1894 / 91 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Geistlichen im ganzen Rheinland die Lokalschulinspektion entziehen wolle.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat von einem Plan des Kultus⸗-Ministers gesprochen, der in diesem Umfang garnicht existiert. Ich möchte die ganze Sache doch auf das Niveau zurückführen, auf dem sie steht. Nach der bekannten Instruktion vom Jahre 1811 sollen die Leiter der größeren Schulsysteme eine etwas selbständigere Stellung einnehmen. Das ist das einzige, was ich jetzt auszuführen im Begriff stehe. Nicht die Größe der Stadt ist dabei entscheidend, sondern die Größe des Schulsystems, und ich finde das vollkommen in der Ordnung, daß dabei die Hauptlehrer eine entscheidende Mitwirkung an der Schulaufsicht haben. Ich denke nicht daran, die Geistlichen deshalb aus der Schule herauszudrängen, sondern ich habe ausdrücklich darauf Bedacht genommen und habe es auch erklärt, daß die Geistlichen im Schulvorstand vertreten sein sollen, und daß sie dort ihren Einfluß geltend machen können. Daß dagegen irgend⸗ welche erhebliche Bedenken obwalten können, kann ich um deswillen nicht annehmen, weil auch von geistlicher Seite aus wiederholt nahe⸗ gelegt worden ist, diese Maßregel zu treffen, und zwar um deswillen, weil die Herren Geistlichen selbst erklärt haben: wir können in unseren großen Gemeinden zur Zeit unseren geistlichen Pflichten nicht mehr in dem Umfange gerecht werden, wie es uns unser Gewissen gebietet, und wir bitten deshalb, uns auf dem Gebiete der Schule einiger⸗ maßen zu entlasten.

Das ist der ganze Umfang der Maßregel, um die es sich handelt. Ich glaube diese aber in diesem Umfange vollkommen aufrecht er⸗ halten zu können.

Abg. Conrad-⸗Pleß Zentr.) wiederholt die früher erhobene Klage über die Art des Religionsunterrichts in Oberschlesien, die er als wenig ersprießlich bezeichnet, und bittet den Minister, einen Kommissar dorthin zu senden, um sich über die Früchte dieses Un⸗ terrichts zu informieren, namentlich auch über die Haltung der Lehrer zur Religion und Kirche, und danach seine Maßnahmen zu tzeffen.

Abg. Lückhoff (frkons.) bittet den Minister um eine Auskunft über die Verwaltung der Stiftung Mons pietatis.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Ich bin bereit, die Erklärung über die Stiftung „Mons pietatis: so weit zu geben, als ich nach Lage der Verhältnisse dazu im stande bin. Ich bin in der That in Bezug auf diese Stiftung insofern in einer eigenthümlichen Lage, als die Verwaltung der Stiftung nicht pon mir unmittelbar, sondern von der obersten Behörde der evan⸗ gelischen Landeskirche ressortiert, vom Evangelischen Ober⸗Kirchenrath. Ich muß aber anerkennen, daß, so lange ein Bedürfnißzuschuß für diese Stiftung im Staatshaushalt erscheint, ich auch verpflichtet bin, die Verantwortung dafür zu übernehmen, daß die Stiftung ordnungs⸗ mäßig verwaltet wird, und das hat mich veranlaßt, in Bezug auf die Anfragen, die hier bei der zweiten Lesung gestellt sind, nähere Erkundigung einzuziehen und der Sache näher nachzugehen. .

In einem Punkte, den der Herr Vorredner soeben berührt hat, in Bezug auf die Klage über die angeblich mangelnde Berücksichtigung des reformierten Bekenntnisses in der Verwaltung der evangelischen Landeskirche überhaupt würde ich mich nicht als zuständig ansehen; ich glaube, daß das eine Beschwerde ist, welche in die Generalsynode oder Provinzialsynode gehört, und die nicht dem Minister, sondern dem Kirchenregiment gegenüber geltend zu machen ist.

Ich habe nun seit der zweiten Lesung versucht, über die Punkte, über welche in einer Reihe von Artikeln in der „Reformierten Kirchen⸗ zeitung‘ Beschwerde geführt worden ist, und welche der Abg. Dr. Sattler das vorige Mal zur Sprache gebracht hat, nähere Aufklärung zu erlangen. Diese Aufklärung hat noch nicht vollständig gegeben werden können. Aber einiges habe ich doch über die Sache in Er⸗ fahrung gebracht, und ich bin sehr gern bereit, das mitzutheilen, auch meine Stellung in der Sache hier darzulegen.

Ich muß anerkennen, ganz unbegründet sind diese Beschwerden nicht. Nach der Stiftungsurkunde sollen die Mitglieder des Direktoriums der Stiftung „Mons pietatis“ dem reformierten Bekenntniß an⸗ gehören; und hier ist in der That seit Einführung der Union auch nach meiner Ueberzeugung nicht immer die wünschenswerthe Klarheit innegehalten worden. Es ist das ja auch ganz begreiflich. Nach der Einsührung der Union sind die konfessionellen Gegensätze innerhalb der evangelischen Landeskirche und ich glaube, wohl sagen zu können: Gott sei Dank! einigermaßen ausgeglichen; und es ist gewiß auch im allgemeinen nicht wünschenswerth, diese konfessionellen Gegensätze innerhalb der evangelischen Landeskirche aufs neue schärfer als noth⸗ wendig zu betonen. Darin aber muß ich dem Herrn Abgeordneten Recht geben: die Kabinetsordre vom Februar 1834 betont ausdrück⸗ lich, daß auch innerhalb der evangelischen Landeskirche das reformierte Bekenntniß noch zu Recht besteht; und da es sich hier um rechtliche Verhältnisse handelt, so sind diese strikte zu inter— pretierenden Vorschriften der Stiftungsurkunde meines Erachtens auch innezuhalten, und es ist Sorge dafür zu tragen, daß diese rein refor—⸗ mierte Stiftung auch von reformierten Männern verwaltet werden soll. (Bravo) In dieser Beziehung, meine Herren, ist nicht immer mit aller Vorsicht zu Werke gegangen; mir ist es wenigstens von einem der Herren bekannt, daß er nicht dem reformierten, sondern ausgesprochenermaßen dem lutherischen Bekenntniß angehört. Ich halte das nicht für stiftungsgemäß, und ich glaube, darauf wird hinzuwirken sein und ich bin auch bereit, soweit es in meiner Macht steht, darauf hinzuwirken daß in Zukunft bei Erledigungen diese Stellen ausschließlich mit Leuten des reformierten Bekenntnisses besetzt werden.

Sodann ist ein zweiter Punkt der Beschwerde derjenige, daß die Unentgeltlichkeit der Verwaltung gefordert wird. Meine Herren, in dieser Beziehung giebt die Stiftungsurkunde keinen Anhalt; sie sagt weder, daß die Mitglieder des Direktoriums Remunerationen aus Stiftungsgeldern empfangen dürfen, noch verbietet sie das. Aber ich mache darauf aufmerksam: nach den Rechnungen der Stiftung sind von Anfang an Remunerationen in wechselnden Be⸗ trägen an die Mitglieder des Direktoriums gezahlt worden. Das hatte anfangs auch gar kein Bedenken, so lange diese Mitglieder zugleich Mitglieder der obersten reformierten Kirchenbehörde in Preußen waren; später, als das weg⸗ gefallen ist, hätte man vielleicht darauf Bedacht nehmen können, ob man die Sache nicht auch billiger machen könne. Ich muß zugeben: die Kosten der ganzen Verwaltung sind im Verhältniß zu dem Ver⸗ mögen der Stiftung ziemlich hoch. Jetzt sind aber diese Remunera—⸗ tionen, und zwar immer durch Allerhöchste Kabinetsordre, zugebilligt, und man wird sie den Inhabern der Aemter nicht ohne weiteres ent⸗—

erledigt werden, sich zu fragen, ob man denn nicht reformierte Leute in guter Stellung findet, die sich bereit erklären würden, auch unent⸗ geltlich diese Verwaltung zu führen. Ich bin bereit, darauf hinzu⸗ wirken. Man wird auch darauf aufmerksam zu machen haben, daß vielleicht die Beamten der Stiftung zu reichlich bemessen sind. Bei einer Stiftung mit einem Vermögen von etwa 600 000 ½ς und etwas darüber scheint es mir allerdings etwas zu weit zu gehen, wenn man nicht nur einen mit 900 besoldeten Rendanten, sondern auch noch einen besonderen Expedienten, einen besonderen Kalkulator hat und einen besonderen Registrator angestellt hat, die alle aus der Stiftung Remunerationen beziehen. Ich glaube, diese drei letzten Aemter ließen sich sehr wohl auch im Nebenamt vereinigen; kurz, ich bin sehr gern bereit, die Verwaltung der Stif⸗ tung darauf aufmerksam zu machen, daß bei Erledigung der Stellen darauf Bedacht zu nehmen wäre, die Sache etwas einfacher und auch etwas billiger zu machen.

Meine Herren, der Hauptbeschwerdepunkt geht dahin, daß aus den Stiftungsmitteln, und zwar stiftungswidrig, diese Zuwendungen an Nicht⸗ reformierte, ja, sogar an lutherische Gemeinden und Geistliche gemacht worden seien. Wenn man die Rechnungen der Stiftung ansieht, so läßt sich nicht leugnen, daß dieser Beschwerdepunkt einige Berechtigung zu haben scheint, denn es steht in einem Falle ausdrücklich da: „Zah⸗ lung an den lutherischen Geistlichen soundso.“ (Hört! hört! Aber, meine Herren, es läßt sich doch in der Sache nichts ändern, und sie ist auch nicht so stiftungswidrig, wie sie aussieht; denn diese Zahlung beruht auf einer Allerhöchsten Kabinetsordre aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts, und es hat sich leider bis jetzt noch nicht ermitteln lassen, auf welchen Rechtsverhältnissen diese Ordre aufgebaut ist. Wahrscheinlich liegt die Sache so, daß es sich um eine Gemeinde gehandelt hat, in der früher promiscue Lutheraner und Reformierte untereinander waren, die sich dann auseinandergesetzt und getheilt haben in eine lutherische und reformierte Gemeinde mit gemeinsamer Kirche, und daß bei dieser Gelegenheit der reformierte Theil der Gemeinde eine übrigens sehr geringfügige Entschädigung an den lutherischen Pastor übernommen hat, und diese Entschädigung scheint, soweit ich bis jetzt übersehen kann, nunmehr auf den Fonds „mons pietatis“ übernommen worden zu sein, der nun damit der reformierten Gemeinde eine Entlastung schuf und so die Zahlung an den lutherischen Geistlichen leistete. Es ist also im tiefsten Grunde wahrscheinlich garkeine Zuwendung, die als Unterstützung einem lutherischen Geistlichen hat gewährt werden sollen, sondern es handelt sich hier anscheinend um die Entlastung einer reformierten Gemeinde, die eine Rechtsverpflichtung hat gegen den lutherischen Geistlichen, und dagegen ist auch garnichts zu machen; denn die Sache beruht auf rechtlicher Verpflichtung und es würde im Prozeßwege zweiffellos die Verpflichtung anerkannt werden.

So ist es auch in einem zweiten Fall. Derselbe liegt so: Es bestanden in einer Stadt der Mark vier Gemeinden, drei reformierte und eine lutherische. Die Union wurde von den Gemeindeorganen angenommen und zugleich beschlossen, künftig mit drei Geistlichen auszukommen; diejenige Stelle, deren Inhaber zuerst sterben würde, solle nicht wieder besetzt werden und die Einkünfte dieser Stelle zur Aufbesserung für die drei anderen dienen. Nun starb unglücklicher weise zuerst der Reformierte, der einen ziemlich hohen Zuschuß aus der Stiftung mons pietatis bezog; die Folge war, daß nunmehr die drei anderen Geistlichen sich in die sen Zuschuß mit den übrigen Ein⸗ künften des Verstorbenen theilten. Die Stiftungsverwaltung versuchte übrigens, den Zuschuß zurückzuziehen, wurde aber damit im Prozeß⸗ wege in allen drei Instanzen abgewiesen. So beruht auch dieser Zu⸗ schuß auf rechtlicher Verpflichtung, es ist unmöglich, davon ab⸗ zukommen. Im übrigen hat sich nicht entdecken lassen, daß unierte oder lutherische Geistliche Zuschüsse aus der Stiftung bekamen. Das Direktorium versichert ausdrücklich, es halte sich verpflichtet, mit der peinlichsten Gewissenhaftigkeit darüber zu wacheu, daß in Bezug auf die Zuwendung an ausschließlich reformierte Gemeinden die Be⸗

timmungen des Fonds innegehalten werden.

Nun, meine Herren, ich werde einen eingehenden Bericht der ge⸗ sammten Verwaltung der Stiftung herbeizuführen suchen und werde dabei darauf hinwirken, daß die strengste Innehaltung der Stiftungs⸗ vorschriften, die nach meiner Ueberzeugung rechtlich strikte interpretiert werden müssen, erfolgt. Ich glaube dabei auf das Entgegenkommen des Cvangelischen Ober-Kirchenraths als der nächsten Aufsichtsbehörde rechnen zu können; ich glaube, dabei werden die bisher mit Beziehung auf diese Stiftung erhobenen Beschwerden wohl ihre glückliche Er⸗ ledigung finden. (Bravo!)

Abg. Rickert (fr. Vg.) fragt, ob ein Urtheil des Kammergerichts ergangen sei, wonach eine Polizeiverordnung über die Beendigung der Schulpflicht der gesetzlichen Unterlage entbehre. Damit würde die landrechtliche Vorschrift über die Schulpflicht in die Luft ge— stellt n terial. Direlter Dr. Kuegler: Eine Zeitungsnotiz habe dem Minister Veranlassung zur Rückfrage bei der betreffenden Re⸗ gierung gegeben. Die Antwort sei noch nicht eingegangen. Im landrechtlichen Gebiet habe aber der Erlaß solcher Poltzeiverord⸗ nungen niemals eine Beanstandung gefunden. .

Abg. von Eynern (nl) knüpft zunächst an die Ausgaben für Kunst einige Bemerkungen über die Düsseldorfer Akademie und die Kunstpflege überhaupt; die Angriffe der „Jungen“, die sich als Origi⸗ nale aufspielen, auf die Kunstpflege des Staats seien vollständig unberechtigt. Herr von Heereman habe gestern die Rede gehalten, die man feit 15 Jahren von ihm gehört und die dahin gehe, daß der preußische Staat noch nicht alles so geordnet habe, wie es die Kurie wünsche. Trotz aller Friedensgesetze sei das Zentrum nicht zufrieden; der Minister solle seine Information nicht von seinen Beamten, son⸗ dern von den katholischen Geistlichen entgegen nehmen. . fährt Redner fort, die katholische Kirche in Preußen die größte Freiheit ge⸗ nießt, größer als in jedem anderen Staat, auch im Kirchenstaat, verlangt das Zentrum immer mehr, namentlich die Auslieferung der Staatsschule an die, Kirche, Angesichts der ö im

Zentrum * der Brief Lieber's ist ein Beweis dafür hält das Zentrum eine Agitation für nothwendig Durch seine Klagen und Fragen wühlt es daz Volk auf und stört den Frieden, den alle Parteien wollen. Eine gewisse Beunruhigung herrscht im Lande darüber, daß viele Erbschaften auf Betreiben der Geistlichen an die katholische Kirche fallen. Der Minister sollte einmal eine Uebersicht geben über die Erbschaften, die an die Todte Hand gefallen sind. Bei der offenen Weife, wie das Zentrum seine Politik treibt, muß das Zentrum mit diesem Verlangen einverstanden sein.

Abg. Dr. Friedberg (ul.) bezeichnet die Lage der Lehrer, welche, an Volksschulen angestellt, kommissarisch an Mittelschulen beschäftigt werden, als mißlich. Sie verlören dadurch ihre Steuerfreiheit, würden aber in Bezug auf ihre Pension ꝛc. als Volksschullehrer

behandelt. Redner wendet sich dann gegen die Anführungen des Abg. Pr. Krantz über die Doltorpromotionen und hält seine früheren Be⸗

Doktorpromotionen in Heidelberg, Jena und Leipzig empfiehlt. Eine Erklärung der Leipziger Fakultät meine, eine einheitliche Ordnung der Doktorpromotionen auf Grund der preußischen Einrichtung . wohl nicht erreicht werden. Es handele sich um eine deutsche Ein. richtung, von der nur die genannten drei Universitäten abwichen. Abg. v. Czarlinski (Pole) führt Beschwerde darüber, daß in einem westpreußischen Dorfe an Stelle eines abgebrannten katholischen Schulhauses ein evangelisches gebaut werde. Ministerial⸗Direktor Dr. Kuegler: Es werde ein evangelischez Schulhauß von der Regierung gebaut; der Neubau des katholischen Schulhaules, zu dem die Regierung eine Beihilfe gebe, sei duch Schuld der Gemeinde verzögert worden.

Abg. Wetekamp (fr. Vp.) empfiehlt eine Verminderung der Zahl der Pflichtstunden für die Lehrer an den höheren Lehranstalten, die jetzt stärker belastet seien als früher.

Abg. Knebel (nl) bringt Beschwerden der Volksschullehrer des Regierungsbezirks Koblenz zur Sprache, welche sich bei der Gehaltz. regulierung gegenüber den Lehrern in Nassau und Westfalen zurück. gesetzt fühlen. Ministerial⸗ Direktor Dr. Kuegler: Die Gehaltsregulierung hängt von den Gemeinden ab; die Gemeinden des Regierungsbezirks Wies, baden haben sich freigebiger den Lehrern gegenüber gezeigt, als die dez Koblenzer Bezirks. .

Abg. Cahensly (Zentr.) bemängelt, daß die Zahl der katholischen höheren? Beamten in Raffau nicht der Zahl der katholischen Be, völkerung entspreche. 4 . Abg. Pr. Porsch (Zentr.) beklagt, daß katholischen Geistlichen vielfach noch nicht die Schulaufsicht Übergeben sei, und erklart sein Einverständniß mit den Ausführungen des Abg. Dr. Friedberg be, züglich der Promotionen. Die Rede des Herrn von Heereman sei nicht neu gewesen, aber die des Herrn von Eynern auch nicht. Wenn die Beschwerden des Zentrums beseitigt seien, dann würden die Reden verstummen; so lange das nicht geschehen, müßten die Dinge immer wieder vorgebracht werden, bis auch Herr von Eynern über— zeugt sei. Für die Kurie, erklärt Redner, verlangen wir nichts; wir wollen nur die Freiheit der römisch-katholischen Staatsbürger schützen, wir wollen den früheren Zustand wiederherstellen. Der jetzige ZuT stand ist von kirchlicher Seite nur als ein aditus ad pacem bezeichnet worden. Wir ftören den Frieden nicht, wir wollen ihn herbei⸗ führen. Deshalb wehren wir uns gegen Maßnahmen der Behörden, die zwar nicht ungerecht, aber auch nicht wohlwollend sind. Redner bringt sodann einige Fälle zur Sprache, in denen weibliche Ordens niederlassungen in ihrer Thätigkeit behindert worden seien, und be⸗ schwert sich darüber, daß bei Legaten an die Kirche gegen den Willen des Erblassers große Stücke des Vermögens an entfernte Verwandte des Verstorbenen ausgeliefert worden seien. Liberale Männer sollten folche Eingriffe in die Testierfreiheit nicht billigen. Uebrigens seien auch Zuwendungen an die Todte Hand wirthschaftlich besser als die Anhäufung von großen Kapitalien in den Händen einzelner Personen oder Familien. Denn die wirthschaftlichen Verhältnisse seien so schlecht, daß man nicht Geld genug haben werde für Waisen- und Siechenhäuser. . ö . .

Abg. Fuchs (Zentr) greift auf die zweite Lesung zurück und hält dem Abg. Dr. Schultz⸗Bochum gegenüber seine Behauptung aufrecht, daß in den Stadtverwaltungen die Evangelischen stärker vertreten seien als die Katholiken. V4 .

Abg. Dr. Enneccerus (ul) weist darauf hin, daß bei Eib— schaften an die Todte Hand offiziell geprüft werden müsse, ob Ver⸗ wandte benachtheiligt selen und ob eine Ueberredüng stattgefunden hab Eine solche Prüfung finde bei allen solchen Erbschaften statt, und bisher sei noch von keiner Seite Klage geführt worden.

Nach einigen weiteren Bemerkungen, der Abgg. von Eynern (l.) und Dr. Porsch Gentr. wird die Debatte geschlossen. . .

Der Etat des Ministeriums der geistlichen 2c. Angelegen— heiten wird genehmigt, ebenso der Staatshaushalts⸗Etat im ganzen. . . Zu dem Etats und Anleihegesetz nimmt das Wort der .

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ich will hier nur die Bemerkung machen, daß ich diejenigen Kon= sequenzen, welche etwa aus den noch ausstehenden Beschlüssen des Reichstags wegen Vermehrung der Reichseinnahmen sich ergeben, welche auf den Etat nicht einwirken, wohl aber auf den vermuthlichen Abschluß des Etats, auf die Rechnung Einfluß haben werden, mir vor⸗ behalte näher darzulegen bei Gelegenheit der demnächst bevorstehenden Verhandlungen des hohen Hauses über den Generalbericht der Budget kommission in Betreff unserer Vermögenslage. Ich werde dann dar, thun, daß trotz der jetzt bevorstehenden Beschlüsse des Reichstags doc nicht sehr wesentlich unsere Finanzen, deren schwierige Situation herbeigeführt ist durch die Finanzlage des Reichs, gebessert worden.

Das Etatsgesetz wird hierauf ebenfalls genehmigt.

Damit ist die dritte Lesung des Etats beendet. .

Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Aenderungen der Wegegesetzgebung der Provin Hannover.

Abg. von Berg (kons.) tritt für die Vorlage ein.

Abg. Seer (nl. fragt, ob bald eine Wegeordnung werde vorgelegt werden. w

Abg. Brandenburg Zentr.) hält eine kommissarische Re rathung für nothwendig, da die Vorlage nicht genügend begründet, n

Die Abgg. von Tzschoppe (frkons.) und Dr. Sattler (ul; sprechen sich gegen Tommissionsberathung aus.

Die Kommissionsberathung wird abgelehnt. .

Schluß 3 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr.

für Posen

Nr. 1I5 der ‚Veröffentlichungen des Kaiserlichet Gesundheitsamts? vom 11. April hat folgenden Inhah Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten Cholera, Il. fluenza u. s. w.. Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera 1. Seffentliches Gesundheitswesen in Frankfurt a. M., 1892. ö im Kreise Memel. Gefetzgebung u. s. w. (Deutsches eic Schweineseuche ꝛc. (Preußen. Viehseuchen⸗ Nachrichtendiens. f (Reg. Bez. Cassel). Schul häuser. (Sachsen). Eingeführte blen thiere. (Sachsen⸗Altenburg. Arzneitaxe. * (Reuß. ]. 8 steckende Krankheiten. (Brasiliem. Dasen. Ge siundheite zin J Gang der Thierfeuchen in Frankreich, 4. Vierteljahr. Dreh zg Rußland, 1. Oktober bis 13. Januar. Desgl. in Schweden Y Zeitweilige Maßregeln gegen Thierseuchen. (Preuß. Reh Marsenwerder, Bahern, Sachsen). Rechtsprechung. (ben Kammergericht)h. Großhandel. Deffentliches Anpreisen , mitteln. Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschaften, Ig n Kongressen u. s. w. Ausstellung der Versammlung deuts er be forscher und Aerzte. Deutscher Verein für öffentliche Gr g en pflege. = Italien). Butter. Vermischtes. (Italien). Ge f g = (Schwel, St. Gallen). Quatlsalberei, Hebammenwesen ö. z (Belgien). Wirkungen des Nahrungsmittelgesetzes, 1891 un . Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Stãdten tit g. und mehr Einwohnern. Desgl; in größeren Städten des Autlghu Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstadte. Hor in deutschen Stadt. und Landbezirken. Witterung,, u Gerichtliche Entscheidungen zum Nahrungmittelgesetz. (* u. s. w., Milch).

hauptungen aufrecht; er weist auf eine Anzeige in den „Hochschul⸗

ziehen können; wohl aber wird man in der Lage sein, wenn die Stellen

nachrichten“ hin, in welcher ein Doktor sich zur Vorbereitung für

z M 91.

Zweite Beilage

um Deitschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1894.

WJ

Berlin, Mittwoch, den 18. April

Deutsches Reich. KRüben-Verarbeitung sowie Einfuhr und. Ausfuhr von Zucker im deutschen Zollgebiet

Fr 2 an e. 1 2

im Monat März 1894.

Zahl der . e r . ö . briken, (Steuer⸗Direktiv⸗ Bezirke. die Rüben

verarbeitet haben.

Einfuhr Verarbeitete von aus ländischem

Zucker in den freien Rüben⸗ Verkehr.

Ausfuhr von inländischem Zucker der Klasse:

mengen. Raffi nierter Rohzucker.

a. . 9 Zucker. des Gesetzes vom 31. Mai 1891.

Preußen. Ostpreußen k Westpreußen Brandenburg ommern . chlesien Sachsen.. .. Schleswig⸗Holstein annover ö estfalen

ess en. Raffau heinland

netto.

1500 99 179

S8 148

14580

Summe Preußen

Bayern Sachsen . Württemberg Baden

genf . secklenburg Thüringen Oldenburg Braunschweig Anhalt J Lübeck. Bremen Hamburg.. Elsaß⸗Lothringen Luxemburg

203 407

933

39791 1175 ö, ön sn ; . 3986

z i Hierzu in den Monaten August 1893 bis Februar 1894

Sol 5oJ 2365 198 243 1063 15530963

1066433 878

Zusammen August 1893 bis März 1894.

In demselben Zeitraum des Vorjahres Berlin, im April 1894.

3244704 1517160 5 177 663 1 Saz 36

106 433 878 97 895 152

Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Gesetz⸗ entwurf, betreffend den Bau eines Schiffahrts—⸗ kanals vom Dortmund Ems⸗Kanal bis zum

Rhein, vorgelegt worden: § 1. Vie Staatsregierung wird ermächtigt,

zur Ausführung eines Schiffahrtskanals vom Dortmund —Ems— Kanal (6 1 Nr. 1 J betreffend den Bau neuer Schiff⸗ fahrtskanäle, und die Verbesserung vorhandener Schiffahrtsstraßen, vom 9. Juli 1886. GesetzSamml. S. 207) bis zum Rhein in der Gegend von Ruhrort und Duisburg mit Anschlußkanälen in der Richtung auf Bochum, Essen, Mülheim an der Ruhr und Ruhrort (Dortmund = Rhein⸗Kanal) ö und einschließlich eines Schiffahrtskanals von Hamm an der Lippe bis zum Dortmund Ems⸗Kanal in der Richtung auf Datteln (Kanal Hamm Datteln) den Betrag von fünfundfünfzig Millionen sechshundert und fünfzigtausend Mark

nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten fest⸗

zustellenden Pläne zu verwenden.

§ 2. Mit dem Bau der im § Ü bezeichneten Wasserstraßen ist erst vorzugehen, nachdem die Rheinprovinz und die Provinz Westfalen oder andere öffentliche Verbände der Staatsregierung gegenüber in rechtsverbindlicher Form nachstehende Verpflichtungen übernommen haben, und zwar ö. ö des im § 1 aufgeführten Dortmund Rhein⸗

na den durch die Kanalabgaben des Dortmund Rhein⸗-Kanals etwa nicht gedeckten Fehlbetrag der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Betriebs- und Unterhaltungskosten dieses Kanals bis zur Höhe von fünfzigtausend Mark für das Rechnungsjahr dem Staat zu erstatten und

für die 35 prozentige Verzinsung eines Baukostenantheils von zehn Millionen Mark während jeden Rechnungsjahres insoweit auf⸗— zukommen, als die Einnahmen aus den Kanalabgaben dieses Kanals nach Abzug der Betriebs⸗ und Unterhaltungskosten zur Verzinsung des gesammten, für den Dortmund Rhein⸗Kanal verausgabten Bau⸗ kapilals mit drei und einhalb vom Hundert nicht ausreichen;

2) hinsichtlich des im 5 1 aufgeführten Kanals Hamm Dat teln

den durch die Kanalabgaben des Kanals Hamm Datteln etwa nicht gedeckten Fehlbetrag der durch den Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellten Betriebs- und Unterhaltungskosten dieses Kanals bis zur Höhe von fünfzehntausend Märk für das Rechnungsjahr dem Staat zu erstatten und für die 35 oo Verzinsung eines Baukostenantheils von einer Million Mark während jeden Rechnungsjahres insoweit aufzukommen, als die Einnahmen aus den , dieses Kanals nach Abzug der Betriebt⸗ und Unterhaltungskosten zur Verzinsung des gesammten, für den Kanal Hamm Batteln verausgabten Bau⸗ kapitals mit drei und einhalb vom Hundert nicht ausreichen. st lebersteigt das Aufkommen an Kanalabgaben bei einer Kanal- . eein einein Rechnungsjahre die Betriebg⸗ und Unterhaltun 6kosten 1 die zur Verzinsung des Baukapitals mit 3 0/0 erforderlichen Be⸗ , so ist der Ueberschuß auf das betreffende Baukapital abzu⸗ chreiben und damit die von den betheiligten Verbänden übernommene insgarantie antheilig zu vermindern. de Die Beträge, welche von den betheiligten Verbänden auf Grund 31 giorhe zeichneten Verpflichtungen der Staatskasse zu erstatten sind, 1 ö en für jedes Rechnungs ahr von dem Minister der öffentlichen rbeiten und dem Finanz ⸗Minister endgültig festgestellt. § 3. Bei der Aufbringung der zur i ung dieser Verpflichtungen

J

seitens der Provinzen, Kreise und Gemeinden aufzuwendenden Mittel finden die gesetzlichen Vorschriften über die Mehr und Minderbelastung einzelner Kreise und Kreistheile sowie der 55 9 und 20 des Kom⸗ munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗-Samml. S. 152) Anwendung. ö

S 4. Der Finanz⸗Minister wird ermächtigt, zur Deckung der im Fz IL erwähnten Kosten im Wege der Anleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldverschreibungen auszugeben.

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung un zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanz-⸗Minister.

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Annahme derselben als pupillen⸗ und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 1197) zur Anwendung.

§z 5. Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit sie nach den Bestimmungen der 852 und 4 nicht durch den Finanz⸗Minister, bezw. unter seiner Mitwirkung erfolgt, dem Minister der öffentlichen Arbeiten übertragen.

Der Begründung des Entwurfs entnehmen wir Folgendes:

Das Gesetz, betreffend den Bau neuer Schiffahrtskanäle und die Verbesserung vorhandener Schiffahrtsstraßen, vom Y. Juli 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 207) bestimmt im S 1; „Die Staatsregierung wird ermächtigt: 1) zur Ausführung eines Schiffahrtskanals, welcher bestimmt ift, den Rhein mit der Ems und in einer den Interessen der mittleren und der unteren Weser und Elbe entsprechenden Weise mit diesen Strömen zu verbinden, und zwar zunächst für den Bau der Kanalstrecke von Dortmund bezw. Herne ꝛc. nach der unteren Ems ze. 58 409 000 S zu verwenden.“ .

Der durch dieses Gesetz in Aussicht genommene Rhein Weser Elbe⸗Kanal stellt in Verbindung mit den bereits vorhandenen Wasser⸗ straßen eine Schiffahrtsstraße her, welche das ganze Stagtsgebiet in der Richtung von Westen nach Osten durchzieht. Wenn alle größeren preußischen Flüßse von Süden nach Norden fließen und damit wesent⸗ lich dem Verkehr Deutschlands mit dem Auslande zu dienen geeignet find, fo ist die vorbezeichnete, quer durch den Staat sich erstreckende Wasserstraße zugleich im hervorragenden Maße dazu berufen, den inneren Verkehr des Staatsgebiets zu fördern.

Im §z ? des Gesetzes vom 9. Juli 1886 war vorgeschrieben, daß mit der Erbauung des im § 1 unter Nr. 1 gedachten Schiffahrts⸗ kanals erst dann vorzugehen sei, wenn der 16 zum Bau er⸗ forderliche Grund und Boden der Staatsregierung aus Interessenten⸗ kreisen unentgeltlich und lastenfrei zu Eigenthum überwiesen oder die Erstattung der für den Grunderwerb staatsseitig aufgewendeten Kosten in rechtsgültiger Form übernommen und sichergestellt sei.

Bie Erfüllung diefer Bedingung hat sich als eine Unmöglichkeit erwiesen, und es ist daher durch das e vom 6. Juni 1888 Geek Samml, S. 238) die von den Interessenten zu beschaffende Leitung auf den Betrag von 4 854 967 S fixiert. Nachdem diese Summe aufgebracht war, konnte im Jahre 1892 mit dem Bau be⸗ gonnen werden; derselbe ist inzwischen so weit gefördert, daß im Jahre 1896 dessen Fertigstellung entgegengesehen werden darf.

In dem vorliegenden Enkwurf wird vorgeschlagen, nunmehr die zweitè Abtheilung des im Gesetze vom 9. Juli 1886 bezeichneten Kanals, nämlich diejenige vom Dortmund Ems Kanal nach, dem Rhein, zur Ausführung zu bringen, wobei schon hier hervorgehoben werden mag, daß es seitens der . in Aussicht genommen sst, auch für den letzten Theil des gesammten Kanalunternehmens, die trecke vom Dortmund —=Ems⸗Kanal bis zur Elbe, dem Landtag eine

Vorlage zu machen, wenn die technischen Vorarbeiten und die er—

forderlichen Vorverhandlungen, insbesondere mit den vom Kanal zu berührenden Bundesstaaten, sowie mit den zu angemessenen Beiträgen heranzuziehenden Interessenten zum Abschluß gelangt sind.

In dem Gesetzentwurf wird ferner vorgeschlagen, gleichzeitig mit dem eigentlichen Dortmund Rhein Kanal einen Kanal bon Hamm an der Lippe bis zum Dortmund -Ems⸗Kanal herzustellen. Es muß nämlich der größte Theil des Dortmund Rhein. Kanals und ein er= hebliches Stück des Dortmund Ems-Kanals, welcher demnächst einen Theil der großen Wasserstraße zur Weser und Elbe (des Mittelland⸗ kanals) bilden wird, aus der Lippe gespeist werden. Für den Dort⸗ mund = Ems⸗Kanal war zu diesem Zweck ein Pumpwerk in Aussicht genommen, welches dem zu erwartenden Ver⸗ kehr genügt haben würde. Für den, Dortmund —— Rhein⸗ Kanal widerräth es sich, die Speisung lediglich von Maschinen= kraft abhängig zu machen und bei Erbauung des Mittellandkanals mit seinem voraussichtlich erheblichen Wasserverbrauch würde ein Zu⸗ leitungskanal aus der Lippe von Hamm aus ohnehin zur unabweis⸗ baren Nothwendigkeit. Es würde daher volkswirthschaftlich unrichtig sein, mit dem Aufwande von etwa 4000 000 MS é zur Zeit große Pumpwerke herzustellen und zu unterhalten, welche ihren Zweck . jetzt nur ungenügend erfüllen und die binnen kurzem nutzlos werden würden. Die Erbauung eines Kanals Hamm Datteln ermöglicht zuglei die Inanspruchnahme der Lippe zu Zeiten des Wasserüberflusses und da 2 eine Schonung des Wasservorraths des Flusses zu Gunsten der Anlieger in der trockenen Jahreszeit, worauf namentlich seitens der Landwirthschaft mit Recht Gewicht gelegt wird. Lediglich als Wasserzubringer her⸗ gestellt, würde dieser Kanal einen Betrag von etwa 6 069 0090 M er⸗ fordern; da er aber auch als Schiffahrtsstraße eine wesentliche Be⸗ deutung hat, so erscheint es volkswirthschaftlich richtig, den Kanal unter Mehraufwendung von 4 000 000 S als Schiffahrtsstraße her⸗ zustellen. Die Baukosten betragen für den eigentlichen Dortmund Rhein⸗Kanal 45 650 000 M, für den Kanal Hamm Datteln 10000000, zusammen also 55 650 009

Da die speziellen Vorarbeiten einen Zeitaufwand von 13 bis 2 Jahren erfordern, so wird erst etwa zwei Jahre nach dem Perfekt⸗ werden des Gesetzes mit der eigentlichen Bauausführung begonnen werden können.

Die Baukosten für den Dortmund Rhein-Kanal werden fast ausschließlich in den Jahren 1896 bis 1909 aufzubringen sein, also zu einer Zeit, wo die Aufwendungen für den Nord⸗Ostsee⸗Kanal und den Dortmund —Emgs⸗Kanal im wesentlichen ihr Ende erreicht haben.

Durch die Fertigstellung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals und des Dort⸗ mund Ems⸗Kanals werden viele tüchtige Unternehmer und ein zahl⸗ reiches Arbeiterpersonal, sowie ein großes werthwvolles Material an Arbeitsmaschinen frei, welche dann alsbald beim Dortmund Rhein⸗ Kanal zum Vortheil dieses Unternehmens sowohl wie zum Nutzen ins- besondere der vielen Arbeiter eine zweckmäßige Verwendung würden finden können. Diese ef, finanziellen und sozialpolitischen Vortheile würden durch einen Aufschub in der Ausführung des Dortmund— Rhein⸗Kanals verloren gehen. Einem Aufschube stehen aber auch sonst ernste Bedenken entgegen. Die schnelle Vermehrung der gewerblichen Unternehmungen sowie der Bevölkerung in dem schon jetzt sehr dicht bewohnten rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet, deren Hauptsitz der Kanal durchschneidet, bringen eine dauernde Steigerung der Preise von Grund und Boden mit sich; auch die technischen Schwierigkeiten der Bauausführung vergrößern sich von Jahr zu Jahr, so daß in verhältnißmäßig kurzer Zeit die Ausführung des Kanals überhaupt unmöglich werden würde.

Ueber den Umfang des Verkehrs im rheinisch⸗west⸗ fälischen Industriebezirk und die Kohlenförderung des⸗ selben heißt es in der Begründung:

Die Einwohnerzahl des eigentlichen Industriegebiets beträgt 2,1 Millionen, dessen Fläche 3600 qkm., Bei gleicher Einwohner⸗ zahl, welche die Provinz. Brandenburg, (ohne Berlin) hat, ist der Flächeninhalt des . nur 1 / 10 so groß.

An industriellen Betrieben, welche vorzugsweise Massengüter pro⸗ duzieren und verbrauchen, sind vorhanden:

175 Kohlenzechen mit einer Belegschaft von 139 000 Arbeitern,

95 Werke größter Art, und zwar Gußstahlfabriken, Hochofen⸗ betriebe, Puddel⸗ und Eisenwerke, Stahl- und Blechwalzwerke, Zink⸗ hütten, Brücken⸗ und Schiffsbauanstalten, sowie eine sehr große An⸗ zahl anderer großer Betriebe, als Maschinenfabriken u. s. w.

Den ersten Rang in der Reihe der erzeugten Massengüter nimmt naturgemäß die Steinkohle ein, da es gerade der Reichthum an vor⸗ züglichen Steinkohlen ist, der dort die großartige Industrie ins Leben gerufen hat. Die jährliche Zunahme der Kohlen⸗ und Koksproduktion hat in der letzten Zeit ziemlich regelmäßig 1 300 909 t betragen. Im Jahre 1891 erreichte die Produktion den sehr erheblichen Betrag von 37,4 Millionen Tonnen,

Als Beleg für die Größe des Massenverkehrs in diesem Industrie⸗ gebiet mögen einige Zahlen dienen, welche die Eisenbahngüterstatistik angiebt. Obwohl die Fläche des rheinisch⸗westfälischen Industrie⸗ gebiets nur 9,7 oo von der Fläche Deutschlands ausmacht, ist der Eisenbahnverkehr daselbst an dem gesammten Verkehr Deutschlands mit 356,8 cso, betheiligt. Auf. die Flächeneinheit berechnet, übertrifft somit die Größe des Güterverkehrs im Industriegebiet den ebenso berechneten Verkehr Deutschlands um das 98 fache. Pi über⸗ raschende Thatsache, daß die Frachtmenge des rheinisch⸗westfälischen Industriegebiets etwa den dritten Theil der Frachtmenge von ganz Deutschland und annähernd die Hälfte derjenigen Preußens ausmacht, beweist in überzeugender Weise, daß daselbst ein Verkehr von ganz außerordentlicher Bedeutung vorhanden ist. Auf dem europäischen Festlande kommen derartige Verhältnisse nicht weiter vor.

Was insbesondere den Verkehr der westlichen Provinzen Deutsch⸗ lands mit den Nachbarländern in mineralischer und metallurgischer Produktion und Fabrikation betrifft, so betrug nach dem Jahresbericht der Handelskammer zu Essen von 1891 die Einfuhr 7,1 Millionen Tonnen und die Ausfuhr 14,2 Millionen Tonnen Hiervon bestehen 5,4 und 10,9 Millionen Tonnen, oder 76 O/o der ganzen Summe aus Kohlen und Koks. Die Ausfuhr, nach Holland und Belgien, die zum allergrößten Theil aus dem rheinisch⸗ westfällschen Industriegebiet erfolgt, beträgt beinahe 40 o der Ge⸗ sammtaußfuhr Peutschlands. In wie bedeutendem Maße, namentlich in dem letzten Jahrzehnt, der Absatz von Kohlen aus dem Indastrie= gebiet zugenommen hat, läßt sich auch, daraus erkennen, daß der Versand von Kohlen aus den ie; des Gebiets Ruhrort und Duis⸗ burg eine bedeutende Zunahme erfahren hat. Es betrug der Versand aus diesen Häfen: ö im Jahre 1851 . 5h89 009 t 869090 ö 1899 ö 1899 470 000t

*).

k Es e wohl keinem Zweifel, daß das jetzige rheinisch⸗

westfälische Industriegebiet noch auf lange Zeit eine beporzugte Stellung behalten wird. Wie bereits east beträgt die jährliche Zunahme der geförderten Kohlen seit einer längeren Reihe von Jahren rund 3600 0600 t. Eine derartige Zunahme wird voraussichtlich auch in Zukunft stattfinden.

Die Annahme, daß nach jehn Jahren das geförderte Kohlen, quantum fich um 19 Millionen Tonnen vermehrt habe, ist deshalb

sehr mäßig. Eine solche Zunahme würde rund 30 o der im Jahre