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Walter von Molo, Alexander owski Presber, Georg Reicke, Gabriele Reuter, 9 Schlichting, Theos Schmuz-Baudiß, Rudolf Georg Schumann, Franz Schwechten, Leo W
e Strauß, Eduard Siucken, Hermann
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der Liebe. —
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1 56. 6. 9 86 r Donnerstag Freitag: Komödie
der Liebe. Sonnabend: Zum ersten Male: helm Tell. Schillertheater. Charlottenburg. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er— äßigten Preisen: Hans Sonnenstößers hrt. — Abends 71 Uhr: Das Lustspiel in drei Akten von
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rer von Kirch eld. Sonnabend: Der ie hr: Alt-⸗Heidel⸗ nzertaufführung): Hamlet.
Freitag: Das Konzert.
Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Weh dem, der ligt.
Nentsches Onernhaus. (Char— lottenburg, Bismarck, Straße 34— 37. Direktion: Georg Hartmann. Sonntag, Nachmittags 2 Uhr: Zu ermäßigten
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Preisen: Fidello. — Abends 7 Uhr:
Die toten Augen. Oper von Eugen Albert. Di ; 8 Henry. üngerkrieg auf Wartburg. Dienstag: Der Zigeunerbaron. Mittwoch: Bustags-Konzert.
Donnerstag: Das Glöckchen des 3
Eremiten.
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wundert man Landschaften, wie in Monet erinnernde neapolitar fahlen und dunklen Farben gehalten
veranstaltet wird. Düttem . Freien Secession“ zu den erfreulichsten Bildern. Aue mehreren Gemälden das gleiche Thema und
Das „Große Huttenwerk“ ist das wuchtigs Bild h die anderen Werke des Künstlers, der sich jetzt von dem
8 * .. fy 9 3 3 1 ain ois luß Waldemar Röslers ganz fiei gemacht hat und ein eigenth
Bibliotheken Berlins sind net
wendiger Ordnungsmaßnahmen wegen auf einige Tage geschlossen.
beranreisen,
mbetrachtet wird. te Luft weht in o sind nur wenig Gemäld daß es den Betrachter lange f
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2 J. * 2 22 4 öS 8 6* Eindruck hin serläßt. Vielleicht ist Oskar Ko f 1”Malern, auf den man das gro
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3391 P Malerei in 3 . dem Sabre 9 eis to * J . verarbeitet er in Gemäilder w Goghs und in dem Forel-Portrzt
seinem ungestümen, erregten ]. ab, sö daß man an Werke Münchener
den unheimlichen Bildnissen, schen schonungelos bloßlegen, ke, im süßen, einschmeichelnden Ko ische Ansicht und
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sich dann eine so feine und
wie das Bild „Orpheus und Eurydike“ mit gleic
Röhrichts Hüttenwerk“ gehörte in de
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te und beste Bild dieser Fohhe
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zeigt, sind mit sinnlicher Lust straff und treffend hingemast. in safligen und blühenden Farben gehaltenes großes „Sti, mit Orchideen“, die ‚Parklandschaft! mit den leicht in der ift schwebenden Zweigen, ein „Haus im Schnee“ und das don nildem Licht durchwobene Waldinnere aus dem Spreewald beweisen, ĩ unter dem jüngeren Nachwuchs ein schätzensweiter
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Auch die Museen bleiben bis auf weiteres geschlossen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Bellage.)
Freitag: Der eiserne Heiland. nd,
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er Waffenschmied.
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Montag und folgend waldi del.
Thenter des Westens. Zoologijcher Garten. Kantstre Sonn Nachmittags 34 Uhr: ĩ Preisen: k fin. — Abends 73 Uhr: Witwe. Operette in drei Akten don Viktor Lon und Leo Stein. Mufik don Franz Lehär.
Montag und folgende Tage: Die lustige Witwe.
Mittwoch,
Schöpfung.
Sonnabend, Nachmittags 4 Uhr: Zu er—
mäßigten Preisen: Aschenbrödel.
Neunes Operettenhaus. Sonntag, Nachmittags 33 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Der Soldat der Maric — Abends 75 Uhr: Das süße Mädel. Operette in drei Akten von Alexander Landes herg und Leo Stein. Musik von Heinrich Reinhardt. ;
Montag und folgende Tage Das süße Mädel.
Lnstspielhaus. (Friedrichstraße 236. Sonntag, Nachmittags 33 Uhr: Zu er— mäßigten Preisen: Der Raub der Sabinerinuen. — Abends 75 Ühr: Die spanische Fliege. Schwank in 3 Aften von Franz Arnold und Ernst Bach.
Montag und folgende Tage: Die spauische Fliege.
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Thalintheater. Dreedenerstr. A273 Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er— mäßigten Preisen: Egon und seine Frauen. — Abends 71 Uhr: unter
. iugen der blühenden Linde. Gin fröhliche chtung von Hanns Heinz!
Sbiel mit Gesang in drei Akten von Veo
1 nimh. Kastner und Rolph Tesmar. Musik don Tannhäuser und der
r. Gellert. 35 Montan und folgende Tage: Unter der blühenden Linde. Dienstag und Sonnabend, Nachmittags I Uhr: Die Reise ins Schlaraffen⸗
land.
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Nachmittags 5 n Wohl⸗
3 F5ꝛ:- Ken 44M 56 * n ' )* eitsporstellung: La Eraxä6öata. —
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Thegter am Nollendorfßlezj. Sonntag, Nachmittags 38 Uhr: Ju et— mäßigten Preisen: Zum ersten Male: Cya. , re; Schachteln. Operette in einem Vorspiel und drei Akten von Hermann Haller. Gesangstexte von Rideamus. Musik von Walter Kollo.
Montag und Dienstag: Drei alte Schachteln.
Mittwoch: Unbestimmt.
Donners lag u. folgende Tage: Drei alte Schachteln. 4
Dienstag. Donnerstag und Sonnabend,
tas 34 Uhr: Hänsel und
Gretel (Oper).
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1 ittags 39 Uhr außerdem: Häunsel und Gretel. — Abends 75 Uhr zum Schluß: Oberon. Große phan— tastische Wasserpantomime in fünf Alte nach Wielands Oberon. Nachmittags hat jeder Erwachsene ein angehöriges Kind auf allen Sitzplätzen frei; jedes weitere Kind zahlt halbe Preise.) Montag und folgende Tage: Oberon, Außerdem das grostartige Zirkus Programm.
Jamiliennachrichten.
Verlobt: Frl. Käte Kuring mit zm. Gutsbesitzer Dr. Gotthard Wejtz Jauer,
Verehelicht? Hr. Adolt Fricdrich bo⸗ Quast mit Marie Luise Gräfin von Platen⸗-Hallermund (Redden bei Dom nau, Kr. Friedland, Ostpr. ).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. direktor Spohn (Waldenburg).
Bank⸗
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol in n,, Verantwortlich für den a , Der Vorsteher der Geschäftsstene n,
. Berli Rechnungsrat Mengering in e, . ö * Verlag der Geschäftstelle (Menger
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in Berlin.
' . und Druck der Norddeutschen Dre ge, 1. Verlagsanstalt, Berlin, Wilbelmitr⸗
Vier Beilagen.
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n monatlich im Dezember 1918.
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z1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
. Brennstoffe dürfen im Jannar hl9 nur bezogen werden, bon der gewer liche Verbrauche⸗ bezüglich dieser Brennstoffe den am der vorliegenden, B kannt machung über die Melde— icht im Dezember 1918 pünktlich nackgekommen ist. ;
2. Brennstoffe dürfen im Januar an einen me ndepflichtigen Ver— her unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem
ir (Händler) im Dezember die ordnungsmäßige Meldekarte für
Brennsteffe vorgelegen hat.
z Meldungen über Kohlen verbrauch und (bedarf sind in der
het bom J. bis spätestens 5. Dezember erneut zu erstatten. 4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen;
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gern der Meldung von Aushilfslieferungen siche 8 3a). Pibt ; ö 7: 22 §S 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerb— sgen Verbraucher (natürliche und juristijche Personen), welche im
durchcchnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Fehieben im Durchschnitt der Betriebsmonaté mindestens 10 t It 100 Eg. = 27 Zir.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie mn Landabsotz beziehen. Meidepflichtig sind auch Betriebe, denen die
tofzuuhr gesperrt ist oder die in'olge von Kürzung oder frei⸗ sliger Einschräntung ihrer Brennstoffzusuhr zurzeit weniger als
Dt monatlich verbrauchen im Durchschnitt des J hres 1. Juli 1916 ze Juni 1977 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben Sz, z. Auch die Betriebe, des Reiches, der Bundesstaaten,
sonmunen, öffentlich-recht lichen Körperschaften und Verbände (z. B.
mFanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind melde⸗
schlig. kelderflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht he des Verbrauchs: e Staatseiienbahnen; ie Kaiserl. Marine für ihre Bunkerkohlen; i Herreshbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen schafft wird;
Schiffstesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie
chiffsraumheizungskohle *);
9 Zechenbesitz r, Lowent sie selbst erzeugte Kohlen Koks und Hritelts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Giubenbetriebes (Zechenjelbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien mit oder ohne Nebenprodukfenanlagen), oder Bukettfebriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem— selben Zechenbesitzer gehörige Zechen anlage errichtet sind;
h die landwintsch ftlichen Nebenbdetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschafllichem Zusammenbang mit einem landwirt' schaftlichen Betriebe
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sreifelefalle zunäch Sitz d De flicht ab -. 5
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jd unter Steinkohle, n its, „ Gasttols), Herkunft nach Gebieten der Amt— mit der genguen B e zer te, ö. w. Grob⸗, Later sind zu melden: n) Mankhortart der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe Abs. 2), Bestand am Anfang des Vormonats, Zufuhr im Vormonat,“ RPostand ? ö ; 9 Fand zu, Beginn des laufenden Monats, n Verbrauch im Vormonat, ) ,,, . fol si er, giticer Bedarf für den folgenden Monat (fiehe
Ab]. 58).
2. Do * 9 . * — . ĩ j e, ie Fran gportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im n in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — i
Uh o5s . ö r l g, gere ; Landabsatz ! J . nt do 6 . Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“; nit der le . n ab Zeche: Bahn“; 1 Hemm oder S get Holbafn ah Rn ; nit n in mittels gener Wagen: „Pendelwagen“; luch Ker eln Win, Schiff, und Kleinbahn: „Schiff .
Tunern Seilbahn, Verbindungsgleis und. sonstige eigene Ersolgte (,,, unmittelbar ab Grube: „Eigentt .. hit sir di 6 gie serung auf verschiedene Transeportarten, so ist i Alz Me ,. getrennt anzugeben. ö an sich n , (Epalte 9 der Meldekarte) ist anzugeben ji. ziltig, o iüsührung des Betriebs benötigte Biennstoffmenge, urn on diese be aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus
. J. deckt werden soll, Ctwaige Lieferrückstände dürfen De ear sdanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut lz want don der Belieferung ganz aus geschossen sind, dt eine be . anzugeben; solche, die von der Belieferung in, hazen um mnte Brennstoff menge oder quote hinaus ausgeschlossen Der Hen oidle als Bedarf anzumelden. . mm satstch nnd ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, s slicher Feststellung zu melden.
Venn . za Aushilfslieferungen. unde, der in n f im Vormonat von einem Lieferer bezogen . er vorigen Meldekarte als Lieferer diefes Brennstofft . Vle ür. ö ⸗ 1 . gegenüber der zustaͤndigen Bunkerkohlenstelle wird
reffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher mindestens 10st. Kohle, Kols und Brikeits
Berlin, Sonnahend
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ußischen Staatsanzeiger.
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Spalte 5, Zufuhr) nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der ordnungsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu unterstreichen. Bejondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. — ö
Rr? Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzu— erhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofein fie ins— gesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht „twä' vorweg abgesetzt oder als
Neo pyro 90 zorn Ma — 8 ; ert auch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
2 L 52 F, 52 z 1 ⸗ 3. Der Empfänger oder Rückempfaͤnger der in 5 32 beban— delten Lieferungen hat diese gemäß § 3a? im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden.
§ 4. Nachprüfung der Angaben. 4 Der, werflichtige hate fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoff en nach Art. Ve kunfts zebiet und Sorte in solcher Weise Tuch zu fübren, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. § 5. Meldestellen.
J. Meldungen sind zu erstatten:
. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige
Kriegsamtstelle; . 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe 3 6). Bestellt 3er Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
„4; an den Liefeier des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde— pflichtige bei mehreren Lieferern, so ift an jeden Lieferer eine be— sondere Meldekarte zu richten. Besiellt er bei einem Lieserer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lie erer fo viel Karten einzureichen, wie Herkunf sgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmiitelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländfschen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bavern ge— legene Betriebe handelt) an den Kohlenquegle ch Dresden (siehe 8 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aujschrift: „Auslandsfohle“ Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Melde⸗ karten mit deiselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6,“ zu senden.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meidekarte an den »Kohlenausgleich, Mann— heim“ zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhgndels⸗ und Reederei Gesellschaft' verwenden. Diese be⸗
sondere fünfte Meldekarte ist in den bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamtstellen erhältlichen Meldekartenheften enthalten.
III. Sämtliche Meldetarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verfchiedene Amtliche Verteilungs. hellen oder verichiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Diet bezieht sich auch y. die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Ramen der tieferer.
JJ. Für Gaskoks ist die unter Absatz 1, Ziffer 8 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an' die Adresse: „Gaskolsabteilung, Berlin w. 62, Kurfürstenstr. 1 zu senden.
§S 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungestellen sind:
L. Für Steinkohle *) aus Ober- und Niederschlesien:
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle “):
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen⸗-Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben dez Aachener Revierg in Kohlscheid Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle „) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 271.
5. Für die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle ):.
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle f) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun— kohlenbergbau in Halle a. d. S.“, Landwehrstr. 2.
7. Für Braunkohle ß) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle“):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohle ), Braunkohle) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für ben rhein. Braunkohlen— bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
3. Für Stein⸗ ) und Braunkohle?) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustap bei Dettingen) und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohlen):
Amtliche. Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle) des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗ kirchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben det Deist r?z und seiner Umgebung, Baisinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks““) siehe 5 5, IV.
§ 7. Art der Meldung.
L. Die Meldungen, die mit deutlicher rechte verbindlicher Nament⸗ unterschrift (Firmenunterschrift, des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Dejzembermeldekarlen erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Ort. oder Bezirkökoblenstelle, beim Fehlen einer solchen bei., der zu— ständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelll gegen eine Gebühr von O25 S6 für ein Heft zu Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß F 5, IL sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr don G. 36 vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten ssiehe 5 5, 12 und , S 5, IL und 9.3) sind dort für G. 05 S, dat 8 nc, ;
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müͤsfen für Jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
Auch Steinkeblenb iketts, Schlammkohle und Koks.
F AUuch Beaunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
* Auch Gaekoksgrus, lösche und vergleichen Apfasleneugunifse so wt Koks gruahriketts.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) duich Durchkreuzen tenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art feines gewerb⸗ lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergrupopen gehört, ist m ß⸗ gebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wes ntlichste Teil sennes
Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver—
brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Liefere bestimmte dem Reichskommissar in Berlm mit einem Begleinchreiben einzu—Q senden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Veserer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
J. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu b stimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug, seinem eigenen Lieferer weiserzugeben., bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefeinde Werk Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder wenn und soweit es einem Dritten (Vertaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Plo⸗ duktion überlassen hat, dieser Britte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf— geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern beziebt, so gibt er nicht die urschristliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldefarten dürfen usammen nscht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde— karte hat:
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Serten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1919 sorgfältig aufzube wahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Ver— braucher Brennstoff abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meidekarte bei ihm eingereicht und gemäß 81 von ibm weiler⸗ gegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die Einzelbeiten dieser Meldung sind durch die Bekanntmachung, betreffend Meldung der Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts durch die Lieferer, vom 21. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 145) geregelt.
4. Jeder Lieserer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die beireffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldetarten handelt, die von im Königreich Bayern ge— legenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Vꝛyrteilungsstelle München (G g,“), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 18 61) zu senden. Die Karten für jolche ausländischen Lieserungen sind mit der Aufschrift ‚Auslandskohle“ zu versehen.
§S 10. Unzulässigkeit von Doppel meldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboꝛen.
S II. Ausnahmebestimmungen (Aushilfsliefe rungen).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnung“ mäßigen Monatsme!ldekarte (5 1,l, und 2) bedürfen der Anweifung o er der Fenehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsst lle, aus deren Bezirk diener Bezug erfolgen soll. Gegen die Enischeidung der Amtlichen BVerteilungsstelle ist Berufung an den Reichstommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor iegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
Die Amiliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle von solchen Aushilfelieferungen Mitteilung und bewirkt die Streichung der entsprechenden Menge bei dem ständigen Lieferer (Händler).
Auf S 3a, 1 (letzter Satz) und 5 10 wird hingewiesen.
2. Aushilfslieferungen zw schen zwei Verbrauchern sowie Aug— hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulassig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Kriegsamts— stelle vorliegt.
Die Kriegsamtstelle benachrichtigt von solchen Aushilfslieferungen die Amiliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden Mengen bei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.
3. Ein Hauptlieferer (5 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vor— liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte ver— jeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (1, 2), keine Anwendung. Es ge— nügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 bits 4 statt—. sindenden Lieferungen ist in 5 3a und § 9, 3 geregelt.
§ 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bistimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
§5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb— lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab— jugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch 5 3a,
S 14. Strafen. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 7 der B.- M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis u zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 5 Abs. 2 der Verordnung 2. Bundesrats vom 12. Juli 1917, mit Geldstrafe bis zu 3600 4 estraft. ;
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider— handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
F 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1918 in Kraft. Berlin, 6. November 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz. ) Eine Abänderung bestebender Li ; . ef , eka; ker el . ieferung ibetiebungen soll durch diese r
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