1942 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Neichsõ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 298 vom 18. Dezember 1842. S. 4

s (') Braunstein darf nicht verwendet werden:

1. zum Färben von Zement und Beton, 2. zum

boratoriumszwecke, 3. bei der Herstellung von a) Dachziegeln, einschließlich Biberschwänzen, b) Klinkern, c) Mosaik⸗ und Wandplatten, d) Austausch⸗ und Streckstoffen für das keramische . Gewerbe.

G) Braunstein mit einem Ma Oam⸗Gehalt von 86 ½ und darüber darf nur zur Herstellung von Manganmetall ver— wendet werden. z

r 6 15

Wis mutverbindungen Wismutverbindungen dürfen nicht bei der Herstellung

von Körperpflegemitteln aller Art (Schminke usw.) verwendet werden. 816

Selen und Selenverbindungen

Selen und Selenverbindungen dürfen nicht verwendet werden:

1. bei der Herstellung von Selenfarben

2. in der Glasindustrie, soweit sie nicht der Herstellung

von Farbglas für verkehrstechnische Zwecke oder Wehr⸗ machtszwecke dienen. §517

Borverbindungen

() Als Borverbindungen gelten Boraxkall und Bor- mineral. Borsäure und Borax, Natriumperborat (über- saures Natron).

E ) Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von

a) Leder und Kunstleder, b) Appreturmitteln für die Lederwaren und Textil- industrie, c) Flammschutzmitteln aller Art, . ch Klebstoffen mit Ausnahme von Schnellbindern für maschinelle Randklebung, e) Leichtbauplatten, f) keramischen Glasuren, g) Email, h) Stärkemitteln (53. B. Glanzstärke), i) Wäschebleichmitteln, kR) Körperpflegemitteln, I Schädlingsbekämpfungsmitteln; bei der Verarbeitung von Kasein und Schellack bei der Verarbeitung von Papier, Pappe und Zellstoff; als Abbindeverzögerer; als Stellmittel in der Email⸗ und keramischen Industrie; zum Reinigen und Polieren von Metallen; zu Konservierungszwecken;

8. in Wasch⸗ und Plaͤttbetrieben.

3) Borverbindungen dürfen bei der Herstellung von Glas nur für optisches Glas, chemisches und physikalisches Apparate- glas smit Ausnahme des gewöhnlichen Thüringer Glases) so⸗ wie Glasformen für den Ergänzungs⸗ und Reparaturbedarf bei Glaskonstruktionen verwendet werden.

818 Arsenverbindungen

Arsenverbindungen dürfen nicht zur Holz-⸗Imprägnierun verwendet werden. fen nicht zur Solz-Impräg g §519

Tannin und Gallussäure Tannin und Gallussäure dürfen bei der Herstellung von Tinte nicht verwendet werden. § 20 Jod und Jodverbindungen

Jodtinktur darf nur mit einem Jodgehalt bis zu 5 K her⸗ gestellt werden. § 21

Paradichlorbenzol

Paradichlorbenzol darf bei der Herstellung von Luftreini⸗ gern und für sonstige Luftreinigungsziwecke nicht verwendet werden.

§8 22

Chemische Erzeugnisse als Treibstoffe Chemische Erzeugnisse, für die die Reichs telle zuständig ist, wie , , . e, Alkohole usw., durfen als Treib⸗ stoffe nicht verwendet werden. .

§ 23 Ausnahmen Die Reichsstelle kann in besonders begründeten . Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. § 24 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 25

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Sstgebieten, in den Gebieten von ö Malmedy und Moresnet und in der Untersteier⸗ mark. 3 ;

AS S , g e

ärben oder Entfärben von Glas, mit Ausnahme von Flaschen und Geräten für medizinische oder La⸗

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19 Dezember 1849 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: ;

§51

Lieferverbot

Firmen des Einzelhandels dürfen mit folgenden Waren nicht beliefert werden: 1. Agar⸗Agar, 2. Aetherische Oele; als solche gelten: a). Coniferenöle (außer Terpentinüöl und Pineöl), b) Citrusöle (auch gepreßte Agrumenöle), e) alle ätherischen Oele der Position 353 c des statistischen Warenverzeichnisses, Bienenwachs, roh oder gereinigt, Pflanzenwachs in jeder Form, Terpentinöl. Kasein (Käsestoff) für technische Zwecke, Terpentinharze, Kauri⸗ und andere Kopale, Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere e ben Weihrau und andere Weichharze (natürliche Balsame, au Storax, flüssig oder fest und Gummiharze (Schleim⸗ harze), roh oder gereinigt, 10. Gummilack (Stock-, Stangen⸗, Körnerlach, 11. Schellack, ö 12. Akaziengummi (arabischer . Akajou⸗, Kirsch⸗ Kutera⸗, Bassoragummi; auch wässe von Akazien⸗ oder von Kirschgummi, 13. Tragantgummi, ö 14. Kampfer, 15. Speisegelatine, 16. Tannin (Gallusgerbsäure), 17. Wismutsalze, 18. Jod und Jodverbindungen einschl. Jodtinktur.

§52 Veräußerungs verbot

Die in 8 1 genannten Waren dürfen von Firmen det Einzelhandels weder angeboten noch veräußert werden.

8583 Strafvorschriften .

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den 8§5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr in der ö. vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. 1 S. 685) bestraft. 964

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Sie gilt a in den eingegliederten Ostgebieten, in den Ge= bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und in der Unter steiermark.

Berlin, den 19. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

& & & SM, o,

Anordnung Nr. 3 zur Durchführung der Anordnung L /43 der Reichs stelle „Chemie“ (Absatz regelung für kleine Mengen chemischer Waren) Vom 19. Dezember 1942

Auf Grund der Anordnung II43 der Reichsstelle „Chemie“ vom 19. Dezember 1942 (Deutscher , und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 91

Aushebung der Beschlagnahme

ür eine Reihe von Waren, die der Beschlagnahme auf Grund der Anordnung 29 unterliegen, werden Freigrenzen keiten, Für Waren, die im Rahmen der Freigrenze ge⸗ iefert, bezogen oder verbraucht werden, wird die r hn nahme hiermit aufgehoben.

Befreiung von der Lieferungs-, Bezugs⸗ und Verbrauchs- genehmigung

. Die Aufhebung der Beschlagnahme hat folgende irkung:

a) Wer Waren monatlich an den einzelnen Abnehmer nur bis zur Höhe der festgesetzten Freigrenzen liefert, bedarf keiner Genehmigung.

b) Wer Waren monatlich nur bis zur Höhe der fest⸗ gelegten Freigrenzen bezieht oder verbraucht, be—⸗ arf keiner Genehmigung. Die i. einzelne Waren erlassenen Verwendungsverbote bleiben jedoch bestehen. . ;

(2) Soweit für einzelne Waren von den a , bzw. Rach h hen oder von anderen Stellen Einkauft⸗ bescheide, Bezugsmarken und dergleichen ausgegeben werden, 6 auf die Mitglieder dieser Organisation die vorstehenden orschriften über die Freigrenzen keine Anwendung.

; 83 Befreiung von der Meldepflicht 1) Lieferungen im Rahmen der festgesetzten Freigrenzen ind E den vorgeschriebenen Meldungen ohne J

mpfängers in einer Summe zu melden. . () Wer Waren nur bis zur Höhe der ir gelten rei⸗

Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

Anordnung Nr. 2 zur Durchführung der Anordnung 1143 der Reichsstelle, Chemie (Absatzregelung für den Einzelhandel) Vom 19. Dezember 1942 .

Auf Grund der an dung der Reichsstelle Chemie / Draunstein, natürlicher, mit einem Gehalt von dom 19. Dezember 1919 ( .

eutscher Reichsanzeiger und

. bezieht und verbraucht, ist von der Abgabe von Mel⸗ ungen .

§ 4 Freigrenzen für Waren der Anlagen A biz D

Antimonverbindungen . 25 J Arsenige Säure . Arsentrioryn)e ... 285 1g Arsenverbindungen (außer arseniger Säure). 26 Kg Ausländisches Bienenwachs 59... 8 kg , 8 Kg Bormineralien .... bo kg Borsäure . 1 1 d0 Kg

höchstens Jo R Mno,;,, ,,.

rige Auflösungen

ngabe des

Cadmiumpverbindungen.. .. 5 kg

Gerverchinbungetitii 1

Fluorverbindungen, und zwar: Aluminiumfluorid, Fluornatrium, Kieselfluornatrium, Kryolith

D ; ww , sonsti g . L286 kg allussäure. k J 2 kKę Gasreinigungsmasse, ausgebrauchte .. 1000 k Kaliumpermanganat . .. 25 k Kampfer). , , . n , . T6 kg Kobaltverbindungen c 1 198 Kolophonium und andere Harze (Nr. Ma des statistischen Warenverzeichnisseszꝰ9ꝰ) .. 265 1g Kongokopal (aus Nr. 9 b des statistischen Waren⸗ verzeichnisses) *) 2 9 9 36 . 9 4 * 25 * Kupferverbindungen!. k . 10 Nictelsulf didi; 1 Nickel verbindungen, sonstigee 1 x6 Phosphate, rohre 1109 kg Phosphorverbindungen ... .. 5 kg Quecksilberverbindungen. .. 10 x9 ö w 8 3 6 6666 , m, gg ng Schwe elkies . JJ . 9 J. ; 2 1000 kg Selen . 9 . 1 2 1 2 2 . 1 25 1 8 . ö. J 5 ko Selenverbindungen wd J Terpentinöl aller Art ).... , 20 18 irkonmetall 1 1 1 1 2 2 1 ö ] d o . . 1 kg irkonmineralien 2 2 1 2 2 3 9 . * 6 2 190 ki irkonverbindungen .. . 10 kj 55 , m,, Strafvorschriften .

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 55 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (R GVBl. 1 S. 68d) bestraft.

5 6 . ö ö Inkrafttreten . Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten

von ö Malmedy und Moresnet und in der Untersteier⸗ mark.

Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemte. Dr. Claus Ungewitter.

Diese Freigrenze gilt nicht für den Einzelhandel (vgl. Sz 1 und der Anordnung . zur Durchführung der Anordnung

I/ 48). Bekanntmachung . der Reichsstelle „Chemie“ über Nummernbezeichnung von Anordnungen

Vom 19. Dezember 1949

Nachdem durch die Anordnung 143 und die dazu en gangenen Durchführungsanordnungen Nr. 1— einige An- ordnungen der Reichsstelle „Chemie“ neu gesaßt worden sind. erhalten die Bekanntmachungen zur bisherigen Anordnung Nr. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 1943 folgende Bezeich⸗ nung: H

; Gegenstand Neue Alte Bezeichnung ber Anorbnung Bezeichnung Bekanntmachung Nr. 12 zur An⸗ Absatz⸗ und Ver Anordnung Nr. 4 ordnung Nr. 13 vom 18. Ol⸗ brauchsrege⸗ zur Durch füh⸗

tober 1939 (Deutscher Reichs-

rung der An⸗ anzeiger und Preußischer

lung für Dro⸗ ordnung 143

en und alla⸗

Staatsanzeiger Nr. 244 vom woidhaltige 18. Oktober 1939) Rohstoffe

Bekanntmachung Nr. 14 zur An⸗ Verarbeitungs⸗ Anordnung Nr 6 ordnung Nr. 13 in der Fassung beschränkung zur Durch füh⸗ vom 265. Juni 1942 (Deutscher für Zellhorn / rung ber An⸗ Reichsanzeiger und Preußischer Zelluloid orbnung 1/48 Staatsanzeiger Nr. 147 vom 26. Juni 1922)

Bekanntmachung Nr. 19 zur An Ablieferungs⸗ Anordnung Nr 6 ordnung Nr. I vom 36. März pflicht für zur Durchfüh- 1940 (Deutscher Reichsanzeiger deutsches Bie⸗ rung der An- und Preußischer Staatsanzei⸗ nenwachs orbnung 148

ger Nr. J6 vom 1. April 1940)

Bekanntmachung Nr. 23 zur An Lieferung und Anorbnung Nr. 7 ordnung Nr. iz vom 28. Mai Verbrauch von zur Durchfüh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Kunstharzen rung der An- und Preußischer Staatsanzei⸗- unb Preß⸗ ordnung L143 ger Nr. 122 vom 28. Mai 1940) massen

Bekanntmachung Nr. 24 zur An⸗ Bezug und Ver⸗ Anordnung Nr. 6 ordnung Nr. iz vom 28. Mai brau von zur Durchfüh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger tierischen Lei⸗ rung der und Preußischer Staatsanzei⸗- men ordnung 48 ger Nr. 122 vom 28. Mai 1940) ö . .

Bekanntmachung Nr. 26 zur An⸗ Verwendung Anordnung Nr. 9 ordnung Nr. Iz vom 3. August von zur Durchfuh⸗ 1940 (Deutscher Reichsanzeiger PO, Vinnol rung der An- und Preußischer Staatsangei⸗- zur Herstellung orbnung LI4

er Nr. 189 vom 3. August von Bellei⸗ 940) dungsstücken r .

Nr. 31 zur An- Verarbeitung Anordnung Rr. 0 ordnung Nr. I3 vom 36. April regelung ga zur Durchfug 1941 (Deutscher Reichs anzeiger Polyvinyl⸗ rung ö und Preußischer Staatsanzei⸗ lorid ordnung Ia

ger Nr. 99 vom 30. April 1941)

Bekanntmachung Nr. 36 zur An⸗ Verwendungo⸗ Anordnung Rr. l

ordnung Nr. I3 vom 16. März verbot für Holz zur Durchfüh⸗ 1942 (Veutscher Reichs anzeiger kohle zu Gene⸗- rung der An⸗ und Preußischer Staatsanzei⸗

1168 ger Nr. 8 vom 10. März 1642 6e . en na ü ö Berlin, den 19. Dezember 19442. Der Reichs beauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewittexr. n ,

(Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage)

2 Gerantwortlich far ven Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Unzeigenteil und für den Verlag: Präsdent Dr. Schlange in Pott dam; verantwortlich far den Mirtschaftateil aud den Kbrigen redaktlonellen Ted: Audolf Cangsch in Berlin NW v Druck den Vreußlschen Gerlagt⸗ and Druderel quibo. Gerlin.

Vier Beilagen

(einschl. Sgrsenbellage und einer Zentralhandelsregisterbellage).

.

deutscher Reichs anzeiger

——

preunijcher Staatsanzeiger

Erscheint an ledem 3, abends. B a durch die

2.30 M einschließlich o,. 18 Zei

abholer bei der MUngeigenstelle 1 monatlich. e Postansta

Bestellungen an, in

strage 83. ginzelne Uummern dieser Ausgabe kosten Sie werden nur gegen Barzahlung ober vorherige

109 Betrages einschlieklich des

a. Vestell n . ühr, aber ohne ellge 14

rlin für Selbstabholer die 3 3 * * nsendung orioß abgegeben. FJernsprech-Sammel-Mr. I 189 85 Ba.

nehman Wilhelm

Aeich shank girokonto Verlin. Nr. 299 3 11918 Inhalt ves amtlichen Teiles Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlöschen einer Exequaturerteilung. .

Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Siebenundzwanzigste ,, über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen. Vom 17. Dezember 1943.

Belanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Darmstadt und Prag über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

k Nr. 2 der Sondergruppe. „Grubenholzbewirt⸗ schaftung und verteilung“ in der Reichsstelle fuͤr Holz über Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften über Grubenholz und Durch= führung der Käufereiniweisungen. Vom 18. Dezember 1942.

Llnordnung Nr. 38 der e fel für Holz über Beschlag= nahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern. Vom 18. Dezember 1942. ;

Anweisung Nr. 56 der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeine⸗ rugn und verwandte Eisenindustriezweige als J tungsstelle des Reichsbeauftragten für technische ,. e über die Verwendungsbeschränkung von Stahldrähten (Eisendrähten) vom 15. Dezember 1942.

Anordnung L453 der Reichsstelle Glas, Kexamik und Holzver— arbeitung über die Herstellung von Möbeln. Vom 18. De⸗ zember 1942. .

Anordnung II/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holz verarbeitung über die Bewirtschaftung von Holzwolle un Holzmehl. Vom 18. Dezember 1942.

Anordnung III/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und 8. verarbeitung über die Bevorratung von Tafel- und Guß— glas. Vom 18. Dezember 19425. .

Gemeinsame Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinlgung ECisen über e nm, , tung (Anordnung E If der Reichsstelle Eisen und Metalle Anordnung 1 der Reichsvereinigung Eisen). Vom 21. De- zember 1942. .

Anordnung über Verbrauch von Roheisen und Sochofen⸗ Ferrosilizium. : Anordnung zur Aufhebung der Anordnungen über Höchst-

preise für Nutzeisen. Vom 21. Dezember 1942.

Wirtschaftsteil in der Erften Beilage.

Amttiches Deutsches Reich

Der . hat auf Vorschlag des Leiters der Reichs- stelle für Jtaumordnung den Oberregierungsrat Dr. Muer⸗ min ann zum Ministerialrat ernannt.

Der Führer hat dem Präsidenten der Bayerischen Alademie der Wissenschaften ordentlichen ö Dr. Karl Alexander von Müller in München mit Urkunde vom

20. Dezember 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und

Wissenschaft verliehen.

Das dem Chilenischen Konsul in Berlin, del 6 Mar⸗ onsz Bissig, namens des Reichs unter dem 14. Junt 84 erteilte Exequatur ist erloschen.

Bekanntmachung

Auf Grund des g 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die . der deutschen Staats angehörigkeit vom 14. Juli 1983 (RGBl. 1 S. 480) in Ver= bindung mit 8 1 der Verordnung über die . der Staats angehörigkeit und den Widerruf des n n brig⸗

keitserwerbes in der K vom 11. Juli 1939 (RGBl. 1 S. 1236) erlläre ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen folgende Personen der deutschen Staats⸗ angehõrigleit fi verlustig:

1. Arnade, Frieda Hannchen, geb. Giersch, geb. am 27. 4. 1899 in e, ,

Arnade, Karl⸗Wolfgang Julius Kurt, geb. am 11. 6. 1925 in Görnitz . Ju n Juliane, geb. am 8. J. 1931 in örlitz, . ; Elguüther, Else, geb. Haenisch, geb. am 9. 10. 1861 in Löwenberg, Kr. h eder gbr ien; Faludi, Wilma, geb. Gerlinger, geb. am 21. 7. 1898 in Wien, ö aludi, Heinz Karl, et, am 7. 1. 1916 in Wien, aludi, . geb. am AN. 8. 1918 in Wien, ried, Maria Anna, geb. Heybal, geb. am 30. 12. 886 in Linz / Donau, . ö 6 nn Augusta Christina Elise Johanna gen. ina, geb. Müller, geb. am 20. 12. 18588 in Horn⸗ e.

. e

10. Hecht, Ersilia Anna Maria Pia, geb. Herrmann, eb. am 9. 10. 1896 in Prag, . 11. , geb. Christiansen, geb. am 10. 11

Perlin, Montag, den 21. Dez

16. Wa

nahmt.

Nr. 2 geändert:

12. Sein, Hertha Marie, 1896 in Hamburg, .

18. Rom berg, Karl Werner, geb. am 16. 5. 1909 in Berlin⸗Schöͤneberg,

ner, Anna Elsa Meta, geb.

am I8. 2. 1894 in Hamburg⸗Bergedor

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗

Errichtung von Ueberwachungs ö Reichsanzeiger und Preußischer Staats anzei er

kändigkeit ber Reichsstellen mit

Berlin, den 17. Dezember 1942. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stucart.

Vom 17. Dezember 1942

Fs vom J. September 1934 wird die Zu irkung vom 1. Januar 1948 wie folgt

1 darin 22 ö. o

110 RM, einer dreigespaltenen

termin

Mazeiqenpreig für den NWaum einer fünsgespaitenen G8 mm breiten Watlt-Beile

823 9e mm breiten Petit- Zeile 188 de..

nimmt an die Unzelgenstelle Berlln SW 66, , . e . Alle

nd auf eiaseitig beschriedenem Papier vötlig cre

ugeben, welche Worte etwa durch

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) Mnzeigen müssen 8 Tage vor den

ei der Unzeigenstelle eingegangen sein.

ei tus besondere

e, ,

emher, abends

geb. LSuckmann, geb. am 24. 6.

ohannsen, geb.

Siebenundzwanzigste Bekanntmachun über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen

Auf Grund von 51 3. 8 der Verordnung über die tellen vom 4. September 1984

Ein fuhr Nr. des Stat. Waren⸗ verzeichnisses

Warenb eʒeichnung

Die guständigkeit für geht über

auf die Reichs⸗ stelle

147 a

19 dᷣ 886

aus 666 a aus 686 b aus 667 a

aus 681 b *

aus 687 0

aut G58 aus 664 b

aus 668 d

aus 667

aus 670 a 2

aus 670 p

aus G70 h

aus 68 *

ort b aus 674 d 676 d

aus 67] a

1912 in Nykobing Dänemark,

et (geschliffen

odor zugerich usw. ) : gereinigt

Unechte⸗ i und unech⸗ tes Blattsilber (unechter Golb⸗ und Silberschaum)

Postkarten mit nicht entwerte ten eingebruckten Wertstempeln

Vostlarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Vilbpostkarten mit nicht entwer⸗ teten eingebruckten Wertstem⸗ peln

Postkarten und Streifbander mit nicht entwerteten ein- gedruckten Wertstempeln

Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingebruck⸗ ten Wertstempeln

Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Postkarten, Kartenbriefe und Streifbänder mit nicht ent- werteten eingedruckten Wert⸗ stempeln

Briefumschläge mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wert⸗ stempeln oder mit nicht ent- werteten aufgeklebten Brief⸗ maalen

Briefumschläge mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wert⸗

stempeln ober mit nicht ent⸗ werteten aufgellebten Bries⸗ marken in Behältnissen aus Papier, Pappe ober i

Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare, Kar⸗ tenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten ein⸗ gedruckten Wertstempeln ober mit nicht entwerteten auf-

eklebten Briefmarken sowie ahlkarten mit nicht entwer⸗ ie, aufgeklebten Briefmar⸗ en

Postkarten mit nicht entwerteten eingebruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken

Postkarten mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln obgr mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken

Entwertete Steuer⸗, Stempel⸗ Gebühren · und ähnliche Marken

Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen

Außer Kurs gesetzte Banknoten

und Notengelbscheine Kupfer. ¶Stahlstich;. Solr schnitte, Helio⸗ Photdgra⸗ vülren und dergleichen Gemalde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auch gem scht mit Zellwolle, auf Holg, un- eblen Metallen oder Legie⸗ rungen unebhler Metalle, Papier oder Stein (aus-

genommen Modezeichnun⸗

Bett febern: are fn roh Wargn

den, bemalte, auf Papier)

Die Zuständigkeit für

Poftschecktonto: Berlin 41621 1942

Einfuhr · Nr.

bes Gtat. Waren⸗

verzeichnisses

Warenb ezeichnung

aut 678 0

aus 28682

8901 a 961 D 898 a

868 d 884 a

aus 884 v

S886 a

fen usw.): nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Kno⸗ chen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide⸗ und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Verbindung mit gebohrten Edelsteinen (ausgenommen Industrie- diamanten, bearbeitet)

Edelsteine und Halbedelsteine, natürliche, roh (ausgenom- men Industriediamanten und Bergkristall Echte Perlen, ungefaßt oder gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden Bearbeitete (abgeriebene, ge⸗ schliffene, durchbohrte) rote Korallen, ungefaßt oder ge- faßt oder mit anderen Stof⸗ fen verbunden Wachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen echter Per- len; Nachahmungen von roten Korallen, e. in Form von Perlen; Waren, ganz oder teilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nach- eahmten roten Korallen, . sie nicht durch die Ver⸗ bindung mit anderen ö unter andere Nummern fallen

Edelste ine, bearbeitet (geschlis⸗ fen usw.): ohne Fassung, natürliche (aus genommen

Industriediamanten, bear- tet)

: in anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Ver- wendung als Schmuck oder Zierat geeigneten Form ober geschnitten (Gemmen, Ka- meen); vorstehend nicht ge⸗ nannte Waren aller Art in

Verbindung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter andere Nummern fallen, auch nicht als Werkboöͤden, Ste inlagerschrauben oder Hemmungsträger (alle diese mit Steinen) zu den Uhren- teilen der Nrn. 933 und 9886 gehören, ausgenommen op- tische Erzeugnisse in Verbin- dung mit Edelsteinen

Natürliche Halbedelsteine (ein- schließlich der glasigen Lava) bearbeitet ad el fen usw ohne Fassung; gefaßt, ge⸗ schnitten ( Gemmen, Kameen) oder sonst zu Waren verar⸗ beitet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Num⸗ mern fallen, ausgenommen geschliffene optische Linsen und Prismen

Blech: vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert)

: versilbert oder mit Silber belegt (plattiert) ;

Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen ober Legierungen unedler Metalle gesponnen: vergolbet oder mit Gold belegt (plattiert)

: versilbert oder mit Silber belegt (plattiert)

Waren ganz ober teilweise aus vergoldeten oder mit Gold belegten (plattierten) uneblen Metallen ober Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonder ausßgenom⸗ men sind oder durch die Ver- bindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fal- len: Schmudkgegenstande, Toilette · und Nippsachen

—: andere Waren (ausgenom- men optische, feinmechanische und medizinmechanische Er- zeugnisse) .

Waren ganz oder teilweise gus versilberten oder mit Silber belegten (plattierten) uneblen Metallen ober Legierungen unedler Metalle, soweit sie

Edelsteine, bearbeitet (geschlif⸗ Waren

nicht ö aus genom- men sin

(4. B. Nr. 8870)

ö.