1828 / 4 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

14

ypothekarischen und sonstigen contrahirten Capitalien⸗ 8 chulden, naͤmlich den S. Martinstag, öͤfters nicht eingehalten wurde, und man alsdann hauftz Nachsicht bis zu Weihnachten oder Neujahr gestattete, däaher luch⸗ ten solche in Zahlung zuruͤck stehenden Landleute gewoͤhn lich auf diesen 2 Markrtagen ihre Produkte zu versilbern, um Wort halten zu koͤnnen. Diesesmal aber scheint der dbdedeutende Aufschlag, in Verbindung mit der Geldnoth, die Besitzer veraulaßt zu haben, fruͤher loszuschlagen; wovon jedoch die groͤßern Oekonomen zum Theile eine ZBAusnahme machen, die entweder wegen der Menge ihrer Produkte noch nicht alles gedroschen haben, oder in dem Fealle sich befinden, noch eventuel döhere Preise abwarten zu koͤnnen. Trotz diesen Verhaͤltnissen haben sich die Fruͤchte doch nur um ein weniges im Prreise gehoben, sboo daß der Waizen fl. 10. 42 kr. pr. Mitr., das Korn fl. 7 30 kr., die Gerste fl. 5, 30, der Hafer fl. 3 28, der Spelz fl. 4 10; das Weismehl fl. 7 8 pr. Ctr. und das Roggenmehl fl. 5 9, amtlich notirt wurden, in wes⸗ sen Folge denn auch der allerdings bereits sehr hohe Preis des Brodes keine Aenderung erlitt. r Lissabon, 12. December. Die hiesige Gazette ent⸗ ö⅛öeäalt in ihrem offtziellen Theil folgendes Schreiben des Infanteu Don Mizuel an seine Schwester die Infantin ee Es gereicht mir zum Wohlgefallen, geliebte Schwester, Ste zu benachrichtigen, daß ich im Begriff din, nach diesem Koͤntgreich abzureisen, wo ich vermuth⸗ lich gegen Ende Dezember des laufenden Jahres eintref fen werde. Da ich nun sofort nach meiner Ankunft die von der constitutionellen Charte vorgeschriebenen Foͤrm lichkeiten erfuͤllen muß, so waͤre es angemessen, daß meine Schwoester die erforderlichen Befehle erließe, domit die Pairs und Deputirten der Nation, welche abwesend sein aesche den 20. des gedachten Monats in Lissabon zusam.

men kämen, auf daß, den Tag nach meiner Ankunft, wenn sie v„ppor dem 1. Januar erfolat, meine Schwester, wie es ihr g9ebuͤhrt, die feterliche Eroͤffnung der Kommern porneh⸗ men, und damit ich in Folge dieses Amts den erforder lichen Eid leisten koͤnme. Gort erhalts weberr. Weahtebte ꝛScocvyester eine lange Reihe von Jahren, wie ihr Beu der, der ste seyr liebt, es wuͤnscht. Wien, den 15. No vember 1827. (gez.) Infant Don Murguel. Vorgestern um 11 Uhr wurde ein Supplement zur ooeffiziellen Gazette ausgegeben, wodurch das Finanzmini sterium bekannt macht: daß, nachdem die Infantin Re gentin von der Anzeige Keunntniß erhalten, welche die Direktion der Bank an der Boͤrse hade anheften lassen, so habe ste (die Infantin) befohlen, daß der Bankdirek⸗ tion der Leichtsinn oder vielmehr die Unreblichkeit strena vperwiesen werde, womit sie versucht habe, das Gehaͤssige, welches ste wegen der Unfaͤhigkeit, womit ste ihre Han, delsgeschaͤfte geleitet, allein treffe, auf die Regierung zu wäͤlzen. 81 Das Finanz Ministerium macht in gleicher Art be⸗ Tannt, daß die Regierung den Antrag der Bank: daß dSden Bankbillets, deren Zablung sie zu unterbrechen ge⸗ 8 Fthth⸗ gewesen, auf 6 Monat ein gezwungener Cours geegeben werden möchte, abgelehnt hat. .“ Amerika. (Schluß des gestern abgebrochenen Ar⸗ etikels.) Stellen wir die Huͤlfsmittel und Combinatienen durch Credit, und die Erwaͤzung beifeite, daß Ein Frie⸗ dernsjahr hinreichen wird, unser Staatseinkommen so zu verbessern, daß es dieses Desficit decken kann, so besitzt n⸗och die Provinz innerhalh der Gränzlinie von Bohta bklanca bis Melinque 5000 Anadrat⸗ Leguas des beste Landes, dessen Werth un Friedenszeit nicht unter 10 eeMill. Doll. klingender Münze angeschlagen werden kann, sIda bekaunnt ist, daß der Werth von Ländereten die letz en 3 Jahre in einer mehr als geometrischen Progre) sslon gestiegen ist. Nuch diesen Angaben duürfte das Haus kein Bedenken nehmen, den Entwurf zu geueh⸗

migen, den die Regierung unter (5) vorlegt. Die Er

fahrung wird darthun, daß Credit die Kunst ist, unserm wirklichen Vermoͤgen ein kuͤnstliches Vermoͤgen hinzuzu⸗ fuͤgen, welches mit der Zeit ein wirkliches wird.

Da die, vom allgemeinen Congresse im Juli d. J. auf die Aus, und Einfuhr von Fruͤchten und Waaren nach und von den innern Provinzen gelegten Angaben unpaßlich sind, indem sie den Erwerbfleiß gefesselt und nur dienten, die Redlichkeit im Gewerde zu Grunde zu richten, so werden sie in dem Entwurfe (6) aufgehoben. Die Regierung hat die Zafriedenheit, der Provinz anzuzeigen, daß die guten Buͤrger von Buenos⸗Aires und biedere auswärtige Freunde Hulfsmittel angeboten haben, um den Tag des Friedens durch den Sieg der Vecnunft zu beschleunigen; und sie benatzt, indem sie von den geehrten Repraͤsentanten Abschited nimmt, die Gelegenheit, eine ihr erfreuliche Pflicht zu erfuͤllen, in⸗ dem sie allen Buüͤrgern Dank abstattet, die beigetragen haben, ein System des Staats⸗Einkommens einzufuͤh⸗ ren, welches die Gesetzgebung befestigt und vervollkomm⸗ nen wird, da ohne dosselbe nichts ols Irrthum und Ge⸗ fahr ist. Manuel Dorrego. J. M. Roxas.“

Von den beigefüzten Gesetzentwuͤrfen betrifft 1) die Anerkennung der Verbiabhlichkeit aller Schulden der Plata⸗ Union (soweit sie von dem bisherigen allgemeinen Con⸗ greß als Nationalschulden eingegangen waren) als Schul⸗ den der Provinz Buenos⸗Aires; 2) die Verbuüͤrgung der Provinz fuͤr die, am 31. August in Umlauf befindlichen Noten der Bank, am Belaufe 215 659 Dellars wonaͤchst die Bank unter die unmittelhare Aufsicht der Regterung gestellt wird; durch einen Artikel wird der Bank unter⸗ sagt, noch mehr Noten in Umlauf zu setzen; und durch einen andern verpflichtet sich die Regierung, ihre jetzise Schuld an die Bank innerhalb vier Jahren nach dem Frieden zu bezahlen. 3) Anordnungen zur Veraͤußerung oder Verpachtung von Staats Laͤndereien auf zehn Jahre; gegen Zahlung von 2 vCt. vom Werthe des Landes, mit dem Rechte der Prolongatton des Contractes. 4) Ver⸗ längerung des Gesetzes; wegen der directen Steuern bis bzum naͤchsten Jahre. 5) Ermaͤchtigung für die Regie⸗ rung, zur Unterhandlung einer Anleihe von 6 Millio⸗ nen Doll., zum Preisminimum von 50 pCt. 6) Auf⸗ hebung der Zoͤlle von Einfuhren und Ausfuhren nach dem Innern.

Der Kaiser von Brasilien hat den 13. Oktober aus Rio Janeiro folgendes Dekret erlassen: Nachdem ich den Beschluß der gesetzgedenden Versammluang in Ansehnng der Interpretation des gegenwaärtig bestehen⸗ den Gesetzes uͤber die Preßfretheit bestaͤtigt habe, finde ich fuür gut zu erklären: 1) daß die Bestimmung des Artikel 8 des durch das Dekret vom 22. November 1823 in Kraft gebrachten Gesetzes sich auch auf dasje⸗ nige Preßvergehn dezteht, das in der Verlaͤumdung oeber Beleidigung jeder der beiden Kammern, welche die ge⸗ setzgebende Versammlung dilden, oder der Gesammtheit oder Meyrheit ihrer respecriven Mirglieder, besteht; 2) daß die Verunglimpfung oder Beletdigung aller oder einzelner Beamten der vollziehenden Gewalt keineswegs weder als unmittelbar noch mittelbar gegen das Haupt dieser Gewalt gerichtet angesehen werden kann; 3) daß diejenigen, welche die von den Senatoren oder Depu⸗ tieten bei ihren Amtsverrichtungen ausgesprochenen An⸗ sichten drucken oder anderweitig in Umltauf bringen moͤchten, wegen dieser Thatsache nicht verantwortlich sein sollten.

Die in Folge des Traktats vom 29 Auaust 1825 errichtete gemischte Liquidarionz Commisston zweschen dem Kaiser Reich Brasilten und der portugiestichen Nagte⸗ ung, hat den 8. Oktober dekannt gemacht, se sei nun“ nehr föͤrmlich constituirt. Hiernach ladet sie alle Per⸗ onen, welche auf in jenem Vertrage stipulirten Ent⸗ chaädigungen Anspruͤche haben moͤchten, e dei der Commission zu melden. 8

in, sich deshald