1918 / 92 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- t 8 J Reichs Gesetzbl. S. 1090 und 85 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhoersorgung über Schuhbedarfsschei ne vom 27. März 1918 wird folgendes angeordaet: §5 1.

Die Schuh bedarfschelne und Abgabebescheinigungen für Schuh—⸗ werk erhalten die auf den Anlagen J1 und IL ersichtliche Fassung. Die Schahoedarfascheine sind ? zapier zu drucken.

auf weißem 9

Papi 8 9)

Die Ausfertigung ellen P

scheinen zurück weifen, auf

è1 immun genommen fin , Doe 1

Antradof alten cht po oder entgegen

Schuhbe darf scheine n abgedruckten Bestimmungen ausgefüllt

890 1

1 1*

cGriftsmahig

2 2 * 7

Schul lauten. Ole ö chuhwe . Frauen oder Kinder bestimmt ist anzugeben. Giöße 35 gilt als Kinderschuhwerk.

Der Scuhbedarfsschein muß vom Gewerhetreibenden zurück. gen iesen werden:

a. wenn die Namen des Antragsstellers und der das Schuh⸗ werk benötigenden Person nicht angegeben sind, wenn er für mehr als eine Person ausge siellt ist, wenn er auf mehr als auf ein Paar lautet, wenn er nicht mit Angabe von Ort und Datutn, Stempel der dusfertigenden Behörde Interschrtnt Ausferti ung beauftragten P de sin Unter schriftssten pel mit feinem von ihm hand— schriftlich beigefügten Namentzeichen (8ignum) versehen ist, wenn auf ihm die Angaben über die Ware irgendwie ge⸗ ändert sind, es sei gend, daß bie Aenderung durch Beidruck des Stemhels von der ausfertt enden Stelle auf dem Schuhbedarfsschein selbf scheinigt ist, wenn durch sonstige Aenderungen der Verdacht einer Ueber— tragung oder einer sonstigen mißbräuchlichen Verwendung des Schuhbedaꝛrfsschein s begründet ist, wenn, ie, zwölkmonatliche Gültigkeitsdauer des Schuh— bedarfsscheing abgelaufen ist.

§ 5.

Ote Gewerbetreibenden baben die empfangenen Schuh bedarfe⸗ scheine solort urch deutlichen Vermert ungültig zu mächen (vochen und dere l.), die ungültigen Scheine zu sammeln und am Ersten jeben

Monats an die für sie justäͤndige Behgthe abzuliefern=

1383

1 * 7 98nü des

nie

Anlage l.

einschließ ich /

. mit der Btanten bejw. Angestellten oder

§ 6. Unbenutzt geblir bene Sckubbedar t scheine l zehn Tagen nach Ablauf der iwälfmonatliche die Ausfertigungsstellen zwecks Berichtigung der gegeben werden.

2 891

ö5nnen innerhalb vler— n Gültigteitsdauer an

Per ö oJ

J onalf⸗ te zu 5. 5 onalt arte 51 rHull⸗

. 8 7. 7 Die Annahmestellen dürfen Abgabebescheinigungen nicht aus- fertigen, in deten Vordeuck Aenderungen vorgenommen sind.

fe 5 8.

Ausfertigungt flellen haben Äbeghebescheinigungen zu ück⸗

eisen, auf denen Name, Stand und Wohnort des Abgebenden nicht

zer, oder in deren Vordruck Aenderungen vorgenommen sind,

der Augfertigungshermerk nicht mit Angabe von Ort und

Datem sowie mit dem Stempel der aussertigenden Bebörde und mit

anterschrift des mit der Ausfertlaung beauftragten Beamten bew.

l mit dessen Unterschriftsstempel nebst seinem von

beige lügten Namentzeichin (8ignum) versehen

sind oder wenn durch

Uebertragung oder mißbräuchlichen

§ 9.

Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen heinigung ist in den Personalllten Ckarten) als so en Die so vermeikten Schuhbedarfaschetne b

der Frage, wievsel Schuhhedarfescheine ei

innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erhalten hat,

rechnung.

Sen rst 1 ry üon 1 Benutzung begründet tst.

besonder n bet de ne 1

ußer B

. Anmerkung:

mit Gefärngnie zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Be— stmmungen dieser Bekanntmachung über die Schuhbedarfsscheine zuwloerhandelt.

Neben der Geldfirafe kann auf Einziehung der Gegenstèände er— kant werden, auf welche sich die strasbare Handlung Unterschied, ob sie den Täter gehören oder nicht.

2. Nach z 1 der Bundetrate verordnung vom 23. Zeptember 1915 über die Untersagzung des Handelshetriebes (Reiche⸗Gesetz l. S. 603) kaan die ju zändtge Bebörde Ketrtebe schließen, deren Natern-hmet ö. Leiter sich bejüglich der ihnen auferlegten Pflichten unzuverlässig zeigen.

Berlin, Kronenstraße 50 / 52, den 15. April 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.

Reichs celle für Schuhversorgagung.

SEchuhbedanfsschein.

Vor-, Zuname und Stand (stets anzu⸗

geben), Wohnort (falls dteser vom Oit

der Pr üjsungesselle verschled n), Straße

und Hausnummer (bei größeren Octen stets anzugeben)

det Antrag⸗ s ste ler

Vor und jum 18.

bis des

uname des Familienmitgliedeg, ebengsahr lets auch Angabe Alters

benötigt für (es darf nu

Jeder Schuh⸗ bedarfsschein darf nur auf ein Paar

Gegenstanb: Art des Schuhwerkz, inabes.

ob für Herren, Frauen oder Kinder be

stim mt. Schuhwerk his einschl. Gꝛöße 35 gilt als Kinderschuhwer

lauten!

Die Berechtigung der Anschasfung bescheintgt : Oꝛt und Datum)

Unterschrist oder Stempel der Prüfungestelle:

Von der Yrüfunggfte lle auszufüllen!

1 Fry * ** . 7 . J ö. ) Erfolgt die Prüfung und Ausfertigung bei der gleichen Behörde, so ist

Rusgefertigt: Ort und Datum

Unterschrift des mlt der

tigung beauftragten Beamten,

bejw. Angestellten oder deffen

Uäterschetft⸗ Stempel mit scinem

von ihm handschriftlich beige ügten Namen szeichen (Signum)

8. Aug ser⸗

Stempel der ausfertigenden Behörde

dieser linke untere Abschnitt unausgefüllt zu lassen und zu durch“

streichen Nr gwtha ker, ,, ; ö 39 , . strelchen. Nur entbehrlich, soweit deutlich aus dem Stempel mit ersichtlich.

Die auf der Rückseite

——

, , angegebenen Bestimmun gen sind genan durchzulesen. Auf die Strafbestimmungen wird besonders hingewiesen. D huühbedarfsschein ist nur 12 Monate, vom Tage seiner Ausfertigung ab gerechnet, gültig und nicht übertragbar. ö

Reich sselle ür Schuhversorgune.

Ab aabedeschelnigung ur Srlangung eines Schuhbedarfsscheines.

Hlermit wind bescheingt,

daß (Bor. und Zuname, Stand des Abgehenden)

(Wohnort, Stra

und Haur nummer):

zwei Paat nech gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel

deren Sohle im Gelenk ober in der V

(Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.)

Ort und

Unterschrift des mit beauftragten Beamt

pder dessen U teischrift⸗ St seinem don 1m handschtiftlie beig: fügten Nom ne zeichen (Signum):

mit

.

hrlich, soweit deutlich auz dem Stempel mitersichtlich.

Stempel der autferigenden Behörde:

Die auf der Rückseite angegebenen Bestimmungen sind genau durchzulesen. Auf die Strafbestimmungen wird hesonders hingewiesen.

Diese Abgabebescheinigung ist nicht übertragbar.

irgendwelche Veränderungen der Verdacht einer

bezieht, ohne

Rücksette zu Anlage 1.

——

1 ; ö àbergl . auf Lieferung de C 42 2 X *

naa aer F 1gig gem ach

er [dr na ner Gcünst;! ** Verläan Eéürung der Güultigtens LEibenutzt Cehlirchen Schu dhe d ar fache; wennn, . chu gdehnrf sit M dlauf der woiimont

uf der zwi angsstelen zwecks,i (Berichtigun

ahwer 5. zurückgewiesen werden: a) wenn die Name werk benötize ) wenn er für me

* * * P 18 * wenn er auf mehr

Verson n als tine Ver! * *

12 . * ulis auf et

53 CG

; s 78 95 serunaem Ss Nerßa Ke 2 durch . gen ber Verdacht einer Ueche,, pder einer sonstigen mißbräuchllchen Verwende Bu keperth 1! ustis ; . Bo 9 chlichen Verwendung uh bedar s cheines begründet is, zwölfmonatlicke Gült heint abgelaufen ist.

49 er

7 5 J rn Re FRI * z 1x Ur kundenfälschung in

Schuhbedarfeschein voin lichung Gebrauch macht, ilsäten Schuhhe r arfschtig trotz Re. ntni⸗ un Zwecke ener Täuschung Gebrauch macht. ; werd jede mißhräuchlicke Verwenzung bes Schuhbedar g⸗ scheines, insbesondere seine Rebertzagung oder die Verwendung für eine andere Person als die, auf die er aug /tellt it sowie jade 3nwiderhandlung gegen 3iffer 5 erm yo! Lebenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 6 odet mit n dieser Strafen hi stcaft. Außerdem hat der Geschãftetnhater

Schließung des Beirlebes zu gewär Rücksette zu

1. Die Abgabeheschtinigung , . . oder ; selle noch so gut erhalten sind, setzunggsan bellen sich noch zum Straßen gebrauch eignen. Sohlen und Flecken gelten nicht alt erhedliche Instandsetzungg arbeiten. Vie Ent, schiduag, der, Annabmestelle ist endzultig. Abgabe bescheinlgungen dürfen nicht übertragen werden.

2. Die Annahmestellen dürfen Abgabebeschein gun gen nicht auh= fertigen, in deren Vordruck Aenderungen vorgenommen sind.

Gegen bie Uebergahe dieser Abgebebeschetnigung erfält die hejeichn'te Person fär den eig nen Gebrauch einen über ein r Paar gauꝑsgesttliten Schaßbederfeschein durch die für ihien Wohnort zusländige Ausfertigungzstelle. AbJahebescheinigung wir

tigt ohne Rücksicht auf den Ge 4

Mh derung

SH sn BS. f. *** Don di 1m

Ebenso,

Me r* ) Anlage 2.

darf nur ausgestellt werden, wenn 1 6 . 5 1

iefel nach Entscheid der Annahme daß sie ohne erhebliche zystard—

S

x 9

sich unter dem ab egebenen Schah werk Kinderschmke (6. h. Schuhwerk bis einschlitßlich Größe zö), so ihbedarföschein nur fär Kinderschahe und Kinderstlesel usgefertigt werden.

6. Die Ausfertigungktsteller hahen Abgabeßeschein gen gen zurk—⸗ zuweisen, auf denen Name, Stand und Wohnort deg Abgebenden nicht angegeben oe beren Vordruck Aenderungen vorgenommen find, wenn der Ausf aggpermerk nicht mit Angabe von Ott und Dalium sowse mit dem Stempel der aäugsertigen den Behörde ud mit

i o fert. ung heguftragten Beamten

dessen Unterschtiftesfttmpel nebst seinem

fügten Namenttelchen (8ignum) ber

zen wel de Veränderungen der Verdacht hegründet ist.

des R sch⸗ raf⸗

und Kindern stlefel

. der Sch

9

1.

m .

geserb⸗

bon einer derart gefällchten Apgabebescheinigung trotz Kenntnia solher Veränderung zum Zwecke einer äuschung Gebrauch ma cht. Im abrigen wird jebe neßhräuchliche Verwenzung der Rbgabebescheinigung— insbesondere ihre Uebertragung oder die Verwendung ü eine andere Heron als die, auf die sie ausgeslellt ist, mit Ge— fänguns big zu etnem Jahrt und mit Geldstrafe bis lu 16000 oder mit einer bieser Strafen bestraft.

= .

a chu n g. n, betreffend dle zwangz—

om Unternehmungen, m 16. Februnr

getanntm Auf Grund Ver we ise Verwaltung franzöf 26. N . g 44. giste, . Besondere Veęrm öggnt werte: Pie der frnzöstschtn &, angebocigen Witwe Julius Amadeus Mathis, ile n, Fas'fine geb. Bed eam, in Lpon alg Nacherbin ihrez . sithen den Vermögenswerte (3wangeverwalter;: Grzellen Unterstaatssckretär a. D. in Straß urg). Straßburg, den 12. April 1918. a e . * 66 . luna e nein. Ministerium für Elsaß⸗ Lothringen. Abteilung des uu J. A.: Vickell.

r, - .

Bekanntmachung. z.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zn h

weise Verwaltung französtscher ÜUnternehmu 3.

vom 26. November 1914 (RhB. S. 487) und vom hinli bruar 1916 (RN Bl. S. S9) ist für die folgenden nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden;

heichl

⁊7 43. Liste. Straßburg ˖ Stadt uögens werte: c

gehörigen Ehefrau S geb, Wüst, in Brest am ig Fl ir v0 Rr. 2l Tel enenin sel Gyselen Neandel, Un: er sicatt sekretar l.

Straßburg, den 12. April 1918. Elsaß⸗Lothringen. Abteilung

J. M Biell. .

Stra ßkur- Stra ßhurg).

Ninisterium für des Innern.

ntmachung. n Kaufmann a C. Sacha, i6verordnung vom *rsonen vom Hand Inu schiligß:? iq einschließ iich

e Fernhaltung Lebens Malz 1 Nürnberg, den 5. April 1918. CX , g Her. 1 nr Me Sent Stadtmagistrat. Bräutigam.

nn tm achun g. ingen vom 22. Februar (918

*. em ö urch Ur ? 1 iasteigerung zur Geldstrafe

n R ber bern bgm, pe(en eineß Ve * 1 ud ermäßigen; tg ö ssfen seiten ha 25 000 (S verurttilten Seifenfabrik— ; gemäß 5 1 der Bundesrats verordnung vom dte Fernh tung unzuverlässiger Personen ö aaßart Eéhestimmungen

Seife unter

Felßenhorn warde „tember 1915 über

hom ban del und ziffer der bayerischen Ausf

J 9. ober 1915 18 k

hie jn vom 9. Oltober 1915 der Handel mit

a4t*

a8.

.

7 17 I. * Neu Ulm, den

3. April 1918. töntgliches Bezirksamt. —— Bekanntmachung. Gastwirischaft ar Heide mühle von Michel Riemer in Weißig ist auf Grund deg 2 z D a * ** 2.6 83 7 1mmmachung des Reichs kanzlern zur Fernhaltung tronen boat Handel vom 23. Sept mber 1915 in Verhi n Jeroronung deg Königlich Sächsischen Mään ssterlumz dez Innern Destr Lerordnung vom 9. Oktober 1815 wegen für die Zeit vom 22. Ap il 1918 ab his auf welteres tt ehr mit Fletsch und Fleischwaren untersagt . CR Ror . * . 24 P ? Denn Inhaber ist vom genannten Tage an verboten, Flesch und Fleischwaren in seiner Gastwirtschaft zu verabreichen. Dreßden⸗Neustadt, am 13. April 1913. Die Königliche Amtt hauptmannschaft. Dr. von Hübel.

franz Emil 2 9 5 1 ber X

* porden.

Sekanntmachung.

Dem Metzgermeister Karl Schunk aus Neustadt, Herjogtum chu; ist wegen Un zuperlässigkeit im Fleisc handelsgewerhbe der Aandel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren un tersagt olden.

Rteustadt, Herzogtum Coburg, den 15. April 19183.

Ver Stadtrat. J. V.: Förster.

die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 5 ke Reichs⸗-Gesetzblatts enthält unfer Ne. 6304 eine Verordnung, betreffend Angabe des Inhalts im Lebens- und Futtermittelsendungen, vom 16. Aprie 1918. Herlin W. 9, den 18. April 1918. Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: . den. Geheimen Baurat und vortragenden Rat im miri der öffentlichen Arbeiten Kraefft zum Geheimen Pberbaurat,

den Militärintendanturrat Schmidt (Karh zum Ober— nilitrintendanturrat und

n etats mäßigen Militärintendanturassessor Bachmann um Mililärintendanturrat zu ernennen.

Seine Majestät der Fönig haben Allergnädigst gernht: ( den bis herigen ordentlichen Professor Di. Hecke zu Basel (mn ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der niersität in Göttingen zu ernennen—

——

Weitere Preußische Uebergangsbestimmung at Verordnung des Bundes rats über die Genehmi— gung von Ersatz lebens mitteln vom 7. März 1518

(RG Bl. S. 118. n Pit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers bestimmen uit siür das Königreich Preußen auf Grund des 8 15 der an genannten Verordnung, daß die gewerbsmäßige Herstellung en lsahlebensmittein in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1918 h. noch ohne Genehmigung erfolgen darf, als eine Ent⸗ hun, un der zuständigen Ersatmittelstelle über die Genehmi— laren 4 betreffenden Erfatzlebensmittel nicht herbeigeführt soseli⸗ onnte. Jedoch dürfen die ohne Genehmigung her⸗ ther . Cr at leben om it eist angeboten, feilgehalten, verkauft ant in den Verkehr gebracht werden, wenn sie genehmigt Sie sind daher einstweilen von den Fabrikanten sehmen.

herstellun siis chr los ni ht ründet kei hn gun aher drin ĩ reichjan gend pril d. I über die Grundsätze für die agung der Genehmigung von Ersatzlebens⸗ ö. en, ob sie voraussichtlich auf die Genehmigung

26. den 18. April 1918. t Staate kommissar sür a,

von Waldow.

Der Minister des Innern. J. A.: von Ig rotz ky.

en Anon Cloos in

Menzkterlunm der geistlichen uns Untkersiza⸗ angelegenheiten.

Der ordentliche

Schmidt in Halle a.

medizinische Fakultät

7

Vrofessor, Geheimer Medizinalrat Dr. S. ist in gleicher Eigenschaft in die der Uninersität in Bonn versetzt worden.

Ministerium für Handel und Gewerde. n Stall, 21m Qyn w 853 31 59 An Stelle des zum Zwangsoerwalter für die Firma Adolf Barthmann ein Berlin, Friedrichstraße 61, bestellten Mo mhta nn r D.. 3. . * . 263 ; * 8 Jechtsaͤnwalts Justizrats Gunblach Berlin W. 66, Finmnerstraße ö, ht, wird der Rechtsanwalt Dr. Günther ) 1er J 39r! ; Y, Rim worst rs - w / 96 5 Bonner, in Berlin W. 665, Zimmerstraße 95 96, bestellt. Besugannisse eas hiahszz; dd, 5 , . 2 Besugnisse des bisherigen Zwangtverwaltertz sind erloschen.

Die

57 in

.

Berlin, den 15. April 1918. für Handel und Gewerbe. : Neuhaus.

Der Mi Ver Wi

s . . . * ö r Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Der Amtssitz des Kreistierarztes für den Kreis

St. Goar ist von St. Goar na ch Boppard verlegt worden.

Ministerium 9

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Das Königliche Technische Oberprüfungsamt in Berlin ist vom 1. April 1918 ab zusammengesetzt aus: dem Ministerial⸗ und Oberbaudirektor Dorner als Prä—⸗ sidenten, dem Ministerial⸗ und Sherbaudirerior Dr. Ing. Sympher als Stellvertreter des Pfäsidenten und Abteilungs⸗ Vorsteher, den Wuklichen Geheimen Oberbauräten Blum und homer sowie dem Geheimen Oberbaurat Domschke als Abteiluagsvorsteher, den Wirklichen Geheimen Oberbauräten Gerhardt uns Rüdell sowie den Geheimen Oberbau⸗ räten Hoogen und Dr.-Ing. Kunze als Stellvertreter der Abteilung vorsteher, dem Geheimen Baurat An ger, dem Negierunge⸗- und Baurat Ellerbeck, dem Gehelmen Re— gierungsrat Professor Grantz, dem Stadtbaurat, Geheimen Baurat Krause, dem Geheimen Oberbaurat Kraefft, der Geheimen Oberbauräten Kumbier und Labes, dem Ge⸗ heimen Baurat Loch, dem Gehelmen Oberbaurat Mellin, dem Wirklichen Geheimen Oberbaurat Nolda, dem Geheimen Baurat Ottmann, dem Geheimen Oberbaurat Saran, dem Ober- und Geheimen Baurat Suadicani sowie den Geheimen Oberbauräten Tineauzer und Uber.

ö

BSetanntmachung.

In Neubearbeitung ist fertiggestellt und an die amt— lichen Verkauftzstellen von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme übergeben worden:

B. Karte des Deutschen Reiches 1: 100 000. druck Nr. 19. Wischwill Jurborg.

Alle Vestellungen auf Karten sind an diejenige amtliche Verkaufsstelle von Kartenwerken ber Königlich Preußischen Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk sich der Besteller besindet.

Berlin, den 8. April 1918.

. Königlich Preußische Landesaufnahme. Der Chef des Stabes. Pfeiffer, Major im Generalstabe.

Schwarz⸗

.

Gel nnn nm ach ung,

Dem Markscheider Robert Sassenberg aus Herne ist von uns heute die Befugnis zur Verrichtung von Mark— scheiderarbelten für den Umfang des preußischen Staate er— teilt worden.

Clausthal, den 8. April 1918.

Königliches Oberbergamt. Ste inbrinck.

e

Sekranntmachung.

Meine Anordnung vom 8. Janugr 1918, woburch der Ghe— frau dez Bãckermeslentz Kauernmann, Emma geb. Löchter, in Lütgendortmund, Lim becker aße Nr. 65, der Handel mit Brot und Backwaren hig auf weiteres untersagt war, hebe ich hterdurch wieder auf.

Dortmund, den 12. Apꝛil 1918.

Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.

Sekanntmachung.

Dem Bäctrmeister Bock von hier ist die Ausübung des Gewerbebetriebes vom 16. 8. M. ab wieder gestattet worben.

Königshütte O. S., den 9. April 1918.

Vie Poltzelverwaltung. Werner.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Andreas Wawrzkü⸗nzki von hier ist die Ausübung des Fleischergewerbes wieder vom 15. d. M. ab gestat tet.

Königthüit? O. S., den 10. April 1918.

Die Politelberwaltung. Werner.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlãssiger ersonen vom Haudel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 663) zahe ich dem Schlächtermeister Oskar Kopprasch in Berlin, Zellestraße 10, durch Verfügung vom heuttgen Tage den Handei mit Gegenständen des tänlichen Hedarfs wegen Ünzuver— lässigkeit in bejug auf diesen Handelebetrieb untersagt.

Berlin⸗Schöne berg, den 16. Äprtl 1913.

Der Polizeiprästdent zu Berlin. Kriegs wucheramt. J. V.: Machattue.

Bekanntmachung.

Der Vorkostkändlerin Emilte Biernacki in Breslau, Zräbschnerst Ne. 96, ist jeder Handel mit Lebeng und Futtermitteln aller Art auf Grund der Bundesrats brordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigkelt un ter sagt worden.

BGrerlau, den 15. April 19183.

Der Polizeipräsident. J. V.: Salsmon.

/

ung.

Bekanntmach

Auf Grund der Bekanntmachung jar Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB. S. 6043) habe ich dem Händler Ludwig Frankbolz, bier, Sädstr. 358, wohnbast, durch Verfügung vom 15. Mär d. FJ. Ken Handel mit Lebeng, und Futtermitteln sorte Gegenständen des za ꝗ⸗ 56 Bedarfs wegen Unzuverlässig keit in bezuz auf diesen Handels- betrieb untersagt.

77 19 12 Elberfeld, den 16. April 1913.

Dit Polizeiverwaltung.

Glock, hier, Anhalter⸗ m 73. September 1915,

HPersonen von Handel, die April 1918 ab

. vom 15. Relanntmachung hat Frau Pflug

95. 1191 3. April 1913. g, wann, n , nm m . 8 . gm en Die Polizeiwverwaltung. J. A.: Wurm.

anntmachung.

ntmachung zur Fernhaltung unzuyerlässiger u 23. September 1915 wird der Ghefrau tin Hameln, Osterstraße 27, der Handel mit Nabruggsmitte!ln aller Art fowie mit son stigen Gegenständen des täglichen Bedarfs in ihren Kon— ditorelen, Osterßraße 2! und Hahghofstcaße 13, unter sagt.

Hameln, den 1. März 1918.

Vie städtische Holizewerwaltung. Jürgens. Sekanntmachung.

Aaf Grund des 8 1 der Bandesratkberordnung vom 23. Sex- tember 1915 über die err haltung unzuverlässiger Personen vom Dandel (RS II. S. 693) habe ich der Frau CG. Grebe in Scküren, Heinrschstraße 17, vurch die Verfügung vom heutigen

den Handel mit Backwaren und Mehl wegen Unzuder⸗

in bezug auf diesen Handelsbetrirb bis auf welteres unter-

. . Die Koen der Veröffentlichung sind von der ze. Grebe ju G96 n

Hörde, den 8. April 1918.

Der Landrat. Lackhaugs.

Sekdanntmachung.

Dem Bübrer Friedrich Behrendt in Nahausen ist auf Grund des § 1 der Bundesratsserordnung zur Fernbaltung umu= pverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs. Hesetzbl. S. 603 ff) der Handel mitt Nahrung, und Futter migteln aller Art sowke r ben Naturerteugnis fen, Hein= und Leuchtstoffen, wie überhaupt mit Gegenständen des Kriegsbedarfs und des täglichen Bedarfs mit sofortiger Wirkung untersagt worden.

Königsberg, N. M., den 13. April 1918.

Der Landtat. von Keudell.

„* Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Wilhelm Brauer von hier ist ber Handel mit Zucker auf Grund der Bundettatsverordnung vom 23. Sep. tember 1915 bis auf weiteres untersagt.

Königshütte OD. S., den 13. April 1918.

Die Polizeiverwaltung. Werner.

Bert

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. April 1918.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfingen gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den Staats⸗ sekretär des Innern, Staate minister Walraff und den Ober⸗ bürgermeister von Charlottenburg Dr. Scholz in Audienz.

——

In der am 18. April unter dem Vorsitz des Stell⸗ vertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurden die Entwürfe eines Arbeitskammergesetzes und eines Gesetzes, betreffend Aufhebung des 8 155 der Gewerbeordnung, angenommen.

Der Staatzssekretär des Reichs kolonlalamts Dr. Solf ist auf einer Dienstreise in die Schweiz, die er zur Regelung von Angelegenheiten der Internierten aus deutschen Schutzgebieten unternommen hat, nach einer Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenbüraus“ in Bern an Gallenblasenentzündung mit hinzu⸗ getretenen Komplikationen schwer erkrankt. Wenn auch dank der gufopfernden sachkundigen Behandlung der Berner Aerzte Professor Dr. Schli, Dr. von Mutach und Dr. Schorer Anlaß zu ernsten Besorgnissen augenblicklich nicht mehr vorhanden ist, so wind mit der Rückreise des Staatssekretärs vorerst nicht gerechnet werden können.

Immer wieder gehen von militärischen Dienststellen und kriegswirtschaftlichen Betrieben, die dringende Aufträge im Heeresinteresse haben, Klagen darüber ein, daß einzelne Ver— sender Wagen, die ihnen von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung bestimmter, dringend benötigter Güter bevorzugt gestellt worden sind, zu anderweitigen Zwecken verwenden, ferner Wagen, die sie beladen erhalten haben, nach Entladung ohne Einverständnis der Eisenbahn wieder beladen. Ein 6 widerspricht den Interessen der öffentlichen Sicherheit.

ha Ss 9b. des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 1 des Abänderungsgesetzes vom 11 Dezember 1915 verbietet der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg, daß der Versender die ihm für bestimmte Sendungen von der Eisenbahnver— waltung überwiesenen Eisenbahnwagen ohne Genehmigung der Eisenbahnoerwaltung für andere Sendungen ver wendet oder für ihn beladen eingegangene Wagen ohne Zustimmung der Eisenbohnverwaltung wieder belabet. Verstöße hiergegen werden, sofern die bestéhenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 M6 bestraft.