3) von dem bei dem Bankhause A. Reingch in Frankfurt a. Me. negoziirten Anlehen von 150 000 Fl. d. d. 1. August 1859. Nr 94 und 178. .
Die Inhaber dieser Partiglobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rückzahlungstermine stattfindet, sowohl bei den betreffen⸗ den Bankhäusern, als auch bei der Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse in Wiesbaden, der Königlichen Kreiskasse zu Frankfurt a. M. und der Königlichen Steuerkasse zu Homburg gegen Rückgabe der Partial= Obligatjonen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Zinscoupons nebst Talon erheben können.
Wiesbaden, den 24. April 1869.
Der Königliche Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: v. Dresler.
Nicht amtliches.
Preußen. Berlin, 30. April. Se. Majestät der König empfingen heute früh den kommandirenden General des 1. Armee⸗Eorps, General von Manteuffel, nahmen die Meldung des mit dem Regiment hier eingetroffenen Obersten von Neumann, Commandeur des 4. Garde⸗Regiments z. F., und die Vorträge des Polizei⸗Präsidenten und der Hofmarschälle entgegen. Hierauf empfingen Se. Masestät den Prinzen Albrecht Königl. Hoheit und den Musik-Direktor Wieprecht, später den Landrath und Kammerjunker von Colmar, und 53 4 Minister des Königlichen Hauses, Freiherrn von
einitz.
— Ihre Majestät die Königin besuchte gestern den Königlichen Botschafter Grafen v. d. Goltz und empfing den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklen—⸗ burg⸗Schwerin. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz dinirte bei den Königlichen Eltern.
Heute ist Diner im Königlichen Palais.
— Der Aueschuß des Bundesrathes des Nord⸗ deutschen Bundes für Handel und Verkehr trat heute zu einer Sitzung zusammen.
— Die Kommisston zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Civilprozeß⸗-Ordnung für das Gebiet des Norddeutschen Bundes hat im April 14 ordentliche Plenar - Sitzungen abge⸗ . in welchen die Lehren vom Beweise durch Eid und von
er Bescheinigung, das gesammte ordentliche Verfahren vor
Einzelrichtern erledigt und die Berathungen über Organi⸗ sation von , richten und über das Verfahren vor denselben begonnen sind.
— Im Verlaufe der gestrigen Sitzung des Reichs tags des Noörddeutschen Bundes wurde die Berathung der Gewerbe⸗Ordnung fortgesetzt.
S. 138 lautet: 4
zo die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestim— mungen (§§ 134 bis 137) eigenen Beamten übertragen ist, stehen den⸗ selben bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei⸗Behörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revi⸗ sion der Fabriken zu. .
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 134 — 137 auszufüh⸗ renden amtlichen Revisionen der gewerblichen Änstalten sind die Be⸗ sitzer derselben verpflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, zu gestatten.
Die Abgg. Runge u. Gen. beantragten:
in der letzten Zeile hinter dem Worte: Nacht, einzuschalten: wäh⸗ rend die Anstalten in Betrieb sind. .
Nach einer längeren Debatte, an welcher sich die Abgg. Schweitzer, Braun, Wagener (Neustettin), Hirsch, Schulze, sowie der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Wirllicher Geheimer Rath Delbrück und der Bundeskommissarius Geheimer Regie⸗ rungs-Rath Michaelis betheiligten, trat das Haus der Vorlage mit dem Antrage des Abg. Runge und Genossen bei und ver— warf die übrigen dazu gestellten Anträge.
§. 139 lautet:
Sollte durch die Ausführung der Bestimmungen der §§. 134 und 135 bereits bestehenden gewerblichen Anstalten die noͤthige Arbeitskraft entzogen werden, so ist die Centralbehörde befugt, auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, Ausnahmevorschriften zu erlassen.
In Betreff der beim Inkrafttreten dieses ehe ed bereits beschäf⸗ tigten jugendlichen Arbeiter, ist die im §. 136 vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizei⸗Behärde binnen vier Wochen zu bewirken.
wurde ohne erhebliche Diskussion angenommen. 140 lautet: . abrikinhaber, so wie alle diejenigen, welche mit Gagz. oder Halbfabrikaten Handel treiben, sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche mit Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde auszuzahlen.
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Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Land⸗ nutzung, regelmäfige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, so wie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabri⸗ katen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden. Auf den Antrag des Abg. Stumm wurde im letzten Alinea das Wort: regelmäßig gestrichen und hinter dem Worte: Be— köstigung eingefügt: und Nahrungsmittel.
Die §§. 141 — 146, welche lauten: .
§. 141. Die Bestimmungen des §. 140 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, so wie auf Gewerbetrei⸗ bende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittel— bar oder mittelbar betheiligt ist. ̃ .
§ 142. Unter Arbeitern (§. 140) werden hier auch Diejenigen ver= standen, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu
machen.
§. 143. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 140 — 142 zuwider anders als durch Bagrzahlung berichtigt sind, konnen zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen. — aid 144. Verträge, welche den §§. 140 — 142 zuwiderlaufen, sind nichtig. 21 Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser Letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, fo wie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck, als zur Betheiligung an Einrich- an gh zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien
§. 145. Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Ärbeitern kreditirt worden sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch An— rechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar er— worben sind. ö
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbey / Spar- oder ähnlichen Hulfskasse zu, welche in der Wohnortsgemeinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Klasse von Arbeitern besteht ; zu welcher er gehört. Sind mehrere solcher Kassen vorhanden, so fällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger
Anstalten aber der Orts⸗Armenkasse.
wurden ohne Abänderungen angenommen, die Abstimmung über das zweite Alinea des 8§. 145 auf den Antrag des Abg. Stumm vertagt. Schluß der Sitzung 48 Uhr.
— Die heutige G61.) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 114 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend: Der Präsident des Bun⸗ deskanzler⸗Amtes, Wirkl Geheimer Rath Delbrück, der Königl. sächsische Ministerial⸗Direktor Weinlig, der Kommissarius des Bundeßrathes Geheimer Regierungs⸗Rath Michaelis.
Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Zweite Berathung über den Entwurf einer Gewerbe⸗Ordnung, zunächst mündlicher Bericht der IV. Kommission über Titel III. des Ge⸗ setzentwurfes. Der Berichterstatter, Abg. Friedenthal, motivirte die von der genannten Kommisston beäntragten Amendements, worauf der Kommissarius des Bundesrathes, Geh. Regierungs⸗ Rath Michaelis, das Wort ergriff.
§. 53 der Vorlage lautet:
Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerb⸗ lichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Persen: Waaren irgend einer Art verkaufen, 2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3) Waarenbestellungen aufsuchen, oder ! gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres wissenschaft⸗ liches oder Kunstinferesse nicht obwaltet, feilbieten will, bedarf, vorbe⸗ haltlich der, in den §§. 42 und 65 getroffenen Bestimmungen, eines Gewerbescheines.
Ein Gewerbeschein ist nicht erforderlich zum Verkauf oder Ankauf Be a hn der Land⸗ und Forstwirthschaft, des Garten und
aues.
Die Kommission beantragte, statt des Wortes: verkaufen, zu setzen: feilbieten, und statt: Gewerbescheines, zu sagen: Legi⸗ timationsscheines. r
Der Referent Abg. Friedenthal leitete die Debatte ein. Es sprachen noch die Abgg. Wachenhusen, Lasker, Frhr. v. Hagke, so wie der Bundeskommissarius Geheimer Regierungs- Rath Michaelis. Das Haus nahm die Anträge der Kommission an und verwarf die ubrigen zu §. 53 gestellten Amendements.
Die §§. 54 und 57 der Vorlage lauten:
§. 54. Der Gewerbeschein zum Ankauf und Aufkauf im Umher⸗
iehen (8. 53, Nr. J und 2) wird ertheilt für Waaren aller Art mit Aus— a der nachstehend genannten: I) Verzehrungsgegenstände, soweit sie nicht zu den Gegenständen des Wochen marktperkehrs gehören (§. 67 / Nr. 1,2 und 3); Ä) geistige Getränke aller Art; 3) gebrauchte Kleider und Betten; Garnabfälle, Enden oder Dräunien von Seide, Wolle,
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren.
Leinen oder Baumwolle; Bruchgold und Bruchsilber; Spielkarten,
Ehrenxechte beschränkt worden ist, innerhalb 5 Jahren nach erfolgt ch ; halb 5 J r
Verurtheilung, und im Falle der Gefängnißstrafe nach der e g
Gefängniß;
an r , , Bettelei, el berüchtigt ist; oder durch gerichtliches Erkenntniß des 9
zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe , ,, ., 4
8
Instanzenzuge erfolgende Entscheidung' auf desfallsige Beschwerd ** e j 2 * j ? en müssen dem Nachsucher schriftlich mit Gründen e e 7
Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
Worte: „welcher innerhalb u. s w.« bis ‚überschrit J r ; b) in Nr. 2 statt der eg, nn ,, n in g, h seßbzen: d die Gesundheit von Menschen; c) i erse an neben sn, schen; e) in derselben Nummer vor ö fünf Jahren« zu setzen: zwei Jahren; e) 66 zweiten Absatz wie folgt zu fassen: ö. berechtigt, von dein Nachsuchenden zunächst den persönlichen Nach— . in Beziehung auf die gesetzlichen Hinderungsgründe zu erfordern. an aber muß sie ir nerhalb 14 Tagen dem Nachsuchenden entweder 6 egitimationsschein ertheilen oder unter Angabe des gesetzlichen r ne, ,, n in 3. e en n steht Reku gen des Verfahren j örd di Vorschriften der §. 18 und 19. ,,
Bockum ⸗Volffs, von Luck Frhr. von Rabenau ĩ
5 8 hr. von Hennig Irhr. von Patow sowie de Bun dezkonnmt farlus Gch. Ren . , ssarius Geh. Reg.
1803
Lotterieloose, Staats ⸗ und
und giftige Stoffe.
§. 57. Der Bundesrath ist befugt, soweit ei z anzuordnen, daß die Erlaubniß zum ertauf , n e ,
lner, durch die Bestimmung im §. 5 ind ertheilt e lung im 8. 5 davon ausge schlossenen Gegen
Er ist ferner befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
zeichneten Gegenstände auf bestimmte Zeit nicht im r n , n.
Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere, als die im
geboten oder aufgekauft werden dürfen.
In dringlichen Fällen können diese Anordn kanzler im Einvernehmen mit dem Ausschuß ker n e ir.
Handel und Verkehr getroffen werden.
Die Kommission beantragte, an Stelle dieser beiden Para⸗
graf n , i 3 54 sn setzen: lusgeschlossen vom An un erkauf im Umherzi ; ) geistige Getränke aller Art; 2 er lr. 5 n mn, Karnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen ode Baumwolle, Bruchgold und Bruchsilber, 3) Spielkarten, Zotterie— und andere Loose; 4) Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere plosive Stoffe; 5) Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. er Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß 26 waltet, anzuordnen, daß die Erlaubniß zum Verkauf oder Ankauf der einzelnen ausgeschlossenen Gegenstände ertheilt werde. Der Bundesrath, und in dringenden gang der Bundeskanzler nach Ein= bernehmen, mit dem Aüusschuß des Bundesrathes für Fandel and erkehr, ist befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ober de ,, , . ,. auch andere Gegenstände innerhalb rist nicht i ᷣ ; ot n , n, cht im Umherziehen feilgeboten oder ach dem Referenten Abg. Friedenthal sprachen die Ab Frhr. v. Patow, v. Thadden, Lasker, Graf v. gönn ,
. sowie der Präfident des Bundeskanzler ⸗Amtes,
Das Haus nahm die Anträge der Kommi ᷓ Amendement des Abg. Frhrn. v. Patow ,, Präsidialvorlage wieder herzustellen.
§. 58 lautet:
Einem Bundesangehörigen, welcher innerhalb des Nordd ,, einen festen Wohnsitz hat und frei von regt en 5 , , , ,, w ist, darf der Gewerbeschein,
c estinmung des §. 60, nur dann versagt werden wenn ihm die Zuverlässigkeit 'i l ; , . ft e lãssigkei in Beziehung auf den beabsichtigten Ge⸗
u ändern kann, unter Voraussetzung der Gegenseitigkei Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet ö. . ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
Die Kommission beantragte folgende Fassung: 8 in, Bundesangehörigen, welcher innerhalb des norddeutschen
undesgebietes einen festen Wohnsitz besitzt und das 21. Lebensjahr
ĩ sonstige Werthpapiere; — r Feuerwerkskörper und andere explosipe ö
Nach den beim Ober Kommando der Marine einge— ,. . J. S. M. h . 2 j M. n Havana und b igte i nächsten Tagen darauf nach Vera⸗Cruz zu 6 .
Breslau, 29. April. Nach der »Schle ird i ; 4 . Z. wird Juni das 100 jährige Bestehen des ö fur Ihiesti
gefeiert werden. Meiningen, 28. April. Der Herzog Georg
Sachsen. reiste heute Vormittag um 40 Uhr nach Italien ab. Dem Verneh⸗
rinzen Adalbert stattgefund . mi zahlreich . 21 r. ,
durch den Landtag erledigten Arbeiten mit Anerkennung Er⸗
3. 9 in Betreff der Schulgesetzuorlage fand das
Gesetzes Ausdruck,
dung des Volkes geei . geeignet sei,
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 29. Apri ᷣ 6 . 29. April. Der Kaiser . stz . Oesterr. Korr.‘ schon morgen früh von Ofen — „ Im Abgeordnetenhau se wurden heute die Ge 17 * en⸗ 356 der Ta esordnung, die Aufhebung des 1 in n, das Gesetz über das Wasserrecht, das Gesetz über die . erschreibung der Steuern von ECisenbahnunternehmungen und er Postvertrag mit Serbien ohne Debatte erledigt. Die Re⸗ ger n erf g, wie der Prag. Z. gemeldet wird, definitiv die Session des Reichsrathes vor Pfingsten zu schließen. , Verfassuͤngsausschuß des Abgeord⸗ neten hauses verhandelte heute über die Frage der Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses und die Ein⸗ führung direkter Wahlen. Die Anträge des Subkomites, die Regierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Zahl der Abgeordneten womöglich um das Doppelte vermehrt wird, so wie die Petitionen für Einführung direkter Wahlen und Abkürzung der Wahlperioden der Regierung zur
Würdigung zu überweisen, wurd ; — nr ffn . / rden mit entschie angenommen. schiedener Majõrität
Belgien. Brüssel, 29. April. Die Reprä— = ten kammer setzte gestern! die Diskussion über 34 .
überschritten hat, darf der Legitimationsschein vorbehaltlich d
(. i — ehaltlich d = stimmung des 8. 57 nur dann versagt en,, a. ö i, dh einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist; 2 oder wegen strafbarer Handlungen, aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, gegen das Leben Ider die Gesundheit von Menschen, wegen Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betref⸗ fend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Vieh⸗ seuchen, zu Gefaͤngniß von mindestens 6 Wochen, oder zwar zu einer seringeren Strafe verurtheilt, aber in der Ausübung der bürgerlichen
3) oder unter Polizeiaufsicht steht; 4) oder wegen ge⸗
Landstreicherei, Trunksucht
Der den Legitimationsschein versagende Bescheid, sowie die im
Ausländern kann, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, der
Der Bundes rath
Die Abgg. Rünge und Lasker beantragten: a) im Eingang die
»gegen das Leben oder die Gesundheit wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben
vorsätzlicher; d) in derselben Nummer e) Nr. 4 zu streichen; Die Verwaltungsbehösrde
Es brachen hierzu die Abgg. Lasker, Friedenthal, von
(Schluß des Blattes.)
werden bezwecke.
eiti zi ) ᷣ 6 ichkei ; , dr, beider Regierungen die größte Herzlichkeit
Der Prinz und die Prinzefsin von 10. Mai von ihrer Reise in Marlborough House zurückerwartet.
öffentlichen Arbeiten für das Jahr 1869 fort un vorher einen provisorischen 6 von ao h en h might , 3 Jahre 1869.
Nach dem »Journal de Charleroi« mehrt sich die Zahl der Arbeiter, welche die Arbeit i eg i en, ü. ch Arbeit in der Umgegend wieder auf⸗ — 79. April. (W. T. B) In der heutigen Si Senats erwiederte der . der e n , heiten auf eine Interpellation, betreffend den gegenwärtigen Stand der belgisch⸗franzssischen Unterhandlungen: Der Minister— Präsident habe sich seiner Zeit nach Paris begeben, um das ursprünglich etwas weit gehaltene Programm zur Lösung der Differenzen, wie es in den offiziellen Blättern beider Länder ver⸗ öffentlicht sei, etwas mehr zusammenzufassen lretrécir). Das erste Resultat dieser Verhandlungen bestehe in der unverweslst erfol⸗ genden Einsetzung einer gemischten Kommission; die Arbeiten derselben würden sich, abgesehen von unvorhergesehenen Modi⸗ fikationen, auf die Berathung eines belgischerseils gestellten An⸗ trages beschränken, der den gn ssen beider Länder gerecht zu
Uebrigens habe fortwährend in den gegen⸗
Der Senat genehmigte alsdann mit 32 gegen 9 Stimmen
das Gesetz, betreffend die Abschaffur . gestern beschlossenen k ,
sident Fröre⸗Orban wird heute Abend 11 Uhr hier erwartet.
Fassung. — Der Minister⸗Präͤ⸗
Großbritannien und Irland. London, 29. April.
Wales werden am
— Im QOberhause stand gestern Earl Russell 's Vor⸗
lage behufs Kreirung von Peers auf Lebenszeit ⸗ Sesung. Das Rahere bet den Glan Er Behne ed ser von uns mitgetheilt worden. in de, n n, bern fr her
Vei der Erörterung, erhob Earl
Der by gegen die Vorschläge der Bill verschiedene Ei
er by nwendungen die theils von einem allgemeinen Standpunkte gugiugen, . sich gegen Einzelnheit des Entwurfes richteten. Im Uebrigen war
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Zahl der lebenslänglichen Peers
er zwar dem Prinzip der Bill nicht abgeneigt, wollte aber die auf eine geringere Zahl