1916 / 298 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichsanzeiger

und

öniglich Preußisch

P Alle Nostanstalteu nehmen Gestellung an; sür Kerlin außer

Ber Kerngaprein heträgt vierteljährlich 8 n 30 3. Ren Nostanstalten und ritungaspeditenren fur Srlbstahholer

; aach Ale Expedition 8w. 48, Wilhelmstraße Nm. PX. Einzelne Hum mern ko sten 23 8.

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Berl

Anzrigenprein für den Raum einer 5 gespaltenrn Einheita⸗ zeile 0 9, iner 3 gespaltenen Einheitazeilt 86 .

Anzeigen nimmt an:

dis Aznigliche Espedition den neicht⸗ nnd Ataalsan ger Berlin 8 W. 48. Wilhelmstraße Ne 32

. 2 Pas.

9 . Ce.

. Inhalt des amtlichen Teiles: Jekanntmachung, betreffend Berichtigung zu einem Aus fuhr⸗

und Durchfuhrverbot. Ordensverleihungen ze.

Deutsches RNelch. Ernennungen rc.

Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von pDMilchpulver. Bekanntmachung über die Einfuhr und Durchfuhr von Milch— erzeugnissen aller Art. iachung über den Verkehr mit Zündwaren. zekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen den Verkehr mit Zündwaren. Bekanntmachung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats⸗ angehörigen. Beanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen. Bekanntmachung, betreffend Festsetzöng des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. Betanntmachungen, betreffend Liquidation britischer Unter⸗ nehmungen. Mnzeige, betreffend die Gesetzblatte.

über

Ausgabe der Nummer 285 des Reicht⸗

Er ste Beilage:

Felanntmachung über die Geschäftsaufficht zur Abwendung des

Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung hritischer Unternehmungen.

.

Bekanntmachung.

Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 (Relchs⸗ mnzeiger Nr. 295), betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des 5. Abschnitts des Zolltarifs, ist inter Ziffer IV (aus Unterabschnitt B), Waren aus Nr. 436 Hes Statistischen Warenverzeichnisses dahin zu berichtigen, Miß das Wort „Tüll“ gesirichen wird. Das Semikolon hinter Worte „Spitzen“ daselbst fällt fort. Berlin, den 18. Dezember 1916.

Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern.) Im Auftrage: Müller.

ö

Seine

Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberregierungsrat a. D. Koenigs in Düssel dorf den bien Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Forstmelster a. D. Ahlborn in andkreis Göttingen, den Roten r Schleife, dem Hegemeister Reiter in Forsthaus sfelo, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Lehrer a. D. Schneider in Reichenbach, den Adler der Inhaber des Königlichen Har enzollern, mn Rom munalförster a. D. Spoden in Bergweiler, Kreis Bittlich, das Verdienstkreuz in Silber, . dem Bahnhofsaufseher Steenblock in und dem Privatförster Schwanke das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens em Schutzmann Block in Kiel⸗Wellingdorf, eller Klauck in Saarbrücken, dem Fabrikmeiste ann, dem Regimenter Beust er in Lienewitz, Kreis dem Lagermeister Schmidt in Langerfeld, dem Verwaltungaschreiber Boywitt, dem er Rohde, beide bisher beim Feuerwerkslaboratorium iegburg, und dem herrschaftlichen Diener Otto in Tanger⸗ Landkreis Stendal, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie „dem Arbeiter Kutzn er, bisher beim Feuer werkslaborn miLum in Siegburg, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze

verleihen.

Deuntsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: n Königlich bayerischen geprüften Rechtspraktikanten Ludwig Schmidt zum Kaiserlichen Regierungsrat und

nndigen Mitglied des Aufsichtsamts für Privatversicherung ernennen.

2

Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensterter Milch und von Milchpulver. Vom 16. Dezember 19168.

Der Vunbegrat hat auf Grund des g3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

I

In der Verordnung über die Einfuhr don kondensterter Milch und von Meilchpulper vom 18. Zprll igis (Hieichꝛ⸗Gesetzbl. S. 302) wird folgende Vorschrist als § 34 eingefügt:

Der Reichskan ler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Milcherzeugnisse sowie auf Nährmittel, di⸗ Dauermilch ent⸗ halten, aus dehnen.“

1H

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichtzkanzlers. Dr. Helfferich.

——

Bekanntmachung über die Einfuhr und Durchfuhr von Milcherzeuga— h 6 nissen aller Art.

Vom 16. Dezember 1916.

Auf Grund des 8 32 der Verordnung des e.

S. 1391) bestimme ich: Artikel / sz J der Ausführungebestimmungen zur Verordnung des Bundet⸗ rats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensterter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 303) erhält folgende Fassung: Milche / zeugnisse aller Art, bie nach dem Inkrafttreten diefer Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürttn nur durch dle Zentral. Einkaufsgesellschaft ꝛn. b. H. in zerlin oxer mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeilpunkt Milcherzeugnisse aller Art aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral. Gintaufs. gesellschaft zu verkaufen und zu liefern.“

Durchfuhr von konden—

Artikel 1 der ande d ftober 1916 (Reichs⸗

sierter Milch ur Milchpulver Gesetzbl. S. 1163) erbän folgende Fassung: ö „Die Durchfuhr von Milcherzeugniffen aller Art Grenzen des Deuischen Reichs in bls auf weiter A

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mit Gesã zu zehntausen besttaft we auf Einzie bung Gegenstãn auf die sich die strasdare Han bezie bt, obne Unterschted, ob fie dem Täter gehören Toer ncht. PVreise, die der Neichskanjler auf Grund dteser Vorschrijt festsetzt. sind Döchsipreise im Sinne des Gesetzeg, betreffend Söchftpreise 4. August 1914 in der Fassang der Bekann machung dom ember 1314 (Reicha. Gesetzö. S. di6) ; nit de kaantmachung dom 21. Januar 1981. S. B) vom 23. März 1816 (Reschz. Gesetzbl. S.

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Die Ve Der Reichzkanzler böstimmt Berlin, den 16. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reich kanzlers. Dr. Helfferich.

zerordnung trltt mit dem Tage der? ing in Kraft. kt des Außerkrafttreteng.

Dezember, Abends.

ilchpulver

Bekanntm ach u ng, 8 Aus führungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren.

Vom 16. Dezember 1916.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1393) wird folgendes bestimmt:

8§1 ei. Abgahe durch den Hersteller darf ber Preis solgende Sätze

abrikpreis):

betreffend

und überall entzündbare Hölzer in r Läng zu 52 Miilltmeter in Schachtein zu je 60 Stuck

für 1 Kifte zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln 350 00 Mark 7M Kisten zu je 5o0 Pack.... 35500 , Kisten zu je 2650 Pack d bio Kisten zu je 100 Pack.. 360 00 9 für imprägnierte bunte Hölzer die unter A11 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 20 Mark;

3. für weiße orer bunt flache Höljer in Schachteln zu min⸗ destens je 50 Stück die unter A T genannten Satze mit einem Zuschlag von je 30 Mark.

Il, für Sicherheits und überall entzündbare weiße Höljer in elner Länge bis zu 52 Millimeter

1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stüc

für si Kiste zu 1609 Schachtein ozer Koffern 340 90 Mart 8 22 Kisten zu je 500 * *. . 348 00 * * * * 2 * * * 347550 *

1 38000 3

Mart 990

ner Länge bis

6 2. in

fern 190 00 Mark bos. 1350. 2590 ö. ö. . 100 ö, . ö,, B. Beim Verkauf im G oßhandel gelten die unter A genannten Fahr ikyreise, jedoch mt einem Zuschlag von je 20 Maik zu den unter A und 111, von je 16 Mark zu den unter 112 und von je 10 Mark zu den unter 11 3 genannten Preisen. C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis steigen:

8. * Ia .

16 . 19 * 7 *

nicht über⸗

IL 1 genannten Zündhölzer Pack zu 10 Schachteln . ei Schachteln nier A l 2, 3 genannten Zündhoöͤlzer „5 Pack zu 10 Schachteln eine Schachtel . ö für die unter A II 1 genannten Zůndbölier füt die Schachtel oder den K ffer ; für die unter A II 2 genannten Zündhölzer ür die Schachtel oder den Koffer ; für die unte A II 3 genannten Zündhöͤl zer für die Schachtel oder den Koffer .

2 *

kleinhandel ist jeher Verkauf an den Verbraucher.

46 Pf. 85

3 1 bezeichneten zieise schlie ßen beim Ver kaufe durch

nr bie Kosten der Beförderung big zur Bahr? oder Wasser⸗ des Abnehmerg ein. Beim Verkaufe darch den Großhãandler die Preise die Kosten der Betörderung big jur Bahn. oder ton des Ortes der gewerblichen Ni . derlassung des Groß- oder, falls die Beförderung nicht auf dim Bahn oder folgt, die Kosten der Besörderung in das Daus des Ab⸗

die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden. Preise geiten für verstenerte Ware. § 3

Hersteller unter Aus schaltung des Großhandels an den liefern, finden die im § 1 unter B genannten Vreise

che Kleinhändler llefern, mit denen sie o3l6 in dauernder Geschäfisverbindung

Mengen unter 1οννéelste durch den Hersteller

5 dhölier als die im 5 1 genannten herzustellen, on Westentaschenhölzern, Buchhölzern

zern.

5§5 5 scher Zündholifahrikanten, Berlin, liegt es ob, z des Bedarfg der Heeres verwaltur gen und der forderlichen Mengen von Zäündbölsern auf die lier von Zändhöljsern nach näberer Bestimmung älers im Verdältnis der Steuerkontingente unter Be a etwalger Kontingentzübertragungen umzulegen. Sie sind dervflichktet, die auf sie umgelegien Mengen ohne Ruck iderweile Lieferunasverrflichtungen zu den bei der Um- en Terminen zu Fabrikpreis (5 1 zu A, 55 2, 3 85

Wer den Befstimmungen des § 3 Abs. 2 oder des ʒ 4 juwiber⸗ dandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-

strate bis zu fünfzehn hundert Mark bestraft.