Deutscher Reichsanzeiger
Königlich Preußischer
. =
Einzelne Uummern kosten 25 5.
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Ver Grzugspreis brträgt vierteljährlich 5 S AO 5. ö Alle Rostanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer , den Nostanstalten und Jeitungsspediteuren für elbstahholer 14 * P
auch die Expedition 8sW., Wilhelmstraße Nr. 32. 6 6 n, P
und
*
Berlin, Mittwoch, den 17. Januar, Abends.
. Insertionspreis für den Raum einer 4 gespaltenen Retit-⸗ zeile 0 3, einer 3 gespaltenen Retitzeile 40 5. Juserate nimmt an: Neutschen Reichsanzeigers und Königl. Preußischen Ktaats-=
anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. ]
taatsanzeiger.
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die Königliche Ezpedition des
1912.
X15.
Heute, Abends 6!“ Uhr, wird eine Sonderausgabe des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ erscheinen, die eine tabellarische Uebersicht über die bevorstehenden
Reichstagsstichwahlen auf Grund der am 16. Januar vorgenommenen endgültigen Feststellung der Ergebnisse der Hauptwahlen enthalten wird.
Die hiesigen Bezieher
können ihre Exemplare von der genannten Zeit ab gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung in der Ausgabestelle der Expedition des Reichsanzeigers, Wilhelm⸗
straße 32, abholen lassen.
ar erer ee.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Vekanntmachung über die Bestimmung der kaufmännischen Unternehmen, welche als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen.
Bekanntmachung, betreffend die Hessen⸗Nassau.
Bekanntmachung, Sachsen⸗Anhalt.
Bekanntmachung des Herzoglich sachsen-meiningischen Staats⸗ ministeriums zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Geflügeleinfuhr.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 5 des Reichs⸗ gesetzblatts.
Landesversicherungsanstalt
betreffend die Landesversicherungsanstalt
Königreich Preußen.
Mitteilung, betreffend die Abhaltung eines Kapitels des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an den Kreiswegeverband für den Land⸗ und Stadtkreis Bielefeld.
Bekanntmachung, betreffend die Louis Boissonnet-Stiftung sür Architekten und Bauingenieure. 6
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 1 der Preußischen Gesetzsammlung.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Pastor prim. Johannes Hermann Müller zu Breslau und dem Katasterkontrolleur a. D., Steuerinspektor Christiagn Dreihus zu Neumünster den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Stadtverordneten, Rentier Friedrich Bindseil zu Eisleben, dem Kantor und Lehrer Thassilo Passarge zu Angerburg, dem Gemeindevorsteher, Landwirt Klemens Man— stein zu Glaadt im Kreise Daun, den Gemeindeschöffen, Zimmermeister Fritz Scholz und Rentier Wilhelm Staroste, deide zu Brockau im Landkreise Breslau, und dem Hegemeister . Schönfeldt zu Pöhlde im Kreise Osterode a. H. den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Hauptlehrer Bruno Karnetzki zu Brockau im Land— kreise Breslau, dem Kantor und Lehrer a. D. Kaspar Klebe u Oberdorfelden im Landkreise Hanau und dem Lehrer ö Philipp zu Königshütte O. Schl. den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Kirchenältesten und Gemeindevorsteher, Lehnschulzen⸗ ö Emil Hagen, den Kirchenältesten, Büdner August raeger und Bauern August Traute, sämtlich zu Witt⸗ brietzen im Kreise Zauch⸗Belzig, den Gestütwärtern Jost Fenner, Martin Heuser und Konrad Dänner zu Dillen— burg, dem früheren Zeugausgeber beim Marinebekleidungsamt in Wilhelmshaven Heinrich Jan ßen, dem Eisenbahnrangier— meister August Rum mel, dem Zimmerpolier Richard Burkert, beide zu Brockau im Landkreise Breslau, dem Hammerschmiede— meister Friedrich Müller zu Kupferdreh im Landkreise Essen, den Webermeistern Hermann Busch und August Zöllner zu Elberfeld, dem Zimmerpolier Gottfried Walther, dem Maurer⸗ polier Heinrich Schilf, beide zu Eisleben, dem Wiegemeister Heinrich Baumbach, dem Fahrhauer Heinrich Oster— mann, beide zu Annen im Kreise Hörde, dem Maschinen⸗ teiger Heinrich Berns zu 93 a. d. Ruhr, dem Maschinisten ranz Bußmann zu Mengede, dem Aufseher Georg Ober⸗ chelp zu Wischlingen, dem Schachthauer Ignatz Feuler zu
einrich Nußmann zu Bochum, dem Anschläger Hermann dem
r Landkreise Essen, dem Hauer August Panzer zu Kaiserau Sektion 1,
ö sämtlich im Landkreise Dortmund, dem Aufseher
Mülheim a. d. Ruhr⸗Dumpten,
tiegelmeier zu : Altenessen
Jergmann Theodor Tacke zu im Rademacher zu Kaiserau Sektion Il, dem Förderaufseher Heinrich Holzhauer ju Kaiserau Sektion III, im Landkreise Hamm, dem nnn Gottlieb Dannehl, dem Gutskämmerer riedrich Gu dows ki, beide zu Dombehnen im Kreise Rasten— urg, dem Gutshirten Gottlieb Klein zu Warnikeim im ge— nannten Kreise, dem Revidierer Johann Mees, dem Wächter Jakob Lutter, dem Tagelöhner Johann Ganster, ämtlich zu Niederneunkirchen im Kreise Ottweiler, em Wächter Christian Anschütz, den Tagelöhnern Andreas Scheidhauer, Friedrich Denig und Peter
dem Wettermann Wilhelm
Eifler, sämtlich zu Neunkirchen im 5 Kreise, dem Tagelöhner Aügust Harms zu Dingen im Land
kreise Dortmund, dem Vorarbeiter Peter Reuter zu Wiebels⸗ kirchen im Kreise Ottweiler, dem Gutsvorarbeiter Franz Jahn zu Gieskow im Kreise Kammin, dem Waldarbeiter Wilhelm Drücke zu Hemeln im Kreise Minden und dem Hilfsarbeiter Johann Grenner zu Schlaverin, Gemeinde Neunkirchen, im Kreise Ottweiler das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Malermeister Gustav Drähne zu Magdeburg⸗Sal ite die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Dentsches Reich.
Bekanntmachung über die Bestimmung der kaufmännischen Unter— nehmen, welche als Kleinbetriebe der Unfallversiche⸗ rung nicht unterliegen (5 537 Abs. 2 der Reichsversiche⸗ rungsordnung). In Ausführung des 8537 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung wird folgendes bestimmt:
Kaufmännische Unternehmen, in denen eine Beförderung von Personen oder Gütern oder Holzfällung oder eine Be⸗
handlung und Handhabung der Ware stattfindet (Nr. 19 und 11
des 8 537 Als. 1 d. Neichsversicherungsordnung), gehen über den Umfang des Kleinbetriebs hing, wenn in ihnen die Tätigkeit der von dem Unternehmer beschäftigten Personen im ganzen jährlich dreihundert volle Arbeitstage (Tagesleistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, w Kutscher und der mit ähnlichen Arbeiten beschäftigten Personen voll, die Tätigkeit der kaufmännischen Mee g Verkäufer und dergleichen nur zur Hälfte angerechnet.
Die vorstehende Bestimmung bezieht sich nur auf die Ab⸗ grenzung des Kleinbetriebs im Sinne des Abs. 2 a. a. O. Sie läßt daher die Frage offen, ob das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgehende kaufmännische Unternehmen der Versicherungspflicht gemäß Abs. 1 Nr. 10 und 11 a. a. O. unterliegt.
Berlin, den 15. Januar 1912.
Das Reichsversicherungsamt. Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kaufmann.
Bekanntmachung.
Die auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die In⸗ validitäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 für den Bezirk der preußischen Provinz Hessen⸗Nassau und das Fürstentum Waldeck errichtete Versicherungsanstalt ist vom J. Januar 1912 ab Träger der Reichsversicherung für die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung nach der Reichs⸗ versicherungsordnung vom 19. Juli 1911; sie führt den Namen Landesversicherungsanstalt Hessen⸗Nassau, hat ihren Sitz in Cassel und umfaßt die preußische Provinz Hessen⸗ Nassau und das Fürstentum Waldeck.
Vorsitzender des Vorstands ist der Landeshauptmann der Provinz Hessen⸗Nassau, Freiherr Riedesel zu Eisenbach.
Cassel, den 12. Januar 1912.
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen⸗Nassau. Freiherr Riedesel.
Bekanntmachung.
Die auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die validitäts und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 für die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt errichtete Ver sicherungsanstalt ist vom 1. Januar 1912 an in diesem Bezirk Träger der Reichsversicherung für die Invaliden⸗ und Hinter bliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. Sie führt den Namen
„Landes⸗-Versicherungsanstalt Sachsen-Anhalt“ und hat ihren Sitz in Merseburg.
Vorsitzender des Vorstands ist der Landeshauptmann der Provinz Sachsen, Wirkliche Geheime Rat Dr. Freiherr von Wilmows ki.
Merseburg, den 13. Januar 1912.
Landes ⸗Versicherungsanstalt Sachsen⸗Anhalt. Der Vorstand. Freiherr von Wilmowski.
Bekanntmachung.
I. Auf Grund der 85 111, 499 und 526 Absatz?2 der Reichsversicherungsorduung wird mit Genehmigung Seiner Hoheit des Herzogs bestimmt:
I) Höhere Verwaltungsbehörde ministerium, Abteilung des Innern.
2) Untere Verwaltungsbehörde ist der Landrat, in den von der obersten Verwaltungsbehörde besonders bestimmten Magistratsstädten der Magistrat.
3) Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde ist der Ge⸗ meinde⸗ oder Gemarkungsvorstand. In Sachen der Unfaͤll⸗ versicherung werden für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, die Geschäfte der Ortspolizeibehörde durch das Bergamt wahrgenommen.
4) Gemeindebehörde (Ortsbehörde) und Ge⸗ meindevorstand ist der Gemeinde⸗ oder Gemarkungsvorstand.
5) Als Gemeindeverbände gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird:
a. im Sinne der 585 39 und 59 die Magistratsstädte, für deren Bezirk ein Versicherungsamt als gemeindliche Behörde errichtet ist. (Nr. 2),
b. im Sinne von Buch I der Reichsversicherungsordnung (mit Ausnahme der 85 169 und 172) und Art. 16 des Ein⸗ führungsgesetzes die Gemeinden, wenn der Bezirk der Kranken⸗ kasse nicht über den der Gemeinde hinausgeht,
é. im übrigen die Kreise und die Kreisabteilung Camburg.
6) Zur Genehmigung nach 5119 Abs. 2 ist für Leistungen der Knappschaftsvereine das Bergamt zuständig.
II. Die Verordnung vom 23. Dezember 1892 über die Krankenversicherung (Sammlung der landesherrlichen Ver⸗ ordnungen Band 23 Seite 35), die Bekanntmachung des Staats⸗ ministeriums, Abteilung des Innern vom 18. September 1900 über die Unfallversicherung (in Nr. 150 des Regierungsblatts und die Ministerialbekanntmachung vom 9. Dezember 18 über die Invalidenversicherung (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen Band 23 Seite 477) verlieren ihre Geltung mit dem Inkrafttreten der betreffenden Teile der Reichsversicherungs⸗ ordnung.
Meiningen, den 6. Januar 1912.
Herzogliches Staatsministerium. Freiherr von Ziller.
ist das Staatsz⸗
1175 1 . * zeiliche Anordnung. i flũgeleinfuhr.) Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 1. August 191 . Nr
Grund des 5
ordne ich auf
nd die Abwehr und Unterdrückung r Mai 1894 und des § 3 des Ausführungsgesetzes von 1881 mit Ge⸗ nehmigung des Herrn Landwirtschaftsministers für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks folgendes an:
3 1. Lebendes Geflüge f unbeschadet der Aus⸗
rschrift des 8 6 der Eingangs bezeichneten Anordnung Ministers August 1911 aus dem Auslande gsstelle in Woyens (Zollamt ) ein⸗ geführt werden, und zwar an allen Wochentagen. Die Einfuhr ist indes auf für die Pferdeeinfuhr festgesetzten Tages⸗ stunden und zwar in den Monaten März bis September von 7 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags, in den Monaten Oktober bis Februar von 8 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nach⸗ mittags beschränkt. r Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be⸗ stimmungen unterliegen, sofern nicht nach 8 38 des Reichs⸗ strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf⸗ vorschrift der Ss 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894.
3 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
8 4. Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 8. August 1901 (A.Bl. Seite 368 Nr. 915), betreffend die Ueberwachung italienischer Geflügelsendungen, und vom 11. August 1905 (A. Bl. Seite 415 Nr. 1124), betreffend die Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest, bleiben in Kraft.
Meine landespolizeilichen Anordnungen vom N. Septem⸗ ber d. J. (A.⸗Bl. Seite 751 Nr. 1296) und vom 6 d. M. (A.- Bl. S. 1098 Nr. 1816) werden hierdurch aufgehoben.
Schleswig, den 19. Dezember 1911.
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