1850 / 264 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

onsentient!

ö unnd ) 11 pro pi entibu . 2 gehalten werden ac. . l 8 ist klar man wich hierbei nur dem Unerläßlichen und ließ n wich 1 r n, . nicht d kommen, daß der Charakter des Individnalrechts selbst dar 11 7 * ing rar 11 1g1̃l1g9. . ne. essa st Inder g ”der Juristen⸗ Fakultat . 6. 1 . 1811 11 2 . d s r h en Jahrhunderts, 1 1 Mh 11 de 1 . 1er

n s 96 em . se 11 1018 el ander es 2a] n 0 e. gelange als der Majoritat Folge . seser Unmöglichkeit abgeleitet,; . ö. . e d ist charakteristisch, da die hel ane indene ründe einslie ! 5h t Recht hier mi rliege, z. r 9 t zbesitzende Theil sei e Guter 14 r atu . dstal scha en inorstat 18 Linzelne r d l 1 c e ch lll l 1 I 8 N 1 isse d ! * 6 ] 1 nr J 1 J ) l ond fla l vrgetreten sein e 1 ke l J r landständische 1 Repräsentat 1 inzweifelhaft Rechten ar in n l l n ume : ̃ Zub sta rechte urch einen dera chlus ein d 1 ) lbe auch 9 nicht vlel l en e al em d J 1c l in welchem Fall l E ell a1 ealer Untergan hts gehabt h 18 auc d ritt R wa ilen dure

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1 einzelne

. erden te nachzuweisen

. lun e en in a Verfas

1Ko z l dem ursp zundamente

l raue eien Individualrechte iese Freiheit

e l orporalion die Gränze ? ung liegt

l für E besondere landständische Verfassung nur je , il nthümliche rechtliche Entwickelung einer 1 31 worsen en Fall wird diese Prüfung dadurch sehr ve h zt für die Gesammtheit der mecklenburgischen nicht in Geltendmachung der Individual l 1 1 ischen diesen beiden in der Mitte liegt,

] l ften geklagt ist, aus denen die Landstar klober 1849 war in Rostock ein sogenannter chaftliche lten. Die eputirten, welche jetzt als Kläger aufgetreter

wurden auf ihm gewählt d nach einem mit 168 Stimi Beschlusse mit den Austrägen versehen, wele ig a Fröffnung der Kompromis Instan 0 l n r age ausgesührt haben. n Konvent selbst beschlossene und genehmigte „verwahrende 1 ĩ htsgültigkeit der mit der 1 Ve lung vereinba Verfassung“, welche errn I nbure Schwerin ihrer emgs I 116 benre! tten, wurd nen mitstelst K l oheit J J ö 9e n Er n uf dem außerordentlichen Land ö 8 Oftober in Rostock stattgehabte V nung ei Nifterschaft befugt, sich mit der ung und erfassungsgegenstände zu befassen chstdemsell werden könne. Deshalb könnten die i l em überreichten Antrage berechtigte Be unt werde nd sonach keinen Bescheid in der Sache er ene von dem Verrn Großherzog daß mit den landständischen B der Ritter⸗ und Landschaft als 1des⸗R berufener Corporationen beendigt ingriff ssigkeit der auf der rostocker Zu tob Schnitte. tönigl. Hoheit eingereichte Streitschrift erkennt indessen, gegen die Legitimation zugleich mit der Entscheidung z urch diese Entscheidung seine Erledigung richtig, und auf den so fundirten Angriff ist daher hier n näheren Prüfung bedarf dagegen der seiten Herrn Ver⸗ 1 1e Linwand,

im vorliegenden

ntel Eröffnung einer Kompro

. 6 l t für sich, und nicht der Landschaft allein, sondern ö . nd Landschaft, also den Landständen als Gesammt 5 pf t, soll nach der Patent⸗Verordnung vom 28. November 1817 . n die öffnung einer Kompromiß⸗Instanz in Anspruch . ĩ 1 ies ird abgeleitet;

; 1 ; 61 5 Ren riIrInua oy 1m 4 9 ischen den (Hroßherzoglich Negierungen ur der 2 ; chaft vor Erlaß jener Verordnung gepflogenen Ver

21

ö.

Fassung der Verordnung selbst, und

J 61

ĩ ar l Bestimmungen des §. 142 des EX. Erbvergleichs, wodurch

sede zhandeln in gemeinsamen Angelegenheiten untersagt sei ĩ . arauf hingewiesen, daß hier nicht von einer Sozietät . j juristischen Person die Rede sei, und daneben auf ein s8, dem Verwaltungsrathe in Berlin übergebenes ! zroßherzoglich schwerinschen Staats⸗Ministeriums ver . iesen, in welchem ub II. auszuführen gesucht ist, daß ein Stand allein egen den Landesherrn nicht klagen, wohl aber den anderen Stand, allen— Us im Wege Rechtens, nöthigen könne, geeignetenfalls mit ihm gemein

schastliche Sache zu machen. l ö. 1. Kläger haben auch ihrerseits diesem Einwande eine sehr ausführQ 3 an Gear nng gewidmet und insbesondere diejenige Begründung dessel⸗ w enzelnen zu widerlegen sich bemüht, welche aus dem Promemoria entnehmen war . Darüber sind . Jahre 1837 der Kompromiß ; Auregung gel

1 9

heiss X J j ß i h sri l 8 beide Theile einig, daß in einem früheren Falle aus dem der ohne Beitritt der Ritterschaft auftretenden Landschaft die Instanz eröffnet ist.

Le ö a e ff , u uncl gn abe ut betreffenden, in diesem Rechtsstreit in oSmmenen Fragen

ober haben das ö zer gemei sie mel oder weniger ließ in vie n dhneaden das mit einander gemein, daß sie mehr . Ver assung heren , nd heiten der mecklenburgischen landständischen ; dadurch aber ein beson vers d ier zunächst zur Prüfung gelangende nimmt male der ständischen ö in Anspruch, daß sle nicht das For— ö Stände betnsfft. mgen, sondein das materielle Recht der

1606

Ihre Entscheidung muß sich zuletzt auf eine richtige Anwendung der

den Herren Großherzogen und den Ständen geho—

* *

Patent Verordnung vom 28. November 1817 gründen, durch deren Erlaß ö t- e .

J

ein Zwiespalt zwischen ben wurde, der seinen Ursprung schon im vorigen Jahrhundert hatte.

Als Entschädigung für erhobene Ansprüche, welche kein Anerkenntniß gefunden hatten, wurde in dem tescher Frieden (1779) den Herzogen von non ppellando verheißen. lag sehr ide dabei wesentlich interessirt seien, wenn sie etwa in echt hätten verlieren sollen, bei Streitigkeiten zwischen ßqherren sich an die Reichsgerichte zu wenden. Ritter—

Es

36

Mecklenburg das privilegium de te

nahe, daß die

11 5 1

2a 2 S8anggn Bas Folge davon das

ihnen und den

1

ft, au Stadt Rostock remonstrirten deshalb und suchten Reichsho . In dem von diesem erlassenen Konllusum vom 1wu bestimmt, daß, unbeschadet des privil. zinm de non ppell der Weg an die Reichsgerichte offen bleiben solle, unter Ande rem l 1 da die Herren Herzoge entweder selbst oder durch die Ih⸗ eg ELrbvergleich vom Jahre 1755 oder gegen die mit der tad o sto troffenen kontravenirten oder die auf all t kor n chwerden 2c. 1c. nicht erledig . A1 J e ir n de privilegium selbst cht ausgefertigt 1 die tigung lte nehr erst nn n, wenn zuvor t en 2 J einzurich ĩ nge l und uber eine die se il ichts o g mit Landschaft e Verein 1 1 . 1 rel 134 l ) 1 cht st in . eit 061 l 18 ĩ 61 ch . usgelbst vischen 1ssarit d de jlicl Uallser im ( or t zun l . 1 1 1 1 ) . e t 1 kam 1 1 nd dig In 1816 t l 98 ch 3 Gericht é Anspm nommen pros n ihnen ein Ersat eri 1 1j t si in Verfassun t l der lere gel hätten nd ser en ehrte rte n 1 z andlungen J demnachst ts 1 ga n Patent⸗ rdnung vor 28. Novemb kt l r ikten Th. II 5 u. c ir inrichmu Appellati 18. rord essen Ai rtl ahin llt vischen l Un len tal te Ritter Landsch t ) lbar od bei ei l zerfa iber Landesverfass rundg ti 16 1Uu SIe ig nr d ö j 111 ] 21 19 1. 1 11 vl 1 un 61 treit! 1 9 r Beseitigi h 111 I l redlich und stlů Landstan l 1 . n t 1 Weg ur recht en tscheid y 1 n ff l t a9 . Klager e h l 1 1 l 1 Ritt 1 schast J 11 11 1 Ulle ͤ . 1 l R 1 l par r l tragen werde Au ü 1 1 J resse rv Ni ö ] nd 1110 1 l t I l 61 1 1 44 P gra ig die ses 2 te g 1aßg d b de 1 er dasul 1 1 96 J 1 7 tte 46 sich z tlon bil te hat n sese stande 49 yl ) der l ständ t den Worten „R leitet wer en n, ergieb J indes erbvergleich ist von w 1181 1p DD 1 lbei isonderheit esta ie zulassi 1Ppa l 11 on da n vn We echte] 1 1 11h Land 0 l eic J 1 z l 1 el l . J willigt, die l 0 nte l 1 sondenre ĩ 1 1 Nicht di andst l en i zwecke in un andschast e beider ware nde et l sagt ausbrücklid Es versteht sie 41 l es-nion Provinzen unter sie the 1 l ) J namlich r Ritterschast un l te, l / 1h hst ein 11 l l j 1è1n ĩ inen hte b sähigt rliegt, ist auch kein Str ; ftr zben erwähnt, durch die Union eben s r Landschaft ge über en, wie beide zusammen nach einer früheren sührung zu den Lan? herren durch dieselbe Union in sesten vertragsmäßigen Verpflichtu inden. Auch in Beziehung auf die Land schaft durst ie Ritterschaft einseitig keinen rechtlichen Akt vornehmen, de v estehende l el n gebildete Rechte verhältniß alteri . 142 l bvergleichs sagt das ausdrücklich Wi 1 n 1d (Ritter- und Landschaft), ohne Zuziehun und inwilligung des anderen, eine Verbindung über gemeinsame Rel mtref nicht befugt sein, allenfalls aber solche suͤr null und nich ĩ . ! 1401

Der Sinn dieses Paragraphen ist klar. Ueber die gemeinsamen Rechte

nnte gültigerweise nur nach gemeinsamen Beschlüssen und in gemeinsamen Ha disponirt werden; eine einseitige, nicht auf einem gemeinsame Besck ruhende Disposition mußte schon des halb unkräftig sein, weil hier vol baren Rechten (jura judividua) die Rede ist, und jede Dispo

sition der Art in fremdes Recht eingreift. Auch eine theilweise z delten war danach nicht möglich Der in L. 28 D. com muni divid. esprochene Rechtssatz: melior es! eine allgemein geltende Grundnorm für alle Rechtsverhältnisse der Art die staatsrechtlichen Eine auffallende Rechtsansicht ist es aber, wenn der Verfasser der für Se. Königl. Hoheit eingereichten Schrift aus diesem 8. 142 abzuleiten ver sucht, daß die Ritterschaft auch den vorliegenden Prozeß nicht anstellen dürfen, und wenn auch in anderen Schristen diese Dedn anscheinend mit großer Zuversicht, aufgestellt ist. Daraus, daß Jemand ein Recht, welches ihm mit einem Anderen gemein sam ist, nicht einseitig ändern kann, folgt so wenig, daß ihm auch eine einseitige Vertheidigung dieses gemeinsamen Rechts gegen von außen herkommende Au— griffe nicht erlaubt sei, daß vielmehr eher das Gegentheil daraus abgeleitet werden kann. Der unternimmt gewiß nicht eine rechtliche, das Rechts verhältniß ändernde Verfügung über eine Sache, welcher seine Kräfte gerade dazu an—

wendet, daß das bestehende Recht für die Sache aufrecht erhalten wird;

1d itio0 9

1 1 1 4 gllein habe

ction, um

mit besserem Grunde ließe sich, wenn die Bezeichnung überhaupt hierher

nenen zirt

paßte, die Behauptung aufstellen, daß derjenige eine solche Disposition vor- nähme, welcher die Vertheidigung der Sache unterläßt. Unter dem Worte: „Verbindung“ im §. 1142 cit., kann aber dem an sich nicht zweifelhaften Sinne nach nichts Anderes verstanden werden, als ein „Sich binden, sich verbindlich machen, ein Verfügen durch Vertrag.“ .

Hier handelt es sich von einer Frage, mit deren Entscheidung zugleich darüber abgeurtelt wird, ob überhaupt Ritterschaft und Landschast als be— rechtigte Körperschaften noch eristiren. Je nach dem Ausfalle der Enischei— dung sind mit der Existenz dieser beiden Corporationen ihre Gesammt-Be⸗ rechtigungen untergegangen oder erhalten. Ritterschaft behauptet und vertheidigt die Existenz beider und die und darin, daß sie dies thut, stößt sie so wenig gegen die Pfli der Union an, daß sie viel—⸗ mehr den einzigen Weg eingeschlagen hat, auf dem unter den obwaltenden Umständen diese Pflichten noch erfüllt werden konnten.

Am wenigsten kann aber das Wort „Verbindung“, wenn man dasselbe auch noch so ausdehnend erklärt, auf die Erhebung eines Rechtsstreits ange—⸗

wendet werden, durch welche gerade ein neue ensatz erzeugt wird. 3 1 8 . 1 8 2 1 5 341 2 . 2 19 54 Richtig ist, daß auch durch Prozesse gerade die Rechte möglicherweise verloren gehen können, welche durch dieselben vertheidigt werden sollen. Wer

seine Rechtssache in Begründung und Durchführung fehlerhaft behandelt, kann allerdings durch das Urtel, durch welches er Hülfe suchte, seines auch an sich begründeten Rechts selbst verlustig gehen. Das ändert aber die rechtliche Naiurnd ht Dieser bleibt ein Versuch, das Recht zu schützen, auch ch mißlingt. Jedenfalls ist dies hier a ich schon deshalb ohr nach bekannten Rechtsgrundsätzen die Landschaft niemal ĩ ein Prozesses l mkann, an selbst nicht hat, für die also durch das Mißlingen n erloren geht. 5 . er 142 des Erbverglei ich . 3 , , ,. rage und es ist dennoch z i e st s Recht der Nitterschast stel n 9 der ebener 1 r die Ra er Individual te in de sandständischen Verfassungen würde folgen, daß die Ritierschaft zj in welcher sie durch Be na auf 1 also insofern recht ei—⸗ zentli ch ein Individ z nmt so un rfassung an, wie s e 181 wa eln ö klage ] orher schon J 1 chs-⸗-Hofraths⸗Kon n j cht (und dies muß angenommen . c enschrift ar ckli much auf dieses Citat beruft) ̃ mein für er Nitterschaft l edenz f in diese 9 1 semein nd⸗ treff ntscheidn 1 en der en di rz perl ri vil . n uf d lage dieser 561 ĩ neie ofrath lso für le inge ĩ hit ( ] der Art l 1 l 181 tlenbi sche/ La ; gig gemacht l z en l e mech J le sest ] nung ingefüh 71 l r èMecklenbi z 1 n J J J 6 191 J th ra oser Von t n ĩ ichtia ) ( 6 3 ! Uitters n er 1 . l el 1gaithe C . 1 ein 16 1 ( ast ö 1 niol J ] d ten Beide leh tel l ĩ Ri * besirit wenn 1 l 1d n * l l 91 l z 1 l 115 in inn ; ! 1 J 11 1 l e r t el 1 1 160 . l ß he l 1 1 ) . ( nam! 11 ollte zwi l r n 1 issung, Lande nogese 1s8legung un idungd be pt ei der Ausübuar l Verse ö h utstehen und streiti l oll zwa n von 86 Beseitigung ] l l nter l frichtig dlich und ernstlich versucht, i 9 lUnusf antrugen, D gent an . l l zin Fntscheidung gebracht ung neuerer Geset 1 j u mecklenbur . tGrecht J . ö ständisch l erlag l ĩ 9 mit dem Entwurse 1 w nachte! j 1 icht ale (Gegenerinnerungen“, sondern nur al schlů meinige eren stimmungen“ hen sssen wollten ; es möchte allerdings zu weit führen, wenn auch jeder einzelnen ne und jedem einzelnen Unterthan bei eigentlichen landes herrlichen Handlungen dieser Kompromiß-Rechtsweg über das bei der Aus bung der lan herrlichen Gewalt vermeintlich gekränkte Privatrecht ohne lle Einschränkung eröffnet werden sollte, sie hielten doch aber eine Einrich— ung wünschenswerth, in welcher auch dem Einzelnen durch Vermittelung r Stände unk m zent. auch durch Beschreitung des Kompromiß eges von Seiten der letzteren ein ausreichender Schutz gesichert werde er 1 nach wünschten sie also für solche ille den Rechtsschutz, welche ta h dem Assistenz- Reglement von 1788 vor sich ziehen em hingen sie die Bemerkung an: daß hinter dem Worte „Landständen“ Worte „sei es nun

der Ritter- und Landschaft gemeinschastlich oder mit jedem Stande

allein“ hinzuzufügen seien.

Zammlung 2c. S.

Diese beiden Desiderate oben angegebenen Fassung,

mit

265 seg das

führte Verordnung

Beachtung und

mit welcher

zu der publi-

fanden die ist.

Wird dieser Hergang der Sache unbefangen geprüft, so ist es nicht

wohl möglich, zu dem Resultate zu gelangen, daß die Herren Großherzoge an sangs e ; ihrer gemeinsamen Rechte den Rechtsweg bewilligt, auf eine Remonstration

nur der Gesammtheit der Landstände in Fällen der Verletzung

ber die beschränkt⸗ Konzession gemacht hätten, nach welcher zwar Separgtrechte der einzelnen Körperschasten, aber auch diese nur

Stande

1941 richtige

zur rechtlichen Erörterung ge— Frgebniß liegt vielmehr in an die Großherzoglichen Regierun— sgegangen sind, als daß jede der beiden en können, und daß dies nur nicht

durch die Gesammtheit der bracht werden konnten. Das Annahme, daß von keiner anderen Ansicht ar Lorporationen auch selbstständig solle kla klar ausgedrückt worden. ; ö von einer Aenderung der bisherigen materiellen Rechte ; die ständischen Deputirten selbst rück— angeführt haben; Lin⸗

von

nds ist die Rede, was

dem, ; ö ? sichtlich der Kommunen und einzelnen

als in

rsonen im

z J . . var selbe zabir 54 zange der Verordnung wird vielmehr der Zweck derselben dahin angegen 8242 ; ain 104 enter nach seit Auflösung des dentschen Reichs stets ten en Land 61 befriedigende Mittel WVege erbssnet ert sollten . s 91 nor ben elke pi undes fassung m bei streitigen Fällen in Angelegenheiten, welche die Land 14 l pet 1 1991 s s ing ] 14 etreffen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen . R 9 x 2 or n z 11 sichtigt bei der Annahme, daß man uber das eig . 91 einig! d daß beide Theile davon 1 11 1 1 11611 1 sfassung solle durch die neue Cinlichti * - zwar , wird eg erklärlich, daß die r 1 z 11 2 9 . 8 101 ne vorherige Anfrage bei den & z 1 we tigere Lrinnerung, nach welche ; ; er icht mehr sollten klagen, aber auch ; 1 1 lände rechtlich sollten et ) 65 2 N inn me una auf tell ie zweite sogar nur als eine bloße Redacion emertu 1 tell ĩ ö 10 Nor na a rlembiat ö! solch hne weitere schristliche Vorerorterun, ch erledigt wir 43. Hätt imals wirklich aufgestellte A vo on ier vorher nicht beabsichtigt 16dehnun 1 1e 1 in ö ten 8M ĩ stellten rantung eint l 1 1 1 0 19141 n 1 II . 1 J n len J 1 (lo!lhwen t 71 . . 1 ( J l J 71 9. ñ n mn r z ; ; ; s r J 1 ö n ] ; . 9 ne bi Ulligt 11n en 1 1 n ĩ nwen n 1 Ver nun ich j l lt im 1 können fre 9 s 1 r 1 1 ö ) ) 1 1 1 ] l he l J 1 61 1 1 14 ke ö 1 J 5) 1 s ) 9 9 9 1 1 t 7) 1 1 1 1 1 1 1 n n 1 11 1 1 1 ĩ nen ; 14 che ( J ni Ut f 6ere i . J Kar l . bu uch en V Den ! en Atte zede enn au weint uns an n M l hängige ingele ) . Ausland 4 ( aben ka ] In 6 n U l 6061 tair behandelt werde Ven 141 11 1a dt l ir gdlein u terhält die Korrespondenz m en Megierunge er den ausländi [Mo Ronr⸗ J ö; schen Repraäsentanten S . em Kardinal tagts ecreta sieht onde 1 Alles das, was die diplomatischen rattatt un die Conventionen

Dont jeder Art, auch die des Handels, betrifft, so wie auch deren Voll ziehung; die genaue Demarcation und der Schutz der Staatsgrän zen; die Beschützung der päpstlichen Unterthanen, welche in das Aus land reisen oder dort ansässig sind; die Ertheilung der Reisen ins Ausland; die Erlaubniß⸗Ertheilung für Fremde, sich im Staate niederzulassen und deren Naturalisation; die Legalisirung Dir werden sollen.

3 3

Dokumente, die außerhalb des Staates versendet

1607

Die Zusammentretung der fünf Minister bildet einen §

35. Er

der einzelnen Ministerien zusamme

X 9 6 J 1 In or 269 8 ); 9 o Rath, genannt Mänisterrath. Die Stellvertreter der Minister woh⸗

] 14

nen dem Ministerrathe auch nicht in Abwesenheit oder in Abgang zugemittelt werden; sobald dieselben , . . ; Die Präsidentschaft des Rathes is ormul er das gesammte Staate des respektiven Ministers bei. Die Präsidentschaft des Rathes ist her. r 8 ges mmte Staats . . Ha z CSecre lungsleg s den ben ein Attribut des Kardinal⸗ Staats-Secretairs. ; ; unn g egung aus n . . 8 10 Im Zusammenhange mit dem zu erlassenden Gesetze 7 . In dem Maße, als d über die Verwaltung der Provinzen a, n . der Kardi 1⸗ nöthige an, .. erhalte! . r h z 55 3 o0uns f 5 Fsspent des Min ] ö bezuglichen Sllmmen U Staats-Secretair in seiner Eigenschaft als Präsident des Minister ; , a ve ö *. * Karbpinädlenzueaaga l (55 ote. rathes, überdies noch mit den Kardinälen⸗Legaten ebot⸗ . Upostolischen Kammer be ischaftliche Hin nz⸗Ministerium wieser 9 s je 1rten schl n S Aktenstiück ligkeit die von ihnen versa Qese n u nehme J l nen Reglements, so nn isteatie en Aue Fisl luslegungen in ö 8 Jin g. 11. Dergleichen be Ver) htu 1 Min ste . . . ) als l l 1e gk U l en bi rl n die Gesetze ur ö eren llziehune erlass 1 u el ! Ihe t l j Re J h R Reglement 1 3. rhöe n lgen 1 1 ren e bvlenen 14 ( fur die Bedürsniss n ych schlie ße ert J ntsel ĩ J J 91 . J z ? ͤ I 10 61 1 rd selbe 6) ss 19 1 5 1 11 1 / 1 un ö. 14 J 1 I stgeste ö 2a n selber 1 l 1 nisterium: T eg bel e P 1 1l-Conseil di raturen sei die 6et de Archive und ? M l In l 2 nd l fel he t Da 1nd ] ö ll rm Gouverneure t Vor ch tin J j n meir Nor 11 ( 1 e Ansu 1 wur el l 7) j 911 1 1 11 J J J ni st 1 ( 97 11 re C fam ] 16 1 11 1Ium 31 erne 1 un J 11 ut J Mi nz 1181 hul ö mp Re 1 1 Postwesen, das Lotto ; 322 ie gegenwärtig eint R Dbinal U I rection des Census bleibt mittelst des taat ; . direkt abhängig von Sr. Heiligkeit, als nicht die Reviston 2 1 räsi t n nisten sus vervollständigt und sanctionirt ist. liz z X 22 2 2 1 8 7 1 1 S. 8665. Das Institut des Monte un all den ossentlichen l J 1 Kredit angehenden Banken und Institute hängen ebenfalls von die §. 54 uch die tac nin

sem Ministerium ab. rathungen beiwohnen, wenn sie vom

§. 34 Der Finanz⸗Minister schlägt die neuen Zolltarif rx, den führt die Staats-Einkünfte in die öffentlichen Kassen ab, leitet die 8. 55. In der Regel versamm nöthige Vertheilung der Gelder und regelt alle auf den Staats⸗ in der Woche ßerdem, so Kredit bezüglichen Operationen Minister⸗Präsidenten beruse

faßt die Voranschläge und die

im

7 1 7 Rech

wie sie ihn

1 Minister⸗Ratl et Un . einzel ben zel 1 1 l l 1 11 ; r 1 ir i 1 . ! 1 en ri ) nen 9 iniste ] w J 86 1

ungs

* e geprüft sind, ö. 1 6 2 Rech- ? ö ö ö. 2 . * . 1 st ö u ö 1 . . . ö . 7 ** 4 K ö 3 = . * ö f ckerba 1 1 ; ; J l 3 nbu a s J ) as 118 Erk 1 en 7 ĩ 64 vin al 1 l stin 4 P * 111181 1 * 16 11 J nich 17 J 1 . 1 16 J * 23 . . . . * ** 8 , HJ ; = 5 ö ö ö . . 2 , ?. . * rn. 3 3 7* , . 2264 i *. *r . k 52 ( ö * 1 1 . . 6. . 9 ö ö 8 3 ö. ö ** 28 . 2 . *. s 3 r 9 , . 3 z . 61 z 2 8 2 2 X14 46 * 963 2 . . ö 2 . X a,. t 82 s 9 . ö . ; 8 ö ge ;