Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezemer 1941. 8. 2
8 31 Butterbrotpapier Butterbrotpapier darf nur in den Formaten 23 * 30 em 24232 em 25 X 8s em
8 32 Krepp⸗Papierbinden für Verbandszwecke Krepp⸗Papierbinden für Verbandszwecke dürfen nur in den Breiten von 4, 6, 8, 10 und 12 em und in Längen von 5 und 10 m hergestellt werden.
8 33 Toilettenpapier⸗Rollen und ⸗Packungen
. Toilettenpapier Rollen und ⸗Packungen dürfen nur in einer Breim von 105 mm hergestellt werden. Die Länge des einzelnen Blattes muß 148 mm betragen, so daß sich eine Blattgröße im Format 165148 mm (Din A G ergibt.
() Toilettenpapier⸗Rollen, hergestellt aus einem Papier von 45 g/ am gelreppt, müssen aus 200 Blatt bestehen. Toilettenpapier⸗Kollen aus anderen Papieren (siehe An⸗ lage 2, Kennzahl D 1 und D 2) müssen mindestens aus 2600 Blatt bestehen.
8 34
Faltschachtelkleider für Waschmittel, Waschpulver und Bleichsoda
hergestellt werden.
Kleider für Faltschachteln, die zur Verpackung von Wasch⸗
mitteln, . und Bleichsoda bestimmt find, dürfen
. in den in der Anlage 6 genannten Formaten hergestellt erden.
II. Gewichtsvorschriften 8 35 Grundsatz
() Packpapier einschließlich Seiden, Hülsen⸗ Briefum⸗ schlag und . darf nur in den Gewichten her⸗ gestellt werden, die in der Anlage 2 zu dieser Anordnung auf⸗
hrt sind. . 9 Sofern in der . 2 zu dieser Anordnung für den Einzelfall keine besonderen Gewichte festgelegt sind, darf Pack⸗
*
papier aller Art nur in den folgenden Gewichten hergestellt werden: 25, 50, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 76, 80, 90, 100, io, 120, 130, 146, 150, 160, 180, 200, 226, 250, Ab, 299 g / gm.
(63) Textilhülsenpapier (Kennzahl B 1—3 der Anlage 2) darf außer in den in Abfatz?2 genannten Gewichten auch in den! folgenden Gewichten hergestellt werden: 176, 190, 215, ah, 26g, 325, 359, 75, 460, 450 g / am.
5 36 Schulheftdeckel Schulheftdeckel dürfen nur in den Gewichten 140, 150, 160, 200 g /m hergestellt werden. §. 37 Papier für die Herstellung von Tüten und Beuteln
Zur Herstellung von Tüten und Beuteln , Papier bis u n . Höchstgewicht von 130 g / am geliefert un verarbeitet erden.
8 38
Papier für die Herstellung von Wellpappe Stroh⸗ und Schrenzpapier für die Wellpappenherstellung darf nur in den Gewichten 80, 100, 120, 180 g/ am geliefert und verarbeitet werden. 839 Toilettenpapierhülsen Toilettenpapierhülsen dürfen nur im Gewicht von 15 — g5 g hergestellt werden. 5 40 Zulässige Abweichungen bei Packpapier Abweichungen auf⸗ oder abwärts von den in 8 35 ff. fest⸗ gelegten Gewichten dürfen a) 10 3 bei allen Seidenpapieren der Anlagen 2 und 3, b) 4 * bei holzhaltigen e hi, (A 122), bei holjfreien Zellulosepapieren (à 13 a) und bei allen Briefumschlagpapieren C 1— ), c) 6 bei allen übrigen in der Anlage 2 aufgeführten Sorten nicht überschreiten.
III. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung § 4 Grundfatz Far havpier einschließlich Seiden⸗, Hülsen⸗, Briefumschlag⸗ und Toilettenpapier darf nur in den Stoffzusammensetzungen hergestellt werden, die in der Anlage 2 zu dieser Anordnung aufgeführt sind. 32
Kennzahl und Sorten bezeichnung
Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der . Nersichtliche Kennzahl und Sortenbezeichnung anzu⸗ geben. Diese Vorschrift gilt auch für Tüten und Beutel sowie für Textilhülsen.
Fur die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 2 ist nicht die von der einzelnen Fabrik oder dem — 8 gewählte Bezeichnung, sondern die Stoffzusammen⸗ etzung maßgebend.
8 43 Ausnahme
Die Herstellung von Verdunkelun Spapier, das von der
— der Luftwaffe für Luftschutz auf Grund einer esonderen Prüfung als solches anerkannt und behördlich zu⸗ gelassen worden ist, ist von den Vorschriften der S§ 35, , 42
ausgenommen. IV. Farbvorschriften 5 44
Grundsatz Grundfarbe im Sinne der Anlage 2 ist jene das in Frage kommende Papier ohne Farbzusatz lassen der Papiermaschine zeigt.
arbe, die im Ber⸗
858 45 Papier zur Tüten⸗ und Beutelherstellung Papier zur Tüten⸗ und Beutelherstellung darf nur natur⸗
. und in den Farben gemäß den rbtafeln der Gemein⸗ chaft Packpapier geliefert werden.
§5 46 Toilettenpapier Toilettenpapier der Kennzahl HI und D2 darf nur
naturfarbig, nuanciert und in den Farben rosa und braun (letzteres möglichst intensiv) hergestellt werden.
5 47 Papier zur Textilhülsenherstellung Papier zur e, m von Textilhülsen darf nur natur⸗ farbig und in folgenden 6 Farben geliefert werden: braun, rosa, lila, ziegelrot, hellblau, dunkelblau, gelblich, grün, grau, weißlich. z 548
Briefumschlagpapier Briefumschlagpapier der Sorten 1 und Il der Anlage ? darf nur in je drei Farhen, Briefumschlagpapier der Sorte III nur in einer Farbe geliefert werden. Die Farben 68 von der Gemeinschaft Packpapier in einer besonderen Farbtafel
festgelegt worden.
V. Verwendungsvorschriften 85 49 Strohpapier Strohpapier darf nur zur Herstellung von Wellpappe verwendet werden. 8 do
Hülsenschrenz und Textilhülsenpapier Hülsenschrenz darf nur zur Herstellung von Hülsen, Textilhülsenpapier nur zur ne,. von Textilhülsen und Spezialhülsen verwendet werden. S8 51 Toilettenpapier Jie. die Herstellung von Toilettenpapier darf nur Papier der Kennzahl D I und D 2 der Anlage 2 verwendet werden. Die Verwendung anderer Papiersorten ist unzulässig.
§8 52
Brie fumschlagpapier
Aus den in der Anlage 2 aufgeführten Papiersorten dürfen zur Herstellung von Briefumschlägen nur die Sorten Briefumschlag 1 (C 1 der Anlage 9), Briefumschlag II (C 2) und Briefumschlag II (C 3) verwendet werden. Die Ver⸗ arbeitung von Natronpackpapier zur Herstellung von Brief⸗ umschlägen ist verboten. ne , , III darf nur zu solchen Briefumschlägen verarbeitet werden, ie zur Aufnahme von Verschlußsachen von Behörden bestimmt sind.
5 53 Butterbrotpapier (I) Zur Herstellung von Butterbrotpapier darf nur un⸗ gebleicht Pergamentersatzpapier im Gewicht von 38 und 10 gIam verwendet werden. G) Es ind nur noch folgende Packungen zugelassen: ) Flachpackungen zu 50 Blatt p) ö „109 J Rollenpackungen, 57) d
) 2 n nn ö
68) Butterbrotpapierpackungen sind mit einem Schutzum⸗ schlag oder Etikett mit folgender (ausgefüllter) Aufschrift zu versehen:
Butterbrotpapier, Inhalt... Blatt,
Blattgröße ö
Grammgewicht ... g am. ; Papier, das diesen Vorschriften nicht entspricht, darf nicht als Butterbrotpapier verkauft werden.
5 54 s. Faltschachtellleider Für Kleider für Faltschachteln, die bestimmt sind zur
Verpackung von Wasch⸗Seifen⸗ Pulver, Bleichsoda und allen Waschmitteln, die unter die Allgemeine Anordnung der Reichs⸗ stelle für Industrielle Fettversorgung und der Reichs stelle Chemie (betreffend die Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art) vom 27. Januar 1910 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen Packpapiere bis zum Höchstgewicht von 80 gam ver⸗ wendet werden.
Mt
C. Natronpapier J. Gewichtsvorschriften § 55 Grundsatz
Natronpapier darf nur in den Gewichten hergestellt wer⸗ den, die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung aufgeführt sind.
II. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung 8 56 Stofszusammensetzung Die in der Anlage 3 aufgeführten Natronpapiere dürfen
nur in den darin angegebenen Stoffzusammensetzungen her⸗ gestellt werden. 865
Sonder vorschriften
(¶ ) Gemischte Betriebe müssen zu denjenigen Papier⸗ sorten, bei denen bisher Natronzellftoff eigener Erzeugung verarbeitet wurde, eigenen Natronzellstoff mindestens in dem gleichen Beimischungsberhältnis wie im ersten Salbjahr 1940 derarbeiten. . ̃
(2) Soweit nicht ausdrücklich die ear, ,,. von in⸗ ländischem , . u einem festgelegten Prozentsatz vorgeschrieben ist, beziehen fh die in der Anlage 3 angegebe⸗ nen Mengen Natronzellstoff auf ausländischen Natronzellstoff.
8 58 Kennzahl und Sortenbezeichnung
Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbe tätigungen und Rechnungen ist die aus der Anlage 3 ersichtli Kennzahl und Sortenbezeichnung anzugeben. ür die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 3 ist nicht die von der
, . Fabrik oder dem Händler rr Bezeichnung. sondern die Stoffzusammensetzung ma gebend.
III. Farbvorschriften § 59 5 Grundsatz Sofern für die in der Anlage 3 aufgeführten Natron papiere eine bestimmte Färbung als zulässig angegeben ist, ist die Herstellung anderer Färbungen nicht gestattet.
IV. Verwendungsvorschriften 85860 Natronpapier für Tüten und Beutel Natronpapier für Tüten und Beutel darf nicht in einem K Gewicht als 125 g/ ꝗm gearbeitet . (s. Ana age 9. 561
Sackpapier für Papiersãcke (i) Für die Herstellung von Natro iersäcken dar lediglich die Sorte 8. P. n nn ,,, Anlage ö verwendet werden. ) In i ben Papiersack dürfen die Sorten 8. P. 1 Natronsackpapier S. P. II Qatronmischsackpapier) und Sul⸗ fitsackpapier nicht zusammen verarbeitet werden.
§8 62 Lieserungsbeschrãnkung für Ratroupackpapier Die Sorte N. P. J (Natronpackpapier Sorte N darf nur nach vorheriger Zustimmung der Reichsstelle für Papier und . ckungswesen an Händler und Verarbeiter geliefert erben.
P. Pappe sowie Karton für Verpackungszwecke I. Formatvorschristen 2 Plakate und Kalenderrückwände
() Die Herstellung von Plakaten in größeren Formaten 83 ,, nm (oder entsprechender Fläche) ist nicht
gestattet. , ) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Formict als IS 256) mm oder entsprechender Flaͤche ge⸗ arbeitet werden. 86 ;
Vorschriften für Pralinenkleinpackungen Kleinpackungen er Pralinen dürfen nur noch in fol⸗— genden Größen hergestellt werden: für 125 g Inhalt: 127* S0 x24 mm, für 250 g Inhalt: 180 * 112X224 mm.
5865 Butterverpackungen und Butterschachteln
(1) Für Butterverpackungen aus Pappe und aus Wellpappe gelten die Vorschriften der Normblätter Din Land 1075, io77, 1079, 1080. Für Butterschachteln gelten die Vorschriften des ormblattes Pin Land 1082.
(E) Für den 25 R9g⸗Butterkarton aus glatter und aus Wellpappe sind die Vereinbarungen maßgebend, die zwischen der Hauptvereinigung der Deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft und der Fachgruppe Pappen verarbeitende Industrie hin⸗ sichtlich der Formate getroffen worden sind.
§8 66 Teigwarenverpackungen Großverpackungen für lose Teigwaren dürfen nur in den . hergestellt werden, die in der Anlage 5 zu dieser nordnung aufgeführt find. 8
Waschmittel⸗ und Bleichsodapackungen
() Faltschachtelpackungen für alle Wasch⸗ Seifen⸗ ) Pulver, Bleichsoda und für alle Waschmittel, ie unter die Allgemeine Anordnung der Reichsstelle für Industrielle Fett⸗ versorgung und der Reichsstelle Chemie (betreffend die Her⸗ stellung von Reinigungsmitteln aller Art vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Rr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen nur in den in der Anlage 6 aufgeführten Formaten hergestellt werden.
S Aus technischen Gründen erforderlich erscheinende Abweichungen von den in der Anlage 6 aufgeführten Maßen sind nur dann gestattet, wenn sich die Abweichungen in einer Verringerung der aufgeführten Flachformate um höchstens 3 mm nach unten auswirken.
(Y Für Packungen mit Kleid gilt für das Kleid die Ver wendungsvorschrift des 5 6c für Packungen ohne Kleid gilt die Verwendungsvorschrift des 72.
( Für Beutelverpackungen gelten die Formatvorschriften der Anlage 4 unter V.
IH. Gewichtsvorschristen § 68 . Pappe sowie Karton zu Verpackung sz wecken 1) Pappe sowie Karton zu Verpackungsʒzwecken dürfen nur 9 e. Gewichten 200, 225, 250, 275, 306, 325, 350, 875, 400, 425, 450, 4765, 500, 550, Ho, 650, 700, 809 glam usw. mit jeweils 100 gam Abstand mit handelsüblicher Toleranz hergestellt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht . Handpappe und nicht für Karton zur Herstellung von llpappen und Zigarettenpackungen. . ) Für Textilhül senpappen gilt 5 35 Ab. 3 entsprechend. §8 69 Holzpappe zur P Für Plakate in Formaten sprechender Fläche dürfen Holzpap von 6 pappe), für bis zum . 70 * 100 em für Hand
8 70 Zulässige Abweichungen bei Pappen 4 auf⸗ oder abwärts von den in g§ 68, 61 festgesetzten Gewichten durfen bei Maschinenpappen 85 * H bei Sandpappen 10 *
nicht überschreiten.
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Erste Beilage
zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Deze nber 1941. S. 3
III. Verwendungsvorschriften
§ 71 Vorschriften für Zigaretten packungen
Für die Herstellung won. Zigarettenpackungen aus Papier Karton) gilt ausschließlich die zwischen der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗ Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung und den Wirtschaftsgruppen Druck und Papierverarbeitung sowie der Fachuntergruppe Zigarettenindustrie der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie getroffene Vereinbarung vom 21. De⸗ zember 1937 insbesondere müssen die Zigarettenpackungen den darin festgesetzten Normativbestimmungen entsprechen und dürfen nur aus den darin zur Verwendung zugelassenen Ma⸗ terialien hergestellt werden.
8 72 Faltschachtellarton für Waschmittelpackungen
(i) Für Waschmittelpackungen ohne Kleid darf Falt⸗ schachtelkarton, der mehr als 26 * Zellftoff enthält, ieh verwendet werden. (2) Bei Waschmittelpackungen mit Kleid darf für die e, m,. nur Strohpappe oder Graupappe verwendet rden.
§ 73 Verwendungsverbote für verschiedene Kartons und Pappen
(.) Chromo⸗ und Chromoersatzkarton dürfen für folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden: a) Buchhüllen und Wickelpappen, b) Kartbnagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck, e) Rückwände von Bildern, Kalendern, Schreib- rn. und anderen Papierblöcken sowie Schieß⸗ eiben, ch Schuhkartonagen, die als Berpadung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Guinmischuhe usw. bestimmt sind — auch als ungeheftete, flachliegende Schachtelzuschnitte —, e) Umkartons — Sammelpackungen zur Zusammen⸗ faffung mehrerer Einzelpackungen — ) Werbemittel, wie Schaufensterdekoratio nen, stumme , usw., soweit sie noch hergestellt werden ürfen,
() Weiße Holzpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden:
a) Buchhüllen und Wickelpappen,
b) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck,
e) ö n , ,,, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind — auch als ungeheftete, flachliegende Schachtelzuschnitte —,
d) Umkartons — Sammelpackungen zur Zusammen⸗ assung mehrerer Einzelpackungen —,
e) Werbemittel wie Schaufensterdekorationen, stumme . usw., soweit sie noch hergestellt werden
ürfen. (3) Lederpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht ver⸗ wendet werden:
a) Buchhüllen und Wickelpappen,
b) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und nr e a enschwruch
) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Tederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind — auch als ungeheftete, flachliegende Schachtel⸗Zuschnitte —,
( Grau⸗ und Lederpappe dürfen für die Herstellung von Schuhen (Hinterkappen, Brandsohlen, Gelenken usw.) nicht verwendet werden.
Anlage 1
zur Anordnung Nr. 2 der Reichs stelle für Papier und Berpackungswesen vom 31. 12. 1941. Stoff vorschriften für Schreib⸗ und Druckpapier, Zurchschlag⸗
papier und Zellstofftarton.
E. Allgemeine Vorschriften §874
Unterschreitung der Zellstoffhöchstsätze Die in dieser Anordnung vorgeschriebenen Zellstoffhöchst⸗ sätze dürfen nur dann unterschritten werden, . 9 Papier trotzdem dieselbe Eignung für den jeweiligen Ver⸗ wendungszweck besitzt . B. als Schreibpapier oder Offsetdruck⸗ 1 oder Abzugpapier oder anderes) wie ein unter Verwen⸗ ung des Jeilsto fh chttsatzes angefertigtes Papier. Die zu⸗ ständige Verteilungsstelle hat das Recht vorzuschreiben, daß die festgelegten Jellstoffhöchstsätze von einem bestimmten
Hersteller von Papier eingehalten werden müssen.
.
„Die Lieferung dieser Papiere (Kartons, Pappen), deren Format, Gewicht, Stoffzusammensetzung, Fär⸗ bung usw. von den Vorschriften der Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen abweicht, erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der Verwendungszweck der Papiere (Kartons, Pappen) nicht gegen die Bestimmungen der genannten Anordnung verstößt.“
§8 80
Ausnahmevorschristen für Exportlieferungen und Luftpostpapier
Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anordnun
875 sind Paplere, Kartons und Pappen und daraus herzustellend
Herstellungsverbote
Die Herstellung der in der Anlage 7 aufgeführten Gegen⸗ stände aus Papier und Pappe ist verboten.
§576 Verteilungsverbot für Werbekalender Die entgeltliche und unentgeltliche Verteilung von Ka⸗ lendern (auch Ersatzblöcken) aus Papier, Karton und Pappe zu Werbezwecken ist verboten. 577 Anbringung einer Kenn⸗RNuUmmer auf Drucksachen
¶—) Drucker und Papierverarbeiter haben auf allen Druck⸗ Jö. und sonstigen Erzeugnissen, die unter Verwendung von apier und Pappe pe mn und mit Druck versehen sind, entweder ihren Firmennamen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn⸗Nummer anzubringen. rägungen (Blindprägungen oder farbige Prägungen) i nicht als Druck im Sinne dieser ger , m n, CG) Werden Druck⸗Erzeugnisse der im Abs. (I) genannten
Art weiterverarbeitet, so ist der Weiterverarbeiter zur An⸗ bringung seines Firmennamens, seines Firmenzeichens oder seiner Kenn⸗Nummer nur dann verpflichtet, wenn er an dem Erzeugnis eine weitere Handlung vornimmt, die gemäß Abf. (i0h die Anbringung eines Kennzeichens erforderlich macht.
G3) Für Presse⸗, Buch⸗ Verlags⸗ oder ähnliche Erzeug⸗ . besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung nach Abs. (1 nur insoweit, als die Kennzeichnung nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen vorgeschrieben ist.
( Die Kenn⸗Nummern werden von der Wirtschafts⸗ gruppe Druck oder der Wirtschaftsgruppe Papierverarbeitung erteilt und im Auftrag der bea i. für Papier und Ver⸗ packungswesen in Verzeichnissen bei diesen Wirtschaftsgruppen geführt. 818
Kennzeichnung von Papiersäcken
() Papiersäcke, die ganz oder teilweise aus mit Bitumen⸗ Teer oder anderen nicht wasserlöslichen Stoffen bestrichenen oder imprägnierten Papiereinlagen bestehen, müssen durch Aufdruck von wenigstens 4 mm reiten, durchgehenden, far⸗ bigen Längsstreifen in freien Abständen von 1665 mm (10 em) auf der Vorder⸗ und Rückseite der Säcke gekennzeichnet werden. Die Farbe der Längsstreifen muß sich von den Fär⸗ bungen der äußeren Sackpapierlage und des Aufdruckes klar unterscheiden. ö = ö
E) Das Bedrucken von Papiersäcken ohne Imprãgnie⸗ rungen im Sinne des Absatzes (I) mit Längsstreifen ist ver⸗ boten.
579
Lieserungsklausel Die Papier⸗ und Pappenerzeuger sowie die Großhändler aben bei Abschluß von Verträgen über die Lieferung von apieren, Kartons und Pappen, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, in die Vertragsbedingungen folgende Bestimmung aufzunehmen:
sie gilt auch für die eingegliederten biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind, ferner Luftpostpapier unter 25 g am Gewicht.
8 81 Ausnahmen
Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann
auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften ünd Beschrän⸗ kungen diefer Anordnung zulassen.
§ 82 Zuwiderhandlungen
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach . 8 z
orschriflen der 58 16, 12 = 15 der Verordnung über den
8 85 Inkrafttreten
() Diese Anordnung tritt am 4. Sr rr, . 56 stgebiete und die Ge⸗
Warenverkehr bestraft.
(E) Zu dem gleichen Zeitpunkt werden folgende Anord⸗
nungen aufgehoben:
a) Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papter und Verpackungswesen ¶ Gherstellungs⸗ und Verarbei⸗ tungsvorschriften für Papier, Karton und Pappe) von? 30. Dezember 1910. (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 305 vom 30. Dezember 1940).
b) Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 2 . tellungs⸗ verbote) vom 10. März 1941 ( Deutscher . und Preuß. Staatsanz. Nr. 60 vom 12. März 1941).
) Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ verbote) vom 14. März 1941 (Deutscher Reichs ang. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 63 vom 15. März 1941.
d) Nachtrag 3 zur Anordnung Nr. 2 (Formatbeschrän⸗ kung für Schreib⸗ und Briefpapier und Herstellun von Briefumschlägen) vom 31. Juli 1941 (Deutsche Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 177 vom 1. August 1941). . .
e) Nachtrag 4 zur Anordnung Nr. 2 (Kennzeichnungs⸗ pflicht von Drucksachen) vom 8. September 1941 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 2190 vom 9. September 1941). ö
H Anordnung Nr. 35 der Ueberwachungsstelle für Papier (Kennzeichnung von Papiersaͤcken) vom 8. Januar 1957 ( Deutscher Reichs anz. u. Preuß Staatsanz. Nr. 4 vom J7. Januar 1937.
g) Anordnung über die Einführung der Anordnung Nr. 3 der e, , für Papier (Kenn⸗
eichnung von Papiersä en) vom 6. Januar 1937 im Lande Oesterreich und den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 14. Januar 1939 (Deutscher e u. Preuß. Staatsanz. Nr. 13 vom 16. Januar 1939.
Berlin, den 31. Dezember 1941. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen FJ. V.: Dr. Grass.
—
—
Nr. d. Etat. Kennzahl d. Wiqhru.
Bezeichnung
Stoffzusammensetzung
Mn, n
—
Nr. d. Stat.
Kennzahl d. Wi Gru. Bezeichnung
Stoffzusammensetzung
H la 2 holzhaltige Papiere und Kartons höchstens (Stoffklasse 1 der Vereinigung
o / ho.)
(Stoffklasse 1a der Vereinigung do / Ho.)
(Stoffklasse 2 der do / Ho.)
holzhaltige Papiere und Kartons (Stoffklasse 3 der Vereinigung
o / So.)
Vereinigung
(Stoffklasse 5 der do / So.)
holzfreie Papiere und Kartons
Vereinigung
holzfreie Papiere und Kartons sonders sorgfältig gearbeitet besonders sorgfältig gearbeitet
hadernhaltige und Hadernpapiere hadernhaltige und Hadernpapiere hadernhaltige und Hadernpapiere hadernhaltige und Hadernpapiere Schnellhefterkarton, holzhaltig, Aktendeckelkarton, holzhaltig
Karteikarton, holzhaltig Manilakarton, holzhaltig
2295 des Faserstoffanteils: unge⸗ bleichter Holzzellstoff, von Sorte 1h ab⸗ wärts, Rest ungebleichter, handelsüblicher dolzstoff )
holzhaltige Papiere und Kartons höchstens 229 des Faserstoffanteils: unge⸗ 81
bleichter Holzzellstoff, Rest angebleichter
dolzst off)
holzhaltige Papiere und Kartons mhöchstens 2299 des Faserstoffanteils: unge⸗ bleichter Holzzellstoff, Rest vollgebleichter Feinschliff ?) L3 5
höchstens 279 des Faserstoffanteils: unge⸗ bleichter Holzzellstoff, Rest vollgebleichter Feinschliff )
holzhaltige Papiere und Kartons höchstens 5090 des Faserstoffanteils: Zell⸗ stoff, Rest vollgebleichter Feinschliff ?) 10099 des Faserstoffanteils: Zellstoff, davon mindestens 4094 ungebleicht **)
aus vollgebleichtem Zellstoff? *) zahl
holzfreie Papiere und Kartons, be⸗ aus vollgebleichtem Zellstoff **)
holzfreie Papiere und Kartons, ganz FJeinpapiere aus vollgebleichtem Zellstoffe**)
mit weniger als 309 Hadern
mit weniger als 609 bis 3076 Hadern
mit weniger als 807 bis 6070 Hadern
nur aus Hadern
höchstens 2899 des Faserstoffanteils; Holz lten, nicht besser ais 16, Wos Hoizschliff,
mindestens S6, Altpapier ber Sorten 7, 13a und b, 146, 15, 17, 18, 23, 24
holzhaltig
Anmerkun gen:
** Bei den Papieren der G
erreicht werden.
Versicherungskartenkarton, leicht
Anhãngerkarton
Durchschlagpapiere, stark holzhaltig L 2 4. Durchschlagpapiere, leicht holzhaltig
Durchschlagpapiere, holzfrei
ur Anordnung Nr. 2 der Reichs stelle für Pap ö. ö Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei Packpapieren.
66 K 2 31 Aktendeckelkarton, leicht holzhaltig, höchstens 40960 des Faserstoffanteils: Holze ᷓ Manilakarton, leicht holzhaltig, zellstoff, nicht besser als 1b, 30 0 Holzschliff⸗
mindestens 3090 holzfreies Altpapier
höchstens 4099 des Faserstoffanteils: unge⸗ bleichter Holzzellstoff, nicht besser als 16 200 Holzschliff und mindestens 4099 hoch wertiges Altpapier
höchstens 3009 des Faserstoffanteils: Holz⸗ zellstoff, Rest Holzstoff
höchstens 809 des Faserstoffanteils: Holz⸗ zellstoff, Rest Holzstoff
Normal 4 ellstoff ohne verholzte Fasern
̊ Diese Stoffvorschriften gelten nur für ein Mindestgewicht von 60 g / qm und darüber. Bei ger
ringerem Gewicht darf der Zellstoffgehalt erhöht werden. . ö ö. ruppen H 240 — d darf bis zu 1099 Holzstoff eingesetzt werden. Bei den Gruppen H 26 —d muß, soweit ungebleichter Zellstoff verwendet wird, der gleiche Farbton
Anlage 2 8 und Berpackungswesen vom 31. 12. 1941.
*
Nr. d. Stat. d. Wi Gru.
Kenn Bezeichnung
Grammgewicht
Stoffzusammensetzung Grundfarbe . —
Al 9 Strohpapier
A8 Schrenzpapier schrenz
Braunholz⸗ apier und
Packstoff und Kreppy N)
und Krepp V, auch Hülsen⸗
Braunholzseiden
so, 100, 120,
mindestens 600 Gelbstrohstoff mit gelblich 180 gsqm
puls von Allpapier der Sorten
und 2
ab S0 glam
(Crepp V ch 180 g/qm)
mindestens 90 .: Altpapiersorten grau 1, 2, gegebenenfalls 3. — Zusatz von Gelbstrohstoff oder Stroh⸗ pappenabfällen und ähnlichem gestattet
höchstens 709 Braunschliff, Rest Alipapiersorten 1-3, 8. 10, 26, Buchenabfallzellstoff ab NWa, Aestezellstoff
. 18, - 8, 10 bis
ab 285 g/qm Selben 18 in 24 gam
ab 100 g/ 6c.