1911 / 44 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

richtet haben. Die musikalische Neueinsludierung, für die der Genetalmusik⸗ direktor Dr. Muck die Verantwortung trug, zeigte unsere Rönigliche Oper nicht minder auf der vollen Höhe ihrer schwierigen Aufgabe, Das Srchester und der Chor leisteten Vollendetes. Unter den Inhabern der einzelnen Rollen ist Herrn Knüpfers stimmlich und darstellerisch majestätischer und gefühlswarmer Sgrastre an erster Stelle zu nennen und nächstdem Fräulein Hempels Königin der Nacht, die, man von den früheren Aufführungen bereits kennt. Mit großem Fleiß hatte sich Herr Berger der Partie des Tamino angenommen, die er mit vollem Verständnis für ihren musikalischen Gehalt sang. Nur sind der lyrische Schmelz und der Glanz in der Höhe seinem Tengr ver— sagt. Vollendete Leistungen boten ferner wieder die Herren Doffmann als Papageno und Lieban als Monostatos, denen sich Fräulein Artotẽ Papagena ebenbürtig hinzugesellte. Auch Frau Boehm van Gnderlẽs Pamina hatte manchen schönen Moment. Alles in allem ein Abend, über dem hohe künstlerische Weihe lag und der allen, die ihn mit⸗ erlebten, dauernd im Gedächtnis bleiben dürfte.

Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Schauspielhaus. ö „Einheirat“ betitelt sich ein Schwank, der auf der Bühne der Friedrich Wilhelmstadt seine Erstaufführung erlebte; er hat die hier wohlbekannten Schreibgenossen Alexander Eng 91 und Fulius Horst zu Verfassern. Die Bezeichnung „Schwank“ für dieses dreiaktige, ziemlich inhalt- und mehr oder weniger zusammen. hanglose Bühnenwerk ist etwas stark optimistisch; 4 osse⸗ Burleske“ wäre vielleicht richtiger gewählt und würde sich dargestellten Wirrwarr einigermaßen decken. Letzterer st eine Blumenlese von Witzen, Schnurren und Situattons⸗ omik, nach alten Rezepten zusammengestellt und, gneingnder⸗ gereiht, die eine Handlung vortäuscht. Darin liegt freilich auch ein gewisses Geschick, ebenso wie in dem Versuch⸗ Altbekanntes wieder auf⸗ zufrischen und mundgerecht zu machen. Diese Kunst ist den Verfassern gelungen, sodaß sie das Publikum während zweier Akte bei guter Taune erhalten, während ihnen im letzten Akt der Atem ausgeht. Soweit von einer Handlung die Rede ist, dreht sie sich um die Ein⸗ heirat“ einer unternehmungslustigen Kontordame in die Konserven⸗

fabrik Wittmann, nachdem sowohl der auf Seitensprüngen befindliche

—hef, wie auch dessen gleichartiger Schwiegersohn in dem Banne er Schönen gestanden haben. Wenn die Darstellung ũsich nicht mit yolchem Lifer des neuen Bühnenwerks angenommen hätte, wie es am Freitag der Fall war, so würde es wohl kaum die freundliche Aufnahme ge— funden haben, die es schließlich doch fand. Dies ist um so mehr an⸗ zuerkennen, als es ein überaus flottes Spieltempo verlangt, das den Zuschauer gar nicht zum Nachdenken über den dargebotenen Unsinn kommen lassen darf. Hierbei taten sich besonders die Herren Schmasow (Chef), Barg (Schwiegersohn), Neßler (Buchhalter) und Lohnstein (als schüchterner Jüngling) sowie die Damen Sydow Kontoristin) und Rupprecht (8res Chefs Tochter) hervor.

Volksoper.

Sonnabend die Erstaufführung der komischen Oper, von Sorrent von E. Usiglio statt.

*

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Die Handlung ) Lämmern“ t : Kameraden, weiß, zäde

Anlaß, die in wahre Verwirrungen ausarten. b x. bewegt sich die Musik in alten Bahnen. Man sindet außer starlen Anklängen an Rossini und Verdi ganz operettenhafte Motive; nur die Rezitatlve, die den Dialog ersetzen, gemahnen im allgemeinen an den Stil der komischen Oper. Die Aufführung des Werkes unter Kapell— meister Schüllers Leitung war im ganzen recht flott und sorg⸗ fältig einstudiert. Am besten traf der Bassist Oscar Foerster, der den Rektor des Pensionats gab, den Ton; er war stimmlich aus⸗ gezeichnet aufgelegt und entwickelte eine ganz besondere Zungen fertigkeit. Max Nikolaus sang mit schönem Tenor den Leutnant recht geschmackvoll, während Julius Rünger als dessen Kamerad des Guten

Mädchens und der Gouvernante waren bel, Lotte Cassel und Frau Sachfe⸗Friedel in guten Händen. Das Werk fand lebhaften Beifall.

Im Königlichen Opernhause geht morgen, Dienstag „Der Barbier von Sevilla“ in Szene. Fräulein Jenny Dufau aus Mailand eröffnet in der Rolle der Rosine ein Gastspiel und wird im dritten Akt die Variationen von Proch als Einlage singen. Frau von Scheele Müller (Marzelline) sowie die Herren Sommer, Habich, Aschner, von Schwind und Krasa sind in den übrigen Hauptrollen beschäftigt. ;

, Königlichen Schauspielhause geht morgen Der Krampus, Lustspiel von H. Bahr, mit Herrn Vollmer in der Titel⸗ rolle, in Szene. Die Generalin von Matt spielt Frau Butze; in den andern Hauptrollen sind die Damen Meyer Ressel, Heisler und Steinsieck sowie die Herren Zeisler, Eggeling, Boettcher, Werrack und Vallentin beschäftigt. ö ;

. land feiert demnächst in der Ko mischen Oper das Jubiläum der dreihundertsten Aufführung, Aus diesem Anlaß wird das Werk unter der Spielleitung des Direktors Gura und der musikalischen Leitung des Kapellmeisters Meyrowitz auf Wunsch des Komponisten in der ursprünglichen Besetzung (Marta: Marig Labig, Pedro: Willy Merkel, Sebastiano: Desider Zador, Nuri: Adelheid Hickert, Tom⸗ maso: Ludwig Mantler, Moruccio: Richard Wijsigk, Nando: Peter Kreuder) am Donnerstag, den 23. Februar, als Festaufführung in Szene gehen. Außerdem wird das Werk heute geben. Puccinis Boheme“ erscheint am Sonnabend auf dem Spielplan; „Die Fledermaus“ wird morgen und Fieitag, die Oper Hoffmanns Er zählungenꝰ am Mittwoch und „Toseg“ am nächsten Sonntagabend gegeben. Als Nachmittagsvorstellung ist für nächsten Sonntag „Hoff manns Erzählungen“ angesetzt.

Mannigfaltiges. Berlin, 20. Februar 1911.

Der Verein für Kindervolksküchen hat in seinen 16 An— talten im Monat Fanuar 1911 222 408 Portionen Mittagessen an bedürftige Kinder verteilt, die ihm von der städtischen Schulbehörde, von den filädtischen Säuglingssürsorgestellen, der Auskunfts⸗ und Fürsorgestelle für Lungenkranke und anderen Wohltätigkeitspereinen Üüberwiesen wurden.

Im Hörsaal der „Urania“ (Taubenstraße) beginnt heute, Mon⸗ tag, der Professor Dr. Schwahn einen Zyklus von 4 Vorträgen „Ein führung in die Erdkunde“ mit dem Vortrag Der Vulkanismus der Erde“. Abonnements⸗ und Einzelkarten für diesen Vortrag sind an der Kasse der „Urania“ erhältlich, ebenso auch für den am Freitag beginnenden Zyklus des Konstruktionsingenieurs A. Keßner über die mechanische Technologie der Metalle mit dem Anfangsvortrag: „Die wichtigsten Metallegierungen“ Im wissenscha ftlich en Th eat er wird heute der szenische Vortrng Was wir vom Monde wissen wiederholt; morgen wird der Direktor Franz Goerke seinen Vortrag „Märkische Landschafts- und Gartenpoesie“, mit photographischen

5 9 5. 16 2r*0 8* 8 . Rufnahmen in natürlichen Farben nach dem Lumisreschen Auto⸗ chromverfahren, noch einmal halten.

stürzte infolge elnes Wasserdurchbruchs ein Schacht der Braunkohlengrube „Concordia“ bei Oberhartmanns dorf ein. Drei Bergleute wurden verschüttet. Die Rettungsarbeiten sind im Gange.

Sagan, 19. Februar. (W. T. B.) In der verflossenen Nacht

Bitterfeld, 20. Februar. (W. T. B.). Heute vormittag 8 Uhr 30 Minuten stieg der Ballon Nordhausen“ mit dem Leutnant Knerzer als Führer und drei Mitfahrern trotz Sturmes von 100 km Stundengeschwindigkeit bei der hiesigen Ballonhalle auf. Der Ballon hatte Richtung nach Oberschlesien.

Diedenhofen, 19. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird ge— meldet: Infolge Radreifenbruchs entgleiste am 18. Februar, Abends 6WUhr, der letzte mit vier Personen besetzte Wagen 3. Klasse des Eilzuges 136 von Diedenhofen nach Saarbrücken in km 7,38

und brachte den vorletzten zur Entgleisung. Personen wurden nicht verletzt. Der Betrieb wurde zwischen Ueberherrn and Linslerhof eingleisig aufrecht erhalten.

Wien, 19. Februar. (W. T. B.) Durch den gestern und vor— gestern hier herrschenden Sturm dürften über hundert Personen ernstlich verletzt worden sein. Zahlreiche Wagen wurden um« geworfen und längere Verkehrsstörung en dadurch verursacht.

Innsbruck, 18. Februar. (W. T. B.) Nach einer amtlichen Meldung sind bei dem gestern gemeldeten Lawinenunglück am Rangger Köpfl nur drei Personen, nämlich, der Oberleutnant Gleißenberger und zwei Mann vom vierten Kaiserjägerregiment, ver⸗ schüttet worden. Der Offizier und ein Mann wurden lebend, der dritte Verschüttete dagegen tot aufgefunden. (Vgl. Nr. 43 d. Bl.) J

Krakau, 20. Februar. (W. T. B.) Infolge Eisgangs ist in der Nacht zum Sonntag die im Bau befindliche Weichf brücke Krakau Podgorze eingestürzt.

Paris, 19. Februar. (W. T. B.) Infolge eines Aufrufs der Studentenvereine verschiedener Parteirichtungen veranstalteten heute nachmittag an 2000 junge Leute eine K undgebung vor der Statue der Stadt Straßburg auf der Place de la Concorde und legten dort mehrere Kränze nieder.

Havre, 20. Februar. (W. T. B.) Durch einen Brand auf dem hiesigen Güterbahnhof sind gestern gegen 80 beladene Güterwagen vernichtet worden. Ber Schaden wird auf mehrere Millionen Franes geschätzt.

einer bei dem jüngsten Eisenbahnunglück verletzten Frau hat sich die Gesamtzahl der Opfer auf 13 erhöht. (Vgl Nr. 41 d. Bl.)

Courville, 19. Februar. (W. T. B.) Durch den Tod ick

St. Petersburg, 19. Februar. (W. T. B.) Auf Anordnun des Ministers wurden 392 Studenten der Universität wegen Teilnahme an den Unruhen am 13. Februar ausgeschlossen, des— gleichen 54 Studenten des Polytechnikums.

Forli, 19. Februar. (W. T. B.). Heute vormittag gegen 85 Uhr wurde hier eine starke Erderschütterung von 7 Sekunder Dauer verspürt. Viele Häuser wurden leicht beschaͤdigt, eine Anzahl Schornsteine ist eingestürzt. Zwei Personen wurden leicht ver— letzt, unter ihnen ein Ingenieur, der zu den Ueberlebenden der Kakastrophe von Messing gehört. In Teodorano (Distrikt Forli ist ein Haus eingestürzt, wobei fünf Personen verwundet wurden, von diesen zwei schwer. Andere Häuser des Ortes erlitten Beschädigungen. Die Wirkungen des Erdbebens sind auch in dem in der Nähe von Forli gelegenen Cesena verspürt worden, wo mehrere Häuser beschädlgt wurden. Die Erderschütterung wurde ferner in Faenza, Venedig, Siena, Florenz, Spezia, Ravenna und Rimini wahrgenommen. Schaden ist in diesen Städten nicht angerichtet worden.

Monastir, 19. Februar. (W. T. B.) In der letzten Nacht hat ein heftiges Erdbeben in Starowa fast alle Häuser un bewohnbar gemacht. Eine Frau wurde getötet, zwei Per

sonen waren verwundet.

Suchum (Transkaukasien), 18. Februar. (W. T. B.) Infolge eines Schnee stur mes stürzten am 6. Februar in der Ansiedlung Psfyrtscha viele Häuser ein, wobei 18 Menschen und viel Vieh umgekommen sind. Menschen und Vieh sind vielfach unter wegs im Schnee stecken geblieben. Die Bevölkerung leidet Not.

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(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten Zweiten und Dritten Beilage.)

zu biel fat; seine Beweglichkeit, die italienische Lebhaftigkeit vor— täuschen sollte, war übertriebene Unnatur. Die Partien des jungen

. ö 2. ö w , r , , Theater.

. 8 . . Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern— haus. H0. Abonnementevorstellung. Der Barbier von Sevilla. Komische Oper in drei Aufzügen von Rossini. Dichtung nach Beaumarchais von Fesgr Sterbini, übersetzt von Ignaz Kollmann. Musi kalische Leitung: Herr Kapellmeister Blech. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. (Im dritten Akt: Variationen von Proch, Einlage gesungen von Fräullin Dufau. Rosine: Fräulein Jenny Dufau von Mailand als Gast. Anfang 75 Uhr.

Mittwoch: Opernhaus. H. Abonnementsvor⸗ stellung. (Gewöhnliche Preise) Dienst⸗ und Frei⸗ plätze sind aufgehoben. Königskinder. Musik— märchen in drel Aufzügen. Text von E. Rosmer. Musik von E. Humperdinck. Anfang 77 Uhr.

Schauspielhauts. 53. Abonnementsvorstellung. Der Störenfried. Lustspiel in vier Aufzügen von Roderich Benedix. Anfang 74 Uhr.

Neues Operntheater. Sonntag, Nachmittags 23 Uhr: Auf Allerhöchsten Befehl: Neunte Vor⸗ stellung für die Berliner Arbeiterschaft: Zopf und Schwert. Lustspiel in fünf Aufzügen von Karl Gutzkow. (Die Billette werden durch die Zentralstelle für Volkswohlfahrt nur an Arbeiter⸗ pereine, Fabriken usw. abgegeben. Ein Verkauf an einzelne Personen findet nicht statt.)

Nentsches Theater. Dienstag, Abends 73 Uhr: Die Räuber.

Mittwoch: Der Arzt am Scheideweg.

Donnertztag: Othello.

Freitag: Faust.

Sonnabend: Don Carlos.

Kammerspiele.

Dienstag, Abends 8 Uhr Der Riese.

Mittwoch: Die Komödie der Irrungen. Vorher: Die Heirat wider Willen.

Donnerstag, Nachmittags 33 Uhr: Scheerbart— Matinee. Abends: Zum 25. Male: Lanzelot.

Freitag: Der Riese.

Sonnabend: Lanzelot.

Berliner Theater. Dienstag, Abends 8 Uhr: Bummelstudenten. Posse mit Gesang und. Tanz in fünf Bildern nach G. Pohl und H. Wilkens. Musik von Conradi.

Mittwoch bis Freitag: Bummelstudenten.

Sonnabend, Nachmittags 33 Uhr: Nathan der

zwischen NUeberherrn und Linslerhof. Der letzte Wagen fiel um

Lessingtheater. Abends 8 Uhr:

Anatol. Mittwoch: Tantris der Narr. Donnerstag: Einsame Menschen.

Neues Schauspielhans. Dienstag, Abends 8 Uhr: Das kleine Schokoladenmädchen. Mittwoch, Nachmittags 31 Uhr: Maria Stuart. (Vorstellung für das ‚Klassische Theater“) Abends 775 Uhr: Faust, E. Teil.

Donnerstag: Alt⸗Heidelberg.

Freitag: Das kleine Schokoladenmädchen.

Sonnabend: Das kleine Schokoladenmädchen.

Nomische Oper. Dienstag, Abends 8 Uhr: Die Fledermaus.

Mittwoch: Hoffmanns Erzählungen.

Donnerstag: Tiefland.

Freitag: Die Fledermaus.

Sonnabend: Die Boheme.

Schillertheater. O. (Wallnertheater) Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Bund der Jugend. Lustspiel in 5 Aufzügen von Henrik Ibsen. Deutsch von Wilhelm Lange.

Mittwoch: Der Himmel auf Erden.

Donnerstag: Der Kaiser.

Charlottenburg. Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Kaiser. Eine Tragödie in fünf Akten von Hans von Kahlenberg und Hans Olden.

Mittwoch, Nachmittags 33 Uhr: Husarenfieber. Abends: Maria und Magdalena.

Donnerstag: Nathan der Weise.

Theater des Mestens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstr. 12.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Das Puppenmädel. Vaudevllle in drei Akten von Leo Stein und Dr. A. M. Willner. Musik von Leo Fall. .

Mittwoch: Die lustige Witwe. Operette in drei Akten von Viktor Léon und Leo Stein. Musik von Franz Lehär. :

Donnertztag bis Sonnabend: Die lustige Witwe.

Lustspielhnns. (Friedrichstr. 236) Dienstag, Abends 5 Uhr: Das Objekt. Eine Anwaltsgroteske in 3 Akten von Fritz Selten.

Mittwoch und Donnerstag: Das Objekt.

Freitag: Meyers.

Residemthenter. (Direktion: Richard Alexander) Dienstag, Abends 8 Uhr: Pariser Menu,. Drei Gänge von Georges Feydeau und Veber⸗Abric.

Mittwoch und folgende Tage: Pariser Menu.

Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Dienstag, Abends 8 Uhr: PVolnische Wirtschaft. Schwank mit Gesang und Tanz in drei Akten von Kraatz und Okonkoweky, bearbeitet von J. Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld, Musik von J. Gilbert. .

Mittwoch und folgende Tage: Polnische Wirt⸗ schaft.

Trianontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof Friedrichstr Dienstag, Abends 8 Uhr: Hippolytes Abenteuer. Schwank in drei Akten von Nancey und Armont.

Mittwoch und Abenteuer.

folgende Tage: Hippolytes

Modernes Theater. (Königgräͤtzer Str. 57 s68.) Dienstag, Abends 87 Uhr: Der Feldherrnhügel. Schnurre in drei Akten von Roda Roda und Rößler.

Mittwoch und folgende Tage: Der Feldherrn⸗ hügel.

Konzerte.

Sagal Bechllein. Dienstag, Abends 74 Uhr: Kammermusikabend von James Kwast, Gustav Havemann und Dr. Jakob Sakom.

Feethonen-Baal. Dienstag, Abends 8 Uhr: z. (letzter) Klavierabend von Waldemar Lütschg.

Alindworth Scharmenka · Saal. Dienstag, Abends 8 Uhr: Konzert von Hilde Fordan (Violine).

Birkus Schumnnn. Dienstag, Abends 75 Uhr: Original Perezoff⸗ Truppe, T Damen S Herren, in ihrer Szene: Ein Souper bei Maxim.

Weise. Abends: Bummelstudenten.

Sonnabend: Meyers.

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Troika, geritten von Herrn Karl Heß. Antonet und Grock, die Urkomischen. Direktor Alber Schumann mit seinen neuesten Kreationen,

sowie: die übrigen neuen Spezialitäten. Un 95 Uhr Der große Coup der Schmuggler.

Große Ausstattungspantomime in 4 Akten.

Birkus Busch. Dienstag, Abends 75 Uhr Große Galavorstellung. Neu: Miß Serene Nord, Tauchkünstlerin. Käti Sandwina, Lady Herkules. Neu: Die Bradnas, Jongleure mit Keulen und Hüten. Gastspiel des Hern Direktor Pierre Althoff und Frau Direktor Adele Althoff mit ihren hervorragendsten Freiheit dressuren. Fräulein Marta Mohnke, Schul— reiterin. Reiterfamilie Frediano. 3 Gebr Fratellinis, urkom. Clowns. Um Y Uhr, Die neue Ausstattungspantomime „Armin“ (Die Hermannschlacht).

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Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Frleda Siebert mit Hrn. Ober leutnant Hans Kleemann (Halle a. S.) Gertrud Freiin von Girsewald mit Hrn. Oberleutnant Erich von Hantelmann (Braunschweig) Frl Henni van Vaernewyck mit Hrn. Oberleutnant Karl Unger (Wiesbaden Breslau).

Verehelicht: Hr. Rittmeister Lucas Kirsten mit Frl. Frieda Neubauer (Hamburg).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hof⸗ und Dom prediger Dr. ph. Karl von Schwartz (Braun— schweig). .

Gestorben: Hr. General der Artillerie z. D. Paul von Zglinitzki (Dresden). Hr. Oberregierungk— rat 4. D. Georg Bohnstedt (Berlin). ö Yi Professor Dr. phil. Hugo Liers (Waldenburg Schl; Frl. Wanda von Boguslawska (Ober Peilan bei Gnadenfrey.

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (Heidrich) in B erlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Ver lagl⸗ Anftalt Berlin W., Wühelmstraße Nr. 32.

Elf Beilagen

Heros, außergewöhnlicher Kraftjongleur.

(einschließlich Börsen⸗Beilage).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

* 64.

Amtliches. Deutsches Reich. Zuwachssteuergesetz.. Vom 14. Februar 1911.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 54

Beim Uebergange des Eigentums an inländischen Grundstücken wird von dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes eine Abgabe Zuwachssteuer) erhoben.

Beträgt der Veräußerungspreis, und im Falle einer Teilveräuße— rung der Wert des Gesamtgrundstücks, bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 9000 Mark, bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5000 Mark, so bleibt der Eigentumsübergang von der Steuer frei. Als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten befinden. Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Veräußerer und sein Ehegatte im letzten Jahre ein Einkommen von mehr als 2000 Mark gehabt haben, noch einer von ihnen den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Wird festgestellt, daß die Veräußerung für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten vorliegen.

§ 2.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden An wendung auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten; ausgenommen sind unbewegliche Bergwerksanteile

83.

Dem Uebergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der üiebergang von Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit be— schränkter Haftung, einer Kommanditgesellschaft, Gewerkschaft, einge⸗ tragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins oder einer offenen Handelsgesellschaft, soweit das Vermögen der Vereinigung aus Grund stücken besteht, wenn entweder zum Gegenstande des Unternehmens die Verwertung von Grundstücken gehört, oder wenn die Vereinigung ge— schaffen ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen.

§ 4 ie Steuerpflicht wird begründet durch die Eintragung der Rechts⸗ änderung in das Grundbuch oder, wenn es einer solchen zum Ueber— gange des Eigentums nicht bedarf, durch den Vorgang, der die Rechts⸗ inderung bewirkt.

Sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, . die Stelle der Eintragung die Umschreibung in öffentlichen Büchern.

d 85.

Erfolgt der Uebergang des Eigentums nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des zur Uebertragung des Eigentums verpflichtenden Veräuf erungsgeschäfts, so gelangt die Zuwachssteuer aus Anlaß dieses Rechtsgeschäfts und, falls innerhalb des einjährigen Zeitraums mehrere Rechtsgeschäfte dieser Art abgeschlossen worden sind, aus Anlaß des etzten Rechtsgeschäfts zur Hebung.

Die Steuerpflicht tritt im Falle des Abs. ! mit Ablauf eines Jahres nach Abschluß des Veräußerungsgeschäfts ein; für die Ver— mlagung ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Rechtsgeschäft oder bei mehreren Rechtsgeschäften das letzte Rechtsgeschäft abge⸗ schlossen ist.

Als Rechtsgeschäft im Sinne des Abs. 1 sind auch anzusehen:

l) die Uebertragung der Rechte der Erwerber aus Veräußerungs— zeschäften;

2) die Uebertragung von Rechten aus Anträgen zur Schließung ines Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch die nur der Veräußerer zur Schließung eines Ver äußerungsgeschäfts verpflichtet wird;

3) nachträgliche Erklärungen des aus einem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben;

4) die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und die Er klärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe;

5) Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grund tück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern.

86. Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein nach iesem Gesetze steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes techtsgeschäft verdeckt wird, insbesondere an die Stelle des Uebergangs z Eigentums ein Rechtsvorgang tritt, der es ohne Uebertragung des igentums einem anderen ermöglicht, über das Grundstück wie ein Ligentümer zu verfügen. 8 7

Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben:

l) beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der S5 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 55 des Erbschaftssteuer gesetzes, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen;

2) bei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;

3) beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Mit erben oder Teilnehmern an einer ehelichen oter fortgesetzten Güter gemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände abgeschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zuschlags, der in den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem Miterben oder Teil— nehmer erteilt wird;

4) beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern;

5) beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Gesell schaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im § 3 be zeichneten Art. Die Steuerpflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesellschafter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;

6) beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Miterben gebildete Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im 83 bezeichneten Art. Die Vorschrift der Ziffer 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;

7) beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zusammenlegung (Flurbereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung) sowie be? Ablösung bon Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer solchen als zweckdienlich an— erkannt werden;

8) beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Berg werken und bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie nicht zum

1 9

Berlin, Montag, den 20. Fehruar

Zu den Miterben im Sinne der Ziffern 3, 6 wird der über— lebende Ehegatte gerechnet, der mit den Eiben des verstorbenen Ehe gatten gütergemeinschastliches Vermögen zu teilen hat.

558.

Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreise.

. Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegen— leistung einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen und bei Verträgen über Leistung an Exfüllungsstatt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden. . Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Be sugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegen— leistung zu bestimmen, so ist für die , . der Abgabe der höchste mögliche Betrag der Gegenleistung maßgebend. .

. 9. Beim Uebergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschiag erteilt wird, unter Hinzurechnung der vom Ersteher übernommenen Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Er— klärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot.

8 19 Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Ver— äußerer übernommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehören, und der Er— zeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammen hängen.

. 811

Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an dessen Stelle der Wert des Grundstücks.

Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im §2 be zeichneten Berechtigungen oder ein Nießbrauchsrecht lastet, zu' deren Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der Gegenleistung übersteigt. Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuerersparung einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittelungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des Entgelts an zusetzende Betrag durch Schätzung zu ermitteln.

5 Die Wertermittelung ist in den Fällen, in denen für die Be rechnung der Abgabe ein Wert in Betracht zu kommen hat, auf den gemeinen Wert des Grundstücks zu richten. Die Vorschrift des 8 8 Abs. findet entsprechende Anwendung.

Der Wert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen bestimmt

sich nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes.

§ 13. .

Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie Gegenstände, ohne daß Einzelpreise oder werte angegeben werden, so bestimmt die Steuerbehörde den auf die steuerpflichtigen Gegenständen entfallenden Teil der Gesamtsumme, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb der ihm bestimmten Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt. Sind zum Zwecke der Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht worden, so ist der Betrag durch Schätzung zu ermitteln.

Das Gleiche gilt für die Verteilung des

mehrere steuerpflichtige Gegenstände.

§ 14. em Erwerbspreis sind hinzuzurechnen: als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an preises der Wert maßgebend ist, vier vom Hundert des Erwerbs preises und, falls der Veräußerer nachweislich einschließlich der orts— üblichen Vermittelungsgebühr einen höheren Betrag aufgewendet hat

Gesamtbetrags auf

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J 1 I

2) falls der Erwerb im Wege der Zwangsve ist und der Veräußerer zur Zeit der Einleit: ĩ

rsteigerung ing

versteigerung Hypotheken- oder Grundschuldgläubige weisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen, zu d den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder

ti zer war

ir Zeit der Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeitpunkte hatte. Die Forderungen kommen, wenn sie durch ent geltliches Rechtsgeschäft erworben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Beruht ihr Erwerb auf einer Schenkung oder ist ihre Eintragung innerhalb kürzerer Zeit als sechs Monat

vor der Einleitung der Zwangsversteigerung erfolgt, so werden die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder Eintragung keine Steuerersparung bezwecken;

3) die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesserungen, auch solche land oder forstwirtschaftlicher Art, sowie für bergmännische Versuchs und Ausrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuer berechnung maßgebenden Zeitraums gemacht sind und weder die nach 5 10 abzugsfähigen Gegenstände betreffen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden Be— wirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Ver besserungen noch vorhanden sind. f

n d

Außerdem sind fünf vom Hundert, oder wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender o er Bauhandwerker und selbst der Bauunternehmer ist, fünfzehn vom Hundert des an— rechnungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder eine Ge nossenschaft ist, die nicht ausschließlich aus Baugewerbetreibenden oder Bauhandwerkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht wenn sie zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum errichtet waren; 4) die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßen bauten, andere Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnung maß gebenden Zeitraums gemacht sind. Für jedes volle Jahr dieses Zeit raums nach Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die Leistungen oder Beiträge verausgabt sind, längstens jedoch für fünfzehn Jahre, sind ihnen vier vom Hundert ihres Betrags hinzuzurechnen. Auf Antrag des Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zinsanrechnung die Hinzurechnung gemäß § 16, und zwar gemäß Abs. 1 Ziffer 1 von demjenigen Betrage, welcher den dort bezeichneten Höchstbetrag bei Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach Ziffer 4 nicht übersteigt, gemäß Abs. 1 Ziffer 2 von dem Mehrbet rage. 815. Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorland, Sumpfland, Oed- oder Heideland bestehen, ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der im § 14 Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen dem Erwerbspreis die Erhöhung des Ertragswerts hinzuzurechnen.

§ 16. em Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuer

Y —=—

191.

1) von dem Betrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen nach 5 14 Ziffer 1 bis 3, § 15, der zusammen einhundert Mark, bei Weinbergen dreihundert Mark für das Ac nicht übersteigt, zwei⸗ einhalb vom Hundert;

2) von dem Mehrbetrage bei unbebauten Grundstücken zwei, bei bebauten Grundstücken eineinhalb vom Hundert.

Beträgt der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum nicht mehr als fünf Jahre, so ermäßigen sich die Hinzurechnungen bei un— bebaut gebliebenen Grundstücken auf die Häfte.

Die Hinzurechnung ersolgt fur jedes volle Kalenderjahr nach Schluß des Jahres, in dem der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum beginnt, oder die Aufwendung gemacht, oder in dem bei Bauten und Umbauten die behördliche Gebrauchsabnahme, und soweit eine solche nicht besteht, die gebrauchsfertige Herstellung erfolgt ist.

17.

Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfreien Rechts vorgange (8 7, so ist für die Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuenpflichtigen Rechtsrorganges aus zugehen.

Ob im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ist auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach ihm zu bestimmen. Rechtsgeschäfte der im 5 5 be zeichneten Art stehen einem steuerfreien Erwerbsvorgange gleich, sofern sie vor dem 1. Januar 1911 abgeschlossen worden find.

„Wenn der letzte steuerpflichtige Nechtsporgang mehr als vierzig Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht liegt, so ist als Erwerbs preis der Wert anzusehen, den das Grundstück vierzig Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht hatte, sofern der Steuerpflichtige nicht nach weist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat.

Liegt der für die Bemessung des Wertzuwachses maßgebende Er werbsvorgang vor dem 1. Januar 1885, so tritt an die Stelle des Preises der Wert, den das Grundstück an diesem Tage gehabt hat, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechts vorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat.

Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gilt im Falle des Abs. 3 der vierzigjährige Zeitraum, im Falle des Abf. 4 die Zeit seit dem 1. Januar 1885.

818.

Bei Grundstücken in Festungsrayons, die vor dem Erlasse des Rayongesetzes vom 21. Dezember 1871 erworben sind und für die eine Rayonentschädigung nicht gewährt worden ist, ist dem für den J. Januar 1885 ermittelten Werte der Betrag hinzuzurechnen, um den das Grundstück durch Einführung der Rayonbeschränkung an Wert gemindert worden ist.

§ 19.

Bei einem aus Anlaß einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung (5 7 Ziffer 7) empfangenen Grundstück ist als Erwerbs— preis das Entgelt anzusehen, das der Eigentümer oder sein Rechts vorgänger für das in die Flurbereinigung, Grenzregelung oder Um— legung gegebene Grundstück gezahlt hat. Ausgleichszahlungen, die bei der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung stattgefunden haben sind entsprechend anzurechnen.

Hat der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bei der Flur⸗ bereinigung, Grenzregelung oder Umlegung mehrere Grundstäcke empfangen, so werden deren Erwerbspreise aus dem im Abs. 1. be⸗ zeichneten Entgelt nach dem Verhältnis berechnet, in welchem die Werte der empfangenen Grundstücke im Zeitpunkt der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung zueinander gestanden haben.

20.

1 .

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einen Teil

) lichtige Rechtsvorgang e. . nach dem

11 Erwerbspreis dieses Teiles Verhältnis seines Wertes e des Gesamtgrundstücks

Unentgeltliche dauernde Ueberlassung von Grundsti kehrszwecke, für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke Weise herücksichtigt, daß der Gesamterwerbspreis nicht sprüngliche, sondern auf die nach der Abtretung verble verteilt wird. Hierzu ist nicht erforderlich, daß eine Eigentu tragung erfolgt ist.

Werden Teile eines wirtschaftich zu Grundbesitzes durch verschiedene Rechtsvorgaäͤ von demselben äußerer oder von dessen Erben i übertragen

teuerpflichtige berechti es Gruntstücks dei der Veräußerung ien Verlust abzuziehen. e Zuwachssteuer wir svorgängen fällig; etwa zuviel gezahlte Steuer

149* zahlte Rechtsvorgang ersta

Beschränkt eines Grundstücks, seo

ienhängen

1

8 21. . eilveräußerungen sind nur Ziffer 3, 4) anzurechnen, welche diesen schaftlich mit anderen Teilen betreffen. m letzteren Anree z dem Verhältnis des Wertes, den die zur Zeit der erung haben.

1

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Veräußerungspreise sind in Abzug zu bringen mbisherigen Eigentümer nachweislich zur Last f Kosten der räußerung und Uebertragung einschließlich der Vermittelung gezahlten ortsüblichen Gebühr, sofern nicht an des Veräußerungspreises der Wert maßgebend ist;

2) auf Antrag des Veräußerere nachweislich während des für die Steuerberechnung maßgebende itraums, jedoch nicht länger als für fünfzehn zusammenhängende Jahre, der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag hinter drei vom Hundert des Erwerbs preises zuzüglich der nach S 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt. Ist statt des Erwerbspreises der Wert zu einer späteren Zeit als der des Erwerbes maßgebend (8 17 Abs. 3 und 4), so sind die drei vom Hundert nicht von diesem Werte, sondern von dem Erwerbspreis zu berechnen, den der Steuerpflichtige oder sein Rechts⸗ vorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerbe gezahlt hat.

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8 357 Dem Veräußerungspreise sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine Wertminderung des Grundstücks, soweit der Anspruch während des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums nach dem 1. Januar 1911 entstanden und der Betrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet worden ist.

§ 24. Wird die Zahlung der Zuwachssteuer nach dem Vertrage von dem Erwerber übernommen, so ist ein nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes berechneter Steuerbetrag dem Veräußerungspreise hinzuzuzählen und hiernach die Steuer festzusetzen. F 25. Im Falle der steuerpflichtigen Ueberlassung eines gemeinschaft— lichen Grundstücks an einen Mitberechtigten oder Gesellschafter bleibt für d

O

die Bemessung des Wertzuwachses der Anteil des Erwerbers außer mn, 26 3 ; 3 Ks 2 3 ö

Betracht. Beim Eintritt des nächsten Steuerfalls ist der Wert zuwachs, der für den Anteil des Erwerbers seit dem letzten vor der

Auseinandersetzung gelegenen steuerpflichtigen Rechts vorgang entstanden

ist, und der für die Anteile der früheren Mitberechtigten oder Gesell—

schafter seit der Auseinandersetzung eingetretene Wertzuwachs gesondert

Zwecke der Steuerersparung erfolgen.

berechnung maßgebenden Zeitraums hinzugerechnet:

zu versteuern.

d

ö