Die einzelnen Gruppen enthalten — abgesehen von der in den er Vergeltung mit Zustimmung des Reichskanzlers zwangsweise
Mme S 9 . 9 . C ĩ * 2 2 j . , 5.5 bis 11 erwähnten Nr. ? — gegenüber dem 8 — ist gegen die Festsekung der Vergi ätung und der Auslagen der Auf— inter Verwaltung bestellt werden. Ges schieht 3 i . . n. i ne; Verordnung feine . k 1. n i q . son das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugelassen. ehe, 31 Ansehung der y . ben, zergleichsvorschlag bin 2 3 6 . . — 3 2 7 3 26 a a, bisher 8 r 4 ist . ö. lus dem Festsetzungs beschlusse findet daher nach 8 794 Nr. 3 der dende l i.. fir den . 21 , Kreise der Gl daß auch die in . 86 1 . Je, , en 26 ö ö * Ji sprozeß ort nung die Zwangsvollstreckung statt. biger . . . 33 . r n, werden, an, dem Vey ö de der! ] 0rd J m J des . ; — bo d 1 k vorgesehenen Erweite rungen des Aussonderungs gleichs verfahren diejenigen nicht teil, die nach § 3 Abs. 2, 5 63 der rechts zu berücksichtigen sind. Die Nr. 5 (bisher 8 9 Nr. h ist um die sind die Aufgaben de fsichtsperson genauer umgrenzt. Die Auf Ronkursordnung ihre Ansprüche im Konkurse nicht geltend machen
U get 1 ' im § 61 Nr. 4 und 5 der Konkursordnung bezeichneten Forderungen fichtsperson hat ins Auge zu fassen, daß der Ge schastsbetrieb es können. Familienrechtliche Unterha Ultsansprüche des Ehegatten * 2438 (65 1351, 1360, 1361, 1578 bis 1583, 1986), der Verwandten in * é
erweitert worden; bei der . Geltungsdauer der Verordnung Schuldners tunlichst aufrechterhalten und sei Vermögen nicht ö
kann den Gläubigern dieser privilegierten , eine schmälert wird. Sie hat die Ursachen des Vermögensverfalls zu gerader Linie C8 1601 bis 1615), des unehelichen Kindes C8 1705 r . . weitere Hintansetzung r gem ct werden. Zur Vermeidung ermitteln und die geschäftlichen Verhäl tmisse des Schuldners zu prüfen. bis 1714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Ersatzansprüche der ö ; ö. — * — ,
hervorgetretener Zweifel ist weiter klargestellt, daß auch die den be⸗ Dabei ist auch zu un ntersuch zen, ob anfechtbare Geschäfte vorgekommen unche lichen Mutter (68 1715, 17165 4. a4. S.] können im Vergleichs— ann , n vorrechtigten Konkursforderungen gesetzlich 6 ellten 6 ind. ber das Ergebnis ihrer Festst ellungen hat die Aufsichtsperson verfahren für die Zukunft, d. h. für die 3 nach der Eröffnung des (vgl. z. B. S 75e des Handelsgese ttzbuchs, S 28 Abs. 3 der Rei ⸗ em Gerichte sebald als möglich zu berichten. Weite re Berichte sind Vergleichsverfahrens, ebensowenig geltend gemacht werden wie im versicherungsordnung vom 19. Juli 1911, Reichs- Gesetzbl. S. f rens nach näherer B . ung des Gerichts zu Ronkurse (G 3 Abs. 2 der Konkursordnung), Unberücksichtigt bleiben 3 Dr Abf. 3 des Versicherungsgrfetzes für Angestellte vom T6. . erstatten. Di e . rson soll stär ihr Augenmerk darauf ferner Geldstrafen, Forderungen aus einer Freigebigkeit des Sc uld 6 1911, Reich? G tzbl. S. 989) von dem Verfahren nicht en, ob di aussetzugen für due e om mum der Geschäfts ners, die seit der Erbffnung des Vergleichsverfahrens laufenden Zinsen ke troffen werden. Die Hinzufügung der Nr. 6 ist, soweit es sich e noch fortbestehen. Jeder Bericht soll sich hlerüber besonders sowie die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahm um Gerichtskosten 8 delt, im Hinblick auf 5 78 des Entwurfs er⸗ auß . an dem Vergle 3 ,, erwachsen 8 63 der Konkursordnung).
n forderlich geworden; ö Hervorhebung der Ansprüche der Aufsichts⸗ . z der NUeberwachungspflicht Der ausgeschlossene Anspruch wird bei Berechnung der Mehr 3 Abs. 1Nr. 2) ee, mitgerechnet und gewährt im
person enthält lediglich eine Klarstellung. je dem Gerich unde , , . , e iten (8 37, einen Ve pfl . tungen zuwiderhande dier die Interessen Verglei⸗ chstermin weder ein Stimmrecht noch ein Recht, das Stimm
II. Verfahren r C jaer ver recht eines anderen Gläubigers wirksam zu bestreiten (5 47). Von
Allgemeine Vorschriften ö . Der 8 29 den. Wirkungen des Vergleichs wird der ausgeschlossene Anspruch
Die §§ 14 bis 16 ñ mit Ausnahme der im 3 62 ausdrücklich bestimmten Sonderfälle
en thalten keine sachlichen Neuerungen Gu vgl. S 4 der Verordnung vom nach allgemeinen Grundsätzen nicht betroffen. August 1914 in Verbindung mit 5 72, 73 Abs.
k. Wie im Konkurse kann das Gericht nach 5 16 jede 2 von Ermi ttlungen anstellen; es kanm incbesondere Auskunfts⸗ gestellt, daß bei . personen formlos hören oder eidlich nach den Vorschriften der Zivil⸗ 9 ö. 14 Vermwal tu proxeßᷣor dnung vernehmen. Auf die schon jetzt bestehende Befugnis ö een, ö des Gerichts, zur Erörterung 1 Verhältnisse eine Gläubiger⸗ versammlung zu berufen, ist im § 16 besonders , Auch Die Vorschriften über Gilänbiaerkei nat sin
mit. einzelnen Gläubig un kann as Gericht 1 K Ges j i. 27. . . . m 66 tellung e inzuräumen. Es pflegen die Gläubiger kleinerer Fordern
es sich um streitige Forderungen oder die Höhe des nic 5 47 bei schãftsau sichten 0 , ,, He, 36 ö b z Erlaß oder eine l Stundung nicht Abs. 3) handelt, oder zu dem ue die e , ihrer Stellung— nachd rückli ch 're Wahrung ihrer Interessen ermöglich . ö. , mi , ,, e en. ,, ch ; 1 8 0. . nahme zu einem Vergleichsvorschlage des Schuldners genauer kennen ö. fsicht Spe rson durch eine unt rstützende d beratende 1. itwin kun willi lgen w ollen und denen dies nach ihren wirtse aftli en ewvl häl k⸗ zu lernen k ö,, ö von Gläubigern entlasten. Die Befstellung des Beirats steht im nissen auch nicht wohl zuzumuten ist. Sie werden daher schon jetzt n n, m. ger vielfach mit Zustimmung aller zurücktretenden Gläubiger vonzugsweise
d
ö
. , , re r 2 D -
überträgt im Anschluß an §z 6 Abs. w herigen Verordnung dem Gerichte die ng : 8 5eder Kon. zmischen . unf fi tsperson und dem Se —— ie von . Zu § 34 . keiten über die zerwendung 2 . andenen IJ. 6 st klar⸗ der gleichmäßigen Behandlung der beteiligten Gläubiger, wie 4 denheiten mehrerer ef r. er- sie der § 181 der Konkursordnung für den Zwangsvergleich im Kon— ng gemeinschaftlich . das Gericht urse vorsieht, ist auch für das Vergle eichs verfahren grundsãätzl ich fest zuhalten. Bei der Beseitigung von ZJahlungssch wierigkeiten im W. gütlichen Uebéreinkommens hat sich in der Praxis indessen nicht selten d neu. Sie len . Bedürfnis geltend gemacht, einzelnen Gläubigern eine Sonder
ü . (
zu entschei iden hat.
ü Im 8 tessen des Gerichts; sie soll nur erfolgen, wenn der Umfang den He Im § 17 mel erbt ? , . . 9 . ö — J . , . P ö J — efriedigt. Die Bevorzue die durch derartiges Vorgehen de sind Verein gfür die Zustellungen vorgesehen, die gemäß 5 14 schäfte es erfordert. Die Recht? und Pflichten des Dei nate lin ö i . . . zuteil nt, . 9. Ve erbir mi 496 Aöf. . der jp ilprozeß ßordnung von Amis ähnlich umgrenzt wie da des ö 1m Konku wire 111 1h hl held eren aubige f el . 9 ö abel z 3 ; er. z 9 SS 88 bis 80 der . Ger Mere zst micht befund regelmäßig auch im Interesse der zurücktretenden Gläubiger ö . . Einer Hegl aubigung des, zitzustellenden vgl. F588 bis 90. der Konkurs ordnunchft. Der &cntat . , ba aun den, Keie Kern nnn nenn , ftstick bedarf es nicht u vgl. S 77 Abs. 1 Satz 2 der Konkurs⸗ er Aufsichtsperson bindende , nen nn n Anspruch ba au . rkande gege th 2 e. „das Ve Ire Gffenfliche unftel 9 d durch uf Vergütung oder ö. Erstattung barer Auslagen eg n Mit⸗ ausge schaltet werden. Aus i Erfahrungen des prat Wr . öfen liche Mufteslungen, und durch uf Vergütung oder rstattung barer lagen steht den J j 3 6, . ni ert wir ö die Zustellung von gliedern de , . tischen Lebens heraus ist befürwortet worden, eine vorzugsweise 1 N 111 C X 118 2 Ju. 83 . 5 93 2 a ; . Pot 9 und Befr edigun .. ö Gläubiger unten gewissen Voraussetzungen . ns 3. eibhen . ö. . Mit der Ai , ist 4. Zwangsverglei auch dann zu ermöglichen, wenn die 9 nwilligung der sämtlichen 9 ö. ö. rkt anz , . . . ie Voraussetzungen d Zwangs zurückgesetzten Gläubiger nicht zu erzielen ist. Der Entwurf eröffnet ng als e wil se he . 1 1 — . 2 Du ⸗ 1e 35 18 94 . . R zrausse Uge des Mngs⸗ 6 8. . e. . 5 * ng) . An nn ĩ , . ; 3 J,. . 83. 33 w J ,,, ; 288 0 die gedachte Möglichkeit. Mit Rücksicht auf die erhebliche Gefahr, daß m 1ge r 1 J . DI 1 LIbS, 1 83 9 * 79 18 k erf 61 5 ö . Mang , ,,, z J selb ö , . . ier n, F 3 K . h sie unlauteren Machen n mißbraucht wird, kann selbstverständ— keine Zustellung. Sel stberstãn dlich rterbli au 8 6. alten Bestimmungen über die Wi n e, des Vergleichs. ] . . . unzelner Gläubiger nut ,. werde . =. J 9. B 59 J 9 iu 8842 11 wbbol5zugulg n3 6 Audio 88e1* Crden, n wenn die deutsche Post Einsch . an den Gläube n, Die Vorschriften über die Voraussetzungen und Wrfungen, des venn im , , , enügende Gewä hr für besteht, daß die mit wege n seines Aufenthalts im feindlichen Auslande nicht annimmt. Zwangsvergleichs folgen im wesentlichen der m. irslecht , ,, . en . ö J. dfrei sind 3 . 1 29 * * 2 * Cr D 9 11 1 LI ( J 11 — 6 n ul Vat der uu slén bel oder der Gläubiger unbekannten Aufenthalts einen gelung. Neu ist, daß der Entwurf im Interesse der Gläubiger ee bal H 3 erbalb de Grun pe der zurückgesetzten ; ur s⸗ 8 ‚. 65 D * J 5. R, ö I deshalb n 1 J halb e 3 ele B le inländischen Zustellungs bevoll mächtig en, der dem Gerichte bekannt ist, inerer Ford erunge Ssbeträge unter gewissen 8e unn ine Be— 2er a d Forderungsfu . diesell ze Mehrheit wie sp jis dem Hevollm? ig be zuzu bporzu 9 ne (65 r g ⸗ 1 zul P in. . ,, h . ö so ist dem Bevollmächtigten zuzustellen. ,,. k 6 r 5 dann . x 29 . .. ,, des Vennleichs son dern nacht die ungleichs Bestimmung 8 zu rüc ten Gläubigenn ai e Ei migkeit zu erz 8 . ; ö a Der 8 18 ö . ö. 1j f mmigteit zu . ö er Rechte vor allem au— wabhängig, daß sie von dem Gerichte u nt tersagt in Nebe reinstimmun 9 n it 8 4 Abs. daß 6 ür Grwerbs un — zirts chaf tage n n ö 1 — besonders zugelassen wi d. Nach S 16 des 6 ntw urfs ist das Ge ; ines f Stundung chte te angs 1 . 11 l Verordnung öffentliche B zekanhtmachungen. ö 9 , r lg 5 ). en ö 1 , : ht der in der? age, . er Entscheidung über die Zulassung die erforderlichen l ; . J Worsch w fur die In des zrens geht der l j Ob und inwieweit die Gläubi auch die vom Verfa En ö K kö . . Ermi en a steller I, insbesondeyne ; zur lickgesetzlen Gläubiger ö . ,, rf davon aus, daß erfahrungsgemäß schon jetzt von dem . , ö . betroffe men pon. . Geri eta insicht me men. d l . f 6. 4. i. a 8 me gemäß 1 * 6 . , . e der Ung wider spi en haben, über ihre Gründe zl höre st dem Ermessen des ichts überlass M ö Fläubiger ern 381 uldney . der er der Geschäftsaufsicht vielfach private 11116 J . J 1v n w . P . ol qᷓ ige 1 1. 9. a , . ö. hh, rechtig 68 Int 3 zen, 2in Sink'sick zm die Verm zgens⸗ z ergleichsd zerhandlungen mlt den Glauh 1gern angeb ahnt werden. ) De 1g le II Hell I l , n Ele elmbhgens . . 66 rlangen eine sachgemäße Abwickelung solcher Verhandlungen bietet die wird die Alttenein cht r aus besontere n 6 ünden zu versagen sein gs stean gil y,, ö J . ö I 7* 6 6 . auer rungen . son düurck Kon rsanträge 1 8 — 38 z. B. wenn im K 1 Falle die Besorgnis besteht, daß sie , , n mißbraucht wird, Um Kenknis von Gesck , . 1mmissen, vollstre 4 en ein zelner Gläubiger verursacht werden, rugeha lten . ö , , , ö glei g quellen, unden und dergleichen u rn ann, Gin ünhetingteg bleihen. Auch in Zukunft, wird dem , ,, Verglei he echten gi, en, müssen und können Anden Rechts fornnen, w. 1 ih d, nn,, n, enn, . . . 3. h; letzung der ihm im Verfahren obkie , ,,, , ,, n, von dem Antrag eines Gläubigers abhängig z chen ien, e, R n en, nnn, , erlangen.. Ein unkedingtes regelm— ßig der Versuch eines außergérichtlichen Abkommens porher⸗ Liqh tidation des Schuld erben ens durch die Gläubiger oder durch lch die Zustimmungserklärungen der nach gh . er ; lg der hm lm Verfahren oblicges en Pflichten dar, die 3 , ; .. Im 5 ont urs . neinsicht gewährleistet zer Entwurf den Gläubigern 91 Big der ersuch eines außergert n Abt o en * e . ; d 57 1 ar , a. . . . ahren lie die Verhältnisfe . ö ,,, . „Fer Aufsich teperso saubftgern, gehen. Ju jenem wird nur geschritten werden, wenn der Schuldner Treuhänder, Gründ öl (iner Gläubigergef ‚. zwecks Fortführunn71 , . Tig rin t werden. ahm wei e Tas ver dn, n, , nun ng über die Masse mich men e. ü ö JI nn schon eine e he der Gläubiger auf feiner Seite 3. und es sich des Geschäfts des Schuldners, mögen zwar unter Umständen in einem gensben NE [. . nn ren chene Schuldners, z. B. wegen h J e, ,, , . r nur noch tum handelt, Widerstände einzelner Gläubiger zu über⸗ einzelnen, beson ö Falle zweckmäßig sein, muten aber den ĩ iherni mmt den Grundsatz der Una ec tbarkeit der gerichtlichen Ent⸗ en, ; ie Beschaffung dieser 4 ist Sache des Schuldners, Gläubigern meist einen Eintritt in schwer übersehbare und mit nidungen (vgl. 5 11 den Verordnung vom 8. August 1914). Dre der „ Unterstützung und Fürsprache der Anfsichte person . Uebernahme von Lasten verbundene Rech 3 zu. Aus die ; Antrag n. Ir mn des Vergleichsberfahrens Grunde können . nicht wohl Gegenstand eines auf Mehrheit mmungserklärungen der nötigen Glär ubig ,,
5 ö of L RX
. CrYuile
. ze
b
n is * 1 J
6 dung entstehen klare Verhältnisse, mit denen sie 1ch n S8 ; . t 2 r muß. Regel * ; . . iss der ss f V werfung
11uaß lg 1e agb 8 2 ter men o 5 16 * *8 , . 66 8 ö 1 n CbDell il bre, —
um af n
. Beschlrelde ist nur in den des 8 bs. 2, des § 4 ommt. J . dem X —ĩ Abs. 3, der 85 59, 68 zugelass 1 di 9 sind zusti beschlüsse ab gestellie é Verfahrens sein. Ein solcher Vergleich WJ , bf. 1. Nit. . Ter Scaldner wir , indetz also nichtz statt. . n Anknüpfung an die außergerichtlichen Verhandlungen ohne weiteres der Nahur der Sache liegt es, daß der Vergleich di 6 Lage sein, falls überhaup zt auf eine Einigung besteht. Durchführung erforderhi enthalten darf 19 ch kann und braucht für . , nn des . rens . . U nstnt Zu § 2 nicht verlangt zu werden, daß die erforderliche Me he. der . helnen 5 6 gel an, daß d Vorschrift verlangt in Uebereinstimmung mit 8 2 der bis- Gläubiger sich auf den Vergleichsvorschlag des Schuldners berei e uf sicbt den nick 11
1
, n. dnun 3. als . fir di Ee he i fi enn n. endgültig festlegt. . 9e nügt wenn sie sich mit der Eröffnung des
es Gaul bigerverzeichnisses und einer Vermögens⸗ Vergleichsverfahrens ai Grundlage eines bestimmten Vorschlags
8 aft. nf , auf Grun id einverstanden erkle Gläubiger, der eine solche Erklärung
1 ßen eröffnetz wird, s s über den Inhalt der abgegeben hat, s Verfghrens mündlich oder
lungen nähere Besti t offen. Sie schriftlich geger rufen. Findet er hierzu keinen iner Sonderd
ermöglichen za ich as Vermögen zberzeich 9. 9 meten Fäller An laß so h, die Erkl— zals endgültige Zustimmung zu dem Ver⸗ Nach § Iz des Gesetzes, betreffend Re Erwerhs⸗ und. ]
auch als Grundlage für das Vergleichsverfahre un bar zu machen gleichs ge anges sehen ö ,, findet bei en im Falle des Konkurses eine Aus— (S 41 Abs. 1 Nr.“ bs. 2 Satz. 2). 16 H zren nimmt nach dem Entwurfe folgenden Gang: Der es Konkursberfahrens durch 3w ,,, nicht statt. In dem w n. der vom Verfahren ich n nen Schuldner beantragt die Eröffn des Verfahrens unter Vorlegung s Verbot maßgebenden Erwägungen, die Grundsätze Gläubiger, die nach 8 20 Abs. 2 getrennt von den übri ibigern des Vergleichsporschlags, der aasti mmungserklärungen der nötigen . 0 chaftlichen V ig beruhen . , . lh
geführt werden sollen, sind ih, etzraige Sicherung P Gläubigermehrheit und einer Aufstellung seines Aktiv- und Passib⸗ mntmwi esnes Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und. Wischaft
Schuldners zu vermerken. ö ö ö vermögens (6 415. Nach Anhörung der Aufsichtsperson, gegebenen- genossenschaften, Drucksachen Tes Reichstzaas J. Legislatur Perio
zu 8 21 falls auch des Gläubigerbeirats, eröffnet das
34 : ͤ . is Gericht das Verfahren X. Session , Nr. 28 S. 125), nötigen dazu, an . ᷣ Den Abs. der Vorsckrift entspricht em 8 3 Abs. 2 der bis— und beraumt. einen Vergleichs termin m ö Jin 3. T ernmin auch für das Vergleichsver fahren , . owe der Wert herigen Verordnung. . wird das Stimmrecht der Fo rderune en festgestellt. und über r den Ver ⸗ . cht der Genossen . dar ul ssung a ,, 3wa d, , , Damit das Gericht für die Entzche dung über den Antrag zu gleichsbor . ag . elt und abge sstimmt G8 ät ff). . uf Verlangen 3, . ö. werden . 64. ö . . . verlässige Unterlagen gewi unt. wird sich oft die Anhörung ines Sach⸗ Tes Ger ,, ö Ri ichtigkeit an Vollstandigkeit . — ö . en lla. . ie. e i. . , n, unter Umständen auch die Anhörung der zuständigen — ermoögensaufstellu esch , 20M). Vas Gexicht ent 9ᷣ . 3 . — 1 . e , lichen Vert etung des Handels, des Handwerks (Gewerbes) oder che ider er ergleich zu bestatigen oder zu verwersen . — ; — m aftung de . . ll ö mn b win uischast. 5 aun, 9 Sandw erk oder Landwörsschafts 1 88 1 inbar, bei be e, , en ennen . ö. . . n,, feier Sinstcht Hie er⸗ — a,,. ist zu bemerken: glei ö. Qunulas en, der lediglich ö. ö , . li che oder sinslose ; H . . Stundung geht, im übrigen aber die Haftpfl . der Genoffen un Der § 33 änd 1 weiterbestehen läßt. Der k zit, daß einzelne Genossen während der Danler der Stund ung aussche den und sich so zum Nah beil der Gläubiger von der Haftpflicht befreien, wird durch S 76 des
Entwurfs begeg net.
1 lar verwender ene ö sse nsch⸗ aft
86 . W vtsch
J
3. Aufsichtsperson und Gläubigerbeirat umgrenzt den Kreis der am Vergleichsverfahren beteiligten Personen.
inkragẽ berechtigt ist der unter Ge haf lauf sicht ö hende Schuldner
ir Entwurf geht davon aus, daß rege lmäßig die Bestellung ir (wegen juristischer Personen vgl. 8 . An dem ergleichsve rfahren 3 36 1 9. 9B 1
da , . genügt. Wer hen mehrere Aufsichtepersonen nehmen grundsätzlich alle Gläubiger teil, die von . Geschäftsaufsicht ö ö : ö, so hat das Gericht zu bestimmen, ob fie die Aufsicht gemein betroffen 1 ö. 4), auch e . erst nach Eröffnung des Daß Mochte, die im Falle des Konkurses ein Absonderu nge mech chaftlich führen oder ob jebe in, . lb eines bestimmten ihr zuge— Verfahrens Gläubiger geworden sind. Ausgeschlossen vom Verfahren gewähren würden, von dem . unberührt . ö ö, engn Geschäftskreises selbständig ist. ö sind hiernach 336 9 8 15 bezeichneten Gläubiger. Ihre Ansprüche gus den S§ 13, z3 Abs. 2. Soweit neben diesen Rechten Die Anordnung der Geschäftsäufsicht und die Aufsichtsperson ist werden von dem Vergleiche nicht berührt. . 21 E Ende he Forderung besteht, schließt sich der Entnenrrf in , gien Gläubigern — auch den n § 15 bez , . — mitzutzeilen. Ausländische Glaubiger ö. hen im Vergleichsberfahrenaden in⸗ 2 ö a den Grundsätzen der Konkursordnung n. Aus der . llußerdem soll di unf ene e Vertzetung des Handels, Handwerks ländischen gleich. Ihre Beteiligung am Verfahren wird durch die 8 aun den 8e . der Konkursordnung ergibt sich, daß der Glan Vorschriften der Verordnung eien die Geltendn iachung von Ansprüchen biger mitz seiner persönlichen Forderung an dem Vergleichs verfahren von Personen, 36. im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August zwar beteiligt ist, de . er aber ebenso wie im Konkursbersahlen in 1914 (Reichs⸗ dei cht II. S. 360) und der dazu ergangenen Nachträge erster Linie auf sein Sonderrecht berwiesen bleibt. Nur füt nicht . dert. Denn die Annahme oder Abl ehnung des vom Schuld⸗ Betwag, für den er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet ode ner ausgehenden V zergleie chsborschlags sowie die Ausübung der sonstigen dem er ausgefallen ist, kann er Befriedigung nach Maßgabe d des
Aufsichtspersonen zu beantragen. Das un at 4 Anträgen E61 2 em h ö e, n. nachzugehen und die für sie por roch to Hründe einer sachl ich en Garn. vechte ö ann bei dem im Entwurf f Dorge seh ene n Verfahren, P gleichs verlange n. We gen de nach dem mutmaßli⸗ chen . gehe l e fur 0m — — e ne ln ; . 86 134
8 dv **,
1
oder der Landwirtschaft benacht vichtigt werden, wenn der Schuldner Handel⸗ oder Gewerbetreibender oder Landwirt iß
Der Schuldner und jeder von dem , ze 2 Gläubiger ist befugt, innerhalb dnei Wochen die ande oder weiterer
2
8 s
Nachprüfung zu unterziehen. Ergibt sich, daß di Vestellung in welchem eine Anmeldung von Forderungen durch die Gläubiger — richtenden Stimmrechts eines olchen Gläubigers ist in den o ö * ⸗ —'—— ‚ . . ** zissern (8 20 9 5 2 ) 5 ; 2 ; . 3 ö ö . ih ( l ü Sor Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Sinne jener Ver— zas Veraleichsverfahren soll wie das Konkursberfahren ein 1. 3 ** bf. 2 Satz 3 § 41 Abs. 1 Nr. 3) und möglich sicherzuftel ist, soll das Ge ,,, u , 5 i ** J . l ) 5prje ton 1 v Dip * rer Ser z , 8 des z 25 porzuliegen brauchen, zu entlassen. . — 1j . , . . Betracht, wenn der Zwangsvergleich demnächst vollstreckt werden soll folgt die Beteiligung betagter Ansprüche gemäß 8 Sö, auflöse Konkurs dw 9M 9 9 z 54 irn 4 . m ö 2 2 . 5 8 A
ordnung vom 8. August 1914 in Verbindung mit § 81 Abs. bei ihnen im einzelnen Falle Schwierigkeiten daraus ergeben, daß sie und des 8 69 der Konkursordnung bedarf keiner besoenderen 3 t
e ⸗
5
( Miner ö ö . 1 . . anderen Aufsichtsperson angemessener ist zunächst bestellte anders als im Konkurse — nicht stattfindet, nicht als gerichtliche das Rötz tige angeordnet. Aufsichtsrerson Au ich ohne daß bei ihn IW ö 1 n 3977 ordnung angesehen werden; eine solche Geltendmachung kommt erst in Klartn der Vermögenslage des Schuldners herbeiführen. Dargh nären. Vie Angabe Schuldners ist bei d öffnung (8 48 Abs. 23). . ö n uber die Bekanntmmae des Beschlusses, durch . ö ö ⸗ . 241 c n ö ö 1 J 198 1e ch Mistatigt der Erworrrsen vy 8 3 l r 5 Ve 58 23 bis 25 1X 2 9 264 Gl J . ö. 1 ö 36 Sa ö ; l = 0 ö. . — U Ul 1 I per ube] ir den j J 3 n . . * Uben die utbalten Kihe sackliten N . ,, G 61). Auch die läubiger, die feindlichen Staaten angehören, sind dingter Ansprüche gemäß § 56, wiederkehrender Hebunzen g ö zergleich wesentlichen Umstände Bericht zu erstatten unde fich über Ser he , ö . 1. enthalten keine fachlichen Neuerungen (zu vgl. 5 6. Abs. 2. de *, von der Teilnahme am Verfahren nicht ausgeschlossen. Soweit sich 70 der Konkursordnung. Die entspyechende Annen ung des S ö ö Veraleichsvorschlag und seine Ausführbarkeit gutacktlick n Een, Lö, n ü, , ,,, n. . e . igel assen, e n,. J 142 3 s At sc mmh es nen Ver I f 1 en des ( . 66 83 . K l l z 261 1 D ihren eng stel 1 wird; beschwe Eri eh Cre hi 19t ö 83 * . onkursor 7 2 ‚ ; Imin or ür Föll 155 . f 2 6. e , ,. . * ö ! dann 1m 1 l d Ichuldne De 04e Di Re 8 8 §5§ 82, 83, 84 der Konkursordnung). mangels einer Erklärung als gegen den Vor schl lag stimmend zu zählen dung. ö aber die Be hand hong aufschiebend i er Ansprüche ist n 53 . mn l ut chend den Vorschri Termin Richtigkeit und Vollstän it d ß, ; 6 , h ,, , . dung des Be , . sind 8 37), eröffnet die Verordnung, betreffend Ergänzung . Voꝛ⸗ 43, §5 47 Abs. 3, 5 48 Abf. 2 des Entwurfs Bestimmung getroffen in ,, mn 19 icht über einem Mon hinaus a hwölen (8 56). J , ö 9 l . s eine Ansechtung nicht stattfindet gu vgl. S 189 Abf. 3 macht dem Gerichte zur Pflicht, die Aufsichtsperson bei Erfüllung fh über 5 zwangsweise Verwaltung, ausländischer Unter⸗ ‚ 3 ,, bleibt es überlassen, ob die Eidesleistung zu verlangen ist. 3 , , — Url
ihren Aufgaben . angemessen em Weise, z. B. durch Anstellung von nehmungen, vom 10. Februar 191ß (Reichs⸗ Ge setz bl. S. 89) einen Forfsetzung in der Zweiten Neilg 3) mach mr 1 rel 6 ; 1 ; l lll nel ⸗ Ireisperslon und di m 2 le lcd rmine p51 ; 135rYaf yrksam r pon 1 . Ermittelungen, Vernehmung des Schuldners, (-wönberusung einer Weg zur Abhilfe. Nach den Vor schriften dieser Verord dnung können 6 , ö uicht ewe rs an * ß he nicht bloß dem Schuldner u der nen Verhandlungen werden für die Beurteilung dieser Fran? nen i g g ,, , , ldner die Gläubigerversammlung, zu unterstützen. aus besonderen Gründen Forderungen feindlicher Gläubiger im Wege J J, wc der zläubigern, gleichgültig, ob! mäßig die geeigneten Unterlagen gewähren. Der Eid haf fich n hh . ö, 3 entzogen werde den . nicht . x h ö 11 111 l . ig, Twerwersfun oder Gi 1 echt ] l —⸗ U echtha est tsteht.
ö l —