Bor dime NMirzktn wrd Bor Yast ber die Ausfuhrung der .
Die Aufsicht ü g de ordnung regelt sich nach 8 139 0 der Gewe
. z . nmungen dieser Ver
rbeordnung
6 1 686 ĩ 61 1. ö 9 Mit Geldstrafe 5 msend Mark, im Unvermsgenssalle 3
1 8 * ; 16 mit Gefängnis bis zu sechs Mon ten, w 85 5
ird bestraft, wer den vor stebenden Bestimmungen oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuftändigen Behörden zuwider Arbeiter beschaftigt oder Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereit zweimal wegen Zuwiderhandlung nach Abs. J rechtskrärtig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die A dung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, JJ em, ,. neuen Sit 2. e berlin n si 513 Die durch die Bekanntmachuͤng des Reichskanzlers vom 4. März 1896 (Reichs. G 3 , Rr, , O 6z (Reichs vertündeten Vorschriften über den Be⸗ trieb der Bäcke konditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften er Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Wertstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900 Meichs⸗Gesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf Bäckereien und Konditoreien beziehen sowie der 89 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers über die Bereitung von Backwaren vom 26. Mai 1916
e ichs (Gefsetbl! e ] (Reichs Gesetzbl. S. 411).
6.
5 8 26 x 2 * 2 . as Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die Ausführung , , *
rordnung erlassen.
ö 88 N 3. . —w— ' ? R Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am 15. De—
zember 1918 in Wirkung. Berlin, den 23 November 1918. Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase. Der Sstaatssekretär des Reicharbeitsamtz. Bauer.
—
Alle A.⸗ und S.⸗Räte werden gebeten, Vorkehrungen zu treffen. daß alle Waffen- und Äusrüstungsstücke, die auf Bahn döfen oder anderen Orten von den Truppen oder von einzel reisenden Kiegsangehörigen niedergelegt oder abgegeben worden sind gesammelt, bewacht und bei der ersten Ge⸗ legenheit dem nächsten Artillerie epot zugesührt werden. Die Ausführung dieser Weisung wird große Werte dem Volks vermögen erhalten. Berlin, den 25. November 1918. Kriegsministerium. Der Unterstaatssekretãr. Göhre. J. A.: Reinhardt.
Aufkäufer für Altkorke und Korkabfälle.
„Die Fiema W. Brodhage in Braunschweig ist als Aufkäufer für Aukorke u d Korkabfälle im Süne des 8 5 Ab az 3 der Nactragsbekannimachung O 155. 18 KR. A. vom 18 Mai 1918 gelöscht worden.
Berlin, den 15. Nodcember 1918. . Kriege ministerium. Kriegtzamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Erweiterung der Feeiliste. Vom 21. November 1918.
Auf Grund der Hundesrate verordnung über Befugnisse der Reich bell idungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-⸗Gesetzbl. G. 257) wird folgendes bestimmt:
1 —
In das Verzeichnis A (Freillste) der Bekanntmachung der Reichs— bekleidungsstelle über Aenderung der Freiliste vom 13. Stiober 1917 ',, , Nr. 244) werden die nachstehend aufgeführten Gegen⸗ taͤnde aufgenommen:
JI. Handschuhe. II. Ungefülterte Bettüberdecken, Piqué, Rips- und Waffel— decken sowie Steppdecken.
III. Leinene Stickereistoffe, leinene gewebte und gewirkte Spitzen—
sin ffe, s leinenen undich en Gewebe und alle Tülle sowie all genstände, die, abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus den vorgenannten Stoffen hergestellt sind.
JV. Wachsiuch sowie alle Gegenstände, die, abgesehen von
Futter und Zutaten, ausschließ lich hieraus hergestellt sind. T. Gamaschen, Schlafröcke für Männer, Herrenwesten. VI. Imitierte Pelzgarnituren. VII. Korsette. J. Gürt l jeder Art. LX. Abgepaßt gewehte und abgepaßt bedruckte Tischzeuge.
. U 11 * LIS]
2
Spielwaren.
. Baumwollene und leinene Stoffe und deren Ersatzstoffe, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, bis zu Längen von 50 em, ohne Rücksicht auf den Kleinhandelspreis. Bon
diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu
gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als ein Stück derselben Ware veräußert werden.
XIV. Scheuertüche
1
ö . z Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. November 1918 in Kraft. Berlin, den 21. Noyember 1918.
Neichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichakommissar für bürgerliche Kleidung.
—
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
zur Abänderung der BSekanntmachung über baum—
wollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 und
über Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen vom 30. Mai 1918.
Vom 23. November 1918.
Auf Grund der 85 1 und 2 der Bundes rats verordnung über Hefugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverorbnungen vom 2. Mai 1918
C.
I stoffen
Kraft.
sorgende
kleidung vom 1.
entgegen.
in Kraft.
S. 257)
Die
b)
9
4)
(Reichs⸗Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 384) wird die Be⸗
kannlmechang der Reichsbekleidunassielle hen Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) geändert wie folgt:
61 In die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1917 wird nach § 4 folgende Bestimmnng als § 4a eingeschoben: „F 4a. Die Bestimmung des § 4 Absatz J findet keine Anwendung auf:
a. ungetränkte oder getränkte Mullbinden bei Abgabe nur eines * as Stuctes,
einen Meter nicht überschreitet, Verbandwatte in Packungen his einer Packung (vgl über Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen vom 30. Mai 1918 —
Die in 8 4 Absatz 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen baum— wollene
ven einer Hebamme ausgestellten Bescheinigung veräußern; schriftlichen Verordnung eines approbierten Arztes bedarf es in diesem Falle nicht.“
53 * ö J Die Bekanntmachung tritt mit dem 27. November 1918 in
Berlin, den 23. November 1918.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Erleichterung der Bezugsscheinbestim mungen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befuanisse der Reichsbekleidungsstelle ) Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
Bezugsscheinse auf Wäsche für Hauhaltungen und
Bezugsscheine auf Bettwäsche, Handtücher, Badewäsche, Küchen— handtucher, Geschirrtücher für Haushaltungen und Einzel versonen (nicht für Gasthöfe, Pensionate usw.) sind künftig wieder zu erteilen.
Die Bestandsliste II. Fassung wird unter C, D, G, H, J, 79, LEL und M (Unterkleidung, Kleidung für Kinder von 1— 2 Jahren, Säuglinasbekleidung und eändert, daß die angegeb nen Bestandshöchstmengen je um te (90 Proz) erhöht werden, hierbei sich eigebende Bruchteile sind nach oben abzurunden. Auf den Bestand an Handtüchern sind vorhandene Mundtücher in Zukunft nicht mehr anzurechnen. Die nach der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Erweiterung der Freiliste vom 21. November 1918 Nr. 279) neu in die Freiliste aufgenommenen Gegen der Bestandsliste zu streichen.
dahin die Han
Erteilung von Sonderbezugsscheinen auf Ober⸗ kleidung
Auf zum 8. Januar 1919 einschließlich auf Antrag für jede zu versorgende weibliche Person zwei Sonderbezugsscheine, und zwar ein Bezugs, schein für ein : Bluse]“ oder ein Teisstück einer Oberkleidung) und ein Bezugsschein für ein en Mantel (Einzeljackett odr Umhang) oder Stoff zu diesen w — unter Beachtung der Stoffhöchstmaß⸗Bekannt machung zu erteilen.
Während derselben Zeit ist ferner auf Antrag für jede zu ver—
Männer ⸗ und Knaben⸗-Wintermäntel.
Maͤnner⸗ oder KnabenWintermantel CWinterüberzieher oder umhang) oder Stoff dazu — Bekanntmachung — zu erteilen. gilt diese Bet Erieilung der Sonderbezugsscheine nach Absatz 1 und 2 ist von Abnahme einer zestandaversicherung, Anrechnung des vorbandenen Bestandes sowie von Ablieferung einer Abgabebescheinigung abzusehen. Die Bewilligung ist in die Personalliste (karte) einzutragen.
Bezugsscheine gegen Abgabebescheinigung.
Aufgehoben wird die Bestimmung, daß Bezugsscheine auf Ober— gegen , nn, für dieselbe zu versorgende Person August 1918 bis ĩ ständen derselben Art erteilt werden dürfen (Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 13. Juli 1918 zur weiteren Abänderung der Bekanntmachung über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Ab— gabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom Reichsanzeiger. Nr. Rückseite der Abgabebescheinigung (Vordruck Nr. 764) steht dem nicht
Diese Bekanntmachung tritt mit
Berlin, den 21. November 1918. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Erleichterungen im Verkehr mit Web-, Wirk—
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gefetzbl.
bekleidungsstelle werden hiermit aufgehoben. a) Ziffer J der Bekanntmachung über
über baumwollene
Tupfer- oder Kompreßmull, sofern die abzugebende Menge zu 100 g bei Abgabe nur die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
Rei
. 63 43 7 2 deichsanzeiger Nr. 133).
16986 Verbandstoffe und Verbandwatte aus baumwollenen Spinn— zu Enthindungszwecken an Verbraucher gegen Abgabe einer veräußern; der
8 2 W
Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Neichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Vom 21. November 1918.
vom 227. Marz 1917 Gieich:—
§51.
Einzelpersonnn. .
§ 2.
Aenderung der Bestandsliste.
wäsche, Beit⸗, Haus⸗ und Küch nwäsche)
Reichs anzeiger tände sind in
§ 3.
für Frauen und Mädchen sowtie auf
Oberkleidung, für Frauen und Mädchen sind einmalig bis
Kleid beliebiger Art (oder „ein Kleid (Rock und
männliche Person ein Sonderbezugsschein auf einen unter Beachtung der Stoffhöchstmaß— i Für sonstige Männer-Oberkleidung Regelung nicht.
54
31. Juli 1919 nur bis zu zwei Gegen—
53. Sfiober 1917 — Aufdruck auf der
163). Der anders lautende
§ 5.
dem 27. November 1918
Reichs bekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichs kommissar für bürgerliche FKeleidung.
— — —
und Strickwaren. Vom 19. November 1918.
L
wird folgendes bestimmt: . nachstehend aufgeführten Bestimmungen der Reichs— Veräußerung eines ganzen Warenlagers usw. vom 6. Dezember 1h16 (Reichs— anzeiger Nr. 294). . Bekanntmachung über Warenlagerverkäufe vom 6. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 239). Bekanntmachung Über Bezugsicheinverbot für Bettwäsche und Meatratzendrell sowie Herstellungsverbot für Polster⸗ waren vom 15. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 139). Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Tif wäsche in Gewerbebeirieben und den Vertauf von Leinen, und . vom 20. April 1918 (Reichsanzeiger . J
§ 2. Diese Bekanntmachung tritt Kraft. Berlin, den 19. November 1918. Neichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichstommissar für bürgerliche Kleidung.
—
; . 27 Nea ,, ib dbember 109 1
Bekanntmachung der Reich sbekleidungsstelle
zur Ausführung der Bekanntmachung über Beschlag⸗ nahme, Bestandsgufnahme und Enteignun“n Sonnenvorhängen vom 25. Juli 1918.
Vom 22. November 1918.
Auf hund der Bundesrgtsderorbnung über Hesunfss der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 Reicht. Ge S. 257) wird folgendes bestimmt; 3
Hö Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Beschsn nahme, Bestandsaufnahme und Enteignung pon Sonnenvorhren und ähnlichen Genenständen vom 25. Juli 1918 (Reichza Nr. 175) wird dehin eingeschränkt, daß 1. Krankenanstalten, Heilanstalten, Genesungs⸗- und Erhoh heime sowie Fürsorgeanstalten, Siechenhäuser, Saugt heime, Kinderbewahranstalten, Erziehungshäuser und ah lichen Zwecken dienende Betriebe und Unternehmen, * 2. Fabrikunternehmen nnd andere gewerbliche Betriebe, die nach der Bekanntmachung vom 25. Juli 1918 beschlagnahnn Gegenstände 2 ; zu J zugunsten ihrer Insassen, zu 2 zugunsten ihrer Angestellten und Arbeiter verarbeiten und verwenden dürfen.
Die Stellung eines besonderen forderlich.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 27. November 1913 in em
Berlin, den 22. November 1918.
Reichsbekleidungsßstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
D e 9
Freigabeantrages ist nicht n
5
Im Auftrage des Demobilmachungsamts wird folgen angeordnet: In den Bekanntmachungen .
1. über die Verwendung von Erdölpech und Oel yon 29. Aprl 1915 (RGBl. S. 275),
2. Nr. Bst L. 1854 8. 16. KRA., betr.: Beschleg nahme von Schmiermitteln vom 7. September 191g (Deutscher Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 219.
z wr, n, on, ns KRA. betr.: Bestandt erhebung für Schmiermittel vom 22. September 19st
4. betr.. Aussührungsbestimmungen zur Verordnun über Mineralöle, Mineralerzeugnisse, Erdwachtz um Kerzen vom 18. Januar 1917 (RGGl. S. 61),
5. betr.‘ Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917. No 24. Februar 1917 (RGBl. S. 170), —
6. über den Verkehr mir Bienenwachs vom 4. Ayn 1917 (RGBl. S. 303),
7. über Beschlagnahme und Bestandserhebung von Gene rato teer vom 22. Dezember 1917
ist an Stelle der Bezeichnung „Berliner Schmiersl⸗-Gesellsch m. b. H.“ oder „riegs⸗Schmieröl⸗Gesellschaft m. b. H 3 Bezeichnung zu setzen: „Mineralöl-Versorgungs-Gesell , Berlin, den 24. November 1918. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel.
Bekanntmachung. Vom 1. Dezemher dieses Jahres ab wird gestattet: 1) det Schlachtermeister Heinrich Friedrich Christoph Niem ere; wohnhaft Bremen, Fedelbören 29, die Wiederaufna min) Fandels mit Flejsch, Fleischwaren und ig 3) dem Viehhändler Georg Heinrich Drever, wohnbis Bremen, Schifferstraße u, die Wiederaufnahme de Handels mit Vieh. Bremen, den 21. November 1918. Die Poltzeidirektion, Abteilung J.
1
Steengrafe.
9 e n . . Dem Schuhmachermeister Franz Kobialka in Jin Königstraße 10, wurde durch Beschluß vom 14. Novemher 19I8 n Ausübung des Gewerbes als Schuhmachermeister und, nh Handel mit Schuhwaren mit Wirkung ab 1. Dezember 9 auf die Dauer eines Monats untersagt. . Dem Schuhwarengeschäftsinbaber Siegfried Goldman! in Türth, Schwabgcherstraße 31, Inhaber der Füma S,; i C. Freudenberger in Fürth, Schwabacher raße 22, wurde durch 54 schliß vom 14. November 19 8 die Ausübung des Handes⸗ mit Schuhwaren ze. mit Wirkung ab 1. Dezember auf . Dauer eines Monats unterfagt. Fürth, den 14. November 1918. Stadtmagistrat. Dr. Wild, Oberbürgermeister.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenhen Nummern 158 1659 und 160 des Reich s-Gesetzblatts enthalten Nummer 158 unter .
Nr. 6539 die Namensänderung des Krlegtzernährunst= amts, vom 19. November 1918, und unter . Nr. 6540 eine Bekanntmachung, betreffend ut sihrun bestimmungen zum Kapitalabfindungsgesetze für Offiziere, von 7. November 1918; Nummer 159 unter Ner⸗
Nr. 6541 eine Verordnung über Ausdehnung der . sicherunge pflicht und Versicherungsberechtigung in der Kranken ver sicherung. vom 22. November 1918, unter . euer „Ne, Hö42 eine Verordnung über die Festsetzung nen Breise für die Weiterarbeit in Krlegsmaterial, vom 21.“ vember 1918, unter m⸗ Nr 6543 eine Verordnung über die Post⸗ und Teleg ran, überwachung im Verkehr mit dem Ausland, vom 15. vember 1918; Nummer 160 unter
Nr. 6544 eine Verordnung über Maßnahmen geg Kapltalabwanderung in das Ausland, vom 21. November Berlin W. 9, den 23. November 1918.
Postzeitungs amt. Krüer.
en Nie 1918
—
Preußen. Anordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignung s verfahren“ Vom 17. November 1918. 1. Die Zulässigkeit der Enteignung und von Rechien an Grundeigentum, das von Rorporationen det öffentlichen Lechs in Anspruch genommen wird, um Störungen des Wir ischafts lebens infolge der wirtschafilichen Demobllmachung durch Beschaffung von Arbeitegelegenheit uzbesondere durch Vornahme von Notstandsarheiten, vorzu⸗ hengen oder abzuhelfen, wird von dem Demobilmachungs⸗ kommissar nach Anhörung des Bezirksbeirats ausgesprochen. Wenn das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspiuch genommen wirb, über den Amtsbereich eines Demob l— machungskommissars hinausgeht, so wird die Zulässigkeit der Entelanung von sedem Demobilma hungskommissar für seinen Hezirk im Einvernehmen mit den übrigen betei igten Demobil— machungs kommissaren ausgesprochen.
Wird bebaules Grundeigentum innerhalb einer im Zu⸗ summenhangę gzbauten Orischaft in Anspruch genomtaen, so sst die Einwilligung des Staats lommissars für Demobilmachung einzuholen. .
Die Zulässigkeit der Entelgnung wird durch das Amts— blatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll. Die Einleltung des Eateignungsnerfahrens ist von dem Zeispunkt ber Veröffent⸗ lichung im Amisblatt unabhängig. .
2. Insoweit der Demobilmachunas kammissar für Bau⸗ ausführungen die Zulässigkeit der Enteignung aus gesprochen hat, gelten für das Verfahren zur Enteignung die Vorschriften der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsver⸗ sahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Be— schaftigung von Kriege gefangenen, vom II. September 1971 (Gesetäzamml S. l169) in der Fassung der Verordnung vom 2. März 1915 (Gesetzsamml. S 57) und 25 September 1915 (Hesetzsamml. S. 141) mit der Maßgabe, daß
a) 81 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1911 wegfällt, b) an Stelle des Reglerungspräsidenten in allen Fällen der Demobilmachunge kommissar tritt, ) 5.3 der Verordnung vom 11. September 1914 pahin abgeändert wied, daß gemäß 8 15 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml S. 221) der Plan vor der Offen— legung vorläufig festgestellt wind, ‚. d) die im 3 8 der Verordnung vom 11. September 1914 vorgesehene vorläufige Einweisung in den Besitz des Grundstücks jederzeit nach Offenlegung bes Planes erfolgen kann, vorausgesetzt, daß der Zustand des Grundstücks vorher hinreichen festgeftellt ist.
3. Entgegenstehende Best mmungen der Gesetze und Ver⸗ waltungsvorschriften treten für die Dauer diefer Anordnung außer straft.
. . Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttreten bestimmt der Staatt⸗ lommissar für Demobilmachung.
Berlin, den 17. November 1918.
Der Staats kommissar für Demobllmachung. . Koeth. . Diese, Anordnung, die in Nr. 276 d. Bl. irrtümlich unter „Deutsches Reich“ abgedruckt worden ist, wird hiermit nochmals an der richtigen Stelle (Preußen) veröffentlicht.
— —
Ministerium für Handel und Gewerbe. Die am 4. September 1917 für das in Deutschland be— befindliche Vermögen der Frisischen Firma Ackenhausen & Co. 99 in London angeordnele Jvangsverwaltung ist auf— gehoben Helin. den 19. November 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
von Grundeigentum
Ju stizministerium.
„Der Rechte anwalt Juslizrat Hasert in Wernigerode ist 1 dloiar fiir den Bezirk des Oberlandesgerichts in Nau m— wih a,. S mit Anweisung seines Amtssitzeß in Wernigerode ernannt worden.
I ö — c 2* . 1c . 3 Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreistierarztassistent Dr. Tur'oawski in Riems, lire, auf der Seuchenstation des Zentralviehhofs in Berlin, 1 mit der Verwaltung der Kreistlerarztstelle in Braunsberg beauftrag t worden.
z Der. (egemeisier Kandt in Halbersdorf, Regbz. Marien— eiber, ist zum Reviersörster ernannt worden.
Minister i um für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
ö nächste ‚Turn⸗ und Schwimmlehrerinnen⸗
. ng an der Landes turnanstalt in Span dau beginnt Rontag, den 17. Mär 18918.
tnem an mich zu richtenden Meldungen sind von den in
Dien h . stehenden Bewerberinnen bel der vorgesetzten
6 rde, von sonstigen (mit Ausnahme der in Berlin ear . Bewerberinnen bei derjenigen Regierung, in deren 21 Hen nnen bis zum 19. Januar 1919 anzubringen.
. . erlig wohnenden Bewerberinnen, die in keinem Lehr—⸗
Hennen hahen ihre Meldung zu demselben Tage bei dem derrn Polizeipräsidenten in Berlin 'ein zureichen.
Die Meidungen können nur dann herücksichtigt werden,
w ö . 6 se genau der Piüfungsordnung vom 22. Januar 1916 Uubrechen, insonderheit mit den im 8 7 vorgeschriebenen
hiittstücken ordnungsmäßig versehen sind. In dem Gesuche
n zula sung it anzugeben, ob die Bewerberin sich zum ersten (Jur Prüfung meldet, oder ob und wann sie sich bereits 61 oder Schwimmlehrerinnenprüfung unterzogen hat. verei nlagen jeder Meldung sind zu einem Hefte
einigt einzureichen.
err lin. den 7. November 1918.
Ninistecium für Wissenschaft, Kunst und Volktszhildung.
J. A.: von Bremen.
Lurn⸗
Bekanntmachung.
Die Aufnahmeprüfung hei dem seminar in Lissas findet im Jahre 1919 am 1. April 1919, in Hohensalza am XV. Februar 1919 statt.
Die Bewerberinnen haben sich 3 Wochen vorher bei den betreffenden Herren Seminardirektoren zu melden und folgende Schriftstücke beizubringen: J
I) ein Zeugnis über sittliche Uabescholtenheit.
2 ein Zeugnis über den bigher erhaltenen Unterricht, I) einen Geburts- und Tausschein,
4) ein amtsärziliches Gesundhenszeugnis,
5) einen Impf⸗ und Wiederimpflchein,
6G) einen selhständig abgefaßten Lebenslauf.
Zur Aufnahme ist das zurückgelegte sechzehnte Lebensjahr erforderlich.
In der Prüfung sind im allgemeinen dle in den Regierunge Amtsblättern und im amtlichen Schulblait der Provinz Posen für 1905 und 1906 näher bezeichneten Kenntnisse und Fertig⸗ keiten nachzuweisen. ö
Posen, den 14. November 1918.
Prooinzialschulkollegium. Kummerow.
Bekannt m ach ung. Der Kaufmann Alklfred Kummer in Gulm ist zum Handel mil Heizstoffen unter Aufhebung der Untersagung vom 8. Juni 1918 wieder zugelassen. Culm, den 19. November 1918.
Der Landrat. Lohr.
Bekannt m ach ung. J unterm 7. August 1916 gegen den Kaufmann Hans Barella (früher bier, Friedrichstraße 44, jetzt in Münster i. W. wohnhaft) erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des Kriegebedarsä habe ich durch Verfügung vom heutigen Tage wieder aufgehoben. Berlin, den 14. November 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.: Hoffmann.
—
HJ Die Händlerin Pauline Gruel, hierselbst, Maschinenstraße 29, habe ich zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegen— ständen des toglichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 21. November 1918.
Die städtische Polizeiverwaltung. J. V.: Rath.
ö Dem Kaufingnn Nikola Heckler, geboren am 4. März 1863 zu Kölln, Kreis Saarbrücken, wohnhaft zu Frantfurt a. M., Ecken beimerlandstraße Nr. t, wird bierdurch der Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 20. November 1918.
Der stellvertretende Pollzeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.
Bekanntmachung. Dem Kaufmann Abraham Adolf Fath, geboren am 22. Fe— bruar 1862 zu Leutershausen, in Firma Adolf Fath, wohnhaft zu Frankfurt a. M. Cronbergerstraße 25, Geschäftslotal Zeil 12, wird hierdurch der Dandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 21. November 1918. Der stellvertretende Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber. .
8 , . Die der Gemüsehändlerin Franziska Krog mann und dem Brunnenbauer Peter Wrehlew sti gegenüber verfügte Unter- sagung des Handels mit Obst und Gemüse ist aufgehoben. Hildesheim, den 21. November 1918. Die Polizeidirektion. Dr. Gerland. —
GB eln nen t in a ch u n g.
Dem Fabrikarbeiter Paul Sobe, Eintrachtstraße 16, ist auf Grund der Bundezsratsverordnung vom 23. September 19190 jeder Handel mit Nahrungs— und Genußmitteln und mit son— stigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un— zuverlässigkeir untersagt worden, weil er Schleichhandel mit Lebensmitteln betrieben hat. — Die Kosten dieser Bekanntmachung fallen Sobe zur Last.
Barmen, den 22. November 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.
Bek an nt m ach un g.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG Bl. S. 63) habe ich dem Kaufmann Kurt Wobst, Berlin, Neutölln am Wasser 3, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 18. November 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Krlegswucheramt.
J. V.: Dr. Pokrantz.
— —
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September l9lö, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Zigarrenhändler Adolf Ziegler zu Dortmund, Hansastraße Nr. J, den Handel mit Lebens? mitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen
Die Untersagung wirkt für das Reichs
Handelabetrieb untersat. I c 1 1 . 2 gebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Ver—
fügung im Reicheanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von de Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 19. November 1918. Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert. — Bekanntmachung.
Auf (Grund des 5 1 der Belanntmachung vom 23. September 1815 (RGB!
S. M3) wird dem Handelsmann V eberecht Förster
Lehrerinnen⸗
2 0 durch ier e — 7 bren perursächt — baren 211 men, ins
e n t .
insbesondere die Gebühren für die im 1 der obengenannten
Auslagen
Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, zu er— statten. Ludinghausen, den 4. November 1918 D andrat Q . . 53 — 1 le 2 1 p, 1 . Bag 1 mn ) 91 ) Be
Auf Grund der Befanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 234. September 1915 — R. (G. BI
S. c03 — wird hiermit der verw. Frau Friederite Wedler, geb. Kunze, in Großwerther und deren Tochter, der unverehel. Frieda Wedler in Großwerther, der Handel mil
Milch hiermit untersagt.
Nordhausen, den 30. Oktober 1918. Der Landrat. von Pommer Esche , — —
Benn nin g chu ng. Hiermit wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß warengeschäft des Herrn Franz Schroedter, hie straße za, wegen Unzuverläfsigkeit des Inhabers in bezug auf den Handelsbetrieb (eigenmächtige Erhöhung der auf den Schühwaren angebrachten Höchstpreise) vom 18. d. M. ab dauernd geschlofsfen worden ist. — Dem Schuldigen werden die Kosten der öffentlichen
Bekanntmachung der Geschäftsschließung auferlegt.
Wittenberg, den 15. November 1918. Die Polizeiverwaltung. Dr. Thelemann.
Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat.
Lewinstein. ECzarlins ki. Zie
das Schuh
6 ollegien 1191 1
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34
der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11699 einen Eilaß der Pceußischen Regierung, be⸗
treffend die Bestellung eines Preußischen Staats kammissars für Demobilmachung, vom 15. Nodember 1918, und unter
Nr. 11700 eine Anordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 17. November 1918.
Berlin W. 9, den 23. November 1918.
Gesetzsammlungszamt. Krüer.
2 2
Aich tautliches.
. Deuntsches Reich. PrensCen. Berlin, 2t. November 1918.
Die deutsche Regierung hat durch Vermittlung der schweizerischen Regierung in der Frage der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln laut Meldung detz „Wolfsschen Telegraphenbüros“ nachstehende Antwort des amerikanischen Staatssekretärs Lansing erkalten:
In einer gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser des Kongresses vom 11. November hat der Präsident der Vereinigten Stadten er klärt, daß die Vertreter der verbundenen Regierunzen in dem Obersten Kriegsrat, in Versailles in einem einstimmig gefaßten Beschluß den Völkern der Mittelmächte zugesagt hätten, daß alles unter den gegenwärtigen Umständen Mö getan werden solle, um
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sie mit Nahrungsmitteln zu verseken und um die traurige Not u erleichtern, die an sovielen Orten ihr Leben bedroht, und
daß sofort Schritte unternommen werder ilfewerk in
en sollen, dieses H derselben Weise systematisch zu organisieren, wie dies im Falle Belgiens geschehen sei. Der Präsident gab ferner der Ansicht Aus— druck, daß es sich durch die Verwendung der brachliegenden Tonnage der Mittelmächte alsdann ermöglichen lassen sollte der bedrängten Bevölkerung der die Furcht vor äußerstem Elend zu nehmen und ihr Gelegenheit zu ger und ihre Kräfte den großen und gefahr schen Neu⸗ aufbaues zu widmen, denen sie j
. ö — x In diesem Sinne beauftragt mich der Prä e
Sunn, nn, Mitte machte
daß er bereit ist, die Versorgung Deutschlands mit Nah rungsmitteln in gü gen und diese
nstigem Sinne zu erwä
Frage mit den verbündeten Regierungen sofort auf zunehmen, vorausgesetzt, daß er die Versicherung er— bäht, daß in Deutschland die öffentliche Ordnung auf recht erhalten wird und auch weiterhin aufrecht erhalten bleibt, und daß eine gerechte Verteilung der Nahrun gs6mittel unzweifelhaft garantiert wird.
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Durch den Waffensiillslandsoertrag ist die als baldige Frei—
gabe sämtlicher in deutscher Hand befigdlichen Kriegs- und Zivilgefangenen ohne Gegensenigkeit bestimmt worden. Hin— sichtlich der Heimschaffung der Kriegsgefangenen find zugleich sämiliche frührren Abmachungen mit
Einschluß der soeben ratiftzierten deut sch⸗englischen Gefangenenvereinbarung vom 14. Juli d. J für uns gültig erflärt worden „Wolfss Teleagraphenbüro“ mitteilt, vertrüt die britische Regierung s daß diese Vereinbarung dadurch, aomgesehen von der darin' vor gesehenen Entlassung der in neutralen Ländern Juternlert n vzllig hinfällig geworden sei. Dagegen ist die Deussche Ne.
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gierung der Ansicht, daß die Verein bal g, die auch die
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in Nieder Schreiberhau der Han del mit Gemüse unter—
Heimbeförderung aller Zwilpersonen festsetzt, insoweil und in
Dem Milchhändl hann Hemme, wohnhaft in Kiel Hafssee, Dannewerkstraße 7, ist auf Grund der Verordnung Fernhaltung unzuverlä ssi ersyi don indel vom e tember 1915 Da 1st l t l Bedarfs, insbesonder Di der M be unter sagt worden, daß er sein haft de eml 1 schließen hat
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