Ausländische Geldsorten und Banknoten.
29. Juni 28. Juni Geld Brie Geld Brie Sovereigns .. 20,50 20,60 20,52 20,52
20 Fres. Stücke — — 1616 16,24 Gold⸗Dollars . 4,234 4,254 4,237 4,257
Amerikanische:
1009 — 5 Doll. 185 4,179 4,199 4, 178 4, 198
2 und 1 Doll. 16 4, 167 4, 187 4, 167 4, 187
Argentinische . 1 Pap.⸗Pes. 1,677 1,597 1,672 1,692
Brasilianische . I Milreles 64? 66? 6643 6667 1 kanad. 6 4, 177 4, 197 4, 177 4,197
Canadische ... Englische:
große 14 20,39 20,49 20,385 20, 485
14u. darunter 1 20,3575 20,475 20,38 20, 48 Türtijche . . . . 1 türk. Pfd. ö. ö 2235 2327 Belgijche ... 100 Fres. 12, 17 12,23 12, 17 12,23 Bulgarische .. 100 Leva . — — — Dänische . ... 100 Kr. 111,07 111,63 110,97 111,53 Danziger. ... 100 Gulden 50, Sh 81,25 80, 83 81,25 6 .. 100 finnl. Æ 10,53 10,A59 10,50 10,6 Französische .. 100 Fres. 12,27 12, 33 12,39 12,45
olländische .. 100 Gulden 168,18 169,02 168, 18 169,02 Italienische:
über 10 Lire 100 Lire — 15,71 15,79 Jugoslawische . 100 Dinar 7,42 7, 37 7, 41 Norwegische . . 100 Kr. ; 92. 48 91, 97 92. 43 Numänische:
1000 Lei und
neue 500 Lei 100 Lei 1, 89s 1,92 1, 85h 1, 895
unter 500 Lei 100 Lei — — — — Schwedische .. 100 Kr. 112,43 112,98 112,24 112, 80 Schwei er . . . 100 Fres. 81, 42 81,82 81, 35 81, 75 Svanische .. . 100 Peseten 68, 08 68, 42 67.28 67, 62 Tschecho⸗slow.
5000 Kr. .. 100 Kr. 12, 399 12, 455 12, 395 12,455
1000RKr. u. dar. 100 Kr. 12, 437 12,497 12, 4532 12,492 Oesterreichische 100 Schilling 59,48 59,78 by, 47 59,77 Ungarische ... 100 000 Kr. 5, 2h 5. 865 5, SK h, 87
Nach dem Geschäftsbericht der Dynamit⸗Actien-Gesell⸗ schaft, vormals Alfred Nobel C Co.“, Hamburg, über das 50. Geschäftejahr (1925) war der Verlauf des Geschäfts in Spiengstoffen während der ersten Monate des Berichtsjahrs normal und befriedigend. Mit der Zunahme der Verschlechterung der deutschen Wirsschaftslage im allgemeinen, inebesondere aber der des Berghaus verringerte sich der Abjatz in erheblichem Maße. Auch die Verhält⸗ nisse der Textilindustrie, an der die Gejellschaft durch ihre Kartell⸗ freunde, durch die Erzeugung von Kunstseide und Vistra interessiert ist, war ungünstig. Der Ueberschuß beträgt 91 054 RM., eine Divi⸗ dende kann für das abgelaufene Geschäftejahr nicht vorgeschlagen werden.
— Nach dem Jahresbericht der Berliner HStel⸗Gesell⸗ sschast für 1925 betrug der Reingewinn 299 583,58 A und verteilte sich wie Jolgt: 6 vo auf 3 790 000 A Aktienkapital 225 0090 „M, für den Aufsichtsrat 4124 A, Vortrag auf neue Rechnung 70 459 .
— Nach dem Geschäftsbericht des Eisenhüttenwerks Thale, Aftien⸗Gesellschaft, Thale am Harz, für das Jahr 1926 gestaltete sich der Geschäftsgang in den ersten Monaten besriedigend bei gegen das Vorjahr nicht unerheblich gestiegenen Umsätzen; im weiteren Verlauf des Jahres trat jedoch mit der Zu— spitzung der Wittschastskrise eine von Monat zu Monat sich ver— schärsende Abschwächung der Beschäftigung ein. Das Exportgeschäit lag ebenfalls wenig günstig. Der Ueberschuß beträgt 20465 h42 RM, abzüglich Gehälter. Provisionen und allgemeiner Geschäftsunkosten Sh9 977 RM, Steuern 707 114 RM, Verzinsung der Teilschuldver—⸗— schreibungen 2871 RM, der Abschreibungen 360 197 RM, und nach Uebeiweisung zum Reservefonds 5819 RM, bleiben als Vortrag auf neue Rechnung 110563 RM. Der Gesamtumsatz belief sich in 1925 auf 24911 418 RM gegen 21 213 281 RM im Vorjahre.
Bern, 28. Juni. (W. T. B.) Wochenausweis der Schweizeri⸗ schen Nationalbank vom 23. Juni (in Klammern Zunahme und Abnahme im Veigleich zu dem Stande vom 15. Juni) in 5 Metallbestand 508 533 670 (Zun. 4765 351), Wechselbestand 303 116439 (3Zun. 992 028), Sichtguthaben im Ausland 12454 190 8 5700), Lombardvorschüsse 43 131 9661 (Zun. 179 086), Vertschriften 6972 535 (Abn. 9308), Korrespondenten 15784 136 Abn. 11 139 zu). Son lige Aktiva 16 277 0651 (Jun. iã 271 401) Ligene Gelder 32 440 858 (unverändert)! Notenumlauf 728 123 330 Abn. 3 278 045), Girodepot 129 217 785 (Abn. 4 904 707). Sonstige assiva 16487 9351 (Abn. 53 735).
Bu dapest, 28. Juni. (W. T. B). Wochenausweis der Ungarischen Nationalbank vom 23. Juni (in Klammern unahme und Abnahme im Vergleich zu dem Stande vom 15. Juni). In Pengö. 1 Pengö — 12500 Kronen. Gold⸗ Silber-, Devisen⸗ und Valutenstand 231 648 223 (Abn. 6 594 650), Wechlel auf Effekten 147197 101 (Abn. 3 7058 310). Staatsschuld 151 726 497 (un- verändert), sonstige Altiven 244 884 476 (Abn. 2 S2l 442). Noten- umlauf 354 359 075 (Abn. 7 308 590), Staats⸗ und Privatguthaben . (Abn. 3 0365 377). sonstige Passiven 187 196 847 (Abn. 2. 09 .
Kopenhagen, 28. Juni. (W. T. B.) Wochenausweis der Nationalbank in Kopenhagen vom 23. Juni (in Klammern der Stand vom 15. Juni) in Kronen: Goldbestand 209 142717 (209 141 867), Silberbestand 15 439 461 (15 046 944), zulammen 224 582 178 (24 187 911), Notenumlauf. 362 97 97 (398 818 582), Deckungsverhältnis in Prozent 61,9 (66,2).
London, 28. Juni. (W. T. B.) Es gelangten 9000 Pfund Sterling in Goldmünzen zum Export 3 Spanien.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 28. Juni 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28 202 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
Kurse der Federal Reserve Bank, New York, vom 14. Juni 1926: 16Y— 802381 18 — RM 4199 916 1G — Pfre 8, 477 1— RM 20,439 731 1G — Bye 8, 271 1Pfre — RM Oli18 018 16M — WRM 1000488 1Bfre — RM G, 120 958 1— GM 20430 1 Lira, it. — RM O 160357
vom 15. Juni 1926: 1622302381 RM 4199916 16M — Pfre 8,269 RM 20,441 411 162M — Bfre 8,388 — RM C, 116 758 16M — RM 1000488 — RM Gild 278 15 — GM 2b 43 srg, it. RM 6 156 36?
bom 16. Juni 1926:
GM — 8 0 2380 15 — RM 4201 681
GM — Pfre 8, 186 1— RM 20448739 GM — Bire 8, 075 1 Pie — RM 6,122 269 GM — RM 1000909 13fsre — RM C123 950 E — GM 20430 1ẽ Lira, it — RM O. 152 621
vom 17. Juni 1926:
GM — 5 0,2381 1 — RM 4199916
GM — Pfre 8, 388 12 — RM 20,435 951 GM — Bfre 8, 271 1Pfre — RM 0, 119278 GM — RM 1,000 488 183 fsre — RM 0120958
K — GM 20426 1ẽ Lira, it — RM O0, 151 617
vom 18. Juni 1926:
15 — RM 4201 681
1 — RM 20445 798 1Pfre — RM o, l Itz 807 1Bjre — Rc G19 328
1ẽ Lira, it — RM O0, 151 261
vom 19. Juni 1926:
18 — RM 41990916 18 — RM 0 M108 Hh] 1œPfre — RM Gi 17 bos GH — RM Loh ass 1Bfre — RM G120lis
E = 6M 20.425 1 Nra, it. NM o, I5i 617
Wochendurchschnittskurse für die Woche, endend am 19. Juni 1926:
GM — § O 238 067 185 — RM 4,200 504
GM S Pfre d 4 18 — NM SGM 613 G3 ä S Bfre s 1 Pfre S Yi Güris ahn Gh D Rr Lb 629 1 Ifre — Rehn gido Jö = Gch 20 1 Ara, it. Rhe O 1bi 288
GM — 8 0, 2380
GM — Pfre 8, 69 GM — Bfre 8, 388 GM — RM 14000 909 B — GM 20427
GM — 5 0, 2381 GM — Pfre 8,508 GM — Bfre 8, 329
Berlin, 28. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebens mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kasfazahlung bei Empfang der Ware. 1Original⸗ packungen. Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sach verständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 19,00 bis 22,090 A, Gersten⸗ grütze, lose 18,25 bis 19,00 MÆ, Haferflocken, lose 22,50 bis 22, 75 4, Hafergrütze, lose 23,590 bis 24,00 6, Roggenmehl 0! 16,90 bis 17,25 „M, Weizengrieß 25,25 bis 26,090 M, Hartgrieß 25,50 bis 26,75 AM, 70 o Weizenmehl 21,25 bis 22,75 S, Weßzenauszug⸗ mehl 24,75 bis 30,00 A, Speiseerbsen, Viktoria 24,00 bis 28,00 A. Epeiscerbfen, kleine 18.25 bis 20 06 6, Bohnen, weiße, Pert 1275 bis 13,75 A, Langbohnen, handverlesen 18.75 bis 25.00 „M, Linsen, kleine 1600 bis 26.50 6, Linsen, mittel 26,50 bis 34,00 A, Linsen, große It, G0 bis 44 00 „., Kartosfeimehi 1750 bis 19,5 . Makkaroni, Hartgrießware 48,00 bis 62,590 AM, Mehlschnittnudeln 32,90 bis 33,50 „c, Eiernudeln 47,00 bis 73,00 A, Bruchreis 18,50 bis 19,00 A, Rangoon Reis 20,50 bis 21,00 M, glasierter Tasel⸗ reis 22.50 bis 33,00 A, Tafelreis, Java 33,99 bis 49, 00 Ringäpfel, amerikan. 66,00 bis 86,00 Æc, getr. Pflaumen 90/106 in Originalkisten 38.00 bis 39,900 A. getr. Pflaumen 99100 in Säcken 34,75 bis 35,25 , entsteinte Pflaumen 9o / 190 in Original kisten und Packungen hh, 00 bis 56, 00 An, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 61,00 bis 62, 00 Ac, Rosinen Caraburnu 4 Kisten ho, 0 bis 68,00 M, Sultaninen Caraburnu 70,00 bis 100, 00 AM, Korinthen choice 44,00 bis 5l, 0 , Mandeln, süße Bari 200,00 bis 230 00 , Mandeln, bittere Bari 220 00 bis 250,900 M6, Zimt (Kassia) 100,00 bis 105,00 Æc, Kümmel, holl. 3400 bis 36,00 „, schwarzer Pfeffer Singapore 177,00 bis 200,00 A, weißer Pfeffer Singapore 2265, 900 bis 245,00 A, Rohkaffee Brasil 190,00 bis 220, 00 AÆ, Rohkaffee Zentralamerika 220,900 bis 310,00 A, Röstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 A, Röstkaffee Zentral⸗ amerika 285,00 bis 416,00 A, Röstgetreide, lose 17,50 bis 19, 2 „ Kakao, fettarm 50,00 bis g0,00 S, Kakao, leicht entölt 80, 0! bis 120,00 M, Tee. Souchong, gepackt 365, 00 bis 405.900 M6, Tee, indisch, gexackt iö, od bit Fb, GC „M, Iniandszucker Melis 26.76 bis 31,56 AM, Inlandszucker Raffinade 31,00 bis 33,00 A, Zucker, Würfel Jh, 506 bis 37 06' 6, Kunsthonig 33, 060 bis 34, 00 „S, Jucker = sirup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,50 „, Speisesirup, dunkel, in Eimern — — bis —— A, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88.00 bis 107,00 A, Marmelade, Vierfrucht 35,00 bis 40,00 A6, Pflaumen⸗ mus in Eimern 37,50 bis 47,00 A, Steinsalz in Säcken 2,80 bis 3,40 A, Steinsalz in Packungen 4,00 bis 6,00 Æ, Siedesalz in Säcken 4,590 bis 4,70 A, Siedesalz in Packungen h.60 bis 7,50 , Bratenschmalz in Tierces 93,90 bis 9g 00 A6, Bratenschmalz in Kübeln 93,50 bis 97, 900 A, Purelard in Tierces 93,90 bis 97, 00 A, Purelard in Kisten 93, 00 bis 97,50 A, Speisetalg, gepackt ho, 00 bis S0, 00. , Margarine, Handelsware 1 69, 00 KA, I 63,00 bis 66,00 A, Margarine, Spezialware 1 82, 00 big 8400 Æ, I 69.00 bis 71,06 A, Molkereibutter La in Fässern 178,06 bis 188.00 A, Molkereibutter Ia in Packungen 1865,00 bis 1965,00 AM., Molkerei⸗ butter 11a in Fässern 162,90 bis 176,00 AÆ, Molkereibutter IIa in Packungen 169, 690 bis 182,900 4, Auslandsbutter in Fässern 190,09 bis 196,00 A, Auslandsbutter in Packungen 197,00 bis 203, 00 ., Corned bees 1366 158. per Kiste S2, oo bis 53, 90 Æ, ausl. Speck, k 10-1214 —— bis — * M, Allgäuer Romatour O, 0 bis 8h, 00 AÆ,, Allgäuer Stangen 60,00 bis 63,00 A, Tilsiter Käse, vollsett 100, 90 bis 110,00 M, echter Edamer 40 0,0 93, 00 bis 98, 00 A, echter Emmenthaler 160,00 bis 170,00 A, ausl. ungez. Kondensmilch 48/16 25,06 bis 26,60 , augt. ges. Kondensmll 28,00 bis 30,785 M, Speiseöl, ausgewogen 68,00 bis 75,00 A.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapier märkten.
Devisen.
Danzig, 28. Juni. (W. T. B.) „Devisenkurse, (Alleg in Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 100 Zloty 52.06 G., 52.19 B., Berlin 100 Reichsmark 123,146 G. 123,454 B. — Schecks: London 25.18 G. — B — Auszahlungen: Warschau 100 Iloty⸗ Auszahlung 51,94 G., 52, 6 B. Berlin telegraphische Auszahlung 123,046 G., 123,354 B., Stockholm telegraphische Auszahlung 138, 8266 G. 129, 174 B.,
Wien, 28. Juni. (W. T. B.) zentrale: Amsterdam 283,8, Berlin 167,7. Budapest 98, 7, Kopenhagen 186, 87 London 34.344, New Jork 706, b, Paris 20 66, Zürich 136551, Marknoten 167,75. Lirenoten ——. Jugoslawische Noten 12,473, Tschecho⸗Slowakische Noten 20,864, Polnische Noten 71,95, Dollarnoten 703.60 Ungarische Noten 98,85, Schwedische Noten —— — Morgen Feiertag.
Prag, 28. Juni. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ zentrale (Durchschnittskurse): Amsterdam 13.6504. Berlin 8, 054, Zürich 65hß, Oslo 74400, Kopenhagen 807, 99, London 164,75, Madrid b44, 00, Mailand 1235/3. New Jork 33 85, Paris 98,80, Srergholm g 53. Wien .f, Marknotenes bs. Poln. Roten s, 34. — Morgen Feiertag.
London 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. Paris 168,50
New York 4, 86,7, Deutschland 20,444, Belgien 170, 12 Spanien 30,21 Holland 12,11, 25, Italien 133,75, Schweiz 25,134, Wien 34,40.
Notierungen der Devisen⸗
Parts, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. Deutschland SI6, 50, Bukarest 15,06. Prag 102,60. Wien — — Amerika 34,52, Belgien 3 55. Engiand 167 79. Holland 1333,55, Jialien 18055 Schweiz 669,00. Spanien 5h, 50. Warschau —— RKopenhagen — — Oslo — —, Stockholm 927,00
Am sterdam, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. (Offizielle Notierungen.) London LX, 115 Berlin O59. 279 fl. für 1 RM, Paris 7.37 Brüssel 7, 13 Schweiz 48,223 Wien O, 35,29 für [Schilling. Kopenhagen 66,00. Stockholm 66,824. Oslo 54,70. — (Inoffizielie Notierungen.) New York 24818. Madrid 400243. Italt J.0ß Prag 7.38 Helsingfors 6263. Budavest O 00 343 Bukarest 1,10, Warschau O,. 25.
Zürich 28. Juni. (W. T B.) Devxisenkurse. New Jork D,166 London 25,135 Paris 15402. Brüssel 11,80 Mailand 18.72, Madrid 83,25, Holland 207,50, Stockholm 138.54 Oslo 113,25, Kopenhagen 13690 Prag 15,293, Berlin 122.90 Wien 73.16, Budapest O00 72, 20, Belgrad 9.15. Sofia 3,75. Bukarest 2,30, Warschau 50 00, Helsingfors 13,05, Konstantinopel 2,82 Athen 6, 6b, Buenos Aires 208, 00.
Kopenhagen, 23. Juni. (W. T. B) Devisenkurse. London 18,5. New Jork 3,78, Berlin 89,85, Paris — — Antwerpen Il, 05, Zürich 73, 29 Rom 13,95, Amsterdam 151, 90. Stockholm lol, 85. Oslo 82, 95. Helsingfors 9,52 Prag 11,20 Wien O,63,50.
Stockholm, 28. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. London 18.13, Berlin 0, 88,75 Paris 10,95. Brüssel 10.90. Schwein. Plätze 72,20, Amsterdam 149,75, Kopenhagen 98,90, Oslo 81 85, Washington 372,75, Helsingfors 9.41, Rom 13,65, Prag 11,109 Wien O2, 8B.
Oslo, 28. Junt. (W. T. B.) Devisenkurse. London 22,20 amburg 168,75, Paris 13,860, New York 456. 00, Amsterdam 183,59 ärich 85, 50, Helsingfors 11506, Antwerpen 13.40, Stockholm 122, S0, openhagen 121,00, Rom 16,50. Prag 13,50. Wien O, 64,50.
—
London, 28. Juni. (W. T. B.) Silber 306/ig, Silber auf Lieferung 30 * /.
Wertpapiere.
Frankfurt a. M. 28 Juni. (W. T. B.) Desterreichische Kreditanstalt 7.50. Adlerwerke 78,00 Aschaffenburger Zellstoff 111,00, Lothringer Zement ——,. D. Gold⸗ u. Silber⸗Scheideanst. 149.25, Frankf. Maschinen (Pokorny u. Wittekind) 55. 00, Hilpert Maschinen 26,50, Phil. Holzmann 78, 05, Holzverkohlungs-⸗Industrie 55, ,, Wayß u. Freytag 160, 00. Zuckerfabrik Bad. Waghäusel 73,25.
Hamburg, 28. Juni. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Brasil⸗ bank —— . Commerz u. Privatbank 122,50 Vereinsbank 113,26, Lübeck⸗Büchen 115 00, Schantungbahn 3,87, Deutsch⸗Austral. —— Hambg. Amerika Paketf. 152, 90, Hamburg⸗Südamerika 126 35. Nordd. Lloyd 14600. Verein. Elbschiffahrt —— . Calmon Asbest 39,00, Harburg⸗Wiener Gummi 69 06. Ottensen Eisen 19 00. Alsen Zement 180,25. Anglo Guano 79.00. Merck Guano 61 B. Dynamit Nobel 119,50, Holstenbrauerei 156, 900. Neu Guinea hob, 90, Otayvi Minen — — Freiverkehr. Sloman Salpeter 70 RM. für das Stück.
Wien, 28. Junk. (W. T. B. (In Tausenden.) Völker⸗ bundanleihe 73,8 Mairente 4,75. Februarrente 7,75. Oesterreichische Goldrente 87,5. Oesterreichische Kronenrente 4,565. Türfenlose 4,73, Wiener Bankverein 92,5, Bodenkreditanstalt 139 0. Oesterreichijche Kreditanstalt 126,5 Ungarische Kreditbank 261,0 Effektentreuhandges. (Anglobank) 97,5. Niederösterreichische Eskompteges. 260, 0 Länder bank 145,0 Sesterreichische Nationalbank 200,0 Wiener Unionbank 1000. Staatsbahn 3110 Südbahn 96,0, Alpine Montan 240,0, Poldihütte 45,0. Prager Eisenindustrie —— Rima⸗Muranyer j0ß,.5, Skodawerke 1356,0, Waffenfabrik 5,5 ex,, Trifailer 442,0, Laykam⸗Josefsthal 145,0.
Am sterdam, 258. Juni. (W. T. B.) 6 0ͤ½ Niederländische Staatsanleihe 1922 A u. B 10658. 43 0½ο Niederländische Staats— anleihe von 1917 zu 1000 fl. 100,00, 3 o Niederländische Staats—⸗ anleihe von 1896/1905 78,50, 7 0 Niederl. Ind. Staatsanleihe zu 1000 fl. 100, 79, 70½ Deutsche Reichsanleihe 1060400 Reichsbant neue Aktien 156,75, Nederl. Handel Maatschappij⸗- Akt. 146 00, Jurgens Margarine 173,25. Philips Glueilampen 342,50. Geconsol., Holl. Petroleum — — Koninkl. Nederl. Petroleum 403,00, Amsterdam Rubber 322 50, Holland⸗Amerika⸗Dampfsch. 4538, Nederl. Scheep⸗ vart Unie 169,25, Cultuur Mpij. der Vorstenl. 157,50, Handels- vereeniging Amsterdam 698,00 Deli Maatschappij 423, 00, Senembah Maatschappij 382,00.
Berichte von aus wärtigen Warenmärkten.
Manchester, 25. Juni. (W. T. B.) Das Geschäft am Garnmarkt war träge und die Preisgestaltung unregelmäßig. Auch der Gewebemarkt verkehrte mangels ö in lustloser
altung. Water Twist Bundles stellten sich auf 16 4 für das Pfund, Printers Cloth auf 31 sh für das Stück.
Nr. 28 des ‚Reichsministerialblatts“ (Zentralblatts für das Deutsche Reich, vom 265. Juni 1926 hat folgenden Inhalt:
1. Justizwesen: Bekanntmachung über den Auslieserungsverkehr und den sonstigen Rechtshilseverkehr in Strassachen zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien. 2. Allgemeine Verwaltungssachen: Handbuch für das Deutsche Reich 1926. Bekämpfung der Schund⸗ und Schmutzschriften auf Bahnhöfen, in Zeitungskiosken und im Straßen handel. Verzeichnis der Gartenbau, usw. Anlagen, welche regel⸗ mäßigen Untersuchungen gemäß der Internationalen Reblaus konbention unterliegen. 3. Konfulatwesen; Ernennungen, Exequaturerteilungen. 4. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Bekanntmachung über die Einsubr⸗ abfertigung von Betäubungsmitteln. Deutsches Arzneibuch, 6. Aus—
gabe 1925. 5. Statistik; Verordnung über Aenderungen des Sta. tistischen Warenverzeichnisses und der Anlagen A und B dazu sowie
des Verzeichnisses der Massengüter und des Verzeichnisses der Länder der Herkunft und der Bestimmung. 6. Steuer⸗ und Zollwesen: Ver⸗ ordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamts Essen. 7. Polizei⸗ wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. .
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V. Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.
Berlin, Wilhelmstr. 32.
Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste bis Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage
. Ilg 7 .
*
Deutscher Reichsanzeiger
BPreußischer Etaatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich , — Neichsmarh. Alle Posianstalten nehmen Bestellung an, rür Verlin außer den Postanstalten und Zeiiungs vertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstelle Süs. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32. Einzelne Nummern kosten G, 80 Neichsmark.
Fernsprecher: Zentrum 1573.
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einer 5 gespaltenen Einheitszeil (Petith 1,096 Neichs mark., einer 3 gespaltenen Emheitszeile 1,75 Neichsmark.
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die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers Berlin Sw. 48, Wiihelmstraße Nr. 32.
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Poftschecktonto: Berlin 41821. 1 926
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Deut sches Reich.
Gesetz zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes.
Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung zur Herstellung von Mischfuttermitteln.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufspreise.
Amtliches. Deutsches Reich. . Gesetz zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes. Vom 29. Juni 1926.
(Veröffentlicht in Nr. 40 des Reichsgesetzblattes Teil 1 vom 30. Juni 1926.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: t .
Das Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungs ämter vom 1. Juni 1923 . 1 S. 353) in der Fassung der Verordnungen vom 34. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. S. 1247) und vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 111) wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. ? Satz 2 treten an Stelle des Wortes gehörige“ die Worte „oder Geschäftsbetrieb gehörige oder mit feiner Vertretung in Mietangelegenheiten betraute Person“.
2. Im § 3 werden
a) im Abs. 1 Satz 1 die Worte „von zwei Monaten“ durch „eines Monats“ und das Wort „erreicht“ durch „übersteigt“ ersetzt; am Schlusse des Satzes werden nach einem Semi⸗ kolon die Worte angefügt „bei einem den Betrag für zwei Monate nicht erreichenden Rückstand ist die Erhebung der Klage erst zwei Wochen nach der Fälligkeit zulässig“;
b) im Abs. 1 Satz 2 die Worte Kl e“ bis „einen Monat“ durch die Worte Klage erst zwei Wochen“ ersetzt;
c) im Abs. 2 die Worte „eine nicht auf Fahrlässigkeit be⸗ ruhende“ gestrichen und die Worte „zurückzuführen ist“ ersetzt durch „oder auf irrige Annahme eines Aufrechnungs⸗ Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechts zurückzuführen ist, es sei denn, daß die Unkenntnis oder der Irrtum auf e m ghet beruht“;
ch der Abs. 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Aufhebung ist nicht mehr zl , wenn bis zum Ablauf von zwei. Wochen seit Erhebung der Klage, . jedoch bis zum Schlusse derjenigen mündlichen
erhandlung erster Instanz, auf welche das Urteil ergeht, der Mieter den Vermieter befriedigt oder eine gegenüber der Mietzinsforderung, zulässige Aufrechnung erklärt. Beantragt in diesen Fällen der Vermieter alsbald, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Der 5 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden dem Satz 4 nach einem Komma folgende Vorte angefügt: ⸗
„es sei denn, daß der Eigentümer eines vor mehr als drei
Jahren erworbenen Grundstücks einen zu gewerblichen cken vermieteten Raum für eigene gewerbliche Zwecke
dringend braucht.“ ö
Ferner wird folgende Vorschrift als Satz 5 angefügt: „Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen sind zu⸗ . des Vermiejers die Zahl und das Lebensalter der zu seinem Hausstand gehörigen Abkömmlinge mit zu be⸗ rücksichtigen.“ .
b) Im Abs. 2 werden ö. Worte als Satz 1 vorangestellt:
„Liegen die im Abs. 1 bezeichneten Gründe nur für einen Teil des Mietraums vor, so kann die Aufhebung hinsichtlich dieses Teiles, insbesondere auch eines Haus⸗ gartens, verlangt werden.“
Ferner werden im bisherigen Satz z jetzigen Satz 2, die u
Worte „Das Gericht kann“ durch „Auch kann das Gericht“,
im bisherigen Satz 2, jetzigen Satz 8, die Worte „In diesem
Falle“ durch „Bei teilweiser Aufhebung des Mietverhält⸗
nisses!“ ersetzt. .
4. Im §5 Abs. 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„§ 721 der Zivilprozeßordnung bleibt, vorbehaltlich des F 6 Abs. 3 Satz 2, unberührt; er gilt entsprechend, wenn das Urteil die Herausgabe von Räumen zum Gegenstande hat, die nicht Wohnräume sind.“
5. Der 5 6 wird wie folgt geändert: a) An Stelle der beiden ersten Absätze treten folgende Vor⸗
schriften als Abs. 1 bis 3: Wird ein Mietverhältnis, das sich ausschließlich oder zum Teil auf . bezieht, lediglich nach 5 4 Abs. 1 auf⸗ gehoben, so ist die Zwangsvollstreckung durch Ausspruch in
einschließlich des Portos abgegeben.
der Urteilsformel davon abhängig zu machen, daß hinsicht⸗ lich des Wohnraums für den Mieter ausreichender Ersatz⸗ raum gesichert ist; der Ausspruch kann unterbleiben, wenn die Versagung des Ersatzraums keine unbillige Härte für den Mieter darstellt. Wird ein Mietverhältnis der bezeich⸗ neten Art nach 5 2 lediglich deshalb, weil der Mieter einem Dritten den Gebrauch des Mietraums unbefügt belassen hat, oder nach 5 8 aufgehoben, so kann die Zwangsvoll⸗ streckung von der Sicherung ausreichenden Ersatzwohnraums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Vermeidung un⸗ billiger Härten erforderlich erscheint. Das gleiche gilt, wenn ein teilweise auf Wohnraum bezügliches Mietverhältnis . 5 4 Abs. 2 hinsichtlich des Wohnraums aufgehoben wird.
Wird ein Mietverhältnis, das sich ausschließlich oder zum Teil auf anderen als Wohnraum bezieht, lediglich nach 5 4 aufgehoben, so ist, soweit es sich um Raum handelt, der nicht Wohnraum ist, die Zwangsvollstreckung von der Sicherung des für die Berufs⸗ oder Geschäftsbedürfnisse des Mieters ausreichenden Ersatzraums abhängig zu machen, wenn der Mieter beweist, daß bei Versagung des Ersatzraums dringende öffentliche Interessen gefährdet werden würden. Hat das Reich, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde Räume der bezeichneten Art zu öffentlichen Zwecken oder Wohnräume, in denen gleichzeitig Dienst⸗ geschäfte wahrgenommen werden, mietweise inne, so gilt Zatz J mit der Maßgabe, daß der Nachweis durch eine Er⸗ klärung der Behörde geführt wird, welche der den Raum benutzenden Behörde vorgesetzt ist.
Hat in den Fällen der Abs. 1.2 der Mieter den Ausspruch beantragt und ist der Antrag im Urteil übergangen, so ist das Urteil zu ergänzen. Auf das Verfahren finden die Vor⸗ schriften des 5 319 Abs. 2. 3 der Zivilprozeßordnung ent⸗ spechende Anwendung; das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist übergangen ist. Wird das Urteil nur wegen der Gewährung oder Versagung eines Ersatzraums oder einer Räumungsfrist angefochten, so erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
ch Im ersten Satz des bisherigen Abs. 4, jetzigen Abs. 5 werden die Worte „nach der Rechtskraft des Urteils“ durch „nach Ablauf der Beschwerdefrist (Abs. 3 Satz 3, 8 4 Abs. 5)“ er⸗ setzt; hinter „rechtfertigen würden“ wird eingefügt „oder vereitelt der Mieter böswillig die Sicherung eines Ersatz⸗
2
raums“.
6. Im § 9 treten an Stelle der Worte zum Zwecke 6 gerichtlichen Sühneversuchs“ die Worte „zur Güteverhand⸗ ung“.
Der Satz 2 wird gestrichen.
7. Dem § 10 wird folgender zweiter Absatz angefügt:
Von dem Eingang einer Klage, mit welcher die Auf⸗ hebung eines auf Wohnraum bezüglichen ,, auf Grund des 5 3 verlangt wirz, hat der Gerichtsschreiber der Fürsorgebehörde unter Angabe des rückständigen Miet⸗ betrags und unter Hinweis guf die Fürsorgepflicht gemäß den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Ark und Maß der öffentlichen Fürsorge unverzüglich Mitteilung zu machen.
8. Der S 12 erhält folgenden Satz 2:
Als Beauftragte gelten alle mit Vertretungsausweis der
Vereinigung versehenen Personen.
g. Der § 14 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Worte „Abs. 2 Satz 3, Abs. 4“ durch „Abs. 3, 5, ersetzt.
b) Hinter Abs. 1 werden folgende Vorschriften als Abs. 2, 3
eingestellt:
In den Fällen des 5 4 Abs. 5, des 3 6 Abs. 3 und des § 135 Abs. A findet die sofortige Beschwerde auch dann statt, wenn mehrere Beschwerdegründe nebeneinander geltend ge⸗ macht werden.
Wird ein Urteil mit der Berufung und der sofortigen Be⸗ schwerde angefochten, so ist über beide Rechtsmittel von der⸗ selben Kammer des Landgerichts zu entscheiden.
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.
10. Der § 16 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden hinter Satz 2 folgende Vorschriften als Gatz 3, 4 eingestellt:
Der Zuweisung eines Ersatzraums steht es gleich, wenn der Vermieter dem Mieter durch eine nach 5 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzustellende Erklärung einen Er⸗ k anbietet, über den der Vermieter oder ein dem Angebote zustimmiender Dritter nach den wohnungsrecht⸗ lichen Vorfchriften verfügungsbevechtigt ist. Bei der Zu⸗ weisung oder dem Angebote soll der Mieter auf die Zu⸗ lässigkeit von Einwendungen, auf die Form und Frist . Geltendmachung sowie auf die Folgen des Fristablaufs hin⸗ gewiesen werden.
b) Im Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: .
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die vollstreck⸗ n , mindestens sieben Tage vorher zu⸗ gestellt ist.
c) Im Abs. 4 werden die Worte „S6 Abs. 4 durch „s 6 Abs. 5“ ersetzt. 11. Der 5 20 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Gewerkschaftliche Betätigung, insbesondere eine Beteili⸗
gung an Bestrebungen zur hlt: oder Verbesserung von
Lohn⸗ oder Arbeitsbedingungen, rechtfertigen die Aufhebung des Mietverhältnisses nicht.
12. Im 5 22 Satz 2 werden hinter den Worten „einen an- gemessenen Geldbetrag“ die Worte eingefügt „für den Umzug und die Unterkunftsbeschaffung und im Halbsatz 2 die Worte „Abs. 2 Satz 2, 3“ durch „Abs. 8 ersetzt.
13. Im § 23 Satz 1 werden hinter „errichtet“ die Worte ein- gefügt „oder vor dem 1. Juli 191 zu Eigentum erworben oder gemietet).
14. Der ö Abs. J wird durch 6 Vorschrift ersetzt:
Die Vorschriften der 88 1 bis 19 finden ö ein Unter. mielverhältnis nur Anwendung, wenn es sich ausschließlich auf Wohnraum bezieht, in dem der Untermieter eine eigene Wirt⸗ schaft oder Haushaltung führt.
15. Im § 27 wird ; .
a) im Abs. 1 der zweite Satz gestrichen und am Schlusse des Ab⸗
satzes folgender Satz angefügt: . Dem Mieter kann guf seinen Antrag eine den Umständen nach angemessene Pit zur Räumung auch dann gewährt werden, wenn das Urteil die . von Räumen zum Gegenstande hat, die nicht Wohnräu— des § AI der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit 56 Abs. 3 Satz 2, 3 gelten enksprechend. . b) im Abs. ? Saß ? das Wort „Für“ durch (Das gleiche gilt für ersetzt; der Satz 3 unter Wegfall der weiteren Worte — mit „überlassen sind ?;
e) 6 ö 3 Satz 1 vor „§ 16“ eingefügt: „5 6 Abs. 4, 5 und des“; .
ch im Abs. 3 Satz 2 hinter „8 4 eingefügt: Abs. 1 und das Wort „Ersatzraum“ durch „Ersatzwohnraum“ ersetzt.
16. Im 5§ 29 wird folgender Abs. 2 angefügt: Kö
Auf die Untervermietung von Räumen, in denen eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung nicht geführt werden soll, finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung.
17. Der 8 32 wird wie folgt geändert: .
a) Der Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: .
Hat jemand mietweise oder auf Grund , Rechtsverhältnisses ein Gebäude oder den Teil eines Ge. bäudes inne, das im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs oder eines Landes steht und entweder öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen der Ver waltung des Reichs oder des Landes zu dienen bestimmt ist oder bestimmt wird, so finden, vorbehaltlich des Abs. 2, die Ss Ibis 31 keine Anwendung. .
b) Im Abs. 2 werden dem Satz 1 nach einem Semikolon die
Worte angefügt: .
„an Stelle der Zubilligung des Ersatzraums kann auf An—⸗
trag des Reichs oder Landes die Gewährung eines an gemessenen Geldbetrags treten“.
Ferner wird hinter dem zweiten Satze folgende Vorschrift als Satz 3 eingefügt: . . ⸗ —
Im übrigen gelten die a fn des § 6 Abs. 3 bis 5 des 8 16 nrit Jusnahme von. Aü'l. J Sat 6 und des s 2 Abs. 3 Satz mit der Maßgabe entsprechend, daß die im § 16 Abf. 1 Saß 2 bezeichnete Bescheinigung von der üben den Raum. verfügungsberechtigten Behörde ausgestellt wird und daß Einwendungen gegen den Ersatzraum bei dieser oder der ihr vorgesetzten Behörde zu erheben sind.
18. Hinter dem § 33 werden folgende Vorschriften als S5 33 a, 33 b eingestellt: 98
§ 33 a.
Wird durch Teilung einer unbenutzten Wohnung von fünf oder mehr Wohnräumen eine neue räumlich und wirtschaft⸗ lich selbständige Wohnung gewonnen, so findet 3. die neue Wohnung der erste Abschnitt dieses Gesetzes keine An— wendung. Das gleiche gilt, wenn im Einverständnis mit
dem Mieter durch Teilung einer benutzten Wohnung der leichen Größe eine neue räumlich und rl tlich selb⸗ ier gn, Wohnung hergestellt wird. Als neue Wohnung gilt der Teil der bisherigen Wohnung, in dem eine Küche nicht vorhanden war.
Die Gemeindebehörde hat von der Anordnung oder Durch⸗ . einer Beschlagnahme abzusehen, wenn der Ver⸗ ügungsberechtigte . verpflichtet, innerhalb einer von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen die Teilung einer Wohnung der im Abs. ] bezeichneten Art vorzunehmen und innerhalb der Frist die Arbeiten 3 Eine Besch . der neuen Wohnung ist nicht zu⸗ lässig. Der. Mietvertrag bedarf, der Genehnrigung der Gemeindebehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Mieter in der Gemeinde nicht als dring⸗ * Wohnungsuchender eingetragen ist; eine Versagung aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
Abs. 3 gilt auch, wenn die neue Wohnung durch Be- endigung des 2 . frei wird
Wird aus unbenutzten gewerblichen Räumen oder im Ein⸗ verständnisse mit dem Mieter aus benutzten gewerblichen Räumen durch Ausbau eine räumlich und. wirtschaftlich selbständige Wohnung gewonnen, so finden die Vorschriften des 3 33a entsprechende Anwendung. Dies 9 nicht, wenn die Räume bis zum 1. Oktober 1518 zu ohngiwẽchen be⸗ stimmt oder benutzt waren.
19. Im 5 36 werden ah 1 ö. 1 Satz 1 die Worte „den SS 6, 27“ durch „z 6 ersetzt,
räume sind; die Vorschriften
ö
e .