1869 / 94 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem Staats oder Rechtsgebiete eröffnet wäre. ĩ

e,, anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht geltenden Rechte. ̃

§. z Die in 15. Ziff. 1 und 2 bezeichneten Rechte können, st lange die Ablieferung der Vermögenstheile, guf welche sich die

echte beziehen, noch nicht erfolgt ists bei den Gerichten des Orts gel— tend gemacht werden, wo sich diese Vermögenstheile befinden.

ach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts

der Konkurseroffnung eltend zu machen. .

Die in §. 15 Ziff. 3 bezeichneten Gläubiger haben sich in den Konkurs einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen.

fh 17. Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand⸗ oder Retentions⸗ rechts in dem Besitze eines abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedigung das Ver— mögensstück zur Konkursmasse abzuliefern.

8. 18. Der Verkauf der in einem anderen Staats- oder Rechts- ebiete belegenen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläu— iger, welche aus der durch den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abge—

sonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte

der belegenen Sache nach den Vorschriften, welche gelten würden,

wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre. Sofern nach den Gesetzen 26 Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei dem Konkurs— ericht geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das zu⸗ ändige Gericht des Orts der belegenen Sache. ;

Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Ver— mögen befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Kon⸗ kurses ein Spezial! oder Partikularkonkurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet. *. .

Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Be— stimmungen dieses Paragraphen zu berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse abzuliefern. ̃ .

§. 19. Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in einem Bundes⸗ staate rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben oder eines anderen Bundesstagtes geltend gemacht werden.

Zweiter Abschnitt. Von der Rechtshülfe in Strafsachen.

§. 20. Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen den Gerichten der anderen Bundesstaaten auf Requisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten des eigenen Staates, in— soweit sich nicht aus den §§. 21 bis 30 ein Anderes ergiebt.

§. 21. Die Gerichte eines Bundesstaates sind verpflichtet, Per⸗ sonen, welche von den Gerichten eines anderen Bundesstaates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diefen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt ist, welchem das ersuchende Gericht angehört.

Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte ver— übt sei, an welchem das Preßerzeugniß erschienen ist.

§. 22. Die Verpflichtung zur Auslieferung (§. 21) erstreckt sich auf die Auslieferung der Theilnehmer, n er g ich der intellektuellen Urheber und Gehülfen, selbst dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet.

§. 23. Die Bestimmungen der §§. 21 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn die Person, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehört, dessen Gericht um die Auslieferung ersucht ist.

8§8. 24. Auf Grund der §§. 21 bis 23 kann die Auslieferung nicht verlangt werden, wenn in Ansehung der strafbaren Handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichts—⸗ stand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört.

Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer an— deren strafbaren Handlung in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Untersuchung oder der Strafhaft , er werden. .

S. 25. Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls o der Strafurtheils beizufügen.

§. 26. In dringenden Fällen kann unter Vorbehalt unverzüg— licher Nachbringung eines vorschriftsmäßigen , die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden.

9. 277. Die Sicherheits beamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung ver— dächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizei⸗ behörde des Bundesstaates, in welchem er , . wurde, abzuliefern.

Zur selbständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheits beamte des anderen Bundesstaates nicht befugt.

S. 28. Bei Auslieferung der Perfon sin zugleich die zum Be— weise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Nechte dritter Personen, zu übergeben.

§. 29. Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und Gegenständen durch sein Staatsgebiet zum Behuf der Ueberlieferung an einen anderen Bundesstaat zu gestatten.

§. 30. Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte eines anderen Bundesstaates nur bann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundesstaates, in welchem sich das

ersuchende Gericht befindet, verübt ist (8. 21, 22, und wenn außer. dem die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten zu vollstrecken ist oder in einer Freiheitsstrafe besteht, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt.

Ist die Verpflichtung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe be. a d so findet die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstrecung ni att.

= Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des Straf. urtheils beizufügen.

§ 31. Ist gegen eine Person von den Gerichten eines Bundes. staates wegen einer in diesem Stagte begangenen strafbaren Hand. lung die Untersuchung eingeleitet, so findet gegen diese Person in einem anderen Staate wegen derselben strafbaren Handlung eine Un— tersuchung nicht statt.

§. 32. Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Re— quisitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschaͤftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, finden in Ansehung der von den Bun. desstaaten gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die von der Staatsanwaltschaft erlaffe. nen oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Ver. haftung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafwoll. streckung kann jedoch nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses ee werden und nur auf Grund eines solchen Beschlusses er— olgen.

e. Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

8. 33. Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieses Gericht a . Rechte verboten ist.

§. 34. Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Gesetze zu leistenden Rechtshülfe und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von den Gerichten des Staates, welchem das er— suchte Gericht aug hort im geordneten Instanzenzuge entschieden.

§. 35. Bei Anwendung der Civil und Strafprozeß ⸗Gesetze, welche Vorschriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sowie der Ge— setze, welche sich auf den Konkurs über das Vermögen der Ausländer beziehen ist jeder Norddeutsche als Inländer anzusehen.

Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Per. sonen, welche im Auslande wohnen oder sich aufhalten, an die Staats⸗ anwaltschaft mit derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, er— folgen, ist das Bundesgebiet als Ausland nicht anzusehen.

§. 36. Jeder Norddeutsche ist verpflichtet, auf Anordnung des Civil⸗ oder Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Ver⸗ nehmung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem anderen Bun— desstaate angehört. Diese Vorschrift findet keine n,, auf Personen, welche nach den am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen.

Gehört der Zeuge einem anderen Bundesstaate an, so ist seine Vorladung bei dem Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. In diesem Falle ist der Zeuge befugt, die Zahlung der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der in dem einem oder dem anderen dieser Staaten geltenden Tazxordnung zu fordern. Die Zah⸗ lung ist dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten.

§. 37. Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in Ansehung der Gewährung der Rechts. hülfe als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften des §. 30 zur An—

wendung. S. 38. Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt,

so bestimmt sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung

des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen , , . erlassenen Erkenntnisse.

§. 39. Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Be— hörde zu bezahlen. .

Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten⸗ und gebührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Auslieferung oder durch eine Strafvollstreckung ent stehen, der ersuchten Behörde zu erstatten.

40. Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behörde gerichtet so ist dasselbe an die zuständige Behörde abzugeben.

. 41. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch . bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung:

I) die Vollstreckung eines Civil⸗ oder Straferkenntnisses, welches in einem Bundesstaate vor dem Zeitpunkte, in welchem dieses Geseß in Kraft tritt, im Wege des Kontumazialverfahrens ergangen ist, findet in einem anderen Bundesstaate auf Grund dieses Gesetzes nicht statt; 2) die Bestimmungen der §§. 13—18 finden keine Anwendung wenn der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.

Urkundlich 2c.

Gegeben Rc.

y, n, , Konferenz von Vertretern der der genfer onvention beigetretenen Regierungen und der Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger.

Am Donnerstag, den 22. April, hat in dem reich mit Fahnen deko⸗ rirten Saale des Abgeordnetenhauses die Eröffnungssitzung der Konferenz stattgefunden, zu welcher sich die Delegirten der Regierungen und Vereine gegen 11 Uhr Vormittags versammelten. Dieselben nahmen die zu beiden Seiten des Hauses befindlichen 6 Reihen enthaltenden Plätze ein, während die dahinter liegenden 9 ätze, sowie die Tribünen

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für das Publikum reservirt waren. Ueber der mit frischem Grün ge— sch mückten Rednerbühne hing die weiße Fahne mit . . In der im Saale selbst errichteten Königlichen Loge, der Tribüne ge—D enüber erschienen um 11 Uhr Ihre Y ajestät die Königin und 9 Konigkiche Hoheit die Kronprinzessin.

Die Eröffnung der Sitzung erfolgte durch den Wirklichen Geh. Rath von Sydow, der seine in deutscher Sprache gehaltene Be— grüßung der Delegirten in französischer Sprache wiederholte. Hierauf nahm Herr von Cannebeck das Wort, und schlug zum ersten Vor— sitenden Herrn v. Sydow vor, welchen Vorschlag die Versammlung genehmigte. Nachdem derselbe den Vorsitz übernommen Und die Wahl von zwei stellvertretenden Vorsitzenden in den Personen der Herren Moynier und Graf Serurier in Vorschlag gebracht, erfolgte die Ernennung von 8 Schriftführern, und nach Annahme der Geschäfts⸗ ordnung wurde sogleich in die Berathung eingetreten.

Der Generalarzt Dr. Löffler erstattete als Referent den Bericht über die Vorschläge des preußeischen Centralkomites, betreffend die Grenzen und Formen der Vereinsthätigkeit im Landkriege. Ucher den ersten Punkt dieser Vorschläge: »Auf Betheiligung an den Gefechten, mittelst eigens zu dem Zwecke organisirter Vereinsambulancen, ist zu verzichten, knüpfte sich eine längere Debatte, an welcher sich der Ba⸗ ron v. Mun ding und der Vertreter des russischen Centralkomites betheiligten. Der letztere konnte sich mit dem Vorschlage nicht ganz einverstanden erklären und hob hervor, daß die Erfahrungen im Krim' kriege gezeigt hätten, welchen Nutzen die größtentheils von Privatver⸗ einen organisirten Ambulancen gehabt hätten, worauf der Referent erwiderte, daß die von den Vorrednern geäußerten Besorgnisse, als sollten edle Bestrehungen hierdurch ausgeschlossen werden, nicht hegruͤn. det seien, indem es sich hier nur dgrum handeln könne, ob die Vereine während des Friedens sich dieses Ziel zur Aufgabe stellen sollten, und hierauf habe das Centralkomite mit Nein geantwortet.

Nach kurzer Debatte erklärte sich die Verfammlung mit den übri— gen Vorschlägen Nr. —— 9 einverstanden. Dieselben lauten: 2) Anlage und Unterhaltung besonderer Vereinslazarethe ist auf das Inland zu beschränken Vereins · Neserve · Lazarethe). 3) Auf Kriegstheatern im Auslande ist die amtliche Krankenpflege personell und materiell zu unterstützen: a) auf den Schlachtfeldern nach dem Kampfe; h) bei dem Transporte der Verwundeten und Kranken; e) in den Lazarethen. 4) Behufs der materiellen Unterstützung sind Haupt. und Filial De⸗ pots von Gegenständen zur Krankenpflege im In- und Auslande an— zulegen. Im Inlande ist bedrohten Festungen besondere Rücksicht zu wid⸗ men. 5) Die Natural-Liebesgaben sind vor der Versendung sorgfältig zu prüfen. 6) Der Beschaffung technischer Hilfsmittel sind möglichst die amtlichen Muster zu Grunde zu legen. 7 Die Vereinsthätigkeit hat sich in allen Beziehungen planmäßig den amtlichen Dis positionen anzuschlie⸗ ßen. ö. Alle Hilfsbestrebungen im Vaterlande sind möglichst unter einheitlicher Leitung zusammenzu fassen. M Bei der Thätigkeih auf Kriegs— theatern im Auslande ist Verständigung und gemeinfames Handeln mit den dortigen Hilfsvereinen möglichst anzustreben. Hierauf wurde zu den Vorschlägen übergegangen, welche von dem genfer internatio⸗ nalen Komite, den sämmtlichen österreichischen Hilfsvereinen, dem französischen und. italienischen Centralkomite gestellt worden sind in Bezug auf die Wiederaufnahme der Berathung einzelner Sätze, unter Anderem des Programmes der pariser internatlonalen Konferenz von 1867. Die rößtentheils nur Wünsche enthaltenden Vorschläge gaben zu einer längeren Debatte Anlaß, an der sich vorzüglich die Vertreter der en, . Komites betheiligten. Der Gegenstand fand dadurch seine Erledigung, daß der Refertnk, Generalarzt Dr. göffler, erklärte, die preußische Regierung werde so viel als mõglsch diesen Wünschen Rechnung tragen. Der Vorsitzende schloß hierauf um ? Uhr die Sitzung mit der Mittheilung, daß Se. M ajestät der König geruhen wollten, die Mitglieder der Konferenz um 4 Uhr im Schlosse * empfangen. Die nächste Sitzung wurde auf Freitag um 10 Uhr

ormittags anberaumt.

Statistische Nachrichten.

Die administrative Eintheilung des Großherzog thums Hessen. Das Großherzogthum Hessen zerfällt nach den in den Beiträgen zur Statistik des Großh. Hessen 9 Bd. 1869. enthaltenen Uebersichten in 24 Kreisämter: I. Provinz Starkenburg 336 898 ortsanwesende Einw. nach der Zählung von 1867); Darmstadt mit 63,334 Einw. und 23 Gemarkungen, Bensheim B98 Einw., 386 Gem., Dieburg 5277 Einw., 71 Gem., Erbach 23 547 reer, 563 Gem., Groß ⸗Gerau 30544 Einw., 64 Gem., Heppenheim 29,6310 Einw., 26 Gem., Lindenfels 30656 Einw., S5 Gem., Neustadt 173263 Einw., 53 Gem., Offenbach 59,926 Einw., 47 Gem., Wimpfen 4243 Einw., 7 Gem. zufammen 10 Kreise mit 465 Gemarkungen. II. Prov. Ob erhessen (251,365 E.): Gießen 416031 Es, 51 Gem, Ahlsfeld 33,694 E., 76 Gem., Büdingen 17,460 C/ 50 Gem., Friedberg 41,279 E, 55 Gem. Grünberg 16,181 E., 38 Gem., Lauterhach 26/369 E., 70 Gem., Ridda 32 663 E 73 Gem., Schotten 18864 En 41 Gem., Vilbel 20 825 E, 30 Gem., zusammen Kreise mit 487 Gemarkungen. III. Prov. Rheinhessen (234,875 E); Mainz 73,505 E, 23 Gem., Alzey 35 /S657 E., 51 Gem., Bingen 31320 E 26 Gem., Oppenheim 41601 Einw., 44 Gem., Worms zy 492 Einwohner, 13 Gemark., zusammen 5 Kreise mit 187 Gemarkungen; insgesammt 24 Kreise mit 1139 Gemarkungen.

Kreis -Medizinalämter sind in Starkenburg 18, in Ober- hessen 2l, in Rheinhessen 132, zusamen 51 vorhanden.

Die evangelischen kunirten) Oekanate zählen 64/657 angel. (unirte5 Einwohner. In Starkenburg 30H66 ev. Einw. sind 3, in Oberheffen 36 4is o. Einw. 16, in Rheinhessen (iö', Bengel Einw. 8.,, im Ganzen 35 evangel. Dekanate in Funktion. Die atholischen Dekanate umfassen 2X9 373 (römisch) atholische

Einwohner; in Starkenburg bestehen 5, in Oberhessen 2, in Rhein— hessen g, im Ganzen 16 katholische Dekanate. Jedes (evangelische und katholische Dekanat zerfallt in eine Anzahl võön Pfarreien. Von den katholischen Pfarreien gehören einzelne zu den preußischen Bis- thümern Fulda und Limburg.

Starkenburg zerfällt in is, Oberhessen in 21 Stadt resp. Land- gerichts bezirke, Nheinhessen in 12 Friedensgerichtsbezirke. Das Groß- herzogthum rt mithin im Ganzen 51 Gerichts bezirke JL Instanz mit 443 (Wimpfen) bis 36,1 15 Einwohnern (Darmstadt). Stadt⸗ gerichte sind nur in Darmstadt und Gießen.

Steuerkom missarigte sind in Starkenburg 12, in Oberhessen 12 in Rheinhessen 8 im Ganzen 32 eingerichtet. Jedes Steuerkom⸗ missariat ist aus Distrikts⸗-Einnehmereien , , n Ober-Einnehmeręgien sind in Starkenburg 3 mit 32, in Ober- . 6 36, in Rheinhessen 5 mit 23 Distrikts - Einnehmereien

„Vie Zahl der Rentämter beläuft sich auf 9 in Starkenburg, Gin Oberhessen, 5 in Rheinhessen (wo die Rentdmter mit den Sber einnehmereien zusammenfallen), im Ganzen auf 20.

Zo stämter sind in , , 7 mit 39 Oberförstereien, in Oberhessen 8 mit 35 Oberf, in heinhessen 1 mit 3 Oberf, zu⸗ sammen 16 mit 7. Oberförstereien vorhanden.

Haupt ⸗Z ollämter sind zu Offenbach, Darmstadt, Gießen, Mainz. Worms und Bingen.

Die Provinz Starkenburg zerfällt in Be ug auf das öffentliche 3 in 6, Oberhessen in 5, Rheinhessen in 5 Kreis-⸗Bau⸗ äm ter. . = Einem Artikel in der Zeitschrift des Königlich sächsischen stati⸗ süischen Bureau zufolge haben in den Jahren i864 67 38 fäch sische Städte eine absolute Verminderung ihrer Civileinwohnerschaft er- litten (darunter Johanngeorgenstadt infolge des Brandes eine solche ven 13410 Seelen oder 35s pCt.); eine Stadt ist auf der frühern Ziffer stehen geblieben, 66 Städte sind um 5, 33 um 5—160 pCt., 5 um mehr als 10 pCt. gewachsen.

Kunst und Wissenschaft.

Nr. 8 der Nachrichten von der 6 , Ge sell⸗ schaft der Wissenschaften und der G. A. Universität zu Göttingen (24. März 1869) enthält folgende Aufsätze: Ueber das Alter der heiden ersten Titel der Lex Bajuvariorum, von G. Waitz. Ueber die Synthese der Hydrozimmetsäure, von Rud. Fittig. Ueher die Orymesitylenensäure, von Rud. Fittig. Ueber die sensibeln Stickstoff Einnahmen und Ausgaben des volljährigen Schafes, von Dr. E. Schulze und Dr. Max Märcker.

Professor Dr. Löbell, vor wenigen Tagen von einem Schlagfluß gelähmt, ist, der ⸗Hess. Morgenz.« zufolge, am 19. zu Marburg gestorben.

Rom, 20. April. Gestern Abend wurde die neue Messe Rossini's im großen Saale des Kapitols aufgeführt.

Gewerbe und Handel.

Im Neg. Bez. Münster entwickeln in diesem Frühjahr die Bergwerke, Steinbrüche, Kalköfen und Fabriken ziemlich Thätigkeit; die Eisenhütten haben vollauf zu thun. Die Leinwandweberei wird 3 lebhaft betrieben, findet aber nur schlechten 3 und geringen Verdienst. Die Arbeiten für die Venlo⸗Hamburger Eisenbahn werden auf der Strecke Münster ⸗Gelsenkirchen so eifrig fortgesetzt, daß diese Strecke wahrscheinlich noch in diesem Jahre dem Verkehr übergeben werden wird. Auf der Strecke von Münster nach Osnabrück werden

die Brückenbauten über die Werse und die Ems ausgeführt und neuer—

dings sind auch die Erdarbeiten bei Mauditz in Angriff genommen worden.

Tele graupkHiBelke Vvrittermmꝶgshbheriekhte v. 23. April. . 6m e en, win. O., schwach. 3 S0O., schwach. Windstille. Windstille. S NO., sehwach. 7 80., schwach. heiter. N., sehwack heiter, etw. Neb. O80., sehwach. heiter. NO., schwach. halb heiter. O., sehwaeh. wolkig. 8 O., mässig. völlig heiter. 2, 0. schwach. heiter.

I, s S0, sehwach. heiter. 6, 6 I, S S0O., seb wach. bewölkt. 9,1 S0, schwach. bewölkt. 9, 0 NO., still. ze bön. ) 6. S., schwach. heĩter. Windstille. bedeekt. S0., schwach. bewölkt. SSO., sehwach. heiter.) SO., schwach. bedeckt. S., still. sehön. S., s. schwach. Windstille. last bedeckt. OS., schwach, heiter, ruhig.

) Durehschimmernd. ) Gestern Abend- Wind SSO. schw., am 22. Max. 13,8, Min. Z,.

emeine . trübe. wolkig. . heit, nebl., Reif. heiter. heiter.

Memel .... ji Königsberg 349

Flensburg . 3. Brüssel ... Naparanda. ketersburg. kiga ü Stockholm. Skudesnis. Gröningen. Helder... flernös and.

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