Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗
angelegenheiten.
Der Regierungs- und Schulrat Dr. Rudenick ist der Regierung in Königsberg überwiesen worden.
Finanzministerium.
Der Regierungshauptkassenbuchhalter Walter Müller in Gumbinnen ist zum Rentmeister bei der Königlichen Kreis kasse in Altenkirchen und der Regierungssekretär, Reinhold König in Stade zum Rentmeister bei der Königlichen Kreiskasse in Rothenburg O. L. ernannt worden.
Versetzt sind die Rentmeister bei Königlichen Kreiskassen: Tuxhorn von Rothenburg O. L. nach Langenschwalbach und Thomet von Ortelsburg nach Neuwied.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 173427 das Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914, und unter
Nr. 11 343 das Uebereinkommen vom November / Dezember 1913 zwischen Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig, Bremen, Elsaß-Lothringen, Hamburg, Hessen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg⸗ Schwerin, Mecklenburg⸗-Strelitz, Preußen, Sachsen und Württem⸗ berg, betreffend die Anerkennung der Eichscheine und die gegen⸗ seitige Mitteilung der Ergebnisse der Eichungen und Eich⸗ prüfungen von Binnenschiffen.
Berlin W. 9, den 7. April 1914.
Königliches Gesetzsammlungsamt. 8 n
Abgereist: Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister des Innern von Dallwitz auf Urlaub.
Aichtamkliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 8. April 1914.
Der Königlich siamesische Gesandte Prinz Traidos Pradandh hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit führt der Legationssekretär Phra Bhinich Virajkich die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Pxäsident der Königlich Preußischen Generallotterie⸗ direlti e V e 8 Fime Oberfinanzrat Dr. Lewald ist mit rze;k ** * gc
S. „Loreley“
. . W. B B.“ ist S.
am 6. April in Bilest eingetroffen.
In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Neichs⸗ und Staatsanzeigers“ ist eine Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadtgemeinde Wies⸗ baden, veröffentlicht.
Mecklenburg⸗Schwer ine Königliche Hoheit r Großherzog ch Franz vollendet morgen sein 3. Lebensjahr.
Mecklenburg⸗Strelitz.
Die Landeszeitung für beide Mecklenburg verbreitet über
sas Sefinden Seiner Königlichen Hoheit des Groß⸗
zerzogs Adolf Friedrich, der sich vor kurze einer Darm⸗ mußte, folgenden Bericht:
Seiner Konig
f iche im Befinden licher ) 1.
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El saß⸗Lothringen. gestrigen Nachmittagssitzung der Zweiten am mer des Landtages interpellierte der Abg. Em mel (Soz.) e Regierung wegen des Erlasses, betreffend den Gebrauch r höochdeutschen Sprache an den höheren Schulen. b dem Bericht des W. T. B.“ lührte der Interpellant aus, berechtigten Ziele ein schlechter er Tialekt und die framsösische Unter⸗ „oten und das sei eine falsche und schäd E nur die Denunziation fördere. Der Staats von Roedern erwiderte,
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daß sich der Erlaß l Schuler innerhalb des Schulge
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vatper f ꝛ dem Denun⸗ selbst zuwider sei daß der
den n uf de legen⸗ er Schulverwaltung handle. i der er Erlaß bede e igung der
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erde interhaltung auf dem Schulbofe g. mer (Lothr.) und Wolf Eib.) chulerlaß. begründete einen Antrag seiner die Kammer die Auffassung der Re⸗ Der Erlaß werde mit den zu be⸗ atorischen Folgen seinen Zweck nicht de mit Stimmengleichheit ab⸗ tion des Zentrums einstimmig angenommen: e den Erklärungen der Re⸗ gierung nicht beipflichten. i dauert den Erlaß, der den
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. Großbritannien und Irland.
Wie das „Reutersche Bureau“ aus diplomatischer Quelle erfährt, haben die Mächte des Dreiverban des in Berlin, Wien und Rom den Entwurf ihrer Antwort auf die griechische Note, betreffend Albanien und die Aegäischen Inseln, mitgeteilt.
— Die britische Regierung entsendet derselben Quelle zu—⸗ folge Spezial kom missare nach Sibirien und China, um die dortigen Handelsverhältnisse zu studieren und über die handelspolitischen Möglichkeiten Bericht zu erstatten.
— In einer Konferenz der Arbeiterpartei wurde gestern, wie „W. T. B.“ meldet, eine Resolution angenommen, in der die englische Regierung ersucht wird, die Aufhebung der Be⸗ stimmung in der südafrikanischen Indemnitätsbill über die Deportationen anzuraten. Die Versammlung ernannte gleichzeitig eine Abordnung, die die Resolution dem Premierminister Asquith überbringen soll. Ferner wurden der Führer der Arbeiterpartei im Unserhause Ramsay Macdonald und der Arbeiterführer Seddon beauftragt, sich nach Südafrika zu begeben und dem Premierminister Botha eine Denischrift zu überreichen, in der die Einwendungen der britischen Arbeiter⸗
De
partei gegen die Deportationen niedergelegt sind.
Rußland.
Der Kaiser und die Kaiserin sind mit dem Thron⸗ folger und den Prinzessinnen-Töchtern gestern abend von Zarskoje Sselo nach Livadia ahgereist.
Der Prinz und die Prinzessin Ferdinand von Rumänien sind heute mittag von St. Petersburg nach dem Auslande abgereist. Auf dem Bahnhofe hatten sich alle Groß⸗ fürsten und Großfürstinnen, der Minister des Aeußern, der Kriegsminister, der Stellvertreter des Hofministers und andere hohe Würdenträger eingefunden. Der Prinz Carol von Rumänien reist heute abend nach Berlin zurück.
Portugal. Der Kongreß hat die Verlängerung der gegenwärtigen Parlamentssession bis zum 16. Mai beschlossen.
Schweden. den König behandelnden Aerzte, darunter Geheimrat gestern über das Be⸗— T. B.“ meldet, folgenden
Die Dr. Fleiner aus Heidelberg, haben finden König Gustavs, wie „W. Bericht veröffentlicht:
Die Unterfuchungen, die in den letzten Wochen stattgefunden haben und jetzt abgeschlossen sind, ergeben. daß der König unlerer Änsicht nach an einer Magenwunde leidet. Die Krankheit hat sich in den letzten Monaten verschlechtert, sodaß wir elne Operation für das— jenige Mittel ansehen, das uns sicher hoffen läßt, die Gesundheit des Fögigs wieder herzustellen. Der König hat unserem Vorschlage zuge⸗ stimmt und den Wunsch ausgedrückt, daß die Operatlon sobald wie irgend möglich vorgenommen werden möge.
— Bei den Wahlen zur Zweiten Kammer wurden in Malmö zwei Sozialdemokraten und ein Liberaler gewählt, womit die Parteistellung unverändert bleibt.
. Eer fen. ! ;
Die Postbeamten haben für das serhische Osterfest
passive Resistenz angekündigt, weil bei der Budgetberatung
in ber Skupschtina' ihre Forderungen auf Gehaltsregelung nicht beachtet worden sind.
Amerika.
Der amerikanische Senat hat gestern mit 35 gegen 27 Stimmen den ersten Antrag über die Frage der Panama⸗ kanalgebühren angenommen, der von Poindexrter gestellt worden war. Wie „W. T. B.“ meldet, wird der Präsident Wilson in diesem Antrag um Auskunft ersucht, auf welche „äußerst heiklen und höchst folgenschweren Dinge“ sich seine Botschaft an den Kongreß bezöge, in der er für die Aufhebung der Ausnahmeklausel eintritt. Der Antrag wurde der Kom⸗ mission für auswärtige Angelegenheiten überwiesen. Das ist
ein Zeichen, daß die Regierung vollkommen Herr der Lage ist.
8
Der Senat hat ferner einen Antrag von Brandegee ange— nommen, in dem das Staats departement aufgefordert wird, alle Informationen, Korrespondenzen und Urkunden vorzulegen, die sich auf die Verhandlungen, die zu dem Ham Pau nce⸗ fote-Vertrag führten, und auf die Auslegung dieses Vertrags beziehen.
Die Senatskemmission für Interozeanische Ka—⸗ näle hat bezüglich des Gesetzentwurfs, durch den die Gebühren— freiheit amerikanischer Küstenschiffe im Panamakanal aufgehoben wird, fünfzehn öffentliche Verhandlungen anberaumt, um Inter⸗ essenien und ' Sachverständige zu hören. Diese Verhandlungen werden morgen beginnen.
— Die Verträge mit den Vereinigten Staaten über Panama sind gestern von der columbischen Regierung unter— zeichnet worden und werden demnächst veröffentlicht werden.
Asien. aus Simla meldet, ist beschlossen Besatzungstruppen in China zu 24. und
Wie „W. T. B.“ worden, die indischen ; vermindern; die 24. Gebirgsbatterie und das
SX. Pendschab⸗Regiment werden binnen kurzem heimbefördert
.
werden.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Fischereigesetzes ist nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zu⸗ gegangen. Das aus 127 Paragraphen bestehende Gesetz soll an dis Stelle des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, des Gesetzes vom 30. März 1880, der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und einer Anzahl für einzelne Provinzen ergangener Fischereiordnungen treten.
Zweck des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 war neben einer Zusammenfassung der provinziell und lokal zersplitterten älteren Vor— schriften eine Neuregelung des gesamten Fische eirechts unter dem Gesichtspunkte der Fischereipolizei. Infolge der Ungleichartigkeit der früberen Gesetzßgebung war namentlich der Schutz der laichenden Fische und der jungen Brut völlig vernachlässigt worden. Inten⸗ sive Fischereiwirtichaft wurd? nur vereinzelt betrieben. Der Grlaß poltzeilicher Schonvorschriften erschien daher unter den damaligen Verhaͤltnissen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Fischerei. In dieser Beziehung hat sich im Laufe der Jahre ein erbeblicher mschwung vollzogen. Gegenwärtig ist anerkannt, daß die Binnenfischerei weniger durch die Einhaltung bestimmter Vorschriften
über Mindestmaße der Fische, Maschenweite der Netze oder Schon⸗ reviere als durch eine nach Art der Teichwirtschaft betriebene ordnungs⸗ mäßige Bewirtschaftung der Fijchgewässer gefördert wird. Zu einer derartigen Gewässerwirtschaft bieiet das geltende Gesetz keine Hand⸗ habe. Insbesondere gewährt es keinen ausreichenden Schutz gegen die taffächliche Ausäbung der Fischerei durch eine große Zabl von Berechtigten, welche das wesentlichste Hindernis für jede ordnungt; mäßige Fischereimirtschaft bildet. Aber auch im allgemeinen genügt es wegen seiner Unvallständtakeit und Unsich-rbeit in bezug auf das materielle Fischer trecht dem heutigen B'darfnis nicht mebr. Ferner sind durch das Wassergesetz vom 7. April 1913 rie Fsschereiverhältnisse in verschiedener Hinsicht berübrt wo den, sodaß auch, aus diesem Grunde das Fischereirecht abänderungsbedürftig ist. Bei der großen Zahl nen aufzunehmen der Bestimmungen konnte nur der Erlaß eines Follständig neuen Gesetzes in Frog? kommen. Ueber seinen Inhalt ist mit Vertretern der Fischereiwissenschaft und vraxis sit Jabren eingehend beraten und in allen wesentlichen Punkten Ein verständnis erzielt worden. Demgemäß ist der vorliegende Eniwurf aufgestellt. Der Entwurf behandelt in 11 Abschnitten:
I die allgemeinen Vorschriften Ez 1 bis 3); in ihnen hat namentlich der Begriff der geichlossenen Gewässer im Interesse der Fischereiwirtschaft eine Erweiterung erfahren;
2) die Fifchereiberechtigumg (8§ 4 bis 25); dieser Abscknitt enthält eine umfassende Neuregelung des materiellen Fischereinrechts, ferner an neuen Bestimmungen u. a. die Klarstellung der Fischerei⸗ rechte durch Eintragung ins Wasserbuch, das Uferbetretungsrecht und Vorschriften über die Kebertragbarkeit der Fischereirechte;
3) die Befchränkungen der Ausübung der Fischerei (85 26 bis 29), durch welche ein unwirischaftlicher Betrieb der Filcherei, insbesondere durch mehrere Fischereiberechtigte, wirksamer als bisher verhindert werden soll;
I) die Fischereienossenschaften (88 30 bis 76); die hierüber bestehenden Vorschtiften sind im fischereiwirtschaftlichen Interesse ergänzt und in bezug auf das Verfahren den Vorschriften des Wassergeletzes nachgebildet worden;
5) die Fifchereibezirke (68 77 bis Sch; diese sollen ent⸗ sprechend den in' einjelnen Probinzen bereits bestehenden Spezial— gesetzen nach Art der Jagdbezirke eingerichtet werden, wo der genossen⸗ schaftliche Fischereibetrieb nicht möglich ist oder nicht ausreicht, eine sachgemäße Ausnutzung der Fischgewässer zu gewãhrleisten;;
6) die Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine (88 85 bis 5); die Einführung des von den Fischereikreisen dringend ge bünschten Fischereischeins foll nach dem Verbilde der haverischen Fischerkarte dazu dienen, eine bessere Ueberwachung der Fischerei zu ermöalichen;
7) die Bezeichnung der zum Fischfange dienenden Fischerzeuge (8 92);
8) den Schutz der Fischerei (68 983 bis 110; hler sind hauptsächlich Vorschriften poliieilicher Art, die sich an das geltende Recht anlehnen, zusammengefaßt;
9) die Fischereibehsrden §§ 111 bis 115); danach sind die zrtlichen Fischerelbehörden wie bisher regelmäßig die Oberfischmeister; in den höheren Instanzen sollen an der Beschlußfassung des Kreis⸗ (Stadt) bezw. Bezirksausschusses und des infolge des Wassergesetzes (S5 370 flg gebildeten Landes wasseramts, das im Beschlußverfabten an' die Stelle des Landwirtschastsministers tritt, tunlichst Fischerei⸗ fachverständige betriligt werden; der Erlaß von Poltzewerordnungen an Stelle der bisherigen provinziellen Ausführung verordnungen dient zur Vereinfachung und leichteren Handhahung der Bestimmungen;
10) die Strafvorschriften (85 116 bis 1213.
115 die Gebergangs- und Schlußvorschriften G5 122 bis 127).
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Fideikommisse in Preußen im Lichte der Statistik bis zum Ende des Jahres 1912.
Die Anteilnahme an der wissenschaftlichen Frage nach der volks⸗ wirtschaftlichen Bedeutung der Fideikommisse ist ständig im Wachsen, nachdem die Betrachtung des Fideikommisses aus rein politischen Leitsätzen sich als unzulänglich erwiesen und man einzusehen gelernt hat, daß diese Frage ebensowenig wie irgendeine andere volkswirtschaft⸗ liche Angelegenhell von einem polltischen Parteistandpunkte aus gelöst werden kann. So groß aber die Anteilnahme ist, so schroff stehen sich die Anschauungen über die Bedeutung der Fidei⸗ kommisse gegenüber. Dieses Auseinanderstreben der Ansichten findet feine Begrändung in dem Mangel an sicheren Unterlagen, die zur Beurteilung und Klärung der für die Fideikommisse in Betracht kommenden Verhältniffe dienen konnen. Es ist daher sehr dankens⸗ wert, daß solche Unterlagen jetzt in einer umfangreichen Arbeit des Reglerungsrats Dr. jur. S. Ho epker geboten werden, die als J. Ab⸗ teilung des Jahrgangs 1914 der „Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Landesamts“ veröffenilickt worden ist (98 Seilen und 3 Kartogramme). Im amtlichen Auftrage ist hier der Stand und die Bewegung der Fideikommisse dars estellt und ihre volkswirtschaftliche Bedeutung an der Hand der Statistik kritisch untersucht, wobei nur die Fragen berührt find, die die besonderen Vorteile und Nachteile des fidekommissarisch gebundenen Besitzes gegenüber dem freien Besitz betreffen, dagegen alle die Fragen ausgeschaltet sind, die sich auf die Bedeutung des Großgrundbesitzes als solchen beziehen.
Nach dieser Veröffentlichung betrug am Schlusse des Jahres 1912 die Fideikommißfläche im preußischen Staate 2 449 225,6 ha und hatte damit 76, der Gesamtfläche des Staates erreicht. Die Zunahme hat sett 1907, dem letzten Jahre, in dem eine genauere Jebersicht über die Fideikommißfläͤche gegeben wurde, 132 842 ha und seit 1355 — dem ersten Jahr der Fideikommißstatistik - 326357 Hektar betragen. Es hat also der Zuwachs in den letzten fünf Jahren den Durchschnttt des Wachstums in den gesamten 7 Jahren recht erheblich äberschritten; die durchschnittliche jähr liche Vermehrung der Fideikommißfläche betrug von 1895 bis 1912 19211 ha, von 1907 bis 1912 aber 26 568 Hektar. Nimmt man an, daß in der Zukunft die Vermehrung durchschnittl ich eine gleich hohe Hektarjahl umfassen wird, so würden nach der ersten Zahl die Fideikommisse in 18 Jahren 8 oo, in 36 Jahren 9 Go und in Ma Jahren 100, , nach der zweiten Zahl aber schon in 13 Jahren go, in 26 Jahren 9goso und in 39 Jahren 10060 des Staatsgebiets ausmachen. Im Jahre 1907 nahm man an, daß bei gleichbleiben er prozentualer Vermehrung, die 9s Go jäbrlich betrug, während sie jetzt auf 0,86 Mm gestiegen ist, die Fideikommisse erst zwischen den Jahren 1915 und 1516 die bereits 1912 erreichten 700 der Staatsfläche aus⸗ machen würden.
Seit der Jahrhundertwende sind nicht weniger als 203 Fidei⸗ kommisse mit einer Gesamtgröße von 317895 ha. neu geschaffen worden, also in den letzten 13 Jahren jährlich 153 Fideikommisse mit 24 447 ha. Es ist jedoch kaum anzunebmen, daß die Vermehrung der Fideitommisse auch fernerhin gleich stark bleiben wird, weil man nicht damit rechnen kann, daß die die Fidelkommißbildung fördernden Momente, wie die befonders günstlge wirtschaftlich Lage, die siarke Neubildung großer Kapitalien sowie die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft, auch in der Zukunft in gleicher Stärke vorhanden sein werden. Immerhin darf man nicht vergessen, daß mit einer Abnahme der Fideikommisse nicht zu rechnen ist; denn selbst in wirtschaftlich nicht guten Zeiten hat die Fläche der neugegründeten Fideifommisse in keinem Jahrzehnt unter 110 00 üg betragen. Rechnet man hiernach auch nur mit einer Zunabme von 15 000 ha jährlich, so würden doch schon 23 Jahre genügen, um ein weiteres Prozent des Staatsgebietes fideikommissarisch zu binden.
Aus der Nachweisung der geographischen Verteilung der Fideikommisse geht hervor, daß nicht allein an und für sich die Fidei⸗ kommißfläche in den östlichen Provinzen einschließlich Schleswig⸗ Dolsteing stärker vertreten ist als im Westen, sondern auch die Zu⸗
AUntersuchung
nahme östlich von der Elbe bedeutend größer war als westlich der selben. Während im Westen die Vermehrung von 1895 bis 1912 nicht über Oo o/o der Fläche eines Regierungsbenrks (Düsseldorf) hinausgeht, betragt die Vergrößerung der fideikommissarisch gebundenen Ländereien in 10 von den östlichen Regierungsbezirken mehr als 10/ł im Regierungsbezirk Köntgsherg soggr 30/0 und im Regierungabezirk Breslau 3,8 so. Ein Rückgang ist nur, in dem Regierungsbezirk ,, verzeichnen, und auch dort beziffert er sich nur auf O, 1 0/o er Fläche.
Es gibt jetzt fünf Regierungsbezirke, in denen mehr als 100/o der Flache den Fideikommissen gehören, nämlich:
1
1
Breslau... . 18,0 0so,
Sigmaringen... 1680/0
d . 12 2 00.
Die Fideikommißbildung ist Aso bei weitem am erheblichsten in der Provinz Schlesien. Im Westen zeichnet sich Westfalen mit 780 sideikommissarijch gebundener Fläche aus. Unter 20 so Fideikommiß⸗ fläche findet man nur in sechs Bezirken, nämlich:
Gumbinnen. . 1,4 0so,
Allen ein. -
k .
Sannober· ;
ö . . d Eine größere Verschiedenheit als bei den Regierungsbezirken findet sich naturgemäß bei den Kreisen. Die Zahl der Kreise, die mehr als 20 olo, also mehr als ein Fünftel ihrer Fläche, an Fideikommissen be⸗ sitzen, ist von 1903 auf 1912 von 32 auf 3 gestiegen. Während es im Jahre 1903 noch 75 Kreise gab, die überhaupt keine Fideikommisse hatten sind es jetzt nur noch 58.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche der Fideikommisse betrug im Jahre 1895 1146766 ha und 1912 1308 532 ha. Sie It also in den 17 Jahren um 161 772 ha — 14400. gewachsen. Während sie 1895 465 der landwirischaftlich genutzten Staatsfläche ausmachte, betrug sie 1912 5 260/‚9. Die Zunahme ist in den einzelnen Landesteilen sehr verschieden, westlich von der Elbe seit 1895 sehr gering — in Hessen⸗Nassau, Westfalen, Sachsen und in den Hohenzollernschen Landen ist sogar ein Rückgang von C1 — 030 /o zu verzeichnen —, östlich der Elbe dagegen beträgt sie nirgends unter O3 0o. In den einzelnen Re⸗ geerungebezirken tritt die Verschiedenheit des Anteils der Fideikommsse an der gesamten Landwirtschaftsfläche ebenso wie die verschledene Ge⸗ staltung der Zunabme seit 1895 noch stärker hervor. So hat der Regierungsbenrk Stralsund eine gebundene landwirtschaftliche Fläche von 20 30/0, Oppeln 121200 und Breslau 12 30,0, während in den Regierungsbezirken Trier, Stade, Aachen, Lüneburg und Allenstein der Anteil unter 10 sinkt. Die stärkste Zunahme hatte in den letzten 17 Jahren der Regierungsbezirk Breslau mit 28 o, dann Stralsund mit 1,8 Co. und Posen mit 17 (00. Im Westen ist es der Regierungsbezirk Aurich, der den stärksten Fortschritt der fidelkommissarischen Bindung der Landwirt⸗ schaftefläche hat, er ist hier von 28 oo auf 31 0o gestiegen; ihm folgen Hildesheim und Koblenz mit je O4 0so. Im Regierungẽbezirk Münster findet man den bedeutendsten Rückgang: von 6 0½ im Jahre 1895 auf 5.5 oo Ende 1912, also um Oo 0.
Aus der Tabelle über den Wert der landwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt sich, daß mit Ausnahme der Regierungs— bezirke Danzig, Frankfurt, Breslau, Oppeln und Magdeburg der auf das Hektar berechnete Grundsteuerreinertrag bet, den Fideikommissen mindestens um 1 bis 2 „M, meist um 4 big 5 , häufig auch um 10 und selbst 21 4 (Aurich) höher ist als der des gesamten landwirtschaftlich genutzten Gebiets des betreffenden Re⸗ glerungsbezirks. Hieraus ergibt sich der unabweisbare Schluß, daß die Fideikommisse durchschnittlich bessere Bodenklassen haben, als der freie private Besitz.
Die Waldfläche ist von 1895 bis 1912 um 164 813 ha auf 1140 6933 ha gewachsen. Die Zunahme des Fid ikommißwaldes be. trägt also 16060 gegen 14a 0 Steigerung der unbewaldeten Fidei⸗ lommißfläche. Während der Anteil des Waldes an dem Areal eines Regierungsbezirks bis höchstens 4260 (Arnsberg) steigt, beträgt er bel den Fideikommissen in nicht weniger als sieben Regierungebezirken, die mit Ausnahme von Liegnitz sämtlich im Westen liegen, mehr als 66 99 — 3 der Fideikommisse. Unter 100lͤ0 Wald findet man nur bei den Fideikommissen im Regierungsbezirk Aurich, während unter lo Co, Wald vom Gesamtareal nur die Regierungsbezirke Aurich, Stade, Schleswig haben. Der Anteil des Fideikommißwaldes an dem gesamten Waldbestande des Regierungsbezirks beträgt in Oppeln 452 Gio, in Breslau 38 oo, in Hohenzollern 373 o/o und in noch weiteren vier Regierungsbezirken über 20 ½ . Nur in 16 Regierungs- bezirken, also in weniger als der Hälfte, sinkt der Anteil des Fidei— kommißwaldes unter 10 oso. Diesem hohen Anteil des Fideikommiß⸗ waldes an der Forstfläche der einzelnen Regierungsbezirke entspricht es, daß im Staatsgebiet. 133 00, also meist 1, des gesamten Waldes, den Fideikommissen zu eigen ist, während die Gesamtfläche der Fidei⸗ kommisse noch nicht 110 der Staatsfläche beträgt.
Die Nachweisung über die Zahl und Größe der Fidei—⸗ kommtsse ergibt im ganzen 1277 Fldeikommisse mit einer Gesamt⸗ fläche von annähernd 25 Millionen Hektar. Nur 36 fideikommissarische Besitzungen sind größer als 19000 ha, und nur 55 werden in der Größenklasse von 5000 bis 109900 ha, gezählt, Diese 91 Fidei⸗ kommisse haben aber einen Flächeninhalt von 1081702 ha, denen die übtigen 1186 Fideikommisse mit 1367 524 ha gegenüberstehen. Die größte Fläche findet man ebenso wie die größte Zahl in Schlesien, nämlich 213 Rideikommiffe. Abgesehen von den Hohenzollernschen Landen, hat Westpreußen mit 30 Fideikommissen die wenigsten. Die großen und größten Fldelkommisse sind über den ganzen Staat ver⸗ streut, jedoch übertrifft Schlesien mit 17 Fideikommissen von über 190 000 ha und 14 von 5000 – 10 000 ha weit die anderen Pro- vinzen. Die kleinen Besitzungen von unter 100 ha sind im Westen recht häufig, während sie im Osten nur ganz vereinzelt vorkommen.
Aut der Nachweisung über die Zeit der Gründung der Fidei— kommisse ist es interessant zu konstatieren, daß die Fläche der vor dem Jahre 1850 gegründeten Fidelkommisse nur wenig größer ist als die erst nach dlesem Jahre entstandenen fidelkommissarischen Be— sitzungen. Die durchschnitiliche Größe der neugegründeten Fidei⸗ kommisse ist in den letzten zwölf Jahren — ausgenommen die in Pommern und Schlesien — recht erheblich zurückgegangen,
. Den Neugründungen stehen nicht unerhebliche Abgänge durch Verkleinerung und Auflösung gegenüber; so sind in der Zeit von 1896 bis 1912 in' der Provinz Pofen 39 Fidelkommisse verkleinert und 3
aufgegeben worden, sodaß die Fidelkommißfläche um 34 000 ha ge—
schmäͤlert wurde. J ; Die Verteilung der Fideikommisse auf die verschie⸗ denen Gruppen von Besitzern zeigt, daß die größte Fläche sich
in den Händen der Grafen befindet, die meisten Besitzer dagegen unter den sonstigen Adligen zu finden sind.
Im 'zwesten Teil der Arbeit, der krütisch⸗statistischen über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fideikommiffe, wird zunächst die Beschränkung des frelen Privateigentums durch die Fideikommisse zu Rranschaulichen gesucht. Im Jahre 1881/82 entfielen im gesamten Staatsgebiet auf den land, und forstwirtschaftlichen Privatbesitz 74 en osg. Die fehlenden 25 30 osJ wurden zu 3.27 Oo durch die Wege und andere ertraglose Liegenschaften, zu. 193 69, durch, Hof— läume und Hausgärten, zu Hz 0/o durch die Fideikommisse, zu ,s o,o durch die staatlichen Domänen und Forsten, zu 4000 durch den Bsitz städtischer sowie ländlicher Kommunen und zu Ais!so durch das Eigentum der Pfarren usw. eingenommen. Etwas über ein
ö Fünftel der dem landwirtschaftlichen Privatbesitz entzogenen Fläche entfiel also damals auf die Fideikommisse.
Im Jahre 1913 betrug der Anteil des land und forstwirtschaftlichen Privatbesitzes nur noch Obo; er ist also in etwa 31 Jahren um 401060 zurückgegangen. Fast die Hälfte des Rückganges des gesamten ländlichen Privatbesthzes,
xämlich 2s oo, fällt den Fideikommissen zur Last.
Es sind also nicht vlel mehr als zwei Drittel der Staatsfläche noch im einzelnen Gigentum von Land- und Forst wirten. Bei dieser Beschrankang bilden zwar nicht die Fidelkommisse, sondern die staatlichen Domänen und Forsten mit go oso der Staatsflache den wichtigsten Benandteil; diesen folgen aber die Fldeikommisse schon mit 7.as o/o; erst in welterem Abstande folgt der stä tische und ländliche Kommunalbesitz mit 49600. Wenn auch die Fdeikommisse in der Be⸗ schränkung des Privatbesitzes erst an zweiter Stelle stehen, so ist hierbei doch sehr zu beachten, daß die Fideikommisse in den letzten 31 Jahren weitere 2130 / die staatlichen Domänen und Forsten dagegen nur 135 0 der Staate fläche an sich gejogen haben. Es ist daher wichtig, die Fideikommisse nicht für sich allein in ihrer das fremde Eigentum beschränkenden Eigenschaft zu betrachten; denn inwieweit Fideikommißgründungen als bedenklich erscheinen, hängt wesentlich davon ab, welche Bedeutung dem sonstigen gebundenen Besitz in der betreffenden Gegend zufällt.
Von der rein landwirtschaftlich genutzten Fläche sind jetzt 3 445 685 Hektar dem Privateigentum entzogen, das ist ein Siebentel der ge⸗ samten Fläche. Hieran sind die Fideikommisse mit 1392 681 Hektar — 4040/0 beteiligt. Welcher Wert der Feststellung der landwirt- schaftlich gebundenen Fläche zukommt, kann man aus einer Gegen— überstellung der beiden side kon mißreichsten Regierungebezirke ersehen. Während im Stralsunder Bezirk die gesamte gebundene landwirt⸗ schaftliche Fläche 47 5 o, beträgt, beziffert sich diese im Regierungs—⸗ bezirk Oppeln auf nur 2042 0ͤ0. Deshalb muß die Neugrüngung von Fideikommissen in den beiden Regierungsbezirken, obwohl in ihnen ungefähr die gleiche prozentuale Fläche fideikommissarisch festgelegt ist, eine ganz verschiedene Beurteilung finden. w
Die allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung des sideikommissarisch gebundenen Waldbesitzes dürfte wohl von allen Seiten anertannt werden. Es haben jedoch nicht alle Fideikommisse die gleiche Wichtig⸗ keit für die Erhaltung des Waldbestandeg. Die Bedeutung des Waldes der Fideikommisse geht vielmehr mit den Größenklassen des Fideikommißbesitzes stark zurck. Es haben die Fideikommisse von über 10 000 ha ö, o Wald, diejenigen von 5000— 10000 ha 48.3 0/o Wald und die von weniger als 5009 ha IB, Co Wald.
Das Ergebnis der Untersuchung ist, daß die fidetkommissarlsch gehundenen „Latifundien? zum größten Teil aus Wald bestehen und hierdurch ihre besondere volkswirtschaftliche Bedeutung erhalten, die den anderen Fideikommissen nicht in gleicher Weise zukommt. ᷓ
Sehr interessant ist ein Vergleich des gebundenen mit dem freien Großgrundbesitz, den der Verfasser für die sechs östlichen Provinzen durchgeführt hat. Die gebundene Gutsbezirks⸗ fläche ist nicht so umfangreich. wie von vielen Seiten ver— mutet wird; nur in 65 Kreisen beträgt sie über ein Vlertel des Gutsbezirksareals. In 17 Kreisen steigt der Anteil der Fideikommißgutsbezirke an der Gutsbezirksfläche von über 50 bis über 80 0 (Kreis Adelnau, Regierungsbezirk Posen, 94,1 0 o). Dieraus sieht man, daß die Einengung der freien Gutebezirke in vielen Regierungebezirken immerhin nicht unbeträchtlich ist. Diese Ein— engung ist aber nicht nur deshalb bedeutsam, well dem freien Groß- grundbesitz ein eigener wirtschaftlicher und sorialer Wert innewohnt, sondern auch deshalb, weil die Weiterentwicklung der notwendigen inneren Kolonisation auf das Vorhandensein einer größeren Anzahl freier geeigneter Gutsbezirke angewiesen ist. .
Die fideikommissarische Bindung von früheren Bauern- und Büdnerstellen hat von 1896 bis 1912 im ganzen 3436 ha oder durchschnittlich im Jahr 330 ha betragen; sie verteilt sich auf 435 Fälle. Die größte Zahl der Zugänge an Fidelkommißfläche sind solche von unter zwel Hektaren, bei denen es sich wohl ausschließlich um Grenzregulierungen handelt. Berücksichtigt man noch, daß in der gleichen Zeit 1152 Verkleinerungen von Fideikommissen mit durch— schnittlich 10 ha Fläche vorgenommen w rden sind, so erhellt daraus, daß der Aulkauf von bäuerlichen Stellen oder Teilen durch Fidei— kommisse im Durchschnitt des preußischen Staates sebr gering ist.
Weitere Untersuchungen über den Einfluß der Fidei⸗ kommisse auf die Bevölkerungsbewegung und auf die Dichiigkeit der Bevölkerung beziehen sich auf den Zeitraum von 1875 bis 1905 und nur auf solche Keeise, deren ländliche Be⸗ völkerung noch über 50 0 beträgt. Danach haben dle Landgemeinden und Gutsbezirke ; in 17 Kreisen
mlt überwiegend
bãuerlichem
Besitz
in 11 Kreisen r mit wenig Fidei⸗ 20 Hundert ⸗ kommi ⸗ und viel teilen Fidei⸗ allodialer Guts⸗ kommißfläche bezirks fläche ortsanwesende Bevölke⸗ rung: . ö Geburtenüberschuß: 1875 — 1905 ;
Abwanderung: ,,, 3165 ** 205 966 Eine kleine Zuwanderung von Reichsausländern fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Eine Betrachtung der einzelnen Kreise in den drei Gruppen jedoch zeigt, daß in jeder von ihnen Krelse vorkommen, in denen die Abwanderung den Geburtenüberschuß bei weitem übertrifft, und andere, in denen die Abwanderung den Ue berschuß bei weitem nicht er⸗ reicht. Interessant ist, daß fast alle Kreise mit geringer Abwanderungs⸗ quole in Gegenden sich befinden, in denen die polnische and masurische Bevölkerung stark vertreten ist die deutsche bei weitem überwiegt. Die Bepölkerunge bewe s nng in Fideikommißgutsbezirken im Vergleich mit der in freien Gutsbezirken zeigt uns, daß in den sechs östlichen Provinzen nur in J von 10 Kreisen mit nehr als 20 9lo fidei= kommissarisch gebundener Fläche die Bevölkerungszunahme aus den Fideikommißgütern günstiger gewesen ist als in den freien Guts— bezirken. Nur in Schlesien ist die Bevölkerungszunahme die gleiche. Aus dieser Nachweisung ergibt sich jedenfalls nicht, daß die Fidei⸗ kommisse eine besonders gunstige Wirkung auf die Bevölkerungt⸗ bewegung ausüben; andererseits ergibt sich hieraus, daß die Fiden⸗ kommisse nur ganz wenig hinter den freien Gütern zurückstehen.
Aus der Nachweisung über die Dichtigkeit der Be— völkerung in den Fideikommißgutsbezirken geht hervor, daß die Dichtigkeit der Bevölkerung in den landwirtschaftlichen Guts— bezirken ganz allgemein ungefähr die gleiche ist; die Unterschiede, die auftreten, sind weniger durch die Form des Eigentums als durch persönliche und wirischaftliche Umstände bedingt.
In dem Kapitel über die wirtschaftliche Bedeutung der Fideikommisse wird zuerst der landwirtschaftliche Boden der Fideikommiffe behandelt. Die Tatsache, daß der Grundsteuerrein— ertrag von dem Hektar der landwirtschaftlichen Fideikommißfläche nicht unwesentlich niedriger ist als der Durchschnitt im gesamten Staatg⸗ gebiet, will wenig sagen, denn der größte Teil der Fidelkommisse liegt in Landesteilen, in denen der Grundsteuerreinertrag niedriger ist als in den anderen Landesteilen. Vergleicht man aber die Grundsteuer—⸗ reinerträge der Fideikommisse und die des freien Besitzes in den ein⸗ zelnen Regierungsbezirken miteinander, so findet man, wie schon oben angegeben, daß die Fideikommisse recht nennenswerte höhere Rein⸗ erträge aufweisen.
Die Vorzüge und Nachteile der fidelkommissarischen Bindung für den landwirtschaftlichen Betrieb kann man nicht, wie es zumeist geschleht, durch allgemeine Behauptungen he— gründen, sondern nur duich exakte statistische Vergleiche der Ernte⸗ erttäge des frelen Grundbesitzes und derjenigen der Fideikommisse. Leider läßt sich aber die Vergleichung nicht durchführen und wird wahrscheinlich auch in der Zukunft erheblichen Schwierigkeiten begegnen.
Aus der Nachweisung über die Viebhaltung auf den Fide i⸗ kommissen und in den freien Gutsbeztrken der fünf östlichen Provinzen (Schlesien ist nicht mithlneinbezogen) ersieht man, daß bei den Pferden die freien Gutsbezirke die Fidelkommisse überragen mit Auznahme von Pommern. Der Unterschied ist jedoch
in 17 Kreisen mit mehr als
408 127
431 538
615546 618 604
—
382 830 235 377 9 825
2 *
256 767.
und hausig
nirgends besonders bedeutend, er schwankt zwischen 02 und 1 Co auf je 100 ha Ackerfläche. Rin der wurden im Durch⸗ schnitt der ganzen Provinzen auf je 100 ha freier landwirtschaftlicher Tal bezirtsflãche 2. mehr gehalten als auf den Schweine haben die freien Gutsbezirke i 2 mehr als die Fideikommisse. Schafe besitzer kommisse im Durchschnitt rund 2127 auf 100 ha Guishezirke.
Aus der Statistik über die Waldwirtschaft erkennt man, der Anteil der alten Bestände an dem gesamten Hochwald bei den Fideikommißfo sten viel größer ist als bei den Privatforsten und selbst den Gemeindefoisten. ö
Der Nachweisung über die Selbstbewirtschaftung entnehmen, daß in den östlichen Provinzen mindestens die Hälfte Fideikommißbesitzer ibre Güter selbst bewirtschafter, Westen die Selbstbewirtschaftung viel seltener ist. Die Arbeit des Regietungsrats Hoepker gibt auch noch Aufschli über den Absentismus, die Kinderzahl in Fideikommißfamilie die Berufe der Fideikommißinhaber und ihrer Brüder und ük ͤ ehrenamtlichen Stellungen der Fideikommißinbaber; hinsichtlich Ergebnisse dieser Feststellungen müssen wir jedoch
9y2 , * 5 ; Veröffentlichung selbst verweisen.
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Fideitommissen. HBr n
Provinzen
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1291 1a * * mehr als die freien
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251 — . ö
Zur Arbeiterbewegung. . 1emünde , wie die ‚Köln. Zig.“ erfährt, die Mitgliede christlich⸗nationalen Hafenarbeitervereins die Arbeit niedergelegt, weil ihr Vorstand ohne Genehmigung einen Tarifvertrag abgeschlossen hatte, der angeblich eine Verschlechterung gegen den früheren enthält. Die im Transport, und Verkehrsgewerbe in Elber-— feld und Barmen tätigen Personen beschlossen, der . Köln. Ztg.“ zufolge, in einer zahlreich besuchten öffentlichen Versammlung ein⸗ stimmig, einen neuen Lohntarif mit erhöhten Lohnforderungen einzu⸗ reichen. In der Hauptsache siebt dieser Tarif eine Verkürzung der Arbeite zeit um eine Stunde vor. Auch Ferien werden gefordert, und zwa nach einjäbriger Tätigkeit im Betriebe drei freie Tage, nach zwei jähriger Beschäftigung sechs freie Tage. Der Tarifvertrag soll au zwei Jahre abgeschloffen werden. Der gegenwärtige Lohntarif läuft am 1. Mat dieses Jahres ab. Wie in der Versammlung hervorge⸗ hoben wurde, hat die Zentralleitung des Transportarbeiterverbandes ihre Zustimmung zu der Lohnbewegung gegeben. 3 Grenchen im Kanton Solothurn, wo sich seit Wochen die Uhrenarbeiter im Ausstand befinden, mußte, wie der ‚Keöln. Zig.“ aus Zürich gemeldet wird, die kantonale Regierung zur Aufrecht⸗ haltung der Ordnung zwei Kompagnien Militär aufbieten. In den letzten Tagen häuften sich die Zusammenstöße zwischen aus— ständigen Arbeitern und Arbeitswilligen.
Der Ausstand, der am 6. April in d
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1A ö R — v * ausbrach, ist, wie W. T. B. meldet, been
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hriken von Riga
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Kunft und Wifsenschaft.
Im Avprilbeft der „Amtlichen Berichte s den Königlichen tsamm lungen“ wird die Beschreibung emiger Neuerwerbungen er Plastik fortgesetzt und an erster Stelle eine in Linden⸗ eichnitzte Madonneugruppe aufgeführt, die vor kurzem in den Besiz des Kaiser F rie drich⸗Museums gelangt ist. Sie ist zu Anfang des 16 Jahrhunderts entstanden und das Werk eines Frei burger Meistert. Für eine Kapelle des dortigen Münsters hatte Balduin Grien ein Altarmerk geschaffen, und var das Gemälde seines Mittelstückes als landschaftlichen Hintergrund hatte unser Bildhauer eine Maria mit dem Kinde auf der Flucht nach Aegvppten gesetzt. Sie ist der Dürerschen Madonna mit der Meerkatze fast Zug um Zug nachgebildet, nur daß aus dem Rasenhügel, auf dem bei Dürer die Madonna sitzt, eine aus Beettern zusammengezimmerte Sitz— trube geworden ist und daß die Meerkatze in ein bescheidenes Häschen gewandelt wurde. Jener Freiburger Madonna ist die des Kaiser Friedrich Museumz so sehr verwandt, daß sie mit Siche heit als ein Werk desselben Bildhauers aus derselben Zeit angesprochen werden darf. — Interesse erweckt auch eine andere Arbeit vom Oberrhein, ein Madonnenrelief aus Nußbaumholz. Ez zeigt die Halbfigur der Maria mit dem Christuzkind und hat urspränglich vor elner chor⸗ artigen Nische gestandea, einer Umrahmung, aus der es später heraus⸗ geschnitten wurde. Von dem sonst gut erhaltenen Stück befindet sich eine genaue Stuckkopie im Schongauer Museum in Man würde geneigt sein, diese Kopie zu halten, wenn die Rahmen es Reliefabgusses dem Vorhandensein der Kopie )
Colmar i. E. für einen modernen Abguß useums alte widersprächen. Colmar erklärt sich wohl daß zu Anfang des 16. Jahrhunderts am Oberrhein welslich Stuckreliefß zur Ausfuhr hergestellt wurden. Jenes Stü mag gleichfalls zur Ausfuhr bestimmt gewesen, aber au? irgend einer Urfache in seiner Heimat zurückgeblieben sein. Nach Colmar gelangte es in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts als ein Vermächtnis aus Straßburg. Das Berliner Original ist um 1489 anzusetzen und ist bemerkenswert durch die gewählte, fast graziöse Haltung der schönen Hände, zu denen man bei dem sitzenden Jakobus der Keysers— berger Kirche ein ungefähres Gegenstück findet. Im selben Heft der „Amtlichen Berichte! werden auch einige italientsche Plastiken als Neuerwerbungen des Kaiser Friedrich⸗Museums be— schrieben. In den Fürstlichen Kunstkammern, jenen Vorläufern unserer öffentlichen Museen, wurden meist nur Kostbarkeiten und Rariiäten aus edlem Material gesammelt; Kunstwerke aus unedlen Stoffen, also auch Terrakotten Stuckwerke waren ausgeschlossen. Heute bewerten wir anders und schätzen solche Ton. und Stuckmodelle als Urkunden zur Entwicklungegeschichte der Kunst, aus denen sich die Absichten der Künstler oft deutlicher erkennen lassen als aus den ausgeführten größeren Werken; und die vielfarbigen Arbeiten in Stuck, die man seit der italienischen Nenaissance zahlreich herstellen ließ, sind mitunter Arbeiten großer Meister, die in Marmor oder Bronze nicht ausgeführt wurden, oder doch nicht erhalten blieben. Dazu kommt, daß in einigen Kanststätten, wie in Stena und in der Lombardei, ein so großer Teil des bildnerlschen Schmuckes in Holi, Terrakotta und ähnlichem s
Terrakotta Material geschaffen wurde ĩ Berücksichtigung ein
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daß ohne ihre treues Bild der Kunst jener Zeit und Schule gar nicht zu gewinnen ist. Nach solchen Gesichtspuntten ist die reiche Sammlung mehrfarbiger Bildwerke des Kaiser Friedrich ⸗Museums zufammengebracht. Unker den Neuerwerbungen dieser Abteilung ist eine bemalte, 2235 em hohe Knabenbüste bemerkenswert. Sie stammt aus dem Kreise des Antonio Rossellino, der manche Porträtbüste junger Florentiner gemeißelt hat. Derartige Knaben⸗ bildnisse wurden oft mit einem Nlübus versehen und fanden dann als Christus, oder Johannesfizuren in Familienkapellen Aufstellung. Meist wurden ältere Knaben dargestellt, die nicht mehr die kindlich weichen Formen aufweisen, wie sie unserem Knabenköpfchen eigen sind. Typisch ist die Andeutung der Haare fast nur durch die Farbe und das aufgemalte rote Korallenkettchen als Amulett gegen den bösen Blick, eine Sonderheit dagegen die Nacktheit des Kindes, da bei der Mehrzahl solcher Kinderbüsten ein Teil der Schultern und die Brust durch ein Stück Draperie bedeckt zu seln pflegt. Dle ganze Arbeit ist durch schlichte Anmut und treuen Wirklichkeitssinn durchaus für das spätere Quattrocento charakteristisch. Dag Cinquecento dagegen kennzeichnet eine andere Neuerwerbung: die Tonstatuette einer liegenden Frau, eine Aktstudie, die bei großzügiger Modellierung eingehendste Kenntnis des menschlichen Körpers derrät. Die Darstellung ist trotz eines starken Pathos, das sie über das Kltägliche erhebt, durchaus naturalistisch. Der Sinfluß Leonardo da Vincktz und Michelangelos macht sich bemerkbar; während man früher die Charakterisierung der Oberfläche betonte, legte man im Cinquecento hohen Wert auf die Darstellung der ruhenden und be⸗ wegten Muskelgruppen, auf die genaue Wiedergabe der Gelenke, und wählte deshalb kontrastreiche Stellungen. Unsere Frauenstatue weist alle diese Eigentümlichkeiten auf. Sie hat so unmittelbare Be⸗ ziehungen zu Michelangelos Aurora, daß man ihren Autor unter