1828 / 32 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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theilten Bescheid verwiesen werden.

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zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 32.

Landtags⸗Abschied fuͤr die zum zweiten Provinzial⸗Landtage der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Mark⸗ grafthums Niederlausitz versammelt gewesenen Staͤnde. (Schluß.)

7. Auf den Antrag wegen Befreiung des Haus⸗ und Wirthschafts⸗Tranks von der Braumalzsteuer in Haushaltun⸗ gen uͤber 10 Personen geben Wir Unsern getreuen Staͤnden zu erkennen, daß das Steuergesetz keinesweges, wie dieselben voraussetzen, alle Haushaltungen von nicht mehr als 10 Per⸗ sonen von der Brausteuer befreit, sondern ihnen nur die steuerfreie Bereitung des Haustrunks in gewoͤhnlichen Koch⸗ kesseln bewilliget, damit die aͤrmere Volksklasse bei Berei⸗ tung eines dem Biere aͤhnlichen Getraͤnks mit einer Steuer nicht belaͤstigt werde, welche zu ihrer Kontrolle die gehaͤssig⸗ sten Haus⸗ und Kuͤchen⸗Visttationen noͤthig machen wuͤrde, und, daß eben so wenig, als aus den fruͤheren Steuerbefreiun⸗ gen der Ritterguͤter ein Anspruch auf vorzugsweise Steuer⸗ beguͤnstigung fuͤr dieselben hergeleitet werden kann, ein Grund vorhanden ist, die Steuerbefreiung des Kesselbiers in kleinen Haushaltungen, uͤberall auf alles, selbst in ordentlichen Brau⸗ anlagen, zum eigenen Hausbedarf gebraute Bier auszudeh⸗ nen, als wodurch bald der groͤßte Theil aller Bier⸗Consum⸗ tion der Versteuerung entzogen werden wuͤrde. Unsere ge⸗ treuen Stäͤnde koͤnnen daher nur auf den ihnen auf den fruͤ⸗ hern ähnlichen Antrag bereits unterm 17. August 1825 er⸗ Was ferner die Be⸗ hauptung, daß Steuer⸗Fixationen auf Bereitung des Haus⸗ trunks in groͤßerer Ausdehnung durch die zum eigenen Be⸗ darf betriebenen Brauereien, eher erschwert als erleichtert wuͤrden, betrifft, so werden die getreuen Staͤnde, wenn sol⸗ ches auf anderen Thatsachen, als auf einigen von den Steuer⸗

Behöoͤrden aufgestellten, inzwischen aber auf Anweisung Un⸗

sers Finanzministers wieder aufgegebenen Bedingungen zu strengerer Sicherung des Steuer⸗Interesses beruhen sollte, solche Tharsachen naher anzugeben haben.

8. Auf die Uns in Beziehung auf die Erhebung der Klassensteuer allerunterthaͤnigst vorgetragenen Wuͤnsche wollen Wir die zur Sprache gekommene Contingentirung dieser Steuer vorlaͤufig auf sich beruhen lassen, und behalten Uns vor, wegen Theilnahme von Mitgliedern der Kreisstaͤnde an der Veranlagung der Steuer und Pruͤfung der Reclamatio⸗ nen eine allgemeine Anordnung zu erlassen. Nicht minder wollen Wir, da die im activen Dienst besindlichen Militair⸗ personen von Entrichtung der Klassensteuer befreit sind, und die zur Uebung der Landwehr einberufenen Offiziere und Landwehrmaͤnner jenen in allen uͤbrigen Stuͤcken gleich ste⸗ hen, den, den Landwehrmaͤnnern der letzten Steuer⸗Klassen fuͤr die Dauer der Landwehruͤbung bereits bewilligten Erlaß der Klassensteuer auch fuͤr die zur Uebung einberufenen Offi⸗ ziere und Landwehrmaͤnner der hoͤhern Klassen eintreten lassen. Wohingegen dem Antrage wegen Befreiung der Bewohner klassensteuerpflichtiger Bezirke von der Klassensteuer fuͤr die Zeit, wo sie mit ihrem Hausstande in mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtigen Ortschaften sich aufhalten, andere Verhaͤlt⸗ nisse und damit wesentliche Bedenken entgegenstehen, welche eine Abaͤnderung der hieruͤber bestehenden gesetzlichen Vor⸗

riften nicht zulassen.

4 geben Wir Unsern getreuen Staͤnden zu er⸗ kennen, daß, wiewohl Unser Finanzminister darauf zu halten hat, daß kein Regierungsbezirk durch eine gegen die gesetz⸗ lichen Veranlagungs⸗Vorschriften laufende Besteuerung in seinem Steuer⸗Aufkommen zuruͤckbleibe, dennoch keinesweges, wie die getreuen Staͤnde unrichtig voraussetzen, eine bestimmte durch die Klassensteuer aufzubringende Summe fuͤr die ein⸗ elnen Regierungsbezirke festgesetzt worden ist.

9. In Betreff der in der unterthaͤnigsten Vorstellung

vom 26. Februar dieses Jahres Uns vorgetragenen Be⸗ schwerden und Bitten verschiedenen Inhalts geben Wir Un⸗ 2

sern getreuen Staͤnden hiermit zum Bescheide:

a) Nuͤcksichtlich der uͤber den Sinn der Vorschrift am . Schlusse des §. 19. der Kreistagsordnung fuͤr die Kur, und Neumark vom 17. August 1825 erhobenen Zweifel, finden

Wir Uns veranlaßt, zur naͤhern Bestimmung derselben hier⸗ mit festzusetzen, daß, wie wohl saͤmmtliche Kreistagsbeschluͤsse zur Kenntniß der Regierungen gebracht werden muͤssen, doch

nur diejenigen vor ihrer Ausfuͤhrung der Bestaͤtigung der⸗ selben beduͤrfen sollen, welche entweder Gegenstaͤnde der un:

mittelbaren Verwaltung der Regierungen betreffen, oder,

welche neue oder abaͤndernde Bestimmungen in der Verwal⸗

tung der Communal⸗Angelegenheiten des Kreises enthalten

und, daß der Landrath, dem die Ausfuͤhrung der Beschluͤsse

obliegt, zu ermessen habe, welche Gegenstaͤnde hieher gehoͤ’

ren, und wenn Zweifel daruͤber obwalten, die Entscheidung der Regierung einholen muß. b) die von den Regierungen zu Potsdam und Frank⸗

furt verweigerte Genehmigung der Kreistags⸗Beschluͤsse uͤber

Herabsetzung der Tage⸗, Handwerks⸗ und Gesindeloͤhne betref⸗

fend, so geben Wir Unsern getreuen Staͤnden zuvoͤrderst zu

erwaͤgen, wie die den Kreisstaͤnden im §. 3. der Kreistags⸗ Ordnung verliehene Befugniß:

säͤmmtliche Communen und Individuen des Kreises ohne

Ruͤcksprache mit denselben zu vertreten, und Namens der⸗ 2 .

selben verbindende Erklaͤrungen abzugeben,

niemals uͤber die Grenzen des denselben im §. 1. dieses Ge⸗

setzes angewiesenen Geschaͤftskreises ausgedehnt werden duͤrfe,

und daß mithin dieselbe auf die wegen Herabsetzung des Ta⸗

ge⸗”, Handwerks⸗ und Gesinde⸗Lohnes zu treffende Abkommen um so weniger Anwendung finden konnten, als Wir diese Angelegenheit im Landtags⸗Abschiede vom 17. August 1825 ausdruͤcklich auf Kreistagen zu treffenden Privat⸗Vereinba⸗

rungen, die im Gegensatze von, alle Kreis⸗Eingesessenen ver⸗

bindenden Kreistags⸗Beschluͤssen nur diejenigen, welche den⸗

selben beitreten, verbinden koͤnnen, uͤberwiesen und mithin

der allgemein verbindlichen Kreistags⸗Beschließung entzogen haben. Hiernach haben Wir daher nicht mißbilligen koͤnnen, wenn die erwaͤhnten Regierungen jenen Beschluͤssen, insofern sie alle Kreis⸗Eingesessenen und nicht blos die, welche den⸗

selben fuͤr sich oder in speciellem Auftrage ihrer Committen⸗ 1

ten beigetreten waren, verbinden sollten, die Zustimmung ver

weigert haben.

c) In Beziehung auf die vorgetragene Beschwerde we⸗ gen der von Unsern Behoͤrden bestrittenen Competenz der Communal⸗Landtage betreffend; treuen Staͤnden zu erkennen, daß die Wahrnehmung der be⸗ stehenden Communal⸗Angelegenhaiten allerdings als die ei⸗ gentliche Aufgabe der Communab Landtage betrachtet werden muͤsse. Dagegen aber soll es den auf Communal⸗Landtagen

versammelten Staͤnden ausnahmsweise nachgesehen werden,

wenn sie in dringenden Fällen den eigentlichen Geschäftskreis zwar nicht unmittelbar betreffende, aber doch die besondern

und eigenthuͤmlichen Interessen des Communal⸗Landtags⸗Be⸗

zirks speciell angehende Antraͤge und Beschwerden bei Un⸗ sern Behoͤrden einreichen werden. Was hiernaͤchst aber die Beschwerden uͤber vorenthaltene Genehmigung des Beschlusses des Neumaͤrkischen Communal⸗Landtags wegen Abschaffung des nach §. 72. des Neumäarkischen Feuer⸗Societaͤts⸗Regle⸗ ments vorschriftsmaͤßigen Antrittsgeldes betrifft; so haben Unsere getreuen Staͤnde dabei uͤbersehen, daß die Aufhebung einer gesetzlichen Vorschrift keinesweges ein Gegenstand war der zu der dem Neumaͤrkischen Communal⸗Landtage im §. 105. des angefuͤhrten Gesetzes ohne Einmischung der Behoͤrden uͤbertragenen Geschaͤftsverwaltung der Feuer⸗Societaͤts⸗Ange⸗ legenheiten gehoͤrte, sondern die Abaͤnderung einer re

tarischen Vorschrift enthielt, welche der Communal; andtag

so geben Wir Unsern ge⸗

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