zum Betrege ben o gh0 Thalztn, in Buh haben Sichen siglausend d i gl
Coupons⸗-Serie beigedruckten Talons. die , der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den nhaber der
h. welche in folgenden Apoints Ehalern, elch n be em go9 Thir. , V
DM Taler. * . nach dem anliegenden ! Schema aus zu fertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865 ab mit wenigstens jährlich! Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge⸗ nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligation die daraus hervorgehenden Rechte ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend
zu machen befugt ist. . ᷣ d ivilegium, welches Wir vorbehaltlich der . 3 die Befriedigung der
Rechte Dritter ertheilen und wodurch Ir de. der Obligation eine Gewahrleistung seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-Sammlung zur allge— meinen Kenntniß zu bringen. ; . n, ge,, Unserer i, n, Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. pi. ; Gegeben Baden⸗Baden, den 18. Juni 1860.
d. s) Withelm, Prinz von Preußen, Regent. Für den Minister des Innern. von der Heydt. von Patow. Sulzer.
2. rovinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder. ö Gill ehon des Rosenberger Kreises
zweite Serie, Littrt. ö über Thaler Courant.
Auf Grund des unterm Beschlusses vom 26. November ꝛ von 70, 000 Thalern bekennt sich die
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ahre 1 u diesem ö
wird 9 ab
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Zahlun rienwer
blatt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 4. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinset.
Die Uuszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins- Coupons, beziehnngsweise dieser Schuld⸗ verschreibungen, bei der Kreis- Kommunalkasse in Rosenberg und zwar auch
in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangs nahme, des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung find 3 die dazu gehörigen ,, . der späteren Fällig⸗ z ehlenden Zins- Coupons wird der
keits⸗Termine zurückzuliefern. Für die f
Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapital⸗ Beträge, welche innerhalb dei Jahren ie inner⸗ 6 vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des
nach dem Rückjahkungstermine nicht erhoben worden, so wie reises.
Schuld verschr zu Rosenber
3 Tans können weder aufgeboten, noch amortifirt werden, Doch soll demjenigen, welcher den Verlust ven Zins Coupons bor Ablauf der vierjshrigen n,, bei der Kreis Verwaltung anmeldet,
den stattgehabten Besiz der Zins⸗-Coupons durch Vorzeigung der Schuld⸗ verschteibung ober sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der eldeten und bis dahin nicht vor⸗
und den stattgehabten Bes
Verjährungsfrist der Betrag der angem gekommenen w — Quittung ausgezahlt werden. Mit er Schuld versi
bis zum Schlusse des Ighres ] werben Zins- Coupons auf fünfsährige Perioden ausgegeben.
Das 2 und die Amortisation verlorener oder vernichteter
zbungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Orhnung Theil 1. Titel 56 J. 120 sep. bei dem Königlichen Kreisgerichte
reibung find zehn halbjährige Zins⸗Coupons — ausgegeben. Für die weitere Zeit
Zins Coupons -Serie erfolgt bei der Kreis⸗ egen Ablieferung des der älteren ö Beim Verlüste des Talons erfolgt
z . geg
gommunalkasse zu Rosenberg
Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. .
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer
Unterschrift ertheilt. den ten . Die ständische Kommtffion für den Chausseebau im Rosenberger Kreise
Provinz Preußen, Regierungs-Bezirk Marienwerder. Zins ⸗Coupons zu der Kreis-Obligatien des Rosenberger Kreises, zweite Serie, k über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über h Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Jins⸗-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am . ten 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten
Kreis-Obligation für das Halbjahr vom bis . mit
(in Buchstaben) Silbergroschen bei der Kreis- Kom⸗
munal⸗Kasse zu Rosenberg.
Thaler ..
Kreise. Dieser Zins⸗Coupons ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah⸗ ren nach der . vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, er⸗ hoben wird.
Provinz Preußen, , Marienwerder. Talon zur Kreis⸗Obligation des Rosenberger Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligatisn des Rosenberger Kreises Littr AMF... .. über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18.. Fei der Kreis-Kommunakkasse zu Rosenberg, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.
Staats ⸗Ministe rium. Der Geheime Archiv⸗Rath Dr. Friedländer ist zum erst en
Staats-Archivar ernannt worden.
Winijsterium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Erlaß vom 19. Juni 1860 — die mit 417 Cantonen der Schweiz getroffene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Befreiung der Handels reisen den von der Gewerbesteuer betreffend.
Seitens der Königlichen Staatsregierung ist mit den nach⸗ stehend bezeichneten 17 Kantonen der Schweiz: Zurich, Bern, Luzern,
St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Befreiung der Hand— lungsreisenden von der Gewerbesteuer getroffen worden.
Nach derselben sollen:
1) die Preußen . Fabrikanten und Handeltreibenden, so wie deren Reisende in den 17 bezeichneten Kantonen der Schweiz und
2) die diesen 17 Kantonen angehoͤrigen Fabrikanten und Handel— treibenden, so wie deren Reisende in Preußen
ohne ,,. einer besonderen Patent⸗ beziehungsweise Ge⸗ werbesteuer fowohl für iht Gewerbe umherziehend Ankäufe machen, als auch unter oder ohne Mitführung von Mustern, jedoch jeden— falls ohne Mitführung von Waaren Bestellungen suchen dürfen, sofern der n, eder Handel treibende in seiner Heimat die dort gesetzli zu dem Zwecke die gehörige Meldung gemacht hat und ich hier⸗ über ausweist.
Die, diesseitigen Gewerbtreibenden und deren Reisediener,
und der Archiv- Rath Dr. von Mörner zum zweiten Geheimen
Nibwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Bafel, Appenzell,
e Patent⸗ beziehungsweise Gewerbesteuer zahlt oder
welche bon der gedachten Befugniß in der Schweiz Gebrauch machen wollen, haben sich mit einem JZeugnisse nach demjenigen Muster zu
versehen, welches durch das über die Ausführung des Art., 18 der
,, bon 1833 unter dem 2. September 1834 er⸗ lassene Cirkular in der Beil in der Beilage B. für die Reisediener vorgeschrieben ist und sich mit diesem Zeugnisse bei den zuständigen Behörden der betreffenden 6 behufs Erlangung eines steuerfrejen Gewerbescheins zu melden.
Berlin, den 19. Juni 1860.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Delbrück.
Der Finanz Minister Im Auftrage: von Pom mer⸗Esche.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Am Altstädtischen Ghmnasium zu Königsberg in Pr. ist die Anstellung des Schulamts-Kandidaten Müttrich als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden.
Akademie der Künste.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die schrift— lichen Anmeldungen der für die diesjährige große Kunstausstellung im Königlichen AÄkademiegebäude hierselbst bestimmten Kunstwerke spätestens bis zum 1. August d. J. bei dem Inspektorat der unter⸗ zeichneten Akademie eingegangen sein müssen, um in das zu druckende Verzeichniß aufgenommen zu werden. Nicht angemeldete Werke werden nicht ausgestellt.
Die Kunstwerke selbst erwartet die Königliche Akademie bis Dienstag, den 14. August d. J., indem die Eröffnung der Aus—⸗ stellung auf den 1. September d. J. festgestellt worden ist, und verweiset im Uebrigen auf das wiederholt veröffentlichte Programm, von welchem noch Abdrücke bei dem Inspektorat der Akademie zur Empfangnahme bereit liegen.
Berlin, den 23. Juli 1860.
Die ftönigliche Akademie der Künste.
Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
Ministerium des Innern.
Verfügung vom 4. Juni 1860 — betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen.
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e A. für die Gewerbtreibenden selbst,
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daß die, Vessimmungen des F. 15. der M. zn fffuet . 9. Dezember 1 . ere, nach an die d.
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ge en und den 6. zu bescheiden. .
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Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
; An die Königliche Regierung zu X.
Bescheid vom 7. Juni 1860 — die vorläufige Straf⸗Festsetzung bei Chaussee⸗Polizei⸗Uebertre⸗ tungen betreffend.
Erlaß vom 13. Dezember 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 0a S. 2363)
Der ꝛe. erwiedern wir auf den Bericht vom 4. April g, daß die Bestimmungen unseres Erlasses vom 13. Dezember S. J., wo⸗ nach zur vorläufigen Straf⸗Festsetzung bei Ehaussee⸗Polizei⸗Contra⸗ ventionen nur der Landrath und nicht die Orks⸗Polizei⸗Bebörde kompetent ist, lediglich auf dem Gesetze beruhen und keine andere als die sich hieraus ergebende Rücksicht genommen haben. So weit das Gesetz entscheidet, muß dasselbe zur Norm genommen werden, und können entgegenstehende Rücksichten weder generell noch in einzelnen Bezirken Geltüng gewinnen. Das Gesctz vom 14. Mai 1852 ist aber in der durch obigen Erlaß ausgesprochenen Weise bindend. Der in jenem Gesetz gebrauchte Ausdruck sein Ressort“ bedingt zwar nicht für alle Falle eine Be⸗ schränkung auf Uebertretungen, welche auch für einen bestimmten Ort ergangene Verordnungen verletzen, aber wohl ine Beschränkung auf die 7 lle, welche dem Gebiete der . olizei⸗Verwaltung anheimfallen. Dieser ist nach dem Gesetz die rundlage und das Maaß für das Recht der Straf-Festsetzung, die Chau see⸗Verwal⸗ tung aber ist nicht im Ressort der örtlichen Polizei begriffen.
Das von der c. bezogene Reglement vom 390. September 1852 steht dieser Auffassung viel mehr zur Seite, als entgegen. Das zweite Alinea des 8§. 2. enthält aus den obigen Gründen eine ganz ahnliche Ausnahme der Kompetenz der Orts Polizei in Betreff der bezüglich des Deichwesens vorkommenden Uebertretungen.
Hiernach muß es hei den getroffenen Bestimmungen sein Be⸗ wenden behalten und ist danach zu verfahren.
Berlin, den 7. Juni 1860.
Der Minister für Handel, Gewerbe 2c. Im Auftrage: Schede— Im Auftrage: v. Pommer ⸗Esche.
Der Minister des Innern. In Vertretung: Sulzer.
Der .
An die Königliche Regierung zu XN.
Erlaß vom 31. Mai 1860 — betreffend das bei Ertheilung von Entlassungs-Urkunden an Mann⸗ schaften aus dem Reserve⸗Verhältniß zu beobachtende Verfahren.
Dem Königlichen General⸗Kommando und dem Königlichen Ober⸗-Praͤfidium erwiedern wir auf die in den beiden Berichten vom 24. und 30. April d. J. gestellte allgemeine . e, wegen des ken e g , , ni , . e. ö. dem Reserbe Verhältniß zu beobachtenden Ver 3, erg
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Marine angehsrigen, im S. 17 ub . des 1. Dezember 184 en, neten, mannlichen
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ideten 7 bis zum seten 25. Leben gjahre An sondern lediglich auf sol h uen Bezug haben, t
; ie 1 nd nicht ersatzpflichtig — vom JI. bis 26. eben jahre = oder aus!