1914 / 13 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Jan 1914 18:00:01 GMT) scan diff

den Gerichtsassessor Schütze in Treffurt zum Amtsrichter in Pförten,

den Gerichtsassessor Reiners in Hannover zum Amts⸗ richter in Driesen,

den Gerichtsassessor Hoeck in Naumburg a. S. zum Amts⸗ richter in Dahme,

den Gerichtsassessor Groninger zum Amtsrichter Greifenberg i. P.,

den Gerichtsassessor Hans Kaulitz in Ahlden (Aller) zum Amtsrichter in Flensburg und den Gerichtsassessor Ungewitter in Berlin zum Amts⸗ richter in Frankfurt a. M. zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Fabrikbesitzer Max Dehne in Halle a. S., dem Kaufmann Franz Frischen, bisher in Nikolajew (Rußland), jetzt zu Jamitzow, Kreis Greifswald, dem Brauereibesitzer Paul Gürth in Weißenfels, dem Brauereidirektor Dr. phil. Alfred Mauritz in Dortmund und dem Fabrikbesitzer Moritz Ribbert in Cöln den Charakter als Kommerzienrat zu verleihen.

Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier akkreditierten Botschaftern auswärtiger Mächte gegen— über zu beobachten sind, haben sämtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Botischaftern und deren Gemahlinnen, nachdem dieselben von Ihren Kaiser⸗ lichen und Königlichen Majestäten, von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kron⸗ prinzessin und von Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen des Königlichen Hauses worden sind, sowie sämtliche zum AÄllerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Da men den Botschafterinnen nach allgemeinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person, Diese Bestimmung tritt jetzt in betreff des Bot— schafters der Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Ge⸗ mahlin in Kraft.

Berlin, den 12. Januar 1914.

Der Oberzeremonienmeister: Freiherr von Reischach.

Prinzessinnen empfangen

zu machen.

Finanzministerium. Vielfachen an mich herangetretenen Wünschen entsprechend

Vermögens⸗ erklärung zum Wehrbeitrage (8 36 Abs. 1 des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehr— Ausführungsbestimmungen Bundesrats, Artikel 7 der preußischen Ausführungsvor—

gleichzeitig auch ausnahmsweise die Frist zur Abgabe

Steuererklärung (5 25 des preußischen Ein—⸗ kom mensteuergesetzes vom 19. Juni 1906)

bis zum 31. Januar 1914 verlängern.

Diese Verlängerung gilt auch für die Abgabe der Ver— mögensanzeige (8 26 des Ergänzungsneuergesetzes vom 19. Juli 1906, 8 36 der Ausführungsanweisung vom 25. Juni 1966.

Berlin, den 15. Januar 1914.

Der Finanzminister.

Vorsitzenden Einkommensteuer⸗

berufungskommissionen.

Just iz ministerium.

Der Rechtsanwalt Dr. Pansegrau in Lenzen a. E. zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts mit Anweisung seines Amtssitzes in Lenzen a. E.,

der Rechtsanwalt i. Schl. zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu nit Anweisung seines Amtssitzes i. Schl. und

der Rechtsanwalt Dr. Elsas in Usingen zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. mit An— Amtssitzes in Usingen ernannt worden.

Alfred Krause in Reichenbach

in Reichenbach

weisung se

Ministerium der geistlichen und Unterrichts— angelegenheiten.

Universitätsrichter, Wollenberg in Berlin ist zum Vorsitzenden der Königlichen Sachverständigenkammern und des Königlichen Gewerblichen Sachverständigenvereins ernannt worden.

Der bisherige Oberlehrer am Königlichen Realgymnasium zu Goldap Dr. Franz Prylems ki ist zum Kreisschulinspektor in Braunsberg ernannt worden.

Regierungsrat

Aichtamtliches. Deutsches Reich. Berlin, 16. Januar 1914.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen, wie . B.“ meldet, heute mittag im hiesigen Königlichen Schlosse die Präsidien der beiden Häuser des Landtags und den Statt— halter von Elsaß-⸗Lothringen Grafen Wedel. Im Anschluß an die Audienz bei Seiner Majestät dem Kaiser und König empfingen auch Ihre Majestät die Kaiserin und Königin die Prä— sidien des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses.

Preußen.

des Hohen Schwarzen Adler ist heute vormittag Seine Königliche Hoheit der Herzog zu Braunschweig und Lüneburg zum offiziellen Besuch nach seiner Thronbesteigung hier einge— troffen und, wie W. T. B.“ meldet, auf dem Bahnhofe von Seiner Majestät dem Kaiser Kaiserlich en und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen, den Königlichen Prinzen, dem Kommandeur des Regiments der Zietenhusaren und anderen empfangen worden. kompagnie des Augusta⸗Regiments erwies auf dem Bahnhofe ie militärischen Ehrenbezeugungen. und dem Abschreiten der Front der Ehrenkom Seine Masestät der Kaiser und Seine Königliche Hoheit Herzog im Automobil nach de

Investitur

und König,

Eine Ehren⸗

Nach herzlicher Begrüßung nie begaben

Königlichen Schlosse.

In der am 15. d. M. unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Staatssetretärs des Innern Dr. Delbrück ab⸗ gehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde den Zoll⸗ und Salzsteuer⸗Vecwaltungskostenetats der Bundesstaaten die Zustimmung erteilt. Die Aenderung des Statuts des Kaiserlichen Archäologischen Instituts wurde ge— nehmigt. Demnächst erfolgte die Beschlußfassung über den Antrag Sachsens, betreffend Heranziehung der Chefs und Angestellten der bei deutschen Bundesstaaten beglaubigten Ge— sandtschaften anderer deutscher Staaten und der in Berlin wohnhaften nichtpreußischen Bundesratsbevollmächtigten zum Wehrbeitrag in ihren Heimatstagten, über die Besetzung einer Mitgliedstelle beim Reichsversicherungsamt sowie über eine

Reihe von Eingaben.

Die vereinigten Ausschüsse des Bunde srats für Handel

und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Der Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika, The Honourable James W. Gerard und dessen Gemahlin werden, wie aus der bereits veröffentlichten Hof— ansage hervorgeht, nunmehr die zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren und Damen empfangen. Dief er Empfang wird am Montag, den 19. d. M., Abends von 2 Uhr ah,. in der Botschaft hierselbst, Wilhelmplatz 7, statt⸗ finden. Der Anzug ist für die Damen in ausgeschnittenen Kleidern, für die Herren vom Militär in kleiner Uniform (Ge— sellschaftsanzug), für die Herren vom Zivil in Frack mit

Ordensband über der Weste.

Der Präsident der Preußischen Zentralgenossen schaftskasse,

X

Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat Dr. Heiligenstadt ist

vom Urlaub nach Berlin zurückgekehrt.

Die hiesige Königliche Technische Hochschule ver— anstaltet zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs am 26. d. M., Abends 6 Uhr, einen Festakt in der Halle ihres Hauptgebäudes. Die Festrede wird der zeitige Nektor der Hochschule, Professor Romberg über

Technik und Kunst halten.

Die Nr. 12 der Amtlichen Nachrichten des Reichs— versicherungsamts vom 20. Dezember 1913 enthält im

Amtlichen Teile unter A (Allgemeines):

die Wahlordnung vom 1. Dezember 1913 für die Wahl der Arbeitgeberbeisitzer der Oberversicherungsämter (873 Abf.]

der Reichsversicherungsordnung);

eine Bekanntmachung der Namen der für die Wahl der

Arbeitgeberbeisitzer bei den Oberversicherungsämtern beflimmten Vertrauensberufsgenossenschaften und Vertrauensausführungs⸗ behörden vom 8. Dezember 1913;

einen Nachtrag / vom 7. November 1913 zum Verzeichnis

der von den obersten Verwaltungsbehörden der Bundesstaaten

zur Durchführung der Reichsversicherungsordnung bestimmten Landesbehörden (Amtliche Nachrichten 1912 S. 1074 ff., 1913 S. 502 ff);

ein Rundschreiben vom 3. November 1913 an die Berufs— genossenschaften und Landesversicherungsanstalten über die Aus⸗ sonderung des vertraulichen und entbehrlichen Teiles ärztlicher Gutachten bei Mitteilung an die Versicherten.

Unter B (Unfallversicherung) folgen:

eine Bekanntmachung vom 20. November 1913 über die Kapitaldeckung bei der Tiefbauberufsgenossenschaft, bei den Zweiganstalten dieser Genossenschaft und der ausschließlich dem Reichsversicherungsamt unterstellten Baugewerksberufsgenossen— schaften sowie bei der Versicherungsgenossenschaft der Privat fahrzeug⸗- und Reittierbesitzer, nebst Vermögensnachweisung, Rechnungsabschluß, Anleitung zur Aufstellung des Rechnungs⸗ abschlusses und Nachweisung über Entgelt, Arbeitstage, Soll⸗ prämien, Prämieneingänge, Prämienausfälle und Prämienreste;

eine Bekanntmachung vom 10. Dezember 1913 über den Prämientarif für die Versicherungsgenossenschaft der Privat— fahrzeug⸗ und Reittierbesitzer (3 865 der Reichsversicherungs— ordnung);

der Abdruck eines Erlasses der zuständigen preußischen Minister nom 28. August 1913 über die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. .

Hieran schließen sich Rekursentscheidungen und andere Entscheidungen der Senate in Unfallversicherungssachen über folgende Gegenstände:

eine gesetzliche Pflicht der Berufsgenossenschaften zum Er— satze des Schadens, der durch die Zerstörung eines künstlichen Debiñses bei der Betriebsarbeit verursacht ist, besteht nicht 2666; *)

eine unter der Herrschaft der Reichsversicherungsordnung in Kraft getretene Bestimmung der Saßung einer Berufs— genossenschaft, die eine für die Berechtigten günstigere Be⸗ rechnung des Jahresarbeitsverdienstes als gemäß 88 936, g38 der Reichsversicherungsordnung zum Inhalt hat, ist nicht eine „Vorschrift der Reichsversicherungsordnung“ im Sinne des Artikel 60 des Einführungsgesetzes zu diesem Gesetze, hat somit keine rückwirkende Kraft 2667;

Vorliegen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses der Ehe— frau eines Hofmanns zum Rittergutspächter bei der Besorgung der im Dienstvertrage vom Ehemann übernommenen Be— speisung von Gutsknechten 2668)

inwieweit der Unfall eines Arbeiters, der bei dem Versuch, einen eben erst anfahrenden Wagen der elektrischen Straßen bahn zu besteigen, verunglückt ist, noch dem Betriebe zuzu⸗ rechnen ist 2669); ;

zum Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Leistenbruch und der „Hernie en Wr 2670;

unrichtige Belehrung des Berufungsklägers durch das Qberversicherungsamt stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar 2671;

mit der Uebergabe der Rekursschrift an den Führer eines Attenwagens des Reichsversicherungsamts ist der Schriftsatz nicht beim Reichsversicherungsamt eingegangen. Der 10. März 1913 GJubiläumstag der Freiheitskriege) war kein allgemeiner Feiertag 2672;

) Die neben den einzelnen Entscheidungen stehenden einge⸗

klammerten Zahlen geben die Ziffer an, unter welcher dlese in den Amtlichen Nachrichten veröffentlicht ist.

1 .

zur Versicherungspflichtigkeit einer Fahrzeughaltung Xl

zur Versicherungspflichtigkeit der von Mitgliedern einer Kirchengemeinde zum Vergrößerungsbau der Kirche ohne recht lichen Zwang verrichteten Bauarbeiten 2674

polizeiliche Maßnahmen von Beamten der behörden auf Bauten sind keine Bauarbeiten im Reichsversicherungsordnung 2675;

zur Versicherungspflichtigkeit des Haltens eines Kraftfahr— zeugs durch einen Oberpostdirektor, das ein Arbeiter einer Elektromobilfabrik reinigt und schmiert 2676) .

ob ein hauptsächlich zur Ausführung von Dienstreisen err r, eines Zollinspektors versicherungspflichtig ist? 2677;

zur Versicherungspflichtigkeit der Fahrzeughaltung von

der Betriebe

Baupoligzei⸗ Sinne der

Aerzen 2678;

zur Versicherungspflichtigkeit kommissionäre, Viehverwertungsgenossenschaften und ähnlicher Betriebe 2679);

wenn die im Auftrage der Berufsgenossenschaften zwangs— weise eingezogenen Beträge vom Vollstreckungsbeamten unter⸗ schlagen werden, ist der Schuldner, soweit er gezahlt hatte, von der nochmaligen Nachzahlung befreit 2680);

zur Frage des Ersatzes von Gebühren und Auslagen der deutschen Konsularbehörden im Rechtshilfeverfahren 2681]:

ist durch die Satzung die Vertretung der Berufsgenossen⸗ schaft vor dem Versicherungsamt und dem Oberversicherungs— amt der Sektion überwiesen, so hat diese die im Streitver— fahren der Berufsgenossenschaft auferlegten außergerichtlichen Kosten zu tragen 26821;

zur Frage der Verlängerung der Amtsdauer der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung 2683);

zu 8 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung 26841.

Der Abschnitt O (Kranken-, Invaliden- und Hinter— bliebenenversicherung) enthält die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 17. November 1913, betreffend die Be freiung vorübergehender Dienstleistungen von der Kranken— versicherungspflicht, vom 23. Oktober 1913, betreffend den „vorübergehender Dienstleistungen“ s 454 der Reichsversicherungsordnung, 1913, betreffend Uebergangsbestimmungeun für die Kranken versicherung nach der Reichsversicherungs ordnung (Art. 100 des Einführungsgesetzes), ferner betreffend Uebergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung (Wandergewerbe, Art. 100 des Einführungsgesetzes) und betreffend die von der Kranken— kasse zu erteilende Bescheinigung für Wandergewerbtreibende, den Erlaß des preußischen Handelsministers vom 27. November 1913 über die Durchführung der Krankenversicherung Wandergewerbe, die Bekanntmachungen des?; 5. Dezember 1913 über Durchführung der hausgewerblichen Krankenversicherung, vom 20. Dezember 1913, betreffend Ueber— gangsbestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, vom 5. Dezember 1913, betreffend die Ausführung des 5 519 Absatz 2 der Reichsver—⸗ sicherungsordnung, den Erlaß des preußischen Handelsministers vom 1. Dezember 1913 nebst Erlaß des Reichskanzlers vom 26. November 1913, betreffend Angestellte bestehender Kranken— kassen, ein Rundschreiben des Reichsversicherungsamts vom die Vorstände sämtlicher ehemaliger Hilfskassen, die den Antrag auf Zulassung als Ersatzkasse gestellt haben, über den Zeitpunkt ihrer Zulassung, einen Erlaß des preußischen Handelsministers vom 6. Dezember 1913, betreffend Hilfskassen, und zwei Bekanntmachungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach 8 1242 der Reichsversicherungs⸗

21. November

leichskanzlers vom

5. Dezember 1913

Es folgen 8 grundsätzliche Revisionsentscheidungen: des Einführungsgesetzes Reichsversicherungsordnung haben die Hinterbliebenen des Ver— sicherten lediglich dann keinen Anspruch auf Fürsorge, wenn der Versicherte vom 1. Januar 1912 ab bis zu seinem Tode dauernd invalide gewesen ist. Unerheblich ist es, wenn er diese Zeit hindurch zu Unrecht eine Rente für dauernde Invalidität bezogen hat 1776] *.

Ein Streit über die Rechtsgültigkeit der Uebertragung von. Rentenansprüchen im Falle des versicherungsordnung ist nicht in dem durch die Reichsversiche— rungsordnung geordneten Verfahren, sondern von den ordent— lichen Gerichten zu entscheiden 17771.

Die niedrigere Rente ruht nach 5 1318 der Reichsversiche— rungsordnung auch dann, wenn eine Doppelwaise einen doppelten Anspruch auf Waisenrente hat 17781.

Ein Verfahren über einen Anspruch auf Witwengeld kann einem Verfahren über einen Anspruch auf Invaliden⸗ Alters⸗, Witwen⸗ oder Witwerrente im Sinne des 5 1444 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht gleichgestellt werden. träge, die das Versicherungsamt noch Ablauf der Verjährungs— frist des 8 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beige trieben, und welche die Versicherungsanstalt angenommen und verwendet hat, obwohl sie den Fristablauf kannte oder kennen mußte, sind als rechtswirksam entrichtet anzusehen (1779.

In der Einziehung von Beiträgen durch eine auch nicht von der Versicherungsanstalt selbst eingerichtete Einzugsstelle ist ein die Versicherungsanstalt bindendes An⸗ 1445 Abs. 2 Satz 2 der Reichs⸗

Artitel 71

119 Abs. 2 der Reichs⸗

erkenntnis im Sinne des 3 versicherungsordnung zu erblicken 17801.

Der Verzicht des Vertreters der Versicherungsanstalt im Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Versicherungsamt Gutachtens (58 1623 der NReichs⸗ versicherungsordnung) ist bedeutungslos i781].

Wenn das Revisionsgericht im Gegensatze zu der Auf— fassung der Spruchkammer des Oberversicherungsamts, daß eine Sache gemäß 8 1693 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung an das Reichsversicherungsamt abgegeben hat, annimmt, daß für die Streitfrage die Revision zulässig ist, so ist der Abgabe—⸗ beschluß durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Senats aufzuheben und die Sache an das Oberversicherungs— amt zurückzugeben. Der Abgabebeschluß der Spruchkammer des Oberversicherungsamts ist mit der Begründung den Parteien juzustellen (zu vergleichen Reyisionsentscheidung 1654 und Ent— Amtliche Nachrichten des R.⸗V. A. S. 1185 und 1913 S. 520) [17821].

Die Entscheidung des nach 5 1713 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung angerufenen Senats des Reichs⸗ versicherungsamts über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Verfügung des Vorsitzenden ergeht nach öffentlicher und mündlicher Verhandlung 17831.

Die Revisionsentscheidung 1784 beschäftigt sich mit dem Begriff des wesentlichen Mangels des Verfahrens im Sinne des 8 1699 der zteichsversicherungsordnung, während die Re visionsentscheidung 1785 ausspricht, 3 1727 Abs. ? Satz 2 der Reichsversicherungsordnung auch

die Vorschrift

ö

für den Fall gilt, daß nur ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil angefochten wird. Ist kein Anfechtungsgrund vorhanden, so gilt die Regel des 3 1727 Abs. 1 a. a. O.

Als Entscheidungen der Beschlußsenate werden zum ersten Male Beschwerdeentscheidungen veröffentlicht, die Krankenkassensatzungen betreffen. (55 321, 1793 der Reichs⸗ versicherungsordnung.) Es handelt sich um zwölf grundsätzliche Entscheidungen:

Das Reichsversicherungsamt ist auch für die Entscheidung über die Beschwerde einer Ortskrankenkasse zuständig, die sich gegen eine von dem Vorsitzenden des Oberversicherunasamts verfügte Aenderung des in der Satzung bestimmten Namens der Kasse richtet. Dieser Name kann nicht lediglich durch Ver— fügung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts geändert werden 17861.

Die Lohnstufen des 8 180 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung sind in der Weise zu berechnen, daß der für einen Zeitraum gewährte Gesamtlohn durch die Zahl der wirklichen Arbeitstage geteilt wird; der Umstand, daß die Kasse das Krankengeld auf Grund des s 191 Abs. 1 der Neichsversicherungs⸗ ordnung allgemein auch für Sonn⸗ und Feiertage zubilligt, rechtfertigt es nicht, bei der Ermittlung des Grundlohns für die nur an Wochentagen beschäftigten Versicherten die Sonn— und Feiertage den Arbeitstagen gleichzustellen 17871.

Wenn in einer Krankenkassensatzung das Krankengeld all—

gemein für Sonn- und Feiertage (3zu vergleichen 8 191 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) zugebilligt wird, so dürfen die zu gewärtigenden Mehrausgaben nicht dadurch gedeckt werden, daß auch für die Sonn- und Feiertage Beiträge er— hoben werden 17881. Nach § 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnnng kann die Satzung einer Krankenkasse die Wartezeit für den Kranken⸗ geldbezug mit Zustimmung des Oberversicherungsamts allgemetn für alle Krankheiten, nicht nur für einzelne bestimmte Krank— heiten verkürzen oder wegfallen lassen.

Nach S 198 der Reichsversicherungsordnung kann die Satzung Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe nur den versicherungspflichtigen Ehefrauen oder allen weiblichen Ver⸗ sicherungspflichtigen, nicht auch Versicherungsberechtigten zu⸗ billigen:

die Vorschrift des 8 383 der Reichsversicherungsordnung darf durch die Satzung nicht dahin eingeengt werden, daß bei Arbeitsunfähigfeit für die der Krankenhilfe, nur soweit sie volle Kalenderwochen umfaßt, keine Beiträge zu entrichten seien 1789.

Wenn eine Bestimmung einer Krankenkassensatzung gegen die auten Sitten verstößt (8 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so muß ihr die Genehmigung nach 8 324 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung versagt werden. In einer Satzungs— bestimmung, die nach 8s 268 der Reichsversicherungsordnung für den Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse eine Wartezeit von mehreren Monaten einführt, ist aber ein Verstoß gegen die guten Sitten niemals zu erblicken;

wenn das Oberversicherungsamt der Festsetzung eines Bauschbetrags für Zeitverlust in der Satzung einer Kranken kasse wegen der Höhe des Betrags nach 8 21 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung die Zustimmung versagt, so ist die

Abs. 3 der Reichs

6

Die in 8 215 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vor gesehene Beschränkung der Kassenleistungen gilt nicht für sämt liche freiwillige Kassenmitglieder 17911.

Der Vorsitzende des Vorstandes einer Ortskrankenkasse kann nicht gleichzeitig Vorsitzender des Ausschusses dieser Kasse sein. Auch kann ihm nicht durch die Kassensatzung die Leitung der Verhandlungen des Ausschusses übertragen werden 17921.

Das Wahlrecht zu den Organen der Krankenkassen kann nur in Person ausgeübt werden 17931).

Eine Beschränkung der Wählbarkeit zu den Organen der Krankentassen durch die Satzung ist unzulässig 17941. .

Erachtet das Oberversicherungsamt nur eine Nebenbestim⸗ mung der Satzung einer vom 1. Januar 1914 ins Leben tretenden Ortskrankenkasse für unzulässig, so kann es die Satzung mit der Maßnahme genehmigen, daß die Bestimmung wegzu— fallen habe. Eine Kasse, die Familienhilfe gegen Erhebung von Zusatzbeiträgen gewährt, kann für den Fall der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Zusatzbeiträge den Wegfall des Anspruchs auf Familienhilfe bestimmen 1795sss.

Steht die Unzulänglichkeit der Beiträge bereits fest, so ist die im 8 385 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung geforderte sachverständige Nachprüfung nicht erforderlich 17961. .

Es ist unzulässig, die einer Krankenkasse freiwillig Bei⸗ tretenden in der Satzung allgemein ohne Rücksicht auf ihre ver⸗ schiedene Lohnhöhe einer Lohnstufe zuzuteilen. Die Bei⸗ träge der freiwillig Beitretenden müssen, falls ihnen nach der Satzung nur beschränkte Kassenleistungen gewährt werden sollen, entsprechend ermäßigt werden. Die Beiträge der un⸗

ständig Beschäftigten sind stets nach dem Ortslohn be— sonders festzusetzen. Den Vertretern der Versicherten muß, falls ihnen kein Pauschbetrag für Zeitverlust ge⸗ währt wird, neben Erstattung ihrer baren Auslagen Ersatz für entgangenen Arbeitsverbienst gewährt werden, und die letzterwähnte Ersatzleistung kann nicht durch eine ent⸗ sprechend höhere Festsetzung des Betrags der zu erstattenden baren Auslagen ersetzt werden. Eine Satzungsbestimmung, daß das Versicherungsamt zu entscheiden habe, falls überein stimmende Beschlüsse der Vertreter der Versicherten und der Vertreter der Arbeitgeber im Ausschuß erforderlich, aber nicht zu erzielen sind, ist ungesetzlich 1797]. ö

Die grundsätzliche Entscheidung 1798 bejaht die Ver— icherungspflicht von Zeitungsausträgern und nimmt ein mittel⸗ ares Arbeitsverhältnis der von ihnen angenommenen Hilfs⸗ räfte zu dem Zeitungsverlage an.

Die grundsätzliche Entscheidung 1799 erklärt das Ver sicherungsamt nach 8 1617 der Reichsversicherungsordnung für befugt, im vorbereitenden Verfahren behufs Erneuerung einer Quittungskarte Ermittlungen anzustellen; die dadurch entstehenden Barauslagen fallen unter 8 59 Abs. 2 a. a. O. .

Die Entscheidung 1800 bejaht die Versicherungspflicht

eines Leichenbestellers in Thüringen. Der Bescheid 1801 führt aus, daß Darlehen an Landes⸗ kreditkassen keine Anleihen im Sinne des S718 Abs. 1, 5 1356 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sind, während der Be⸗ scheid 1302 die örtliche Zuständigkeit der Quittungskartenaus— gabestellen behandelt.

Zum Schlusse folgen die Uebersichten über Zahlungen aus Invaliden“, Kranken-, Alters- und Zusatzrenten der 31 Ver⸗ sicherungsanstalten und über ihre Versicherungsleistungen an Hinterbliebene im Monat Oktober 1913 sowie über den Erlös aus Beitragsmarken im Monat November 1913.

Der Nichtamtliche Teil bringt: den Abdruck der unter dem 11. August 1913 von den zuständigen preußischen Ministern erlassenen Abänderungen der Vorschriften über An⸗ lage, Bau und Einrichtung von Krankenanstalten usw., den Abdruck eines Erlasses des preußischen Ministers des Innern vom 20. November 1913, betreffend Vermeidung einer unnötigen Verteuerung von Kranken— hausbauten (Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten 1913 S. 370), eine Anzeige der Vorlesungen der Ver⸗ einigung für staatswissenschaftliche Fortbildung zu Berlin, eine Anzeige des im zuständigen preußischen Ministerium auf gestellten Verzeichnisses der in Preußen bestehenden Kranken kassen: Orts-, Land⸗, Betriebs und Innungskrankenkassen serschienenen in Carl Heymanns Verlag, Berlin), eine Anzeige der im Verlage von Richard Schötz in Berlin erschienenen Festschrift:. „Deutsches Rettungs⸗ wesen. Dem II. Internationalen Kongreß für Rettungs⸗ wesen und Unfallverhütung Wien 1913 gewidmet vom Deutschen Zentralverbande für Rettungswesen“, eine An— zeige der im Verlage von J. Guttentag in Berlin er scheinenden Textausgabe der Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen, bearbeitet von dem Wirklichen Geheimen Rat, Direktor im Reichsamt des Innern Dr. F. Caspar, dem Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im Reichsamt des Innern W. Spielhagen, dem Geheimen Ober⸗ regierungsrat B. Jaup, den Geheimen Regierungsräten H. Siefart und Professor Dr. Laß, dem Senatspräsidenten A. Radtke, dem Geheimen Regierungsrat H. Follmann, dem Regierungsrat Dr. Lippmann und dem Regierunasassessor Dr. F. Sitzler, eine Anzeige des im Verlage des Versicherungs⸗ boten in Oldenburg erschienenen Schriftchens des Landes⸗ rats F. Appelius: „Wie erlangt man die Leistungen der Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung?“, eine Anzeige der im Verlage des Rechnungskommissars Georg Hotz in Ansbach, Lessingstraße 8, erschienenen „Hilfsliste für die Berechnung der Teilbeträge ganzer Monate als Teile einer Vierteljahrsrente“, eine Anzeige des im Verlage von W. Moeser, Berlin, erschienenen Werkes von Maximilian Marcus: „Umlage und Kapitaldeckung. Unter suchungen zur Frage der Rücklagen der gewerblichen Berufs— genossenschaften“, den Abdruck von Leitsätzen eines vom Ge— heimen Medizinalrat Professor Dr. Bumm in Berlin am 30. Januar 1

13 im Reichsversicherungsamt gehaltenen Vortrags über Unfälle und Lageveränderungen der weiblichen Geschlechts⸗ organe.

Laut Meldung ,

z „Condor“ am 13. Januar in Colombo (Ceylon), S. M.« „Bremen“ am 14. in Vera Cruz, S. M.

f der Mittelmeerdivision an dem selben Tage in Messina d S. M. S. „Emden“ gleichfalls am 14. Januar in Swatau eingetroffen.

In der Dritten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs und Staatsanzeigers“ ist eine Genehmigungsurkunde, be— treffend eine Anleihe der Stadt Düsseldorf, ver— öff ie

Baden.

In der gestrigen Sitzung der Zweiten Kammer des

Landtags äußerte sich der Finanzminister Dr. Rhe inboldt

zu den neuen Reichssteuern laut Meldung des „W. T. B.“, wie folgt:

Auch er stehe auf dem Standpunkt, daß der Reichshaushaltsetat

mit der richtigen Berechnung des Wehrbeitrags stehe und falle. Bei den Matrikularbeiträgen könne er kein Gewobnbeitsrecht gelten lassen, trotzdem seit dem Jahre 1909 der Beitrag 80 Pfennige auf den Kopf betrage. Ein Fiasko des Wehrbeitrags könnte dieses Gewohnheitarecht leicht ins Wanten bringen. Auch er werde mit allen Mitteln gegen eine weitere Inanspruchnahme der direkten Steuern durch das Reich kämpfen.

Der Minister des Innern Freiherr von und zu Bodman sagte zur Teuerungsfrage, daß nach seiner Ansicht die Zoll und Handelspolitik des Reiches nicht Schuld trage an der Teuerung, die auch in anderen Ländern bestehe. Die Regierung werde an der bisherigen Zoll⸗ und Handelspolitik festhalten.

Elsaß⸗Lothringen.

Die Zweite Kammer des Landtages setzte gestern vor— mittag die Verhandlungen über die Vorgänge in Zabern fort. J

Nach dem Bericht des „W. T. B.“ sagte der Abg. Wolf (liberal), es sei eine völlig unhaltbare Rechtsauffassung mit Erfole vertreten worden. Der Freispruch des Kriegsgerichts stehe auch in Widerspruch mit den Anschauungen des Reichskanzlers, die dieser im Reichstag vertreten habe. Es müsse durch eine reichsgesetzliche Be— stimmung sichergestellt werden, welche Rechte das Militär in unserem bürgerlichen Rechisstaat besitze. Werde gegen die Kriegsgerichtsurteile keine Berufung eingelegt, so würde dies einen Bruch des Paftes von Donau— eschingen bedeuten, wie er damals in der Verlautbarung des amtlichen Straßburger Korrespondenten zum Ausdruck gekommen sei. Die elsaß⸗ lothringische Regierung hätte nach dem Fall von Forstner im Inter⸗

1 r V

esse der Beruhigung unserer Bevölkerung größere Gergie an den Tag legen sollen. Der Kriegsminister habe keinen Grund gehabt, den Leutnant von Forstner zu verteidigen, der sich nicht gescheut habe, die Fahne einer großen Natson zu beschimpfen. Der Redner trat für die Erweiterung der Befugnisse des Statthalters ein und nahm des weiteren den Grafen von Wedel gegen gewisse Angriffe in Schußtzz/́)z Er sagte, mit dem Grafen von Wedel habe man erst begonnen, in Elsaß-Lothringen eine weise Staatskunst zu pflegen; ob er dabei die richtigen Mitarbeiter gefunden habe, sei eine andere Frage. Wir wuͤnschen nicht, daß Graf von Wedel dem General von Deimling schließlich weichen muß Im Kampf um unsere Selbständigkeit wird uns die Mehrheit des Reichs—⸗ tags als treue Bundesgenossin zur Selte fiehen. Der Abg. Müller⸗ Thann (tr.) vermißt in der Note der Regierung den Ton der Entschiedenheit, den man im Hinblick auf den Schneid der anderen Seite habe erwarten dürfen. Die Presse habe im Falle Zabern voll und ganz ihre Pflicht getan. Die Wackesgeschichte des Leutnants von Forstner sei durchaus nicht als Einzelfall zu betrachten. Der Oberst von Reuter scheine ihm der Typus militärischer Reinkultur zu sein. Er gehöre zu jenen Leuten, die es niemals verstanden hätten, außerhalb ihrer Kaste Verständnis zu suchen, die die Armee als etwas völlig vom Volke Los getrenntes betrachteten. Diese Anschauung stehe im Widerspruch mit der Aufgabe des Heereß. In Zabern sei es der Militärgewalt um eine Kraftprobe zu tun gewesen. Diese sei wohl und gut vorber / itet gewesen. Die Regierung hätte sich unter solchen Umständen mit ihrer ganzen moralischen Autorität für die Bevölkerung einsetzen müssen. An die höchste Stelle ergehe der Ruf, es möge gegen das Kriegg⸗ gerichtsurteil Berufung eingelegt werden. „Den deutichen Reichstag aber bitten wir“, schloß der Redner, „fest und unerschütterlich im

Kampfe für unsere Sache zu bleiben. In Preußen könnte die Reglerung

Reiche werden.“ NUeberzeugun sei, wenn si⸗ ihren Plaß schrittler) führte aus, es komme in die e schloss nheit der Vol In der Nachmitta Auffassung aller?

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nicht zu einer solchen Ohnmacht verurteilt werden, wie die unsrige. . Ausbau unserer Verfassung ver⸗ wollen mit Recht ein lebendiges Organ im Deutschen Der Abg. Schlumberger (lothr 23 usdruck, daß es mit der Ehre der Regierung unvereinbar nicht räume. Der Abg. Donnevert (Fort⸗

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die Kommandogewalt des Katers indem er die Versöhnung e Kulturaufgabe des elsaß⸗ Abg. Dru mm Gforischr. ie Regierung und meinte,

sse nicht ins Elslaß.

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gnädigsten

dem Herrenhause vereinbarte skala nicht eini Seniorenkonvent zusammen, Präsident die um 1 ; wieder schloß und die nächste Sitzung auf heute vormittag mit nberaumte. Als nun der Budget⸗ at, strömten zahlreiche tschechische Agrarier ingssaal, störten die beginnende

der gleichen Tagesordnung ausschuß zusar und Radikale i Sitzung durch Zwischenrufe und verlangten die Aufhebung der Sitzung, sodaß der Ausschußvorsitzende Germann sie schließen mußte. Der Ministerpräsioent Graf Tisza beantwortete gestern ungarisch Abgeordnetenhause die Interpellation des Grafen 2 Führern de Nach dem Be Hoffnung auf eine Verstä Gegensätze zwischen Magya nduissen beruhten. cho zwischen Magyaren und Rumänen werde diese Gegensäße allmäblich überwinden. Daß dies Hirngespinst

40 Jahren forderungen sich anfangs sehr Gott sei Dank

Bürgern Ungarns eir

staat außerhalb

Bureau“ Dreibundes zu den britischen betreffend Bedingungen gegeben worden: die Griechen Verpflichtung von seiten Grie der Ordnung in Albanien wurf der No

„NReutersche stimmung schlägen,

daß Grieckh h sein sollte, doch wurde dies später geändert.

In der gestrigen programm dar.

llionen veranschlagt ingung des Entw sei es ihm gelungen, das Defizit und er hoffe, durch verschiedene zu vermindern. 112 Millionen aus Marokko, für welches Land ein 168 Millionen Schatzscheine decken werde. programms auf 1410 Millionen.

Defizit auf

jahre verteilt werden solle.

wie „W.

Diese Summen werden der

Zum Präsiden stimmig A

Oesterreich⸗ Ungarn. Aeußern Graf Berchtold hat aus des Neujahrsfestes mänie. Glückwunschtelegramm geschickt, das der König mit einer in d

ö 2213 rar imd herzlichsten

nig von Rumänien ein den che

hoofoßten Dankdepest ( 8e senbtielt VI vepeIe e

3 s⸗ ö 86 55g österreichische Abgeordnetenhaus sich gestern über die geschäftliche Behandlung von Einwendungen

269

der Christlich⸗Sozialen gegen die in gemeinsamer Konferenz mit Per sonale in kom mensteuer⸗

zie „W. T. B.“ meldet, der

. ö verhandelte aber auch erfolglos,

Uhr wieder eröffnete Sitzung

J

über die Verhandlungen mit den

ungarischen Rumänen.

w ; 3 B

ärte Graf Tisza, ussichtslos sei, e , e . größtenteils auf Meiß⸗ ie Interessengemeinschaft

Utopie und kein theoretisches

etwiesen durch das Belspiel der in Ungarn lebenden Deutschen, namentlich der Siebenbürger Sachsen, starkem Gegensatze zu den An⸗ ungarischen Politik befunden und zren Rahmen hineinzufinden vermocht in vollkommenem Maße verstanden

dann de

n größten Dienst erwiesen, arisck

schen Sache fiellten. Die Siebenbürger Sachsen. Sie

daß in den fremdsprachlichen

es Stammesgefühl bestehen fönne und

zerbindung mit dem großem National⸗

* ö . . 5 Ir cd werden könne, ohne daß dadurch

49 6 7 ind Einbuße erlitte.

Großbritannien und Irland.

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8 * 5 j s cho 2 * 1 nfor 2 die ägäischen Inseln, unter z

1) Räumung Albaniens durch

1

anuar, und 2) Uebernahme der 0

26 her

t 1 1 inds, die Aufrechterhaltung eichtern. Ein früherer Ent—⸗ enland für die Ordnung ver—

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Frankreich.

Sitzung der Deputiertenkammer legte der Finanzminister Caillauxr ausführlich sein Finanz⸗ Laut Bericht des „W. T. B.“ füh te er aus:

von 1914 sei aniänglich auf

*

worden. Trotzdem er ven der Ein— für eine untilgbare Anleihe a ges hen habe,

auf 714 Millionen he abzusetzen, Finanzmaßnahmen es noch auf Dank eines Umerschusses von 1912 habe sich m Budget für

besonderes Konto g füh t werde, das

igert, das man duch kurzfristige

' 89 9y;l es Er veranschlage die Kosten des Militär—

Es werde not endig sein, zu jedoch auf mehrere 36⸗

s der Anleihe würden 420 Milltone für das Marineprogramm entnommen werden. Der Finanzminister schlug weiter vor, die außerordentlichen Ausgeben für Heer und Marine von 1830 Millionen durch drei, vier oder fünf Anleihen, die den Jahren würden, zu decken.

emittiert und schnell amortissert

Die Anleihen müßten staffelweise erfolgen, um dem Markte nicht zuviel Geld auf einmal zu entziehen. Caillaux rechtfertigte sodann die Kapitalsteuer mit der Notwendigkeit, die zu— künftigen Budgets ins Gleichgewicht zu bringen. Die Einkommen steuer werde mindestens 250 Millionen bringen und eine Aenderung einzelner Steuern, u. a. auf Petroleum, würde 50 bis 1009 Millionen ergeben. Die Regierung wird heute dem Kammerausschuß für auswärtige Angelegenheiten einen Entwurf vorlegen, in dem, meldet, Rabat lediglich als vorläufiger Sitz der Generalresidentschaft von Marokko anerkannt und ein Kredit von 3 Millionen Franes für die erforderlichen Baulichkeiten verlangt wird. ĩ Francs für die Herstelluna von Verwaltungs⸗ und Gerichts⸗ gebäuden in den anderen Städten Marokkos verlangt werden. geplanten marokkanischen Anleihe entnommen werden, die um 1612 Millionen Francs vermehrt werden soll, da insbesondere die für Straßenbauten in Aussicht genommenen Kredite als unzureichend angesehen werden. Vereinigung der Linken ist ein— zu Vizepräsidenten sind Louis

Außerdem sollen 4 Millionen