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berufen, welche, wie ich nicht zweifle, der civilisatorischen Mission kenn bn 3 welche wir zu erfüllen haben. Ich rechne dabei auch auf Euch, Einwohner von Chartres, weil Ihr einen Theil jener 8 Millionen Franzosen ausmacht, welche mir zu drei ver⸗ schiedenen Malen ihre Stimmen gegeben haben, und weil ich weiß, daß Ihr von feurigem Patriotismus beseelt seid; dort aber, wo wahrhafte Vaterlandsliebe herrscht, finden auch die besten Garantien für Ordnung, Fortschritt und Freiheit ihre Stätte. «
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 10. Mai. In der Sitzung des Reichstages am 10. d. M. erläuterte der General⸗Post Direttor von Philips born den §. 1 des Gesetzes über die Portofreiheiten, die Porto- freiheit der Häupter und Mitglieder der Regentenhäuser be⸗ treffend, wie folgt: . - . .
Melne Herren! Ich beschränke mich demnächst lediglich auf meine Erklärung zu den Amendements, die zu dem S§. 1 eingebracht sind.
ch erlaube mir zunächst anzuführen, daß, was die Ausdehnung der Wr g ei auf die Sendungen der Mitglieder der Regentenfamilien und an die Mitglieder der Regentenfamilien betrifft, wir bei der Post⸗ verwaltung stets davon ausgegangen sind, daß die Portofreiheit nur gebraucht werden könne von fürstenmäßigen Mitgliedern der Regenten⸗ familien, und daß, wenn Zweifel obgewaltet haben, wie weit eine Portofreiheit in Anspruch genommen werden könne, wir nach diesem Grundfatz die Frage zu beuͤrtheilen uns bemüht haben. Es ist aller⸗ dings kein adoptirter Ausdruck fürstenmäßiges mugler Was unter einem fürstenmäßigen Mitglied zu verstehen sei, mu theils nach Haus geseßzen, theils nach Privat ⸗Fürstengesetzen beurtheilt werden. Indessen ist es uns doch gelungen, den Anhalt dafür J finden um selbst einen oder den anderen Anspruch mit Erfolg abzulehnen. Im Allgemeinen ist die Portofreiheit, die für die regierenden Häupter und für die Mit⸗ glieder der Regentenfamilien im Gebrauch sich befindet, ein hergebrach⸗ tes Ehrenrecht; aus diesem Gesichtspunkt ist es angesehen, aus diesem Gesichtspunkt ist es aufrecht erhalten und Sie finden es in fast allen europäischen Staaten. Wir haben Postverträge verschiedener Art zu schließen gehabt; eine Neihe solcher Verträge sind im Jahre 1867 geschlossen, auch mit den thüringischen Staaten, in denen das Postwesen von der Krone Preußen übernommen worden; wir haben in diesen Verträgen stipulirt, wie es mit den Portofreiheiten in Staatsdienst⸗ sachen, Kommunalangelegenheiten Vereinssachen u s. w. gehalten werden soll, und es ist in den Verträgen auch vereinbart, daß die Portofreiheit für die regierenden Fürsten und die Mitglieder der Re⸗ gentenfamilien dieselbe sein solle, wie sie jeweilig in Preußen für Se. Majestät den König von Preußen und die Mitglieder des König lich preußischen Regentenhauses in Gültigkeit sein werde. Es ist auf dieses Ehrenrecht ein großes Gewicht gelegt. Die Krone Preußen hat durch jene Verträge Rechte erworben. Se. Majestät der König von Preußen stellen die Beamten in den thüringischen Staaten, bei den Postanstalten, in demselben Umfange an, in welchem verfassungs mäßig sonst die Landesregierungen die Beamten in ihrem Gebiet anzustellen haben. Als damals jene Verträge geschlossen wurden hatte man preußischerseits bestimmt nicht in Aussicht genommen daß eine Ein schränkung oder Aufhebung der Portofreiheit. für die regierenden Häupter und Mitglieder der n ,,, eintreten werde. Auch die anderen kontrahirenden Theile hatten eine solche Voraussetzung im Allgemeinen nicht gehegt. Man war hong fide von beiden Seiten zu Werke gegangen. Preußen hatte die Zusage ertheilt, Preußen hatte die Rechte erworben. Nur in dem Schlußprotokoll zu einem jener Verträge finde ich einen Vorbehalt dahin gehend / daß, wenn die Porto⸗ freiheit, welche nach jener Analogie für das Fürstliche Haus sich erge— ben sollte, ungünstiger sei, als die bis dahin bestandene Portofreiheit, alsdann auf den damaligen Status quo zurückgegangen werden solle, Und in dem Schlußprofokoll zu einem zweiten Vertrage jener. Zeit finde ich den Anspruch, daß, wenn in einem andern thuͤringischen Staate günstigere Zugeständnisse gemacht werden sollten, alsdann diese auch dem betreffenden Staate zu Theil werden sollen.
Meine Herren! Wir haben auch eine andere Reihe von Post— Verträgen geschlossen, die Ihrer Genehmigung unterlegen haben. In diesen Postverträgen sind ebenfalls Dispositionen enthalten, die ent⸗ sprechend den Verhältnissen eine Portofreiheit bedingen für den Aus⸗ tausch von Korrespondenzen zwischen den regierenden Häuptern und Mitgliedern der Regentenhäuser auf der einen und denen auf der anderen Seite. . ö
Wir haben erforscht, meine Herren, wie die Grundsätze in Bezie⸗ hung auf das Portofreiheitswesen auf jenem Gebiete in den übrigen Staaten Europas sich ausgebildet hahen.
In Bayern, Württemberg, im Großherzogthum Baden genießen die regierenden Fürsten und Mitglieder der Regentenfamilien unbe⸗ , Portofteiheit für die abgehenden und ankommenden Sen—
ungen. .
In Oesterreich haben der Kaiser und die Mitglieder der Kgiserlichen Familie für abgehende und ankommende 3 Portofrei⸗ heit. Diese Korrespondenzen dürfen das bei der Brie post zulässige Gewicht übersteigen, indeß dürfen sie andere Gegenstände, als Doku—⸗ mente, Schriften, Rechnungen, Akten, Karten, Pläne und Drucksachen nicht enthalten. . .
In Großbritannien genießen die Königin und die Mitglieder des Könislichen Hauses keine Portofreiheit. .
In Frankreich genießen der Kaiser und die Mitglieder der Kaiser— lichen Familie für abgehende und ankommende Korrespondenzen
Portofreiheit.
In Italien: die an den König und die Mitglieder des König— lichen Häauses adressirten Korrespondenzen genießen Portofreiheit; da. gegen werden von den von dem König und den Mitgliedern des Koͤniglichen Hauses abgeschickten Korrespondenzen nur diejenigen porto. frei befördert, welche an öffentliche fonetionnaires gerichtet ind.
In den Niederlanden: Der König und die Mitglieder des König. lichen Haufes genießen für abgehende und ankommende Korrespondenzen Portofreiheit. ö k .
In Belgien: Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses genießen für abgehende und ankommende Korrespondenzen Befreiung vom inländischen Porto. . .
In Schweden: Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses genießen unbeschränkte Portofreiheit fur Sendungen, welche mit der allgemeinen Briefpost befördert werden, darunter auch Geld⸗ briefe und Briefe mit angegebenem Werth; portopflichtig sind indeß alle Sendungen, welche der Fahrpost angehsren. ö
In Dänemark; Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses genießen für die rein inländischen, nicht rekommandirten Briefe, welche von ihnen versandt werden ohne Rücksicht auf die An- gelegenheit) Portofreiheit, ebenso für diejenigen an sie gerichteten mnländischen, nicht rekommandirten Briefe, welche Staatsdienstfachen betreffen; alle in Privatangelegenheiten an sie adressirten Briefe unter. liegen der Portozahlung. Für nicht rekommandirte Briefe nach und pvoh dem Auslande wird kein dänisches Porto erlegt. — Für Geld und Packetsendungen kommt das gewöhnliche Porto zum Ansatz; die⸗ ses Porto wird indeß zurückerstattet. ⸗
Meine Herren, wir sind demnächst auch der Frage näher getreten, in wie weit die Portofreiheit, welche nach den eben verlesenen Zusam⸗ menstellungen den regierenden Häuptern und den Mitgliedern der Regentenfamilien zusteht, gebraucht werden kann von den Hofverwal— tungen, von den einzeln stehenden Hofbeamten Wir sind zurück gegangen auf das gedruckte Material, welches wir hierüber zu erlan· gen vermocht haben, und es ergeben sich darin sehr verschiedene Ver⸗ hältnisse. Es ergiebt sich aber kein einziger Fall, in welchem ausgesprochen ist, daß eben nur die Person des regierenden Fürsten und eben nur das betreffende Mitglied den Re gentenfamilie in der engsten Bedeutung für seine erson Fon der betreffenden Portofreiheit Gebrauch machen könne. Im Gegen— theil haben wir manche Bewelse vor Augen aus den gedruckten Ma⸗ terialien, daß eine nicht unbedeutende Zahl von Stellen ermächtigt ist, von der Portofreiheit unter gewissen Vorbehalten der äußeren Ordnung und Sicherstellung Gebrauch zu machen. Von mehreren Staaten besitzen wir das Material nicht, und wir haben Anstand ge— nommen, alsdann in dieses Detail . weil auch dergleichen Erkundigungen ihre gewisse Grenze finden.
Ich möchte nach dem, was ich eben zu verlesen die Ehre gehabt habe, nur konstatiren, daß in keinem europäischen Staate in Bezug auf die Portofreiheit für das regierende Haupt, von der Portofreiheit für die Mitglieder der Regentenhäuser ein Unterschied gemacht ist; sondern wo Und so weit die Portofreiheit besteht, gilt sie in gleichem Maße für das regierende Haupt wie für die Mitglieder der Regenten⸗ familie; und ich konstatire ferner, daß auch außerdem gewisse Stellen beauftragt sind, von der Portofreiheit Gebrauch zu machen. Ich er: laube mir unter diesen Umständen darauf zurückzukommen, daß bei der Erwägung des vorliegenden Gesetzentwurfs davon abgesehen wer— den möge, zwischen der Portofreiheit der regierenden Fürsten und der für die Mitglieder der Regentenfamilien zu unterscheiden. Ich bitte ferner daruni, auch davon abzusehen, daß eine Beengung der Porto⸗ freiheit durch die Worte: »für ihre Person« etwa eingefügt werde. Eine solche Beengung würde von praktisch großer Bedeutung sein, denn wir würden die Fassung nicht anders auslegen können, als daß die abgehenden Sendungen gewissermaßen eigenhändige Schrei— ben der betreffenden höchsten Herrschaften sein müßten, um zur Portofreiheit verstattet zu werden, und es würde eine zu große Anforderung sein, wenn alle zur Portofreiheit sich eignenden Sachen eben deshalb eigenhändig vollzogen sein müßten.
Ich bitte, überzeugt zu sein, daß, wenn Ueberschreitungen der Porto⸗ freiheit auf irgend einem Gebiete vorkommen, wir unbeirrt unsere Ausstellungen dagegen erheben. Ich will gerne zugeben, daß in dem einzelnen Falle, welchen der Herr Abgeordnete Becker (Dortmund) erwähnt hat, die Zahl der portofreien Sendungen, welche zusammen— getroffen sind, in den Augen des Beamten eine ungewöhnlich große
ewesen sei. Das ist ja möglich. Dergleichen Verhältnisse müssen sich im Ganzen und Großen übertragen. Ich bitte Sie, überzeugt zu sein, daß wir ferner daran festhalten werden, nur für die fürstenmäßigen Mitglieder der Regentenhaäͤuser die Portofreiheit unsererseits anzuer— kennen, und ersuche Sie, durch unveränderte Annahme des §. 1 in dieser Frage ein gefälliges Entgegenkommen darzulegen.
— Die Nr. 19 des »Justiz - Ministerialblattes« publizirt u. A. folgendes Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom 9ten April 1869, nach welchem auch im Falle eines doppelt - rückfälligen Dlebstahls die Strafschärfung nur dann wegfällt, wenn zwischen der Abbüßung der zuerst verhängten Strafe und der Verübung des zweiten Diebstahls zehn Jahre liegen; es genügt dazu nicht, wenn zwischen jener Strafabbüßüng und der wegen des zweiten Falles er— folgten Aburtheilung zehn Jahre verstrichen sind.
Statistische Nachrichten.
— Die gewerblichen Unterstützungskassen im Regie⸗ rungs bezirk Posen. Die fortschreitende Entwickelung der gewerb= lichen Verhältnisse im Regierungsbezirke Posen, sowie die Zunahme der Bildung unter der dortigen gewerbetreibenden Bevölkerung hat das Bedürfniß nach Einrichtungen erhöht, welche geeignet sind, nament⸗
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lich die kleinen Handwerker und Fabrikarbeiter bei vorkommenden Un glücksfällen zu unterstützen und vor einem gan ich. Ruin zu be⸗ wa hren, denen sie theils durch die Gefahren ihres Berufs, theils durch die Schwankungen des Absatzes und des Verdienstes besonders aus— gesetzt sind. Wenngleich der Antheil der dortigen Gewerbetreibenden und der Arbeiter auf dem Gebiet der sozialen Selbsthülfe ein noch geringer ist, so zeigt doch die Entwickelung der dortigen gewerblichen Unterstützungskassen eine erfreuliche Steigerung desselben. Besonders ist diese feit dem Jahre 1854 wahrnehmbar, eine Erscheinung, die auch darin ihren Grund hat, daß erst durch das Gesetz vom 3. April 1854, betreffend die gewerblichen Unterstützungskassen, die Möglichkeit geschaffen wurde, namentlich Seitens der Verwaltungsbehörden in ersprießlicher Weise für die Gründung und Fortentwickelung derartiger Einrichtungen Sorge tragen zu können. .
Die Entwickelung dieser Kassen im Regierungsbezirk Posen, welche im Wesentlichen die Unterstützung im Falle der Erkrankung und die Zahlung eines Sterbegeldes beim Todesfalle gewähren, ergiebt nach- stehende Zusammenstellung der am Schlusse des Jahres 1854 und des Jahres 1868 dort vorhanden gewesenen Unterstützungskassen.
Zahl Kassen⸗ der Vermögen. Kassen.
Sg. Pf.
Durchschnitt⸗ Fahre erfeaf liche Zahl der Mit * F̃alieder glieder. Mitglieder Bir ed f 2yl.
1. Kassen für selbstän— dige Gewerbetreibende 1854: 58 2136 559 8376 1868: 93 3289 2220 17412 2. Gesellenunterstützungs⸗ Kassen 1854: 96 2579 2805 1868: 98 4765 5553 3. Unterstützungskassen f. Fabrikarbeiter 18354: — — — 1368: 3 419 2147 9 inkl. der Bei⸗ träge der Arbeitgeber. In der bezeichneten Periode ist hiernach die Zahl der Unterstützungs⸗ kassen von 134 auf 194, die durchschnittliche Zahl der Mitglieder von 4715 auf 8473 gestiegen, Letztere zahlten im Jahre 1854 3365 Thlr. TSgr. im Jahre 1868 9920 Thlr. 25 Sgr. 7 Pf. an Beiträgen. Das Kassenvermögen belief sich 1354 auf 9192 Thlr. 13 Sgr 1 Pf., 1868 dagegen schon auf 23,051 Thlr. 1 Sgr. 1 Pf. Kunst und Wissenschaft.
Bremen, 9. Mai. Die Vertreter des hiesigen Komites für die Nordpol⸗Expedition und die aus Bremerhafen, Oldenburg, Göttingen, Gotha, Hamburg und Kiel hier anwesenden Förderer des Unterneh⸗ mens haben in einer gestern stattgehabten Versammlung den Beschluß gefaßt, daß die Expedition am 7. Juni mit einem Begleitschiff von 200 Tons in See gehen soll, welches so ausgerüstet ist, daß mit ihm eine Ueberwinterung ermöglicht werden kann.
Landwirthschaft. — Berliner Rennbahn zu Hoppegarten 1869.1. Früh⸗ 5 Erster Tag, Sonntag, 9 Mai, Nachmittags 4 Uhr. Eröffnungs-Rennen. Staatspreis 300 Thlr. Für Zjährige und ältere inländische Hengste und Stuten, die gelaufen, aber nie gesiegt haben (Matches ausgeschlossen), 25 Thlr. Einsatz, ganz Reug.! 3 jährige j03 Pfd., 4jährige 118 Pfd., 5jährige und ältere 130 Pfd, Stuten 3 Pfd. weniger. Distanz 500 Ruthen. Dem zweiten Pferde den doppelten Einsatz. Der Sieger ist für 600 Thlr. käuflich und wird gleich nach dem Rennen öffentlich zur Auktion gestellt. Der Mehrbe— irag fällt der Rennkasse zu. Nicht verkäufliche Pferde 7 Pfund extra, u nennen bis 28. April. — Das Rennen hatte 3 Unterschriften. Am fosten erschienen: Des Königlichen Hauptgestüts Graditz Zjähr. br. t. Reform (nicht verkäuflich) 1067 Pfd. (Fisk), Sr. Hoheit des Land- raf Friedrich von Hessen 4 jähr. br. St. Eperngy, II5 Pfd. (Kelly), urückgezogen wurde Dohle. Reform siegte leicht im Canter mit 3 Längen. Zeit: 2 Minuten 14 Sekunden. Werth des Rennens: 375 Thaler. Es folgte um 43 Uhr: s
Offizier⸗Keiten um den von Sr. Majestät dem Könige Allergnädigst bewilligten Preis von 215 Thlr. Pferde im Be⸗ sit von Offizieren im aktiven Dienst der preußischen Armee und von solchen geritten, welche bisher auf einer öffentlichen Rennbahn kein Rennen im Werthe von 300 Thlrn. gewonnen haben, auch in diesem Jahre nicht unter einem Jockey abgelaufen sind. 5 Thlr. Eins, ganz Keug. Gewicht 4jähr. 145 Pfd., 5jähr. 152 Pfd., 6jähr. und ältere 155 Pfd. Sieger in einem Rennen im Werthe von unter 360 Thlrn. 5 Pfd. zwei oder mehrere solcher Renner 7 Pfd. extra. Distanz 500 Ruthen. Das zweite Pferd erhält die Einsätze bis zu 50 Thlr. Das Rennen hatte 5 Unterschriften. Zurückgezogen wurde: Dulcet und am Pfosten erschienen: Sr. Durcht. Rittm. Prinz Eroy's (Regt der Gardes du Corps) 4jähr. br. H. Cäsar, 145 Pfd. (Reit. Prem Lieut. v. Brünneck, 1. Garde⸗ Drag Regts.). Major von Passow's (2. Garde Regt. z F 4. F. W
Hrenadierh tet. Mr. Licut. v. Büloidb, Mecklenb, Drag . iö5 Pst. Lieutenant v. Blumenthal's (1. Garde- Drag. Regt] 6jähr. F. W.
Remus (Reit. Pr. Lieut. v. Plötz, 1. Garde Drag. Negt.). 1535 Pfd. Lieutenant Frhrn. v. Kissingÿßs 6jähr. FJ. W. Joko Reit. Besitzer) 155 Pfd. Cäfar siegte mit niehr als zehn Längen. Zeit 2 Minuten 21 Sekunden. für Grenadier. — Es folgte diesem Rennen um 5 Uhr. Rennen um den Staatspreis 17. Klasse von 500 Thlr.
Werth des Rennens 275 Thlr. für Cäsar und 25 Thlr.
Offen für alle 3jährige inländische Hengste und Stuten, welche noch keinen klassifizirten taatspreis 1., 2. oder 3. Klasse gewonnen haben. 40 Thlr. Einsatz, halb Reugeld. Gewicht: Hengste 110 und Stuten 107 Pfd. Gewinner von Preisen 4. Klasse tra- gen für jeden solchen Sieg im laufenden Jahre 3 Pfd. mehr. Distanz 460 Ruthen. Der Sieger erhält den Staatspreis von Yo Thlrn. und die Hälfte der Einsäße und Neugelder, das zweite Pferd die andere . der Einsäße und Reugelder. Das Nennen hatte 2àUnterschristen. Zurückgezogen wurden Lehndorff, Weaglkerby und Ignatra. Am Pfosten erschienen: der Berliner Nenngesellschaft ge⸗ nannt von Hrn. J. Jaques) 3Zjähr. br. H. der Erstgeborne, 11 6 Little), des Königl. Hauptgestüts Graditz 3 jähr. br. H. Rabulist, II0 Pfd. fich Graf H. Henckel v. Donnersmarcks sen, 3jähr. H. High- ringer? 116 Pfd. (Gilliam), Graf H. v. Redern's 3jähr. FH. Óscar, 1I10 Pfd. (W. Long Sr. Hoheit des Herzogs Wilhelm v. Mecklen= burg 3Zjähr. br. H. Orlandino, 19 Pfd. (Eoot), Graf Joh. Nenard's Z3Zjähr. br. H. Ignorant, 110 Pfd. (Kelly). Der Erstgeborne siegte mit einer guten halben Länge; Rabulist zweites, dichtauf Highringer drittes, Oscar viertes Pferd. Zeit ? Minuten 42 Sekunden. Werth des Rennens 650 Thlr. für den Erstgebornen, 150 Thlr. für Ram⸗ bulist. — Es folgte um 55 Uhr:
Verkaufsrennen. Staatspreis 309 Thlr. für 3jähr. u. ältere inländische Hengste und Stuten, 29 Thlr. Einsatz, ganz Reugeld. Ge— wicht: Zjähr. 112, 4jähr. 131 Hjähr. 137, ältere Pferde 139 Pfd. Stuten 3 Pfd, weniger. Der Sieger ist, wenn gefordert, fär 1000 Thaler käuflich, ist er für 759 Thlr. käuflich, so sind J Pfd, bei 500 Thlr. 14 Pfd., bei 250 Thlr. 21 Pfd. erlaubt. Distanz 400 Ruthen. Der Sieger wird gleich nach dem Rennen öffentlich ver steigert und fällt der etwaige Mehrertrag der Rennkasse zu. Erreicht kein Gebot den angesetzten Kaufpreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Eigenthümer. — Am Pfosten erschienen: Lieutenant Fiebelkorn's jähr. br. H. Kirsait (759 Thlr.) 124 Pfd. (Cookz. Grf. Redern's ZJjähr. br. H. Hamlet (250 Thlr. 91 Pfd. M. Fisk). Grf. zu Dohna's 3Zjähr. br. H. Galgenstrick (250 Thlr.) 21 Pfd. (Barrett). Kirsait siegte init Längen, Galgenstrick mehrere Längen zurück, letztes. Zeit: 2 Minuten 35 Sekunden. Werth des Rennens 360 Thlr. Der Sieger wurde nach dem Rennen für 1200 B an He Nenngesellschaft verkauft und brachte der Rennkasse somit einen Ueberschuß von 450 Thalern. ? Den Schluß des Tages bildete das Rennen um den Preis, gegeben von Damen Berlins. Steeple chase für Pferde aller Länder. Herrenreiten. 20 Thlr. Einsatz, 15 Thlr. Reugeld. Normalgewicht 150 Pfd. Sieger eines Hindernißrennens im Jahre 1868 oder 1869 im Werthe von 500 bis 1000 Thlr. 7 Pfd., von mehreren solcher Rennen 19 Pfd. extra; eines solchen Rennens von 1000 bis 1500 Thlrn. 14 Pfd., von mehreren solcher Rennen 18 Pfd. extra. Pferde, die kein Hindernißrennen gewonnen haben, 5 Pfd.,
ferden unter 5 Jahren überdem 5 Pfd. erlaubt. Distanz ca. 1500 Rüthen. — Das Rennen hatte 8 Unterschriften. Grenadier, Sea⸗ nümph und Bravo wurden zurückgezegen, und am Pfosten erschienen: Lieut. v. Esbecks (Garde -⸗Hus. Regt) 6jähr. br. H. The Beau 150 Pfd. Reiter Besitz er) Pr Lieut. v. Bülows (Mecklenburg. Drag. Regt. Nr. 17) a. br. St. Missunde 160 Pfd. (Reiter Bes.), Hir. Lieut. Frei⸗ herrn v. Ziegler's (3. Garde ⸗Ulgn. Regt. 7jähr. br. St, Snarry 145 Pfd. (Reiter Bes.), Se. Durchl. des Herzogs v. Croy Dülmen 's jähr. schw. St. Mountain Sylph 150 Pfd. (Reit. Lieut. v. Brünneck vom 1. Garde Drag. Regt) Hrn. v. Heyden Butzow s a. Sch. St. Souris 1145 Pfd. (Reiter Bes.). Lieut. v. Esbeck's The Beau siegte und der Sieger nahm aus den Händen des Damenkomites den Ehren— preis in Empfang. Derselbe bestand in einem werthvollen aus dem Friedeberg'schen Atelier hervorgegangenen silbernen Besteck für 18 Per- sonen. Der Besitzer löste seine Aufgabe in der Zeit von 10 Minuten und 10 Sekunden und erhielt außer dem Ehrenpreise noch 145 Thlr. aus den Einsätzen und Reugeldern.
— AUebersicht über die Weizen- und Roggenpreise auf den Haupt-⸗Getreidemärkten der Monarchie. Um die Vergleichung zu er- leichtern, sind die in den Börsenberichten notirten Preise, der berliner Usance entsprechend, auf 21096 Pfd. Weizen und 2000 Pfd. Roggen lloco und ohne Säcke) in Thalern berechnet.
Weizen: 17. April. 24 April. 1. Mai. 8. Mai. Königsberg 7 74 574 — 71 57 66 Danzig 61 -= 66 64 — 66 60* — 67 Posen 52 -= 63 *) 52 —63*) 52-63 *) Stettin 64 — 65 53 — 65 Berlin 60-70 60 - 70 Breslau 54 — 64 545 - 64 Magdeburg.... 59 — 604 59 — 614 Cöln 61 -= 68 64 — 68 63 - 68 Roggen: 17. April. 24. April. 1. Mai. Königsberg 50 50 - 514 50 Danzig 497 — 50 49 —51 50 = 51 Posen 474 — 50 *) 47 — 50) 46— 49*) Stettin 51 -= 52 50 = 50* 50 - 514 Berlin 514 - 514 1 = 5I4 51 -= 51] Breslau 453 — 49 46 49 45 —– 48 Magdeburg.... 52 - 54 52 - 53 51 -= 53 Cõöln 50 6 — 585 50 - 535 50 - 55
) Nach dem Wochenbericht.
Wien, Anfang Mai (Nat. 3. In vielen Gegenden derssterreichisch⸗ ungarischen Monarchie hat die Schafschur vegonnen, doch nicht unter günstigen Auspizien. Man will für mittlere ungarische Zweischurwolle in der Einlösung nicht mehr als Fl. 60 —- 65
Berliner
pro Centner zahlen, zu welchen Preisen sich die Schafzüchter
kaum verstehen werden, und dennoch können die Käufer bei den