Bekanntmachung
über den Zahlungsoerkehr mit dem Ausland.
Vom 8. Februar 1917. Auf Grund des
Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Bei allen Personen und Firmen, wechslergeschâ fe betreiben (Geldwchs er), dürfen
1. Jeutsche Geldsor ten, Reichs kassenschelne,
geld, Banknoten und dergleichen,
2. ausländijche Gel sorten, Papiergeld, Banknoten und der⸗ Reiche kaffenscheine,
Der Gesamtbetrag der für Rech- Firm! bet elnem oder mehreren s Kalendertagas vorgenommenen Geld—
gleichen gegen deunche weldsort⸗ n,
Ban kaoten und Darlen ne kassensch ine Zug um 39 umgemechselt werden. nung etr er und derselben Person oder Geldw chslern innerhalb ein
umwechslungen darf ein tau lend Part nicht überschreiten.
U ber die anf Grund des Anf. 1 Ziffer 2 erworbenen ausländt— f im Aue land Innen halb eines Kalender-
schen Zablungsmittel dan
monats bis zum Kitrage von eintaufend Mark ver ügt werden.
Auf din Verkehr zwischen Geldwechssern findet Fer Abs. 1 keine
Anwendung. . rtike
Obne Einwilllgung der Reichgbank ist gestattet, innerbalb eines Kalendertags im Gesamtberrage von böchstens eintausend Mak, je och innerhalb eines Kalencermonats nicht über den Gejamibetrag von
Reiche kassensch'ine, Banknoten und nach dem Ausland zu überbringen
dreitausend Mark hinaus 1. deutsche Geldsorten, Dar lebn skassenscheine oder überbringen zu lassen;
2. juaunsten einer und derselben im Aualand ansässigen Person oder Frma auf Reichswährun lautende Zah ung mittel zu
versenden oder vers nöen zu lassen;
3. gegenüber einer und dersel en im Ausland an sãssigen Zwecke des Ewerhes von Waren Reichs. oder ausländtscher Wahrung oder Fima Imns⸗ oder Gewinn⸗
rson oder Firma zum Veibindlichkeiten in einzig hen oder bet einer selchen Werin im Wege dos Tausches gegen ant ilscheine zu erwerben;
Per son
4. über Forderungen gegen eine und dieselke im Ausland ansälsige berson oder Flrma zu verfügen, ine besondere auch sie einzuziehen, soweit nich die Cinzüchung schon nach § 3
Abs. 4 der Verordnung gestattet ist. Artikel 3
Die Ermittlung des Wertet von Beträgen in auslandischer ne dieser Befgnntmachung erfolgt gemäß § 2 der mungen zum Wechselste mpelgesetze (Zentralbiatt für
Währung im St, Aue fübru ne sbessim das Deutsche Reich 1969 S. 402).
Artikel 4 Reichs⸗ und unmlttelbare Stantsbehörden Abs. 2 und der Reichsbant nicht. Artikel 5 Die Vorschriften des 51 Abs. ? und des 8 3 Verordnung fiaden keine
senfun, oder Uenerbringung oder dle Eing⸗ lediglich den Erwe b vo, den eicenen Bedarf eines Schfffes für
Beijahlung notwendiger Aut besserungen eines Schiffes bezweckt.
Artikel 6 Die Vorschrift dez
Artikel?? C n unbeschränkt zulässtg,
mittel oder For erungen oder umzutauschen,
zablungen, Anw-⸗isun, en, Schecks und Währung auf Beigten und über
so vie über Kredite in bel ischer Währung bei solchen sonen oder i men zum Zwecke des Ern mitteln oder Forderungen in zugunsten einer Prson Beln en oder in Loxmburé an sässig ist, zu verfügen.
deutscher Währung
Gegenüber Helglen und Lux mburg findet ber §5 3 Abs 1 und 3 e Anwendung; der Abs. 2 findet insoweit keine
der Verordnung kein
Anwendung, alt es sich um den Erwerb von Waren handelt.
Ueber Forderungen in Reicht währung gegen eine in Belgien oder Firmg darf zugunsten einer Person Belgien oder in Luxemburg an—
Luxemburg ansässige Person oder De Frama, die im Aueland oder in sässig ist, ohne Einwilligung der eiche bank verfügt werden.
Unter Belgien im Sinne der Abs 1 bis 3 sind die von den
deutschen Truppen besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen.
Artikel 8 Auf den Postanweisungs« Pestscheck, auftrage verkehr wendung.
Artikel 9
Dle Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Glesch⸗ zeitig tritt die Bekanntmachung, h treffend den Handel mit außz— ländiichen Zahlungsmitteln, vom 22. Januar 1916 (Reichz. Gesetzbl.
S. E63) außer Krast. Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
—
Bekanntmachung
über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnst offen, Garnen und Fäden.
Vom 8. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 5 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗
nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§51 Die Vorschriften der Bekanntmachungen über Preisbeschränkungen
( ⸗. 0. Mä
bei Verkäufen von Web., Wilk und Strickwaren vom ie, , 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 214, 1022) finden Anwendung auf:
a) Lierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wolle,
Mobair, stamelhaar, Alpal ka, Kaschmir, Kunstwolle, Baum
Ramie, europätscher und
wolle, Kunstbaum wolse, Flachg auß reuror aͤlscher Fan ue, gteißjwerg, Seide, Kunstseide. a.),
Spinnpapler u.
ͤ Postnachnahme und Post⸗ finden die Vorschriften der Verordnung keine An—
s 9 der Verordnung über den Zahlungs⸗ verkebr mit dem Ausland vom 8 Februar 1917 (Reichs⸗
die gewerbsmäßig Geld-
Banknoten und Dari hne kassenscke me gegen au landische Geldsorten, Papler⸗
bedürfen der im § 1 § 3 Abs. 1 der Verordnung vorgeschrtebenen Einwilligung
Abf. 1, 2, 4 der Auwendung, soweit die Borsügung die Ner— hung der Verbindlichkeit Proviant, Heiz. oder Retrtebsstoffen für die Dauer einer Relse over die
§ 3 Abs. 2 der Verordnung findet auf den Erwerb von Schu dp. richreit ungen, Schuldhuchfo derungen und Schatz anweisungen der Ketegsnlethen des Deutschen Reichs keine Anwendung.
3 belgische Geldiorten und Ranknoten sowie Auszahlungen, An veisungen, Schecks und Wechfel in belgisch r Währung auf Belgien und Frrterungen in belgischer Währung gegen in Helgien an sässi ge Personen oer Firmen gegen Zahlunga—
in deutscher Währung ju kaufen
über blgische Geldsorten und Banknoten sowie über Ausz. Wechsel in belglicher i Forderungen in bel ischer Währung gegen ta Kelgien an sälsige Personen oder Rirmen Per. erbes vo Zahlung oder oder Firma, die in Inland oder in
Gespinste oder sonstigen Halderzeugnisse, Seil oder N fäden, Stiick, Stovf⸗, Stick oder äbnliche Garne,
Lumpen oder Stoff ab alle, sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworfen sind.
Der Reichskanzler bestimmt den Ze tpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmunge
habe ich die Liquidation der Firma Oitweiler C Co. Offenbach a. M. angeordnet. Bangel in Offenbach)
Berlin, den 25. Januar 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquisres.
Bekanntmachung,
Auf Grund der Verordnung,
betreffend britischer Unternehmungen,
vom 31. Juli 1916
ratorium G. m. b. H. in Cöln Justizrat Dr. Apfel in Cöln). Berlin, den 7. Februar 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquisres.
angeordnet
Die von heute ab zur des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. Stzg3 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkeh mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter Nr. 5694 eine Bekanntmachung über den
mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter
8. Februar 1917, unter
flüchtlingen, vom 8. Februar 1917 Nr 5698 eine Bekanntmachung, für Verhaftung oder
unter
ruar 1917, unter
8. Februar 1917, unter Nr. 5700 eine ; rungen für Arbeltserzengnisfe ber deutschen Gefangenen, vom 8. Februar 1917, und unter Nr. 579! eine Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze, vom 8. Februar 1917.
Berlin W. 9, den 9. Februar 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
—
zur Ausgabe gelangende Nummer 25
Die von heute ab des Reich s-Gesetzblatts enthalt unter
Nr. 5702 eine Bekanntmachung über den Ausschluß Oeffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster, vom 8. Fe⸗ bruar 1917, und unter
Nr. 5703 eine Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß ⸗ Lothringen, vom 8. Februar 1917.
Berlin W. 9, den 9g. Februar 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
der
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsrat Abel, Mitglied der Eisenbahndirektion in Essen, zum Oberregierungsrat zu ernennen.
Auf. Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsminjsterium infolge der vun der Stadtverordnetenversammlung in Frankfurt a. O. getroffenen Wahl den bisherigen Hilfsarbeiter im Reichsami des Innern, Regierungsrat Dr. Paul Trautmann in Berlin, als Ersten Bürgermeister der Stadt Frankfurt a. O. auf die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.
Der Grube Leopold bei Edderitz Aktiengesellschaft wird auf Grund des Gesetzes über die Enteignung von Grunb— eigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, die Parzelle Gemarkung Holzweißig im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 2 Nr. 242 , 32 sowie die Parzellen Gemarkung Bitterfeld im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 10 Nr. 20 43. 53744 und 402/45 usw., soweit diese Parzellen für die Verlegung des ösilich der Eisenbahnstrecke Bitterfeld — Leipzig gelegenen Anschlußbahnhofes der genannten Grube auf die westliche Seite der Strecke erforderlich sind, nötigenfalls im
zege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dles aus— reicht, mit einer dauernden Heschränkung zu belasten.
Das Enteignungsrecht kann nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.
Berlin, den 6. Februar 1917.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maje stãt des Königs.
Das Staats ministerium.
von Breitenbach. Dr. Syd om von Soehell,
.
ö
b) die aus den unter a genannten Splnnsloffen hergestelllen
e) dte Abfälle der unter a und b genannten Erzeugnisse sowle
§52 ; Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871)
(Liquidator: Rechtsanwalt Dr.
betreffend Liguidation britischer Unternehmungen.
Liquidation (Reichs⸗ Gesetzbl. S 871) habe ich die Liquidation der Firma Regene⸗ (Liquidator:
Ausgabe gelangende Nummer 24
Zahlungsverkehr
. QNr, 5695 eine Bekanntmachung über Preibeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Faden, vom
Nr. 5696 eine Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen, vom 8 Februar 1917, unter Nr. 5697 eine Bekanntmachung zum Schutze von Kriegs⸗
. betreffend die Entschädigung — Aufenihaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 8. Fe⸗ Nr 5699 eine Bekanntmachung über Goldpreise, vom
Hekanntmachung, betreffend Zollerleichte⸗ r ö. Schweiz untergebrachten
Ju stizministerium.
Dem Amtsgerichts rat, Geheimen Justizrat Werckshage in Stendal und dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Just gta er nenen Kleve ist die nachgesuchte Dienstentlasfung mu Pension erteilt. s. Ja der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechtz⸗ anwälte: Justizrat Dr. Winkelmann bei dem Amts gericht in Charlottenburg, Dr. Utsch bei dem Landgericht Ii ö. Berlin, Paul Fuhrmann bei dem Amtsgericht in Berlin ,, und Eh rentreich bei dem Amtsgericht in Mühl erg a. E.
gin der Löschung des Rechtsanwalts Ehrentreich in der Rechtsanwaltsliste ist . sein Amt als Notar erloschen
* die Liste der Gerichtsassessor Dr. Gustaf Hahn bei Beuthen i. O. Schl.
äh
4 dem Landgericht in Ministerium für Handel und Gewerbe.
Fräulein Jeanette Fasten ist zur Königlichen Handelz— lehrerin an der Gewerbeschule in Thorn ernannt worden.
in
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwan g8w Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22 De⸗ zember 1914 (RGBl. S. 556) und 106. Februar 1916 (R653. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über ie dem englischen Staatsangehörigen Charley Marburg an dem Nachlasse des verstorbenen Heinrich Marburg und? der Frau Hermine Franz, geb. Marburg, zustehenden Miterben— anteile die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kauf⸗ mann Gustao Marburg in Frankfurt a. M.) , Berlin, den 5. Februar 1917.
Der . für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.
eise
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 19j6 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des . Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der r „The South West Africa Company, Limited“ in Lonbon bie Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Bankler Jakob Franck in Charlottenburg, Berliner Straße 19.) Berlin, den 7. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweis Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22 De— zember 1914 (RGBl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs— konzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma G F. Smith C Son, Niederlassung Berlin, die Zwangs verwaltung angeordnet. (Verwalter: Kontursverwalter B. Asch—⸗ heim in Charlottenburg, Waitzstr. 21.)
Berlin, den 7. Februar 1917.
Der Minister für i, und Gewerbe. J. A.: Lusensky.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Es sind verliehen etatsmäßige Stellen: für Mitglieder der Eisenbahndirettionen dem Regierungsrat Silberkuhl in Magdeburg und dem Regierungs⸗ und Kaurat Julius Metzger in Cassel; für Voistände der Eisenbahnbetriebsämter dem Re gierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Dr. phil. Schrader in Waldenburg (Schlesien) und für Regierungsbaumeister den Regierungsbaumeistern des Maschinenbaufachs Max Breuen in Leipzig und Erich Schulze in Berlin.
Versetzt sind: der Regierungs- und Baurat Hagen von Oppeln an die Kanalbaudirektion in Essen und die Bauräte Reichelt von Osnabrück an die Regierung in Schleswig und Ahlefeld von Schleswig als Vorstand des Wasserbauamts in Bromberg. Dem Regierungsbaumeister Hunger in Hamborn a. Rh, früher in Schleswig, in die nachgesuchte Entlassung aus dem preußischen Staatsdienst erteilt.
Fin anzministerium. Die Rentmeisterstelle bei der neu Königlichen Kreiskasse in berg, ist zu besetzen.
. zu errichtenden Dortm und, Regierungsbezirk Arns—
Bekanntmachung.
Auf Grund der S5 1 und 2 der Verordnung bes Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs- Gesetzbl. E03 und der Ausführun gbestim mungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wi'd dem! Händler Fran; Schlaghecke in Sterkrade, Neumühlstraße 53, der Handel mit Gemüfe und Fettwaren aller Art von beute ab für das Gebtet des Deutschen Reiches untersag t. — Vie durch das Verfahren verunrsachten baren Auslagen, ingbefondere auch die Be⸗ kanntmachungekosten, fallen dem Betroffenen zur Last.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Dir Poltzeiverwaltung.
Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordrete Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
Auf Grund der F§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhastung unzuverlässiger Personen dom Handel (RCG. BI. S 603) und der Aus führun gsbestimmungen vom 27. September 1918 wird dem Konditor Fohann Fitting in Stertrade, Maiktur. 69, der Handel mit Spekulatius wegen Unzuverlässigkelt in bezug auf den Handel mit dtesen Gegen staͤnden von beute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs un ter⸗ sag t. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins- 1. auch die Bekanntmachungekosten, fallen dem Betroffenen zur Last.
Sterkrade, den 27. Der Birgermeister
Januar 1917.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Hen ser.
—
echtsanwälte ät eingetragen der frfiher
Bekanntmachung.
er 85 1 und 2 der Perordnung des Bundeerat
ö garen. 1515 jur Fernhaltung unzuverlässiger Personen a. M (RG Bl. S. 6038) und der Aus ührungsbestimmungen ö Haende e rdnung vom 27. Seytember 1915 wird den Ehe⸗ nh e on ditor Joses Packeniuz und Sophie geb. Hapv ten, trade, Steinblinfstr. Ja, der Handel mit Spetu— i Unzuverlässtkeit in bezug auf den Handel mit diesen
heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs unter-
se durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, Ii, n auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem Betroffenen
e, den 27. Januar 1917. Die Poltzeiverwaltung. . , Pärgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heu ser. Vel * 1
Bekanntmachung.
guf Grund der s§ 1 und. 2 der Verordnung des Bundes rat⸗ 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuperla sstgenr Personen ö Hendel (Keichs⸗Gesetzbl. S bz und der Aus hrung be nn gen heser Verordnung vom 27. September 1915. wird den. e. n Konditor Wilhelm König und Anna geh. Erbert nien ertrade, Bahnhofstraße Nr. 39, der Handel mit ern latiuß wegen Unzuverlässigkeit in bejug auf den Handel HDegenstand von heute ab für das Gebiet des Deutschen s u nterfagt. — Die durch das Veifahren verurlachten baren
e sondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem
93 7.
herne
1917. die Poltieiverwaltung. B. Der
Beigeordnete Dr. Heu ser.
GJ
luf Grund der 55 1 2 der Verordnung des Bundesrats
n 23. Scptember 1815 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen andel (Rech Bl. S. 663) und der Ausfühtunggbeslimmungen zu
er Verordnung vom 27. September 1915 wird den Ehleut gn Hzelbert Schwers und Henrigtre geb. Jansen, in setkrade, raße 61, der Handel mit Fleisch. j F ettwa aller Art, Mehl, Mandeln und sowie mit konservterten und geräucherten Fisch⸗ ren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen
und
ürst⸗ und 2
ssen
onst D enlldi
die Ber te Be 7 169 2117 de, den 27. Januar 1917. ͤ ö . Die Poltzeiverwaltung.
r Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.
Aichtamtliches.
Dentsches Reich. Preußen. 10. Februar 1917.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel hd Verkehr, für das Landheer und die Festungen und für ntizwesen hielten heute eine Sitzung.
Berlin,
—
Nach einer hier eingetroffenen Nachricht wird sich der miserliche Botschafter in Washiagton Graf Bernstorff mit m diplomatischen und konsularischen Personal am 13. die ses konats in New York auf dem Dampfer „Friedrich VIII. r skandinavischen Linie einschiffen. ( . ö . n m en, e hafter Gerard wird, wie T. B. mitteilt, mit dem Personal der B
R Botschaft Berlin seser T 8 ge
** 1 58Xarr Derlassen.
Das „Reutersche Bureau“ brachte vor kurzem eine Meldung 1s London, daß der holländische Dampfer „Gaim ma m neutralem nach neutralem Hafen mit neutialer Ladung nyediert sei; dagegen wurde die deutsche Meldung gesetzt, daß plländische Reeder Befriedigung über Freilassung einer kutralen Zone westlich des deutschen Sperrgebiets aus- ksprochen hätten. So nehme Deutschland die Interessen seutraler wahr. 4 . HJ , von zuständiger Seite, daß krreits zwischen der deutschen und holländischen Regierung ein Bedankenaustausch über den Fall „Gamma“ statz gefunden hat pi dem erstere eine genaue Untersuchung des Falles nach Rück hr des betreffenden U-Bootes zugesichert he
1 /
Zeitungsnachrichten zufolge ist der dänische Dampfer Lars Kruse“ mit einer Getreideladung von Argentinien ö.
belgische Hilfskomitee am 1. Februar westlich vom Kang folge einer Explosion gesunkkn; siebzehn Mann der BVesatzung bllen ertrunken, nur der erste Maschinist gerettet sein In Dänemark wird der Unfall auf ein deutsches U-Boot zurück efsihrt ö. u rut Mitteilung W. T. B.“ ist demgegenüber sfest⸗ sustellen, daß es nach den den deut; en Unter seebooten n . efehlen ausgeschlossen ist, daß ein de nischer Damyfer ohr mn Echiff mit den Abzeichen der belgischen , , , pestlich der Linie Dover — Calais ohne Warnung torpe . worden ist. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit an—
nehmen, daß „Lars Kruse“ auf eine Mine gelaufen ist.
Der Bundesrat hat am 8. Februgr 1917 eine, Verord—⸗ nung über den Ausschluß der e eg, 6k Patente und Gebrauchsmuster erlassen, die am 8. d. M. im Reichs-⸗Gesetzblatt sowie im Amtlichen. , der e lin Uusgabe des „Reichs⸗ u. St.⸗A.“ , ,,, Nachstehend geben wir die Begründung wieder, die 3 wurf der Verordnung bei der Vorlegung an den Bundesrat beigegeben war: .
. Begründung.
von Neuerungen, die zum Patent⸗ ober Gebrauch musterschutz angemeldet merden, betrifft ,,, die für die Landegverteidigung oder die Befriedigung der ,, . hervorgerufenen wirtschaftlichen Bedürfnifse an n ,, nz haben. Dag vaterländische Intere sse erheischt, derartige 8 e eheimjubalten, damit sie nicht zur Kenntnis des seindlichen Aus— l d 4 a . ,,, zu dlesem Gebote der Gehe im haliung 8. Grundgedanke bes Patent. und Gebrauchsmusterweseng, daß
—w— J 7. 44 z Gine große Anzahl
lecbnisch Scköpfungen der Allgemelnheit bekanntgegeben werden sollen. Vies geschleht durch Re Veröffentlichung des ertellten. Patents und des eingetragenen Gebrauchemusteig (5 19 Abf. 1, 3, 4. 8 27 des Patentgesetzes, 3 3 Abf. Z. 5 de Gesenez, betreffend din Schütz von Höehrauchtzmustern). Das Pater igesetz z 23) schreibt auferkem das Aufgebvi der Anmeldung vor, um der Algemelnhelt Gelegenhe t zum Ginthruch gegen die Patenterteilurg zu geben.
Für das Patentamt mußte von den beiden einander wylder— streltenden (Hesichtzvunkten der erstgenannte, die Wahrung der öffent- ichen Sicherheit im Kriege, entscheidend sein, zumal das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Jun 1918 (Reich s⸗ Hesetzbl. S. 1985) Handlungen unter Strafandrohung verbietet, durch die jemand Schriften, Jeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landet vertel digung erforderlich ist, in den Besttz oder zur Kenntnig eineß anderen gelangen läßt. Aug diesem Grunde hat das Pategtamt bisher, wenn sich nach Auhörung eines militärsschen Sachverständigen ergab, daß eine jum Patent angemeldete Erfindung einem der erwähnten Gebiete angehörte und deshalb der Oeffentlichkeit vorenthalten werden mußte, die Bekanntmachung der Anmeldung augsetzen und das weitere Ver⸗ sahren vorläufig einstellen müssen. War daz Verfahren schon bis zur Patenterteilung gediehen, so sind wenigstens die weiteten Veröffent- lichungen zunächst unterblieben. Dementsprechend ist auch in Ge— hrauchsmuster achen verfahren worden. Vabej hat die nach dem Gehraucht mastergesetz untrennbare Zusammengehörsgkeit der Eintragung in die Rolle und shrer Veröffentlichung dazu genötigt, sowohl die Einaragung wie die Veröffentlichung einsiweilen us ju letzen.
Wie Kehrseite dieser Maßnahmen lst indessen eine Beeinträchtigung der privaten Interessen der Anmelder, Unterbleibt die Bekanntmachung der Patentanmeldung, so muß ihr Gegenstand auf unbestimmte Zeit ben gesetzlichen S chutz entbehren; äß § 23 Abs. 1 des Patent. gesetz's wird erst Durch 1 ein einstweiliger Schutz begründet. Zu der den Schutz endgültig begründenden Er— teilung det Patentz aber kann es ohne votaufgegangene Ye— kanntmachung nach den Vorschiiften des Pateatgesetzes über⸗ haupt nicht kommen. Ebenso ieidend wirkt für den davon Betroffenen die Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters in dle Gebraucht musterrolle, da der Schutz nur durch die Gint l agung ent⸗ steht (5 4 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetze⸗ Die Falle in denen hiernach die Anmelder lediglich infolge deg durch den Krieg ver⸗ anlaßten Vorgehens der Behörde schutzlos bleiben, zählen nach vielen Hunderten und vermehren sich täglich. Der Zustand hat sich bei der langen Dauer des Krieges allmählich als unhaltbar erwiesen. Er ruft zahlreiche Klagen hervor, die als berechtigt anerkannt werden müssen. Er veranlaßt uͤberdies manche Erfinder, mit einer für die Indu strie möglich welse wertvollen Neuerung zurückzuhalten. Dies widerspricht auch dem kffentlichen Interesse. .
ö 366 Unzuträglichkeiten abtzebol fen werden, so kann dies nur in der Welse geschehen, daß die Abhängigkeit des Schutzes von Ver⸗ öffentlichungen beseitigt wird. Es ist, was den datentschutz anlangt, vorgeschlagen worden, dem Anmelder dapurch zu helfen, daß der einst· weiltge Schutz an die Mitteilung des Paitentamts über die Zalä sig. keit der Bekanntmachung geknüyft, die Bekanntmachung selbst aber und die Eiteilung des Patents bls nach dem Kriege ausgesetzt werde. Dieser Weg ist nicht gangbar, weil er einseitig die In tere ssen des Anmelders berücksichtigt, die Anfechtung des einstweiligen Schutzes bis auf weiteres ausschließt oder eine zeitlich ganz unbe stimmte Einspruchtẽ. möglichkeit gibt weil er die schnelle Patentierung gerade wertvoller Neuerungen, die voraugsichtlich einem Einspruch nicht i gesetzt sein würden, nicht ermöglichen würde. Der Entwunf n deshalb eine andtre Regelung vor. Unter Fortfall des Aufgebots un ) des Einsprucht verfahrens soll sofort zur Erteilung des endgültigen Palenis geschritten w
die nochung
erden, sobald sich bei der von Amts wegen litt. findenden Prüfung der Erfindung ihre Patentfähigkeit ergeben hat. Auf diese We se wird einerseits der der Erfindang zustehe ade Schutz. zu⸗ gleich aber auch die Möglichkelt einer sofort mit dem ordentlichen
; in d grolle elnge⸗
n dle Schutzrechte entstanden sind; die in die Krieg .
— 16 en , und Gebrauchs muster sind auch ven diesem Gtund tz ausgenommen.
Zu 8 2 . Das Jantettsse der Wmdets verteidigung fordert es, daß die 2 verwaltung daz Recht erhält, von dem Inhalt der im ya. n . Kriege rolle und von den der Eintragung zugrunde liegenden . ; 2 Kenntnte zu nehmen. Aber auch darüber hinaus en ö. w ö. . nicht das Recht versagt bleiben, in jeder Lage des . 3. 2 solche Anmeldungen, deren Gegenstand für die Landesber ,. oder die Kriegswirtschaft von Bedeutung sein 66 i zu erhalten, auch dann, wenn die Akten nach den 64 — beg Patent, oder des Gebrauchs mustergesetzes e r A1 jeden außer dem Anmelder geheimge halten a gn e. . das neue französische Gesetz vom 173. April 1916.) , . . liche Bestimmung. In andern Ländern steht den hetelllg . hörden schon nach Frichensgtecht die Einsicht in die militärtsch wichtige 2 ngen offen. . ö ö,, würde der Grundsatz, daß alle Eintragungen, len, d. stücke und Belege, die sich auf die Patente und de, e, d,, ö ziehen, niemandem zugänglich siad (3 1), bat ausna hn oloser Geltung. . führen, daß auch diejenigen, die von dem Berechtigten wen en arge licher Verletzung des Schutzrechts in Anspruch genommen . ö. außerstande wären, sich über den Inhalt und Umfang des , . . die Berechtigung des erhobenen Ansyruchs durch Gtnsicht der dio gun, ö bei dem Patentamt beruhenden Anmeldestücke und e, , zu unterrichten. Ein solcher Rechtgzustand wäte unhalthar. Der . sieht daher eine entsprechende Ausnahme von der Regel 2 ge . baltung vor, indem er dem Patentamt die Beugung 9. l. . Dritten auf Antrag die Einsicht zu erlauben. er. Ant ag i . gebenenfalls in der üblichen Weise unter Glaubhaftmachnng . berechtizten Interesseg zu hegründen. Voraus s tzung für die Erlau . ist die Zussimmung der Mülitärbehörden. An 3 , He. rechtigte fich auch sonst zu wenden haben, wenn er mit der Erfindung heivoltreten will. . 24 Es liegt keine Veranlassung vor, den Ausschluß der Deffen ich keit für 1 dem ,. behandelten lech ichen a, , allgemein so lange bestehen zu lassen, big die voi geschle gert er. nung außer Kraft tritt. Fallen die Umstände fort, ee ö. ö heimhaltung erforderten, so steht nichts im Wege, . 9 e. besentigen, die im öffentlichen Interesse gejogen wer 9 muß . pie Kenntniß der Erfindung der Allgemeinheit fre zugeben, Es verden dann die im Patent, und im Gebrauchtmuste schutz , mn schriebenen Veröffentlichungen nachgeholt, ien en e, 24 . also dag Patent und daz Gebrauchs muster im e , . bekanntgemacht, und es wird dle DYatentschꝛift gedruct, zese ö zweckmäßig mit dem Vermerk zu versehen sein, daß es e, ., en ohne Aufgebott verfahren ertetltes Patent handelt Von 6 e machung des Patents im Dieicht anzeiger Lzufen die im 9 . 1 § 28 des Patentgesetzes porgesehenen Fristen für die . 6 . Erteilung einer ,, sowie auf Zurücknahme oder Nichtig üiserklärung des Patents . 6 K e gießüung 3 ,,, i dnn HFeheimhaltung vorangehende Anhörung tes. e ,,, . 56. 696 Milttärbehörden gleichzeitig 3 zu der Prüfung geboten, ob es etwa angeseigt iste⸗ e . . geheimetäz auf das Relch zu übernehmen (85 23 Abs. es Patent⸗
gesetzetg). Zu 5 4
ie Wichtigkei f Spiele ste Interessen macht Die Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden Inte es . een Geheimnis der Kriegsrolle umd er . liegenden Schriften, Zeichnungen usw. durch eine besondere Straf⸗ vorschrift zu sichern.
Blatt für Patent-, Muster und Zelchenwesen 1916 S. 129.
RMechte bebelf der Nichtigtetts klage durchfährbaren Anfechtung begtündet. Wenn so an die Stelle des Einspruchs die Nichtig tettz tage init, so bedeutet das zwar eine gewisse Erschwerung der Lage en m, welche die Berechtigung des Pzientichutzes angtensen molle; . ö. aber sachlich erträglich und verkürzt materiell nicht die in ĩ , das Patent einer mündlichen Nachprüfung zu un te ltichen, . ie. Nschitgkeitsantrag auf dteselben Gründe gestützt werden lan, . ö. Einspruchaverfabren zulässig sein würden, und werl ferner die 6 endgültige Schicklal der Eifindung wicht is ften rl tanzen· die Nt . keitsabteilung det Patentamts und das Reichsgericht, , , erhalten bleiben. Auch ist zu beachten, daß ohnehin nach der statijt = schen Erfahrung unter 100 Anmeldungen nur etwas mehr als eine ist, auf welche das Patent nach Einspiuch versagt wird. . Vie Schaffung eines Schu unter Gebeimhaltung der vatentierten Erfindung f Abs. jede Bekanntmachung erte daraus nicht entstanden. nst
bot dem Rechte nicht siemd; fo wird z. B. in . . 3 6 as Patent auf Grund einer amtlichen Boꝛr⸗ prüfung, aher ohne Zuztehung der Deffentlichkeit und ohne Zulaffung eines Einspreuchs erteilt Bezüglich der Gebrauchs muster er gibt sich die Regelung im Sinne des vafolgten Zweckes von selbst. 66 wind die den Schutz begründende Eintragung in die Rolle bewirkt, die Veiöffentllchung aber unterlassen.
Im einzelnen wird bemerkt: zu 81 . .Dle Erteilung des Pat Its und die Eintragung des Gebrauch] · ts erfolgt nach dem Eatwurf, obne doß dies ausdrücklich 96h gesetzt zu werden braucht, nur mit Zustimmung des Anmel dert. Will er von der Vergů stiaung keinen Gehrauch machen, so wird . a. meldung zunächst zurückgelegt und erst nach Fortfall der Notwendiakeit, sie geheimzubalten, der weiteren Behandlung gemäß den , gesetzlichen Regeln unterzogen. Im ten eh e nn der fsh n , mn er Foß ir sbesondere schon dadurch erreichen, daß er. die nach 8 8 Ab. des Hatentgesetzes vor der Patenterteilung zu en tzichtenpe eisie Tanne. nicht zahlt; denn da im Gegensatz zu 24 Ah. ] des Patent; von der Bestimmung einer Zahlungofrist abgeseben tft, hängt es von selnem Belieben ab, ob und wann er die Gebühbr en eich en will. Wird das Patent erteilt, so enthält der Patentinhaber darüber gemäß 5 27 des Patentgesetzes eine Uikunde; ebenso erhalt . der Eintragung des Gebrauchsmasters de 1. Glngetregfne gemäß S * . ĩ lichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 349) eine Ausfertigung des Eintragungsvermerks. . ; 2. Da die Gebrauchgmusterrolle Jedermann frei zu gãnglich gift muß für die gebeimzubaltenden Muster ein hesonderer . angelegt werden, bezüglich dessen die Deffentlicht⸗ t ausge ch e ssen 3 GVie Anlegung einer solchen geheimen Relle e ne nn. für die Patente vorgesehen. Zwar ist die Eintragung in ö zur Begründung des Patentschutzes nicht erforderlich, da . Paten mit dem Ertellungsbeschluß enisteht. Immerhin ist die ,, aus anderen Rechtsgründen geboten (5 19 des ,, 3 . 6. Zweckmäßigkertsgründe sprechen dafür. 6 muß die Mog ö. ei . ge⸗ schaffen werden, bel Wiederkehr normaler Verhältnisse die , . nebeimgebaltenen Patente sofort uad obne Schwierigkeiten in offen Paten überführen zu können. Vies wird duich da Vorhandensein eines besonderen re le bande , eintretendenfalls geöffnet nd mit der Hauptrolle verschmolijen wird,. . . e n, der Oeffentlichkeit für die Kriegg rolle bedingt zuglesch den Wegfall der Veröffentlichung derjenigen , ,, die in der Folge aus Anlaß von Rechtsänderungen, Ue , . und dergleichen bewirkt werden; wo nach gesetzlich n n , Gintragung als Veroffentlichung vorliegen müßsen, am ⸗ h eil. Rechte folgen eintreten (3 19 Abs. 2 des ver e tel , 86 J a nach hler die Tatsacke der Eintragung allein. ö * 9 546 stehen nach 5 19 Abs. 3 des Patentgesetzes ; 9. 3 i, Gebrauchgmustergesetzes ub auf n ,. eg 1. 3 un 5 . schrelhungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke gleich, a
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Nach einer Mitteilung der militärischen Tentilbeschaffungs⸗ ämter werden ausĩ dem besetzten Gebiet erhebliche Mengen der auf Grund der dort bestehenden Delch n er , beschlagnahmefreien Mengen Web⸗ Wirk⸗ und . *. waren nach Deutschland ausgeführt. Hierdurch wer , iese Mengen ihrem Zweck, den Handel in den besetzten Gebieten aufrecht zu erhalten, entzogen. Diese nach 2 . führten Mengen unterliegen nach S 5 Ziffer J. der . . machung vom 1. Februar 1916, Nr. W. IJ. 1009 11.46 ö 9. der Beschlagnahme, da dort ausdrücklich gesagt ist daß das be—⸗ setzte Gebiet nicht als Reichsausland anzusehen ist, K Un eine Bestrafung zu vermeiden, werden die nach 1 1. der angezogenen Betann hiachung Menden sichtigen aufch feen, derartige Vorräte dem Webstoff⸗Meldeamt der Grieg . Abteilung unverzüglich anzumelden. Die Nevisgren der. stell⸗ vertretenden Generalkommandos werden auf solche Vorräte be⸗ sonders achten.
Ueber die unmenschliche Behandlung deut cher K riegs gefangener, ö Frankreich schreibt die „Nord— itsche Allgemeine Zeitung“: .
,,, a n. uns alle, als die Kunde n, der bestialischen Behandlung unserer Kriegegefangenen ia k ung diang. Jetzt wifsen wir, daß Räaßlands tüterliche⸗ er iin 3 im Westen seinem asiatischen Kampfgenossen an dtabett. . und Grausamkelt nichts nachgibt. Zu den vielen en eilen . wieder ein neuer. Ein in der Schwei] internterter , gefangener berichtet . 2533 . e seit seiner Gefangennahme . J 6 mußten bon der Gefangennahme Ta ze lang auf einem mit Stacheldraht umzäunten freien Fe de
; Später wurden sie in Baracken untergebracht. Ihr Lager bildete der nackte Erdboden. Dicht . der französischen Linie hatten sie franijösische Schützengräben wieder instand zu setzen, Pferdeleichen einzugraben usw.
„dabet ständig in Gefahr, von den deutschen Granaten zerrissen zu
an 5 wie eine Viehherde übernachten.
werden. An Nahrung erhielten sie derartig wenig, daß sie sogar Bissen aus n, , . schmutz, die dort schon tagelang lagen und ganz ie g e, 3 sowie Küchenabfälle aufzusuchen gezwungen waren, um nun ö zu fristen. Französische Offiztere weideten sich am . 1 hungernden Gefangenen. Sie zerschnitten, hoch zu Roß, Brot aihe kleine Schnitten und warfen diese an den Stellen in den , schmutz, die die Gefangenen auf dem Wege von und 1 e bassteten mußten. Wenn dann die Gefangenen an diese 26 3 kamen und infolge ihres Heißhungers die im Kot liegenden 6 schnitten gierig aufnahmen und perschlangen, n, ,. a. moralischen Bestien und würdigen Vertreier der grand. Natior
die Szene, um zu btweisen, daß die „boehes. rn. * Verhungern seien. Von den Gesangenen wurde . ö. ö leistung ven 11 Stunden täglich, auch Sonntags, ohne Ruhe 2 . langt. Für beschädizte Kleidungsstücke gab es weder Ersatz . ie Moͤglichkett, sie auszubessern, so daß viele im Winter mit zerr i Schuhen, ja sogar barfuß ihre Arbelt verrichten mußten . die Füße erfroren. Weder Waschgelegenbeit, noch 2 Mön ir = keit, Wäsche zu wechseln oder nasse Kleidung zu tro 3. 2 vorhanden. Dazu lagen dir Gefangenen Nachts derartig e. 7 gepfercht. daß ein Verlassen des , n , , . . s. keit wurde. Als Folge des Schmutzeß, der mangel nden = 22 aufnahme und der Nässe stellten sich natürlich . . 1 ö des Ungeziefers und schwere Krankheiten ein, 535 ae . sangene uur noch wanbelnden Lelchen glichen. Ver 2 . meldele und nicht arbeitete, erhielt überhaupt keln Gssen r
vom behandelnden Arzt für vollständig gesund erklärt, Giner Son