1869 / 83 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Privatrechten, wenn nicht entschädigt wird. Ich glaube, daß es ein Grundsatz ist, den ich hier nicht ausführlich zu vertreten habe, mit Expropriationen, seien sie mit oder ohne Entschädi⸗ gung, nicht weiter zu gehen, als ein wirklich klar vorliegen des öffentliches Interesse es erfordert.

Der Herr Abgeordnete von Han au hat nun vermißt, den Gesichtspunkt, der von diesem Standpunkt aus die Trennung der Materie in den 88.7 und 8 bestimmt hat, also mit an⸗ deren Worten den Gesichtspunkt, der entscheidend gewesen ist bei Beurtheilung der Frage, welche Berechtigungen sind absolut abzuschaffen und welche sind ablösungsfähig. Es ist das im Einzelnen, wie ich Ihnen zugeben will, nur in sehr ausführ— licher Weise nachzuweisen. Es haben bei der Gewerbegesetzge⸗ bung in Preußen im Jahre 18465 und wie ich schon be⸗ merkte, die hier vorliegenden Vorschriften sind der nachgebildet von den eben bezeichneten Gesichtspunkten aus Erörterungen stattgefunden und man ist zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Berechtigungen, welche unter den §. 7 fallen, also auf⸗ gehoben werden sollen, diejenigen sind, deren Wegfall im In— teresse der Konsumenten unbedingt erforderlich ist. Sie be⸗ treffen durchweg die Zubereitung oder den Verkauf nothwen⸗ diger Nahrungsmittel, sie haben insofern ein großes volks— wirthschaftliches Interesse, sie haben eine direkte Ein— wirkung auf die Preise der ersten Lebensbedürfnisse, und indem diese Einwirkung der Natur, der Sache nach nur auf eine Preiserhöhung gerichtet ist, sind sie gemeinschädlich. Die Erfahrungen, die seit dem Jahre 1845 gemacht sind, haben die Richtigkeit dieses Gesichtspunktes bestätigt. Es hat sich in der That gezeigt, daß die durch die Gesetzgebung vom Jahre 1845 nicht aufgehobenen Berechtigungen dieser Art nicht in dem Sinne mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar waren, wie die aufgehobenen. Dieses ist der eine Gesichtspunkt, der bestim⸗ mend gewesen ist für die vorliegenden Vorschriften. Er ist, wie gesagt, ganz allgemein legislativer Natur. Der andere Gesichtspunkt ist ein speziell bundeslegislativer, wenn ich so sagen soll. Es ist ganz unzweifelhaft ein Mangel der Vorlage, der aber aller⸗ dings nicht zu heilen ist, daß sie disponirt über die Aufhebung von Berechtigungen mit dem inneren Bewußtsein, daß diese Aufhebung nur gegen Entschädigung so oder so erfolgen kann, und daß sie über die Entschädigung schweigt. Sie zieht damit einen Wechsel auf die Landesgesetzgebung. Ich glaube, daß ein solches Verhältniß der Bundesgesetzgebung zur Landesgesetzgebung sich überhaupt nicht empfiehlt; es ist im vorliegenden Falle aller— dings unvermeidlich, es fordert aber dazu auf, diese Anweisung auf die Landesgesetzgebung so eng zu begrenzen, als es das öffentliche Interesse gestattet. Man wird sich darüber keiner Täuschung hingeben können, daß über die Frage, ob ent⸗ schädigt werden soll und wie entschädigt werden soll, innerhalb der legislativen Organe der einzelnen Bundesstaaten sehr verschiedene und vollkommen bexechtigte Ansichten obwal⸗ ten. Indem man die Frage: oh entschädigt werden soll und wie entschädigt werden soll, dieser Chance überläßt, läuft man auch die Chance, daß eine Verständigung über eine Entschädigung nicht zu Stande kommt, daß alsdann die absolute Bestimmung des §. 7 in Kraft tritt, daß die Berech⸗ tigungen aufhören und daß eine Entschädigung nicht gewährt wird, weil man sich nicht darüber hat verständigen können. Ich erkenne vollkommen an, daß dies eine Chance ist, die hier auch in dem Entwurf in der Vorlage vorliegt, ich wieder⸗ hole, sie ist bei der Materie, wenn man sie einmal in die Hand nehmen wollte, nicht zu vermeiden; aber das kann ich nur betonen, sie fordert dringend dazu auf, nicht weiter zu gehen, als nothwendig ist, wenigstens aus einem überwiegend öffentlichen Interesse. Es sind nün und zwar hier, weil bei dem §. 6 die Frage berührt ist und ich mir da⸗ her vorbehalten habe, darauf zurückzukommen einige Worte über die Abdeckereiprivilegien zu sagen. Diese Privilegien würden unter den §. 8. fallen, sie würden also nach der Landes— gesetzgebung der Ablösung unterliegen können. Der Landes— gesetzzebung würde dabei ganz unbenommen sein, zu bestimmen, wer auf die Ablösung provoziren kann.

Die preußische Gesetzgebung hat diese Frage dahin beant— wortet, daß nur die Verpflichteten provoziren können ob mit, Recht oder Unrecht, das will ich hier nicht diskutiren. Präjudizirt ist der Frage, ob auch der Berechtigte soll provo— ziren können, durch die hier vorliegende Vorschrift in §. 8S in keiner Weise. Dagegen wird in dieser Materie der Behandlung der Landesgesetzgebung allerdings wesentlich präjudizirt, wenn man diese Berechtigung unbedingt von einem gewissen Termin an aufhebt. Es wird ihr präjuüdizirt, weil es in der That eine Ungerechtigkeit sein würde, diese Privilegien ohne Entschä⸗ digung aufzuheben. Auf der andern Seite kann nicht verkannt werden, daß absolut kein Grund vorliegt, die gesammten Steuerpflichtigen eines Landes für eine Entschädigung heran— zuziehen, die an Gewerbtreibende in einzelnen Gegenden ge—

leistet werden soll, und eben so viel Bedenken können dagegen obwalten, den Verpflichteten eine Entschädigung für ein Recht aufzuerlegen, gegen das sie gar nicht protestiren.

Von dem Herrn Abgeordneten für Hanau ist nun ferner hingewiesen worden auf denjenigen Unterschied des Amende— ments von der Vorlage, der sich auf die Abgabenverhältniss bezieht. Der Grund, weshalb die Frage, der gewerblichen Kommunalabgaben hier nicht in den Kreis der Vorlage ge zogen ist, ist darin zu suchen, daß eine solche Frage sich sehr wohl erledigen läßt, wenn man eine bestimmte Kommunalgesetzgebung konkret vor sich hat. Die Frage ist wie der Herr Abgeord, nete bemerkt hat in dem preußischen Landtag erledigt, wo man wußte, welche Ressourcen die anderweit bestehende Kom— munalgesetzgebung den Lommunen darbot, um für die weg, fallenden gewerblichen Abgaben sich einen Ersatz zu verschaffen. Diese Frage zu beurtheilen ist für die verbündeten Regierungen bedenklich gewesen, weil man im Bunde sehr verschiedenen Ver— hältnissen in dieser Beziehung gegenübersteht,

Ich darf hieran noch die Beantwortung einer Frage knüpfen, die der Herr Abgeordnete für Siegen aufgeworfen hat. Wenn in den Mativen zur Vorlage allgemein gesagt ist, daß in Pren, ßen gewerblichen Korporationen Verbietungsrechte nicht mehr zustehen ich glaube, es ist der Ausdruck gewählt so it dabei an das besondere Verhältniß der Siegener Hütten⸗ und Hammergewerkschaften nicht gedacht. Es würde durch die An— nahme der hier vorliegenden Vorlage in den Verhältnissen der Gewerkschaften absolut gar nichts geändert werden.

Ueber die zu S. 6 vorgeschlagene Resolution, die ein— heitliche Regelung des Apothekergewerbes betreffend, erklärte der Bundeskommissar, Geheime Regierungs-Rath Dr. Michgelis:

Es muß zunächst anerkannt werden, daß es im Bedürf— nisse des Bundes, namentlich im Sinne des anerkannten Prin— zips der gewerblichen Freizügigkeit innerhalb des ganzen Bum, desgebiets liegt, daß auch die Bedingungen der Gründung von Apotheken im Bundesgebiet gleichmäßig geregelt werden. E ist in Anerkennung dessen von dem Bundesrathe angeordnet worden, daß Vorarbeiten für ein diesen Gegenstand im Bun desgebiet gleichmäßig regelndes Gesetz vorgenommen werden, und in die Vorarheiten ist bereits eingetreten worden. Ueber den Inhalt dieses Gesetzes vermag ich gegenüber der Seitens deß Herrn Vorredners vorgeschlagenen Resolution natürlich keine Mittheilung zu machen, da der Bundesrath noch nicht in der Lage gewesen ist, darüber Beschlüsse zu fassen. Wenn der Hohe Reichstag diese Resolution annimmt, so wird sie selbst verständlich im Bundesrath bei Gelegenheit der Vorbereitum des angeführten Gesetzes einer eingehenden Erwägung unten liegen. . In Betreff des Antrags, §. 10, welcher die Dispositiont fähigkeit als Bedingung des selbständigen Gewerbebetriebes auß stellt, zu streichen, gab derselbe Kommissarius nachstehende Er klärung ab: .

Die Vorlage geht im §. 10 davon aus, daß, wenn Gesetzgebung auf die Anmeldung hin die Berechtigung zu einem selbstverantwortlichen Gewerbebetriebe anerkenne, also zulasse, daa der betreffende Gewerbetreibende sich als ein selbständiger, b.) selbstverantwortlicher Gewerbetreibender öffentlich ankündigt, daß dann diese Selbstverantwortlichkeit auch vorhanden sen müsse, und verlangt daher die Dispositionsfähigkeit. Ich glauh— daß in der That das Publikum das Recht hat, von der Gesch gebung zu verlangen, daß sie dafür sorge, daß es nicht duch die gesetzlich für zul ig erklärte öffentliche Ankündigung g täuscht werde über die Rechtsfähigkeit und Selbstverantworllsh keit Desjenigen, den die Gesetzgebung als selbstverantwortlichen Gewerbetreibenden anerkennt. Das Publikum würde, da c unmöglich ist, Jemanden, der einen offenen Laden hat, vorhe zu prüfen, ob er das dispositionsfähige Alter erreicht hät in die Lage kommen, Verträge mit einem gesetzlich al selbständig anerkannten Gewerbetreibenden abzuͤschließen innerhalb des Bereichs des Gewerbebetriebes dieses Manne und wenn es zur Erfüllung dieses Vertrages kommt, und del Vertrag ist dem betreffenden Gewerbetreibenden nachtheilig g worden, so würde derselbe sich hinter seine Dispositionsunfähis keit zurückziehen, ist aber das Gegentheil vortheilhafter gewot den, dann würde er es eben nicht thun. Solche Hintergehun an des Publikums dürfen nicht dadurch gefördert werden, da

ie 606 ebung Jemanden als selbständigen Gewerbetreiber den aus hire anerkenne, der die Vorbedingung der Sell ständigkeit: die Selbstverantwortlichkeit und Dispositionsfähil⸗ keit, nicht hat. Ich muß daher entschieden dem Antrage deb jenigen Herren entgegentreten, welche diesen Paragraphen stry chen wollen. Der Herr Abg. Dr. Bähr hat unter Berücksicht, gung der von ihm entwickelten thatsächlichen Verhältnisse eine Mittelweg gesucht; er hat nämlich denselben Weg für die Min derjährigen eingeschlagen, der in dem folgenden Paragrapht für die Frauen eingeschlagen ist, nämlich, zu erklären, daß ih

Eröffnung eines selbständigen Gewerbebetriebes unter Zustim— mung des Vormundes die Folge habe, daß der betreffende Gewerbtreibende in den Angelegenheiten dieses Gewerbebetriebes als handlungsfähig gelte. Es ist dieses, wie gesagt, nach Ana— logie des folgenden Paragraphen vorgeschlagen. Wenn Sie die Vorlage des Bundesrathes annehmen, so haben solche minder⸗ jahrige Personen, welche ein selbständiges Gewerbe anfangen wollen, die Möglichkeit der Volljährigkeitserklärung vor sich. Der vorliegende Antrag beschränkt die Wirkungen der Voll— jährigkeitserklärung auf die Geschäfte, die in Beziehung auf den bestimmten Gewerbebetrieh stehen, und erleichtert dieselben da⸗ gegen dadurch, daß dieselbe mit Zustimmung des Vormundes ipso jure eintrete. Da also durch diesen Vorschlag der Zweck, den die VoVrlage des Bundesrathes verfolgt, auf einem Wege erreicht wird, den die Vorlage in einem folgenden Paragraphen von selbst eingeschlagen hat, so glaube ich, Ei ich gegen diesen An⸗ trag Namens des Bundesrathes erheblichen Widerspruch nicht erheben kann, wogegen ich entschieden bei dem Widerspruche gegen die einfache Streichung dieses Paragraphen, auf welche übrigens, glaube ich, die Herren Antragsteller, nachdem Ihnen ein für Sie jedenfalls acceptablerer Ausweg eröffnet ist, keinen Werth mehr legen können, beharren muß.

Den §. 13 der Vorlage, das Bürgerrecht der Gewerb⸗— . betreffend, vertheidigte der Bundeskommissar wie olgt:

f Meine Herren! Nach dem Eindruck, den die Rede des Herrn Vorredners gemacht hat, ist es freilich schwierig, für die Vorlage der Bundesregierungen einzutreten. Der Herr Vor— redner hat indessen über ein Thema gesprochen, welches meiner Ansicht nach bei der Berathung des gegenwärtigen Gesetzes nicht zur Debatte steht. Die Vorlage des Bundesraths bezieht sich nicht auf die Frage des Bürgerrechtsgeldes und hat sich nicht darauf beziehen wollen, noch können, weil sie es mit der Ge— werbegesetzgebung zu thun hat. Man kann ein sehr entschiede⸗ ner Gegner der Bürgerrechtsgelder sein und doch Anstand neh⸗— men, über die Frage zu entscheiden bei einer Gelegenheit, wo die Materie nicht zur Berathung steht, wo sie nicht vorbereitet ist, wo Niemand in der Lage ist, die Konsequenzen zu über— sehen, welche der vorgeschlagene Beschluß auf die gesammte Gemeindeverfassung und das gesammte Gemeindeleben in ge— ö Theilen des Bundesgebiets ausübt. Es ist nicht leicht ge— wesen, bei der Jormulirung der Vorlage dieselbe so abzugrenzen, daß sie nicht unversehens und fast ohne es zu wollen, hinüber— greift in Gebiete, die der Gewerbegesetzgebung fremd sind, und in denen das Gewerbegesetz eine Aenderung eintreten zu lassen nicht beabsichtigen kann. Dieser Paragräph hat vor allen Dingen den Zweck, die Berechtigung zum Gewerbebetrieb zu sichern gegen das Exekutionsmittel der ö 5 des Gewerbe⸗ betriebes bei Gelegenheit der Erzwingung der Gewinnung des Bürgerrechts nach den bestehenden Gesetzen. Die Herren Abgg. von Hennig und Runge schlagen Ihnen vor, weiter zu gehen und dem Gewerbetreibenden, der nach der bestehenden Gemeinde— gesetzsiibung das Bürgerrecht erwerben muß und dazu ange⸗ halten wird, es zu erwerben, das Bürgerrechtsgeld zu erlassen. Meine Herren, Sie werden mir erstens zugeben, daß Sie mit dieser Bestimmung ein vollkommen unmotivirtes Pri⸗ vilegium der Gewerbtreibenden gegenüber allen anderen Be— völkerungsklassen in der Gemeindegesetzgebung derjenigen Staaten schaffen würden, welche noch ein Buͤrgerrechtsgeld kennen, Sie werden mir ferner zugeben müssen, daß, wenn Sie ein solches Privilegium derjenigen Klasse, welche in den Städten ganz entschieden die zahlreichste ist, Sie beiläufig das Bürgerrechtsgeld selbst abschaffen. Nun mag man über das Buͤrgerrechtsgeld eine An⸗ sicht haben, welche man will, das aber, meine Herren, möchte ich Ihnen ans Herz legen, daß gerade die Bundesgesetz⸗ gebung, welcher eine bestimmte Kompetenz gegeben und be— stimmte Aufgaben gestellt sind, es vermeide, bei Gelegenheit der Feststellung eines Gesetzes durch kurzerhand gestellte Amende— ments überzugreifen in andere Zweige der Gesetzgebung, ohne vorher Kenntniß zu nehmen von den Wirkungen, welche die Beschlußnahme in dem Zusammenhang der anderweitigen Ge⸗ setzhebung herbeiführen wird. Das Bürgerrechtsgeld . ja in den Gemeindeverfassungen nicht allein, es hängt ja zusam— men mit den gesammten Gemeinde Institutionen. Das Bürger rechtsgeld ist ja auch sehr oft nicht blos der Kaufpreis für das formale Recht, Bürger zu werden, sondern ein Einkaufsgeld in ganz bestimmte vermögensrechtliche Vortheile, welche sie den⸗ jenigen, die ein selbständiges Gewerbe anfangen, einfach von der Gemeinde gratis geben lassen. Meine Herren! Inwiefern solche Verhältnisse in den verschiedenen Theilen des Bundes⸗ ö noch obwalten, inwieweit das Bürgerrecht mit den onstigen Bestimmungen der Gemeindeverfassung zusammen⸗ hängt, das muß doch zunächst festgestellt werden, ehe man ge⸗

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Herren, ist eine Art der 969g Lande der Welt fruchtbringend

ebung, die wohl in keinem e ein wird, wenn über Verhält⸗ nisse entschieden wird, welche dem augenblicklichen Gegenstand

der intendirten Reform fern liegen, ohne vorher festzustellen, welche Konsequenzen die Entscheidung über diese Verhältnisse herbeiführen wird. Ich bitte Sie bei' der Vorlage des Bundes= ratbs zu bleiben, Sie werden damit keineswegs das Odium auf sich laden, daß Sie Freunde hoher Bürgerrechtsgelder seien.

Kunst und Wissenschaft.

Im Verlage von Wiegandt und Hempel in Berlin er— scheint seit Beginn dieses Jahres eine »Zeitschrift für Ethnologie und ihre Hälfswissenschaften, als Lehre vom Menschen in sei⸗ nen Beziehungen zur Natur und zur Geschichte«, herausgegeben von Dr. A. Bastian und Prof. Dr. R. Hartmann hierselbst, deren 1 Heft uns kürzlich zugegangen ist. Die Herausgeber wollen in die— ser Zeitschrift ein Organ begründen, das für die große Mannigfaltig⸗ keit der mit der Ethnologie in näherer oder entfernterer Beziehung stehenden Forschungszweige einen gemeinsamen Vereinigungspunkt bieten und ihr Zusammenarbeiten erleichtern soll. Die Gegenstände, die in derselben im Speziellen ihre Behandlung finden sollen, theilen sich vornehmlich unter folgende Rubriken: Ethnologie in ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung; Anthropologie (Anatomie, Physiologie, individuelle Psychologiej; Paläontologie, Archäo⸗ logie; Linguistisches, insoweit dasselbe die Abstammung eines Volkes, die Verkettung und Abgrenzung der Stämme mitzubegründen vermag; Vergleichende Psychologie, als Völkerpfychologie, Volks= krankheiten, medizinische Statistik; Zoologie; Botanik; Geographische Ethnologie, mit Berücksichtigung der Meteorologie, Klimatologie, Geologie und des allgemeinen geographischen Charakters in der AÄb⸗— Wg g tg. Menschen von seiner Umgebung; Referate, Rezensionen,

ibliographie. ; ö -

Von der Zeitschrift erscheinen jährlich 6 Hefte in großem Oktav und im Umfange von je 5 Druckbogen, nebst lithographirten Tafeln. Das uns vorliegende J. Heft hat folgenden Inhalt: das natürliche System in der Ethnologie; Untersuchungen über die Völkerschaften Vord- Ost - Afrikas; das Thier in seiner mythologischen Bedeutung; Studien zur Geschichte, der Hausthiere; Grabstätten zu Nipa-Nipa (Philippinen); die Kjökkenmöddinger der Westsee; Lithographien aus Formosa; Miscellen; Bücherschau.

Das in Th. Theile's Buchhandlung zu Königsberg soeben erschienene 2. Heft des 6. Bandes der Altpreußischen Monats— schrift (der Neuen Preuß. Provinzigl-Blätter 4. Folge), herausgegeben von Rudolf Reicke und Ernst Wichert, enthält: Ab handlun« gen- Altdeutsche Handschriften in Preußen. Von Dr. M. Töppen. Das Amt Balga. Beiträge zu einer Geschichte des Heiligenbeiler Kreises. Von Adolf Rogge. (Fortsetzung. Ueber das sogenannte Intelligenzwesen, mit besonderer Beziehung auf unser Vaterland. Vortrag von F. W. Neumann-Hartmann in Elbing. Kritiken und Referate. Mittheilungen und Anhang: Die letzten Reste des ehemaligen Bischofs⸗-Schlosses Friedeck (Briesen). Von Pri⸗ vatlehrer Rubehn. Urnenfund in Belschwitz bei Rosenberg in West— preußen. Von H. v. Mülverstedt. heidnische Grabstätte bei Lötzen. Universitäts ⸗Chronik 1869. Altpreußische Bibliographie 1868. Periodische Literatur 1868 1869.

Gewerbe und Handel.

Die Explosion in der Kohlenzeche Highbrooks bei Wigan (England) hat bis jetzt 34 Menschenleben gefordert. Noch mehrere der Bergleute liegen so schwer durch Brandwunden verletzt darnieder, daß an ihrem Aufkommen gezweifelt wird.

FelegrnhfelziBß ene dwidrterzzmgsHheriehte v. 8. April.

57. Bar. Abw Temp. Aw Allgemeĩne Mg Ort. P. L. v. MN,. R. . M. Wind. ö 7 Paris ...... 3389 9,4 S8 W.. schwach. hbed., regnerisch Moskau ... 3341,59 4,0 Ws W., sehwaeh heiter. 9. April.

6 Memel. . . .. 337,7 t, 9 3,2 f, 7 NW., sehwach. trübe.

7 Königsberg 38. 1. 26 Th,. 1 NW. sehwach bedeekt.

6 Danzig. . . .. 3381 71,5 3,2 T0, 8 NNW., schw. bezogen.

7 Cöslin ..... 338,2 2,s 3,6 0, a Windstille. bedeckt.

6 Stettin.. . . . 338,5 2,9 4, 1 0, s No, sekwach. bedeckt. Eutbus ... 336, 1,95 4,2 1, 1 NW., sehwach, bewölkt. Berlin .. ... 336,8 1,3 4,2 0, 3 N., sehwach. bedeckt. Posen ..... 355, 2, 4,0 49,9 NO., sehwach. bed. Nachts Reg. Ratibor ... 329,7 T0, 6, s 3, 8., schwach. neblig. Breslau ... 332, F, o. S, 3 5, o W., sehwach. trübe, Nachts Rg. Torgau ... 3344 49,55 JT.4 3, s SW. . sehwach. starker Nebel. Münster . . . 337, 2,2 7,5 3,1 W., sehwach. bedeckt. . 337,1 42,2 9,6 3,7 8W., sehwach. tieml. heiter. Trier. ..... 331,9 0,2 8,7 4,0 W., s. schwach. neblig, trübe.

7 Flensburg. 3385 1,1 Windstille. heiter. Brüssel ... 337,9 19.8 0 NC., sehwach. sehr bewölkt. AUaparanda. 332.7 . 32 NW., sehwach. halb bedeckt. kiga ..... 336, 1,98 SW., mässig. bewölkt. Stockholm. 336,8 O.8 WSW. , sehwach heiter.) Skudesnis 339, 2, NW.. sehwach. halb bedeckt.“) Gröningen. 339, 5, N., Windstille. bedeckt. Helder... 339, 4,8 XG., sehwaeh. lUernösand. 335, 46 0,8 N., schwach. kast heiter. Christians. 37, G02 (O8S0., sehwach. bedeckt, bewegt.

) Gestern Abend Wind WSW. sehwach und Nordlicht, am 8.

setzgeberisch in solche Verhältnisse eingreift. Denn das, meine

Max. 7,2 Min. 1,9. *) Gew., WSW. sehwaeh.

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