1926 / 80 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Apr 1926 18:00:01 GMT) scan diff

1688 Oeffentliche Zustellung.

Der Kiaftfahrer Wilhelm Habicht in (issen⸗Borbeck Altendorfer Straße 484, flagt gegen den Kaufmann Willy Venne— bnsch, früher in Essen. Helmholzstraße 16, 3. Zt. unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß Beklagter ihm für ein fälliges Darlehen die Summe von 400 RM vierhundert Reichsmark) nebst 10 0/9 vereinbarten Bankzinsen schulde, mit dem Antrag auf Zahlung von 400 RM nebst 10 0,½ Zinsen seit dem 20. Oktober 1925. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amlisgericht, hier, auf den 1. Juni 1926, vormittags H uhr, Zimmer 74, geladen

Essen, den 25. Marz 1926.

Das Amtsgericht. [1695] Oeffentliche Zustellung.

Dorner, Georg, Gasthofbesitzer in Passau, Bahn hofstraße, Kläger, klagt gegen Meine, Alfred und Margaretha, Zirkusbesitzerseheleute, z. Zt., unbekannten Aufenthalls. Beklagte, wegen one ng, auf 421 RM Hauptsache sowie 13, 10 RM bisherige Vollstreckungskosten, Kosten—⸗ tragung und vorläufige Vollstreckbarkeits⸗ ertlärung des Urteils. Die Beklagten Alfred und Margareta Meine werden zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf Freitag, den 11. Juni 1926, vorm. Sog Uhr, vor das Amtsgericht Passau Sitzungssaal 1 im 1. Stock

eladen. Dem Kläger wurde die öffent⸗ iche Zustellung der Klage mit Beschluß vom 25 März 1926 bewilligt.

Passau, den 29. März 1926. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Passau (1696) Oeffentliche Zustellung.«

Die Firma Karl Scholl Wte. in Reut⸗ lingen, vertreten durch den Geschäftssührer Franz Barthold daselbst, klagt gegen den

Vilhelm Schaich, Spezereihändler, fr. in Kohlberg bei Nürtingen, zurzeit mit un— bekanntem Aufenthalt abwesend, wegen Forderung aus Kauf, mit dem Antrag für Recht zu erkennen: der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin die Summe von 140 RM nebst 120 Verzugszinsen und Schaden hieraus seit 1. August 1925 sowie 140 M Kosten eines protestierten Wechsels und 60 5 Porti zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gelicht Reutlingen auf Dienstag, den 11. Mai 1926, vorm. Y uhr, geladen.

Amtsgericht Reutlingen, den 31. März 1936. [1693] Oeffentliche Zustellung.

Nikolaus Zahnen, Arbeiter in Philipps⸗ weiler, 2 Peter Kleifgen, Arbeiter in Philippsweiler, 3. Bernard Leiberich, Arbeiter in Philippsweiler, 4. Friedrich Leiberich, Arbeiter in Neuerburg, pre yeß bevollmächtigter: Prozeßagent Schmitt in Waxweiler, klagen gegen den Arbeiter Anton Kleifgen, früher in Philipps⸗ weiler. Kreis Prüm, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund rückständiger Lohnforderung mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen 137,90 M einhundertsiebenunddreißig Mark bh0 Pfg. nebst 10 vH Zinsen seit 24. Februar 1926. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht hier auf den 19. Mai 1926, vormittags 9H Uhr, geladen .

Waxweiler, den 27. März 1926.

Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.

4. Verlosung . von Wertpapieren.

1170561 Ho Roggenpfandbriefe der Stadt Ohlau. ;

Der am 1. April 1926 fällige Zinsschein unserer Roggenpfandbriese wird von unserer Kämmereikasse nach dem vor der Zahlung an der Breslauer Produktenbörse zuletzt notierten amtlichen Mittelpreise für schlesischen Noggen eingelöst.

Der Geldwert für 5 Pfund Roggen beträgt 41 Pfennig. Hiervon werden 100 als Kapitalertragsteuer gekürzt. .

Hiernach wird eingelöst der Zinsschein

über 5 Pfund Roggen mit 937 4

25 . 80 .

0 n 10 10

K ö ö Ohlan, den 1. April 1926. Der Magistrat.

1700)

ekanntmachung über weitere Aus⸗ gabe schlesischer landschaftlicher Gold pfandbriefe ( Feingoldpfandbriefe).

Unter Bezugnahme auf die Veröffent⸗ lichuugen vom 11. März 1925. 3. Juni 1925 und 25 Februar 1926 über Aus⸗ gabe schlesischer landschaftlicher, mit 8 v. H. verzinslicher Goldpfandbriese wird hiermit ferner bekanntgemacht, daß, von nach⸗ stehenden darin bezeichneten Stücken folgende weitere Nummern ausgegeben werden:

zu 100 Goldmark Reihe 11 Nr. 20001

bis 23 G06. ;

zu 500 Goldmark Reihe III Nr. 15001

bis 20 000, ö zu 1009 Goldmark Reihe 17 Nr. 17001 bis 20 000.

Die Ausgabe erfolgt nicht im ganzen, sondern, wie bisher, allmählich nach Maß— gabe des Fortschreitens der landschaftlichen

Beleihung und der erworbenen Hypotheken. Breslau, den 31. März 1926. Schlesische Generallandschaftsdirettion. von Grolman.

h

1704 Pro spert ber

Preußischen Zentralstadtschaft zu Berlin

über Son Goldpfandbriefe Reihe 6 im Betrage von 19 000 000 Goldmark 6800 980 g Feingold Meihe 6 Nr. 1—10 9090 zu 190 Goldmark 1600 900 GM 10001 20000 200 2000000 20 001 32 000 / 500 6000000 32 001 - 36 000 1000 ö 4000090 36 001 - 38 000 2000 . 4000009 38 001 38 400 5000 . 2050 060 1 Goldmark 1/6 00 kg Feingold.

Die Preußische Zentralstadtschaft in Berlin ist auf Grund der von den zuständigen Minisferien festgesetzten Satzung vom 23. Januar 1022 staatlich genehmigt worden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach 5 1 der Satzung sind ihr von den bisher in Preußen bestehenden Stadtschaften die Stadtschaft der Provinz Brandenburg in Berlin, die Stadtschaft der Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen n Obrawalde (Meseritz,, die Stadtschaft der Provinz Hannover in Hannover, die Ostpreußische Stadtschaft in Königsberg in Pr. und die Pommersche Stadtschaft in Stettin beigetreten.

Die Angelegenheiten der Zentralstadtschaft werden durch die Direktion ver— waltet, die sich aus je einem Mitgliede der Vorstände der Verbandsanstalten zu— sammensetzt. Jeder Stadtschaftsvorstand wählt aus seiner Mitte das von ihm abzuordnende Mitglied der Direktion. Die Direktion vertritt die Zentralstadtschaft nach außen; sie versammelt sich nach Bedarf, mindestens jährlich einmal; die für sie geltende Geschäftsordnung wird von ihr selbst festgestellt.

Bis zur Schaffung besonderer Verwaltungseinrichtungen für die Zentral⸗ stadtschaft führt dasfenige Mitglied des Vorstands der Stadtschaft der Provinz Brandenburg, welches diese Anstalt in der Direktion der Zentralstadtschaft vertritt, den Vorsitz in der Direktion der Zentralstadtschaft und erledigt die laufenden Ge— schäfte; es vertritt die Direktion nach außen und zeichnet unter der Firma der Anstalt alle Schriftstücke. Zwei weitere Mitglieder des Vorstands der Stadtschaft der Provinz Brandenburg sind durch die Direktion zum ersten und zweiten Stellvertreter des Vor— sitzenden berufen Urkunden durch welche Verpflichtungen für die Zentralstadtschaft über⸗ nommen werden, sowie Vollmachten müssen die Unterschriften des Vorsitzenden der Direktion und eines Stellvertreters oder die Unterschriften beider Stellvertreter tragen. Das gleiche gilt für Verfügungen in Geld- und Vermögensangelegenheiten, so jedoch, daß der Vorsitzende der Direktion oder seine Stellvertreter hierbet durch jedes andere Mitglied der Direktion und die letzteren durch bevollmächtigte Beamte vertreten werden können; im übrigen genügen für die üblichen Kassenerklärungen die Unter— schriften der damit beauftragten Beamten.

Die Zentralstadtschaft steht unter der Oberaufsicht des Staates, die durch den zuständigen Minister ausgeübt wird.

Als Staatskommissar beagufsichtigt der Provinzialkommissar der Stadtschaft der Provinz Brandenburg oder sein Stellvertreter die Geschäftsführung der Zentral⸗ stadtschaft, sofern nicht die Obergufsichtsbehörde eine andere Person mit dieser Auf— gabe betraut; für den Staatskommissar ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissar hat darauf zu achten, daß die Deckung für die Zentralstadtschafts—⸗ briefe sederzeit vorhanden ist und daß die zur Deckung bestimmten Darlehnsforde⸗ rungen und Wertpapiere gemäß den von der Oberaufsichtsbehörde festzusetzenden Vor— schriften in ein Register eingetragen werden. Insoweit ist der Staatskommissar be— fugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Zentralstadtschaft einzusehen.

Die Preußische Zentralstadtschast hat den Zweck, den Hausbesitzern in den Provinzen Brandenburg, Grenzmark Posen-Westpreußen, Hannover, Ostpreußen und Pommern einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Ausgabe von Zentralstadtschaftsbriefen zu beschaffen.

Der Darlehnsnehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forde⸗ rung an Kapital, Zinsen und Kosten Hypotheken zu bestellen, sich im übrigen den Ve tim mungen ihrer Satzung und der Satzung der Zentralstadtschaft ausdrücklich zu unterwerfen und die Eintragung auf dem Grundbuchblatt des zu beleihenden Grund⸗ stücks oder Erbbaurechts satzungsgemäß herbeizuführen. Die Darlehnsnehmer unter— wersen sich jeweils der sosortigen Zwangsvollstreckung.

Die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke erfolgt auf Grund einer

von der zuständigen Staatsbehörde (zurzeit Preußisches Wohlfahrtsministerium) ge⸗ nehmigten Abschätzungsordnung. Die Beleihung geschieht auf Grund der Satzung der Einzelstadtschaften, und zwar gewöhnlich innerhalb 20 υC des Friedenswertes des Grundstücks. Auf Grund der Darlehnsurkunde erfolgt die darlehnsweise Ueberweisung der Zentralstadtschaftsbriefe an die betreffende Einzelstadtschaft, so daß die Einzelstadt⸗ schaft neben der Zentralstadtschaft haftet. Der , ,, erhält satzungsgemäß die Darlehen in Pfandbriefen in natura, bekommt dieselben jedoch nicht aus— gehändigt, sondern überläßt die Pfandbriefe der Zentralstadtschaft zum Verkauf.

Die Goldpfandbriefe der Zentralstadtschaft sind mündelsicher auf Grund des Artikels 74 Ziffer 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum B.⸗G.⸗B. vom 20. September 1898 (Gesetzlsamml Nr. 31 S. 177); sie lauten auf den Inhaber, körrin jedoch auf Antrag auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten um- oder auch wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden. Sie können seitens des In—⸗ habers nicht und seitens der 3er fn g ef. nur in dem Umfange gekündigt werden, in welchem Darlehen zur Tilgung bzw. Rückzahlung gelangen. Der mit den Darlehnsnehmern im Regelfall vereinbarte Tilgungssatz beträgt zurzeit 14 00 pro anno. Dle Kündigung muß drei Monate vor dem Einlösungstage durch dreimalige Bekanntmachung erfolgen, wobei auch die Restanten veröffentlicht werden.

Die Einlösung der Goldpfandbriefe erfolgt an dem bekanntzumachenden Ver— falltage in deutscher Reichswährung an der Kasse der Anstalt oder den bekannt— zumachenden Einlösfungsstellen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich nach dem letzten in dem dem Monat des Verfalltages vorhergehenden Kalendermonat von der Dwvisenbeschaffungsstelle in Gemäßheit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 veröffentlichten Preise für Fein⸗ gold an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche Reichswährung nach der letzten in dem dem Monat des Verfalltages vorhergehenden Kalendermonat an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für das engl. Pfund (Mittelkurs Auszahlung London). ;

Für die Einlösung der Zinsscheine ist die gleiche Notierung im vorletzten Kalendermonat vor dem Fälligkeitstage maßgebend.

Die Zinsscheine sind halbjährlich, und zwar am 2. Januar und am 1. Juli fällig. Sie sind zahlbar: ; . .

bei den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften, in Berlin bei der Stadt⸗ schaft der Provinz Brandenburg. Berlin W. 10. Viktoriastr. 20,

bei allen Landesbanken und den offentlichen Kreditanstalten im Verbande deutscher öffentlich rechtlicher Kreditanstalten.

außerdem in Hamburg: bei dem Bankhaus L. Behrens C Söhne und

bei der Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hannover.

Ausgeloste Stücke werden an den Kassen der angeschlossenen Stadischaften sowie in Hamburg bei dem Bankhaus L. Behrens E Söhne und, der Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hannover eingelöst, wo auch kostenfrei neue Zinsschein« bogen erhoben und gegebenenfalls Konvertierungen vorgenominen werden können.

Die Zentralstadtschaft haftet den Inhabern der Goldpfandbriefe außer mit ihrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsrechten gegen die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschasten) und deren Garanten (Provinzialverbände Demgemäß kann die Zentralstadtschaft als Deckungsmittel die Haftung des Provinzialverbandes bis zur Döhe des Betrages, in welchem für Rechnung seiner eigenen Stadtschaft ausgegebene Goldpfandbriefe sich noch im Umlauf befinden, und zwar an erster Stelle und un— mittelbar, in Anspruch nehmen; dem Propinzialverband haftet die auf Grund seiner Haftung geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzial ausschuß bestimmt, seine Stadtschast gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich aller Deckungsmittel und Ersatzansprüche. Treten durch das Verschulden einer Stadtschaft Verluste ein, so ist die Zentral⸗ stadtschaft fatzungsgemäß berechtigt, unmittelbar den betreffenden Garantieverband haftbar zu machen. Die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaften) haften für die Ver— bindlichkeiten der Zentralstadtschaft als Gesamtschuldner gegenüber dem Pfandbrief gläubiger innerhalb der vorstehend bezeichneten Höchstgrenzen. Die beteiligten Pro— vinzialberbände haften solidarisch, und zwar in der Höhe, in der für die eigene Stadtschaft Pfandbriefe in Umlauf gesetzt sind.

Der Goldpfandbriefumlauf der Zentralstadtschaft stellte sich am 31. De⸗ zember 1925 auf insgesamt 32 650 850 M, die sich auf die einzelnen Zinsgruppen wie folgt verteilen: 5

10 0 ige Goldpfandbriefe Reihe 5. ... GM 26 107 700 100⸗0ige ö w . 4791200 S Oso ige J 461 7090 60 / o ige , . . 477 250

711300

Ho / ige . zu SM 33549 156

dazu traten an Papiermarkpfandbriefen 4 O ige Pfandbriefe w 4890/4 ige 1, . . 7 10 900—ige

161 944 000 o6l 174 500 9 193 131000 000

A I93 85d 118 6500

Demgegenüber belief sich der Sypothekenbestand der angeschlossenen Stadt- schaften am 31 Dezember 1925 . . an Darlehen in Goldpfandbriefen auf. . GM 32 549 150

und an Darlehen in Papiermarkpfandbriefen auf Æ 193 854 118 500 Alle auf die Pfanzbriese bezüglichen Veröffentlichungen der Zentralstadtschaft müssen im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, in der Berliner Börsen— zeitung und im Hamburgischen Correspondenten erfolgen, außerdem verpflichtet sich die Zentralstadtschaft, dem Börsenvorstand zu den Quartalsterminen am Erften des nächst⸗

folgenden Monats die QDöhe des Pfandbriefumlaufs und der Pfandbriefdeckung zur Veröffentlichung im amtlichen Kurszettel bekanntzugeben. t ü

Berlin, im Februar 1926.

Preußische Zentralstadtschaft.

Dr. Pab t.

Auf Grund vorstehenden Prospekts sind

Heinze.

6 19 900 000 6 80h 980 g Feingold 8 o Goldpfandbriefe Reihe 6 ma Stücken zu 6M 5000. 2000, 1060, H00, 200, 100 zum Handel und zur Notiz an der Hamburger Börse zugelassen worden.

Samburg, im April 1926.

ö L. Behrens & Söhne. Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hannover.

[1701] Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des 5 795 des Bürger— lichen Gesetzbuchs und des Artikels 67 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Büigerlichen Gesetzbuch bom 17. Juli 1899 wird hiermit der Kommunalen Landesbank zu Darmstadt die Genehmi⸗ gung zur Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber nebst zugehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von 5 000 000 RM Fünf Millionen Reichsmark zur Beschaffung von Geld, vornehmlich zu Zwecken des Wohnungsbaues, erteilt. Die Schuldverschreibungen sind mit jähr⸗ lich 8 vom Hundert, fällig in halbjährigen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, erstmalig am 1. Oktober 1926, zu verzinsen.

Kapital und Zinsen sind bei Fälligkeit.

in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen, wobei für jede Reichsmark der in Reichs währung ausgedrückte Preis von 116790 kg Feingold zu entrichten ist. Dieser Preis wird errechnet nach dem am siebenten Werktag vor der Fälligkeit im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger amtlich bekanntgegebenen Londoner Gold⸗ preis (oder, salls an diesem Tage kein amtlicher Goldpreis veröffentlicht wird, nach dem zuletzt vorher veröffentlichten Goldpreis) und dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse er⸗ folgten amtlichen Notierung für Aus— zahlung London.

Die Anleihe soll 26 Jahre laufen. Sie ist rückzahlbar durch gleichmäßige jährliche Rückkäufe oder auch durch zu Pari er⸗ folgende Auslosungen mit gleichbleibender Tilgungsquote unter Zuwachs der ersparten Zinfen, beginnend mit dem ersten An— leihejahr.

Es steht der Bank das Recht zu, ab 1. Januar 1931 mit vierteljährlicher Kündigung die Anleihe ganz oder teilweise jederzeit auf den nächstfolgenden Zins— termin zu kündigen, also erstmals zum 1. April 1931. Erfolgt die Kündigung in der Zeit vom 1. Januar 1931 bis 31. De⸗ zember 1936, so sind die gekündigten Stücke zu einem Kurse von 107 υ zuzüglich auf⸗— gelaufener Stückzinsen zurückzuzahlen. Er⸗ folgt die Kündigung zwischen dem 1. Ja⸗ nuar 1936 und 31. Dezember 1940, so beträgt der Rückzahlungskurs 101 zu⸗ züglich aufgelaufener Stückzinsen. Bei Kündigungen nach dem 31. Dezember 1940 beträgt der Rückzahlungskurs 100 0 .

Vorstehende Genehmigung wird vor— behaltlich der Rechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der Schuldver⸗ schreibungen wird von dem Staate nicht gewãährleistet.

Darmstadt, den 1. März 1926.

Hessisches Gesamtministerium. Ulrich

[I7I02] Genehmigungsurkunde.

Der Kommunalen Landesbank zu Darm⸗ stadt wird hiermit die Genehmigung er⸗ teilt, die mit Urkunde vom 1. März 1926 genehmigte Ausgabe von 8 Schuldver⸗ schieibungen auf den Inhaber als Reihe 1 zu bezeichnen und auf 5 500 000 RM

Fünf Millionen Fünfhunderttausend Reichsmark zu erhöhen.

Darmstadt, den 20. März 1926.

Hessisches Gesamtininisterium. Ulrich. 1703 Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des 5795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 87 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürger— lichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Kommunalen Landesbank zu Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe einer weiteren Reihe (Reihe I) von Schuldverschreibungen auf den Jaghaber nebst zugehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von 5 000 000 RM

Fünf Millionen Reichsmark für kommunale Bedürfnisse verschiedener Art erteilt. .

Die Schuldverschreibungen sind mit sährlich S vom Hundert, fällig in halb⸗ jährigen Raten am 1. April und 1. Ok⸗ tober jeden Jahres, erstmalig am 1. Oktober 1926, zu verzinsen. ö

Kapital und Zinsen sind bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen, wobei für iede Reichsmank der in Reichs⸗ währung ausgedrückte Preis von lang kg Feingold zu entrichten ist. Dieser Preis wird errechnet nach dem am siebenten Werktag vor der Fälligkeit im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger amtlich bekanntgegebenen Londoner Gold⸗ preis (oder, falls an diesem Tage klein amtlicher Goldpreis veröffentlicht wird, nach dem zuletzt vorher veröffentlichten Goldpreis) und dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse er— solgten amtlichen Notierung für Aus—

Die Anleihe soll 25 Jahre laufen. Sie ist rückzahlbar durch gleichmäßige jährliche Rückkäufe oder auch durch zu Pari er— folgende Auslofungen mit gleichbleibender Tilgungsguote unter Zuwachs der ersparten Zinsen, beginnend mit dem ersten An⸗— leihejahr.

Es steht der Bank das Recht zu, ab l. Januar 1931 mit vierteljährliche Kündigung die Anleihe ganz oder teilweise jederzeit auf den ö ZJins⸗ termin zu kündigen, also erstmals zum 1. April 1931.

Vorstehende Genehmigung wird vor— behaltlich der Rechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.

Darmstadt, den 20. März 1926. Hessisches rich.

5. Komman ditgesell⸗

schaften uf Aktien, Aktien⸗

gesellschasten und Denutsche Kolonialge sellschasten.

Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren vbefin⸗ den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung Z.

1556 Der Gegenwert für unsere 0 ige Obligationsanleihe vom Jahre 1920 gin uns in der Zeit vom 15. September ö bis 8. Oktober 1921 zu. Der durch— schnittliche Goldeinzahlungswert beträgt RM 6h,11 für nom. PM 1000 obiger Obligationen. Dieser Einzahlungswert kommt der Umrechnungszahl vom 21 No⸗ vember 1929 am nächsten, so daß gemäß Artikel 31 Absatz 2 Ziffer 3 der Burch⸗— führungsverordnung zum Aufwertungs— gesetz als Ausgabetag für, unsere Obliga⸗ tionen der 21. November 1920 gilt. PM lI000 Nennbetrag entsprechen hiernach RM 6ß,9. Bei 150, iger Aufwertung entfallen also auf nom. PM 1000 unserer 5 o igen Obligationen von 1920 RM elo. Zurzeit befinden sich noch von unserer Obligationsanleihe PM 89 000 im Umlauf. Kelbra, den 30. März 1926 Bierbrauerei Kelbra vorm. Gebr. Joch Aktiengeseslschaft.

1633 Verein für chemische Induftrie Aktiengesellschaft.

Gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes geben wir hiermit bekannt, daß wir be— schlossen haben, über die auf den an⸗ 1 Altbesttz unserer 45 igen lnleihen von 1900 und 1910 ent⸗ fallenden Genußrechte besondere, von den Schuldverschreibungen getrennte Genuß⸗ scheine auszugeben. Auf nom. Papier⸗ mark 1000 trifft ein Genußschein von nom. Reichsmark 100.

Ueber Ausreichung der Genußscheine und Abstempelung der Anleihestücke wird später Bekanntmachung erfolgen.

Frankfurt a. Main, den 29. März! 2

Der Vorstand.

1616

Die Flensburger Volksbank 21. G. in Flensburg ist durch Beschluß vom 6. März d. J. aufgelöst. Gemäß S 297) H.⸗G.⸗-B. werden die Glänhiger aufge⸗ fordert, ihre Ansprüche anzumelden

Flensburg, den 24. März ! ä.

Julius Hansen,

beeidigter Bücherrepisor, als Liquidator. 1622

Nach Ausscheiden der Herren Reg- u. Bankrat E. Illemann, Vresden, und Kommerzlenrat Otto Hoesch, Dresden, besteht der Aufsichtsrat unserer Geiell⸗ schast nunmehr aus folgenden Herren:

Generaldirektor Paul Friese, Drssden,

Fabrikbel. Martin Thomas, Wilthen

i. Sa. J 1 Max Pelz, Kirschau i Sa., Fabrikbes. Max Kalauch, Köblitz, O..

Cosmos Textile Aktiengesellschaft, Dresden.

x x———Q—KQKLuiůiKiui—u «e, , , e„s᷑:̊᷑„! x

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil J. V.: Oberrentmeister Meyer, Berlin. in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei ind Verlagsanstalt, Berlin Wilhelmstr. 32. 3 j o 791 Zwei Beilagen und Erste bis Vierte

zahlung London.

Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

Verlag der Geschäftsstelle (J V.: Meyer)

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugsprels beträgt vierteljährlich . Neichsmarh. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitun gsvertrieben für Selbstabholer auch die

Geschäftsstelle SJ. 48, Wilhelmstrahe Einzeine Nummern kosten 6 Fernsprecher: Zentrum 16738.

Neichsmarh.

32.

Anzeigenpreis für den Raum

einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petih 1,05 Reichsmark, einer 3 gespaltenen , ,, d. 1,75 Neichsmarh.

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers Berlin Sw. 483, Wilhelmstraße Nr. 32.

Nr. 80. Neichs bankgirokonto.

Berlin, Mittwoch, den ⁊.

April. abends.

Poftscheckkonto: Berlin 41821. 1 926

* 22

einschließzlich des Portos abgegeben.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages

——

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2c. Bekanntmachung über den Londoner Goldprels. Filmverbot.

e ·· ·ᷣ·····¶C—— VáaecnpTT⸗ƷeegeƷera“aesöns—————s———. Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat die nachstehend verzeichneten Beamten zu Mitgliedern folgender Reichsdisziplinarkammern ernannt: j

. Reichsdisziplinarkammer Berlin 11: stellv. Mitglied Soel ling, Kammergerichtsrat, Berlin, stelln. Mitglied Dr. Kußm ann, Landgerichtsrat, Berlin,

NReichsdisziplinarkammer Dortmund:

Mitglied Ploeger, Landgerichtsrat, Dortmund, Neichsdisziplinarkammer Frankfurt a. M.: Mitglied Dr. Schaffner, Landgerichtsrat, Frankfurt a. M. Neichs dißiplinarkammer Frankfurt a. O.: . . Dr. Siebert, Landgerichtsdirektor, Frank⸗ urt a. O., stellv Mitglied Ladewig, Landgerichtsrat, Frankfurt a. O., ö Reichsdisziplinarkammer Oppeln: stellvh Mitglied an Sielle des Landgerichtsdirektors Goebel, Oppeln, Reich, Amtsgerichtsrat, Oppeln, Reichsdisziplinarkammer Nürnberg: stellh. Mitglied Steinlein, Rat am Sberlandesgericht Nürnberg.

. Durch Erlaß des Herrn Reichspräsidenten ist der Ministerial⸗ direktor im Reichswehrministerium- Wirklicher Geheimer Kriegs— rat mit dem Range der Räte 1. Klasse Dr. Keber auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand versetzt,

der Abteilungschef im Reichswehrministerium, Geheimer Kriegsrat Toeppen zum Ministerialdirektor, der Ministerial— rat Steffens im Reichswehrministerium zum Abteilungschef ernannt worden.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß §5 2 der Ver⸗ ordnung zur Ausführung des Gesetzes über wert— beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBl. 1 S. 482.) Der Londoner Goldpreis beträgt

ür eine Unze Feingold ... .. S4 sh 114 d, für ein Gramm Feingold demnach. . 32,7777 pen.

Vorste hender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt— machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des 6 ö einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung

9 ö

Berlin, den 6. April 1926.

Devisenbeschaffungsstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. leimius. ppa. Goldschmidt.

ö Film verbot.

ie öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Der Prin und die Kokotte“, 6 Akte 21 16m, Antrag kesser ö. ir shrungsfirma;, Eichberg⸗Film G. m. b. H., Berlin, t am 31. März 1926 unter Prüfnummer 12 665 verboten worden.

Berlin, den 6. April 1926.

Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. ildne r.

mee ee e ᷣᷣᷣ 2 0 O Q . Nichtamtliches.

Dentsches Reich. . Handels abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Honduras. *)

Das Deutsche Reich und Honduras, von dem Wunsche ge⸗ leitet, das zwischen ihnen glücklicherweise bestehende gute Ein⸗ vernehmen zu erhalten und den Handelsverkehr zwischen den

Anm.: Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung dur die gesetzzebenden Körperschaften. .

beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, und haben hiermit beauftragt: Der Präsidenl des Deutschen Reichs: den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reichs in Mittelamerika Herrn Wilhelm von Kuhlmann, der Präsident des Freistaats Honduras: den Ministerresidenten des Freistaats Honduras in Guatemala Herrn Dr. Silverio Lainez, welche sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt haben:

Artikel J. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in Handels-, Konfular—⸗ und Schiffahrtssachen, mit. Ausnahme der Küstenschiffahrt, zu ge—

Freiheit oder Vorteil, die eine von ihnen einer dritten Nation gewährt, durch die Tatsache selbst (ipso facto) dem anderen vertrag— schließenden Teil zugestanden ist.

Artikel II.

Jede Art von Recht, Freiheit oder Vorteil, welche Honduras den übrigen Freistaaten von Zentralamerika oder irgendeinem von ihnen gewährt hat oder in der zufunft gewähren wird, soll nicht auf Grund der Bestimmung im Artikel L als dem Deuischen Reiche gen bt angesehen werden, es sei denn, daß sie auch einer dritten Nation zugestanden ist.

Artikel III. e.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizlert werden, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich gusgetauscht werden. J Das Abtommen soll in Kraft treten eine Woche, nachdem die deutsche Regierung und die Regierung von Honduras von der in beiden Ländern erfolgten Ratifizierung benachrichtigt sein werden. Es foll vom Tage seines Inkrafttretens ab drei Jahre lang in Geltung bleiben und danach von jedem der vertragschließenden Teile jederzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden können.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Beauftragten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Guatemala in zwei Originalen in deutscher und spanischei Sprache am vierten März Eintausendneunhundert— sechsundzwanzig.

(. S.) (gez. Wilhelm von Kuhlmann. (Ii. 8.) gez.) Silverio Lainez.

Der (itauische Gesandte Sidzikauskas hat Berlin ver— lassen. Während seiner Abwesenheit führt Legations sekretär Lozoraitis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich ägyptische Gesandte Seifoullah ö a , ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die de ung der esandtschaft wieder übernommen. „Der lettländische Gesandte Dr. Woit ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die am 1. April ausgegebene Nummer 13 des Reich s⸗ arbeitsblatts hat folgenden Inhalt: Amtlicher Teil: 1. Arbeitsvermittlung und Erwerbölofen fürsorge. Gesetze. Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Richtlinien über die Vergebung von Aufträgen der Reichsbehörden an Gefangenenanstalten. Bescheide, Ürtene: 38. Vermittlung in a e. Arbeit. IV. Arbeitnehmerschutz Gesetze, Verorbnungen, Erlaffe: Konferenz der Arbeltsminister Von Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. V. Sozialversicherung. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Zweite Be⸗ lanntmachung der Fassung der Reichsversicherungs ordnung (Britfes, Fünftes und Sechstes Buchj. Vom 5. Januar 1976. RGcBiI. 1 S. 8) Verordnung über die Vergütungen nach 42 des An⸗ gestelltenversicherungsgeletzes und 5 12542 der Reicheversicherungs⸗ grdnung. vom 23. März 19265. Aufwertung. der Rot- , Grundsätzliche . des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen vom Februar 1926. Ergänzung der Bestimmungen des Reichsausschuffes für Aerste und Krankenkassen über die Zulassung zur Kassenprgrts. Püchtlinien für die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse gemäß Abschnitt V der Nicht⸗ linien des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen für den Allgemeinen Inhalt der Arztverträge vom 1 Mal 1921. VI. Wohnung und Siedlungswesen. Bescheide, Urteile: 39. 3 46 des Mieterschutzgesetzes. VII. Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegs— hinterbliehenenfürsorge und sonstige Gebiete der Wohifahrtepflege. Gesge Verordnungen Erlasse: Schwerbeschädigte im Bereich des Reichbarbeitsministeriums nach dem Stande vom j. Januar 1926 Kleinrentnerfürsorgt Anhang 111. Bekanntmachungen über Tarif— verträge. J. Anträge auf Verbindlicherklärung von Tarifverträgen. II. Eintragung der allgemeinen Verbindlichkeit tariflicher Verein— barungen in das Taxifregister III Löschungen von Eintragungen über allgemeine Verbindlichkeit tariflicher Vereinbarungen in das Tariftegister.

= Nichtgmtlicher Teil: Der Arbeitsmarkt im Feb 1926 nach den statistischen Erhebungen: Gesamtübersicht. . Be

währen; behufs dessen versteht es sich, daß jede Art von Recht,

schäftigungsgrad nach der Krankenkassenmitgliederstatistik b) Die Inanspruchnahme der Arbeitsnachweise. c) Die Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit in den Arbeiterfachverbänden. 4) Die Inanspruch— nahme der Erwerbslosenfürsorge. Die Begründung des Gesetz= entwurfs über Arbeitslosenversicherung. Von Br. Bernhard Lehfeldt, Ministerialrat im Reichsarbeitsministerium. Die Arbeitszeit- konferenz in London. Von Kuttig, Oberregierungsrat im Reichs arbeitsministerium. Gegenentwurf des Bundes ver technijchen An— gestellten und Beamten zu den 55 121 bis 131 des vom AÄrbeitsrechts⸗ ausschuß aufgestellten Entwurfs eines Allgemeinen Arbeitsvertrags⸗ gesetzes (28. Sonderheft zum Neichsarbeitsblatt). (Schluß der Be— Mündung) Mitteilungen: Ostdeutsche Sozial⸗Hygienische Akademie Breslau XVI. Sozialpolitische Zeitschriftenjchau. Bücher—⸗ anzeigen und Bücherbesprechungen. Hierzu die statistische Beilage: Ergebnisse der Stichtagzählung bei den Arbeitsnachweisen am 16. März 1926, der Arbeitsmarkt im Deutschen Reiche im Februar 1926 und Arbeitslosigkeit im Auslande.

Gesundheitsmwesen, Tierkranktzeiten und Absperrungs— maßregeln.

Nachweisi Stand von Viehsenchen in Deut schen Reich am 31. März 1925. Berichten der beamteten Tierärzte zufammengestell im Neichsgesundheitsamte.)

Nachstehend sind die Namen dersenigen Kreise (Amts- usw. Bezirke) verzeichnet, in denen Tollwut, Rotz, Maul- und Klauenseuche, Lungen leuche des Rindviehs. Pocken seuche der Schafe, Beschäseuche der Pferde, Räude der Pferdẽ und sonftigen Einhufer oder Schweinefeuche und Schweinepest nach den eingegangenen Meldungen am Berichtstage herrschten. Die Zahlen der betrosenen Gemeinden und Gehöfte um. lassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nach den geltenden Vorschrsften neh nicht für erloschen erklärt werden konnte. ; .

Tollwut (Rabies). Preußen. Reg.⸗Bez Königsberg: Heilsberg 1 Gemeinde L Gehöft (neus. Reg.-Bez. G K J 9 Oletzko 2, 2, Tilsit Stadt Allenstein: Rössel 5, 6, SVwVes

Weil⸗

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. Rbge 1, 1 Einbeck 1, 1.

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ain 5, 5. KH.

Insgefamt: 73 Kreise usw., 140 Gemeinden. 140 Gehöfte; davon neu: 31 Gem., 30 Geh. ,

Rotz ( Nalleus).

Preußen. Berlin: 3. Kreistierarztbezirk L Geh. Reg.-Bez. Köslin: Stolp 1 Gem. 1 Geh Reg.“ Bez Erfurt: Langen. salla 1, 1 (, 1). Mecklenb.⸗Schwerin: Wismar 1, 1.

Insgesamt:; 5 Kreife usw, 5 Gemeinden, 5 Gehöfte; davon neu: ?2 Gem, 2 Geh.

Lungensenche des Nindviehs (Fleuropneumonia bovum contagiosa). Preusten. Neg.. Bez. Minden: „Halle i. W. 1 Gemeinde, Gehöft neu, Reg Bez. Trier: Prüm 1, 1 (1, 17. 2Inhalt: Cöthen 1, 5 (— 2), Dessau 1, 1 (1, 3.

Insgefamt: 4 Kreise, 4 Gemeinden neu: 3 Gem., 5 Geh.

Pockenseuche der . (Variola ovium). rei.

Beschãlseuche (Exanthema coitale baraly ticum). Thüringen: Meiningen 1 Gemeinde, 1 Gehöft, Sonders« hausen 1, 1.

Insgesamt: 2 Kreise, 2 Gemeinden, 2 Gehöfte.

8 Gehöfte; davon