1871 / 103 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Druck und Verlag der

R. v. Decker)

Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei

Beilage

1877 Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußis chen Staats⸗Anzeiger.

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Dentsches Ne ich.

Ausführungs⸗Bestimmungen zu dem Militär ⸗Pensions-Gesetz vom 27. Juni 1871. (S. Deutschen Reichs Anz. und Königl. Preuß. Staats Anz Nr. 57.)

1) Das Gesetz hat auf Grund des Artikels 2 der Verfassung des a Reiches am 21 Juli 1871 verbindliche Kraft n.

. 2) Zu den §§. 9 und 10 resp. 49 wird in den Anlagen A. und B. *) je eine Nachweisung des pensionsfähigen Diensteinkommens und der Penstonssäßz der einzelnen Offiziere ˖ 2. Chargen der Armee und Near e ge gel atz i

a die Bewilligung der Pensionserhöhung au Grund einer im Kriege erlittenen K 2 gen n ier gung nur zulässig, wenn die Pensionirung vor Ablauf von 5. Jahren nach dem Frieden vom 20. Mai C. eintritt. Die Bewilligung der in Rede stehenden Pensionserhöhung kann daher nur solchen Personen gewährt werden, deren Pensionirung bis einschließlich den 20. Mai 1876 erfolgt ist.

Zu § 21 a) Die Anträge, welche Erhöhung der Penston be—= zwecken auf Grund I) jedes seit dem 16 Juli 1870 im Reaktivitäts - verhältniß weiter erfüllten Dienstjahres, 2) der in den früheren Ge⸗ setzen und Reglements enthaltenen Bestimmungen, sind auf dem mili—⸗ tärischen Instanzenwege dem Kriegs. Ministerium Atztheilung für das

nvalidenwesen, beziehungsweise dem Marine ⸗Ministerium zur Ent- cheidung vorzulegen, unbegründete Anträge dieser Art aber schon durch die Heneral - Kommandos, resp. die Kommandos der Marine stationen der Ost und Nordsee zurückzuweisen. b) Die Begründung des Anspruchs auf Erböhung der Pension nach Maßgabe des §5 21 bedingt den genauen Nachweis der Dienstzeit. Bei Feststellung des Anspruchs kommen in Anrechnung: I) für den Fall unter a) 1 alle diejenigen Zeitabschnite, während welcher der Pensionär seit dem 16. Juli 1870 zur Verwendung in einer etatsmäßigen Stelle wieder herangezogen worden ist, soweit diese Zeitabschnitte nicht schon früher Berücksihtigung gefunden baben; 2) für den Fall unter a) 2 ist der höhere Anspruch als ermorben zu betrachten, sobald durch die frübere Dienstzeit, zusammengenommen mit den vorstehend erwäbnten Zeit. abschnitten im Reaktivitäts ⸗Verhaliniß eine böhere e m nn g. erreicht wird. Endlich ist 3) der Nachweis der mitgemachten Feldzüge erforderlich. Hinsichtlich des Krieges gegen Frankreich in den Jabren 187071 wird auf die Allerhüͤchsie Kabinets⸗Ordre vom 16. Mai 1871 Bezug genommen. ) Die Zahlbarkeit der nach dem Vorstehenden erdienten höberen Penston bezinnt für diejenigen, welche den Anspruch bereits am 21 Juli 1871 erworben batten, mit dem 1. August 1871.

5) Zu §§. 277 und 28. Der Nachweis der Invalidität ist nach Maßgabe des Gesetzes zu führen. Bei At fassung des ärztlichen Attestes wird im Ullgemeinen nach den bisher gültigen Bestimm ungen verfahren. Der Gleichmäßigkeit halber wird in der Anlage O ein näherer Anhalt für die Abfassung der von den Vorgesetzten und Ka— meraden auszunellenden Atteste gegeben.

6) Zu §. 34h. Die gegenwärtig noch realtivirten Pensionäre, welche sich auf Grund des Gesetzes vom 16 Oktober 1866 vor ihrer Reaktivirung bereits im Genusse der Pensionserhöhung befunden haben, treten mit dem 1 August 1871 wieder in den Genuß derselben. Die bejüglichen Anträge sind an die betreffenden Regierungen, in Berlin an die Militäc-Pensionskasse zu richten, welche mit Anweisung verseben worden sind.

7) Der Antrag zur Auszahlung der nach § 39 den Hinterbliebe

nen eines Pensionärs zuständigen Pension für den auf den Sterbe—⸗ 9 folgenden Monat ist an die zuständige Regierungsbehörde zu richten. In Berlin jedoch haben sich Wittwen und Nachkommen dieserhalb an dĩe Militär⸗Penstonskasse, bezüglich der Marine an die General- Militärkasse, andere Hinterbliebene aber, welche nach 8. 390 einen An⸗ spruch begründen fönnen, an die Abtheilung für das Invalidenwesen resp. an das Marine ⸗Deinisterium zu wenden,

8) Die nach §§. 41 bis 45 den Hinterbliebenen von Offizleren und im Offtzierrange stehenden Aerzten zu gewährenden Beihülfen sind beim Kriegs ⸗Ministerium, Abtheilung sür das Invalidenwesen, beziehungsweise beim Marine-⸗-Ministerium in Antrag zu bringen. Diese Anträge müssen nachstehend bezeichnete Angaben enthalten und nachbenannte Schriftstücke mit denselben eingereicht werden:

A. Hinsichtlich der Wittwen und Kinder. a) Der Trau— schein nebst amtlichem Attest welches nachweist, daß die Ehe nicht ge. richtlich getrennt gewesen ist. b) Die Taufscheine der Kinder unter 17 Jahren, zu deren Ausfertigung es keiner Stempelverwendung bedarf. c) Sierbetag des Ehegalten und die Art seines Todes mit Beifügung des Todtenscheins. Angabe, bei welchem Truppentheile resp. in welchem Beamten erhältniß der Ehegatte zulegt gestanden hat. h Hinsichtlich derjenigen Offiziere, Aerste und oberen Militärbeamten, welche nicht zur Feidarmee gehört, aber wäbrend des mobilen Ver- hältnisses, beziebungsweise während der Kriegsformation in einer ctarsmäßigen Stelle Verwendung gefunden haben und im Laufe deg Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines

Bie ÄÜnlagen A. und B., welche hier fortgelassen sind, ent halten die Pensionssätze der einzelnen Offizier Chargen in tabellari⸗

scher Form.

Dienstag den 29. August.

1871.

Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben sind, ist durch ein Attest der vorgesetbzten Dienstbehöͤrde des Verstorbenen, resp. des Arztes der Nachweis zu führen, daß die im 8 45 enthaltenen Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall zutreffen. ) Käünftiger Aufenthalt der Wittwe. Bemerkt wird endlich, daß den Witwen der am Kriege 1870,71 betheiligt gewesenen Offiziere und im Offizi range stebenden Militärärzte, denen auf Grund des Gesttzes vom 16. Oitober 1866 bereits Beihülfen angewiesen sind, die nach dem vorliegenden Gesetze auf sie entfallenden Erhöhungen werden angewiesen werden, ohne daß es einer Anregung dazu ihrerseits bedarf. In gleicher Weise sollen auch denjenigen Wittwen der obengedachten Kategorie, denen die Bei⸗ hülfen nach Maßgabe des vorsiehend bezeichneten Gesetzes vem 16 Okto— ber 1866 bisber versagt werden mußten, weil das Bed ürfniß nicht vorlag) diese Beihülfen nunmehr auf Grund der früheren Gesuche n, nn werden; es bedarf daher besonderer Anträge in dieser . in dem Falle, daß solche nicht schon vorher gestellt

B. Hinsichtlich der Eltern und Großeltern. Ein Aus⸗ weis über die Verhältnisse derselben mittelst Lal enn, und Ein⸗ reichung des in der Anlage D aufgestellten Fragebogens.

9) Betreffend den §. 47. Die Befriedigung von Ansprüchen, welche auf Grund des §5 47 a. erworben sind, wird auch ohne An⸗ meldung erfol en. Das Gleiche gilt für den §. 47 unter b. Siehe vorstehend 8 A. im Schlußsatz. Hinsichtlich der zu §. 47 c er- 1 Anmeldung gelten die Ausführungs⸗ Bestimmungen

10 Zu § 50. In den Fällen, in welchen eine Seereise von kürzerer Dauer nachweislich sich als besonders schädigend und nachtheilig ö. die Gesundbeit der Schiffs besaßung erwiesen hat, sind unter Einreig ung eines bezüglichen Gutachtens des beireffenden Schiffsarztes spärstens 6 Monat nac Beendigung der Reise durch das Sa iffe⸗Kommando motivirte Anträge bei dem Marie Ministe ium zu siillen

UI) Die nach §. 56 den Militärbeamten zustehenden Ansyrsch auf Pensionserhöhung sind bei derjenigen inngärbehör e anzumelden, welcher der betreffende Beamte angebört gat. Die bezü= lichen, mit allen Beweisstücken zu versehenden Eingaben gelangen alsdann auf dem Instanzenwege an das Kriegs- Ministerium, Abtheilung für das Invalidenwesen, belehungeweise an das Marine Ministerium Sellte die vorbezeichnete M litärbehörde bei Erhebung des Ansp uchs bereits aufgeißöst sein, so ist die Anmeldung an dicjenige Crps. rtesp. Marine⸗ Jtendantur zu richten, in deren Bereiche die Anstellung des Beamten erfolgte Für die Hinterbliebenen der Beamten gelten die Aus— führungsbestimmungen unter 8

12) Auf Berücksich tigung nach Theil Il. haben Anspruch: a) die den Untertlassen angehörenden Invaliken des Krieges von 1870771, b) die der Armee und Marine jetzt und künftig ang⸗hörigen Mann⸗ schaften der Unterklassen bei nachgewiesener . gien fr oder meor als 18jähriger Dienstzeit. Für die Anmeldung und Prüfung des Ver⸗ sorgungs / Anspruchs ist im Allgemeinen die Instruktion vom 11 Okto⸗ ber 1870 maßgebend.

13) Die Anerkennung erfolgt wie bisher durch die General Kom- mandos resp. stelloeriretenden General- Kommandos, bei der Marine dagegen durch das Marine-Ministerium. Nur in zweife haften gällen ist die Entscheidung für die Land Armee Sache des Kriege ⸗Meiniste-⸗ riums, . für das Invalitenwesen Die B stimmungen des Alineag 2 des §. 51 der Instruktion vom 3. August 1865 sind dier durch modifizirt.

14) Die bereits anerkannten Invaliden des Krieges von 1879,71 werden in folgender Weise berückstat gt. Statt der Pension 4. lasse des Gesetzes vom 6. Jult 1865 wird die Pension 5. Klasse des neuen Gesetzes, statt der 38. Klasse die Pension 4. Klasse des neuen Gesetzes, statt der 2. Klasse die Pension 3. Klasse des neuen Gesetzes, statt der L Klasse die Pension 2. Klasse des neuen Geietzes, und in denjeni en Fällen, wo neben der bisherigen Pension der 1 Klasse die Zulage für Nichtbenutzung des Civil ⸗Versorgungsscheins zuerkannt wan, die Pen— ston der 1. Kiasse des neuen Gesetzes gewährt. Ferner erhalten nit nur die verwundeten, sondern alle Ganzinvaliden des Krieges von 187071 die Pensionszulage von 2 Tolr, die Verstümmelten die Ver= stümmelungs Zulage in erhöhtem Betrage und die Langgedienten die höhere Dienstzulage.

15) Den bereits anerkannten Invaliden des Krieges von 187071 sind für die seit dem Anfangstermin der Anerkennung verflessene Zeit die nach Vorstehendem zu berechnenden Mehrbeträge nachzuzadlen. Die General⸗Kommandos resp. stellvertretenden General Kommandos, von welchen die ersten Anerkennungen ausgegangen, resp welchen die letzteren Seitens der Abtheilung für das Invalidenwesen zuge angen sind, beziehentlich das Marine Mininerium haben die betreffenden Anerkennungs ⸗Verfügungen nach dem neuen Gesetze abzuändern. Die abgeänderten Verfügungen gelangen an die Landwehr Bezirts⸗ Kommandos, in deren Bereich die Invaliden entiassen sind. Die Corps resp. Marine Intendanturen machen den reip Regierungs- Hauptkassen, resp. der General-⸗Militärtasse von diesen Abänderungen zur weiteren Veranlassung Mittbeilung. Die Landwehr Bezirts—⸗ Kommandos fertigen hiernach den Invaliden die erforderlichen Em- pfangs · Legitimationen . Sind dergleichen Invalide aus dem Land- wehr · Bataillonsbezirk, in welchen sie entiassen waren, verzogen, so ge⸗