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f ; 3 J.
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z Zweite Verordnung zum Volksbegehren.
Der Bezugspreis beträgt monatlich 8, — Neĩichsmark. * Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungs vertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstell Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
EGinzeine Nummern kosten 6,80 Neichsmarh.
Fernsprecher: Zentrum 1673.
Anzeigenpreis für den Naum
einer 5 gespaltenen Einheitszelle (Petit 1, 05 Neichs mark, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1ů5 Neichsmarh.
Anzeigen nimmt an
die Geschäftestelle des Reichs⸗ und Staatsanzeiger Berlin Sw. 48, Wiihelmstraße Nr. 32.
Mr. 50. Reichs bantgirotonto. Perlin. Montag, den 1. März, abends.
Postscheckkonto: Berlin 41821. 1926
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Branntweinausfuhr⸗
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barb
ein schließlich des Portos abgegeben.
me, mee.
ezahlung oder vorherige Ginsendung des Betrages
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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Zweite Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.
preises.
Preußen. zrnennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 18672 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er⸗ lasse, Urkunden usw.
x 2 Amtliches. Deutsches Reich. Zweite Verordnung zum Volksbegehren. Vom 2. Februar 1926.
Auf Grund des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. 1 S. 173) wird für das Eintragungs⸗ veisdhren vom 4. bis 17. März 1926. zum Voltsbegehren mit dem Kennwort „Enteignung der Fürstenvermögen“ hiermit verordnet:
51.
Emtragungsberechtigte, die in keiner Stinimkartei oder Stimm liste eingetragen sind, weil sie aus einer Gemeinde mit fortlaufend gesührter Slimmkartei verzogen sind und in der Stimmkartei dieser Gemeinde nicht mehr geführt werden, in die Stimmkartei oder Stimm⸗ liste ihres neuen Wohnorts jedoch noch nicht aufgenommen worden sind, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein von der Gemeinde— behörde ihres neuen Wobnorts ausgestellt. 8 80 Abs. 2 der Reichs⸗ stimmordnung gilt auch hier. —
52.
Gemeinden mit über 20 0900 Einwohnern können an Stelle des in 5 35 Abs. 1 Satz ! der Reichsstimmordnung geregelten Verfahrens das folgende Versahren treten lassen:
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ordne ich nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichtz⸗ amts für Arbeitsvermittlung an;
Höchstsätze in der Erwerbslofenfürsorge vom 17. Dezember 19265
Reichtarbeilsbl S. 962) erhält folgenden zweiten Absatz :
J. Die zur Eintragung erscheinenden Personen tragen sich in die Eintragungslisten ein, nachdem sie sich über ihre Perlon aus— gewiesen haben Die Eintragungsberechtigung der Personen, bie keinen Eintragungsschein abgeben, wird von der Gemeinde⸗ bebörde eist nach der Eintragung geprüft. Wird im Prüfungs⸗ periahren die Eintragungsberechtigung bejaht, so ist in der Stimmkartei oder Stimmliste die Eintragung zu vermerken. Berechtigte, die keinen Eintragungsschein abgegeben haben, sind in der Stimm kartei oder Stimmliste mit Eintragungsvermerk nachzutragen
Wirb die Eintragungsberechtigung verneint, so ist in der Spalte „Bemerkungen“ der Emtragungsliste der Vermerk „Beanstandet! einzutragen. Ueber die Beanstandung ist der Peron, deren Eintragungsberechtigung beanstandet ist spätestens am dritten Tage nach dem Tage ihrer Eintragung Mitteilung zugehen zu lassen unter Angabe der Gründe, die zur Bean⸗ standung geführt haben. Die Mitteilung hat folgenden Zusatz zu enthalten: Die Beanstandung gilt als Ablehnung der Zulassung zur Eintragung Gegen diese Verfügung steht
. Ihnen nach § sl der Reichsstimmordnung der Einspruch zu.“
Wird dem Einspruch stattgegeben, Jo ist der Vermerk „Bean⸗ standet! in der Spalte „Bemerkungen“ der Eintragungsliste zu streichen
2. Unterschriften, die in Eintragungslisten mit dem Vermerk „Beanftandet' versehen find, werden bei Ermittlung und Fest⸗ stellung des Eintragungsergebnisses als ungültig behandelt. (3 39 Nr. 2 des Gesetzes über den Volksentscheid.)
ᷣ 83.
In den Gemeinden, in denen die Stimmliste aus der letzten Reichswahl (1I. Wahlgang der Reichspräsidentenwahl vom 26. April 1925 nicht mehr vorhanden, nicht mehr verwendungsfähig oder wesentlich überholt ist, kann als zuletzt abgeschlossene Stimmliste für die Zulassung zur Eintragung ausnahmsweile auch eine Stimmliste aus einer lpäteren öffentlichen Wahl (Wahl zum Landtag oder zu einem kommunalen Vertietungelörper) zu Grunde gelegt werden, Jso⸗ fern der Kreis ihrer stimmberechtigten Personen demjenigen der Ein⸗ tragungsberechtigten entspricht
Berlin, den N. Februar 1926.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Zweigert.
Zweite Anordnung
über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Erwerbslosen fürsorge.
. Vom 27. Februar 1926. Auf Grund des 5 19 Absatz 1 der Verordnung üher
Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. ILS. 127)
A. Nr. J der Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der
Es betragen jedoch die Höchstlätze: für Erwerbslose, die keine Familienzuschläge beziehen und nicht dem Haushalte eines Anderen angehören, im Wirtschaftsgebiet 1' (Osten) in den Ortstlassen 4
A. B X Personen über 21 Jahre 199 142 132 Reichspfennige Personen unter 21 Jahren 100 93 86 , im Wirtschaftsgehiet 11 (Mitte) in den Ortsklassen B 0 1. für Personen über 21 Jahre 1738 166 184 Reichspfennige 2. für Perfonen unter 21 Jahren 8 . a d
1. für für
im Wirtschaftsgebiet Ul (Westen) in den Ortsklassen A. B 3 für Personen über 21 Jahre 191 178 163 Reichspfennige ür Berlonen unter 21 Jahren 1266 118 110 ö b) für alle übrigen Hauptunterstützungsempfänger vom Beginn der neunten Unterstützungswoche ab, wenn sie während der acht vorhergehenden Wochen ununterbrochen unterstützt worden sind, im Wirtschaftsgebiet 1è (Osten) in den Ortsklassen A B C 1. für Personen über 21 Jahre 18 142 132 Reichspfennige 2. für Perfonen unter 21 Jahren 91 35 79 ö im Wirtschaftsgebiet 11 (Mitte) in den Ortsklassen
r-
A B 0 1. für Personen über 21 Jahre 178 16 154 Reichspfennige 2. für Personen unter 21 Jahren 1068 101 94 .
im Wirtschafsgebiet UI (Westen) in den Ortsklassen
A B C 1. für Personen über 21 Jahre 197 178 1665 Reichspfennige 2. für Perfonen unter 21 Fahren 116 108 100 =
B.
Die unter Buchst. A angeordneten Erhöhungen gelten nicht für die Kurzarbeiterfürlorge und uicht auf dem Geblete der produktiven Erwerbslosenfürsorge.
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Diese Anordnung gilt vom 1. März 1926 ab. Berlin, den N. Februar 1926. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Verordnung.
Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats vom 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗ weinausfuhrpreis (8 132 der Branntweinverwertungs⸗ ordnung] mit Wirkung vom 1. März 1526 auf N Reichsmark für 106 Liter Weingeist fest.
Berlin, den 26. Februar 1926.
Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Dr. Popitz.
Preußen.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Ober förster stel le Burgjoß im Regierungsbezirk Cassel ist zum 1. April 1926 zu besetzen; Bewerbungen müssen bit zum 15. März 1926 eingehen.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 16. April 1872 (Gesetzsamml.
S. 357) sind bekanntgemacht: J. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vem 11. August 1925 über die Genehmigung zur Verlegung des Geschäftssahrs der Stendal⸗Tangermünger Eisenbahn⸗Gesellschaft durch das Amtöblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 6 S. 25, ausgegeben am 6. Fe⸗ bruar 1926 ; 2 der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. No⸗ vember 1925 über die Genehmigung zur Verlegung des Geschäfts⸗ sahrß der Farge⸗Vegeacker Eisenbahn⸗Gesellschafst in Blumenthal auf bas Kalenderjahr durch das Amtsblatt der Regierung in Stade Nr. h S II. auegegeben am 30. Januar 1926; 3. der Erlaß des Preußischen Staateministeriums vom 10. No⸗
ahrs der Prignitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft durch das Amtsblatt der
Regierung in Potsdam Nr. 6 S. 20, ausgegeben am 6. Februar 1926,
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 27. No-
vember 1925 über die Verlängerung des dem Elektrizitäts- verband Stade (3weckverband) in Bremen für den Bau einer Stark⸗ stromleitung verliehenen Enteignungsrechts bis 31. Dezember 1928 durch die Amtsblätter der Regierung in Stade Nr. 4 S. 7, aus- gegeben am 23. Januar 1926, und der Regierung in Lüneburg Nr. 5 S 1H, ausgegeben am 30. Januar 1926
5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. De-
zember 1925 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ge⸗ meinde Weisweiler für die Erweiterung des Gemeindefriedhofs durch das Amtsblatt der Regierung in Aachen Nr. 5 S. 16, ausgegeben am 30. Januar 1926;
6. der Erlaß des Preußischen Staagtsministeriums vom L Januar 1926 über die Verleihung des Enteignungkrechts an die Gemeinde
Dabringhausen, Kreis Lennep, für den Bau eines Weges von Dabring⸗
hausen nach Hilgen durch das Amtzblatt der Regierung in Düssel⸗ dorf Nr. 5 S. 28, ausgegeben am 30. Januar 1926.
Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Der Königlich norwegische Gesandte Scheel hat Berlin verlassen. Während seiner. Ahwesenheit führt Legationsrat Bull die Geschäfte der Gesandischaft.
Preußijcher Landtag.
134. Sitzung vom N. Februar 1926, vormittags 11 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger)
Vor Eintritt in die Tagesordnung wendet sich
Abg. Bartels-⸗-Crefeld (Komm.) gegen einen Kem⸗ mentar des Sozialdemokrartischen Prvesse⸗ dienstes zu dem kommunistischen Antrag gegen die Saboiage des Volksbegehrens für die Fürsenabfindung durch Landräte ufw. In dem Kommentar werde erklärt, der Mi⸗ nister des Innern Severing hätte schon vor dem kommunistischen Antrag das Erforderliche gegen die Sabotage veranlaßt. Zuruf bei den Kommunisten: Wer lacht da) Demgegenüber müsse fest⸗ gestellt werden, daß erst nach Einreichung des koͤmmunistischen Au⸗ krags durch Hen Amtlichen Preußischen Pressedienst ein ministerielles Rundschreiben in 3 Angelegenheit ergangen sei und daß, wenn nicht wirksamere Maßnahmen vom Ministerinm ergriffen werden, sich der Minister dem Verdacht aussetze, daß er die Sabotage begünstige. !.
Der Abg. Hecken (D. Nat.) beantragt, die ganze Haus⸗ zinssteunervorlage, die beute auf der Tagesordnung zur zweiten Beratung steht, abzusetzen und zur nochmaligen Ueber- prüfung an den Hauptausschuß zurückzuverweisen.
Durch Auszählung werden insgesamt nur 196 Stimmen abgegeben. Das Haus ist also beschlußunfähig.
Die Sitzung wird geschlossen und eine neue Sitzung auf sofort einberufen.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs zu dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Oesterreich über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht slhrer in dem anderen Staate wohnenden Staagts⸗ bezw. Bundesangehörigen. Dieser Staatsvertrag ist auf Wunsch der österreichischen Regierung abgeschlossen worden. Er bringt eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehorigen mit den Staatsbürgern . Aufenthaltlandes.
Ohne Debatte stimnit der Landtag dem Staatsvertrag in zweiter und dritter Lesung und in der Schlußabstimmung zu.
Es folgt die erste Beratung des . über die Re⸗ gelung der Gewerbe ste ue r. Die Vorlage bedeutet im , zen eine Verlängerung des bestehenden Zustandes um ein Jahr.
Ibn Kilian (Komm.) wandte sich in der Aussprache da⸗ gegen, daß die breiten Massen schließlich die Kosten tragen müßten aus der Gewerbesteuer.
Darauf wurde ohne weitere Debatte die Vorlage dem Hauptausschuß überwiesen.
Dann wendet sich das Haus der zweiten Beratung der Gebäudeentschuldungs ste ue rn zu. Zu dieser Vor⸗ lage ist von der Soʒialde mokratischen Partei, der Zentrums⸗ partei und der Demokratischen Partei im Landtage ein Urantrag eingebracht, der eine sogenannte Zwischenlösung bis zum 1. gu 96 für die Hauszinssteuer treffen will. Da erst am 1. Juli 1926 die Friedensmigte voll erreicht sein soll, will man bis dahin anstatt 40 nur 36 vH der Friedensmiete an den , . erheben.
Abg. Wie mer (D. Vp.) beantragt, diesen Zwischenlösungs-
vember 15265 über die Genehmigung zur Verlegung des Geschäftt⸗·
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antrag dem Hauptausschuß zu überweisen und bis zu seiner Rück⸗
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