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* Aas Ahonnrmert keträgt 4 66. s . für das Rirrteljahr. elriwa rets für Arn Kaum riner zietnchzetie e ö.

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Alle Roſt⸗Auſtulten nehmen Keſtelnng an;

für Kerlin uußer deu Kroſt-⸗Anſtalten anch dir Expr.

dition: yr. Wilhelmſtr. Nr. 32.

Berlin, den 27. November.

Se. Majeſtät der Kajſer und König haben Sich geſtern Nachmittag nach dem Saupark bei Springe begeben and werden heute Abend von dort hierher zurückkehren.

Se. Majeſtät der König haben Allergnädigſt geruht: dem Polizei⸗Kommiſſar a. D. Grunow zu Düſſeldorf den Rothen Adler-Orden vierter Klaſſe; ſowie dem Steuer— Aufſeher Keupert zu Richtenberg im Kreiſe Franzburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majeſtät der König haben Allergnädigſt geruht: den nachbenannten Perſonen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußiſchen Ordens-Inſignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erſter Klaſſe des Königlich ſächſiſchen Albrechts-Ordens: dem Geheimen Sanitäts-Rath Dr. Eduard Levinſtein zu Schöneberg bei Berlin; des Ritterkreuzes zweiter Klaſſe des Herzoglich ſachſen⸗erneſtiniſchen Haus⸗Ordens: dem Seminar⸗-Direktor Bethe zu Weißenfels; der Ritter⸗Inſignien zweiter Klaſſe des Herzog⸗ lich anhaltiſchen Haus-Ordens Albrechts des Bären: . dem praktiſchen Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Piſſin zu Berlin, und dem Porträtmaler Gu ſtav Richter ebendaſelbſt.

Tönt greich Preußen.

Se. Majeſtät der König haben Allergnädigſt geruhtz dem Juwelier David Aren zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen.

Miniſterium der geiſtlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der ſeitherige Kreiswundarzt Pr. Fielitz zu Lauchſtädt iſt zum Kreisphyſikus des Kreiſes Querfurt ernannt worden.

Miniſterium für Handel und Gewerbe.

Es iſt zur dieſſeitigen Kenntniß gelangt, daß eine beträcht⸗ liche Anzahl ausländiſcher Inhaberpapiere mit Prämien in Umlauf ſich befinden, deren ,,, den gemäß §. 5 des Geſetzes vom 8. Juni 1851 (R. G. Bl. S. A0) von dem Bundesrathe erlaffenen Vorſchriften publizirt durch Be⸗ kanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 19. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 255) nicht entſpricht. Namentlich iſt wahr⸗ genommen, daß Stempelmarken von gezogenen Loospapieren abgelöſt und auf der leichen im Uebrigen mit dem vorſchrifts⸗ mäßigen Stempel r verſehene Papiere behufs Erhöhung des Eourswerthes der letzteren geklebt worden ſind.

Zur möglichſten Verringerung der daraus für den Han⸗ delsverkehr ſich ergeben den Unſicherheit iſt es als angemeſſen erſchienen, die mit der Abſtempelung betraut geweſenen in Anlage . der vorbezeichneten Bekanntmachung aufgeführten Amtsſtellen mit Anweiſung dahin zu verſehen, daß ſie über die Echtheit ſolcher Stempelkaſſationen, welche zu Zweifeln Veranlaſſung geben, eintretenden Falles nicht blos auf gericht⸗ liche Reqhuiſition, ſondern ſchon auf Erſuchen der Papier⸗ inhaber bereitwillig Auskunft geben. Seitens des Herrn Finanz⸗Miniſters iſt deshalb bereits an die Königliche General⸗ Direktion der Seehandlungs-Sozietät, ſowie wegen Anweiſung der Königlichen Hauptſteüer⸗Aemter und der Kreiskaſſe zu Frankfurt a. M. das . veranlaßt worden.

Indem ich die Handelskammer vergnlaſſe, dem betheiligten Handelsſtande von dem Porſtehenden Mittheilung zu machen, be⸗ merke ich, daß es zur Beſeitigung des hervorgetretenen Miß ltandes ferner wünſchenswerth erſcheint, daß die ſtrafrechtliche Verfol⸗

ung von Fälſchungen der Stempelmarken ausländiſcher An—⸗

ehensloꝑnſe Seitens der Betheiligten durch ungeſäumte Anzeige der zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle bei der zuſtändigen Staatsanwaltſchaft erleichtert werde,

Die Handelskammer wolle auch hierauf die Herren Mit⸗ glieder des dortigen Handelsſtandes hinweiſen und eintreten— den Falles, ſoweit ſolche Fälle zu Ihrer Kenntniß gelangen, Ihre Mitwirkung nach derſelben Richtung hin eintreten laſſen.

Hierhei wird bemerkt, daß in Berlin und Breslgu in zweifelhaften Fällen die betreffenden Effekten von den Börſen⸗

kommiſſionen für nicht lieferbar erklärt worden und in Folge

deſſen nach dem Berichte der hieſigen Kaufmanns-⸗AUelteſten die Vorkommniſſe hierſelbſt ſeltener geworden ſind, weshalb der

Berlin, Donnerſtag,“ . den 25. Nobemher, Abends.

Handelskammer zur Erwägung geſtellt wird, ob eine gleiche oder eine ähnliche Maßnahme ſich auch dort empfehlen möchte. Berlin, den 18. November 1879. Der Miniſter für Handel und Gewerbe. Hofmann. An ſämmtliche Handelskammern (mit Ausnahme der zu Breslau) und kaufmänniſche Korporationen (mit Aus⸗ nahme der zu Berlin).

Miniſterium für Landwirthſchaft, Do mänen und Forſten.

Dem kommiſſariſchen Kreisthierarzt Schubert zu Wal— denburg iſt, unter Entbindung von ſeinem gegenwärtigen Amte, die kommiffariſche Verwaltung der Kreisthierarztſtelle des Kreiſes Creuzburg O. S. übertragen worden.

Miniſterium der öffentlichen Arbeiten.

Der Baubeamte für den Baukreis Heiligenſtadt, Kreis⸗ baumeiſter Karl Dittmar iſt von Langenſalza nach Hei⸗ ligenſtadt verſetzt worden.

Aichtamtliches. Deutch es Reich.

Preußen. Berlin, 27. November. Se. Majeſtät der Kaifer und König ſind geſtern Nachmittag 5iſa Uhr mittelſt Extrazuges in Hannover eingetroffen und haben nach einem kurzen Aufenthalte, während deſſen die neuen Empfangs⸗ ö des Bahnhofs beſichtigt wurden, die Reiſe nach Springe

ortgeſetzt. . .

In der Begleitung Sr. Majeſtät befindet ſich Se. Kaiſer⸗ liche Hoheit der Großflürſt Wladimir von Nußland.

Se. Kaiſerliche und Königliche Hoheit, der Kronprinz iſt heute Mittags 12½ Uhr auf dem Anhaltiſchen Bahnhofe hierſelbſt , ,, ;

Im Höchſten Gefolge befanden ſich der Hofmarſchall Graf zu Eulenburg und der perſönliche Adjutant, Rittmeiſter Frei⸗ herr von Nyvenheim.

Im weiteren Verlaufe der geſtrigen (13) Sitzung

ſetze das Haus,. der Abgeordneten die erſte Berathung des Antrages des Abg. Frhr. von Schor⸗ lemer-Alſt auf Annahme eines Geſetzentwurfsz, be⸗

treffend die Vererbung der Landgüter in der Pro⸗ vinz Weſtfalen und in den rheiniſchen Kreiſen Rees, Eſſen, Duisburg und Mülheim a. 2. Ruhr, ſort. Ueber die Zuläſſigkeit des vom Abg. Dr. Köhler geſtell⸗ ten Antrages in erſter Leſung entſpann ſich eine längere Ge⸗ ſchäſtsordnungsdebatte, an der ſich die Abgg. Dr. Schellwitz, Dr. Windthorſt, Grumhrecht, Dr. Miquel und Pr. Köhler be⸗ theiligten. Der Präſident entſchied ſchließlich dahin, daß Nebenanträge in der erſten Leſung nicht zuläſſig ſeien. Der

Abg. Dr. Miquel erklärte ſich für den Antrag; er habe, denſelben deshalb unterſtützt, weil er in einer derartigen Regelung in der Provinz Weſt⸗

falen eine Stärkung für diejenige Inſtitution finde, welche in der Provinz Hannover bereits beſtehe. Die Frage müſſe in provinzieller Weiſe geregelt werden, die Anregung dazu müſſe aber aus der betreffenden Provinz ſelbſt hervorgehen. Im vorliegenden Fall werde das zur Zeit fehlende Gutachten des weſtfäliſchen Provinzial⸗Landtags nicht durch die Zuſtimmung der Bauernvereine erſetzt, ſo ausgedehnt ihr Umfang ſei, und er würde gern mit den Abgg. von Schorlemer und Windthorſt den Antrag ſtellen, daß der Geſetzentwurf der Staatsregierung mit der Aufforderung überwieſen werde, in der näch— ſten Seſſion einen Geſetzentwurf vorzulegen, welcher die Erb⸗ verhältniſſe, die Vererbung der Landgüter in der Provinz Weſtfalen und den betr. rheiniſchen Kreiſen im Sinne des Antrages von Schorlemers nach Anhörung des Provinzial⸗ Landtages regele. Dagegen würde das Haus durch Annahme des Köhlerſchen Antrags jede Stellungnahme zum Antrage in materieller Beziehung ablehnen und lediglich zur Erwägung ſtellen, ob und welche Maßregeln wünſchenswerth ſeien. Er halte aber darauf, daß das Haus ſich von vornherein für die Tendenz des Antrages entſcheide, und bexufe ſich dafür auf die mehrjährigen Erfahrungen in der Provinz Hannover. Dort habe man es jedem Inhaber eines bäuerlichen Gutes

freigeſtellt, ob berſelbe ſeinen Hof in die Höferolle eintragen

laſſen wolle oder nicht. Vbwohl nun die Rolle noch bis 1885 . ſtehe, ſo hätten ſich bis jetzt ſchon 60 Prozent der

bäuerlichen Beſitzungen in Hannover freiwillig eintragen laſſen, ein Beweis, daß hier nicht, eine künſtliche Geſetzgebung, vorliege, ſondern eine Geſetzgebung, die ſich an die Sitte, die Rechtsbedürfniſſe und die wirthſchaftlichen Bedürfniſſe der Betheiligten ſorgfältig anſchließe und dieſelbe richtig getroffen habe. Wien höre man, namentlich von Juriſten, als handle es ſi

hier um einen Rückſchritt ins Mittelalter. Die römiſchen Juriſten erklärten gern Alles, was den wörtlichen Beſtimmungen des römiſchen Rechts zuwiderlaufe, für einen mittelalterlichen Rückſchritt und jeden letzten Reſt des deutſchen Rechts für eine Ruine, die vor dem höheren Prinzip des aufgeklärten römiſchen Rechtes weichen müſſe. Er ſei aber durch ſeine langjährigen Erfahrungen zu der feſten Ueberzeugung gekommen, daß das römiſche Recht für den deutſchen Bauernſtand abſolut nicht paſſe. Durch die Einführung der neuen ZJuſtizgeſetzgehung ſchaffe man jetzt in Deutſchland gegen den Willen der römiſchen Juriſten ein deutſches, nationales, und deutſchen wirthſchaſt⸗ lichen Verhältniſſen entſprechendes Recht. Die römiſchen Erb⸗ rechtsbeſtimmungen paßten nicht für die deutſchen Verhältniſſe, am wenigſten für die Bauerngüter, weil ſie nicht nur die Abſchätzung eines wirthſchaſtlich nicht theilbaren Werthobjekts dem Kapitalwerth, ſondern ſogar nach dem erzwingen wollten. Man wolle aber verhindern. An die Stelle des müſſe

ö namentlich die Beſtimmung, daß das Anerbenrecht nur ür diejenigen Höfe gelten ſolle,

weil ſie Rittergüter ſeien, von dem Geſetz ta erecht den

egen die Tendenz des Ge⸗ . ĩ Moti⸗