1941 / 272 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 272 vom 20. November 1941. S. 2

amm m

pelztieren und alle hiermit und mit der Verwertung dieser Edelpelztiere und ihrer Felle in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, insbesondere die Fortführung des Betriebes des umgewandelten „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht e. V.“ und der „Gemeinsame Edelpelztier-Zucht Verrichsgesesischaft m. b. H.“ zum Gegenstand hat. 83 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Vermögen des „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht e. V.“ und dem Verx⸗ mögen der „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesell⸗ schaft m. b. H.“, das als Ganzes ohne Abwicklung, und zwar

unter Fortführung der bisherigen Buchwerte, auf den Verein—

übergegangen ist.

2 Die Edelpelztiere, die sich in den Betrieben des Ver⸗ eins befinden, stehen in seinem Eigentum; ausgenommen sind die Tiere von Personen, die nicht gemäß 5 4 Mitglieder des Vereins sind oder gewesen sind.

3) An Stelle der früher vorgesehenen Eigentumsrechte werden den Mitgliedern Ablösungsforderungen gemäß Ss öff. gewährt.

§5 4

Mitglied schaft

() Mitglieder des Vereins sind alle Personen, denen noch Ansprüche zustehen, welche auf den Abschluß von Pen⸗ 1 tierzuchtverträgen mit dem „Gemein fame Edelpelz⸗ lier⸗Zucht e. V.“ und der „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ zurückgehen, soweit diese An⸗ sprüche nicht gemäß den 5ff. erloschen sind.

(E) Die Vereinsmitglieder sind zur Mitwirkung bei der Verwaltung des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung be⸗ 5 t; sie haben vermögensrechtliche Ansprüche gemäß den

h Die Vermögensrechte sind die Rechte aus den Ge⸗ schäftsanteilen.

( Soweit Mitglieder nach Maßgabe der folgenden Be⸗ 6 als Gläubiger des Vereins anzusehen sind, wer⸗ en ihnen Ablösungsforderungen G 6) gewährt. 585 Berechnungsgrundsãätze

(M.. Für die Berechnung der Geschäftsanteile und Ab⸗ lösungsforderungen ist von den Einzahlungen auszugehen, die von den Mitgliedern bisher geleistet worden sind.

2) Als Einzahlungen sind ohne Rücksicht auf den Zweck alle Leistungen der Mitglieder an den „Gemeinsame Edelpelz⸗ tier⸗Zucht e. V.“ oder an die „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H. anzusehen. Insbesondere gelten auch die Aufwendungen . den Erwerb von Zuchttieren als Einzahlungen im Sinne dieser Bestimmung.

(3). Soweit die Leistungen nicht in Geld bestanden haben, ist von ihrem Wert zur Zeit der Leistung auszugehen; ist über die Anrechnung derartiger Leistungen früher eine Verein⸗ barung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden.

(4 Sind Forderungen des „Gemeinsame Edelpelztier⸗

Zucht e. V.“ oder der „Gemein same Edelpelztier-Zucht Be⸗

friebsgesellschaft m. b. H.“ gegen Ansprüche der Mitglieder aufgerechnet worden, so bleiben die Aufrechnungsbeträge bei der Berechnung der Einzahlungen und der Auszahlungen un⸗

berücksichtigt.

(6) Als Einzahlungen können auch diejenigen Beträge angerechnet werden, die ein Mitglied für die Prozeßführung gegen den „Gemeinsame Edelpelztier⸗-Zucht e. V.“ oder die Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. S.“ fur die Zeit bis zur Bestellung des Treuhänders für Pensions⸗ peztierzuchtbetriebe aufgewendet hat. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich um Prozeßkosten und Auslagen handelt, deren Erstattung im Falle des Obsiegens vom Prozeßgegner hätte verlangt werden können. Gerichtliche Entscheidungen Über eine andere Verteilung der Kostenlast stehen nicht ent⸗ 96 Ueber die Anrechnung entscheidet der Vorstand unter

lusschluß des Rechtsweges. §86 Ablösungsforderungen

4 Grundbetrag der Abl ösungsforderung ist die Hälfte der sich gemäß 5 aus den Einzahlungen ergeben⸗

den Summe.

(2) Diesem Grundbetrag sind Zinsen in Höhe von 4 v. H.

für die Zeit bis zum 31. März 1941 hinzuzurechnen.

(3) Von dem Betrage, der sich nach Abs. 1 und 2 ergibt,

find abzurechnen:

1. alle Zahlungen, welche bisher an die Berechtigten be⸗

wirkt worden sind,

2. Zinsen für die unter 1. geleisteten ah nnen, in Höhe ärz 1941, höchstens jedoch im Gesamtbetrage der gemäß Abs. 2

von 4 v. H. für die Zeit bis zum 31.

dem Grundbetrage hinzugerechneten Zinsen.

(4) Die Verzinsung der Einzahlungen und Auszahlungen beginnt jeweils mit dem auf die Zahlung folgenden Kalender⸗

jahr.

(56) Als abzurechnende Zahlungen sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund alle Leistungen anzusehen, welche seitens des Gemeinsame Edelpelztierzucht e. V.“ oder der „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ bewirkt wor⸗ den sind. Soweit die Leistungen nicht in Geld bestanden When, ist von ihrem Wert zur Zeit der Leistung auszugehen. Ist hierüber bereits eine Vereinbarung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden. Sind Tiere zurückgegeben worden, so sind sie zu dem ursprünglich festgesetzten Nennwert

D

abzurechnen.

(G) Soweit Aufrechnungen stattgefunden haben, bleibt der Aufrechnungsbetrag auf der Einzahlungs⸗ und auf der Aus⸗

zahlungsseite unberücksichtigt.

7 Prozeßkosten und Auslagen seitens des „Gemeinsame Edelpelztier⸗ Zucht e. V.“ oder der „Gemeinsame Edelpelztier⸗ Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ können unberücksichtigt

leiben, soweit sie in der Zeit bis zur Bestellung des Treu⸗ händers für Pensionspelztierzuchtbetriebe entstanden sind. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Ausschluß des Rechts⸗

weges. §5 7

Soweit ein Mitglied bisher an Auszahlungen noch nicht wenigstens 40 v. H. des Grundbetrages der Ablösungsforde⸗ rung (6 6 Abs. I) erhalten hat, ist ihm der Unterschiedsbetrag

zu vergüten.

88

() Der Restbetrag, der sich bet der Berechnung na den S5 6 und 7 ergibt, stellt die Ablösungsforderung des Mitgliedes

dar. Beträge unter 100, EM und Spitzenbeträge bis zu 100, RM bleiben hierbei unberücksichtigt. (Y Ergibt sich bei der Berechnung nach §z 6 Abs. 2 kein ÜUberschuß der Einzahlungen, so steht dem Mitglied keine Ab⸗ lösungsforde rung zu.

89

(1) Die Ablösungsforderungen sind ab 1. April 1941 mit 31g v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind am 1. April eines jeden Jahres für das vorangegangene -Jahr zu zahlen, () Die Tilgung der Ablösungsforderungen erfolgt jährlich in Höhe von 10 v. H. des Gesamtbetrages der Ablösungsforde⸗ rungen, der sich gemäß 5 8 ergeben hat. Die zu tilgenden Ab⸗ lösungsforderungen werden züm 1. April eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. April 1942, ausgelost.

(3) Turch übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Verwaltungsrats kann der Tilgungssatz erhöht eder herabgesetzt werden, wenn die Lage des Vereins dies zuläßt oder erfordert. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft.

810

(I) Uber die Ablösungsforderungen sind den Gläubigern Schuldurkunden auszustellen, die 2 je 100, RM lauten und fortlaufend numeriert werden. Der Verein führt ein Verzeichnis der Gläubiger und der ihnen ausgestellten Schuld⸗

scheine. (2) Die Ablösungsforderungen können an Dritte abgetre⸗ ten werden. 9.

(3) Der bisherige Gläubiger kann die Schuldurkunde durch den Verein auf den Erwerber umschreiben lassen. Auch der Erwerber kann unter Nachweis der Übertragung die Umschrei⸗ bung von dem Verein verlangen.

( Bis zur Umschreibung gilt gegenüber dem Verein der in dem Verzeschnis der Gläubiger geführte Gläubiger als zum Empfang der Zinsen berechtigt.

(5) Ausgeloste Ablösungsforderungen werden nur gegen Rückgabe der Schuldurkunden zurückgezahlt. Der Verein kann mit befreiender Wirkung an jeden, der die Schuldurkunde vor⸗ legt, Zinsen und Kapitalbetrag zahlen.

(6) Für abhandengekommene oder verlorene Schuld⸗ urkunden können neue Urkunden ausgestellt werden, wenn der Nachweis des Verlustes geführt ist.

() In der Schuldurkunde sind die Zins⸗ und Rückzah⸗ lungsbedingungen und die Absätze 2— dieses 5 10 der

Satzung zu vermerken. (s Die Urkundensteuer für die erstmalige Ausstellung der

Schuldurkunden trägt der Verein.

§11 Geschäãftsanteile

9 Die Mitglieder sind auf Grund ihrer Einlagen mit Geschästsanteilen an dem Vereinsvermögen beteiligt. Bei der Berechnung der Einlagen ist von der Hälfte der Einzahlungen gemäß z 5 (ohne 66 auszugehen. (3) Diese Einlagen erhöhen sich um die Beträge, die ge⸗ mäß 3 8, Abs. 1 Satz 2 bei der Berechnung der Ablösungs⸗ order nn, unbexücksichtigt geblieben sind.

3) Die Einlagen vermindern sich um die Beträge, um die bei einem Mitglied die ,. nebst Zinsen G6, Abs. 3)

den Grundbetrag der Ablöfungsforderung zuzüglich Zinsen (5 6, Abs. 2) übersteigen.

( Der danach sich ergebende Endbetrag ist auf volle 100, RM aufzurunden. zi

(6) Für je 100, R.M der Einlagen steht den Mitgliedern ein Geschäftsanteil (ohne Nennwert) zu. (2) Jeder Geschäftsanteil verkörpert einen Anteil am Vereinsvermögen, welcher dem Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäftsanteile entspricht. (3) Exxreichen oder übersteigen die gemäß 5 11, Ab. 3 von den Einlagen abzuziehenden Beträge die sich für die Be⸗ rechnung der Einlagen ergebende Summe, so sind alle Rechte des Mitgliedes erloschen; es gilt als ausgeschieden.

§13

Auf die Geschästsanteile werden e ,, ,. nach Maßgabe der jährlichen Gewinne vorgenommen. ie erste Ausschüttung darf nach Abschluß des Geschäfts jahres 1941142 erfolgen. Bis zur and r en Tilgung der ÄAblösungsforde—⸗ rungen dürfen höhere Gewinne als 3‚— RM je Geschäfts⸗ anteil nicht ausgeschüttet werden.

; 814

() Über die Geschäftsanteile sind den Mitgliedern Beweis⸗ urkunden auszustellen, die auf den Namen der Mitglieder lauten und fortlaufend numeriert werden. Der Verein führt ein Verzeichnis der Mitglieder und der an sie ausgegebenen Anteilscheine. .

(2) Der Verein ist berechtigt, den jährlichen Gewinn an das Mitglied auszuzahlen, auf das der Anteilschein ausgestellt ist 6 193. .

4 . Anteilschein berechtigt denjenigen, auf den er ausgestellt ist, zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Abstimmung. 515 Unterbrechung der Mitgliedschaft

War ein Mitglied zwischenzeitlich ausgeschieden, ö 6 bei der Berechnung der Ablöfungsforderung und der Einlage auch diejenigen Einzahlungen und Auszahlungen zu bexrück⸗

tragsberhältnisses geleistet worden waren. 816 Abtretungen

worben, en Erwerber gelten als

die von dem Rechtsvorgänger tatsächli

eingesetzt werden. en §17

haben, sind endgültig ausgeschieden.

sichtigen, die auf Grund des ursprünglich eingegangenen Ver⸗

Hat ein Mitglied seine Rechte vor der Bestellung des Treu⸗ händers für Pensionspelztierzuchtbetriebe durch Abtretung er⸗ . bleiben die an den „Gemeinsame Edelpelztier⸗ ucht

e. V. oder an die ‚Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebs⸗ gesellschaft m. b. H.“ geleisteten Einzahlungen des Rechts vor⸗ ängers und die ,,, an diesen außer Betracht. Für . inzahlung diejenigen Beträge, die er an den Abtretenden geleistet hat. Höchstens dürfen jedoch Zahlungen bis zur Höhe des sogenannten Nennwertes der Tiere

zkalich der Farms und Gehegeanteile sowie der Futterkosten, ö F n g gezahlt worden sind,

4

( Mitglieder, die ihre Rechte zum Teil abgetreten haben müssen sich als Auszahlungen auch diejenigen n an⸗ rechnen lassen, die sie anläßlich der Teilabtretung erhalten haben.

518

Abtretungen, die nach der Bestellung des Treuhänders für Pensionspelztierzuchtbetriebe erfolgt sind, bleiben bei der Berechnung der Ablösungsforderung und der Einlage unberück⸗ sichtigt; die Berechnung ist vielmehr so vorzunehmen, als hätte keine Abtretung stattgefunden. Es ist Sache des Abtretenden und des Erwerbers, sich über die Verteilung der neuen An⸗ sprüche, die sich auf Grund dieser Satzung ergeben, zu einigen. Solange eine derartige Einigung dem Verein nicht schriftlich mitgeteilt ist, hat der Verein alle Leistungen bei einer ihm be⸗ kanntgewordenen Abtretung an den Rechtsvorgänger und den Erwerber der Forderung gemeinsam zu bewirken; die einem Mitglied nach dieser Satzung zustehenden Rechte können solange nur gemeinsam ausgeübt werden. 8519 ; Verlust der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft wird verloren

a) durch Ausschluß G 20),

b) durch Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an

einen Dritten (8 21). (2) Der Austritt aus dem Verein ist ausgeschlossen. (3) Im Falle des Todes geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Eine Mehrheit von Erben hat einen gemein⸗ samen Vertreter zur Ausübung der Rechte aus der Mitglied⸗ schaft gegenüber dem Verein zu ernennen. Solange dies unter- bleibt, kann der Verein aus der Zahl der Erben einen Ver⸗ treter bezeichnen. 85 20

Ausschluß aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Ver⸗ ein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins r, ,, , oder 6 weitere Zugehörigkeit dem Verein nicht zumutbar ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied in ein⸗ geschriebenem Brief zuzustellen.

(2) Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an den Verwaltungsrat des Vereins innerhalb zweier Wochen seit der Zustellung des Ausschlusses zu. Die Entscheidung des

Verwaltungsrats ist endgültig. 3) Im Falle des Ausschlusses stehen dem Mitglied die

lied verliert jedoch alle Rechte aus seinen Geschäftsanteilen, Ihn kann durch übereinstimmenden Bes . des Vorstandes ,. des Verwaltungsrats eine billige Abfindung gewährt werden.

(c Der ordentliche Rechtsweg ist nur insoweit zulässig, als das Ausschlußverfahren nicht a eg, c r he he ö oder der Ausschluß einen groben Mißbrauch darstellt.

8 21 abertragung des Geschäftsanteils

(1) Zur Ubertragung des Geschäftsanteils bedarf es ver , e,. des Vereins. Für die Übertragung j neben der 2. der Parteien die Übergabe des Anteilscheines er=

orderlich. (2) Der Vorstand vermerkt die Übertragung auf dem An⸗ teilschein, nachdem der Erwerber die Satzungen als für ihn

verbindlich anerkannt hat. ; 8 22

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a der Vorstand, P) der Verwaltungsrat, e) die Mitgliederversammlung.

§5 23 Vorstand

Dieser bestimmt auch die Zahl der Vorstandsmitglieder.

stand die , (3) Ist nur ein

( Der Verwaltungsrat kann bestimmen, da

Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder ein mitglied allein zur Vertretung befugt ö oder daß Vor

mitglieder nur gemeinsam mit dem standes vertretungsberechtigt sind.

stellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern ob.

ministers für Ernährung und Landwirtschaft. 8 24

Obliegenheiten des Vorstandes

(1) Dem Vorstand liegen die Leitun

gerichtliche Vertretung ob

und Landwirtschaft aus. nd schaf g2s Der Verwaltungsrat

gliedern; sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.

waltungsrats mitglieder bestimmt. (3) Die Wahl der i r die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen wer wichtiger Grund vorlie

schaft.

(1) Mitglieder, die vor der Bestellung des Treuhänders für Pensionspelztierzucht betriebe ihre Ansprüche voll abgetreten

für jedes ufende Jahr festgesetzt wird.

Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 272 vom 20. November 1941. S. 3

Rechte aus den i e,, weiter zu. Das Mit⸗

.

.

(1) Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat gewählt.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so kann von dem Verwaltungsrat ein Vorsi ender des Vorstandes bestellt werden, dem bei Meinungsverschiedenheiten im Vor⸗

orstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern

i tlich vertreten. gemeinschaf ) ag ka n

tands⸗ orsitzenden des Vor⸗

(6) Dem Verwaltungs rat liegt auch der Abschluß der An⸗

(6) Der erste Vorstand wird von dem Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt. Die Bestellung wei⸗ teret Vorstandsmitglieder bedarf der Zustimmung des Reichs—⸗

ig des Vereins und seines Geschäftsbetriebes sowie die gerichtliche und außer⸗

2) Der Vorstand weist sich über seine Verte ungs be ig durch eine Bescheinigung des Reichs ministers für Ernährung

() Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mit⸗

2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der mik de , m g. gewählt, die auch die Zahl der Ver⸗

Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf

( Ein Verwaltungsratsmitglied kann . e hl uf

t. Die Zugehöri eit von Vereinsmitgliedern zum Ver⸗ ö, ö. . dem Verlust der Vereins mitglied⸗

6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben neben dem EQ ihre b en Auslagen Anspruch auf eine feste n e. die in der ordentlichen Mitgliederversammlung

a

(Y) Die Bestellung und die Abberufung der Verwaltungs⸗ ratsmitglieder bedarf der Bestätigung durch den Reichsminister für Ernährung und Landmirtschaft. GS) Der erste Verwaltungsrat wird durch den Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt.

5 26 Obliegenheiten des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er wählt einen Vorsitzenden und gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins ver⸗ langen.

(3) Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Tier- und Fellbestände einsehen und rüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder ö bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauf⸗ tragen. . (4) Der Verwaltungsrat hat eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn das Wohl des Vereins es fordert.

9 Der e n n, hat den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht des Vorstandes zu prüfen und der Mit—⸗ gliederversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Vereins während des Geschäftsjahres geprüft hat, welcher Wirtschafts⸗ prüfer Jahresabschluß und Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

58 27 Mitgliederversammlung

6 Innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung von dem Vorstand einberufen werden.

(2) Sie nimmt den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den vom Vorstand und Verwaltungsrat ie n, Jahresabschluß zur Kenntnis, beschließt über die

,, eines Reingewinnes, wählt den Verwaltungsrat und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrats.

(G3) Falls der Jahresabschluß nicht vom Vorstand und vom Verwaltungsrat festgestellt ist, beschließt die Mitglieder⸗ versammlung auch über die el gel g

(4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von dem Vorstande oder dem Verwaltungsrat ein

erufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins ge⸗ legen ist.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederver⸗ enn , einzuberufen, wenn Mitglieder, die ein Fünftel er sämtlichen Geschaͤftsanteile auf sich vereinigen, die Ein⸗ berufung unter Angabe des Zweckes verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlungen finden in Berlin statt.

5 28 Einberufung der Mitgliederversammlung

() Die Einberufung einer Mitgliederversammlung er⸗ t durch Bekanntgabe im Deutschen Reichsanzeiger und im

ölkischen Beobachter sowie durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter den dem Verein zuletzt angegebenen Anschriften.

E) Die Veröffentlichung im Reichsanzeiger und im Völkischen Beobachter . 14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Bekanntgabe und der Versammlung nicht ein gerechnet, erfolgen. Die schriftlichen Mitteilungen sind recht⸗ . erfolgt, wenn sie am Tage der öffentlichen Bekanntgabe er Versammlung abgesandt sind.

G) Die , muß Ort und Zeit der Versamm⸗ lung und die Tagesordnung enthalten.

(H. Ergänzungen und Berichtigungen der Tagesordnun . zulässig, wenn sie eine Woche vor der Versammlun 6

ekanntgabe im Deutschen Reichsanzeiger und im .

Beobachter angekündigt worden sind.

§8 29 Leitung der Mitgliederversammlung

(I Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vor⸗ sitzenden des Verwaltungsrats oder im Einvernehmen mit ihm von einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Tagesordnung zur Erledigung gelangt.

(2) Der Leiter der Versammlung ist befugt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung der Srd⸗ nung in der Versanlinlung und zur ordnungsmäßigen Erledi⸗ ung der Tagesordnung erforderlich sind. Er ist berechtigt, as Wort zu entziehen und ein Mitglied oder den Vertreter eines n n. von der Teilnahme an der Versammlung auszuschließen, wenn er dies im Interesse des Vereins für geboten erachtet.

830 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung er⸗ folgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

29) Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme.

G) Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, be⸗ dürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung der Reichsminister ; nährung und Landwirtschaft und der Justiz.

(4 Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversamm⸗ lung auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 831 Rechnungsprüfung Die Buchführung einschließlich des gesamten Rechnungs- wesens des Vereins unterliegt der ständigen Uherwachung durch

einen vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft

zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer.

§8 32 ö Der Vorstand ist verpflichtet, über alle Beanstandungen, ie seitens des Wirtschaftsprüfers erhoben werden, dem Ver— waltungsrat und dem Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft Mitteilung zu machen.

8 83 Geschäfts jahr

Das ü ĩ 31. in left läuft vom 1. Februar bis zum

Jahresabschluß

(1) Der Jahresabschluß wird im Benehmen mit dem Ver⸗ waltungsrat innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäfts⸗ jahres für das vorhergehende Geschäftsjahr von dem Vorstand aufgestellt.

(2) Der Jahresabschluß bedarf der Prüfung und der Be⸗ den gemäß Z 31 bestimmten Wirtschaftsprüfer. ie Prüfung hat sich auch auf die Geschäftsführung und die Finanzgebarung zu erstrecken.

(3) Der Vorstand hat den Prüfungsbericht des Wirt⸗ schaftsprüfers dem Verwaltungsrat vorzulegen.

ätigung dur

Auflösung des Vereins (1) Der Verein wird durch einen Beschluß der Mitglieder⸗ versammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abge⸗ gebenen Stimmen bedarf, aufgelöst. (2) Der Liquidator wird von dem Reich nährung und Landwirtschaft ernannt.

sminister für Er⸗

Staatsaufsicht

andes können Beschlüsse des Ver⸗ ammlung durch Verfü⸗ Landwirtschaft

(1) Auf Antrag des Vorst waltungsrats oder der Mitgliedervers gung des Reichsministers für Ernährung und geändert oder ersetzt werden. §z 30, Abs. 3) bedarf es dazu der Zu⸗

und Landwirtschaft

aufgehoben, ändernden Beschlüssen stimmung des Reichsministers der Justiz. er Reichsminister für Ernährun kann Mitglieder des Vorstandes oder des berufen oder andere als die von der Mitgliederver oder dem Verwaltungsrat gewählten Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrats ernennen.

ter für Ernährung und Landwirtschaft

(I) Der Reichsminis ehenden Befugnisse ganz

kann die ihm gemäß dieser Satzung zust oder teilweise einem Beauftragten übertragen.

ftragte ist befugt, an allen Sitzungen des andes und des Verwaltungsrats und an allen Mitglieder⸗ Ihm ist auf Be erteilen und Einblick in die

(2) Der Beau

versammlungen teilzunehmen. alle Geschäftsvorfälle Auskunft zu erte ü: Bücher und Geschäftspapiere des Vereins zu gewähren.

Berlin, den 17. November 1941.

Verordnung

von Obst in landwirtschaftlichen Klein⸗

über die Verarbeitung im Betriebsjahr 1941/42.

und Abfindungsbrennereien Vom 1. November 1941.

Ich bestimme auf Grund des 8 26 Absa Gesetzes über das Branntweinmonopol vom (Reichsgesetzbl. 1 S. 405):

Landwirtschaftlich dürfen im Betriebsja schaft ihrer Brennereiklasse inländis burs (Roßkartoffeln) verarbeiten, die Besitzer der Brennereien nicht selbst gewonnen haben.

Berlin, 1. November 1941.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Wucher.

1 yNr. 3 des April 19535

e Klein⸗ und Abfindungsbrennereien hr 194142 ohne Verlust der Eigen⸗ ches Obst und Topinam⸗ die Eigentümer oder

Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 2 on Vermögen im 4. Oktober 1939 Reichsgesetzbl. wird das Vermögen folgender Personen 1. Dr. Paul Körbel Emilie Körbel, ge Horni Stritez, Herbert Körbel, Prag, alle zuletzt wohnhaft gewe Bredauergasse 8, Viktor Fris,

der Verordnung über die

iehung v Protektorat Böhmen und

eb. 31. 7. 1899 in Wien, b. Bejtovsty, geb. S. 1. 1966 in eb. 5. 8. 1934 in en in Prag 11,

geb. 8. 12. 1889 in Teptin, Idenek eb. 165. 2. 1923 in Prag, Eva F

4. 9. 1524 in Prag, Peter Frið, geb. 2. 8. 1928 in

b. 17. 4. 1885 in Teptin, Regina F b. 7. 5. 1894 in Nürschan, Alice geb 26. 5. 1925 in Pra 8. 1928 in Prag, alle z wesen Prag II, Benediktinerstr. 2, Rudolf Brod, geb. 11. 3. 18738 in P geb. Barkus, geb 19. 9. 1888 in Leo Brod, geb. 14. 11. 1888 in Prag, geb. Brunner, geb. 3. 12. 1892 in ien, Vera Brod, geb. J. 4. 1912 in Pra zuletzt wohnhafe gewesen in Prag Il, Dittrichga Karl Grund fe st, geb. 28. 3. 1899 in Böhm, Leipa. eb. Taussig, geb. 9. 10. 1902 in Böhm. Leipa, Emil Grund fe st, geb. 28. 4. 1873 in Konradsthal, zuletzt wohnhaft gewesen Prag Il, Petersgasse 5, bzw. Prag VII, Braunerstr. 45, Milada Krizenecka, geb. 27. 6. 1900 in Budweis, zuletzt wohnhaft gewesen in Ritschan Nr. 371, Dr. Karl Alle rs, geb. 1335. 1868 in Eger, Allers, geb. Kellner, zuletzt wohnhaft gewesen in Karlsbad, geb. 9. 2. 1921 in Prag, zuletzt esen in Chotzen,

eb. 2. 8. 1928 Prag, Josef

runner, ge

wohnhaft ge⸗

sefine Brod,

Helene Grundfest,

ür Er⸗ . ! . geb. 26. 6. 1881 in Dobrisch,

wohnhaft gew Dr.⸗Ing. Arthur Steinhauer, geb. 31. 12. 1897 in Mährisch⸗Ostrar Roubicek, geb. 28.

Steinhauer, 1899 in Prag, Eva Stein⸗ geb. 20. 2. 1935 in Prag, auer, geb. 20. 2. 1935 in Prag, a aft gewesen in Prag 1, Ziegengasse 9, Johanna Lederer, geb zuletzt wohnhaft gewes

eter Stein⸗ e zuletzt wohn

. 27. 4. 1873 in Trossau, in Karlsbad, Parkstr. 848, Franz Vondrich, geb. 31. 3. 1897 in Prag, Lud⸗ milla Vondrich, geb. Kolar, geb. 18. 9. 1901 in ardubitz, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag Il, akob⸗Häͤndel⸗Gasse 3, Stein, geb. 10. 9. 1892 in Choustenik b. Ta⸗ 5. 10. 1894 abor, zuletzt wohnhaft gewesen in Bud⸗

Sttilie in Mühlen b. T weis, Rudolfstädter Str. 399,

12. Paul Klauber, geb. 10. 9. 1885 in Pilsen, Marie Klauber, geb. Glaser, geb. 14. 2. 1887 in Wien, zuletzt wohnhaft gewesen in Pilsen, Sedlacekgasse 15,

hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt des Reichsprotektors, Prag 1, Emaus-Kloster, zu melden. Eine Abschrift bzw. eine Durchschrift dieser Anzeige ist der Staats—⸗ polizeileitstelle Prag zuzuleiten.

Prag, den 17. November 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Auslosungsbekanntmachung.

Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Braunschweig.

Bei der 16. Ziehung der Auslosungsrechte wurden fün das Jahr 1941 gezogen:

Buchstabe A zu HM 12,50 Nr. 74 202 275 283 289 336 352 422 No 472 491 700 S8i6 Sai 853 S5d 859 924 962 gos 1027 1042 1045 106 1109 1133 1142 1174 1186 1196 1301 1828 1345 1384 1447 14758 1528 1553 1591 1608 1623 1617 1651 1686 1690 1719 1764 1809 181931827 1852 1883 1929 1944 1997 1998 2025 2032 2044 2074.

Buchstabe B zu - 25, Ur. 4276 4284 4298 4312 4339 4388 4338 44354 4446 4462 4466 4525 4539 4566 4655 4717 4726 4748 4744 85 4795 4806 4822 4837 4880 4898 5095 5125 5144 5151 5203 52332 5239 5261 5276 5305 5360 5376 5403 5441 5477 5523 5532 5533 5590 5624 5635 5650 5597 5728 5735 5740 5750 5769 5891 5915 6011 6202 6244 6261 6266 6269 6288 6321 6344.

Buchstabe O zu eM 50, Nr. 7715 77)73 7798 7867 7881 7908 7955 8067 8687 8104 8io9g 8i2s Si5s S286 S361 S398 S490 8417 8532 8563 S650 8797 8800 8804 8834 8886 8393 89o0s 8921 8959 8971 9016 9030.

Buchstabe P zu Ren 1090, Nr. 9366 940 3452 9454 99g gö21 965 g675 9584 9690 96599 0M 33 9783 87 9823 9526 9838 98563 9896 9916.

Buchstabe E zu R.M“ 200, —– Nr. 1014 10134 10173 1027] 10294 1065307 10383 10398.

Buchstabe F zu RM 500, Nr. 106502 106517 10530 10533 10594 16598 10628 106629 10632 10651.

Bei der Einlösung werden gezahlt für je RM 109. Nenn⸗= wert der Auslosungsrechte .. . FM ö. dazu 4 */ 6 k

RAM S650,

Die Besitzer der gezogenen Auslosungsscheine werden auf⸗ gefordert, die am 31. Dezember 1941 zahlbaren Einlösungsbetrãge hegen Rückgabe der Auslosungsscheine und eines gleichen Nenn—= etrages in S , , der Anleiheablösungsschuld des Landes Braunschweig bei der Braunschweigischen Staatsbank k in Braunschweig, Tankwardstraße 1, zu erheben.

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1941 hört die Verzinsung des Einlösungsbetrages auf.

Von den in früheren Jahren gezogenen Auslosungsrechten der Anleiheablösungsschuld sind noch nicht eingelöst:

Buchslabe A zu R. 1250 Nr. 26 1939. Nr. 146 18331, Rr. 2760 1935, Nr. 486 19838, Nr. 487 1935, Nr. 691 1940, Nr. 727 1940, Nr. 778 1935, Nr. 885 1934, Nr. NS 1984, Ur. 1112 1940, Nr. 1169 1940, Nr. 1251 1937, Nr. 1407 1939, Nr. 1723 1984. Nr. 1750 1938, Nr. 2036 1940.

Buchstabe B zu R.M 25, Ur. 4232 1932, Nr. 4241 1934, Nr. 4261 1940, Nr. 4407 1939, Nr. 4684 1938, Nr. 4687 1938, Nr. F792 1939, Nr. 4812 1910 Nr. 4849 1939, Nr. 4909 1939, Nr. 4922 1934, Nr. 5184 1940, Nr. 5205 1958, Nr. 5214 1939 Nr. 5h84 1955. Nr. 6442 1857, Nr. 5505 1940, Nr. 5759 1838, Nr. old 1934, Nr. 6297 1934, Rr. 6368 1857.

Buchstabe O zu R.M 50, Nr. 833 1930, Vr. 3842 1949, Nr. Sshsl 1938, Nr. 8032 1935, Nr. S060 1949, Nr. 83566 1839, Nr. g4ö 1556, Rr. S579 18358, Rr. S827 19835, Nr. 8883 1840, Nr. 8992 1940, Nr. 9017 1938.

Buchstabe D zu RM 100, Nr. 9361 1832, Nr. H396 1939 Nr. Shßhß 1957, Nr. 95eß 1910, Nr. 9650 1936, Nr. 9864 19839, Nr. S902 1940.

Bu 6 E zu RM 200, Nr. 10152 1940. Buchstabe F zu FY 500, Nr. 10453 1939, Nr. 10465 1940, Nr. 10466 1939.

Die Einlöfungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem 81. Dezember des hinter den Nummern vermerkten Jahres aun der Verzinsung gefallen.

Braunschweig, den 17. November 1941.

Braunschweigische Staatsbank.

Direktorium.

Anordnung

zur Aenderung der Anordnung Nr. 4 der Reichs stelle an er und Verpackungswesen (Inkrafttreten der Vorschristen über die Sonderzulassung von Sortierbetrieben).

Vom 15. November 1941. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 19389 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassun der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsslellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren—⸗ verkehrs vom 18. August 1839 (Deutscher Reichsanz. und . Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit k des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 18 Abs. 3 der Anorduanng Nr. 4 vom 30. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 805 vom 80. Dezember 1940) wird geändert und erhält folgende

n. „sz 6 (Sonderzulassung von Sortierbetrieben) tritt einem von der Reichoͤstelle noch zu bestimmenden bein in Kraft.“ Berlin, den 15. November 1941. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. J. V.: Dr. Grass.

Bet anatmachung.

Die am 19. November 1941 ausgegebene Rummer 181 des Reichsgesetzblaͤtts, Teil 1, enthält:

Vierte Verordnung zur Durchführung des Deutschen Be⸗ amtengesetzes. Vom 12. November 1941.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: O18 R.. PVostver] sendungsgebühren: (d Ren für ein Stück bei Voreinsendung auf 283 Postschecklkonto: Berlin 96 200.

Berlin M 40, den 20. November 1941.

Reichsverlagsamt. Dr. Subrich.

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