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2 . * . ö 3 . 2. r w
eee, , . 8. n 6
wenn bie Bezahlung ber Rechnung durch den Verleger bis zum 30. 8 nach Eingang der Rechnung 6
Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60 Tage, so ist der Händler berechligt, auf den Rechnungsbetrag l(ein⸗ . Fracht und Verpackung) zwei vom Hundert aufzu⸗
agen.
Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der Händler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern.
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1—3 gelten sür die Zeit vom 1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917.
Berlin, den 13. Februar 1917.
Reichsstelle für Druckpapier. Rühe, Geheimer Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende Formen von Elektrizitätszählern den unten stehenden, beglaubi⸗ gungsfähigen Systemen eingereiht.
Zu den Systemen 7 3 . 24 23 3 459
dle Formen UkKG, UECp, UL Re, ULJe, UDe, UDbUe, Zähler mit Doppelzählwerk und angebauter Umschalt⸗ uhr, hergehellt von der Allgemeinen Elektrizitäte⸗Ge⸗ sellschaft in Berlin. .
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen tf hr ft veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23 24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 3. Februar 1917.
Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. E. Warburg.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung vnzuverlässiger Perso en vem Handel vom 25. September 19185 ist den Inhabern der Firma Loui Wolff in Dres den, Wallst aße 21a, den Kauf leuten Hermann Adolf Woljf in Blasawitz, Snie ener Straße 21, und Adolf Loulg Wolf in Dresden, Bautzner Straße 53 ) 1, der unmit elhare und mitielbare Handel mit Webwaren mit Wirkung für das Reiche gebiet untersagt worden.
Dresden, den 9 Februar 1917.
Der Rat zu Dregzben. Blüher.
Bekanntmachung.
Mlt rechlskräftigem Erkenntnis vom 16 Däijember 1916 wurbe dem Adolf Gaß, Obst⸗ und Gemüsehändler, Gartenstiäße 11, in Freibung auf Grund des 5 1 der Bundegratsverord ung vom 23 Sept mber 1915 über die Fernhaltung unzuberlässiger Per. sonen vom Handel der Handel mit Aepfenn und Birnen unter sagt.
Freiburg, 8. Februar 1917.
Gꝛoßherzogliches Bezirkkamt. Dr. Klotz.
Bekanntmachung.
it Gl , g n Ertenntriz vom 16. . 1916 wurde bem Josef Martin, Hildasfraße 35, ta Freiberg gemäß ber Bun der rate vetorknung vom 23 September 191 über die Fern balturg unzu erlässige Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.
Freiburg, 8. F bruar 1917.
Großherjogliches Bezirktamt. Dr. Klotz.
Bekanntmachung.
Mit rechtskräfligem Er kennfulg vom 16. Dezember 1916 wurde bem Bruno Bullmann, Gisenbabnstraße 40, in Freiburg gemäß § 1 der Bundesrats verordnung vom 23 Seviember 1915 über Fernbaltung ur zuverlässiger Paörsonen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.
Freiburg, 8 Februar 1917.
Großherzogliches Bezirkamt. Dr. Klotz.
Bekanntmachung.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16. Deiember 1916 wurde dem Christobal Perez, Sckwabentorsraße 11, in Freiburg gemäß z 1 der Bundeer tsvererenung dom 23. September 1915 über Fernhaltung unjuverlässi er Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.
Frelburg, 8. Februar 1917.
Großherzogliches Bezltkzamt. Dr. Klotz.
Bekanntmachung.
Mi rächtekräf tigem Erkenntniß bom 16. Dezemker 1916 wurde der Gbefrau Rosa kes Jobann Bergese, geb. Ruh, Gortenstrafse Nr. 1, in Freiburg gemöß 1 der Bunde ratgperordnung vom 23. Septen ber 1915 über Fernhaltung uniuverlä siger Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.
Freiburg, 8. Februar 1917.
Großherzoglichez Bezirkgzamt. Dr. Klotz.
Königreich Preusen.
Den Niederrheinischen Licht⸗ und Kraftwerken, Aktiengesellschaft in Rheydt wird auf Grund des Geseßzes vom 11 Juni 1874 (Gesetzsamml S 221) hiermit das Recht verliehen, das zur Herstellung einer Stgrkstromleitung von der Schalistation des Eleftrizitäte werks in Rheyht, Regierungsbezirk Duüsselgotf, nach dem stäbtischen Elekirizrätswerk in Erkelenz, Negierungebezirk Aachen, erforderliche Grundeigentum nötigen⸗ falls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, joweit bies ausreicht, mit einer dauernden Beschräntung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und siaatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.
Verwa 6 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGGBl.
Polish Co. Ltd. in London die 3
22 Dezember 1914 (RGBl. S. 556
Ministerium für Handel und Gewerbe. Auf Grund der Verordnungen, hetreffend die zwangsweise . britischer , . * 2
o mpagnie mit be⸗
S9) ist für die Firma Nugget
schränkter Haftung Frankfurt a. M. und für das in Deutsch⸗
Firma The Nugget wangs verwaltung an⸗
geordnet worden. (Verwalter: Kaufmann Otto Kufuß in Frank⸗
land befindliche ermögen der
furt a. M.)
Berlin, den 9. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.
—
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang s⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma William Hollins C Co. Ltd. in Nottingham die Zwanas verwaltung angeordnet worden. (Verwalter: Handels⸗ richler Direktor Franz Hentschke in Berlin W. 66, Wilhelm⸗ straße 44.)
Berlin, den 9. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Ministerium der geistlichen und Unterricht s⸗ angelegenheiten.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Direktors des Realgymnasiums in Uelzen Dr. Bockelmann zum Direktor des öffentlichen Lyzeum in Friedrichsfelde⸗Karlshorst durch das Staatsmini⸗ sterium bestätigt worden.
Ministerlum für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Vorübergehend soll durch Teilung der Geschäfte der Forst⸗ kasse in Cassel eine zweite Forstkasse eingerichtet werden. Eine der Forstkassenrendantenstellen für 2 Oberförstereien mit den Auftragszahlungen für den Land⸗ oder Stadtkreis Cassel mit dem Amtesitz in Cassel ist zum 1. April 1917 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. März 1917 eingehen.
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Krelskasse in Namslau, Reglerungsbezirk Breslau, ist zu besetzen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 13 der Vorschriften über die Prüfun der Tlerärzte vom 13. Juli 1889 (6 Bl. f. d D. R. Seite 421 und der Prüfungtzordnung für Tierärzte vom 24. Dezember 1912 (R z. Bl. S. 2) bringe ich hierdurch zur Kenntnis, daß mit der Abhaltung der tierärztlichen Fachprüfung am 14. Mai d. J. begonnen wird-... n,,
Die Meldungen zu diefer r,.
15. Aoril an den unterzeichneten Reklor
Berlin, den 9. Februar 1917.
Königliche Tierärztliche Hochschule. Der R Schütz.
kektor.
Tagesordnung äber die am 22 März 1917, Vorm 11 Uhr, in Berlin 1m 3 des Potsdamer Bahnhofs start— findende 45. Sttzung des für die Bezirke der König⸗ lichen Etsenbabndirektätonen Berlin und Stettin ein- gesetzten Bezirkseisenbahnrats Berlin.
1. Miltellungen der Königlichen Gisenbahndirekttonen über die seit der a5 Stzung des Beztrkseisenbahnrats im Personen⸗, Güter und Tierverkebr eingetretenen wichtigeren Aenderungen und neu aus— gegebenen Tarife.
2 Mütteilungen der Königlschen Eisenbahndirektionen über die wichtigeren Aenderungen des Personenzugfahrplans im Wiuter 1916.17 gegenüber dem vorhergehenden Fahrplan.
3. Prüsung, ob nachfolgende Tarife beseltigt werden können:
JI. Rohstofftarif B besonderer Teil: Nr. 2a sür Krieg nach Berlin und Vororten. II. Holjtarife: ; Nr. S 13 für Grubenhölzer (Choke) zur Ausfuhr über See nach außer eutschen Ländern von Statfonen der Bez erke . Danzig und Stettin nach Danzig und Kolberg. III. Steine usw.: : Nr. 5a für gebrannte Steine usw. nach Berlin und Vor⸗ orten.
IV. Blei und Zink: Nr. 13a für Rohblet, Faäͤbiikat aus Rohblei usw. von
schlesichen Erzeugungsstätten nach Berlin und Ostseebäfen;
Nr. 13 sär Zlak, Zinkblech usw. von schlesischen Er⸗ ztugungestälten nach Gerlin und Ostseehäfen;
Nr. 130 für Rohblei, Fahritate a. s Rohblei usw. und Zink, Zinkolsch usw. von rheinisch⸗westfälischen Erzeugungs- stätten nach Berlin;
Nr. S8 für Rob blei, Fabrikate aus Robblei usw. aus Ilnk, Znkblech usw. von schlesischen und rheinisch wesifälischen Erz ugungestätten zum Ortsberbrauch in den Hafenplätzen;
Nr. S 8a für Rohblei, Fabrikate aus Rohblet usw. und Ink, Zinkblech usw Seehäfen zur Verschiff ng seewärts;
Nr. 8SSe für Rohblel und 3 nk, roh und raffiniert, von den Erzeugungsstätten zur Aussuhr über See nach außer deutschen Ländern.
4 Mahl einez. Stellbertrelets in den ständigen Ausschuß an
Stelle des Amtsrats Schrader. Berlin, den g. Februar 1917. Königliche Elsenbahndirektion. Koch.
. vom 27. Dezember 1916 folgende getroffen: J 1 d del mit lacht⸗, Nutz⸗ und Zuchtvieh
lichen Se e de, e n. . . . Problnz Branden ö
Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Bescheinigung zum Zwecke des persönlichen Auswerseg dem Verkaͤuser und dem zussändigen Bramten vormnlegen hat, aus welcher hervorgeht, daß das anjiukaufende Tier nur zu Zucht⸗, Nutz und Mastzwecken ver, wertet werden soll.
ron schlesischen Erzeugungsstätten nach
burg ist verboten. 2) Eg wird ferner allgemein angeordnet, daß jeder Käufer von Ferkeln eine polijeiliche
3) Zuwiden handlungen gegen die vorslehenden Anordnungen
werden auf Grund des § 17 der Bundesratsoerordnung über die Gr, richtung von Pre sprüfungtstellen und die Versorgunggregelung vom 25. September 1915 (RGB. 607) in Verbindung mit der Auß. fübrungganwelsung der Landegzentralbehörden vom 19. Januar 1916 und auf Grund der 55 4 und 11 und der Satzung vom 4. Dezember 18916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe big zu 16500 K bestraft.
Berlin, den 13. Februar 1917.
Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungzrat.
Bekanntmachung.
Der gegen den Kaufmann Eduard Liebfried, Cöln, Unter Seidmacher 8, auf Grund der Bundegratsverordnung zur Fern baltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1918 er,
gangene Beschluß der Untersagung des Handels mit Web, Wirk- und Strickwaren vom 11. Oktober 1916 wird hiermü mit Wirkung vom 1. Februar 1917 aufgehoben.
Cöln, den 20. Januar 1917. Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 5§5 1 und 2 der Verordnung des Bundeßgralg vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichg⸗Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Heinrich Schäfer und Anna geb. Krumpe in Sterkrade, Hagedbornstraß Nr. 112, der Handel mit Fleisch⸗ und Fett⸗ waren aller Art, Oel, Seife und Spekulattus wegen Unzu— verlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auglagen, insbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von den Betroffenen zu tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die Poltszeiverwaltung.
Der Bürgermelster. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 55 1 und 2 der Verordnung deg Bundesratg vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RG Bl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Ebeleuten Hermann Botteram und Theodora von Boxen in Sterkrade, Neu— müblstr 52, der Handel mit Butter und Eiern wegen Un— zuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reicks un tersagt. — Die
durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, , , auch
le Bekannimachungökoften, sind don den Betroffenen ju tragen.
en Sterkrade, ben 27. Ja iuar 1177.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeisler. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Ff 1 und 2 der Verordnung des Bundegratz vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGGBl 603) und der Ausführungzbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Johann Fenten und Karoline geb. Seeger in Sterkrade, Wannestrake 7, der Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Gegenständen von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichg untersagt. — Die durch das Verfahren verursochten baren Auslagen, inzbesondere auch die Bekanntmachungèkosten, sind von den Betroffenen zu tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die Polizei verwaltung. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heu er.
Der Bürgermeister.
Bekanntmachung.
Auf Grund der s§ 1 und 2 der Verordnung des Bundetz rats ven 23. Sepiember 1915 zur Fernhaliung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs. Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den CGheleuten Kauf— mann Karl Bellenberg und Maria geb. Berne mann in Sterkrade, Neumühlstraße 44, der Handel mit Fleisch,, Wurst, und Fettwaren aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebengmitteln von heute ab für daz Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. — Dle durch daß, Ver fahren verursachlen baren Auslagen, insbesondere auch die Bekannt machung kosten, sind von den Betroffenen ju tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermelsler. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
Auf Grund der S5 1 und 2 der Verordnung detz Bundegratt vom 23. September 1915 zur Kernhaltung unzuderlässiger Personen vom Handel (Reichg⸗Gesetzbl. 603) und der Aëusführungsbestim mungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wind dem Kaufman Adolf Spickermann ia Sterkrade, Neumühlstraße I4, der Handel mit Fleisch⸗ und Fettwaren aller Art sowie mt Räse wegen Unzuverlässi keit von heute ah für das Gebiet des Deut schen Reichz untersag . — Die durch dos Verfahren verum sachte baren Auslagen, insbesondere auch die Bekanntmachungekosten, sind von dem Betroffenen zu tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die PVoltzelverwaltung.
Der Bürgermeisler. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
Anordnung
„a — Die durch das Verfahreg verursachten baren Auglagen, lng. lee ws me die Becken r sutsf, n
un e abe, ben 27 Jana 101. k. Die Pollge iverwal tun; Der Bůrgermeister. J. . . Dr. Heu ser. GSekanntmachung. Auf GSrund der sz 1 und 2 der Verordnung deg B dom 7 k jur Fern haltung nzjuverlässiger Personen n Handel SBI. 603 5 , . estimmungehn 3 hieser Verordnung both 27. eptember 1915 wird den . en wandler Heinrich Küppers und Johanne geb. Prohl in Hrerkra de, Eamerichstraße Nr. 38, der Handel mit Butter gegen Ünzuverlasfigkeil in e auf den Handel mit diesem Gegen⸗ ganze bon heute ab für das Gebiet des Deutschen Reschs unter— agät. — Die durch das Verfahren perursachten baren Auslagen, ins. hesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von den Betroffenen tragen. . Sterkrade, den 27. Januar 1917. Die Poltzeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heu ser.
Aichtamlliches. Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 14. Februar 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König ist, wie T. B.“ meldet, heute morgen in Berlin eingetroffen.
ö
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und Üpostolischer König von Ungarn hat, wie „W. T. B.“ eldet, vorgestern die ihm von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser angetragene Würde eines preußischen Heneralfeldmarschalls angenommen.
Fei der Tagung der Deutschen Eypangelischen missionshilfe in Berlin wurde, wie die „Norddeutsche llgemeine Zeitung“ mitteilt, folgender Huldigungsgruß an eine Majestät den Kaiser und König gesandt:
Unter dem Ausdruck tiessten Dankeg für das von Eurer Majestät grotzherzig ausgesprochene Friedengangebot und mit dem Gelbbuis unerschütterlicher Treue erbittet der bei Beginn des 00. Gedenkjahres der Reformation zum dritten Male während des Weltkrieges versammelte Verwaltungsrat der unter Eurer Majestät Schutz stehenden Deutschen Evangelischen Missionshilfe ür Eure Majestät den vollen Sieg über alle unsere Feinde, die in blindem Vernichtungskampfe gegen alles, was deutsch hesßt, uch die deutsche Mission aufs schwerste geschädigt baben. Möge bald ein deutscher Friede der Friedentzzarbelt der deutschen Mission neue Türen in aller Welt öffnen, unserem Herrn und Heiland . Vienst, unserem Vaterland zu Ehren und der Menschheit zum
egen. Verwaltungsrat der Deutschen Evangelischen Missionshilfe: Graf von Schwerin ⸗Löwitz, Vorsitzender.
Darauf ging folgende Antwort ein:
Dem Verwaltungsrat der Deutschen Evangellschen Missions, bilfe Met en wärmsten Dank für die treuen Segengwünsche für einen siegreichen Ausgang des 6 Völkerringens und einen deutschen Frleden. Auch im Juhlläumtjahre der Reformatign wollen wit mit Martin Luther bekennen: „Gin! fesse Burg ist unser Gott!. Er wird auch der deuischen evangelischen Mission neue Kraft zur treuen Arbeit in seinem Weinberg verleihen und ihrer segensreichen Aufgabe Weg und Ziel welsen.
Wilhelm I. R.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll nd Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten lusschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie er Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
In der neutralen Presse wird eine Reutermeldung
Lerbrettet, wonach Deutschland die Schweiz ersucht haben soll,
er amerikanischen Regierung mitzuteilen, wir seien nach wie or bereit, mit den Vereinigien Staaten über die mit dem Bostkrieg zusammenhängende Sperrgebieterklärung zu unter⸗ andeln, sofern die Handelssperre gegen England dadurch nicht erührt werde. Die Regierung der Vereinigten Staaten habe em schweizerischen Gesandten Ritter daraufhin mitteilen lassen, üß sie nicht in Unterhandlungen eintreten könne, ehe Deutsch⸗ und sein nach der Susser⸗Angelegenheit gegebenes Versprechen ieder in Kraft gesetzt und seine Ankündigung über die Ver⸗ härfung des Tauchbootkrieges zurückgezogen habe.
Dieser Meldung liegt, wie „W. T. B.“ mitteilt, folgender achverhalt zugrunde:
Der deutschen Regierung war durch die Schweiz ein elegramm des schweizerischen Gesandten in 'Bashington übermittelt worden, in dem der Gesandte sich rbot, falls Deutschland einverstanden sei, Verhandlungen mit er amerikanischen Regierung über die Sperrgebieterklärung zu Ermitteln, weil dadurch die Gefahr eines Krieges zwischen heutschand und. Amerika verhindert werden könne. Die hweizerische Regierung ist daraufhin gebeten worden, ihren zesandten in Washington dahin zu verständigen, daß Deu tsch⸗ and nach wie vor zu Verhandlungen mit Amerika ereit sei, falls die Handelssperre gegen unsere . also nicht nur gegen England, dadurch unberührt
e.
Wie sich von selbst versteht, hätte sich Deutschland auf krartige Verhandlungen nur unter der Bedingung ein⸗ ssen können, . zunächst die diplo matischen Be⸗ ehungen zwisfchen Amerika und uns wieder ergestellt worden wären. Als Gegenstand der Verhand⸗ ngen wären ferner lediglich gewisse Zugeständnisse
uf dem Gebiete des amerikanischen Per⸗
onenverkehrs in Betracht gekommen. Die durch den nbeschränkten U⸗Bootkrieg über unsere Feinde verhängte perre der überseeischen Zufuhr würde mithin, selbst wenn e diplomatischen Beziehungen mit Amerika wieder hergestellt orden wären, unter keinen Umständen irgendwie r ockert worden sein. In der Antwort an den schwenzerischen
3 * ee.
Gestern hat der hiesige chilenische Gesandte Dr Cruchaga n hr erl. Amt die Note überreicht, durch in, 62 che — * — 364 — 3 auf die dentsche
a ie nen aßnahmen für den L 2 ische Note se . e chilen ate stimmt, wie ‚W. T. B.“ meldet, in⸗ haltlich mit der Mitteilung überein, die der chilenische Minister des Auswärtigen vor einigen Tagen an den Kaiserlichen Gesandten in Santiago gerichtet hat. Wie bereits aus den von uns wiedergegebenen telegraphischen Nachrichten zu entnehmen war, beschräntt die chilenische Regierung sich darauf, einen Protest zu formulieren und gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, daß sie sich alle die Rechte vorbehalte, die einen Bestandtell ihrer bisher beobachteten strengen Neutralität bilden, die sie auch weiterhin Aufrecht zu erhalten gedenkt. In Dentschland hatte man im Hinblick auf die Festigkeit und Unabhängigkeit, die stets ein Merkzeichen der internationalen Politik Chlles waren, begründeten Anlaß, von diesem Lande die in seiner Note zum Ausdruck gebrachte Haltung unbeirrter Nenkralttät zu er⸗ warten, die am besten den seit alters her zwischen den beiden
Ländern bestehenden friedlichen Beziehungen entspricht.
Die Ernährungsfragen haben in der letzten Zeit das Preußische Staatsministerium eingehend ber a n K die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, hat nach Verhand⸗ lungen unter den beteiligten Ressorts vorgestern eine Sitzung des Stagtsministeriums stattgefunden, in der über organisatorische Maßnahmen wichtige Beschlüsse gefaßt worden sind. Es ist in Aussicht genommen, die auf dem Gebiete der Volks⸗ ernährung während des Krieges errichteten oder noch zu errichtenden Preußischen Landesstellen (Landesgetreideamt, Landesfleischamt usw.) der Leitung eines besonderen Staats— kommissars zu unterstellen und ihm die den beteiligten Ministern zustehenden Aufsichtsbefugnisse zu übertragen. Gleich⸗ zeitig wird dieser Staats kommissar mit dem Kriegsernährungs⸗ amt in enge Verbindung gebracht werden. Durch diese Regelung wird ein schnelles und einheitliches Zusammen⸗ arbeiten zwischen dem Kriegsernährungsamt und der preußischen Verwaltung gesichert.
- Die Kommission zur Prüfung von Verträgen über Kriegslieferun gen trat gestern unter dem Vorsit des Unterstaatssehretärs Dr. Rich ter in Vertretung des dienstlich verhinderten Stellvertreters des . Staatsministers Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich, wiederum zu einer Sitzung zusammen.
Nach Verhandlungen über das weitere geschäftliche Vorgehen gab laut Bericht des W. T. B. zunächst ein Vertreter des Kiiegsministertums Antwort auf die im Anschluß an den Vortrag über die Entwicklung und die Grundsätze im Berelche des Waffen, und Munittonz⸗ beschaffungswesens aus der Kommission gestellten Fragen. Eine längere Erörterung erfolgte über die en, von Zwischen⸗ händlern und Agenten. Die Frage der Nachprüfung der Arbeiterlöhne und der wenigen noch bestehenden Monopole einzelner Fabriken wurde eröttet. Ueber die Gewiane, die einzelne Firmen durch Wettergabe der ihnen von der Heeresperwaltung erteilten Aufträge erzielt haben, fand elne längere Aussprache statt. Von verschledenen Seiten wurde für ersorderlich erachtet, dieser Angelegenheit besondere Auf. merksamteit zu schenken und zu versuchen, inwieweit die Möglichteit bestehe, solche unberechtigten Gewinne dem Reiche wieder zuzuführen. Auch wurde angeregt, Firmen, die eine genaue Nachprüfung ihrer Geschäfts gewinne verweigern, künstighin von der Vergebung von Aufträgen aus uschließen. Im welteren Verlaufe der Verhand- lungen beantworteten Vertreter des Kriegsmintsterlums die über Materialbeschaffungen für Plonterwesen und auf dem Gebiete des Luftfahrweßens gestellten Anfragen. Dabei wurde mitgeteilt, daß die Deeresberwaltung von Firmen, die nachweisbar übermäßige Gewinne gemacht haben, erhebliche Betrage, meist im Vergleichs wege, zurückerlangt habe.
Heute findet eine Besichtigung der Betriebe der Allgemeinen Elektrizitäts⸗-Gesellschaft (Brunnenstraße) durch die Kommission statt. Die Verhandlungen der Kommission werden morgen fortgesetzt werden.
Auf Grund des 82 Abs. (4) der Gisenbahnverkehrs⸗ ordnung hat das Reichseisenbahnamt unterm 7. d. M. für die Dauer des Krieges folgende Aenderung zu 5 63 Abs. (6) und 8 80 Abs. (6) dieser Ordnung verfügt:
Für Sonn⸗ und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Ladefrist (die Entladefrist) schon am Tage vorher abgelaufen ist.
Die Verfügung ist in Nr. 26 des Reich⸗Gesetzblattes vom 12. d. M. veröffentlicht.
Zur Vermeibung von Irrtümern wird durch „W. T. B.“ darauf hingewiesen, daß von den Bestimmungen der Bekannt⸗ machung Nr. W. JV. 3078 11. 16. KRA, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern), vom 25. Januar 1917 Lumpen aller Art und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen, betroffen sind. Auch für die nach dem 1. Mai aus dem Aus⸗ land (nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführten Lumpen ist eine Reißerlaubnis erforderlich. Be⸗ dingung hierfür ist der lückenlose Nachweis, daß die Lumpen tatsächlich aus dem Ausland eingeführt und schon im Besitz des Antragstellers sind. Anträge sind an das Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs Rohstoff⸗Abteilung Sektion W. JV. , Berlin SVW. 48 (Verl. Hedemannstr. 9/10) zu richten.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln hat im Hinblick auf die knappe Kartoffelernte eine neue Regelung erfahren müssen. Die Durchführung des von der Reichs⸗ kartoffelstelle am 1. Dezember 1916 aufgestellten neuen Ver⸗ teilungsplanes, der sich bekanntlich bis zum 20. Juli 1917 erstreckt, ist wegen der schlechten Haltbarkeit ** Kar⸗ toffeln und der dadurch verringerten Lieferungsfähigkeit der einzelnen Bezirke laut Mitteilung auß dem Kriegs⸗ ernährungs amt nur dadurch möglich, daß eine weitere Herabsetzung der dem Erjeuger sowohl wie dem Ver⸗ braucher durch die Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. De⸗ zember 1916 zugebilligten Kartoffelmenge vorgenommen wird. Danach war es notwendig, durch eine neue Verordnung vom
um Nährmsttel an Stelle von Kartoffeln betrachttt werden kann.
neuen Prüfung unterzogen werden.
täglichen Kartoffelration konnte geschritten werden, da Ersatz für Kartoffeln durch Kahlrüben gegeben werden kann. 2 die mel 3 . wn n, nur ö ö e . a chlichen Ernährung geeigne d, it es im e einer mög⸗ lichst welten Streckung der knappen Kartoffelvorräte unbedingt ge= 27 j 6 . n , ,, e, ,,. ohlrüben Rar n als ungt u verwen so mehr, als die r ib , n. ö ma n, ,
le Die in vlelen Komm munalperbanden bereits erfolgte Serabsetzung der Tages. kopfmenge jüt den Veibraucher auf 3 Pfund fär die Wie wird du die neue Bekanntmachung natärlich nichl berübrt, da die neue Ver ordnung dle Zuteilung von Pfund nur als Höchstarenze festgesetzt und eine Festsetzung der Tageskopsranon unter diese Höchstgren ze im Inlersse der Streckung. der Kartoffelvorräte dringend empfohlen werden kann. Durch die Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 durftzn Kartoffeln, die nicht gesund oder eine Mindestgröße von 1 Zoll (272 em) nicht erreichten, an Schweine und Federvieh und auch an andere Tiere verfütt⸗rt werden, so welt die Verfütterung an
Schweine und Federvieh nicht möglsch war. Diese beschtänkte Zu—=
lassung der Kartoffelverfütterung konnte im Hlnblick auf die geringen Kartoffelvorräte nicht mehr aufrechterhalten werden. Durch die neue Verordnung vom 8. Februar 1517 ist daher ein allgemeines Ver. fütterungs erbt erlassen worden mit der Maßgahe, daß den Kommunal- verbänden gestattet wird, zur menschlichen Ernährung nicht mehr geeignetl Kartoffeln, die auch der Trocknung nicht mehr zugeführt werden können, an Schweine und an Federvlehßz und, soweit die Ver= fütterung an solche Tiere nicht möglich ist, auch an andere Tiere ver= füttern zu lassen.
Die Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Militärkantinen im Heimatgebiet sind neuerdings ge⸗ ändert worden:
Vom 1. Aprll 1917 ab dürfen die Kantinen durch die Truppen nickt mehr selbst bewirtschaftet, sondern sollen verpachtet werden. Bet der Verpachtung der Kantinen sind künftig nur noch aus dem Seeresdienst ausgeschiedene lrieggbeschädigte ober zioilv r sorgunge- berechtigte Unteroffiztere zu beruͤcksichtigen. Vor der Bekanntgabe des neuen Erlasses bereltz angenommene bewährte Pächter, die nicht zu diesem Personenkreigs gehören, können jedoch in ihrer Stellung verbleiben. Die Kantinen können unter Umssänden , . Ehefrauen der im Felde befindlichen Pächter weitergeführt
n.
Bel der durch die Verhältnisse bedingten Einschränkung des Bler⸗ verbrauchs und des Verkaufs von Lebensmitteln und Web usw. Waren soll die Pachtsumme möglichst niedrig bemessen werden.
Den Truppen ist empfohlen, von der Ausschrelbung freiwerdender oder neu zu besetzender Kantinenvächterstellen in den vom Kriegä= ministerium herausgegebenen „Ansfellungs⸗Nachrichten möglichst weitgehenden Gebrauch zu machen. Diese Nachtichten werden künftig unter „Stellenngchwels für den Privatdlenst: einen besonderen Abschnitt Offene Kantinenpächterstellen enthalten. Zur Truppe eingezogene, nur garnisondienstfählge Kantinenpächter sollen bei Versetzung zu anderen Truppenteilen tunlichst in ihrem rt belassen weiden, soweit etz die militärischen Rücksichten
assen. In verpachteten Kanttnen und deren Aufbewahrungtzräumen ist jede Beschäftigung von Soldaten verboten. J .
Auf die Kantinen (Marketendereien) der Feldtruppen, des Stappengebiets und der Kriegsgefangenenlager finden die neuen Be— stimmungen keine Anwendung. .
Für die Kantinen (Marketenderelen) im Beresch der Seneral, gouvernements in Belgien und Warschau bestimmen die General gougerneure, welche Kantinen selbstbewirischaftet und welche nach den vorstehenden Gesichtspunkten verpachtet werden sollen.
Hierzu wird uns mitgeteilt, daß an der bisherigen Eigen⸗ schaft der Militärkantinen als Pribatelnrich P . 2. — nichts geändert worden ist. Die Auswahl der ter ist 2 der Truppenkommandeure, auf die hierbei seitens des Krieg ministeriums nicht eingewirkt wirb. Aus diesem Grunde sind Bewer hungen um offene Kantinenpächterstellen im Heimatgebiet lediglich an den betreffenden Ersatztruppenteil, nicht an das Kriegsministerium, zu richten. Die Bewerber werden zur Er⸗ sparung unnötiger Mühe und Kosten gut tun, zunächst die Be⸗ kanntgabe offener Kantinenpächterstellen in den oben genannten „Anstellungs⸗Nachrichten“ abzuwarten.
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel veröffentlicht nnter dem gestrigen Datum folgende Abänderung der Verordnung, betreffend das Verbot dez Verkaufes von Ferngläsern und Objektiven für Photographie und Projektion:
Auf Grund der Kasserlichen Verordnung vom 31. Jull 1914, betreffend Erklärung des Kriegszustandetz, dez Artikel 68 der Reichz⸗ perfassung, der Sz 4 und 9 dez preußischen Gesezeg über den Be— lagerungsjustand vom 4. Junt 1851 bestimme sch im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Stadtkreis Berlin und die Provin Brandenburg:
Der 8 8 der Verordnung wird, wie folgt, geändert:
Wer den Vorschristen der 55 1,2 und 5 zuwlderhandelt oder zu einer Uebertretung der 83 1,2 und 5. auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, init Gefängnis big zu elnem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 M erkannt werden.
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel gibt durch, W. T. B.“ bekannt, daß das Inkrafl⸗ treten der Ziffern IIa. i und 2 seiner Bekanntmachung vom 30. Januar 1917, betreffend Veröffentlichung von An⸗ zeigen in Zeitungen und Zeitschriften, einstweilen au⸗ gesetzt wird, da die Bestimmungen über Anzeigen, in denen Namen und Standort von Fabriken usw. angegeben ist, gegen⸗ wärtig, im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium einer Durch diese Anordnung wird aber das Inkrafttreten aller übrigen Bestimmungen der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1917 mit dem 15. Februar 1917 nicht berührt.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Kriegsnachrichten.
Feindliche Mißerfolge in West und Ost. Außer den gemeldeten sechz englischen Angriffen in der
zesandten in Washington ist dies ja auch mit aller Deutlich⸗ lit zum Ausdruck gekommen. Wie schon wiederholt, auch von mtlicher Stelle, erklärt worden ist, gibt es in der, ent⸗
lossenen Durchführung un seres H⸗Bootkrieges (gen die gefamie überseeische Zufuhr unserer
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8. Februar 1917 die Tages kopfmenge für den Kartoffelerzeuger und seine Wirtschafts angehörigen bis zum 20, Juli 1917 auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln, die * m , für die übrige Bevölkerung auf höchstens 4 Pfund mit der Maßgabe estzusetzen und zu bestimmen, daß die Schwerarheiterzuiage , Pfund beträgt. Zu dieser Herabsetzung der
Nacht vom Sonntag zum Montag fanden nördlich der Ancre noch zwei weitere englische Angriffe statt, die ebenso erfolglos blieben. Ein englischer Angriff beim St. Pierre⸗Vaast⸗Walde, wo gestern nach schwerem Artilleriefeuer am späten Abend das Auffüllen der engllschen Gräben mit Sturm⸗ mannschaften erkannt wurde, kam nicht zur Autzfühtung.
Berlin, den 10. Februar 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staats ministerium. Dr. von Breitenbach. Dr. Sydow. Dr. Freiherr von Schorlemer. von Ldebell.
Auf Grund der S5 1 und 2 der Verordnung des Bundegtatk vom 23. September 1515 jur Fernhaltung unzuver lässiger Personen vom Handel Reichs ⸗Gesetzbl. ö. und der Augführungtbestim mungen zu dleser Verordnung vom 27. September 1915 wird dem Handl Theodor Wäbbelr in Sterkrade, Holtenstraße S9, der pan mit Butter wegen Unluerlässtgtelt in bezug auf ben Handel m! Butter von heute ab für das Geblet des Deutschen Reichs unter
Bekanntmachung, betreffend Handel mit Schlacht-, Nutz⸗ und Zuchtvieh. Zwecks Durchführung der dem Bramndenhurg-⸗Herliner Vlehhsandelsverban pe satzungsgemäß obliegenden Aufsicht über den Handel mit Nutz und ZJuchtvieh wird in Ergänzung der