1869 / 87 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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welchem Vollmachten, Bestallungen 2c. spätestens zwei Tage vor der Generalversammlung der 1 einzureichen sind. Cöslin, den 10. April 1869. Die Hauptdirektion.

lisa Bekanntmachung.

achdem sich die Norddeutsche Hagel ⸗Versicherungs - Gesellschaft am heutigen Tage konstituirt und die statutenmäßigen Wahlen vor— genommen hatz bilden nachstehende Herren zur Zeit den Verwaltungs- rath und die Direktion der Gesellschaft:

Freiherr von dem Knesebeck, Ritterschafts⸗ Direktor, Major a. D., Mitglied des Landes -⸗Oekonomiekollegiums und Präsident des landwirthschaftlichen Centralvereins für die Mark Branden⸗ burg, auf Jühnsdorf bei Berlin, Vorsitzender;

von der Osten-Geiglitz auf Geiglitz bei Regenwalde, Landrath, Abgeordneter, Präsident des landwirthschaftlichen Vereins in Regenwalde, Stellvertreter des Vorfitzenden;

von Vangerow, Ober ⸗Tribunalsrath in Berlin, kontrolliren—⸗ der Verwaltungsrath;

Gustav Wall, Kaufmann in Altona, Mitglied der administriren⸗ den Direktion des Feuer⸗Assekuranzvereins in Altona; ren s ir neter Jittergu lobe stze auf Groß⸗Pobloth bei

Lörlin;

Schön Rittergutsbesitzer auf Chrost bei Gnadenfeld in Schlesien, Mitglied des Hauses der Abgeordneten;

von Grävenitz auf Ochelhermsdorf bei Grünberg in Schlesien,

Hauptmann a. D., Reichstagsmitglied, Abgeordneter und Kreisdeputirter; Meißner, Rittergutspächter auf Nord ⸗Goltern bei Hannover; Mooręn, Bürgermeister, Gutsbesitzer und Mitglied des Hauses der Abgeordneten, in Oedt, Rheinprovinz; Richter⸗Schreitlacken, General⸗Landschafts. Rath, Mitglied des Landes Oekonomiekollegiums, Präsident des landwirthschaft- lichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Königsberg in Preußen, auf Schreitlacken in Ostpreußen;

Lehmann, Mitglied des Landes ⸗Oekonomiekollegiums, Ritterguts-

besitzer auf Nitsche bei Altboyn, Provinz Posen;

Freiherr von Schorlemer, Präsident des landwirthschaftlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Münster, Mitglied des andes Oekonomiekollegiums, Kreisdeputirter und Rüter gutsbesitzer auf Haus Alst, Westfalen ;

G. Helbig, Direktor;

R. Pufahl, Direktor-⸗Stellvertreter.

Berlin, 9. April 1869. Norddeutsche Hagel ⸗Versicherungs ⸗Gesellschaft. G Helbi n

Dlrektor.

. Magdeburger Privatbank. Nachdem am err gen Tage die durch die , ,,,, erwählten Herren Revisoren die Bilanz für das Geschäftsjahr 186 mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft libereinstimmend befunden und dem Aufsichtsrathe Decharge ertheilt haben, bringen wir die Bilanz nunmehr nachstehend zur öffentlichen Kenntniß. Magdeburg, den 6. April 1869. Die Direktion.

General⸗Bilanz pro 1868.

Akt i p .

Wechselbestände: ) Platzwechsel Thlr. 1,1345284. 29. —. b) Rimessenwechsel. 248/214. 25.

c) Devisen

d) Incassowechsel ..

1,396 /639

348 270 rg 53ʒ 260682 7/4 796 1356 Ih 45 657

2216145

& er , n m, go go

lll l 811 9

a i ; Aktien ⸗Kapital ö . ö

1 , ,.

1000000 70 820 638

819 5/319 124/297

J o 21631 Rückständige Dividende pro 1865 82 do. do. 158657 40 3 Kreditoren 415 r 44/000 .

S0 QO—Q , , R

le ele

249. 147

Magdeburg, den 31. Dezember 1868. Die Direktion der Magdeburger Privat⸗Bank. . Alenfeld. de la Croiz. Schrader. Vorstehende Bilanz wird hiermit genehmigt. er Aufsichtsrath . , , . Privat⸗Bank. en eke.

2 Bonner Bergwerks- und Hüttenverein. * , unserer Obligationen werden hiermit ergebenst ein. geladen, am 17. April dieses Jahres, Nachmittags 3 Uhr, in unserm Verwaltungslokale zu Bonn, Münsterplaß Nr. 273, einzufinden, um für das laufende Jahr die Wabl der gemäß Art 6 der Obligationsbedingungen zur Vertretung der Inhaber be immten Deputation vorzunehmen. Bonn, den 10. April 1869. Der Verwaltungsrath.

1317 Die Aussteuer⸗ und Versorgungskasse „Le Conser- aten“ zu Paris, Kine KRieheliein RG, und zu Berlin, Leipzigerstr. 103, hat laut offiziellem Moniteur vom z2ten Avril in den ersten 3 Monaten dieses Jahres nene Sub skriptiouen mit einem Prämienbetrage von 5, H 96, z 0 Frs. Cr fe r e hartes ichte, wie Vertheil rospekte, Rechen scha erichte, wie Vertheilung spläne sind bei der Subdirektion einzusehen. 6. Berlin, den 12. April 1889. Die Subdirektion zu Berlin. S. Behrendt, Ed. Wilm, Subdirektor. Gen. ⸗Bevollmächtigter.

1306 Betrieb s⸗ Einnahme. a) Bergisch! Märkische einschließlich der Hessischen Nordbahn und ohne die Ruhr- Sieg-Eisenbahn.

ü Extra- Güter. Ert

Verkehr. ordina⸗ Summa. Verkehr. rien.

Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.

1553560 537250 34,230

. LE do3 46rd 34 803 636 668 1785,53

also in 1869 mehr Don ff Sd doe, r z weniger 573

b) Ruhr⸗Sieg-Eisenbahn.

1869 im Marz 9-800 10926060 000 1863 lIL98 99I95 6000

also in 1887 mehr. e ,

Elberfeld, den 10. April 1869. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

Tarif⸗Ermäßigung für Mennige, Zinkweiß n, wen , itt e. n n äeIm direkten Verkehr mit der Berlin⸗Hamburger SEisenbahn werden die Artikel Nennige, mn . 4 D Bleiglätte fortan zu dem für Blei' in Blöcken und 8 == Mulden ꝛc. vereinbarten Speziatarifsatze von 14,2 Sgr. pro Centner von Breslau nach Hamburg beförert. Berlin, den 23. März 1869. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Mätischen Eisenbahn.

geen n, Direkter ost deu tsch russischer In zirchen Cern n g 7 m direkten ostdeutsch-russischn Güterverkehr . den die i ,. . , , ö 8 . ab 1. April er. zum Taifsatze der qßi .A. befördert. . . 27. März 1869. Direktion der Niederschlesisch⸗Mänschen Eisenbahn.

H, Direkter Tarif für Kalksewungen von Oher⸗ schlesien nach der alf en ab g r. 57 Unter Bezugnahme auf unere Bekanntmachung vom 4 Dezember 1867 bringen sir hiermit zur öffent⸗· . lichen Kenntniß, daß der am Dezember sd. via —=Kohlfurt eingeführte gemeinschaliche Tarif für Kalk- sendungen von Stationen der Oberschlesischen senbahnen nach Sta— tionen der Schlesischen Gebirgsbahn, da dersese für die Stationen Schildau bis Waldenburg nach der Ers nung . Strecke Dittersbach— Altwasser fortan nicht mehr zur Anwei lich dieser Stationen auch formell hier Berlin, den 31. März 1869. Königliche Diretfion der Riederschesisch Mckischen Eisenbahn.

fen Beförderung von baaren Gelde, Papier⸗

1869 im März 1868 * x

ö db s 3 fe 14393 357583

106607 j 30186

Berlin, den 2 April 1869. . Königliche Direktion der . Eisenbahn.

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Druchzeile I Sgr. ———

Staats-

Königlich Preußischer

Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes 1 gestellumg an, sür gerlin die Expedition des ig. Preußischen Staats- Anzeigers Behren⸗Strase Rr. La, Ehe der Wilhelnts strasse

Anzeiger.

* 87.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Wirklichen Geheimen Rath und Gesandten, Kammer— herrn Grafen von Usedom, den Königlichen Kronen- Orden erster Klasse mit dem Emaille⸗Bande des Rothen Adler⸗Ordens mit Eichenlaub;

Dem ordentlichen Professor Dr. Purkyns an der Uni— versität in Prag den Rothen Adler-⸗Orden dritter Klasse, und dem bisherigen preußischen Konsul in Honolulu, Kaufmann Schaefer, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Kaufmann Edugrd Hexmann Moritz Wolters zu Alexan. n den Königlichen Kronen Orden vierter Klasse zu ver— eihen; Die Regierungs⸗Assessoren, Steuer ⸗Räthe Römer in Neuß und Austen in Posen, sowie die Regierungs⸗Assessoren Peine in Vreden, Pochhammer in Halle a. S., Schomer, Kraut und Kühnemann in Hannover und von Pommer-Esche in Cassel, zu Regierungs-Räthen zu ernennen;

Dem Steuer- Inspektor Stiehl in Solingen bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Kechnungs⸗Rath zu verleihen; und ;

Dem evangelischen Pfarrer Lex in Caub die nachgesuchte Entbindung von dem Dekanat für den Bezirk St. Goarshausen, Regierungsbezirk Wiesbaden, zu bewilligen und zu seinem Nach⸗= solger im n.

St. Goarshausen zu ernennen.

Gesetz, betreffend die Aufhebung der Trauungssteuer im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 15. März 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was olgt: . ien §. 1. Die kurhessische Verordnung vom 22. Dezember 1824, die Trauungssteuer für die Landkrankenhäuser betreffend (GesetzSamml.

für Kurhessen, Jahrgang 1824, S. 95), wird hierdurch aufgehoben.

2. Unsere Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗ Ang dh nh i und des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. . . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. März 1869. (L. S. Wilhelm.

v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 8. ö. n m f nn, ö 9 Gr. zu Eulenburg. eonhardt.

betreffend die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke 2 in J Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein. Vom 5. April 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, 9 Zusimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, was

folgt. ; .

. 1. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke gan zer V oder Gemarkungs⸗Abtheilungen findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umtausch unter. liegenden Grundstücke, , che 293 die Hälfte des Katastral⸗Reinertrages repräsentiren, beantragt wird.

ele von fer Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche

einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der Gemein- ilfe n e nn, vom 19. Mai 1851 (Geseß⸗Samml. S.. 371) aufgehoben werden kann, so muß die Servitutablssung oder Theilung

gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.

Berlin, Mittwoch den 14. April Abends

at den evangelischen farrer Stoeckicht in

1869.

§. 2. Gebäude, err n, Hausgärten, Parkanlagen und solche Anlagen, deren Hauptbe ih nn die enn , von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist, Welnberge, forstmaäßig bewirthschaftete Waldgrundstücke, sowie solche Lehm., Sand., Kalk. und . Kalk- und andere Steinbrüche, i. einer gemeinschaftlichen Be⸗ nutzung nicht , , ferner sonstige zur Gewinnung von Fossi— lien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, ingleichen Grundstücke, auf welchen Mineralquellen sich befinden, können nur e Gun l ignna aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werden.

z: 3. Bei der ie e kommen die auf die Servitut⸗ ablösung und die Theilung fl en Vorschriften der Gemeinheits⸗ theilungs Ordnung vom 19. Mal 1851 mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur Anwendung.

§. 4. Jeder Theilnehmer muß für seine zum Umtausch gelan—⸗ genden Grundstücke durch Land von gleichem Werthe abgefunden werden, Er muß jedoch für den Ausfall in der Güte einen Zusatz in der Fläche annehmen, auch eine Austauschung von Grundstücken der einen gegen Grundstücke einer anderen Gattung sich gefallen lassen.

ur Ergänzung der Landentschädigung muß ausnahmsweise, wo es erforderlich . Hel gegeben und angenommen werden.

Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich üblichen Saaten noch nicht getragen hat, ist gleich den übrigen auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besonderer Abschätzung und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden.

Für die auf den zusammenzulegenden Grundstücken stehenden Obstbäume wird von demjenigen, dem solche ugetheilt werden, dem= jenigen, der solche verliert, ädi Hoß eld geleistet. Für un fruchtbare, unveredelte und o eng g bstbäume, sowie für Wald⸗ bäume hat der neue Erwerber des Grundstücks, au dem solche stehen, dem früheren 2 , . aber nur dann Entschädigung zu leisten, wenn er sie auf dem ihm zugetheilten Grundstücke behalten will, und

nicht vorzieht, deren Entfernung dem früheren Eigenthümer zu über⸗

lassen. . S. 5. Eine Entschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes des Hauptgutes nöthig macht, kann keinem Theilnehmer aufgedrungen werden. .

Für solche Veränderungen sind zu achten; 1) wenn eine bisherige Ackerwirthschaft in eine Viehzüchterei verwandelt werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die . war, solche aber künftig nur Nebensache werden würde; 2. wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse zu den übrigen stand, ganz oder größtentheils aufgegeben werden mußte, oder doch nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten erhalten werden könnte; 3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr halten könnte, und seine Ländereien mit der Hand bauen mußte oder umgekehrt.

Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschafts— betriebes kommen nur insofern in Betracht, als sie von gleicher oder größerer Erheblichkeit sind.

S. 6. Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Be—⸗ rechtigungen eines Theilnehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfin · dung für ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede dieser Berechti= gungen ein besonderes Stück auszuweisen. ; ö.

Der Auseinandersetzungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine solche Ausweisung bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten auszusetzen und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu bestimmen, welche die Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Berechtigungen vertreten. ö

S. . Erfolgt ein Austausch bisher grundsteuerfreier Grundstücke gegen bisher grundsteuerpflichtige, so treten die letzteren dadurch in die Klasse der grundsteuerfreien über. .

In denjenigen Gemarkungen, in welchen eine Zusammenlegung von Grundstücken stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselben unter Genehmigung der Bezirksregierung der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welcher von den der k unter worfenen Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Land— abfindungspläne anderweitig nach den für die Auseinandersetzung an⸗ gewendeten Reinerträgen vertheilt werden.

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