1917 / 17 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1917 18:00:01 GMT) scan diff

1 ;

Sind während det . Krieges Deutsch⸗ in die Ge—⸗ walt des Fein deg gereten Ind in Fes Ae. nd verbrecht worten, so nen Geberten und Stertesälle, bie sich o. Der NMuckt⸗ Hr n ras Inland ereignet haben, durch iz⸗e / de ischen Standes beam fen be= urkundet werden. Die Porschriften bes Ges⸗Kee über die Renkun= dung des Tersonenstenteg und die Gbeschli ßung vom 6 Ferruar 1575 (Reichs vesetzii S 25; Reichs. Getz ' i895 S 61x) siey den Anwendung, sowen sich nit aug den folgenden besonderen Vor⸗ schriften Atweschun gen ergeben.

§5 2

Dle Eintragung einer Geburt erfolgt durch den Standes heamten, in Tessen Bezirk die Matter vor der Ver ningung in dag Augland ihren Wohn sttz, die Git aaung eines Sterbefalls durch den Standeg—⸗ beamten, in dessen Rr k der Verstorbene vor der Kerbrineung in das Aueland seine Webnsitz gehabt hat. Ist t= Zuständia felt eines Standes beam en hiernach micht gegeben oder nicht festzustellen, so er— fol t tie Eintrazung dorch den Standesbeamten, den der R ichg⸗ kae ler beßimmt. Ler Räachifarn zlir kann den zur Entragung zu— slänt igen Stenterbeomtin auch rann bestimmen, wenn der nach Satz 1 maß eben de Wohnsitz sich in einem vom Feinde besetzten Teile des Inlandes befindet.

83 Eine Verpflichtun! zur Anzeige besteht nicht. Zur Anzeige Ferechtsgt ist s-der, der ein berechtigtes Interesse an der Beutkundung glaubhaft macht.

5 4 Eine Eintragung darf nur mit Genehmigung der Au fsichte— behörde nach Eimitlung des Sach verkalt; erfolgen. §5 5 Dle amtliche Ermittlung des Sachverhalt llegt dem Sandes beamten ob. Er ist keugt, die Vorlegung von Bemelestücken sowie tat ächlsche Austünste zu verlangen, daz persönliche Erscheinen der Ausf! nfteperse nen an suord en und ven shnen eldesstalstliche Ver⸗ sickerun gen u erfor dern. Er kann zur G füllung der hierdarch he— wünreien Pflichten Lurch Gelestrafen ankassen, weͤlch- fir eren ein zelnen Fall ken Bettag von jüns che Mart nicht überstelgen dürlen. Er ann die Amtegersckte um die Vernehmung und We- eirigung einer Person eisichen, wenn nach seirem Gimessen eine Auf. llarung det San verbalig auf anderem Wenge nicht herbeiführen ist. Die Aufsichtehehö de kann die Ermisslungen selbs üdernehmen fie hat dann die im Abs. ] bezeichneten Besugnisse. 56 Der Reichskanzler kann hesslimm en, unter welchen Voraussetzungen und inmimeit die C8 1 bis H in ken Schutzg bitten gesten. Er fan jur Jiornabme der Grnt agungen einen besonderen Sta deehermten bestellen ober elnen in dischen Standesbeamten mit gustimm ung der Landes jentralbebzrde bestimmen.

§5 7 Der Rich lanzler fann bestimmen, kaß und inwlewelt die 5 1 ble H für antere Veussche gelten, de während beg Krlegeg im Aut. land festgehalten worden sind. Der §S 6 Abs. 2 findet Anwendung. 883 Die PVorschriffen ker Verorknung, betreffend die Verrichtungen ber Standet be mten in hesug auf solch« Milltärpersenen, welche ih Stan? quarttern nach ein gefretener Mob llmachung verlassen hahen, vim 20 Tandor 187 ( RHeschs Gesetzbl. S. 5; Reibe Gesetzbl. 1915 S 83; R che- chesetzbl. 1916 S. 405) und der Ver vr nung, be ir ff ud die Vernichtung Fer Sianresbeamten in hrejug auf solch⸗ Miilitärp ͤsonen der Ka ser ichen Marine, welche ihr Sta quarter nich iggeralt, des Deutch n Reiche baben uit, pom 20 Februar 196 Re chä, Ges tzb. S 369 R ichs Gesetzbl. 1918 S. 105; Hi ichs. G setzbl. 1919 S 1065) bl ben unbe ihrn.

Der Reich fan ler e ,,,, u pun t an Clint r kestimmt, on we an Gin iche ö 53 . j f n mn, auf Grund Berlin, den 18. J muar 1917. J Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

59 erläßt die Best'mmungen zur Auꝛ führung

1

Bekanntmachung über die Eintragung der Legitimation unehelicher Kinder von Kriegsteilnehm ern in das Geburts— register. Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über ble Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschoftlichen Maß nahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Hat ein uneheliches Kind, dessen Vater Kriege teilnehmer ist oder gewesen ist, dadunch die Rech sstellung eines ehe ichen Kindes erlan t, daß der Vater die Mutter geheiratet hat, so hat das Vormundschaftegericht dies auf Antrag eines Be— teiligten festzustellen und die Veisch eibung der Festst llung am Rande der Gburte urkunde anzuordnen.“ Die Beischreibung eifo gi in diesm Falle auf Essucren des Gerich«

Sind nach den Landesgesetzen die Ve rich ungen des Vor— munschafisgerichts anderen als gerichllichen B. hönden über— tra en, so bestimmt di, Landeszentralbehörde, welche dieser Behörden für die im Abs. I bezeichneten Geschäfte zusändig ist.

Berlin, den 18. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschafiliche Maßnahmen. Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über bie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen uw. vom 4. Auaust 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

1 1

Pet 3. widerhandlungen gegn Vorschriften, die auf Grund der sz 3 des Gesgzeg über die Ermächt gung des Bunderra'g zu wirt⸗ haf ichen Pfeßrahmen Usw. vom 4 Adkust 194 (Reicks Gesẽtzbl S 327) erg ngen sind oder noch erat hen, kann die Staatsanwalt schaft, solande die öffentlich Klage nicht erhoben ist, bet dem Gerichte die Einstellung res Verfabrens beantragen, wenn der Beschalttate in unberschuld tem Jntum über das Ken then ober die Anw nr har keit der üben tret nen Verschrut die Tat für erigubt gebalten hat.

Un er den Antrag entscheikert der Amterichter; der Beschluß ist unansechttzar. Ter Heschluß durch Fein das Ver sahren eingeftellt wid, ist dem Beschultigten befanntzumachen.

JI das Verfahren eingesiellt, so kann es nur auf Grund neuer Latsechen oder Bewe smittel au genommen werden.

5 9

Ist die öffentliche K ege e hoben urd erachtet das Gericht die Voraus setzangen des § 1 für g geben, so hat es die Eiöff nung des HDaupiver abrens abzulehnen ober, wenn Voruntersuchung geführt ift, den Angeschuldigten außer Verfo gung zu setzen; ist Strafbefehl beantragt, so hat das Gericht ben Latrag abzulehnen.

Verkehr mit mineral isch'm von se Rähöl antallen den Ejeugniss -n (3. B.

Gralbt die Hauptverhandlung, koß die Vorautzsetzengen des 5 1 vorliegen, so ist der Angetlagte sreßzusprechen. 2

Viese Verorbnung tritt 6 Tage der n, in Kraft. Der Lteichelaujser bestiamt den Jellpunkt deg Außerfraft- ietens.

Berlin, den 18 Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Stickstoff. Vom 18. Januar 1917.

Der Bundegrat hat auf Grund des 5 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen:

51 .

Der Meschékanzler ernennt einen Reichskommlssar für Stickstoff⸗

wirtschast. = Der Neilchzkommlssar für Stidstoffwirtschaft 1

Krieggamt.

Der Relkefonmssar für Sticksteffwirtschaft kann Anordnungen über die Herstellung und den Verbranch von Siickstuff sowie über den Lerfehr mit Siickstoff ire ffen. Er kenn Auskuntte uber die Vorrä e, die Erieusung und den Verbrauch vom Slickfoff fordern.

Die Hefuügnls des Reichtkommsssars fur Stickffoff erstreckt sich nicht auf den Verfehr und den Werbrgach von siickstoffhalt gen Dünge⸗ mitteln. Httruber kann das Krlegsernährangsamt Bestimmungen treffen.

untersteht dem

3 83 Mlt Gefängnls bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu lehnlausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird beftraft:

l. wer den auf Grund des § 2 getroffenen Al Best immun zen zuwiderhandelt;

2. wer die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 erforderten Autkäntte nicht rechtzeitig erteilt oder wissentlich unrichtige oder un⸗ vollstän dige AM gaben macht

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf di bare Pandlung beneht, eingejogen werd n, ohne Untersched, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 5 4

Deese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der Reiche kanzler bessimmt zen 3 tvunkt des 2 ußerkrafttreter ;. 3

Berlin, den 18. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

rdwachs und Kerzen. Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. Auaust 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

51 Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über den Roböl und allen bei der Verarbertung en der chmieiöl, 666. Sol n ol, m ückstar döt, Para sst . Delgourron, Harmwech, Be chvech, Peirolfoks allein und in Mischangen) sowie Erdwachz ö. B Ozolerit, Zeresin), Kerzen und Karzenersatzntitein ju täeffen.

§8 2 Der Reichskanzler kann bestunmen, daß Zuwiderhandlungen mlt Gesänams kis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sehn⸗ tausend Maik best aft werden und daß neben der Strafe auf Ein⸗ iebung der Gegenstände erkannt werden kann, auf dse sich die straf dae Handlung beneht, ohne Uaterschied, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht. 3 Der Relchekanzler kann die Vorschriften dleser Verordnung auf Blenenwachs ausdehnen. 8 4 Reich'kanzler fann Besttmmungen über die Durchfuhr der S 1, 3 bejeichneten Gegenstände ireffen. F.

89

er 8 8 d

den

Die Verordnungen über Gen Fleinbandel mit Kerzen vom 26 Sptember 1915 (Reiche⸗Gestzfl. S. 621) urd über Montan⸗ wachs vom 26. Mat 1916 (Me che⸗Gesetzbl. S. a19) werden auf⸗ gehoben.

8 Die Verordnung tiltt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichekanzler bestimmt, wann und inwiewest sie außer Kraft irt. Berlin, den 18 Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Aus führunasbestim mungen zur Ver— ordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen.

Vom 18. Januar 1917.

Aut, Grund der Verordnung des Bundesrats über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwochs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 60) bestimme ich:

51

Mineralisch'gs Rehöl sowie al- bei der Verarbeitung von solchem Rohöl anfallenden EGrreugutsse (J. B. Schmieröl, Ga öl, Solaröl, Rückna döl, Paroffin, Oelgoudron, Harp ch, Weichp ch, Pet; olkoks allein und in Mischungen), ferner Erdwachs (3. B. O oterit, Zeresin) und Kerjen, die nach dem Inkrafttreten die ser Bestimmung aus dem Auf land eingeführt we den, dürfen nur durch die Kriegsschmieröl— Gesellichaft m b H. in Beilin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.

Wer nach diesem Zeitpunkt Gegen stände der bezeichneten Art aus K einführt, hat sie an die Kriege schmtersl⸗Yesellschaft m. b. H. zu liefern.

Als Einführender im Sinne dieser Bestimm ungen gilt, wer nach Eingang der Gegenstände im Jnjand zur Verfügung über sie fur eigene oder tremde Rechnung berechtigt ist. Hefi det sich der Ver= sügungeber chtigte nicht in Inland, so tritt an seine Stelle der Empa / ger.

8582 Wer Gegenstände der im 8 1 bezeichn ten Art, die im Inland erk'ugt sind, in Gewahrsom kat, hat diese Gegenstände der Kriegs— schmieröl. G. sel schas zu siefern. Vie gleiche Venrflichtung bat, wer nech dem Inkrafttreten 1. Veroibnung Gegenstände der bezeichneten Art im Inland erzeugt.

53

Wer aus dem Ausland Gegen stände der im z 1 ben'ichneten An einfübrt, tit verpflichtet, der Kriege schmieröl. Gesell schaft unter An gebe von Menge, Art, Ginufausepreis und Bestimmun geort ur verzughich nach der im Ausland erfolgten Verlat ung Anzeige ju ersiatren, a alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Kr eas schmieröl. Ge ses schaft weiterzuleiten. Er hat den Ein gang der Gegenstände und den Aufb wahrungg ert der Kriegsschmieröl. Gefell schaft anzujeigen. Die Anteigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftuch zu benlätigen.

5 4 Wer Gegenstände der bezeichneten Art zur Zelt des Inkraft. tretens diese Bestimmungen in Gewahrsam hat oder wer solche Gegenstände sräter im Inland erseuat, ist verrflichtet, der Kriegt. schmier öl- Gesellschaft auf ibr Verlangen Auskunft über se ne Be. slände und dir voraus sichtliche Grjeuzung zu erteilen. Das Ver⸗ langen kann durch bffentliche Bekann machung gestellt werden.

5

er im 51 bezeichneten Gegenstände an die ft verpflichtet int, hat die Gezenstände big eg schmierol⸗Hesellichast mit der Sorafalt

ebandeln, in handeleübl cher Wesse zu versichern und auf zu verladen. Er hat ste aaf Verlangen der Krirtguschmieröl. Ge an einem von dieser ju bestimmenden Orte zur Besiht gung stellen oder Proben einzusenden.

Kriege schmie öl. Gesellsa zur Abnahme durch d

eineg ordentlichen Kaufmann 1

üglich nach Empfang uhr a ie die erzeugter schmieröl schaft zur A-

d

gebotenen will. Eikärt sich die Kriegs. schmieröl, Gelellschaft nicht unverzüs lich nach Empfang der Anjesge pon der Einfuhr oder binnen zwei Wechen nach Empfang der Aus⸗ so eillscht die Lieferungerflicht. §7 Den Prels für die überno nmenen Vorräte setzt die Kriegz. schmierol ˖ Sesellschat endgültig fest. 88 Alle Streitigkeiten zwischen der Kriessschmlersl Gesellschaft und dem Veräußerer über die Licserung, die Aufbewahrung und den Eigen tumsühergaeg entscheidet endgültig daz Reichaschledsgericht für Kriege

wirtschaft in Berlin. 89

Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriege schmierö G-sellschamt durch Anordnung der ven der Landetzentralehörde besttumten Behörde auf ste ober aaf die von ihr in dem Antrag beieichnete Persen übertragen. Das Eigentum gebt mit dem Zeitpunkt auf die Hesellsch t über, in welchem die Anordnung dem jut Ueberlassung Veipflichteten oder dem Inhaber dez Gewahrsams zugeht.

, n,. forderung,

810

auf Verlangen des Verpflichteten spätestens kinnen zwei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welch m der K ieasschmteröl. Gesesschaft das Verlangen zugebt. Erfolgt de Ab. nahme nicht innerhalb dieser Frist, so gebt die G fabr des Unt r— ganges un? der Verschlech erung auf die Kriegt schmeeröl Ges llichaft über, und der Uebernabmevrets ist von diefem Zenpunkt ab mit ing dom JYund rt übe dem jewei igen Reich bankdi sontlatze zu verzinsen. De Zablung dis Uebernabmepreises erfolct srätestenz binnen zwei Wochen nach der Ab

Abnahme. 8 1 Die Krlegsschmieröl⸗Sesellschaft hat bei Abgabe der erworbenen Gegenstaͤnde die Weisungen des Reichstanzlers innejuhalten.

Die Abnahme hat

. § 12

Nekt unter diese Bestimm nungen fallen Mine ralble, die hel Plus 158 Grad Celsius ein spezifiches Gewicht von nicht über O, 33 einschließlich haben (Hasolln, Benzin, Petroleum).

§5 13 n Die Vokschriften der B kanntimachung, betreffend Bestimmungen J

für den Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1991 (Reiche Gesectzll S 4M) finden auch auf die Packungen mit Zeresin⸗ und Wacheferzen Anwendung

Auße dem muß jede Packung mit Kerzen auf der Außenseite in einer füt den Käafer leicht erkennbaren Welse und in deuischer Sprache folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Firma sowie den Ot der aeweib— lichen Hauptriederlassung der jen gen, der die Kerzen her= gestellt hat; den Kleinverkaufspreisz

a) füt die ganze Packung, b) für die einzelne Kerze; 3. die Anzabl der in der Packung enthaltenen Kerzen. Einzelne Kerzen dürfen nur aus den dazu gehörigen Packungen verkauft werden, sodaß der Käufer sich von der Richtigkeit des ver⸗ langten Preisee überzeugen kann; mehr alg drei einzelte Kerzen auf einmal abzugeben, ist verboten. § 14 Kerzen und Kerzenabfälle dürfen ohne Einwilligung der Kreegs⸗ schmierl. Gesellschaft zur gewerblichen Verwertung nicht umgeschmoljen werden.

3. 8

§5 15 Die Kriegsschmieröl⸗Gesellichaft bat bei Abaahe von Rehstoffen zur Kerjenherstellung vorzuschreiben, daß dirse Stoffe nur zut Her sellung von Kerzen zu verwenden sind. Sie hat weiter vor zuschreiben, welche ft einverkaufepreise für die Kerlen auf den Packungen anzu⸗ geben sind. 816

Dle Kriegsschmieröl Gesellschaft kann Auen men von dlesen Besttmmungen zulassen; sie regelt den Verkehr mit Altarkerzen und Dosenlich ten.

517

Dlese Bestimmungen finden weder Anwendung auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eineg Bundetzssants oder Glsaß Lothringeng, der Heeres verwalturgen oder der Marineverwaltung stehrn, noch auf Mengen der im S 1 bezeichneten Gegenttände, die im Inland erzeugt und von dtesen Siellen gekauft oder im Ausland erztugt und in deren Auftrag eingeführt werden. 5 18 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe big zu jehntausend Mark wird b straft: 1. wer den Bestimmungen der S5 1 bis 3, h, des § 13 Abs. l oder der dort genannten Bekanntmachung, deg 13 Abf. z, des 5 14 oder den gemäß 8 15 vorgeschriebenen Bebtn, gungen zuwiverbandelt; wer die gemäß 4 esforderte Auskunft nicht innerbalb der gesetzien Frist erteilt ber wissentlich unrlchtige oder un⸗ vollständige Angaben macht; we den Best mmungen des 5 13 ober der dort aenann!en Bekanntmachung zuwiber Keijen ohne die vorgesch ebenen Angaben feilbält, vertauft vber sonst in ben Verkehr bringt oder Karzenrackungen mit Angaben bersieht, die der Wahr⸗ helt nicht enisprechen; wer wisfentlich Keren, beren Packung mit unrichtigen An⸗ gaben ver im g 13 oder der dort genannsen Bekanntmichung porgeschrlebenen Art veisehen ist, feilhäͤlt, veikaust oder sonst in Verkehr bringt; wer den gemäß s 13 guf der Packung angegebenen Klein- verlaufgpreig siberschreitel.

ben der Strafe kann auf Einziehung d 9 auf die sich die nwrafbare meien her, fie dem Täter gehören oder nicht.

Gegenstãnde erkennt t, ohne Unterschied,

519 Die Bestimmungen treten mit dem 21. Ja 1 mmungen dis 5 13 mit dem 15. Februsr . die Be.

Berlin, den 18. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichs kanzl . Vr. gerne hann

Dekanntmachung

ragen gan un g der Dekan ntmachung vom 31. Juli 1916, betreffend Liquidation britischer * i nehmungen.

Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 hie Ermächtigung des Bundesrats zu ahmen usw. vom 4. August 1914 )ulgende Verordnung erlassen:

3 des Gesetzes über wirtschaftlichen Maß⸗ Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

—⸗ 54

Ist ein Grundstück, das auf Grund der Verordnung, betreffend ustalion britischer Unternebmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichg⸗ hesctz'll. S. 371) einer Lquidafson untersteht, mit einer Hypotbek der Grundschuld belastet, so kann der Reichs lonzler, fas er für achaewie en hält, daß der BVyxyotheken.· oder Grun schuldbrlef scht erreichbar sist, anordnen, daß im Falle der Veiãußerung eg Grunduucks die Hypothek oder Grundsch(lt ganz oder tellweise lischt. Er kann Anordnungen darüber treffen, in welcher Weise fur n 6 ain g , n n. zu schaffen itt.

Zut Löschung is e Vorlegung des Hypotheken. oder Grund⸗ hul'b ieig nicht erforderlich. Die Löschung ist af Grund der im bie 1 Satz 1 bezeichneten Anordnung des Reichskanzlers vom Grund. üchamte borzunebmen und im Reichgan zeiger betannt zu machen.

Der Reich kanzler kann die ihm nach Abs 1“ zustehenden Be— anssse dem Reichtkommissar (5 1I der Verordnung vom 31. Jäli

bol6, übertragen.

82 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Berlin, den 18. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

In Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Aende⸗ kung der Verordnung über Preis beschrän kungen bei erläufen von Web, Wirk- und Strickwaren vom D. März 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 214), vom 14. September 9l6 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1022) wird bestimmt: Neben den von den Landeszentralbehörden bezeichneten tellen ist zuständige Behörde im Sinne des Za: Die Reichsstelle für bürgerliche Kleidung Reichtz⸗ bekleidungsstelle in Berlin. Berlin, den 19. Januar 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller,

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat ihrer Sitzung vom 19. Dezember 1916 entschieden:

Der ewerkschaft Max zu Wittel sheim, Elsaß, ird für ihr Kaliwerk vom J. Äugust 1914 * 'ab leine dgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 9. 6867 ausendsteln gewährt, unbeschadet der auf Grund des 5 18 8 KRaligesetzes etwa vorzunehmenden Aenderungen. Diese

Peteiligungsziffer ist gemäß §8 12 Abs. 2 des Kaligesetzes für ns Ritte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, d. h. bis zum

II. Juli 1915, um dreißig vom Hundert, für das vierte Jahr m zwan ig vom Hundert und für das fünfte Jahr um zehn om Hundert gekürzt.

Berlin, den 10. Januar 1917.

(Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. J. V.: Gante. Vorstehende Entscheidung ist der Gewerk schaft Max in Fittelsheim, Ober Elsaß, am 15. Januar i9gi? zugestellt worden. . F R: nt rich

. Bekanntmachung. Mit xrechtekräftigem Gi kenntnis bem . Dejember 19185 wurde 1 Frau Therefe Saumer, geb. Bleich, Kondbikistraße 35 hier, er Handel mit Ob st untersagt.

Freiburg, 13. Januar 1917.

Großherjogliches Bezirksamt. Dr. Klotz.

Königreich Preuss en.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs- und Schulrat Dr. Liese in Wiesbaden gleich zum Konsistorialrat und Mitglied des Konsistoriums Wiesbaden im Nebenamt zu ernennen sowie dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat von Bargen in öttingen den Charakter als Geheimer Justizrat und den Intendantunsekretären bei der Generalintendantur der öniglichen Schausplele in Berlin, Hauptkassenbuchhalter rie tsch und Hauspolizeiinspektor Goldam mer den Charakter Ils Rechnungsrät zu verleihen.

*

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät bes Königs ist die Wahl der Schuülvorsteherin Hedwig Efeiffer in Husum zur Direktorin des städtischen Lyzeums n Husum durch dag Staatsministerium bestätigt worden.

Dem Landkreise Flensburg wird auf Grund des Hesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesesamml. S. 221) hiermit pis zum 31. Dezember 1930 das Recht verliehen, das zu den für die Elektrizitätsversorgung des Kreises bestimmten An— agen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes mnerhalb des Lanhkreises Flensburg erforderliche Grund- Eigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu er— werben oder, soweit dies augrescht, mit einer dauernden Be—

Auf staatliche Grundstücke und siaat—

schränkung zu belasten. Grundstücken findet dies Recht keine

liche Rechte an fremden Anwendung. Berlin, den 16. Januar 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majesiãt des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenhach. Sydow. Freiherr von Schorlemer. von Loebell.

Dem Deutschen Reich (Reichsmarineverwaltung wird hierdurch das Recht verliehen, die zu öffentlichen Anlagen erforderlichen, in der Gemarkung Bleckede, Kreis Bleckede, belegenen, auf dem beiliegenden Plan grün umzogenen Grund flächen, soweit nötig, im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml S. 21) zu erwerben.

Berlin, den 17. Januar 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Majestät

Ende Dezember 19198 waren eingetragen: im Preußischen Staateschuldbuch 85 032 Konten im Gesamthetrage von 3719 751 300 S, im Reichsschuldbuch 932 078 Konten im Gesamtbetrage von 8 778 222206 6.

Berlin, den 17. Januar 1917.

Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschulden verwaltung.

Ju stizministerium. Der Landgerichtspräsident, Geheime Oberjuslizrat Neßel

in Allenstein ist an das Landgericht in Magdeburg versetzt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Regierungsrat Dyes in Kattowitz ist eine etats— mäßige Stelle für Mitglieder der Eisenbahndireklionen ver⸗ liehen.

Der Elisenbahnbeth iehs kontrolleur Ernst Hausmann, bisher in Frankfurt (Main), ist unter Versetzung nach Torgau und Uebertragung der Stellung des Vorslands des Eisenbahn⸗ verkehrsamts daselbst zum Eisenbahnverkehrsinspektor ernannt.

Der Oberregierungsrat Loeffler, zuletzt bei der Eisen⸗ bahndireftion in Essen, ist infolge Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat bei der Oberrechnungs⸗ kammer aus dem Staatseisenbahndienste ausgeschieden.

Ministerium der geistlichen und Unterricht s⸗ angelegenheiten. Königliche Akademie der Wissenschaften.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat den ordentlichen Professor an der Uniwersllät Leipzig, Geheimen Medizinalrat Dr, Karl Rabl und den ordentlichen Professor an der Universität Halle, Geheimen Medizinalrat Dr. Wilhelm Roux zu korrespondierenden Mitgliedern ihrer physikalisch⸗ mathematischen Klasse gewählt.

Bekanntmachung.

Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 8. Januar d. J. den 45. Provinziallandtag der Provinz Brandenburg zum 25. Februar d. J. nach der Stadt Berlin zu berufen gernht.

Infolgedessen sind die Mitglieder des Provinziallandiages eingeladen worden, sich an diesem Tage, Mittags 12 Uhr, im Landes hause ; sstraße 20/21, zur Er⸗

Abgeordneten wird Vormit Sonntagsgottesdienste im Berliner Votsdam, den 17. Januar 1917. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. von der Schulenburg.

d Gelegenheit geboten sein, tags 1090 Uhr beginnenden Dom teilzunehmen.

J

* 44 ——

Bekanntmachung.

Nachdem die Voraussetzungen zu dem unter dem 17. August 1916 . III. 4099 gegen den Kaufmann Emil Conra dt, hier, Viktorlastraße 15, von der dies seitigen Poltzeiverwaltung erlassenen Verbot des Handels mit eifen und Seienersatzstoffen fortgefallen sind, wird das genannte Berbot hiermit aufgehoben.

Bromberg, den 18. Januar 1917.

Städtische Polizeiverwaltung.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesrats berorht nung vom 23. Sertember 1915, betreffend Fernbaltung

unzuverlässiger Personen vom Handel (R. G. Bl. S. E03), habe ich der offenen He t ninghaus Nachf. hierselb st, Gr. Frankfurtenstt. 118, sowie

Wolff.

Handelsgesellschaft P. Brü deten Inhaber, den Kaufleuten Osgfar Borgmann, hier, Riagerstraße b6, und WilÜ helm Rath, hier, Großbeerenstraße 60, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des Kriegsbedarft wegen Unzuberlässigkelt in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 16. Januar 1917.

Der Polizeipräsident. J. V.: von Rönne—

Bekanntmachung.

Die Fischhändlerin Frau Martha Greß in Wilbelmeburg

bat sich in der Autübung des Fischhandels als unzuderlässtg er- wiesen. Auf Grund der Bundegratsbe ordnung vom

5 89. S

12186, betreffend Fern haltung unzuverlässiger Personen dom Handel (RBl. S. 6os), ist ihr daher der Fischhandel un ter sagt

worden. . Harburg (Elbe), den 3. Januar 1917.

Der Landrat. Rötger. 6

Seprerr Be- ctbFIlembe .

Bekanntmachung.

Den Eheleuten Gu stap Schimangtt und deren Rindern n Schonn beck, Ophoffstraß e 7. ist auf Grund ber CS 1 und 2 der Hundegrate verorbnun von Ez. Gäihre nber 1915 (Re GI. S. 6063), die Fernhaltung unzurerlät iger Personen vom Handel betreffend, ber Handel mit Kartoffeln hurch Veifägung vom 2. Januar 1917 untersagt werten. Die vorsseh nd Jenannten Personen haben die durch das Verfahren verursachten bar,n Üuglagen, ins besondere die Gebühren für die Bekannimachung im Kreisblatt und im Neichès= anzeiger, zu erstatlen. Essen, den 2. Januar 1917. Namens des Kreigausschusses: Der Vorsitzende: Vr. Brandt.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Yun degrafsyerordnung vom 23. 9. 15 zur Fein haltung unzuberlässiger Personen vom Handel habe lch heute den Johann Andernach, Welßerstraße 9, den Handel mit Gegen-. stän den des täglichen Bedarss in vollem Umfange wegen Unzu—⸗ verlässigkeit un tersagt.

Koblenz, den 23. Dejember 1916.

Ver Königliche Polizeidirektor. J. V.: von Le tiow⸗ Vorbeck.

Bekanntmachung. Nach Norschrist dez Gsetzes vom 10. April 1872 (Hesetzsamml.

S. 357) sind bekannt gemacht:

l), der auf Grund Allerhöchsser Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom g Oktober 1916, betr Genehmtgung eins Nachtrags zum Statut der Jentralandschaft für die Preußischen Saaten vom 21. Mat 1873, durch die Amtsblätter

der Königlichen Regierung in Danzig Nr. 43 S. 370,

am 28

fsend die

aug⸗ Riober . . 2 S. HJI7,

5 gatieriin 28831 15

91

ehen am 25. Oktober 1916,

tr. 43 S 11 Frankfurt Nr. 43 S. 454,

Königlichen Reg autz⸗ der Königliche

geben a

Nr. 43 S. 310, aug⸗

Köllin Nr. 42 S. 226, aus.

Stralsund Nr. 43 S. 264, aug⸗ gegeben am 2 klober 1916, der Königlichen gegeben am der Königlichen get am 25 der Königlichen Regien gegeben am 2 der Königlichen? gen hen am 21. . der Königlichen ung in Erfurt Nr. 44 S. gegeben am 28. ober 1916, und f. der Köntglichen Regierung ir S. 606, aus⸗ gegeben a 2) der auf G 1914 (Gesetzsamml. S.

S. 446, aus- S. 387, aug⸗ S. 386, aus=

S. 294, aug⸗ Oktoher 1916,

391, aug⸗

Ermächtigung vom 16. August Erlaß des Staalaministeriums dom 3. Dezemder 1916, betreff leihung des Eateignungs-⸗ rechts an den Kreis Kreuznach für den Bau einer Stoß von der Povin ialsnaße Bing rbrück = Stromb ra nach Tem auf der E isen böbe bei Biagerbrück geplanten Vis maꝛ d- Nartonaldentmal, dich das Amtsblatt der Könlalichen Ren lerung in Roblem Rr. i S 7. ausgegeben am 6. Januar 1917; .

3) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16 Auquft 1914 1Gesetzsamml S. 153) ergangene Grlaß bes Staa minisleriùms vom 5. Dejemtzer 1916, betreffend die Verleihung des Gateignungts⸗ rechtz an die Staatghauverwallung fär bite Anlage einer Fernlettung bon verden nach Sebaldsbrück, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Stade 9 h? S. 374, auggegeben am 23. zember 1916,

4) der auf G rund

1914 (Hesetzsamml. S. 153)

Ve⸗

öchsser Ermächtigung vom 16. August ö gangene Erlaß des S aatsministeriumg Dezember 1916, MWerleihung deß Entelgnungt— den Kreis Minden für die Anlage einer Kleinbahn vom bnhose Wi indener reit ahnen in Minden über Meißen, Wülpke nach Kleinenbre durch ittzblatt der Königlichen Regieru ig in S. 41 ,

0. D

Vezem ber

effend die

a Nammen und men Minden Nr. 53

us gegeben 4n 1916.

besondere Ereignisse ge⸗

Großes Hauptquartier, 20. Januar. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Bei Wytschaete und westlich La Bassée wurden nacht angreifende englische Patrouillen abgewiesen. Zwischen Doller Rhein Kanal ang Erkundungsunternehmungen bergischen Tri l

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