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Bekanntmachung über Beschaffung von Vapierholz für Zeitungs— druckpapier.
Der Bundesrat die Ermächtigung de? nahmen us 1 folgende
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7 1 inenglattem, holz⸗ * 9 2 91 22 vom 1. November 1918 bis . . 1 apierholz alsbald ju sichern.
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zur Verfügung gestellt sein: n 28. Febru 919 .. 350 000 Raummeter, 1 11 50 000 Raummeter. für das ganze
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Solern Langbolz geliefert wird, gilt f
O,7 Festmeter gleich 1 Raummeter sind. 583
Die umgelegten Holz zen müssen der Reichsstelle in Papier— holz mittlerer Art und Güte in ei jopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Rinde und in idelsüblicher Aufmachung an einer Stelle angeboten we sie ohne besondere Schwierigteiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Versendung ab— gefahren werden können. . Paxierbolz ist grundsãätzlich z Reichsstelle für Papierholz ist jedoch verpflichtet, falls nach den Forst— verhältnissen eines Bundesstaats oder Elsaß Lof schließliche Lieferung von Fichtenholz möglich i holz abzunebmen 2 J
3 2m 811
4 . Fichtenholz zu liefern. Die
Die Reichsstell ãtes
4
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zurückgewiesene Mengen ist von dem Veferungspflichtigen Ersatz in Holz oder Geld (5 6) zu gewähren. Soweit die Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als angenommen.
. Sireitigkeiten über die Berechtigung der Zurückweisung entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichs— kanzler beßimmt.
. Die Reichsstelle für Papierhol; muß größere Mengen, als der Lie erungspflicht eines Bundesstaats oder Clsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin entspricht, oder zu früheren Zeipunkten, als um— gelegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen vier Wochen vorher mit— geteilt sind und dadurch die gesamte lieferungepflichtige Menge des
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird.
5 5 D 3
§ 4
Die Reichsstelle fär Pavierholz hat für die von ihr abgenommenen Holzmengen nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen ent— sprechenden Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf ein— schließlich der Beförderungskosten bis zum Abnahmeorte (5 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten Holzes und zehn Mark vierzig Pfennig für das Raummeter ungeschälten Holzes nicht über- schreinen.
Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt das Schiedsgericht (8 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der im Abs. 1 festgeseßren Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahme⸗ preises hat die Landesbehörde das Holz zu übergeben und die Reichs— stelle das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr gebotenen Preis zu zahlen.
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme de
Holzes zu leisten, für streitige Restberräge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des 5 3 Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 2 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. — Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forstsachperständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. Niwvember 1918 und vor dem 1. Mai 1919 auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im letzten vollendeten Kalenderhalbjahre die von den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Grund dieser Fest⸗ stellungen den durchschnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmeort im Walde für den genannten Zeitraum.
Von dieser Veranschlagung ausgehend, setzt der Reichskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnittlichen Einstandspreis des Papierholzes der Betriebe (5 7) für die dem Zeitpunkt der Veranschlagung folgende Preisperiode für Zeitungsdruckpapier fest.
§8 6
Die Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringen kännen statt der Holz—⸗ lieferung eine entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papier⸗ holz leisten. Das Reich leistet die entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 350 000 Raummeter. Die Zahlung der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens erfolgt jeweils für die ab— gelaufene Frist des 5 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 10. des Monats aufgegeben.
Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes und dem Unterschiede zwischen dem Uebernahmepreise (5 4 Abs. I) und dem durchschnittlichen Einstandspreise (5 5) des Papier⸗ holzes.
Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (8 2) entsprechend.
Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der in Betracht kommenden Landesregierung bestimmen, daß und wieweit Holz ge—⸗ liefert oder statt der Holzlieferung Zahlung geleistet werden muß.
9
§57
dnungen auf eeresinteresse
9 x 2 2 — * * 3 einem anderen Lagerungs⸗
nnenen Erzeugni zu ver n
itzer eines derartigen Betriebs, so kann die ie erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten iebs durch Dritte vornehmen lassen. z Papierholz, dessen Verarbeitung nach der Abnahme (Abs. I) oder nach ns (5 8) angeordnet wird, und von Er⸗ zwei Monaten Anzeige ibrer abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden angemessene Vergütung zu zahlen. ie aus der Abnahme, Bezahlune erung und tehen, entscheidet ein chiedsgeri dessen Zu⸗ Verfahren der Reichskanzl §10 e für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs r Verlangen Papierhol; aus seinen Beständen ver⸗ zei Ablieferung der Erjeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschied ischen dem Uebernahmevreise (8 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten Papierholes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach § 5 festgesetzten durch— schniltlichen Einstandspreis angesetzt werden. § 11 Erzeugnisse, die aus Papierholz nach § 9 hergestellt sind, müssen nach Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr be— zeichneten Stellen n Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferun scheidet das Schiedsgericht nach 5 9 Abs. 4. §5 12 Der Reichskanzler kann nach Anhörung Papierholz 1. die Preise für Zellstoff und für Ho
der Reichsstelle für
chliff zur Druck—
papierherstellung jowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preife sind Höchstpreise im Sinne d treffend Höchstpreise;
2. die Lagerungsvergütung nach § 97 Abs. 3 bestimmen.
es Gesetzes, be⸗
5 13 Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach 85 7 bis 11 auch gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. 14 i
Der Reichskanzler kann timmungen zur Ausführung dieser
Verordnung treffen. Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für Elsaß⸗Lothringen besondere Vorschristen erlassen. 8 15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft,
1. wer die ihm nach 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; wer den Vorschriften des 5 8 Abs. 1, 8 11 Satz 1 zuwider⸗ handelt; wer den auf Grund des § 14 ergangenen Bestimmungen oder Vorschriften zuwiderhandelt.
8 16 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Oktober 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
— —
Bekanntmachung über Besenginster. Vom 17. Oktober 1918.
Der Bundesrat hat auf Frund des 8§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8
Die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. in Berlin kann durch von ihr beauftragte, mit bebördlichem schristlichen Ausweis versehene Personen Stengel des Besenginsters abernten, sofern nicht der Eigen— tümer oder der sonstige Nutzungesherechtigte binnen einer ihm von der Nessel⸗Anbau Gesellschaft m. b. H. gesetzten angemessenen Frist die Aberntung selbst vornimmt.
An Stellen, wo der Besenginster forst- oder landwirtschaftliche Kulturen schützt, oder wo dessen Entnahme solche Kulturen schädigen würde, darf ein Abernten desselben nicht erfolgen.
§52
Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, den von der Nessel⸗Anbau- Gesellschaft m. b. H. beauftragten und mit behördlichem schriftlichen Ausweis versehenen Personen das Betreten und Be— fahren seines Grundstücks zu gestatten, soweit dies zur Feststellung des Vorhandenseins oder zu zweckentsprechender Aberntung von Besen⸗ ginster notwendig ist, sowie die zur Trocknung des Besenginsters er⸗ forderlichen Plätze zur Verfügung zu stellen.
Der Besitzer ist für diese Leistungen von der Nessel-Anbau⸗Ge⸗ sellschaft m. b. H. angemessen zu entschädigen; außerdem ist ihm für je 100 Kilogramm abgefahrenen Besenginster eine Vergütung zu ge— währen, die bei grünem, frisch geschnittenem Befenginster 155 Mark,
bei lufttrockenem Besenginster 50 Mark beträgt.
2 . Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der 88 1
und 2 ergeben, entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungstz⸗
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in Wochen nach de gen (5 4 Abf. . das Verlangen nicht rechtzeitig gestellt (e frist drei Wochen nach Annahme des Angebots. Tag, an dem die Enischei
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. ; . 1 6 höheren Verwaltungsbehörde der Ness zugeht Frist, über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. 8 8 ö.
mengen, welche der Eigentümer eines Grundstücks auf diesem zum Verbrauch in seinem eigenen landwirtschantlichen Betriebe gewinnt.
Anderen Nutzungsberechtigten kann die gleiche Befreiung von den
Landeszentralbehörden erteilt werden. § 9
Die Aufschließung zur Fasergewinnung ist nur den zugelassenen Betrieben gestatiet. Die Zulassung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle.
8 10
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Behörden oder mit Zustimmung des Reichskanzlers die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Sie können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den Ausführungsbestimmungen zulassen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörde als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der S§ 3, 6, zuständig ist.
5 11
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den ihm nach den Vorschriften des 5 2 Abs. 1. 5 4 Abs. 1 Satz 1, 3 und Abf. 3 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, wer ohne gemäß § 9 zur Aufschließung zugelassen zu sein, Besenginster zur Fasergewinnung gewerbsmäßig auf— schließt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erlannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unteischied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
812
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichstanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
erlin, den 17. Oktober 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
2. Durch Anordnung des Reichskommissars für gewerbliche Schutzrechte vom 17. Oktober 1918 ist der Carlshütte Aktiengesellschaft für Eisengießerei und Maschinen— bau in Altwasser das Recht zur Ausübung und Nutzung des der Jeffrey Manufacturing Co. in Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika, zustehenden Patents 286590, betreffend fahrbare Verlader für Massengut, erteilt worden.
c Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwange⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
319. Liste.
Ländlicher Grundbesitz. — Gemeinde Bliesbrücken. 2,5652 ha Wiesen und Acker des Mever, Peter, Kammerdiener in
Nayllv (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Maurer in Saargemünd).
Straßburg, den 14. Oktober 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. 8. dar,,
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 139 des 6 6 . ;
r. 6499 eine Verordnung über Zuckerrübensame 15. Oktober 1918, unter ) , Nr. 6491 eine Bekanntmachung über Aenderung der Ver— ordnung über die Höchsipreise für Petroleum und die Vertei⸗ lung der Petroleumbestände, vom I7. Oktober 1918, unter
. Nr. 6492 eine Bekanntmachung Über Beschaffung von n den für Zeitungsdruckpapier, vom 17. Oktober 1918, Nr. 6493 eine Bekanntmachung über Besengi om 1I7. Oktober 1918, und unter . ö k 6494 eine Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Setriebsauflagevergütungen für das Betriebs jahr 1918.19 vom 17. Oktober 1918
rn —— 7 end gultige Fest⸗
essel⸗Anbau⸗Gejellschaft m. b. H.
in Goslar verstorbenen Ingenieur Walter Leede angeordnete
el⸗Anbau⸗Gejellschaft m. b. H. Erfolgt die Zahlung nicht binnen der im Abs. 1 bestimmten
so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert
Die Bestimmungen des §4 gelten nicht für solche Besenginster⸗ bisher in
LFKatharing Ferte, gex. Leibnizstraße 86, habe ich die Wiedergufnahme des Handels meit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet.
Mehl⸗ — Die Kosten dieses Verfahrens fallen der Frau Deutzmann dur Last.
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat im Ministerium für Landwütschaft, Domänen und Forsten, Geheimen Regierungsrat Larenz zum Geheimen Oberregierungsrat zu ernennen sowie
dem Studienrat Nelson an der Oderrealschule in Magde⸗ burg den Charakter als Geheimer Studienrat zu verleihen.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Bei dem Ministerium der geistlichen und Unterrichts—⸗ angelegenheiten ist der Regierungssekretär Zander zum Geheimen Registrator ernannt worden.
Beim Materialprüfungsamt in Berlin-Lichterfelde ist der
Ständige Mitarbeiter Profefsor Bauer zum Vorsteher der
Abteilung für Metallographie ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Baugewerkschuloberlehrer Professor Klinck ist von Frankfurt a. O und der Baugewerkschuloberlehrer Dr-⸗Ing. Wende von Buxtehude nach Neukölln versetzt worden.
Die am 6. Dezember 1916 für den Erbanteil des Ernst Leede⸗Ost in London an dem Nachlaß des am 9 September 1914
Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 15. Oktober 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: der Geheime Regierungsrat Warsitz, Cöln, nach Elberfeld als Oberregierungsrat (auftrw.) bei der Eisenbahndirektion daselbst, der Regierungsrat
R Dr. Poetsch, bisher in Altena (Westf.), zur Eisenbahndirektion . nach Cöln und der Baurat Foellner, bisher aus dem Staats⸗
eisenbahndienste beurlaubt, nach Trier als Vorstand lauftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 3 daselbst.
Der Eisenbahndirektor Antos, Vorstand des Eisenbahn⸗ betriebs amts in Osterode (Ostpr.), ist gestorben.
Den Regierungsbaumeistern des Hochbaues Rohleder
und Grossart, beide in Kattowitz Geschäftsbereich der Eisen= bahndirektion daselbst), sind planmäßige Regierungsbaumeister⸗ stellen verliehen.
Bekanntmachung. Dem Schankwirt Arthur Jerke und seiner Ehefrau Jaberg, in Charlottenburg,
Berlin⸗Schöneberg, den 14. Oktober 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Heyl.
Bekanntmachung. Die durch Verfügung vom 7. September 1918 — Nr. 5. 25 b.
2572 — angeordnete Schließung des Gewerbebetriebes des
Kaufmanns Isaak Weinreich in Kattowitz, Grundmann— straße, wird wieder aufgehoben.
Kattowitz, den 14. Oktober 1918.
Der Polizeipräsident. Schwendy.
. . Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG Bl. S. 663) abe ich Fräulein Esther Hausmann — richtig Riemer —, ö. . Allee 241, durch Verfügung vom heutigen Tage den Dandel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs wegen
Unzuverlärsieteit inbezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berli O0 27, den 15. Oktober 1918. Der Po4lschäsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Heyl.
Bekanntmachung.
Wegen wiederholter Verstöße gegen die Mahlvorschriften sind auf Grund des 8 TI, der Reichsgetreideorduung 1918 heute geschlossen worden; die Mühle Gudenoge im Stadtbezirk Büren und die Mühle Rüther in Wewelsburg, Kreis
Büren. Wegen wiederholter Verstöße gegen die gesetzlichen Vor—
schriften ist auf Grund der gesetzl. Bestimmungen über die Fern— haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. v. 23. Sep— tember 1915. S. 603) die Bäckerei des Konrad. Gerken in Steinhausen, Kreis Büren, bis auf weiteres geschlossen worden. J Büren, den 7. Oktober 1918.
Der Landrat. Winkelmann.
—
Bekanntmachung.
Gemäß 5 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern—
haltung unzuperlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Franz Klein, Cöln, Trierer⸗ Straße 5l, der Handel mit fämtiichen Gegenstẽnden des täglichen B e darfs, insbesondere mit Lebens- und Futtermitteln, sowie Hefe und Konserven jeglicher Art untersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Klein zu tragen.
Cöln, den 16. Oktober 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
Bekanntmachung.
Der Frau Karl Deutzmann, hier, Hochstraße 100, ist auf Grund der Bundesratsverorbnung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit sowie Zuckerwaren jeder Art untersagt worden.
Crefeld, den 11. Oktober 1918.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Beyer.
—
e tn g chung «Dem Herrn Alex Tiemeyer, hier, Inratherstraße 81, habe ich auf. Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un— zuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 den
Bekanntmachung.
Dem Händler und Schankwirt Wax Harndt und seiner Ghe— frau, Johanne geb. Hochfeld, hier, Aweicer-Allee 59 / 65, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken im Schankwirtschaftsgewerbe sowie der Handel mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.
Königsberg, den 9. Oktober 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.:: von Wedel, Regierungsassessor.
— —
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aichtamtliches.
Deutsches Reich. Preus en. Berlin, 19. Oktober 1918.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern nachmittag den Vortrag des Generals Ludendorff und den des Chefs des Zivilkabinetts Dr. von Delbrück. Gestern vormittag nahmen Seine Majestät den Vortrag des Chefs des Admiralstabes der Marine Scheer und den Generalstabs⸗ vortrag entgegen und hatten Nachmittags eine Bespeechung mit dem Reichskanzler Prinzen Maximilian von Kaden.
Gestern morgen besuchten Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin die Begräbnisstätte Seiner Majestät des hochseligen Kaisers Friedrich.
Das Königliche Staatsministerium trat zu einer Sitzung zusammen.
gestern
In einem im „Vorwärts“ vom 18. Oktober veröffent⸗ lichten Aufrufe des Vorstands der sozialdemokratischen Partei heißt es u. a.: .
„Es mehren sich die Anzeichen dafür, daß agrarische Kreise durch Zurückhaltung der Lebensmittel die Schwierigkeiten der neuen Re⸗ gierung erhöhen wollen.“
Das Kriegsernährungsamt teilt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge mit, daß ihm und den ihm unter⸗ stellten Stellen und Behörden derartige Anzeichen nicht bekannt sind. Es muß vielmehr festgestellt werden, daß die Anlieferungen an Brotgetreide, Geiste und Hafer bis zum 17. Oktober trotz verspäteter und erschwerter Ernte die bis zum gleichen Tage des Vorjahres um. 695 484 Tonnen über— treffen, und daß an Kartoffeln von seiten der Landwirte den Abnahmestellen erheblich größere Mengen zur Verfügung ge⸗ stellt sind, als nach Lage der Transportmittel zurzeit in die Städte abgerollt werden kann.
Der Lyoner Funkspruch vom 13 Oktober, 4 Uhr 30 Vor⸗ mittags, beschäftigt sich mit angeblich vom Generalßab organisierten Plünderungen der deutschen Armee. Zum Beweis werden laut Meldung des „Wolffschen Tele— graphenbüros“ zwei Befehle angeführt, in denen von Beute⸗ truppen und vom Verteilen der Beute die Rede ist. Beide Befehle, vom 18. Mai und 27. Juni datiert, stammen aus der Zeit der deutschen Offensive. Gemäß Artikel 53 des Haager Abkommens kann im besetzten Gebiet das gesamte Eigentum des feindlichen Staates, das geeignet ist, Kriegs⸗ unternehmungen zu dienen, beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere auch Lebensmittelvorräte. Die Beute⸗ truppen, von denen Lyon spricht, hatten lediglich die Aufgabe, diese Vorräte, soweit sie während der Offensive vorgefunden wurden, in Beschlag zu nehmen, um ihre Vergeudung zu ver⸗ hüten. Uns will scheinen, daß derartige Befehle nur deutliche Beweise für das im deutschen Heer vorhandene Streben sind, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Manneszucht mit allen Mitteln Sorge zu tragen. Jedem unrechtmäßigen Beute⸗ machen einzelner Leute soll damit ein Riegel vorgeschoben und nur das planmäßig gesammelt werden, was völkerrechtlich als unumstrittene Beute des Siegers gilt. Wenn man Mann⸗ schaften mit weißen Armbinden und entsprechenden Ausweis⸗ karten damit beauftragt, solche Dinge zu sammeln, so iß das nur eine Polizeiverordnung, die Unberufene vom Betreten der Stellen abhalten soll, an denen sie nichts zu suchen haben. Um aber dem Verfasser des Funkspruchs in Erinnerung zu bringen, daß andererseits die Poilus durchaus an das Plündern gewöhnt sind, seien ihm die zahlreichen strengen französischen Befehle ins Gedächtnis zurückgerufen, wie z. B. der des 159. Infanterie⸗ Regiments Nr. 206 vom 29. August 1918. In diesem Befehl wirft der Regimentskommandeur seinen Soldaten „Plündern und Stehlen und ihr unwürdiges Betragen in der Betrun ken⸗ heit“ vor und sieht sich gezwungen, unter dem Hinweis auf die Entehrung der Toten und Beschmutzung der Regiments⸗ nummer mit schwerer Bestrafung zu drohen.
Am heutigen Tage treten drei neue Bekanntmachungen über Häute und Leder in Kraft. Durch die Nachtragsbekanntmachung Nr. L. 111/10. 18. K. R. A. mird die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917 Nr. L. 1II/7. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roß⸗ häuten, abgeändert In der alten Bekanntmachung ist trotz der Beschlagnahme die Veräußerung der Häute gestattet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Zu diesen Bedingungen gehört die Pflicht, bestimmte Bücher zu führen, die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Häute nicht über einen festgesetzten örilichen Bezirk hinaus gelangen, und die Pflicht, bestimmte Fristen für die Bewegung der Ware einzuhalten. Einzelheiten dieser Bedingungen sind durch die Nachtragsbekanntmachung abgeändert worden. Eine erhebliche Rechtsänderung liegt in der Aufhebung der Erlaubnis für Landwirie, aus deren eigenen aus⸗ und Notschlachtungen stammende Häute in beschränktem mfange in Lohn zu gerben. An die Stelle dieser Vorschrift wird eine besondere Zuteilung von Leder für Landwirte treten. Während über diese Zuteilung in der Nachtragsbekanntmachung
Lohngerbung annehmen durften, ohne sonst Häute zugeteilt zu e chalten.
Ferner wird eine zwei Nacht eagohbe fanntmachung Nr. L. S88 / 10 18. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. L. SS8 /7. 17. K. R. A. vom 20. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Lever, erlassen. In dieser wird bestimmt, daß sämtliche Lederabsälle von nun ab nicht mehr von dieser Hekanmmachung betroffen werden. Für Lederabsälle tritt vielmehr die nachstehend an dritter Stelle zu besprechende Bekanntmachung m Kraft. Durch die Nachtragsbekanntmachung sind weiter die Höchstpreise für Leder teilweise abgeändert. Auch ist vorgeschrieben, daß der Höchst⸗ preis nur 90 vH des sonst in Frage kommenden Höchstpreises beträat, wenn das Leder nicht in genau angegebener Art un⸗ verlöschlich durch Stempeldruck oder Schrift mit der Firma des Lederherstellers und anderen Kennzeichnungen versehen ist.
Die dritte Bekanntmachung Nr. L 999, 10. 18. K. R. A. schließlich betrifft sämtliche Lederabfälle außer den Abfällen von Ledertreibriemen und den Altlederabsällen. Die betroffenen Abfälle werben beschlagnahmt mit Ausnahme der in dem Betrieb der Heeres⸗ und Marineverwaltung und in den dem Ueberwachungsausschuß für Schuhindustrie unterstellten Schuhfabriken anfallenden Abfälle. Trotz der Beschlagnahme ist in gewissem Umfange die Veränderung und Verfügung erlaubt. Für die Abfälle, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist veräußert oder der Ersatzsohlen⸗Gesellschaft zum Höchst⸗ preise angeboten sind, besteht eine Meldepflicht. Ferner werden Höchstpreise für sortierte und unsortierte Lederabfälle festgesetzt. Diese gelten nur für den Verkauf his zur Ablieferung der Gegenstände an die Ersatzsohlen⸗Gesellschaft. Kriegsleder⸗ Aktiengesellschaft oder Riemen-⸗Freigabe-Stelle. Alle Be⸗ sitzer der von den Höchstpreisen betroffenen Leder⸗ abfälle sind auf Grund der in der Bekanntmachung enthaltenen Aufforderung verpflichtet, diese auf Ver⸗ langen bestimmter Stellen zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen.
Der Wortlaut der drei Bekanntmachungen ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden ein⸗ zusehen.
Banern.
Der Staatsminister von Dandl hat sich gestern nach Berlin begeben, wo heute der Ausschuß des Bundesrats für auswärtige Angelegenheiten zusammentritt.
Rriegõnachrichten.
Während der großen Abwehrschlachten der letzten Tage herrschte trotz ungünstiger Witterung von der Küste bis Verdun gesteigerte beiderseitigne Lufttätigkeit. Ungezählte Jagd⸗ geschwader und Tiefflieger setzie der Gegner an den Haupt⸗ kampffronten zur Begleitung der angreifenden Infanterie und vorgehenden Tanks ein. In tühnem Draufgehen warfen sie unsere Jagdstaffeln über ihre Linien zurück und bewiesen aufs neue ihre Ueberlegenheit. Vom S8. bis 12. Oltober verlor der Gegner an der Westfront 74 Flugzeuge im Luftkampf und sechs durch Eidabwehr. Wir büßten dagegen nur neun Flugzeuge ein. Neben ihren eigent⸗ lichen Aufgaben griffen unsere Jagdflieger wiederholt er⸗ folgreich in den Erdkampf ein. Artillerieflieger zerstörten durch gutgeleitetes Einschießen am 8. Oktober eine wichtige Schleuse im flandrischen Ueberschwemmungsgebiet. Am 9 Oktober wurde östlich der Maas ein feindlicher Aagriff durch Infanterieflieger erkannt und durch daraufhin einsetzendes Vernichtungsfeuer ver⸗ hindert. Truppenansammlungen und größere Fahrzeugkolonnen auf der großen Heerstraße von Cambrai nach St. Quentin trieben unsere Schlachtstaffeln am 8. Oktober in mehrmaligem Anfluge in wilder Flucht auseinander. Im gleichen Raume im Vormarsch begriffene Tanks und deren Begleitmannschaften fluteten beim Angriff der Schlachtstaffeln in regelloser Auf lösung zurück. Eine bei Sorain zum Angriff anf Bohain bereitgestellte feindliche Kavalleriedivision zerstob unter dem wohlgezielten Bombenwurf und M.G.⸗Feuer unserer Schlacht⸗ flieger in alle Winde; einzelne Teile flüchteten mehrere Kilometer weit bis hinter Beaurevoir. Am 10. Oktober wurde der Uebergang über eine Maasbrücke dreiviertel Stunden lang durch Angriffe von Schlachtstaffeln voll— ständig gesperrt. Eine Gruppe griff am 12. Oktober bei Verdun eine mehrere Kilometer reichende zusammen⸗ hängende Kolonne aller Waffengattungen aus 30 Meter Höhe mit M.⸗G.⸗Bomben und Wurfminen an. Die Mannschaften wurden in den Wald zersprengt, die Fahrzeuge brachen nach allen Seiten aus, einige Wagen wurden in Brand geschossen. Eine Stunde nach dem Angrfffe eingesetzte Schlachtflieger fanden auf dieser Straße nur ganz geringen Verkehr und einzelne herumstehende Fahrzeuge. Unsere Bombengeschwader warfen in den drei Tagen vom 8. bis 10 Oktober trotz schlechter Sicht ins gesamt 99 g50 kg Spreng⸗ stoff hinter den feindlichen Linien ab und verursachten zahl⸗ reiche Brände und Explosionen. Aus niedrigsten Höhen griffen sie wiederholt im Licht von Leuchtbomben feindlichen Straßen⸗ verkehr mit Bomben und M.⸗G. an.
Berlin, 18. Oklober, Abends. (W. T. B.)
Zwischen Le Cateau und der Oise sind erneute Durch bruchsversuche des Feindes gescheitert.
Auch in Flandern nördlich der Lys und an der Alsne beiderseits von Vouziers und westlich von Grandprs wurden heftige feindliche Angriffe abgewiesen. An der Maas ruhiger Tag.
Die Vorstädte von Lille: Lomme, Lambresart, St. André und Madelaine lagen am 16. Okiober wiederum unter englischem Feuer. Tourcoing wurde am 13. Oltober erstmalig vom Gegner beschossen. Douai und Denain waren weiter das Ziel feindlicher Granaten. Am Ahschnitt Mont⸗ cornet = Rozoy richtete der Franzose zum ersten Male sein Feuer auf rückwärtige bisher unversehrte Orischaften.
Ia Valenciennes haben nachweislich eine größere An⸗ zahl Einwohner ihre Wohnungseinrichtungen vor ihrem Abzuge mutwillig zerstört. Ferner ist es wiederholt vorgekommen, daß in den von dein Deutschen geräumten Städten und Ortschasten unsaubere Elemente die Ueber⸗
⸗ 5 Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer behörde.
von 5 Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben ? §5 4
ihre Papierholzbestände am 1. jedes Monats, ferner die im abge⸗ Wer abgeernteten Besenginster besitzt, ist verpflichtet, ihn unver—
laufenen Monat hiervon verarbeiteten Holzmengen und die daraus züglich der Nessel⸗Anbau-Gesellschaft m. b. SH. zum Kaufe anzubieten.
gewonnenen Mengen an Zellstoff und Holzschliff, ferner die gesamten ! Dle NesselAnbau⸗Gesellschaft m. b. . binnen drei Wochen nach
Berlin W. 9, den 18. Oktober 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüger.
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dandel mit Süßigkeiten untersagt. — Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Herrn Tiemeyer zur Last.
Crefseld, den 11. Oktober 1918. ; Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.
keine Bestimmungen getroffen sind, enthält sie, neben den auf die Lohngerbung bezüglichen Uebergangsbestimmungen, Vor— chriften über die Zuteilung von Häuten und Fellen an die⸗ jenigen Gerbereien, die bisher von Landwirten Häute zur
gangszeit vom Abzug der deuischen Haupikräfte bis zum Ein⸗ treffen der Ententetruppen zu Plünderungen und Zerstörungen benutzten.
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