1864 / 155 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1788 1789 zial Hypotheken die Belagsakten zu benutzen, und es ist in Betreff ihrer §. 18. . . Anlage C. Anlage b. Vol. und Fol. der Letzteren in Kolonne 7 zu vermerken. Sobald eine Hy Die Atteste sind deutlich und erschoͤpfend abzufassen, und es ist stej Namen ⸗Register Formular pothek im Hypothekenbuche gelöscht wird, ist in dieser Kolonne der Vermerk, speziell darin auszudrücken, ob und inwieweit Schultheiß und Schöffen ein der Schuldner für den durch welchen auf die gelöschte Post hingewiesen wird, zu durchstreichen. Haftbarkeit übernehmen, oder ob sie die Haftbarkeit ablehnen. Ein For. zu dem Hypothekenbuche Aus ug Bei Ausfüllung der Kolonnen .= ist die in den Immobiliar- Akten mular zu den Attesten, soweit solche nicht, wie dies im Bezirk der Va. des Königlichen aus dem Hypothekenbuche. und Urkunden gewahlte Bezeichnung der Grundstücke mit der in Kolonne fügung vom 15. Dezember 1853 die Regel ist⸗, unmittelbar unter den g. nbuch des 1 4 enthal tenen Beschreibung zu vergleichen. Unrichtigkeiten in der Be richtlichen Akt selbst gesetzt werden, ist in der Anlage G. beigefügt. ö · 1 Fo 3 t folgender Vermerk eingeiragen i ne, zeichnung sind von dem das Real Repertorium führenden Beamten zur Her Die Voluntairgerichte haben vor Ausstellung von Attesten über Eigen. Vol. und Fol. x . —⸗ beiführung der Remedur anzuzeigen thum und Dispositionsbefugniß sich davon, daß fei bei den Interessenten Vor. Wohnort. des Bemerkungen. 1. Laufende Nummer: Den Zeitpunkt der Anlegung des Real-Repertoriums bestimmt der K. wirklich vorhanden, durch genaus Einsicht des Inhalts der Eriwerbs,Ürkun. namen. Hypothekenbuchs. Datum der Aufnahme der Schuld. Urkunde, bez. der Anmeldung nigliche Jüstiz Senat nach Maaßgabe der Vollendung der jeßt auf Grund den, durch Berücksichtigung der etwaigen besonderen, den Eigenthums Ueber. 2. 8. 4. 5. derselben vor dem Realrichter. der Anweisung des Herrn Finanz-⸗Ministers für das Verfahren bei Anferti⸗ gang betreffenden Verabredungen, durch Beachtung der ehelichen Verhältnis . (Bei gesetzlichen Hypotheken: Datum des Eintragungsgesuchs.) gung der neuen Grundsteuer ⸗Katasterbücher in den Provinzen Rheinland und der Kontrahenten, oder sonstiger Dispositionsbeschränkungen zuverlässig zu Namen und Wohnort des Schuldners: Westfalen vom 11. Januar 1864 stattfindenden Revision des Katasters. überzeugen. N läubi 3. . = Eben so haben sie vor Ausstellung der Seitens der Interessenten etwa n ,, Wohnort , , 15. von ihnen verlangten Atteste über die auf der Sache haftenden Hypotheken Betrag des Kapitals: . , 2 ; . . der sonst ihnen geeignet erscheinenden Art gleiche Sicherheit zu verschaffen bis 12. Bezeichnung der zur Hypothek gestellten Immobilien nach taster⸗Behörde den Gerichten alljährlich zuzustellenden Supplementar · Katasters In AUtttesten über den Werth der Sache muß der Tazwerth nicht nur Relafen gemeinde, Fial und Nummer der Parzelle 9 2 , des vorstehenden Auszuges mit dem Hypotheken ˖ buche beglaubig

unter fortlaufender Nummer verzeichnet. neben den einzelnen Grundstücken in Zahlen, sondern auch am Schlusse d ;

Gleichzeitig werden im Flurbuch bei der betreffenden Ur-Parzelle in der Lem, n der zu n 1 . Duc del öh

Kolonne 8 die laufenden Nummern, unter welchen die Theil Parzellen in gegeben werden. Bei Gebäuden ist die Brandversicherungssumme mit z dem Anhange eingetragen stehen, vermerkt, und die Vermerke aus der Ko vermerken. J lonne J des Flurbuchs werden in die Kolonne 12 des Wlnbangs fin fdr Die Richtigkeit der Schöffen. Atteste über Eigenthum und Dispositiont— Linie jeder Theil. Parzelle, soweit sie diese betreffen und unverändert bleiben, befugniß wird in den Bezirken, in denen die Verfügung vom 15. Dezember Formular übertragen. . . 1853 nicht zur Anwendung kommt, von den Kreisgerichts behörden unte ; .

In die Kolonne 8 werden nur, die bei der Theilung sich ergebenden Venußung der Kontrakten = lkten, Real. Repertorien und sonst denselben m. Ligenthümer and, in die Kolonne 11 wird Mu die Hinweisung auf das. gänglichen Verhandlungen sorgfältig gepruft, und soweit es ihnen erforder jenige Folium und Volumen der Kontrakten Akten, wo sich der Theilungs. ich erscheint, die Ergänzung oder Berichtigung der Atteste veranlaßt.

Akt befindet, eingetragen, spätere Besitzueränderungen der Theil Parzellen aber 15. ; werden in denselben Kolonnen vermerkt, ,, Zu 5§. 2. des Gesetzes.

Bei weiterer Parzellirung der Theil- Parzellen wird in ähnlicher Weise, Die Instruction des Königlichen Justiz. Senats für die kollegialisch for wie vorstehend angegeben worden, mit Ausfüllung der Kolonne 13 und der mirten Schöffengerichte vom 11. Jun 1852, welche, insoweit sie die Fil. Uebertragung der Vermerke in den . 8, 11 und 12 verfahren. rung der Kontrakten! und Hypotbekenbücher betrifft, eben so wie alle übt

. . . gen hierauf bezüglichen Verordnungen, schon durch den 8. 20 des Gesetze

Die Einsicht der Neal Repertorien, der Hypothekenbücher und der zu außer Kraft ie ist, wird ane, auch in Betreff 56 , nf denselben geführten Belags. Akten, so wie der Kontraktten Akten steht nicht stimmungen wegen Ausstellung der Atteste über Eigenthum, Pfandneu blos dem Eigenthümer eines Grundstücks und demjenigen, welcher von ihm und Werth von Grundstücken hiermit aufgehoben ; die Erlaubniß hat, sondern überhaupt Jedem frei, der ein Interesse daran Berlin, den 18. Juni 1864 darthun kann, vornehmlich also den Schultheißen, Schöffen und Feldgeschwore Der Justiʒ Minister nen der betreffenden Bezirke. Graf zur Tippe .

Auch sind den Interessenten auf ihr Verlangen vollständige Hypo- j thekenbuchs. Auszüge, welche saͤmmtliche auf den Immobilien Eines 39 Anlage A. nl P Eigenthümers haftende Hypotheken, und Auszüge aus den Kontrakten. Akten, Formular = . . . Rn eg, welche die Art des Erwerbes Seitens des zeitigen Eigenthümers und die für das Formular für den Anhang zum Flur bu h.

Dispositionsbeschrãnkungen übersichtlich ersehen lassen, jederzeit zu ertheilen. Namen- Reg ist —— .

§. 17. va ö. . Alter Bestand. Neuer Bestand. .

Zu §§. 18 und 19 des Gesetzes, 6

Die §5§. 18 und 19 des Gesetzes haben in der bisherigen Verpflichtung der Voluntairgerichte zur Ausstellung von Attesten und in Betreff ihrer Haftbarkeit für deren Richtigkeit Nichts geändert. Vor Vol. und Fol.

In Betreff der Nothwendigkeit der Beibringung von Schöffen. Attesten Namen. n 7m n. Wohnort. der Kontrakten.· Bemerkungen. ist dagegen eine Aenderung des bisherigen Rechtszustandes eingetreten, welche ; t Akten. wohl zu beachten ist. Bisher war es geboten, in den betreffenden Bezir- 2. 3. 4. 5. 6. ken Schöffen ⸗Atteste zu den entsprechenden Immobiliar Akten einzufordern:

I) sowohl über das Eigenthum und die Dispositionsbefugniß, als auch ö

2) über die Ermittelung der auf der Sache haftenden Hypotheken und =

Lasten, den Werth der Sache und die Zulänglichkeit der Hypotheken.

Dies ist durch §. 18 des Gesetzes geändert.

In Betreff der zu 2. erwähnten Punkte kann die Kreisgerichts ˖ Bebörde nach Absatz 2 daselbst von den Interessenten nicht mehr verlangen, daß ein Schöffen ⸗Attest beigebracht werde; dieselben haben diese Punkte allein zu ;

prüfen, und nur, wenn sie es wünschen, tritt der Fall ein, welchen §. 19, . 1) in Bezug auf das Eigenthum,

Absatz 2 des Gesetzes mit berücksichtigt hat. Erst dann also haben die 6 daß **

Schöffen. Atteste sich auch über die gedachten Punkte aussprechen. Anlage E. 7 in Bezug auf die Dispositions · Befugniß,

daß ***)

Formular

Anlage k.

Flächeninhalt Nachweis Nachweis an,. Bezeichnung Namen und Wohnort . ,

der Kulturart. des Besitzveränderungen. in das Bemerkungen.

(Vol. und Fol. der Hypotheken Buch.

Lage. Eigenthümers. Kontrakten · Akten.) (Vol. und Fol.)

laufende Nummer des 0 Anhangs zum Flurbuch.

Hinweis auf die fort-

Nummer der Parzelle.

Morgen.

1.

d e, ,

1.

laufende Rummer die⸗

ses Anhangs.

8. 9g. Flachen . Nachweis Namen inhalt. der

und ; Kultur⸗ Besitzverände⸗

in das Wohnort

Eigenthümers. (Vol. und Fol.)

D

. 4. Nachweis

der Eintragungen

me,

Flächen ˖ inhalt. Bezeichnung gultur— ä der

Laufende Nummer

dieses Anhangs. Bemerkungen.

art.

Parzelle.

3 Lage. 8

Hinweisung auf die fort—

Nummer d. Parzelle. 8 Nummer der Theil

Flur Nummer.

ee ere,

Anlage B. zum **) Hier ist hinsichts der einzelnen Immobilien anzugeben, daß wie 9 Fol. Schsffengerichts - Atte 3 (ob durch Kauf, Tausch, Uebertragung, Erbtheilung u. s. w.) und wann Jahr und Tag der Erwerbsurkunde, bei den seit dem 1. Oktober 1864 nicht

ü t e n u ch. ö Die unterzeichneten Schultheiß und Schöffen (Feldgeschworenen) attestiten Vr) dem Reakrichter aufgenommenen Urkunden Tag der Anmeldun bei n Personen Eigenthümer geworden .

———— o v———— Mm —— j in Betreff folgender, in de.. Katastralgemeinde dem Realrichter) die zu benennende Wenn die Immobilien Eheleuten gehören, so ist außerdem zu be⸗

Datum Bezeichnun ü belegenen Immobilien: I e, e zeichnung der zur Hypothek gestellten Grundstücke. genen J merken, welche zum Eingebrachten der . ö ,. ö. . 1 2 3 ; ; amen um · Bezeich⸗ lächeninhalt rungenschaft gehören, und ob und zu welchen Antheilen etwa Kinder früherer Schuld inn e dor Wen Mumtner Hegeich l . 9. adh , , Ehen als Möteigenthümer betheiligt sind. dem, Nealtichter. Wohnort ; der 36 ö 2 . wer Her Lage. Maaß). . 35** Hat bei dem früheren Erwerb der Veräußerer sich das Eigenthum vor- (Bei geseßlicher des Katastral ; e, inhalt Taxe. der Par. ( Flurab- behaßten, so ist hier endlich auch anzufügen, welcher Betrag des Erwerbs ⸗˖ Hypothek: Schuld⸗ Ge⸗ ; Lage ĩ Flur. zelle. theilung Mrg. IRth. [IFß. Thlr. Sgr. Pf. preises noch rückstandig ist. War zur Sicherheit für das rücständige Kauf Datum der An⸗ an, . = ,, i . ; geld jedoch nur eine Hypothek bestellt, so ist dies bei Nr. 4 aufzuführen. meldung des Ein- . . 12. kan) Hier ist in den betreffenden Fällen anzugeben: ob (besonders bei minderjährigen bevormundeten Eigenthümern)

tragungsgesuchs.) . 1a ! . 2 / 9. J die Genehmigung einer vormundschaftlichen

Cessionen Bemerkungen. Laufende Nr.

Laufende Nummer.

9. . 5 oder bei Gemeinden u. ähnl.) einer anderen öffentlichen Behörde erforderlich ist;

*) Der Druck der für den Gebrauch der Schultheißen ze. selbst be— ob und welche Grundstücke zu einem Aushalte gehören oder sonst stimmten Formulare ist so einzurichten, daß auf die erste Seite des Bogens mit einem Nießbrauchs ⸗, Gebrauchs oder Wohnungsrechte be⸗ die Ueberschrift und die Tabelle, auf die zweite die Fortsetzung der Tabelle lastet sind (der Umfang derselben, so wie sonstiger Privatabga · gedruckt wird, die dritte und vierte Seite aber für das Attest selbst benutzt ben ist hier zu verzeichnen werden. Es wird sich empfehlen, für die Nr. 1 (Eigenthum) und 2 Dis, oder in einem Lehns. oder Fideikommiß · Verbande stehen. positionsbefugniß) die ganze dritte Seite freizulassen, dagegen die Nr, 3 ob der Eigenthümer in gewissen Fällen sein Eigenthum nach Hypotheken 2c und 4 (Taxe) so wie den Vermerk über die Haftbarkeit früher geschlossenen Verträgen verliert, auf die vierte Seite zu setzen. Der unbenutzte Raum ist von den Schulthei⸗ und äbnliche Beschränkungen der Disposition. ßen überall zu durchstreichen. Im Uebrigen ist zu vermerken,