1828 / 26 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

(Sdie Sendung von Truppen und Kriegsbeduͤrfnissen in eine sscoo große Ferne vorzuͤglich fuͤr eine Regierung verknuͤpft sein muͤsse, die des Kriegs so ungewohnt ist. Die Huͤlfsquellen ddees chinesischen Reichs gehen, chinesischen Angaben zufolge,

(siie aber sehr uͤbertrieben sein duͤrften) ins —— die⸗ 4 * sen Angaben zufolge, besitzt das Reich eine Bevölkerung von 8 8 mehr als 300 Mill. Seelen, ein jaͤhrliches Einkommen von 70 Mill. Pf. St. und eine Landmacht von 1 Mill. Fuß⸗

volk und 809,000 Mann Reiterei. Wenn die Zahl das Uebergewicht gaͤbe, so wuͤrden die Chinesen allerdings die maͤchtigste Nation des Erdkreises sein; die Geschichte deweist aber unumstoßlich, daß zahlreiche Heere ohne Erfahrung oder Tapferkeit, selbst einer Handvoll entschlossener Gegner, die von Jugend auf an die Beschwerden des Kriegshandwerks gewoͤhnt sind, auf die Laͤnge nicht die Spitze zu bieten ver⸗ moͤgen. Nun befinden sich aber die Bewohner der Tatarei in letztem Falle. Viele von den auf diesem ungeheuren Erd⸗ striche hausenden Staͤmmen leben gaͤnzlich vom Raube, und sind fast ununterbrochen in Krieg mit ihren Nachbarn ver⸗ wickelt. Sie lieben starke Getränke, wohnen meistens unter Zelten, und begeben sich mit all der Leichtigkeit und Regel⸗ maͤßigkeit disciplinirter Truppen von einem Lagerplatze zum andern. Abgesehen von diesen Vortheilen muß ihnen schon die Beschaffenheit des Climas ihres Landes, das groͤßtentheils zwischen dem 40 und 55 Grade noͤrdlicher Breite liegt, eine große Superiorität uͤber die Bewohner des verweichlichen⸗ den Suͤdens geben. Es darf uns daher nicht wundern, daß der Pekinger Hof in lebhafter Besorgniß schwebt, und der Kaiser bei der Nachricht, daß Caschgar von seinen Truppen erobert, und in Einem Tressen 3000 Man von jenen auf⸗ ruͤhrerischen Raͤuberhorden „von der Oberflaͤche der Erde inweggeschwemmt worden seien,“ Freudenthraͤnen vergossen 83 ie Chinesen haben jedoch wohlweislich die Groͤße ih⸗ res eigenen Verlustes verschwiegen, obschon aus ihren eige⸗ nen Berichten zu erhellen scheint, daß die Kaiserl. Truppen auf Einem Punkte von den Rebellen zerstreut worden sind. Die außerordentliche Hofzeitung der Tataren wenn unter denselben eine solche erschiene wuͤrde jedoch hoͤchst wahr⸗ scheinlich die Lage der Dinge in einem ganz andern Lichte,

als die Pekinger Hofzeitung zeigen.“ v. 7 6

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Berlin. Die anderweite Einrichtung der Regierungs⸗ Subaltern⸗Buͤreaus, in welchen jetzt nicht mehr ein etats⸗ mäͤßiger Unterschied zwischen den fruͤher gesonderten Beschaͤf⸗ tigungsweisen jener Beamten (als Expedienten, Calculatoren ꝛc.) sondern nur eine Trennung nach zwei verschiedenen Klassen (Sekretarien und Assistenten) statt finden soll, hat naͤhere Vorschriften daruͤber erforderlich gemacht; in welcher Art nunmehr die Allerhoͤchste Cabinetsordre vom 7. August 1520, wegen Versorgung der nach 9jähriger Dienstzeit entlassenen Unter⸗Offiziere angewendet werde. Jene Vorschristen haben des Koͤnigs Majestaͤt, auf den Antrag des Koͤniglichen Staats⸗Ministerii, durch eine Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom 31. Oktober vom vorigen Jahre ertheilt.

Die etatsmaͤßigen Kanziistenstellen bei den Regierungen und andern Provinzial⸗Behoͤrden sollen danach wie bisher 8 ausschließlich mit ausgedienten Unteroffizieren besetzt wer⸗ 85 . den. Bei den andern Subaltern⸗Stellen der Regierungen

euäüund Prvovinzial⸗Behoͤrden ist der eigentliche Versorgungs⸗ Anspruch der nach hjäͤhriger Dienstzeit entlassenen Unteroffi⸗ ziere nur auf die etatsmäßigen Stellen zweiter Klasse be⸗ schrankt, und das weitere Vorruͤcken dieser Versorgungs⸗Be⸗ rechtigten zu den Stellen erster Klasse lediglich von deren, sich weiter ergebender Qualtfication abhaͤngig, in welchem letztern Falle sie bei gleicher Befaͤhigung den Bewerbern, welchen keine Anspruͤche aus geleistetem Militair⸗Dienst zur

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Seite stehen, vorzuziehen sind. Damit aber einer Seits den

Provinzial⸗Behoͤrden die noͤthige Auswahl zu den hoͤhern

Subalternstellen verbleiben, anderer Seits aber hierdurch die Unterbringung gut gedienter Militair⸗Personen in den Frngemn Stellen, denen ste wohl vorstehen koͤnnen, nicht zur

gebuͤhr beschraͤnkt werde; so ist als Regel festgesetzt, daß etatsmaͤßigen Subalternstellen zweiter Klasse mit ausge⸗ dienten Unteroffizieren und sonstigen Militair⸗Versorgungs⸗ Berechtigten besetzt werde; ein gleiches Verhaͤltniß soll auch bei der Annahme der auf Kuͤndigung arbeitenden Diäaͤtarien beobachtet werden. Auch die Militar⸗Versorgungs⸗Berechtig⸗ ten muͤssen ihren Civil⸗Dienst in der Regel in den obenge⸗ dachten Diatarienstellen antreten, und haben erst nach er⸗ wiesener Qualification ihr Vorruͤcken in wirklich etatsmäßi⸗ ge Stellen zu erwarten, koͤnnen aber bei ermangelnder Faͤ⸗ higkeit und Thaͤtigkeit oder sonstiger Verschuldung gleich al⸗ len andern Angestellten dieser Klasse, wiederum entlassen werden. TDie zur Erledigung kommenden Stellen vorerwaͤhnter Art sollen bei einer jeden Provinzial⸗Behoͤrde alternirend in der Art besetzt werden, daß von zwei erledigten Stellen wenigstens eine und zwar die erste einem Militair⸗Anwar⸗ ter zu Theil wird. Jedoch wird hierdurch den Bestimmun⸗ gen nicht derogirt, welche wegen vorzugsweiser Anstel⸗ lung der Wartegeld⸗ Empfänger und uͤberzahligen Beamten ergangen sind. Diese letztere gehen daher auch den Militair⸗ Versorgungs⸗Berechtigten vor und die auf diese Weise besetz⸗ ten Stellen werden bei dem vorgedachten Wechsel weder dem einen, noch dem anderen Theile angerechnet. Die saͤmmtlichen Milttarbehoͤrden haben aus den zur Anstellung bei den Re⸗ gierungen und Provinzialbehoͤrden notirten Subjekten, nur solche Leute auszuwäͤhlen, welche sich durch gute Fuͤhrung im Dienste und durch sleißige erfolgreiche Benutzung des Unterrichts in den Militärschulen ausgezeichnet haben. Die Auszuͤge aus den desfallsigen Listen werden dann von Sei⸗ ten des Kriegsministeriums den Provinzialbehoͤrden des Be⸗ zirks, in welchem der Entlassene angestellt zu werden wuͤnscht, zugefertigt, und andere, als die ihnen auf diese Art zugewic⸗ sene Personen, haben die Behoͤrden als Versorgungs⸗Berech⸗ tigte nicht zu beruͤcksichtigen.

Hiernaͤchst enthalt die vorgedachte Allerhoöͤchste Kabinets⸗ Ordre noch folgende Anordnuͤngen: Zur Bildung einer Pflanzschule fuͤr die hoͤhern und fuͤr die, den Militair⸗Ver⸗ sorgungs⸗Berechtigten nicht reservirten Subaltern⸗Stellen zweiter Klasse sind die Regierungen und Provin ial⸗Behörden ermaͤchtigt, unter Genehmigung des kompetenten? erwaltungs⸗ Chefs, eine mäßige Anzahl von Civil⸗Supernumerarien in ibren Buͤreaus zuzulassen, und unter Beobachtung des oben festgesetzten Verhaͤltnisses in diatarische Entgeltungen und etatsmaͤßige Stellen vorruͤcken zu lassen. Wer als Ciwvil⸗ Supernumerar zugelassen werden will, muß 1) sich über die Erfuͤllung der allgemeinen Militair⸗Verbindlichkeiten auswei⸗ sen; 2) ein hinlaͤngliches Vermoͤgen nachweisen, um sich we⸗ nigstens 3 Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Un⸗ terstüͤtung seiner Angehoörigen ernaͤhren zu koͤnnen; 3) ein Gymnastum oder eine höͤhere Buͤrgerschule frequentirt haben und aus der 1sten Klasse einer solchen Anstalt mit dem Zeug⸗ nisse der Reife und guten sittlichen Aufführung emelassen sein. Ausnahmen von der dritten Bestimmung werden nur in sols⸗ chen Faͤllen von den Ministerien nachgelassen werden, wo —2 seine ,—— und genuͤgende

usbildung bereits durch mehrjähr aͤfti dern Behoͤrden nachgewiesen hat. ee Besch Rtigang bei an⸗

Koͤnigliche Schau i ele. Donnerstag, 31. Jan. 89 Qhu. „Kritik und Antikritik,“ Lustspiel in 4 Abtheil., von E. Raupach.

Hierauf zum Erstenmale: „Der Rasttag.“ Lustspicl in 1 Auß

zug, nach dem Franz. des Bouillyp, von J. F. Casteli.

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bei einer jeden Provinzialbehoͤrde wenigstens die Haͤlfte 8 8

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