Dentscher
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
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Aer Gejngspreis hetrü- Alle Rostanstalten nehmen den Nostanstalten und Zeitn auch die Expedition 8m.
Einzelne Kummern kosten 25 5.
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Amneigenpreis für den Raum riner era, Einh eita-⸗ eile 30 , einer 3 gespaltenen Einheitzzeile 80 3.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs- und Staats anrigera . Berlin 8 W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Montag, den 15. Januar, Abends.
1917.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛe. Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung über den
gerste zu Saatzwecken. Bekanntmachung, betreffend die Zwangaverwaltung franzö⸗
sischer Unternehmungen. ; Handelsverbote.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 6 des Relchz⸗
Gesetzblatts. Erste Beilage:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen, Berichtigungen und Ergänzungen zur Bekanntmachung vom 2. Januar d. J. über die vorläufige Festsetzu n Kurser ö zrfenh
1 ge Hestsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere. .
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charatterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Mitteilung,; betreffend die Einberufung der Provinziallandtage der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom⸗ mern, Schlesien, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen und der Rheinprovinz sowie der Kommunallandtage der Re— gierungsbezirke Cassel und Wiesbaben und der Hohenzollern⸗ schen Lande.
Genehmigung eines Nachtrags zum Statut der Zentralland— schaft für die Preußischen Staaten vom 21. Man 1873.
Verkehr mit Hafer und Sommer⸗
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Generalleutnant z D. Messing, bisher Inspekteur des Militär⸗Luft- und Kraftfahrwesens, den Stern zum Noten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, ;
dem Generalmajor z. D. Schönfeld, Kommandeur der stelloertretenden 3. n . den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern,
dem Generalmajor z D. Eltester, bisher stellvertretender Traininspekteur, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Obersten a. D. Freiherrn von Stetten, bisher Kommandeur des Etappenwesens einer Armee, dem DOhbersten a. D. Wellmann, bieher von der Armee, vorher Kom⸗ mandeur des Reserve⸗Feldartillerieregiments Nr. 17, und dem Oberstleutnant a. D. Fischer, bisher Kommandeur des Land⸗ wehrbezirks Andernach, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern,
dem Oberstleutnant a. D. von Franke, bisher Komman⸗ deur des Landwehrbezirks Arolsen, dem Obersileutnant a. D. von Zülow, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Erbach, dem Oberstleutnant a. D. von Fal kenhayn, bisher 2 Stabs— offizier beim Kommando des Landwehrbezirks Aachen, dem Oberstleutnant a. D Maentell, bisher Stabsoffizier beim Kommando des Landwehrbezirks III Berlin, und dem Generaloberarzt a. D. Dr. Krause, bisher Garnisonarzt in Königsberg i. Pr., den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Major a. D. von Freyhold, bisher Kommandeur des 3. Landsturm-Infanterie⸗Ersatzbataillons Hannover, dem Major a. D. Rach, bisher im Ersatzbataillon des Fuß— artillerieregiments Nr. 17, dem Major a. D. von der Schulenburg, bisher Bezirksoffizier beim Landwehrbezirk Offenburg, den Noten Adlerorden vierter Klasse,
dem General der Artillerie z. D. Serno, bisher In⸗ spekteur der Etappeninspektion einer Armee, den Königlichen Kronenorden erster Klasse mit Schwertern sowie
dem Oberstleutnant a. D. Sieberg, bisher militärisches Vorstandsmitglied der Wilhelmsheilanstalt in Wiesbaden, dem Oberstleutnant a. D. Matting, bisher Stabsoffizier beim Kommando des Landwehrbezirks VI Berlin, dem Major a. D. von Memerty, bisher in der Ersatzabteilung des Feldartillerieregiments Nr. 11 und den Majoren a. D. und bisherigen Bezirksoffizieren von Chaulin-⸗-Egersberg beim Landwehrbezirk Eisenach, Freiherr von Binzer beim Land⸗ wehrbezirk J Altona, von Otterstedt beim Land— wehrbezirk JI Hamburg, von Falckenberg beim Landwehrbezirk IJ Hamburg, von Schmid beim Land— wehrbezirk Danzig,. von Hesse beim Landwehrbezirk Thorn, Wentzel beim Landwehrbezirk 1 Hannover, Granier beim Landwehrbezirk J Oldenburg, Hesse beim Landwehrbezirk Osnabrück, Köhn von Jas ki beim Landwehr⸗ bezirk Bonn, Spangenberg beim Landwehrbezirk IL Cöln, Nolte beim Landwehrbezirk Neuwied, Fran quet beim Land⸗ wehrbezirk Jüterbog, Gaupp beim Landwehrbezirk 1 Bochum, von Zitzewitz beim Landwehrbezirk 1 Düsseldorf, Kämmerer, beim Landwehrbezirk Gelsenkirchen, Freiherr von Buttlar⸗ Ziegenberg beim Landwehrbezirk Burg, Hofmann und von Peters dorff beim Landwehrbezirk Halle a. S, Hagen⸗ berg beim Landwehrbezirk Glatz und Hinze beim Landwehr⸗ bezirk Gumbinnen den Königlichen Kronenorden dritter Klasse
zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Botschaftsräten Prinz Wilhelm zu Stolberg Wernigerode in Wien und Dr. Haniel von Haim⸗2 y in Washington den Charakter als Gesandte zu verleihen.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken.
Vom 11. Januar 1917.
Auf Grund des 8 6a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 5. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 811) und des S7 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) in Verbin— dung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krieggernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
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. Die Vaäuß rung, der Giwerb und die Lieferung von Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken ist nur gegen Säaatkarte erlaubt Vle Saatkarte wird auf Antrag deffen, der Hafer oder Sommeigerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussgat erfolgen soll, bei Händlern von dem Fommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlafsung hat. Der Kommunalverhand kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen.
58 2 Dle Saalkart. muß Namen, Wobnort und Kommunalverband
des zum Erwerbe Bertckt gt n, den Ort wohl eln und. wenn das Gelceide mit der wi Enmpfangastalson, ferner die zu erwerh ; 26 Benutzung eines Vordräacks nach untenstebendem zustellen.
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Die Veräußerung bedarf bet . nach 5 2 der Vero dnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6 Juli 1916 (Reichs- Geietzbl S S1), bei Sommergerste nach den S5 2, 22 der Verorm nung über Gerste aus der Einte 1916 vom 6. Jui 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 800) der , des Kommunalverbandee, für den das Getreide beschlag⸗ nahmt ;
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Uoternehmer an= erkannter Saatgutwirischaften sesb gejoge netz Saatgetreide der Ge treideart, auf die sich die Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken ver= äußern, sowie für dte Ve 4äußerung und Lieferung durch zugelassene vändler (5 4) Als anerkinnte Saatgutwirtschaften gelten pölche Wurtschaften, die in der Sondernummer deg gemeinsamen Tarif⸗— and Reik hrganieigers für den Güter« und Tterverkehr im Bereiche der Peeußlsch Hessischen Staatäeisenbabn verwaltung, der Militär⸗ eisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staais⸗ eisenbahnen und der Norddeuischen Prwwateisenbabnen vom 8. Sip— tember 1915 nebst Nachträgen, Erdänzungtn und Berichtigungen als für die betreffende Getreideart anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsberelchg des gemeinsamen Tarif. und Verkehrtanzeigers bestimmen dir Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatautwirtschaften gelten.
Unte nehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nach⸗ weislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken befaßt haben, können der Kom— munalverband ober die von ihm ermächtigten Stellen die Genehmt— gung zum Verkaufe selbstgeiogenen Saatgetreldes zu Saatzwecken all⸗ gemein erteilen.
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Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für BYenossenlchaften, Konsumvbereine und dergieichen.
Die Zulassung wird durch die Reichs futtermittelstelle erteilt. Die Reichssuttermittelstelle kann andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebitte von den von ihr ermaͤchttgten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden.
Die Zalass ng kann an Bedingungen gekaßpft werden, insgbesondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäfiz— führung vorbehalten und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken vorschreiben.
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.
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Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Ver⸗ äußerer spätesteng bel Abschluß des Vertragg auszuhändigen. Wud das Saatgetreide mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Ver äußerer von der Versandstatjon auf der Saatkarte die erfolgte Ab⸗— sendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Orteg hescheinigen zu lassen, nach dem das Geneide ver— achtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat 1 der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu assen
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahn⸗ verwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mlt der Empfangsbestättaung des Grwerbertz binnen zwei Wochen nach Absendung dem Fommunalverband einzureichen, aus dem das Getreide ausgef hit wind. Dieser Komm unalperband hat alsbald dem n, stemmunalverband eine entsprechende Mltseslung ju machen.
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) Das Ytustee ist bier niht mitabgedrut.
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56 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verorbnung
werden gemäß 5 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aug der Ernte 1815 vom 3 Jult 1916 und 5 10 der Verordnung über Gerste aut der Ernte 191 vom 6. Juli 1916 mit Gefängnis big zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestrast.
57 9 5 Bekanntmachung trlit mit dem Tage der Veikändung in
taft.
Berlin, den 11. Januar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangtz⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGI. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
288. Liste.
Gewerbliche Unternehmungen. Kreis Mülbausen. — Gemeinde Müälhausen.
Landgut von Rledlsbeim G m. b. H zum Zwocke der Verwaltung,
landwirtschaftlichen Ausbeutung und Verwertung der aus dem
Nachlafs: von Gustay Dollsuß stammenden Güter (Veiwalter;
Notar Bleyler in Mülhausen und Landwirtschastslehrer Kölmel
in Müihausen).
Straßburg, den 11. Januar 1917.
mem nr eis an , Atteilung des Janern. . . 811 3 44
zuber ä siger Personen von dam Lederhandel auf Kriegsrauer nter sagt: A. mit Benn 8. Dezember 1916 1) Jacob Motz, Lederagen tunen in Phi asent Exerzierplatz 8. 2 Fark Bähr, Schubfabrik in Plimaserg. Sch gasse 1, 3) Philtppy Jacobt, Letter der Schuhfabrik Otto Jacobt in Pirmaseng, Simterst aß 23, 4 Anton Bwabo, Lederagentur in Dirmafens, Lenrauerstraße 16; B. mit Beschluß vom 22. Dezember 1916 5) Richard Geiltng, Lederagentur in Pirmaseng, Exerzier⸗ platzstraße 13 Pirmaseng, den 30 Deiember 1916. Königliches Beztik'amt. Dr. Frick, Ants oerweser.
Bekanzgtmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnig, daß mit Verfügung vom 10. Januar 1917 1) dem Car! Otto Gugen Stumpf, Inh. der Fa. Dtte Stumpf, Leipzig, Gaberstiaße 12. 23) dem Altwaren · händler Jehinn Franz Otto Schaars m tdi, Leipzig ⸗Neu⸗— stadt, Gisenbabnstraße 53, 3) der Ida Gertrud Elsa Schaar⸗ schmidt Leipzig Reustabt, Gisenbahnsttaße 53 J baberin der Firma Otso Schaarschmidt, der Handel mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, iasbesondere zu 1 mit Met ill und Metall. bruch, ju 2 und 3 mit Eisen. Blei, Zinn, 3 nk. Mersigg usw. auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1916 wegen Unzuverlässi keit untersagt worden ist.
Lelpzig, am 10. Januar 1917. Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.
GSekanntmachung.
Wir bringen zur 5ffentlichen Kenntnis, daß dem Alfred Gustav Roßmann, Letprig, Frankfurter Siraße 24 11 r, auf Grund von §z 1 der Bundegrate verordnung vom 23. Sept mber 1915 zur Fern haltung unzuperlämsiger Personen vom Handel durch 1 vom 12. Januar 1917 der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit Kerzen, wegen Unzuver⸗ lässigkeit unter sagt worden ist.
Lelpzig, am 12. Januar 1917.
Ver Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.
w Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5655 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken, vom 11. Januar 1917. Berlin W. 9, den 14. Januar 1917.
Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Pfarrer Fremdt in Langenschwalbach, Regie bezirt nn,, Ockan ju 6 . ee ch, Regierung
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