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Berlin, Donnerstag, den 24sten Januar 1828.
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Amtliche Nachrichten.
TTEEEöTTITTETEETETATATEEATA111uXAX“*“ Heute, Nachmittags um 4 Uhr, wird die Koͤnigliche
Akademie der Wissenschaften zur Feier des Jahrestages Friedrich des Zweiten, eine oͤffentliche Sitzung halten. 3
Dem Geheimen Registrator Vo gel hieselbst ist ein Patent auf die ausschließliche Anfertigung und Benutzung der von ihm in seiner vorgelegten, zu den Aeten des Mi⸗
nisteriums des Innern genommenen Beschreibung nebst Zeich⸗ 1 angegehener Vorrichtungen: 88 4 8) von Füsigkeiten und festen Sub⸗ 8 b) zum Abdaͤmpfen der Fluͤssigkeiten; c) zum Darren des Malzes; nach der eigenthuͤmlichen Zusammenstellung der einzelnen Theile dieser Vorrichtungen, vom 3. December 1827 an ge⸗ rechnet, Acht hinter einander folgende Jahre und fuͤr die ganze Monarchie güͤltig, ertheilt worden. 8. S. 8 . g „88 Zeitungs⸗Nachrichten. Ausland.
aris, 17. Januar. Der ehemalige von Ceermont⸗Tonnerre, Herr allette, ist zum
des Sekretariats im Kriegs⸗Ministerium ernannt wor⸗ Der noch nicht ernannte General⸗Sekretaͤr dieses Mi⸗ wird künstig weit ausgedehntere Befugnisse als
nach der Messe praͤsidirte der Koͤnig im Mi⸗
Vorgestern nister⸗ im Beisein des Dauphins.
Der Je an dessarn hat an saͤmmtliche erste Praͤsiden⸗ ten und ratoren bei den Koͤniglichen Gerichts⸗
fen cin Circular erlassen, worin er ihnen anzeigt, daß er der Besetzung der verschiedenen Faͤcher 8 ZJustiz⸗ nur sie befragen und wegen der sich meldenden Can⸗ lediglich ihrem Zeugnisse vertrauen werde, wogegen er aber auch darauf rechne, daß sie keine Candidaten in Vor⸗ schlag werden, bevor sie sich nicht von dessen unta⸗ — l und guten Sitten, von dessen Brauch⸗ und keit an den Koͤnig und die Verfassung haben. Courier frangais beutzt diese Gele⸗ genheit, um einen hefrigen Ausfall auf Herrn v. Peyronnet und die mancherlei Mißbraͤuche zu ruͤgen, die sei⸗ nach, in obiger Beziehung unter dem Mi⸗ r stattgefunden haben sollen. e Cimeon, Sohn des Pairs dieses Namens, der schoͤnen Kuͤnste und Wissenschaften im Inmern, mit Einschluß des Buchhandels,
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der bisher mit zu den Befugnissen des Polizei⸗ Inspect, Franchet gehoͤrt hatte, ernannt worden.
Der (gestern im Auszuge mitgetheilte) Aufsatz in der Gazette de France in Betreff der Vertreibung der Jesuiten, ist, wie sich solches erwarten ließ, nicht unbeantwortet geblie⸗ ben. Der Courrier frangais vom 16. läßt sich daruͤber in folgender Art aus: „Betrachtet man die Jesuiten individuell und als ausgeschlossen von allen oͤffentlichen Aemtern, so muß es ihnen frei stehen, zu glauben, was sie wollen; moͤgen sie vor dem Pabste knieen, die Charte verwuͤnschen und fromme Wuͤnsche zu deren Aufhebung hegen; immerhin! Moͤgen sie in der Gesellschaft, wie Molieres guter Tarruͤffe Uneinigkeit in den Familien stiften, ihre Schwuͤre verletzer u. s. w.; immerhin! das Uebel trifft hier nur diejenigen die sich von ihnen uͤbertoͤlpeln lassen. Jederman weiß, daß es in Frankreich Jesuiten giebt, man muß sich daher vor ihnen huͤthen, kann sie sogar oͤffentlich als gefaͤhrliche Men schen bezeichnen, darf ihnen aber keine Strafe auferlegen, so lange sie sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben. — Betrachten wir dagegen die Jesuiten als Maͤnner, die, se⸗ es nun, in dem oͤffentlichen Unterrichts⸗ oder im geistlichen Fache ein Amt bekleiden, so daͤucht es uns, als ob die gegen sie zu ergreifenden Maaßregeln eben nicht schwer aufzufinden seien. Vor Allem handhabe man das, noch immer bestehende Ge⸗ setz, wonach jeder aetive katholische Geistliche von dem oͤffent⸗ lichen Unterrichtswesen ein fuͤr allemal ausgeschlossen ist, das heißt, man b29 das Gegentheil von demjenigen, was der Bischof von Hermopolis bisher gethan. — Betrachten wir endlich die Jesuiten als Geistliche, so behaupten wir, daß dafuͤr, daß der Staat sie besoldet, dieser auch von ihnen ver⸗ langen köͤnne, daß sie die Declaration von 1682, die Grund⸗ lage der Gallicanischen Freiheiten — erfuͤllen, wie denn schon die Gesetze sie dazu verpflichten; besonders darf die Regierung solches von den Professoren der Theologie und an den Seminarien, von den Bischoͤfen und selbst von den Care dinaͤlen verlangen Weigern sie sich dessen, wie juͤngst der Erzbischof von Toulouse, so entziehe man ihnen ihr Gehalt. Denn sie sind gallicanische Priester und nur unter der Be⸗ dingung mit ihrem Amte bekleidet worden, daß sie der Kirche des Landes treu bleiben. Man beauftrage mit der Poltzei des Cultus im Allgemei nicht einen Bischof in partibus, einen entschiedenen Beschlber der Jesuiten, sondern einen zweiten Portalis, der das Decret vom Jahre 1804 gehoͤrig in Ausfuͤhrung zu bringen weiß. Was die jesuitischen 8 blissements, als Montrouge, Saint⸗Acheul, und 7 bis 8 4 minarien betrifft, so hebe man sie ohne Ausnahme auf, denn sie sind gesetzwidrig. Ein Seminar in jedem Sprengel ist hinreichend, nur stelle man keine Jesuiten an ihre Spitze, und nehme nur solche junge Leute darin auf, die sich dem geistlichen Stande widmen. Um uͤbrigens den Jesuitismus Einhalt zu thun, ist das Gesetz vom 7. Vendeémiaire des Jahres IV. über die allgemeine Poltzei in kirchlichen An legenheiten hinreichend, und es bedarf dazu nicht einer