1852 / 302 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Deich⸗Inspektors und des Deich-Rentmeisters —lann der Deich-Haupt= mann Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße ver- fügen, so wie nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vor—

läufig untersagen. . §. 38.

Der Deich -Hauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mitglieder des Deichvebaades und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn Tagen nach Bekannimachung des Straf Nesoluts kann der Angeschultigte entweder Untersuchung vor dem Polizei-Richter verlangen, oder Rekurs an die Regierung bei dem Deich-Haupimann anmelden. Ge—

schicht weder das Eine noch das Andere, so behält es bei der Straffest⸗

setzung des Deich-Hanptmanns sein Bewenden. TVeichpolizei-Coniraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung durch den Polizei -Nichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom Deich-Hauptmann betannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall

durch den Polizei-Richler auf Antrag des Deich Hauptmanns und des

Polizei⸗-⸗Anwalts bewirkt werden. s Tie, vom Deich-Hauptmann allein, nicht vom Polizei ichter, fistgesetzten Geldstrafen fließen zur Teichkasse. 8 Der Deich Hauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deich— amtes; er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. §. 40. 2. Deich ⸗Inspiktor. Der Deich Inspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverban—

des, mit Einschluß Ter zur Abwehrung der Gefanr bei Hochwasser uͤnd Eis⸗—

gang erforderlichen Maßregeln. Er muß die Qualsfication eines geprüften Baumeisters besitzen. Seine Wahl und Bestänigung erfolgt in der für den Deich-Hauptmann vorgeschriebenen Weise.

.

Der Deich-Inspektor entwirft die A ischläge zur Unterhaltung und Her— stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deich ⸗Hauptmann zur Prüfung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor,

Dle Projekte über den Bau neuer Schleusen und Deiche, über die Er— höhung oder Abtragung von Deichen und üb 'r den Verschluß von Deich— brüchen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

g. 42.

Wird von dem Deichamse die Genehmigung zur Ausführung einer Arheit versagt, welche nach der Eiklärung des Deisch-Inspektors ohne Ge— fahrdung der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die Entscheidung der Regierung (conf. §. 315 von dem Deich Inspektor eingeholt und demnächst zur Aus führung gebracht werden.

ö

Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be— schlofsenen Bauten ist von dem Deich Inspektor zu leiten.

Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä— ben, Schleusen, Uferdeckwerte und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des Deich⸗Inspektors.

Die Unterbeamten, Deichschöffen, Wach- und Hülfsmannschaften ha— ben dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anweisungen des Deich Inspektors pünktlich zu befolgen. ö Innerhalb der elatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten Anschläge kann der Deich-Hauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts bestimmte Summen dem Deich-Inspektor zur Dieposition stellen, bis zu deren Höhe die Deichkasse auf Anweisung des Deich-Inspektors Zahlung zu leisten hat. ö. ö. . Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich— Inspektor erfolgen.

Der halbjährigen Schau muß der Deich-Inspektor beiwohnen.

. §. 44.

In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth⸗ wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke

auf den Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Geneb—

kinn des Deich -Haupimanns durch die i Schöffen . en;

4 die jährliche j, zu legen;

e) wenn er zugleich Deich-Secretair ist, die Expeditions⸗-, Kanzlei⸗ Registratur - Geschafte zu besorgen und die Protokolle be ö. Vun schauen und Deichamts Versammlungen zu führen.

§. 47. 4. Unterbeamte.

Die erforderlichen Unterbeamten als Dammmeister oder Wallmeister für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche Gräben, Schleu— sen und Grundstücke des Verbandes werden von dem Deich Hauptmann nach Anhörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis die ser Beamien nd beschließt ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 1 J

. . 48.

Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren

hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deich-Inspektor ver— sichert hat, die vollkommen körperlich ruͤstig sind und die gew hn lichen Ele⸗ mentar-Kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche An⸗ zeige erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhn⸗ liche Lohnrechnung führen können. ö ;

§. 49. 5. Deich⸗Schöffen.

Deich Tab een ht ag, anten Ls Deißantes A Deiche s Aufsichts— Bezirke. Für jeden Bezirk wird ein Schöffe und ein Stellvertreser aus der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre von dem Deichamte erwählt und vom Deich⸗Hauptmann bestätigt. 9 ;

Mitglieder des Deichamtes mit Ausnahme des T eich⸗Hauptmanns und Deich ⸗Inspeklors können auch zu Deich Schöffen ernannt werden. Vie Drich-Schöffen sind Organe des Deich⸗Haupfmanns und Deich-In— spektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten namen sich in den örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen .

w S. 50. ; .

Die T eich-Schöffen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der Veiwaltung tine Mit-Aussicht über den Zustand der T eiche und son⸗ tigen Sozietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren zustand sortwäh⸗ rend Kenntniß zu nehmen, den Veich⸗ und Grabenschauen in ihrem Bi⸗ zirfe und den benachbarten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Män— gel, so wie auch Anträge und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirk dem Deich⸗Hauptmann oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von den Deich⸗Haupimaun und resp. dem Deich-Inspestor mit Führung und Auf nahme einfacher Untersuchungen und Verhandlungen, und bei vorkommen⸗ den Bauten mit der Kontrole der Unter⸗-Beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Bau -Materialien, so wie mit der AÄblohn: ug der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. J

. ö

Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be—

J z . 190 8 . 26 3 wachung der Dämme oder das Aufbieten der Uaturalleistungen nothwendig

macht, sind die Deich Schöffen unter Leitung des Deich-Inspektors dazu berufen innerhalb ihres Bezirks die Huülfsleistungen der Wachmannschaften und Deichgenossen zu o dnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforder 1459 4 1 aterialieir 2 sorag;, 3 25 J 5 l. lichen Schutz materialien zu jorgen, die Bewachung der Beiche zu kontroli—= ren und dem Deich-⸗Hauptmann Anzeige zu machen. . 6. Das Deichamt.

„Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu 269 su9 s 86 , 3 2 * j . . 28 C ; ö beschl ben, soweit dieselben nicht ausschließlich dem T eich⸗ Hauptmann ode dem Deich⸗Inspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten 53 .. 5 . 1 9. h . Beschlüsse sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der ge faßten Beschlüsse erfolgt durch den Deich⸗-Hauptmann.

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8 ü Sti it gef Jedes Mitglied

ie Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes t hat , Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

bes Borsitzenden. 2

und Rflichten des Deichverbandes darf An Verhandlungen üben Rechte und Pf . . derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellvertreier eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so bat der Deich -Hauptmann, oder wenn auch Tieser aus dem vorgedachten n ,. betheiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Inte ressen des eichverbandes zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Stellvertreter

für denselben zu bestellen.

. ö

Die Beschlüsse des en nm, und die Namen der dabei anwesend

gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. k

Sie werden von tem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern

unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem , ge⸗

wählter, in einer Deichamts-Sitzung hierzu von dem Deich -Hauptmann vereideter Protokollführer vertreten. J.

Das Deichamt beschließt insbesondere:

. ö. Ce n der Sozietätszwecke (658. 1— 4) nolhwendigen

oder nützlichen Einrichtungen, über die Bau- Unschläge und die erfor⸗

derlichen Ausgaben, über außerordentliche Deich-Kassen⸗Beiträge und

etwanige Anleihen (efr. S8§. 35, 41, .

b) über Berichtigungen des Deich-Katasters (68. 14 und 12) 5 über Erlaß und Stundung der Deich-Kassen-Beiträge (8§. 13— 15) über die Repartition der Natural-Hülfsleistungen (S. 19);

er die Vergütungen für abgetretene Grundstuͤcke und Entnahme von

2

über

1 Materialien (§. 27); ö . über Geschäfts-Anweisungen für die Deich-Beamten (§. 29); über die Wahl des Deich-Hauptmanns, seines Stellvertreters Deich-Inspektors, des Deich⸗ Rentmeisters und der Deich⸗S( ! 45, 49), so wie über die Zahl der Unterbeamten-Ste ub r die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun⸗ Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; des sonstigen Vermögens des

gehn uber die Benutzung der Grundstücke und Deichverbandes; . über den jährlichen die Decharge der? nungen;

über Verträge und

Regierung ist erforderlich: die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die und Tilgung der Schuld jedes—

Die Genehmigung der 1 8 66

zu Beschlüssen uber ͤ

Mittel zur regelmäßigen Verzinsung

mal festzustellen sind: . . den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen, und über den Verschluß von Deichbrüchen; Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; die Remuneration des Deich -Hauptmanns

m . 11 2 111 8 Beschlüssen über

18 SMOwiIrYrBν, Und NAemunerg alls

,,,, . ; j Regierung nöthigenfalls er

Deich⸗Verordneten im Deichamte jährlich zwei Deputirte . ; F . J 129 ss

zer ganzen Deich und Grabenschau beiwohnen müssen.

D Schau ebenfalls beiwohnen

ich⸗Verordneten kann de

e 6 Le , nh. Deich⸗Vero dneten

überwachen, die ten Mängel, so wie ĩ nann oder dem Deichamte vorzutragen.

Feder der e den

und verpflichtet, als Bezirks- Ver— ßerhalb d Sitzungen des Deichamtes die Interessen des inter-Beamten zu kontroliren und die

e 2444 ö,, 46 . Wünsche der Deich ⸗Gen wen ihres

Die übrigen Deichgenossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die

zweite reicht bis zur Hälfte der Gesammtbeiträge dieset Grundbesizer. Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. In dem ersten Wahlbezirk wählt jede Abtheilung zwei Deich verordnete, in dem zweiten Wahlbezirk wählt die erste Abtheilung zwei Deichverordnete, zweite ö drei [ dritte I zwei in dem dritten Wahlbezirk jede Abtheilung Einen Deichverordneten.

Die Wahlen erfolgen im gehcimen Skrutinium in der von der Re—= gierung festzusetzenden Weise. Alle zwei Jahre scheiden die Deputirten einer bestimmten Abtheilung jedes Wahlbezirkes aus. Die Reihenfolge in den einzelnen Wahlbezirken bestimmt das Loos. Die Aus scheidenden kön⸗ nen wieder gewählt werden.

§. 65.

Stimmfähig bei der Wahl der Deichverordneten (8. 64) ist jeder groß⸗ jährige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Teich⸗ kassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat,

Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des⸗ gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre dienst— pflichtigen Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.

Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwal⸗ ter, oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.

Gehört ein Grundstuͤch mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. §. 66.

Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge⸗ meindevorsteher von dem Deich-Haupimann und bis dahin, daß dieser ge⸗ wählt ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgesteilt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt.

Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehre— ren zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt.

Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidun⸗ gen über die Einwendungen und die Prufung der Wahlen steht dem Deich⸗ amte zu.

§ 67.

Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der Ver— pflichtung zur Annahme unbe soldeter Stellen, die gesetzlichen Vorschriften über die Gemeindewahlen analozisch anzuwenden

§. 68. Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- oder Behinderungsfällen des

Deich-Veroidneten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Deich-Verorduete während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.

§. 69. Allgemeine Bestimmung.

Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können herrlicher Genehmigung erfolgen. t Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 29. November 1852

L. S.) Friedrich Wilhelm

lere

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nädigst geruht:

Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instructionen oder der Westsälischen Eisenbahn,

nicht aufgeschoben werden kan ist der Deich-Inspektor br er— ö . Bezirks, . . zen fen is. der. Teish e nspetor befugt und ver Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. w ü 9 . stermann, zum Regierungs-Rathe;

pflichtet, die Arbeiten unter feiner Verantwortlichkeit anzuordnen J 4 5 al e garn ; . 66 . Das Deichamt lontrolirt die Verwaltung. Es ist daher berechtiat

9a ahr en g li n fdr elfen n , mungen e Gründe, wesch sich von der Ausführung seiner Beschlüsse . . . V

Hau * an unb, we ,. g ,, , gieren dem Deich. Einnahmen des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen Es k e, . Wahl der ? r der Deichgenossen bei dem Deichamte.

dauptmann und, wenn Letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Zwecke die Akten einsehe 8 * 3 9. zu verschaffen. „Es ann zu dieser

Regierung anzeigen. 2 e die Aften einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. N R Potsd Albrecht Dieselbe Anzeige i sächsten gewöhnli t Dei 3. 53. Bezitle eingetheilt: drieger zu Neu-Ruppin, Simon zu Potsdam, Albrech . e n if nähsten gewöhnlichen Versammlung des Deich Das Deichamt besteht aus ar y Mitglieder imlic Der erste Bezirk umfaßt den Pfarrbezirk Worringen und den betreffen , ,,, ö . * Beltz ; ö Kreisgerich

amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres- ) dem Deich , f, , . , ,. namlich: J den Theil der Burgernteisterei Dormagen und zu 8 ranienburg und Peck zu Beltzig zu Kreisgerich . z ö t *. s z . ö e . p . . Sre ertret als N sin ven Vhell 91 . éCbIII6 11

Einngh inen de Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in . ,,,, 3. dessen Stellvertreter als Vossitzenden, ö ; ernennen.

ürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß 9 sechs 6 86, ö. 2 gl . - zücerhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu be— 2 bien e gan ., che nach den Vorschriften des folgen wah ö S. 54

schließen. Das Deichamt vers Alt si ile J 7 J 6. Das h ersammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im e n . z. , . . Anfange Juni und November. l t g 3 tairs verschen ö h,, welcher zugleich die Stelle eines Deich⸗Secre⸗ Noi Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Deich— U, wird von dem Beichamte im Wege eines kündbaren Hauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen,

J

Vertrages gegen Bewilligung e ee. ; ö. e, , Hh. willigung einer Prozent- Einnahme von den gewöhn⸗ sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

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Deichverordneten wird die Niederung in drei Die Kreisrichter Wolff zu Perleberg, Zedelt, Torgany 5 ts⸗Räthen zu wählt sechs Deich verordnete, den übrigen Theil der Bürgermeisterei Worrin— gen nebst dem betreffenden Theile der Bür— germeisterei Stommeln und wählt sieben Deich verordnete, dritt die Bürgermeisterei Longerich und wählt drei Deichverordnete und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre. ö. ;. Deichkas tr Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der - 3 8 ! Be 9. 9 h ö n ö Vn 1 ; 9 ö = ; 2 . 161 ; . so wie unter der Verpflichtung zur Cautions— §. 55. bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht nenn n fn j a6 Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte Unterbeamter des Veibandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit ver— Der Deich-Rentmeister . v. Dei ein⸗ für allemal sestgestellt. Bie 3 sammenberüfung erfolgt unter Angabe liert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen Er hat insbefsondere: ñ let die Deichkasse. der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. sn dergleichen Verwandte e 6 , ,. dieselbe wenigstens sieben freie Ta t he ; ; zugleich gewählt, so wird der Aeltere allein zugelassen. a) die i , . nach den Anweisungen des d s wenigstens sieben freie rag ö r statthaben. zugleich gewählt, ) ö. aufzustellen; . / S. 56. . . J . p) dil e hen Einnahmen der Deichkasse ein 1 66 . Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Zum Zweck der Wahl der Deich serordueten werden die wahlberechtig Listen zu ferligen und e Deich Hauplma hn. in, die Restanten⸗ Mitglieder, mit Einschluß des Voisitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme ten Deichgenossen des Bezirks nach Maßgabe der von ihnen zu entrichten e) die gewöhnlichen und außerordentlichen 0: n n, hiervon findet statt, wenn das Beichamt, zund bitten Malt zur Verhand den gewöhnlichen Deichkassen-Beiträge in drei Abtheilangen getheilt. . . nach den Anweisungen des Etats und 6. . der Deichkasse / lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genü— „Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die e , , bewirken; er hat u dim n l ic anch die Gelder 11 n nm zu Fender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberu— träge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammibetrages aller . . Yelder an die Lohn- Arbeiter fung muß Auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. kassen-Beiträge der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks en trichten.

§. 45. Berlin ö den ö 1 ezember Se. Königliche Hoheit der Prinz vo

——i— Se. Königliche Hoheit der Prinz Frie reußen sind nach Koblenz abgereist.

. TX ö I 95 n e Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Herrmann Ignes zu Waldeck und

und Ihre Durchlaucht die Prinzessin Agnes z Pyrmont, von Bückeburg.

is ö. ̃ der Wirkliche Gebe 2 Rath (Graf Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Graf

von Renard, nach Groß-Strehlitz.