so können Geburten und Steibefälle, die sich vor der Rückkehr in
ras Schatzgebiet ereignet baben, duich einen inländischen Standes—
beamten beurkundet werden. Auf Gebarten und Sterdefäsle, die sich
im Inland ereigaet haben, fiadet diese Vorschrift keine Anwendung. Die Vorschttften des Gesetzes über die Benn kundung des Personen⸗
standes und die Ekeschltßung bom 6. Februar 1875 (Reicht⸗Gesetzhl.
S. 23, Reichs. Gesetzbl. 8986 S. 618) fiaden Anwendung, seweit sich
nicht aus den folgenden besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben. Für Geburt und Sterbefälle, auf welche
die Verordnurg, betreffend die Verrichtungen der Stande sbecmten in beug auf solche WMilitärpersenen, weicke ibr Stand quartier nach eingetretener Mobilmachung derlassen baben, vom 20. Januar 1879 (Reich. Gesetzbl. S. 5, Reiche ⸗Gesetzbl. 1915 S. UC 83, Reichs⸗ Gesegzbl. 1918 S. 409), Verordnung, bennff nd die Verrichtung der Stan der bramten in bejug auf solch· Mültsärpersonen der Kaiseillchen Marine, welche ih Standquartitr nicht innerhalb des Veuischen Meichs haben usw, vom 20. Februar 1906 (Reichs. Gesetzbl. S. 359, Reichg⸗ Gesetzbl. 1915 S. 165, Reichs ⸗Gesttzbl. 1916 S. 406) or er
der 51 der Verordnung vom 18 Januar 1917 und die Aue führungè—⸗ vestimmangen des Reichstanzleis vem 15. Oktober 1917 (Reiche⸗ Gesttzbl. S. 903)
Anwendung finden, verblelbt es bei den Vorschriften jener Verordnungen.
52 Die Vorschriften der 85 3 kis 5 der Verordnung des Bundeg⸗ rats vem 18. Januar 1917 Cellen enisprechend.
8 3.
Die standes amtliche Ar zeige karn arch schrifflich in kffentlich beglaub gter Form eistattet werden. Für tie Beglaubigung ist auch der Standeßbeamte zustandig, in dissen Beztik der Anzigende seinen Wohrsitz oder seinen gewäöhnlichen AJufenikalt kat. Ter Standes—⸗ beamte hat die von ihm kealaubigte Etlärurg rem beim Rꝛiche—⸗ Koloxialamt bestrllten Standet btamien (5 4) zu Übersenden.
Das gleiche gilt für Ergänjungen einer schristlichen Anzeige, die von dm Standesbeamten heim Reichs Krlonial'mt oder defsen Auf⸗ sichtsbeherde für erforderlch erschtet werden.
§ 4. Zur Vornekme der Eintragungen (5 1) wird im Retz k⸗ Kolontalamt ein besondeier Stander beamter befüllt.
85.
Für die Taper der Sehlnterurg der in der Verfügung des Reichskarzleiß dem 27. Marz 1808 bezeichneten Beamten in den Schur gebieten Afrikas und de Südsee wund der Standekbeamte im Reich g. Kolentolanet (85 4) ferner ermächtigt, Geburten und Sterbe⸗ fälle von Angebörigtn der Schutzgebiete zu beurkunden.
Berlin, den 24. April 1918.
Der Reichskanzler. Graf von Heriling.
Bekanntmachung
über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen.
Vom 2. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 de 6. über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reicht⸗Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
.
Beihilfen und Zulagen, die aus Anlaß ker Krieggteucrung zu den im § 850 Abf. J Ni. 7, 8 der Zip'proiefordnung kezeichntten Beiügen bewilligt sind, sind weder ür Pjändung unterworfen noch bei der Ermittlung, ob und ju welchem Betrag ein folchtr Bezug der Pfänvung unterliegt, zu berechnen.
52
Diese Verordnung trllt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Ist der Aunspruch auf eine Beihilfe oder Zulage der im § 1 be— zeichnettn Art vor dem Ir krasttreten dieser Verordnung rech le wirksam gepfändet, so gerliert die Pfä. dung hinsicktlich später fällig wer dener Bezüge ihre Wittsamkeit, soweit sie dei Anwendung des § 1 unzu— läfsig fein würde. Diez List entsprechend fär eine vor dem Inraft⸗ treien der Verordnung eifolgte Aufrechnung, Abtretung oder Ver— pfändung.
Berlin, den 2. Mai 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
Bekanntmachung der Reichsbe kleidungsstelle
über Ausnahmen von den 887 und 112 der Bundes—
ratsvererdnung über die Regelung des Verkehrs mit
Web⸗, Wirt⸗ und Strickwaren vom 19. Juni / 23. De⸗ zember 1916 für Papier garngewebe.
Vom 4. Mai 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der. Reichsbekleidungestelle vom 22. März 1917 (Reicht⸗ Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
1.
l. Dem §7 der Bundesrat derordnung über die Regelung des Ver— kehrs mit Web Wirk- Strick und Schuhm aren vom 10. Furt / 25. De , 1915 (Reichs- Gesetz'sl. S. 1420) wird folgender Absatz an.
ug:
Tie Voischriften der Absätze 1 und 2 finden auf Web, Wirk- und Strickwaren, zu deren Hernellung — abgtsehen von Futter und Zutaten — aukschließlich Papiergarne verwendet sind, keine An— e, ,. 3 u .
Im a der unter 1 genannten Bundesratsver ü wird felg⸗nder Absatz 2 eingefügt: ; , . In Augnahme von der Voörschrift des Aksatz 1ist bei den dort be eich arten Zritun gaustigen und enderen Bekanntmachungen über Wer, Wink und Stitckwaren und die aus ihnen gefertigten Erjeug⸗ niffe, zu der'n Lerstelluing — aßgeseben von Futter und Zataten — ueschließlich Paptergarne derwenbet sind, gestaltet, den Vermerk: . KAuz reinen Papiergarnen! Bezugs scheinfrei!“ bei. ufũgen. II.
Die Bekarntmachung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1918.
Relchsbekleidungsstelle. Stadtrat Dr. Temper, Stelloertreier des Reicht kommissars für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen. Auf Grund der Bundes rate verordnung über die Errichtung einer Reiche ste lle sür Schuhversorgung vom 28. Febrnar 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 160) wird folgendes angeordnet:
2
5§1. Helzschuhe und Holjsandalen, sowelt sie nicht unter die Gundeg.
gesellschaften in der Schubindustrke vom 17. Mär 1917 (Reicht Gesetzblatt S. 236) faller, dürfen vom Hersieller und Händier nur nach Maßgabe der nachstehenden Besttunmungen feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung gelten nicht für Holz— schuhe, die aus einem Stück hergestellt sird, sogenannte Klumpen; för dlese bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.
§ 2.
Wer Schubwaren der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Ait heistellt und in den Lerkehr bringt, bedarf hterzu der vorherigen Genehmigung der Reschsstelle für Schubversorgung.
Diese Schuhwaren müssen in gebrauchs fertigem Zustand in den Verkehr (ebrocht werden. An Verbraucher dürfen einzelne Bestand—⸗ teile nur zu Ausbesserungszwecken verkauft werden.
8 3.
Mit dem Antrage auf Genehmigung sind der Reichsstelle für Schub voersorgung Myster und tine Beiechnung der Sestehungetosten einzurtichen sowie gleichzeitig auf Meldepvordruden die darauf vor- geschriehenen Fragen jzu beentworten. Die Voidrucke sind von der Reichs stelle für Schuhversorgung zu bejtehen.
§ 4.
Dle Anträge werden von der Rrichsstelle für Schubbersorgung unter Zuztehang eines Fachausschusseg geprüft. Vie Reichtstelle er⸗ teilt nach Anhörung des Fachausschussss dem Antragsteller einen schrifilichen Bescheld, welcher endgültig ist.
Im Falle der Genehmigung letzt gleichzeitig die Reichssielle für Schub versorgung die Herneller⸗ und Veifaufspreise fest und teilt dem Antrag steller elne bestimmte Heistellernummer zu.
Sie karn die Genehmigung von besenderen Bedingungen abhäntt ig machen. Ungeachtet solcher, bei der Genehmigung geftellter Bedin ungen sind der Reiche stelle für Schuh ver sorgung oder den von ihr benannten Stellen auf Anfordern die Erjeugnisse zu den fest⸗— arsetzten Herstellerpreisen amudtenen. Diese A. forderungen gehen der Erfüllung bereits geschlossener Lieferung verträge vor.
§ 5.
Die Schuhwaren dürfen zu telnen höheren Peeisen als den von der Reichestelle für Schuhrersorgung sestgesetzten feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Leferurgiverträß e, die bereitö zu böheren Prelsen abgeschlossen sind, gelten als zu den ftstgesetzten Preisen abgeschlossen, fowett die Lieferung nicht vor dem Jidtastireten der Bekanntmachung
erfolgt ist.
§ 6. .
Die Schuhwaren möüssen auf der Sohle im Gelenk in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben durch Stempel⸗ ausdiuck enhalien:
1) dle zagetellte Herstellernummer,
2) den Klesn händlerverkanseprels in deutscher Währung, 3) den Monat und das Jahr der Ausz ichnung,
4) die Größennummer.
Die vorgeschriebenen Angaben sind vem Heisteller arzihrin gen.
Es ist verboten, Schuhwaren, bei denen die Auszeichnung fehlt, in den Vakehr zu bringen. Das gleiche Verhot gilt für den, der Kenntnis davon hat, daß die Ausz: ichnung unrichtige Angaben oder eine fallche Nummer enthält, oder daß die ausgezeichnete Preisangabe erhöht ober untenntlich gemacht ist.
§ 7. Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung des Ver⸗
dergl) sind verhoten. Autnahmen kann im beionderen Falle die Dries polizelbebörde auf Antrag jzulassen. Die Landes zentralhehörde fann an Stelle der Ortepollzeibehörde eine andere Behörde für zu⸗ ständig erklären.
§ 8.
Für dle Erteilung der Gene bmigung erhebt die Relchsstelle für Schuhversergung von dem Hersteller Gebühren. Jur Kontrolle der abzuführen den Gebühren ist über die zum Versand gebrachten Waren Buch ju führen. Meldevordrucke über de versandten Mengen und die Verkaufspreise sind nach Anordnung der Reichestelle für Schuh⸗ versorgung einzurelchen. 80
Der Reichsstelle für Schuhversorgung oder der von ihr Be— auftragten ist Zutritt in die Geschäftsräume sowie Einsicht in die gesamten Geschästsborgänge und Geschäftsbücher der Hersteller und Händler gistattet.
510. Die Hersteller und Händler haben der Reichtstelle für Schuh. versorgung auf Verlangen Auskunst 1J über ihre Betriebe, Umfang der Erzeugung, Bestaͤnde an Rehstoff en, Halberzeugnissen sowle über Fabrikattonsmittel, 2) über Ein, und Ausgänge und Em und Verkausspreise zu
erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Aufforderung gestellt .
werden.
Werden die Schuhwaren aus dem Auslande elngefüährt, so steht dem Hersteller derjenige gleich, der die Waren im Inlande im eigenen oder frwmden Namen in den Verkehr bringt.
§5 12.
Den Vorschtiften der Bekanntmachung unterllegen nicht Betrlebe der Heeret verwaltung und der Marinever waltung.
§ 13.
Dle Bekanntmachung tritt am 5. Maß, hinsichtlich des 5 6 am 20. Mü Ke ifa cung K § 14
Hersteller, die am 5. Mai hereits mit der Herstellung begonnen haben, haben spätesteng bis 12. Mat um die Genehmigung nach zusuchen. Haben sie um die Genehmigung rechtzeitig nachgesucht, so können fie die Schuhwaren unbeschadet der Bessimmung in 5 5 n 2 his zur Bescheidung des Genehmigungsgesuchs in den Verkehr ringen.
Wird die Genebmigung versagt, so kann dem Hersteller auf seintn Antrag von der Reichzstelle für Schuhversorgung gestattet werden, die vorbandenen Fertigerzeugnisse, die in Arbelt befindlichen und die aus etwa noch vorhandenen Robmateriallen herzustellenden Schuhe innerhalb eines von der Relchtstelle für Schuhoersorgung sestjusetzenden Zeitraumg und unter den von ihr zu erlafsenden Be dingungen in den Veitehr zu bilngen.
§ 15.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung finden auf die Schuh waren kejne Anwendung, die am 5. Mat bereitz vom Hersteller in den Verkehr gebracht sind.
Anmerkung: Nach 5 5 der Bundegsratzverordnung über die Errichtung einer Reichsstelhe für Schuhversorgung vom 28. 2. 18 wird mlt Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 A oder mlt einer dieser Strafen bestraft, wer den vor⸗ stehenden Beslimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holjsandalen zuwiderhandelt.
Neben der Geldsfrafe kann auf Einziehung der Gegenslände er⸗ kannt werden, auf welche sich dle strafbare Handlung bezleht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, Kronenstraße 50/53, den 4. Mai 1918. Reichsstelle für Schuhoersorgung. Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.
kaufg der Schuhwaren bezwecken (Sonderverkäufe, Ausverläufe und
Die von heute ab zur , gelangenden Nummein 60, 61, 62 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthalten
Nummer 60 unter
Nr. 6323 eine Bekanntmachung, betreffend die Postprotest⸗ austräge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß⸗Lothringen zahlbar sind, vom 30. April 1918, und unter
Nr. 6324 eine Verordnung üher den Verkehr mit Hen aus der Ernte 1918, vom 1. Mai 1918.
Nummer 61 unter
Nr. 6325 eine Verordnung zur Abänderung der Ver— ordnung über den Handel mit Gänsen, vom 2. Mai 1918, unter
Nr. 6326 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen, vom 2. Mai 1918, und unter
Nr. 6327 eine Ausführungsbestimmung zu §8 6 und 7 der Verordnung über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55), vom 24. April 1918.
Nummer 62 unter
Nr. 6328 eine Bekanntmachung über Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände, vom 2. Mai 1918, und unter Nr. 6329 eine Bekanntmachung über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen, vom 2. Mat 1918. Berlin W. 9, den 3. Mai 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landrat von Groote in Rheinbach zum Ober⸗ präsidenten der Rheinprovinz zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Dr. Klau sa in Leobschütz zum Landrat, die Regierungsassessoren bei den Provinziaischulkollegien von Kotze in Berlin, Wende in Berlin Gurzeit Hilfsarbeiter im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten) und Dr. Ehrlicher in Cassel zu Regierungsräten,
den Baurat Bracht in Hamm zum Regierungs⸗ und Baurat,
den Realgymnasialdireklor Dr. Schellberg in Aachen zum Gymnasialdirektor zu ernennen sowie
den nachbenannten Beamten der Preußischen Zentral⸗ genossenschaftskasse: dem Bürovorsteher, Buchhalter Drucker, dem Buchhalter Wendt, den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Schmitz, Otto, Stitz und Keil den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Direktor des Königlichen Leihamts, Geheimen Rechnungsrat Liebig aus Anlaß seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst den Charakter als Geheimer Seehandlungsrat sowie ferner
dem Revisor beim Königlichen Leihamt Kluth den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rechtsanwälten, Justizräten Dr. Karl Bachem und
Dr. Mathias Schreiner in Cöln sawie dem Rechtsanwalt
und Notar, Justizrat Karl Dyckerhoff in Hagen (Westf.) den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers Dr. Löscher an der Krupp⸗Oberrealschule in Essen zum Direktor des Real⸗ gymnasiums in der Heinickestraße in Essen durch das Staats⸗ ministerium bestätigt worden.
Auf Grund Allerhöõchster Ermächtiaung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Rheydt getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten Dr. jur. Pagenstecher daselbst in gleicher Amtseigenschaft auf fernere zwölf Jahre bestätigt.
Fi nanzm inisterium.
Dle Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Lyck, Regierungsbezirk Allenstein, ist zu besetzen.
Ministerium der geistlichen und Unterricht ga angelegenheiten.
Der bisherige Prorektor von der Thüsen aus Ottweiler ist zum Kreisschulinspektor in Gummersbach ernannt worden.
Dem Gymnasialdirektor Dr. Schellberg ist die Direktion des Gymnasiums in Kempen (Rhelnl.) übertragen worden.
Königliche Akademie der Künste.
Das Stipendium der Nathalie w aeb. Wolff-Stiftung ist der Gesangstudlerenden Rose Söhl⸗ mann verliehen. Berlin, den 5. Mai 1918. Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E. Koch.
Ministerium des Innern. 33
Dem Landrate Dr. Klausa ist das Landratsamt im Kreise Leobschütz übertragen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Dam änen und Forsten.
Die Forstkassenrendantenstelle für die Oberförsterelen Siegen, Hainichen, Hilchenbach, Ewig und Bilstein mit dem Amtsfiz in Siegen im Reglerungsbezirk Arnaberg ist zum 1. Juli, 1918 zu besetzen. Bewertungen müssen bis zum
rate verordnung über die Eirichtung von Herstellungs, und Vertriebtz.
2. Mai eingehen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: der Regierungs ⸗ und Baurat Langen von Stolpmünde an die Weserstrombauverwaltung in Hannover, der Regierungs⸗ und Baurat Wulle von Dirschau nach Trier, der Baurat August Verlohr von Duisburg nach Rüdeshelm als Vorstand des Hochbguamts daselbst. der Re— gierungsbaumeister Student von Schneidemühl nach Inster⸗ burg und der Regierungsbaumeister Otto Braun von Stettin in die Wasserbauabteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind ferner: der Regierungsbaumeister des Eisen⸗ bahnbaufachs Blunck, bisher in Berlin, nach Bromberg zur Eisenbahndlrektion und der Regierungsbaumeister des Maschinen⸗ baufachs Geisler, bisher in Düsseldorf, nach Cöln zur Eisenbahndirektion.
Der Eisenbahnverkehrskontrolleur Georg Möller ist unter Versetzung von Kiel nach Emden und unter Uebertragung der Stellung des Vorstands des Verkehrsamts in Emden zum Eisenbahnverkehrsinspektor ernannt.
Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
81. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber.
Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünktliche Ausführung die er— forderliche Sicherheit bietet.
Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen.
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen. Veroielfältigungen werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt, soweit sie vorrätig sind oder durch die verfügbaren Hilfskräfte neu angefertigt werden können. Der Name des Bewerbers, an den die Verdingungsunterlagen ver— abfolgt sind, wird nicht bekannt gegeben.
53 Form und Inhalt der Angebote.
(1) Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vor⸗ geschriebenen Vordrucke, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung geforderten Ueberschrift versehen, verschlossen, porto⸗ und bestellgeldfrei bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen.
(2) Die Angebote müssen enthalten:
a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, die der Ausschreibung zugrunde gelegt sind, unterwirft;
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichs⸗ währung, und zwar sowohl der Preise für die Ein⸗ heiten als auch der Gesamtforderung, in Zahlen und Buchstaben; stimmt die Angabe der Einheitspreise in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die Angabe in Buchstaben maßgebend sein; die Ge— e n nne wird aus den Einheitapreisen rechnerisch estgestellt;
die genaue Bezeichnung der Adresse des Bewerbers;
von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklarung, daß sie sich für das Angebot als Gesamtschuldner ver— bindlich machen, sowie die Bezeichnung eines zur Ge— schäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevoll mächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen;
nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor der Verhandlung zur Eröffnung der Nng bote eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören; . ;
f) die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugs⸗ quellen der Waren und die zu deren Herstellung ver⸗ wendeten Roh⸗ und Hilfsstoffe,
(3) Angebote, die diesen Vorschristen nicht entsprechen, insbesondere solche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an Sonder— bedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
§ 4. Wirkung des Angebots.
() Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des An⸗ gebols bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzn Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden.
(2 Die VWewerber unterwerfen sich mit Abgabe des An⸗ gebots wegen aller für sie daraus entstehenden Rechte und Ver⸗ bindlichlelten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat.
§5 5. Erteilung des Zuschlags. ö
(1) Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauftragten . oder von der auszschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mlt zu vollziehenden Ver— lun ges wberschrif oder durch besondere schriftliche Mit⸗ eilung erteilt.
(Y Vetzterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft er⸗ folgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zu⸗ schlagsfrist als Depesche ober Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist. ̃
(3) Diejenigen Bewerher, die den Zuschlag nicht erhallen, merden portofrei benachrichtigt. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots nur dann zurückgegeben, wenn diet in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt oder ein dahin gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Cäöfsnung der Angebote gestellt wird, vorausgesetzt, daß die Proben bei den Prüͤfungen' nicht verbraucht sind. Die Rücksendung erfolgt alsdann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rück⸗ gabe findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nicht stan; wertholle Praben können jedoch auf die zu liefernde Menge angerechnet oder, soweit angängig, nach beendeter err mg kem Ünternehmer auf seine Kosten wöeder zugestellt werden.
(4) Eingereichte Gntwürfe werden geheim gehalten und
(6) Den Empfang des Zuschlagschreibens hat der Unter⸗ nehmer umgehend schriftlich zu bestätigen. 8§8 6.
Beurkundung des Vertrages. (1) Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Erteilung des Zuschlags e. gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu voll⸗ ziehen. (2) Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde 6 bekannt ist, bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu ver⸗ angen.
3) Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Verdingungs⸗ anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.
4 Sicherheitsleistung.
Innerhalb 14 Tage nach der Erteilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurück⸗ zutreten und Schadenersatz zu beanspruchen.
88. Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.
Vorstehende, von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 23. Dezember 1905 erlassene Bestimmungen werden erneut bekannt gemacht.
Berlin, den 1. Mai 1918.
Königliche Ministerial⸗Bau⸗Kommission. Tull, Präsident.
Bekanntmachung.
uf Grund des 5 2 Akbs. 2 der Bundesratsberordnung vom 23. Sentember 1915 (RGB. S. 603) über die Fernhaltung un⸗ zuverlässi er Personen vom Handel babe ich dem Clemens Henn, früher in Düsseldorf, Antoniusstraße 11, jetzt Kaarst bei Reuß wohnhaft, die Wiederaufnahme des Handels mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs gestattet.
Düssel dorf, den 30. April 1918. Die Pollieiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.
Bekanntmachung.
Der Geschäftzinhaberin Emma Metke, ge5. Broschat, hier, Heinrichstraße 11113, ist durch Verfügung vum heutigen Tage auf Hrund der Verordnung des Bundesraig jur Fernbastung unzuver. lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täg—⸗ Lichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.
Königsberg, den 26. April 1918.
Der Polhzeipräsident. von Wehrt.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unten
Nr. 11641 das Gesetz über die stagtliche Verhürgung zweiter Hypotheken (Bürgschaftssicherungszgesetz vom 10. April
1918, unter . Nr. 11 642 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend
Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Fabrikanlagen der Eisenwerk⸗ und Maschinen⸗ bau⸗Aktiengesellschaft in Düsseldorf⸗Heerdt, vom 8. April 1918, und unter ;
Nr 11643 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Anlegung von Abraumhalzen usw. für das der Ilse⸗Bergbau⸗ Aktiengefellschaft gehörige Braunkohlenbergwerk Erika bei Lau⸗ busch im Kreise Hoyerswerda, vom 18. April 1918.
Berlin W. 9, den 3. Mai 1918. Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Abgereist: Seine Exzellenz Staatgminister und Minister der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach nach Bad Ems
um Kuraufenthalt und ; Seine r n, der Präsident des Reichsbankdirektoriums,
Wirkliche Geheime Rat Dr. Havenstein mit Urlaub. (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aichtamtliches. Deu tsches Reich.
Breußen. Berlin, 4. Mai 1918.
Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen hlelt heute eine Sitzung.
Am Sonnabenb, den 27 April d. J, haben die deutsch⸗ niederländischen Verhandlungen über die Durchfuhr und über dle Rheinschiffahrt, wie „Wolffs Telegraphenbüro. meldet, zu einer grundsätzlichen Einigung über alle auf⸗ geworfenen Fragen geführt. Auch über die Frage der Durchfuhr und Ausfuhr von Sand und Kies, deren Menge von der niederländischen Regierung angenommen wurde, kam eine Einigung zustande. Nur ein Punkt, der ins⸗ besondere mit der Wiedereröffnung des Güte verkehrs auf der Bahn Roermond —-Hamont zusammenhing, bedurfte noch der Aufklärung. Auch hierüber ist inzwischen Einigung erzielt, so daß die Angelegenheit als geregelt angesehen werden kann.
Echaumburg⸗Lißpe. re Hoheit die Fürstin⸗Mutter Marie Anna, a krd e von Sächsen⸗Altenburg, ist, wie Wolfft Velegraphenbüro“ meldet, gesiern vormistag im sd. Sehens sahr an Herzschwäche sanft en tschlafen. ;
auf Verlangen zurückgegeben.
Kriegõnachrichten. Berlin, 3. Mai, Abendz. (W. T. B)
In Südwestfinnland haben wir den Feind in fünf— tägiger Schlacht bei Lahti und Tavastehus ver— nich tend geschla gen. 20 (000 Gefangene!
Von den anderen Kriegs schauplätzen nichts Neues. —ᷣ———
Das finnische Hauptquartier meldet: Bei Lahti zwangen Weiße Truppen den Feind zur Kapitulatlon. 12 000 Gefangene wurden gemacht, 20 Geschütze, 200 Maschinen⸗ gewehre und 1000 Pferde murden erbeutet. In Savolak rücken unsere Truppen gegen Kouvole vor.
Großes Hauptquartier, 4. Mai. (WB. T. G.)
Westlicher Kriegsschauplatz.
Heeres gruppen Kronprinz Rupprecht und Deutscher Kronprinz. An den Schlachtfronten ist die Lage unverändert. Die Artillerietätigkeit war in vielen Abschnitten namentlich auch während der Nacht lebhaft. Im Kemmelgebiet und zu beiden Seiten der Ape steigerte sie sich heute morgen zu größerer Stärke. Ein erglischer Teilangriff südöstlich von Arras wurde abgeschlagen.
Heeresgruppe Gallwitz. Vor Verdun lebte die Artillerietätigkeit auf.
Heeresgruppe Herzog Albrecht. Nach erfolglosen Erkundungsvorstößen des Feindes an der lothringischen Front blieb die Gefechtstätigkeit am Vor⸗ mittage gering. Am Parroy⸗Walde und westlich von Blamont am Nachmittage von neuem auflebender Feuer⸗ kampf ließ mit Einbruch der Dunkelheit nach.
Wir schossen gestern 25 feindliche Flugzeuge und 2 Fesselballone ab. Leutnant Buckler errang seinen 33.,
Leutnant Puetter seinen 22. Luftsieg. Ost en.
Finn land. .
Südwestfinnland ist vom Feinde befreit;
Deutsche Truppen, im Verein mit finnländischen Bataillonen, griffen den Feind zwischen Lahti und Tavastehus um⸗ fassend an und haben ihn in fünftägiger Schlacht trotz erbitterter Gegenwehr und verzweifelter Durchhruchs versuche vernichtend geschlagen. Flnnlandische Kräfte verlegten ihm den Rückzug nach Norden.
Von allen Seiten umsellt, streckte der ö. nach schwersten blutigen Verlusten die Waffen. Wir machten 20 000 Gefangene. 50 Geschütze, 209 Ma⸗ schinengewehre, Tausende von Pferden und Fahr— zeugen wurden erbeutet.
Der Erste Generalquartiermeister. Luden dorf.
Oesterreichisch⸗ngarischer Bericht.
Wien, 3. Mal. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Gestern wuchs die Kampftätigkeit an der ganzen italienischen Front zwischen den Judikarien und der Adria wieder be⸗
trächtlich an. ö . Oberleutnant von Fiala den 15.
Am 1. Nc errang 16. und 17. Luftsieg. 91 ö Der Chef bes Generalstabes.
Bulgarischer Bericht.
Sofia, 3. Mai. (W. T. B) Amtlicher Bericht über die Operationen vom 1. Mai:
Mazedonische Front: An mehreren Stellen ber Front namentlich östlich vom Prespasee, in der Gegend von Bitolia und am Dojransee wurde die beiderseitige Feuer⸗ tätigkeit zeitweilig heftiger. Nördlich vom Tahinosee zer⸗ streuten wir durch Feuer mehrere feindliche Erkundungtz⸗ abteilungen. Im Wardartal und im Strumatal lebhafte Fliegertäͤtigkeit seitens des Feindes,
Dobrudschafront: Waffenstillstand.
Softa, 3. Mai. (C. T. B.) Generalstabsbericht vom 2. Mai.
Mazedonische Front:; Nördlich von Bitolig war die AÄrtillerietätigkelt auf der feindlichen Seite ziemlich heftig. Oestlich der Cerna bei Tarnoyva und in der Mog lena⸗ gegend verjagten unsere vorgeschobenen Einheiten serbische Stuͤrmabteilungen. Südlich von Doran verstärkte sich das Ärtilleriefeuer zeitweilig auf beiden Seiten. Im Struma⸗ und Wardartal lebhafte Tätigkeit in der Luft.
Dobrudscha⸗Front: Waffenstillstand.
Türkischer Bericht.
Konstantinopel, 2 Mai (W. T B.) Generalstabsbericht. Palästinafront. Auf dem Ostjordanufer nehmen die Kämpfe weiter einen für uns aünstigen Verlauf. Vor unseren zähe verteidigten Stellungen verblutete sich der Engländer gestern in vergeblichen, bis zum Abend anhaltenden Anftürmen. Starke im östlichen Jordanbecken nach Norden vorgestoßene Kavalleriemassen sind von unseren rasch herbei⸗ geellten Kräften unter der tatkräftigen Führung des Obersten Essad Bey empfindlich geschlagen und zur Auflösung ge⸗ bracht worden. Eine Anzohl Gefangener, sieben Feldgeschütze, ein schweres langes Geschütz, Pferde und Munitionswagen, ein Panzerkrafiwagen und viel Kriegsmaterial wurden bis jetzt eingebracht. Bei Amman brachte eines unserer Flug⸗ zeuge zwei feindliche Flugzeuge zum Absturz. Die Insassen, vier englische Offiziere, sind gefangen. Sonst nichts von Be⸗ deutung.
Der Krieg zur See.
Berlin, 3. Mai. (W. T. B.) Eines unserer U⸗Boote, Kommandant Kapitänleuinant Neureuther, hat in der rischen See und deren Zufahrtsstraßen mit gutem ging gegen den Handelsverkehr unserer Feinde gearbeitet. ß bewaffnete, zumeist tie fbela dene de und
18egler fielen den Angriffen des Bootes zum 3 Die Ladungen der Dampfer bestanden vorwiegend au Kohle, ein