1926 / 140 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Jun 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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34916 ; S. Heymann Aktiengesellschaft, dstritz / Sachsen.

Nach dem Beschluß der Generalver⸗

mmlung unserer Gesellschakt vom B. April 1926 über die Umstellung des

rundkapitals auf Goldmark werden die H

isherigen Aktien unserer Gesellschaft wie

olgt umgestellt: .

a Die Stück 30 909 Stammaktien, lautend über je 1000, werden im Verhältnis von 5:1, also auf Stück 6000 zusammengelegt. Auf jede der neuen Aktien entfällt ein Betrag von nom. Reichsmark 40.

p) Die Stück 6000 Stammaktien, lautend über je M 5000, werden derart um⸗ gestellt, daß der Nennwert jeder Aktie auf Reichsmark 40 festgelegt wird.

e) Die Stück 1000 Vorzugsaktien, lautend über je KlI009, werden im Ver⸗ hältnis bon 5: 1, also auf Stück 200 zusammengelegt. Auf iede der neuen Aktien entfällt ein Betrag von nom. Neichsmark 40. .

d) Die Stück 800 Vorzugsaktien, lautend über je 5000, werden derart um⸗ gestellt, daß der Nennwert jeder Aktie auf den Betrag von Reichsmart 40 festgelegt wird.

Der Beschluß ist im Handelsregister eingetragen worden.

Zur Durchführung der Umstellung werden die Aktionäre gebeten, ihre Aktien nebst Gewinnanteilscheinbogen bei der Badischen Bank in Mannheim zum Umtausch einzureichen. Die Umtauschstelle übernimmt die Verwertung von Spitzen. Aktien, die bis zum 15. August 1926 bei der Umtauschstelle nicht eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt werden.

Ostritz, den 14. Juni 1926.

Der Vorstand.

34917 S. Heymann Abtiengesellschast,

dstritz / Sachsen. Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung unserer Gesellschaft vom 15. April 1926 wurde die Erhöhung des Grund⸗

kapitals um Reichsmark 990900 in.

Worten: neunhundertundachtzigtausend Reichsmark durch Ausgabe von 9800 Stück auf den Inhaber lautenden Stammaktien über je Reichsmark 100 be— chlossen. Das gesetzliche Bezugsrecht der

ktionäre ist ausgeschlossen worden. Die rhöhung ist dadurch durchgeführt, daß der gesamte Betrag der Erhöhung von der Firma Reis C Co. Aktiengesellschaft in Friedrichsfeld i. Baden zum Nennwert übernommen worden ist.

Die Firma Reis C Co. Aktiengesell⸗ schaft, Friedrichsfeld, bietet den bisherigen Stammaktionären die neuen Aktien bis um Gesamtbetrag von RM 960 000 erart zum Bezug an, daß auf je Reichs mark 200 der alten Stammaktien je Reichsmark 400 der neuen Stammaktien bezogen werden können. Der Beuge preis st gleich dem Nennwert der neuen Aktien.

Aktioväre. pelche gon dem, Bezuggrecht Gebrauch machen wollen, haben dies bis um 30. August 1926 bei der Badischen

ank in Mannheim schriftlich zu er— klären und der Erklärung die entsprechende Anzahl alter Stammaktien beizufügen oder deren Besitz durch den Hinterlegungsschein eines deutschen Notars nachzuweisen.

Ostritz, den 14. Juni 1926.

Der Vorstand.

Bank⸗Verein zu Mayen, Mayen.

Ellant per 3I. Dezember 1925.

31917 ; Wratislawia Mit⸗ und Rück⸗ versicherunge⸗Aktiengesellschaft i. L. Breslau.

Obige Gesellschaft ist durch General versammlungsbeschluß vom 16. März 1926 in Liquidation getreten. Gemäß 5 297 -G.⸗B. werden die Gläubiger der Ge—⸗ sellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Unterzeichneten anzumelden.

Der Liquidator: Carl Becker,

Breslau, Antonienstraße Nr. 19521.

31918

Diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft, welche 25 0/o ihrer Bareinlage nebst dem Beitrag zum Organisationsfonds bisher nicht gelesstet haben, werden hiermit auf⸗ gefordert, die schuldige Zahlung spätestens am 10. Juli 1926 auf unser Liquidations⸗ konto Arnold Karfunkelstein bei der Städt. Bank in Breslau zu leisten.

Breslau, den 10. Juni 1926. Wratislawia Mit⸗ und Rück⸗ versicherungs⸗Aktiengesellschaft i. L. Der Lignidator: Carl Becker.

31919 Industrie und Handel Versicherungs⸗ Aktiengesellschaft i. L. in Breslau.

Obige Gesellschaft ist durch General⸗ versammlungsbeschluß vom 16. März 1926 in Liquidation getreten. Gemäß 5 297 H.-G. B. werden die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Unterzeichneten anzumelden.

Der Liguidator: Arnold Karfunkelstein in Breslau, Ohlauer Straße Nr. 24/25.

31920

Diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft, welche 2550 ihrer Bareinlagen nebst dem Beitrag zum Organisationsfonds bisher nicht geleistet haben, werden hiermit auf⸗ gefordert, die schuldlge , . am 10. Juli 1926 auf unser Liqidations⸗ konto Arnold Karfunkelstein bei der Städt. Bank in Breslau zu leisten.

Breslau, den 10. Juni 1926. Industrie und Handel Versicherungs⸗Aktiengesellschaft i. L. Der Liquidator:

Arnold Karfunkelstein.

6. Erwerbs⸗ und Wirischafts⸗ genossenschaften.

32922]

Unsere ord. Generalversammlung findet am 15. Juli, S Uhr, in München, Hotel Drei Raben, mit ie. Tages⸗ ordnung sigtt: 1. Geschäftsbericht, Bilanz. 2. Ev. Antrag auf Liquidation. 3. Ev. Antrag auf Erhöhung der Ge⸗ schäftsanteile bzw. n, der Haft⸗ summen. 4. Neuwahlen. 5. Anträge und Verschicdenes.

Südd. Spar- und Baugenossenschaft e. G. m. b. S., Sitz München. Der Vorstand.

34892] Bekanntmachung der ; Zentralgenossenschaft des Schwäb. Bauernvereins e. G m. b. S., Um / D.

Die ordentliche Generalversamm⸗ lung findet am 27. Juni 1926, vor⸗ mittags 11 Uhr, im Saale des Gast— hofes zum „Weißen Rößle“ in Ulm / D. statt. Tagesordnung:

1. Bericht der eingesetzten Kommissionen.

Genehmigung der Bilanz per 31. De—

zember 1925.

2 . 2 ö 9 3. . von Vorstand und Auf— Schuldner in laufender ; hꝛechnung;.;;⸗ . Css eds * Hegner die Mullen Apa de hitgren 66 253 93,60 I B. Neuwahl von Vorstand und Auf⸗ el bee hderhreihshant! , , , Wen.

, an 6. Satzungtänderung: 8 26, betr. Be⸗ kJ n . ö, i , eines teh zu Belannt⸗ . Banken .. 20 ö. 57 7. ö. Zentralgenossenschaft.

1 ss Der Vorstand und Aufsichtsrat NMassenbestand....... 41 49265 der Zentralgenoffenschaft

202803219 des . , , . Passi va. C. G. m. * S., m / * Aktienkapital J..... 375 000 . 125 000 , in laufender . ö

.

6 rg 165 510 30 9. Bankausweise. Ava le hM. Döz göb, 6h , K . gland der Gabi

äftshaus, zahlbar in

jährlichen gleichen Raten 46 000 an . ö. bischen Bank Einlagen mit Kündigungs⸗ Aird g. *

frist bis ö 3 Monaten. 330 946 56 Geben, . . 10 ,, e erg m, es l i.

. Sonstige Wechsel u. Schecks ; Reingen inn.... W e Ser . n e 3 gh 2028 032119 , . Banken. . 66 Gewinn⸗ und Verlustrechnung ombardsorderungen. . . er 31. D ber 1925. Wertpapiere... 38 8890797, 13 * ven r Sonstige . jn .. 29 069 867,27 älter, Steuern, Un— assiva. 33 ö. - . 66 os 8d] Grundkapita!. .... 3300 9909, Reingewinn... . . . 34 653 30 Rücklagen 2 190 000, ; 86 d. umlaufenden Noten 25 693 450, 1G LI 14 Sonftlge täglich fällige gerte aus 1925 .... b77 94 . Verbindlichkeiten. . 16 3965 039, 69 innghmen an Zinsen, Ge⸗ An eine in g ft

J ö . 23 920 890, 35

180 733 14 Rentenbankdarlehen? . . 3 Hoh. Sonstige Passiwwa. ... 2 684 033, 14

Dle Dividende ist auf 8 o festaesepl. Mayen, den 13. Mai ge gesetz garl Min, , md ar ünzel. G. 6. . Ki , dn nert⸗

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichs⸗ mark 1 245 86h, 77.

35172) Wochenübersicht der

Reichsbank

vom 15. Juni 1926. Aktiva. 1. Noch nicht begebene RM Reichsbankanteile 177 212 000 2. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Neichsmark berechnet. 1 492 161 000 und zwar: Goldkassen⸗ bestand RM 1231726 000, Golddepot (unbelastet) bei

ausländischen Zentral⸗ notenbanken RM 260 435 000

3. Bestand an deckungs⸗

sählgen Devisen. 205 388 000 4. Bestand an sonstigen

Wechseln und Schecks . 1283 110 000 5. Bestand an deutschen

Scheidemünzen .... 107 347 000 6. Bestand an Noten anderer

k . 28 784 000 7. Bestand an Lombard⸗

forderungen... ö 6 449 000 8. Bestand an Effekten.. 89 020 000 9. Bestand an sonstigen

k S680 891 000

assiva.

1. Grundkapital:

9 begeben.... . . 122 788 000

b) noch nicht begeben . 177 212 000

2. Reservefonds: 3 gesetzlichereservefonds 33 952 000 b) Spezialreservefonds für künftige Dividen⸗ denzahlung 43 133 000 e) sonstige Rücklagen 160 000 000 3. Betrag 9 umlaufenden . 2612 839 000 4. Sonstige täglich fällige Verhindlichkeiten ... 763 O11 000 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ . k h. Sonstige e n. M Verbindlichkei

157 Æ7 ooo

Berlin, den 18. Juni 1926. Reichsbankdirektorium. Schacht. b. Grim m. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs. Schneider. Dreyse.

(3651144 Wochenübersicht

der Vayerischen Notenbank

vom 15. Juni 1926.

Attiva. RM Goldbestand .... . 28 559 000, Bestand an:

deckungsfähigen Devisen. 6 003 000, sonstigen Wechseln und

k 56 156 000, deutschen Scheidemünzen 43 000, Noten anderer Banken. 1381 000, Lombardforderungen. 5676 000, Wertpapieren.... 2338 000, sonstigen Aktiven... 9 407 000,

Passiva, Grundkapital ..... . 15 000 00,

Rücklagen: Gesetzlicher Reservefonds 10 000 000,

Umstellungsreserve .. 2963 000,

Sonstige Rücklagen 1350000. Betrag der umlaufenden

Neren 66 760 000, = Sonstige täglich fällige -

Verbindlichleiten. . . . 1915 00, An eine Kündigungsfrist

ebundene Verbindlich⸗

J 290 000, Sonstige 6 963 000, Darlehen bei der Deutschen

Rentenbank ..... . 12 302 000, Verbindlichkeiten aus woeiterbegebenen

im Inlande zahlbaren Wechseln RM 1523000.

Ausweis der Bank von Danzig 34555 vom 15. Juni 1926 in Danziger Gulden.

Attiva. Metallbestand (Bestand an kursfähigem Danziger Metallgeld und an Gold in Barren oder Goldmünzen). 3 325 014 darunter Goldmünzen 4 838 und Danziger Metallgeld . 3 320176 Bestand an: täglich fälligen Forderungen gegen die Bank von England n,, Noten ... . 17 499 475

deckungsfähigen Wechseln .. . 12101 348 sonstigen Wechseln ..... 95 320 Lombardforderungen.. ... 496103 ,, . 18 055 828 sonstigen täglich fälligen For⸗

w en, , 582 507

sonstigen Forderungen mit Kündigungsfrist .... Passiva. Grundkapital ... .... 7 00 000 Meserhe fond 2 059 846 Betrag der umlaufenden Noten 380 612 265 Sonstige täglich fällige Ver⸗ bindlichkeiten !.... 3 513 722 darunter Giroguthaben: a) Guthaben Danziger Be⸗ hörden und Sparkassen 2101546 b) Guthaben aus⸗ ländischer Be⸗ hörden u. Noten⸗ banken... o) private Gut⸗ haben.... 682695 Verbindlichkeiten mit Kündi⸗ gu foftih VJ Sonstige Passina .... Avalverpflichtungen 380 000

bb2 gad

8 93g 200

Danzig, den 16. Juni 1926. Bank von Danzig.

I60. Berschiedene Bekanntmachungen.

345879 Bekanntmachung.

Von der Deutschen Estekten⸗ und Wechsel⸗ Bank, der Deutschen Girozentrale⸗Deut⸗ schen Kommunalbank Zweiganstalt Frank⸗ furt . M. und der Firma J. Dreyfus C Co, hier, ist bei uns der Antrag auf Zulassung von

RM 5000000 1792,10 kg Fein⸗

gold 8 o0½ ige, ab 1927 rückzahlbare Goldanleihe von 1926 der Stadt Pforzheim, Gesamtkündigung aus⸗ ble , bis 1. November 1931, 20 Stück Schuldverschreibungen über RM 5000 (1792,09 g Feingold), Buchstabe A Nr. 1-626, 1500 Stück Schuldverschreibungen über RM lo00 (358,42 g Feingold), Buchstabe B Nr. 1 16500, 1500 Stück Schuld⸗ verschreibungen über RM 500 179,21 g Feingold), Buchstabe 0 r. L I500, 1500 Stück Schuld⸗ verschreibungen über RM 100 (365,842 g Feingold), Buchstabe D Nr. I= Ihob, zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse eingereicht worden. Frankfurt a. M., den 14. Juni 1926 Zulassungsstelle an der Börse zu Frankfurt a. M.

34880] Bekanntmachung.

Die Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ bank, die Bayerische Vereinsbank, das Bank haus H. Aufhäuser, die Donauländische Kreditgesellschaft A. G., je in München, die Dresdner Bank, Filiale München, haben beantragt:

nom. RM 6000990 Inhaber⸗

stammaktien der Aktienbrauerei zum Hasen in Augsburg 30008 St. zu je RM 200 Nr. 1— 30000

zum Handel und zur Notiz an der

Münchener Börse zuzulassen.

München, den 15. Juni 1926.

Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Rem shard.

Schriftführer: J. V. Schulmann.

Syndikus: Dr. Schub.

34882

Die Elta⸗Film G. m. b. S. ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Forderung bei dieser anzumelden.

Elta⸗Film G. m. b. SH. i. L. O. Roensch, Berlin 8W. 61, Kreuzbergstr. 30.

324044 Bekanntmachnng. ; Die Firma Deutsche Herren Bekleidung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat

in ihrer Gesellschafterversammlung vom

22. März d. J. die Auflösung der Ge⸗ sellschaft beschlossen. Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft ist am 28. Mai erfolgt und der Unterzeichnete als Ligui⸗ dator im Handelsregister eingetragen. Evt. Gläubiger werden hiermit aufgefordert, sich bei mir zu melden.

Gelsenkirchen, den 9. Juni 1926. Hugo Degenhard junior, Liquidator der Deutschen Herren Bekleidung G. m. b. S.

32914

Die Generalversammlung unserer Ge⸗ sellschaft vom 6. März 1926 hat einstimmig beschlossen, das Stammkapital unserer Firma um den Betrag von 250 000 RM, also von 750 000 RM auf 500 000 RM herabzusetzen. Gemäß § 58 des Ge⸗ setzes ö G. m. b. H. geben wir unsern Gläubigern hiervon Kenntnis und werden dieselben hiermit aufgefordert, sich zu melden.

Kruft, den 18. Juni 1926.

Tra s⸗Industrie m. b. S.

33878

Durch Beschluß der Gesellschafter der Firma Becker C Co. Optische Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung in Gera vom 4. Juni 1926 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 90 000 RM herahgesetzt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Gera, den 8. Juni 1926.

Die Geschäftsführer der

Firma Becker Ey. Dirtische Fabrit Schulden 3 1. Gründungsfonds. . 1000 000 rr nn nn ö gnstung 2. Voraus bezahlte Beiträge 82 dz ( 81 Leo Becker,. Ernst Sakel. 3. Ueberträge auf das nächste . . n , , Geschästsjahr. ... 2858555 lod ssl 4. Verpflichtungen.... 27 362 32 Bilanz per 31. Dezember 1925. 5. Gewinn .. . .... 5 12249 Aktiva. Ren 38 1118 20117 :: . ontokorrentkonto .... i 31. Dezember 18925. i lnuieberr⸗-·.,. . K = age : Aktiva. RM Postscheckkonto... 1208 90 ,, . ä 06 Farben. 2 k n :::: . apitallonto! ...... 100 983 ,,,. Reingewinn 227493 , 221740 L007 M3 5I Außenstände ..... 1264761 Gewinn und Verlustkonto. 184431 RM 83 Passiva. ere gien festtntent - 150 386 04 Gesellschaftskapita! ... h 000 - tettogewinn ...... 2274 93 Verpflichtungen.... h 000 DTI sss Rückstellungen . k 3 000 - . Vortrag auf neue Rechnung 6 47431 Bruttogewinn. .... 15136861 19 47431 Giusen 1LEs36 Berlin, 14. Juni 1926. 152 660 597 Berliner Vereins⸗Buchdruckerei

Berlin, den 15. Februar 1926. Ercole Marelli C Co., Kom. Gef.

Zweigniederlassung Berlin.

33877 = ,

Die Expreß⸗Telegraf Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 15. Juni 1926.

Der Liquidator der Gxprest⸗Telegraf Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Hans Ehrlich.

30863) Bekanntmachung.

Die Dortmunder Milchversorgun Gesellschaft mit beschränkter inn zu Dortmund ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden.

Dortmund, den 28. Mai 1926.

Die Liquidatoren der Dortmunder Milchversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation:

Knoll. Horstmöller.

34371 ; Deutschnationale Feuer⸗

versicherungs⸗ · Gesellschaft a. G. Die erste ordentliche Mitgliederversamm⸗ lung am 12. Mai 1926 bat die nachstehends Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung , Aus dem Aufsichtsrat scheiden aus die Herren Facius, Tarnowski und Haacke.

Wiedergewählt wurden die Herren Hang Bechly, Berlin, Christian Winter, Berlin, . Hamburg, Rudolf Lüben,

erlin.

Neu gewählt wurden die Herren Otto Scharfenberg, Hamburg, Walther Lambach, Berlin, Walter Hannemann, Berlin.

Es wurde folgende Satzungsänderung beschlossen: 5 2 Absatz 2 fällt fort.

Deutschnationale Feuer⸗

versichernngs⸗Gesellschaft a. G.

Der Vorstand. .

C. Fr. Frahm. A. Tarnowski.

343721 Deutschnationale Feuer⸗ ver sicherungs⸗Gesellschaft a. G. Hainburg 36, Holstenwall 3— 5. Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1925.

* Einnahmen. A . . e ge, ri, ö gl d fler ö . 79018 Rückversicherungs⸗ leistungen ... 434899 4. Vergütung für Betelli⸗ gungsgeschft ... 48 5. Leistungen auf kommende . 56 8 8. nin, 15 764 06 ö. D n i . . 95 = Versicherungssteuern un sonst. Einnahmen .. 109439 9. Einrichtungskosten. .. 39066268

nn.

15 u ,.

Rückversicherungs⸗ ö 11 646 45 2. Beiträge für Beteili⸗

gungsgeschäft .. 246

3. Schäden... 405195 4. Voraus bezahlte Beiträge 82 830 81 5. Zinsen auf eingezahlten

Gründungsfonds .. 10 000 -

6. Verwaltungs und An⸗ 4.

werbekosten... 33 918 53

7. Versicherungs⸗ u. andere . . 3 ge ; 11 063 68 Leistungen für das Feuer⸗

1c he fen 113969

9g. Einrichtungskosten .. 39 092 9

8 Genn, 612249

199 122 28

Vermögensaufstellung am 31. Dezember 1925.

er Vermögen. , A6 9 1. Nicht eingezahlter Grün⸗ dungsfondz. 7h50 000

2. Kasse, Bank⸗, Postscheck⸗ guthaben und Außen⸗ stände 2 8 .

Hypotheken,... 200 000 -

Wertpapiere.. 19000

60 11149

9 *

.

Sparkassenguthaben . 50 , g, 17

D OL.

Einrichtungskosten . 39 092 11820117

G. m. b. S., Berlin X. 24, Elsässer Straße S6 / s8. gere g. mt Norden 4119. lhert Schatz.

Erste Sent ral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 140.

Berlin, Sonnabend, den 19. Juni

1926

Der Inhalt vieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels., 2. dem Güterrechts⸗, 8. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, d. dem Mnsterregister,

6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und

vesonderen Blatt unter dem Titel

2 die Tarif und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin durch die Geschäftsstelle des Reicht⸗ und Staaisanzeigers 8. 483. Wilhelm⸗

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für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tãglich. - De 3 Reichs marẽł. * g . 6 Anzeigenpreis für ben Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Einzelne Nummern kosten G15 Reichsmark.

Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich werden heute die Nrn. 140A, 140B und 140 C ausgegeben.

bee Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrüctungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein. Me

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

79. Die aus der Unterhaltung eines Gestüts und eines Rennstalls erwachsenen Ausgaben sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten vom stenerpflichtigen Einkommen ab⸗ Ssugsfähig. Streitig ist lediglich, ob der Beschwerdeführer, der neben seinem Hauptberuf als Gewerbetreibender ein Vollblutgestüt und einen Rennstall unterhält, den aus den letztgenannten Unter⸗ nehmungen entstandenen ö von seinem steuerpflichtigen Ein⸗ kommen in Abzug bringen darf. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint und zur Begründung ausgeführt, der Gestüts⸗ und Renn⸗ stallbetrieb habe im Jahre 1922 in keinerlei Beziehung zu dem Gestüt oder zu dem Ländwirtschaftsbetriebe des Beschwerdeführers gestanden und könne daher nicht als ein landwirtschaftlicher oder . Nebenbetrieb gelten. Als selbständiger Gewerbebetrieb önnten,. Gestüt und. enn deswegen nicht angesehen werden, weil mit dem Begriffe des Gewerbebetriebs im Sinne des Ein⸗ kommensteuergesetzes die Absicht der Gewinnerzielung untrennbar verknüpft sei und das Vorhandensein einer solchen l hicht nach den gegebenen Verhältnissen, unter denen vegelmäßig und auch im vorliegenden Falle ein Gestüts⸗ und Rennstallbetrieb geführt werde, nicht anerkannt werden könne. Die Rechtsbeschwerde ver⸗ tritt die Auffassung, daß Gestüt und Rennstall entweder als Be⸗ . des landwirtschaftlichen Betriebs oder als gewerblicher sebenhetrieb oder als selbständiger Gewerbebetrieb angesehen und die in diesen Betrieben erlittenen Verluste als Werbungskosten vom Gesamteinkommen abgezogen werden müßten. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, ob insbesondere die Pferdezucht als eine Betätigung des Landwirtschaftsbetriebs auf— ßufassen ist, hat der erkennende Senat bereits in dem Beschluffe dom 30. September 1925 VI B 212/25 wie folgt Stellung ge⸗ nommen: „Die zu entscheidende Frage ist aus dem 2 der Land⸗ wirtschaft zu beantworten, die, als dem Wirtschaftszweige der Ür⸗ produktion angehörend, die unmittelbare Gewinnung und wirtschaft⸗ liche Verwertung von Bodenerzeugnissen zum Gegenstande hat. Dazu gehört auch die Gewinnung von Bodenerzeugnissen als Futtermittel und die Verwendung derselben zur Aufzuchk von Vieh, das zum Verkaufe bestimmt ist. Daher wird auch zur a m ,, die Viehzucht gerechnet, wenn sie unter ausschließlicher oder vor⸗ Ee eier Verwendung selbstgewonnener Futtermittel erfolgt. Im egensatz dazu steht der Viehhandel als Gewerbebetrieb, wenn, abgesehen von reinem Viehhandel, das Vieh ausschließlich oder . nicht mit selbstgewonnenen, sondern gekauften Futter⸗ mitteln gehalten wird. Der Hauptzweck des Betriebs i. in letzterem Falle nicht die unmittelbare Gewinnung und wirtschaft— liche Verwertung der Bodenerzeugnisse zur Aufzucht von Vieh, ondern der Handel mit Vieh unter Aufwendung von erkauften uttermitteln sein, so daß das Vieh wie die Futtermittel als Roh⸗ stoffe m urn, sind, die nach gewerblicher Verarbeitung als aren zur Weiterveräußerung bestimmt sind. In der Recht— pprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Entscheidungen Bd. 59 S. 150 und Entscheidungen in Staatsstenersachen Bd. 15 S. 426) wird der Verwendung gekaufter Futtermittel auch die Verwendung von auf gepachteten Grundstücken gewonnenen Futter⸗ mitteln gleichgestellt. Es wird aber weiter vorausgesetzt, daß mit dem Handel ein selbständiger Gewinnzweck verfolgt wird. Die Pachtung und Bewirtschaftung von Wiesen oder Weideland ö. danach nicht f rech sondern nur ein Nebenzweck oder Mitte des Viehhandels sein. Vgl. auch Fuisting, Preußisches Gewerbe⸗ e, . S. 59; von Breunig, Bayerisches Gewerbe⸗ steuergesetz S. 173. Was von der Viehzucht und vom Viehhandel im allgemeinen gilt, 5. auch entsprechend von der Pferdezucht und vom Pferdehandel gelten. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall und, da nach der für den Reichsfinanzhof Unangreifbaren Feststellung der Vorinstanz das Gestüt und der Rennstall im Jahre 1922 in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung . dem landwirtschaftlichen Grundbesitz des Here er . stand, kann die Unterhaltung des Gestüts und des Rennstalls nicht als ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb aufgefaßt werden. Wegen des mangelnden Zusammenhanges mit dem Gewerbebetriebe des Beschwerdeführers ist auch die Anerkennung des Gestüts und des Rennstalls als gewerblicher Nebenbetrieb abzulehnen. Die ia aber, ob die durch die Unterhaltung des Gestüts und Rennfstalls entstandenen Ausgaben als zur Exiverbung, Sicherung und Er⸗ haltung von Einnahmen für notwendig oder zweckdienlich erachtete und tatsächlich entstandene Aujwendungen (Werbungskosten) ab⸗ uziehen sind, hat die angefochtene Entscheidung gleichfalls mit echt verneint. Zu dieser Rechtsfrage hat bexeits das Preußische Dberverwaltungsgericht in dem unter der 8 . des , Einkommensteuergesetzes ergangenen Urteil vom 13. Oktober 1898 EEntscheidungen in Staatssteuersachen VII S. 187), dessen Aus- führungen auch für die Reichseinkommensteuer Geltung be⸗ anspruchen könnten, nachstehende Ausführungen gemacht: „Die übrigen Ausgaben des Betriebs überwiegen aber jene Einnahmen so bedeutend, daß die Annahme, als ob das mit dem Rennstgll verbundene Gestüt zu dem Zwecke gehalten würde, um mittels der Renngewinne und der, Ergänzung des dem Kirtschafts betriebe dienenden Pferdematerials Einkommen zu erzielen, als ausge⸗ chlossen angesehen werden muß, r nehn handelt es sich offen⸗ bar nicht um Verzinsung des Anlagekapitals, sondern um Ver⸗ folgung anderer Zwecke, mögen dabei vorwiegend sportliche oder gemeinnützige Rücksichten ausschlaggebend sein. In der Annahme aber, daß Ausgaben für derartige Zwecke in keinem Falle nach 59 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 abzugsfähig sind, kaun der Berufungskommission nur beigetreten werden. . gilt übrigens auch (vgl. Artikel 1 I1 2 der Ausführungsanweifung

vom 5. August 1891) von den Ausgaben für die Verbesserung und Vermehrung des lebenden Wirtschäftsinventars. Wie in dem in

Bd. III S. 161 ff., vgl. besonders S. 154 und 155, der Ent⸗ scheidungen des Gerichtshofs in , , ,. beenden alle ist auch hier von dem Zensiten ein unter Umständen nutz⸗

ringender d, , die Pferdezucht, in einen kostspieligen Teil seines 8 ts umgewandelt und wird in dieser Gestalt unterhalten. Wenn die Berufungskommission in diesem Sinne auf Grund tatsächlicher Feststellungen, die in der vorliegenden Be schwerde auch nicht angegriffen sind, zu der Annahme gelangt ist, daß es sich bei dem Gestüt des Zensiten nicht um ein 6 Erzielung des Einkommens gerichtetes Unternehmen handle, und daß daher die Einnahmen und Ausgaben bei diesem Betriebe für die Steuer⸗ veranlagung nicht in Betracht kommen, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden.“ In der ebengenannten Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, bei der es sich um den Abzug der aus der Ausübung einer Jagd entstandenen Unkosten handelt, ist weiter ausgeführt, daß es sich in solchen Fällen gar nicht um eine nutzbringende Verwertung des durch die Ausgaben repräsentierten Anlagekapitals handle. Der Ueberschuß der Aus⸗ aben über die Einnahmen sei kein zufälliger, kein Verlust im wirt⸗ schaftlichen Sinne, die Einnahmen würden vielmehr zur Neben⸗ sache, während es hauptsächlich darauf ankomme, die Einnahme⸗ quelle so zu gestalten, wie es den Ansprüchen und Neigungen des Eigentümers entspreche. Diese Darlegungen decken sich sachlich im wesentlichen mit dem Inhalt des bereits in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beschlusses des erkennenden Senats vom 18. Februar 1935 VIB 44/25 wo insbesondere nachstehendes ausgeführt ist: Vorausgesetzt ist aber, daß der Pflichtige die Auf⸗ wendungen ernstlich zur . Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen und nicht zur Befriedigung von persönlichen Bedürf⸗ nissen, z. B. aus Liebhaberei, k hat. Wer eine Beschäftigung sich teils des Erwerbes wegen, teils aus Liebhaberei wählt, . die Ausgaben jedenfalls nicht ganz abziehen, wenn er von vorn⸗ herein damit rechnen muß, daß er nicht auf seine Kosten kommt. In solchem Falle sind die Ausgaben insoweit als zur Befriedigung persönlicher Ved ur nisse gemacht anzusehen, als der Pflichtige keine Deckung durch Einnahmen erwarten konntée. Man wird güch unter⸗ stellen ö daß jemand, der, in günstigen wirtschaftlichen Ver⸗ hältnissen lebend, eine Tätigkeit ausübt, die möglicherweise oder auch wahrscheinlich gewisse Einnahmen bringt, und damit Aus laben verknüpft, deren Deckung durch Einnahmen mindestens recht . ist, insoweit die Ausgaben nicht ernstlich zur Erzielung bon Einnahmen, sondern in erster Linie aus Liebhaberei machte.“ Der erkennende Senat hält diese Ausführungen auch im vorliegen— den Falle für zutreffend. Die entstandenen Ausgaben können da— her nur in Höhe der Einnahmen als Werbungskosten zugelassen werden. Bei dieser durch die tatsächlichen Feststellungen der Vor⸗ instanz gegebenen Rechtslage war der Frage, ob ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt oder nicht, sowie den in den Akten befind⸗ lichen Gutachten, die das Gestüt und den Rennstall vom volkswirt⸗ schaftlichen Standpunkt aus als wertvoll und wünschenswert be⸗ zeichnet haben, eine steuerechtliche Bedeutung nicht beizumessen. (Urteil vom 24. März 1926 VI A 119/26.)

89. Umsatzstenerpflicht der entgeltlichen Unterlassung von Lieferungen. Eine Gewerkschaft gehört als Besitzer eines Kalisalzbergwerks dem Kalisyndikat an. Durch Vertrag hat sie ihre Beteiligungsziffer gegen eine Vergütung von 15 vH des Durchschnittserlöses an eine andere Gewerkschaft abgetreten. Diese Einnahme haben die Vorinstanzen der Umsatzsteuer unterworfen. In der Rechtsbeschwerde will die Beschwerdeführerin das Rechts⸗ verhältnis so angesehen wissen, daß sie auf Grund des Vertrags auf eigene Lieferung aus den ihr auf ihre Beteiligungsziffer zu⸗ stehenden Aufträgen verzichte und diese Lieferungen durch die Gewerkschaft Wintershall ausführen lasse, die alsdann 15 vH des Erlöses an die ursprüngliche lieferungsberechtigte Beschwerde⸗ führerin abführe, Folgt man diesen Ausführungen, so empfängt die Beschwerdeführerin den Anteil am Durchschnittserlös als Ent⸗ gelt für die Unterlassung eigener Lieferungen. Die . Unterlassung von Lieferungen, die zum Gewerbe des Steuer⸗ pflichtigen gehören, ist aber umsatzsteuerpflichtig, wie der Senat in einem Urteil vom 23. Februar 1983 V A E38 bei, Gelegen⸗ heit der , Brennerei gegen eine Entschädigungs⸗ rate von seiten der Reichsmonopolverwaltung ausgesprochen hat. vun Begründung ist dort ausgeführt: „Steuergegenstand ist nach

1Nr. 1 des n, , , . von 1919 ein Umsatz oder Leistungzaus tausch. Im Regelfalle beruht ein solcher Vorgang auf einem gegenseitigen Ltg. der Leistung und Gegenleistung der⸗ art zu einem einheitlichen Rechts⸗ und . verknüpft, daß sich die , Empfängers als Entgelt für die Leistung des Unternehmers darstellt. Die Leistung des Unternehmers be—⸗ kest alsdann in einem dem Empfänger n sicherten Verhalten,

s entweder ein Tun oder ein Unterlassen bilden kann. Sie unter⸗

liegt regelmäßig der Umsatzsteuer, wenn sie sich innerhalb der

gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers bewegt. Beruht eine Unterlassung beispielsweise auf dem Versprechen eines Unter⸗ nehmers an seinen Wettbewerber, von der , . einer Ware in einen bestimmten Bezirk abzusehen oder in feinem Betrieb ein Erzeugnis nicht mehr herzustellen, so wird von dem Entgelt für die fen, dieses Versprechens die Umsatzsteue erhoben; der Um⸗ satz ist alsdann darin zu finden, daß auch hier ein Leistungs⸗ , . vorliegt: der Unternehmer 1 dem Empfänger ein vertraglich aushedungenes Verhalten im Rahmen seines Gewerbe⸗ betniebs gegen die vertragsmäßige Vergütung. Ein . r Fall dieser Rec chlernef, ist der Lizenzvertrag, kraft . der

Patentinhaber en n, des Lizenzempfängers gegen die Lizenz ebühr innerhalb gewisser Grenzen auf die eigene Ausnutzu . Vorrechts verzichtet. Was von dem Hege el gen . gilt, ist nach 5 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzstenergesetzes von 1919 auch dann maßgebend, wenn das Verhalten des Unternehmer zugunsten des Empfängers und deßn Gegenleistung nicht durch ö. vertragliche Bindung, sondern . gesetzliche od . Anordnung geboten sst. So steht für das Umsatzsteuer. recht die Zwangslizenz aus 5 5 des Patentgesetzes vom J. Aprit 1891 der vertraglichen Lizenz gleich. Wie von der vertraglichen , ,. ist die Umsatzsteuer auch von der Vergütung zu era heben, die kraft Gesetzes das Reich oder der Staat dem Patent inhaber für die Beschränkung des Patents zahlt, die nach Be⸗ enn g des Reichskanzlers durch die Benützung der Erfindung ür das Heer oder die Flotte oder sonst im Interesse der öffent⸗ lichen Wohlfahrt bedingt ist. Der alleinige Unterschies in dem Ver⸗ alten des Unternehmers sowie dessen, zu dessen Gunsten die eistung des Unternehmers bewirkt wird, liegt in den Fällen der bdertraglichen und der erzwungenen Lizenz auf dem Gebiete der Vertragsfreiheit, und gerade dieser Unterschied nebst seinen Folgen ist nach der angeführten Vorschrift für das Umsatzsteuerrecht ohne elang. Hiernach kommt es für die Frage der Umsatzsteuerpflicht nicht in Betracht, ob eine Brennerei ihren fortbestehenden Betrieb gegen Entgelt freiwillig zugunsten eines Kartells einschränkt oder kraft Gesetzes zugunsten der Reichsmonopolverwaltung. Auch hier

ist in beiden Fällen der Unternehmer in gleicher Weise verpf J .

im Austausch gegen die festgesetzte Vergütung zugunsten des da Entgelt entrichtenden Teiles innerhalb seines Gewerbebetriebs ein bestimmtes Verhalten zu betätigen.“ Diese Gründe sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ueberdies hat aber di beschwerdeführende Gewerkschaft neben der K eigener Lieferungen durch den Vertragschluß auch ein positives Tun ent wickelt, indem sie ihre Beteiligungsziffer an die andere Gewerkschaft abtrat. Die K kann sich auch nicht auf eine frühere Entscheidung des Reichssinanzhofs berufen, da für eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsa . das Bestehen eines lebenden Betriebs nicht rene, ist. Ebensoweni . der Besteuerung der Beschwerdeführerin die Tatsa entgege daß die andere⸗Gewerkschaft bereits mit dem vollen Entgelt für din Lieferung der Erzeugnisse an die Abnehmer zur Steuer heran⸗ ezogen ist; denn es handelt fich um zwei voneinander unabhängige Austauschakte: e, . Leistung (Unterlassung) gegen Entgelt don der Beschwerdeführerin gegenüber der anderen Gewerkschaft und zweitens Leistung (Lieferung) der anderen Gewerkschaft an die Erwerber der Kalibergwerkserzeugnisse. Schließlich entspricht auch die Goldumrechnung den vom Senat in . er Rechtsprechung festgehaltenen Grundsätzen. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 16. April 1926 V A156 26.)

SI. Umsatzsteuerfreiheit von Freitrunk an Angestellte und Arbeiter einer Brauerei, ÜUmsatzsteuerfreiheit der unentgeltlichen Verabsolgung von Bier an Vereine ge⸗ legentlich einer Besichtiguug eines Brauereibetriebs. Streitig . ob 1. der den Angestellten und Arbeitern der Brauerei 6 reitrunk, 2. die jur Bewirtung von Vereinen usw. bei Besichtigungen des Betriebs verbrauchten Biermengen umsatzsteuer⸗ Hlichtig sind. Das inen em hat die Steuerpflicht bejaht, das Finanzgericht hat sie verncint. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts halt daran fest, deh in den bezeichneten Fällen es sich um Entnahmen aus dem eigenen Betriebe handle, die nach 5 1 Nr. 2 des Umsatz= steuergesetzez steuerpflichtig seien. Die Brauereifirma vertritt da. a die Anschauung, daß der Freitrunk nach 5 2 Nr. 19 des Umsatz⸗ 3 es steuerfrei sei. Jedenfalls käme weder beim Freitrunk noch bei der Bewirtung von Vereinen eine Entnahme von Gegen 3 in Frage, die .. der gewerblichen Tätigkeit liege. Der

echtsbeschwerde jst der Erfolg zu versagen. Was an den Frei⸗ trunk der Angestellten und Arbeiter anlangt, so. ist unbestritten, daß er als vertragliche Vergütung für geleistete . gewährt wird. Das genügt aber für die Steuerbefreiung nach 5 2 Nr. 10 des Umsatz« steuergesetzes, wonach die üblichen Naturalleistungen, die ein Unter⸗ nehmer den innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit beschäftigten. An= gestellten und Arbeitern als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt, von der Besteuerung ausgenommen . Hieran wird auch nichts durch den Umstand geändert, daß die Angestellten und Arbeiter in der Verfügung üher das Freibier beschränkt sind, es nicht nach use mitnehmen, guch nicht veräußern dürfen. Diese Beschränkungen enehmen dem Freitrunk nicht den Charakter einer von der Brauerei geschuldeten Nakurglleistung. Aber auch die n n,. Bier an Vereine und Einzelpersonen bei Besichtigung des triebs ist umsatzsteuerfrei, da die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht nach 5 1 des , . nicht gegeben sind. Eine entgeltliche ieferung nach 8 1 Nr des mf teuergesetzes kommt nicht in rage. Aber auch eine Entnahme von ö en aus dem eigenen etriebe e außergewerblichen Zwecken 8 1 Nr. 2 des Umsatzsteuer⸗ dee, iegt nicht vor. Der 5 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes lagt ein, wenn ein Unternehmer etwas für Zwecke des Eigenlebens em Betrieb entnimmt. Die Bierspenden, gelegentlich von Besicht;⸗ gungen des Brauereibetriebs werden nicht in der pribaten Wirtschaft des Unternehmers verbraucht. Solche Bewirtungen, denen sich ein Braueręiunternehmen aus Gründen der 3 nicht gut ent ziehen kann, dienen vielmehr in erster Linie Werbezwecken, also ge⸗ werblichen Zwecken. Da. im vorliegenden Falle das Brauereiunter- nehmen handelsrechtlich die Form einer Aktiengesellschaft hat, so kann pon einem Eigenleben des Unternehmers überhaupt nicht wohl ge⸗ sprochen werden. (Urteil vom 7. Mai 1926 VA 240/263