Betriebes ein
ct; 1) 1 ö 9uanh Vie Wa
den 23. Vollzugsrat
Richard Müller.
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Re hg nn dem Ausland wird be 1* ö resse ode
17 Auf.
n ul h 91 e ichs U ni unt. Berlin, den 15. Ne Der Rat
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legrammüberwachung auf weiteres aufrechte
itär sche D) Ueberwack nicht erstt
ö wirtschaftlichen
1211 1 oA innerhald des
AUugenblick zum Wie ede er⸗ ell n Erden. Intlassungen ni en berate orge 686 e gelt. i beitera us schüsse üben r triebsräte aus. Be— ve * zahlen we rden demnächst bekannt zestimmungen zur Vornahme der
November 1918.
des Arheiter⸗ und Soldaten ra als Groß Berlins. Molkenbuhr.
r Telegrammüberwachung t dem Ausland. November 1918 81 im Verkehr mit halten, soweit sie aue wirnchaftlichen Gründen erforderlich nolitische Angelegenheiten darf die ckt meren. 82 71 achu nos hezeichneten rstelli. ovemher 1918. der Volkste bert Ha .
und Prüfunasstellen bleiben Zwecke bestthen und werden
ingspflicht
7 Krankenv . ru
November 1918.
bis auf weiteres nach iasorpnung versichert: und andere Angestehte in samtlich, wenn diese Be—
Nor 11
in Apotheken,
Nücksicht
e nicht unter fallen, sowie
1 Fark,
fhund dert 9).
ersicherungsordnung werden
erhält der
nung des Kassen⸗
1 1 . ber treten.
im Au ssche den ach 51 V isie
er sich zum Beitri rkranlung, die Hei dle Krankheit sinngemäß für Pe sz 178 oder des der Kassenmitglie
zes Personen der im 8 1 bezeichneten kommensgrenze von zweitausendfünf⸗!
in, den 22 November 1918. r Rat der Voltsbeauftragten: Ebert. Haase. Staate sekretär des Reichsarbeite amts. Bauer.
Ver o rdin n estsetzung neuer arbeit in Krieg
Vom 21. ember 18 R
Frund des Srlasses des Rates der Volksbeauftragten November 1918 über die En 6 na des Reichs amis wi ischafil 9 Demobilmachung (Demobilmachungsamt) derordnet: dem 10. November 1918 noch aus Ewe ,, wer den müs n setz die mit d Arbeiter neue Preise ie Weiter arbeit in ö , iich igung ihres akters als Notarbeit Preis estsetzung ste ht e. 8 vier Wochen nach oder üintertieser das Recht der Berufung an . eines Beer kes 3u. D nissar setzt nach . der Beschaffungs Pieis endgůl ig fest mit de r obe er Gesamtag daß keinesfalls ich t, überschritten wird. nfpruch auf entgangenen Gewinn wegen nicht aus— gegen die Auftraggeber steht den Lieferern
für die wird hien mit
Hang abe estehungskosten hinaus kein der vertraglich , . gi.
unge meine Einigung über
ing der Verträge oder Teile derselben, gegebenen— falls ter ernahme der unfertigen Gegenstände, zwischen Be— schaff unge b hom de einerseits und Lieserer oder Unterlieferer anderer— seils nicht aus.
4. Hweisel über die Anwendbarkeit dieser Vero dnung auf den Einzelfall entjcheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Demobil— ma hungeamt.
5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen regeln die Einrichtung der den Demobis(machungskommissaren für die Erfüllung der zu 1 bezeichneten Aufgabe beizugebenden O irgane.
. Das Verfahren ver dem Demobilmachungskommiffar Ist ge⸗ bührenfrei; über die Erstattung barer Auslagen entscheidet der Ze el ien ech ngskommissar
5. Für Steritsalle aus dieser Verordnung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Berlin, den 9 November 1918.
Reiche amt für die wirtschaftliche Demobi lmachung. Koeth.
Namensände erung. des Kriegsernährungsamts. Vom 19. Novem er 1918.
Mit Ermächt gung z der Reichsregierung bestimme ich hier— durch, daß das Krie— . nährungsamt fortan den Namen Re ich sern ä he ungs am! führt.
Berlin, den 19. November 19
Der Staatssekretär des J Wurm.
, . betreffend a gl ange hein mängeß zum Kapitalabfindungsgesetze für Offiziere.
Vom 7. Nodember 1918.
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reiche verfassung hat at näachstehende Heß mmungen zur Ausführung dee dungsgrsetz's für Offiziere vom 26. Juli 1918
6 S. 994 beschlossen:
1 1 . Antrag auf Abfind 6 ind Abtretung ist bei der obersten irverwaltungsbeßörde oder bei der von diefer bestimmien Stelle anzubringen; er muß Angaben zbe? den V erwendunge zweck enhalten 2 ö Militärverwaltungsbehörde veranlaßt die Unter— Antrag elles durch einen beamteten Arzt, der sich auch in hat, ob vom al lichen Standpunkt aus Bedenken ge Gewährung e Kapitalabfindung oder gegen die Genehmi— gung der Abtretung bestehen 2 Erden die Voraussetzungen des § 2 als erfüllt angesehen, so gibt die oberste Mi tirperwallungs behörde dem Antragsteller hiervor . nninss, erforderliche falls mit dem An— heimstellen, genauere k über den , n ,. bei⸗ zubringen; sobald der Verwendungszweck hinreichen seststeht, ver⸗ anlaßt sie die Prüfung der Nüßlichkeit der y tigten Ver wendung Die Zustellung d der Bescheide erfolgt nach den für das Verfahren in sor ustigen Versorgt elegenhelte⸗ gegebenen Besti timmungen.
Die My üfung der Nützlichteit der bealsichtigte en . 1rwendung er— folgt auf Ersuchen der obersten Milnärpermahlt ingsbehörde durch die von den Land deszentralb hörden für das Kapital . 6gesetz vom 3. Juli 1916 (Rei sr er fern. S. 680 bestimm e Sicken.
„„Im übrigen finden di Numme rn 3 bis 95 . Aus fũhrungs⸗ b stimmu 5 zum Kapitalanfindungsgesetze pon 8 Juli 1916 Yꝛeichz⸗ Gesetzbl »D4) und die zu diesem Gesetz erl ssenen oder noch zu er asse nren 6 osführungsanweisungen der dandes en kralbek⸗ erden ent⸗ sprechende Anwendung, soweit und solange nicht solche Ausführungs⸗ ,, don, den Landesientralb hörden im Einvernehmen mit den ob isten ? Mili tän verwa tung sbehörden für da⸗ Kapitalabfindungs⸗ gesetz für Offiziere besonders erlassen wenden.
Die für pie . getroffenen Bestimmungen sind auch auf ge g. retung entiprechend Auzuwenden. Im Falle der Abnetung erhält auch die vermit elnde Stelle (8 9 2. Kapi falabfindungsgesctzes für Offizier) Abschrift der endgi ittcen Intscheidung.
Berlin, den 7. Nooember 1918.
Der Reichsk nzler J. A.: Dr Lewald.
Nr. 1 bis 3 des Ge setzes
über Maßnahmen gegen die Kapitalabwa das Ausland.
Vom 21. November 1918
z . kermit Cerlmilllu
cht werden ö erde n.
nweisungen Als Banken im S und Unternehmungen schaften, die ae nm, ig
Banken dürfen Aufträge, nec 1. Wertpapiere nach dem Ausland vers— für einen Ausländer in Wem ahrund auf Stückeke Into gi utgesch iebe 2. Geldbeträge in in- oder gu landischer Wäl Ausländer gutgeschrieben . werden sollen, nur ausführen, wenn der Au iftraggeber e nach dem anliegenden Muster in doppelter Ausfertiqunꝗ eint, Die Banken haben ein Ausfertigung der Ert . bi Woche an das für ihre Niederlassung (3weigni iederlassu Besitzsteuer amt weiterzugeben. Ai nn. im 8 nne dieser Verordnung sind Pe Ausland d ihren Wohnsitz orer dauernden Aule nihalt ah ne ihmungen, soweit sie im Ausland ihren Sitz haben.
8
8335
Die Vorschriften im 8 2 finden keine Anwendung, 1. wenn die Bank Wertpapiere im eigenen Na Ausland ve rie ndet oder überbringt oder länder in Ve hruug nimmt oder ihm au gutschreibt 3 wenn Wertpapiere nur zum Bezuge von Zink winnantetlscheinen, zum Austausch oder zur A e n. bei Konversionen oder ähnlichen Anlässen oder , . von Stunm⸗ und Bezugsrechten ven an 0 erbracht werden; . der Auftraggeber ein Ausländer ist. §5 4 den Postanweisungs-, Posticheck auftragsverkehr finden die Vorschriften wendung. Das Reichsse
oder 5
chatzumt kann weitere Ausnahmen zulassen.
8 —
8 5
Niemand darf bei einer Bank auf einen falschen dichteten Nämen sür sich oder einen Dlitten ein Konto lassen. Wertjachen offen oder verschlossen hinterlegen Schließfach mieten.
Bei Anträgen auf Errichtung eines Kontos . Uebe eines Schließfachs hat die Bank sich über die Perso stellers zu vergewissern.
§86
Wer der Vorschrift im 81 Abs. 1 oder im 8 h ie Verordnung zuwiderbandelt, wird mit e ldstrafe von einhundert h zu einhunderttausend Mark bestiajn Daneben kann auf Germn bis zu drei Jahren und auf Verlust Ter bürgerlichen Chrenicht erkannt werden Der Versuch ist stra bar.
Dig Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handl iz h zieht, kännen im Urteil für dem Reiche verfallen erk lart w erden.
8 7;
Wer den Vorschriften im 52 bbs. 1 und 2 oder im 5 16 dieser Verordnung zuw derhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mart ö
538
Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstigen Handlungen dazu . sind, die durch die VB Qn sch an n in §§5 1 und 2h . Kenninis der Steuerbehörde be r das Verbringen von Ve
gens werten ins Ausland zu verei ö. sind verboten.
Wer der Vorschritt im Abs. L vorsãtz ich zuw derhandelt. witz soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Slrafe veiwüörkt f mit Geldstrafe von einhundert bis zu einhunderttausend Maikun mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser Strafen b strast. Der Versuch ist strabar. 5 6 Abs. 2 finder Auwendu ing.
Alle Reichs-, Staats- und sowie die Norm
sind verpflichtet, ö . n . i e . fien
Verordnung, die ihnen zur Kenntnis kommen, der erbehörde mit zuteilen.
B XV — —
—
6.
8 10 . dnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 21 6. 21. Nodember 1918
Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase.
V Diese Beror
Doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung iz für das Besitzsteueramt bestimmt.
(Datum) ..
8 C . . das . . z35sRäff (e Ich habe Sie beauftragt, die umstehend angeführteln) Geschäh le, für mich a szuführen und versichere hiermit unter Bezugnahme 9 die Verordnung 9) Maßnahmen gegen die Kavitalabwandchung das Ausland vom 21. Nope ember 1918, daß die gemachten Ang la der Wahrheit a ,
Unterschrift.)
Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht
abgegeben. —
Zweg der Name ) Ver-
Gegenstand des Ne Gejchajte zeich⸗ . (ersentitag . . bei . sendlng, bringun g. Hinter⸗ 8 d Wäh⸗ Wert⸗ We lor Ueber , n a rf re, rung Papieren (Sitz des g in auf Stückekonto, ; ö Nenn ⸗ Emxp⸗ Gutschrist St e 13 zar t ) d fängers) 1sm⸗ Gutschri t auf Ko nio) ö .
füll 9 Bei Gutzchrift eines Geldbetrags ist diese Spalte nicht au zl es aynigt die Anzabe des Geldhetrags in Spalte 3. 1.
Bei Wertpapieren ohne Nennwert genügt anderweite Bezeichnung.
handels hlit⸗⸗
zu bieten, nicht Arn, sondern auch jedem eine stem, tame radschaftlichem Geiste. sie für die Heimat getan haben! die in der Heimat ein gesroffenen m obilen For⸗ zt. zum Grenzschutz⸗ oder Ordaungsdienst bestimmt gemäß Erlaß oom 19 11. 18 D. Nr. 5252 ufgelöst oer in den Friedengrahmen zurück⸗ Jahrgänge bis auf die Jahr gänge 1896 — 99 näß entlassen. Die letzteren Mahr gange sind in die der F ledensformat onen oder in diese selbu zu um dort ältere Jahrgänge zur Entlassung frei zu Linzelheiten regeln die mandos. Berlin, den 24. N Kriegs minister. Reinhardt.
Siellvertretenden
Unter staatssekretär. Göhre.
Ver Im Auftrage:
—
Im G noernehmen mit de n zu ständ igen Re ss sort 13 wird an⸗ seerdret deß die 3 en tralein kanfs gesellschaäßt sofort aus em Ges häfts ber eich des Reich 8win tsche iftgamtstz aut schlidet und dem ., n Staatssekretär de Reichs ernährung samts unter stell wird.
Berlin, den 23. Nove
Die Reichsregierung. Ebert. Haase.
zer am 19.11. 1918 veröffentlichten Verordnung, betr. Neuregelung des Löhnungswesens, werden für die Zeit bis nach vollendeter Demobil machung folgende Er w n und Ergä zungen erlassen: gu 1: in G tlassungen vollüehen sich im Rahmen der lmachungs b. sstin mungen den Truppen militärische te, so tönnen Zivilarbe m öglichst entlassene Maen—⸗ u den Lohr njätzen eine ö. . die von der Komman⸗ r dem Garni onk ommand des Standorts nach Anhör ung hafte 1m] J: lich bezei ichne et werden. ée schafti igt n Mann ichasten erhalten
Als solche
Je. J .,
.
9 5821 2 46 AlLbellszu laf ge von 3 (S9.
zeschäftszimmerpersonal,
ärkra⸗ kenwärter, derpersonal. zäcker, Schlächter und Trane port arbeiter t tägliche Zulage von 4 (S zuständig. entscheidet in Zweiselssällen das zuständige nando. dienst gilt nicht Reinigungsgienst. Arbeiteszulage fallen die Fel
oldaten zu leistende (Kriegs-) und Dienst— ir stundenweise Heranzi hung zum Arbeitsdienst wird nzulage von 50 8, für Schweiarbeiter von 60
Ziffer 3 besonders
iner im Sinne der ö Ihnung von 30
Sicherheitstrup; en der lich eine tägliche lage von H (. Frundlöhnung jür den Gefreiten und Mann be altempfangenden, beziehen mobile
H immobile Löhnung, solange sie
Regelung ift zur Finanzwirischaft im
6 21 * 1 5 V run 9 dieser
1 * 8 und der
hierzu:
I aAa0 . 958 5 Zulagen eérso 91 detkaden⸗
das Kriegs ministerium bestimmt
er ho rbeze ichneten
bis 3 1 vom 19. November 1918 ab g. hnung . zu 4 angegebenen — 1. November 1918 ab zahlbar. Für 19. un
zember eiwa bereits gezahlte Beiräge können in A
bleiben.
November 1918 veröffentlichte
Regelung de Mannschaf tsgebühren. 18. November 1918 . es des A- und S⸗Rates erlä ß Na nichaften. die dauernd Arbeltsdienst leisten, sind lu entlassen. Werden sie weiterb⸗ schäftiet, sind sie freie Zivil. uubeit!t und al? . zu dehandeln. 2) N mmuschaften, d zie voruberae „ iii beiter verrichten, . it stunde 50 5 Zulage Mannschaften, die sich freiwillig zu besonderem Sicher— uber ihren Entlassungstag hiliaus mit zehntagi⸗ . igungsfrist verpflichten, können für diesen Dienst Wage zen ůnb kommunhiert Herden, Cie ent . eine mönat⸗ mung von 30 M und eine tägliche Zulage von 5 ( und 3 6 als Mann. ie Mannscheften beziehen, so „ Loöhnung, so weit sie immobil sind, Gesreite und Miannschaften monatlich
hend zu Arbeits leistungen,
lange sie mohil sind, in mohile Löhnung, 30 S6.
9 210
den 238. Nove mbher 1918. Der Rat der Volks beauftragten. Haase. Dittmann. Scheidemann. Landsberg. Barth.
——
herange;ogen werden, erhallen
Demohil machung samts
für bürgerliche Kleidung
B tanntmach ingen sind in
Nei eichs be kleidun asst telle,
den; nigen ihrer Geschäfts⸗ Uktiengefellschaft unt. gebracht der Verfügung der i⸗
B e mn nde
nach ungsamt. 8. 0 et th.
ordnung, betreffend Einguartierung.
Vom 16. November 1918.
Die Gemeinden können bie im § 6 Abs. J des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 eiche Hefe Bbl. S. 1297) vorgesehenen Befugnisse ne fn um solchen Jersonen Natura! quartier im Sinne des 8 3 Ziffer 1 des Gesetzes zu verschaffen, die nach dem 1. November 1918 nach zweisbar aus der bewaffneten Macht entlassen worden sind.
Die Gemeinden können zur Gewährung von Nalural⸗ quartier außer den gentümern auch Mieter und sonstige Be⸗ echtigte helanzie hen. Sie sollen Bürgerquartier nur als letzten Behelf und nur für Personen in Anspruch nehmen, die am Orte . Einquartierung ihren Unterstützungswohnsitz haben.
8 8 des Gesetzes findet Anwendung!
5 2
Die Gemeinde hat dem als Quartiergeber in Anspruch Genommenen die auf ihr erlangen gemachten Aufwendungen zu ers⸗ ten soꝛ wie eine bill ge Vergütung zu gewähren. Die näheren eslimmungen üder diese Vergůt tung trifft der Demobil⸗ mac ungs lommiss sar. Die Gemei de kann vom Einquartierten nach Maß gabe seiner Leistuns sfähigkeit Erstattung verlangen.
Die besonderen Kasten, welche der Gemeinde durch die k h . und Beschaffung von Nasuralguartier für die im s 1 Abs. j dieser Anordnung bezeichneten Personen erwa chsen
. als Kosten der Kriegswohlfahrtspflege. 8 3
Diese Anordnung trilt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. . Den Zeitpunkt des Außertrafttretens bestlmmt das Reichs— amt für die wirischaftliche Demobilmachung. Berlin, den 16. November 1918. Reichsamt für die wirtschafiliche Demobilmachung. Ko eth.
e
Bekanntmachung über die 2 . von Wertpapierpreisen. Vom 19. November 1918.
Auf Grund des 81 Ab 3 der Verordnung, betreffend Ver⸗ bot von PMineilungen über Preise von Wertpapieten usw., vom 25. Februar 10h (Reichs⸗ Gesetzbl. S 111) ; 5 8. November 1917 (R. ichs Gesetzhll S 160189) wird im An— schluß an die B gianht achungen, beireffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw, vom 9. Nop mber 1917 (Reichs -Gesetzbl. S. 1019) und vom 2. Februar 1918 (Reichs⸗ 6 tzbl S. 71) fol endes bestimmt:
Artikel J.
Es sind ferner zulässig:
J. Bekanntmach ungen und Mitteilungen über die für Aktien und Kure an einer inländischen Börse amtlich sestgestellten Kurse;
2. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschärte gewerbs-
mäßig betreiben, über Preise von Attien und Kuxen, unbeschadet der
Bes , der 38 42, 43 und 90 des Boörfengesetzes Reichs⸗ Gesetzbl. 1908 S. 283).
Artikel Diese Bestimmung tritt am 25. , 1918 ö ö ö Berlin, den 19. November 1918.
Der Reiche kanzler. In Vertretung: Dr. Aug.
in Kraft.
Müller.
——
. n , u n g
Zeit vom 16. bis einschließlich 24. De— nachstehenden, unter den erhältnissen notwendigen
Für die zem ber treten im Paketverkehr die gegenwärtigen schwierigen Verkehrs Beschrän an ngen ein:
1) Zur J unter Wertangabe (bis 100 * 6 über 100 6) werden von Privatpersonen nur solche Pakete angenommen, die — ahaesehen von den den Inhalt betreffenden Mitteilungen — aues schließlich bares Geld oder Wertpapiere, Urkunden, Gold, Silber, Edelsteine oder daraus gefertigte Degen stãn de enthalten. Pakete mit anderem J halt sind während der angegebenen Jeit von der Versendung
unter Wertan abe au sgeschlossen.
2) Das Verlangen der Eil beste llun g ist für die be⸗ zänneten Tage bei gewöhnlichen Paketen, die von Privat⸗ per san en herrühren, nicht zugelassen.
3) Zur Beförderung ais „dringend“ werden während der angegebenen Zeit Pakete von Privatpersonen nicht angenommen.
Berlin, den 21
Der Staagttsekretär des Rüdlin.
Auf Grund des 8 18 Abs. vom 4 Auaust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl S. zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. Oktaher d. J. Darlehnstassenscheine im Vetrage von 12606 500 900 ct ausg⸗geben waren. Hiervon befanden sich 9 372 956 000 Mt im freien Verkehr.
Berlin, den 24. November 1918.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts. J. V: Schroeder.
November 1918. Reichspostamts.
4 des Darlehnskassengesetzes 340) mird hiermit
1
eh. de
machung.
,, , Nover nber 1918
zaren des
D Udkel
Der Reichs kommissar hat im Reichs anzeiger e g HIoũm 9 88. . f Abends nachstehende Ausfuhr leichte run . Abs halten 2 des ] D 1e 2äallst⸗ 9 1 291 . Ab mities — Daren) sowe h leres ohne Ausfuhrbew ligung zulassen.
zur Auefi Waren Abhschnittes den 8e gfiss, Durchfuhr verboten ist, ind auch tünftig n 6. 2 1 J 17 2 * 66. Grund von irchjuhrbewilllgungen zur Dutch ih ußu assen.
Infolge der Aufhebung er Zentralstell e ihre Tätigkeit in stellen.
Etwaige Forderungen an
14 Tagen bei unserer Zentralstelle
der Ausfuhrverbose wird unsere nächster Zeit
1 S5 21 191 Berlin, den 19. Nobember 1918.
Zen tra sstelle der Ausfuhr bewill lungen Der Veinre auen mann; Dr.
für die Glasindustrie,
Götze.
2
ab fur Ausgabe gelang tumint n deichs⸗ Ge etz d lakts“ e . Nummer 156 e . Nr. G6536 eine A ordnung, betreffend Einquartierung, vom 16. November 1918 und unter . Nr. 6537 eine Bekanntmachung über die Mitteilung von Wer papier pteisen, vom 19. November 1918. Nummer 157 unter Nr. 6538 eine He ordnun vom 260. Nodoember 1918. Berlin W. 9, den 21. November 1918. Postzeitungs amt. Krüer.
erhütung von Seuchen,
Prenhen. Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse Breslau 1. Reglerungsbezirk Brea lau, ist zum 1. Januar n. J. zu besetzen
der Pr eu ß ischen Regierung, end die Bestellung eines Preußischen o mmissars für Dem obil machung.
Vom 15. November 1918.
In Ausführung des Erlasses der Re ichs regierung vom 12. Nodoember 1918, betreffend die Errichtung des Reiche amts für die wat chaft iche Dem obilmachung (Demobilma un samt) wind der Leiter bieseg Amis, Herr Koeth, zum Preußischen tanto tone ar für Demobitwoch ing best llt In, dieser Eigenschaft übt er die ihm überträg nen Befugussse als Landes zentralbehö de in Preufen dus. Er regelt die Befug— nsse und Bezirke der nochzeordnet n Demobilmechungsoraane. Unb⸗ schadet der Vollmacht, selbnändi zu handeln, soll der Staate kammissar für Demonilmachung sich dabei, soweit mög⸗ lich des Einvern ekmen der sonstigen zustandigen Landes entral⸗ behörden versichern. Er regel den Geschästsgang seiner Dienst— sielle und seine Vertretung. Berlin, den 15 November 1918. Die preußische Regierung. Hirsch. Ströbel.
den Gemeindever⸗
Ergänzungs- und Ersatzwahlen zu ; Bürgervorsteher⸗
tretungen, Stadtverordneten versammlungen ro kollegien, Krei n Amts versammlungen) Provinzialland⸗ tagen und Ver retungen der Zweckerbẽnde finden bis zu der beborstehen den 3 zlichen Regelung des kommunalen Wahl⸗
rechts nicht natt. . J Die Wahlzeit für diejenigen Vertreter, für die eine Er⸗ gänzungswahl nötig gewesen wäre, werd bis zu der nach der neuen gesetzlichen Regelung ersolgten Wahl verlängert. Berlin, den 18 November 1918 Die preußzische Regierung. Dr. Breitscheid. Hirsch.
*
gemeine Verfügung vom 23. November 1918 ährung von Straffreiheit.
IL Nach 3 ffer 6 des Reichsgesetzes vom 12. November 1918 (RGBl. S. 1308) ist für alle politischen Stra f⸗ taten Amnestie gewahrt; die wegen solcher Straftaten nhängigen Verfahren sind niedergeschlagen. Nähere Aue⸗ führungsanordnungen der Reichsleitung sind noch zu erwarten. Schan setzt werden die St afoollstreckungs behörden angewiesen, hie Strafvollstreckung w gen Straftaten, deren politischer Charakter unbedenklich erschei nt, ale bald zu unterbrechen und neue Vollstreckungs maß na hmen wegen solcher Taten nicht mehr einzuleiten. Die Smafverfolgungsbehörden haben Verfahren wegen Beschuldigungen der in Rede stehenden Ait nicht mehr zu betreiben und Anträge auf Aufhebung anstehender gericht⸗ icher Termine zu stellen.
II. Auch wegen nicht politischer Straftaten ist ein Reichsgesetz über Gewährung von Straffreiheit zu erwarten. Schon jetzt werden die Strafwollstreckungs⸗ behörden angewiesen, die Vollstreckung von Strafen, die nicht schwerer sind als drei Monate Gefängnis, nicht mehr einzu⸗ leiten und bereits angetretene Strafen von nicht mehr als drei Monaten alshald zu unterbrechen.
Berlin, den 23. November 191 Der Junizminister.
Auf G eund det §z 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Aꝛbeltsgel genheit und zur ,, . von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 1659), mit Nachträgen vom N. März 1915 (Gesetzsamml.
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