1828 / 32 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

den Wegfall der Beitraͤge zur Unterhaltung der Gerichts⸗ behöͤrden zu Theil wird, bei naͤherer Erwaͤgung Ursache zur Zufriedenheit finden.

20) Auf das Gesuch wegen Erstattung der von der Stadt Belzig im Jahre 1702 fuͤr Erwerbung der Gerichts⸗ barkeit erlegten 300 Meißner Gulden wollen Wir es gern genehmigen, daß der Stadt Belzig, wenn dieselbe sich bei den durch Abnahme der Jurisdiction ihr erwachsenen Vor⸗ theilen nicht beruhigen will, die Gerichtsbarkeit unter der Bedingung zuruͤckgegeben werde, daß sie in Beziehung auf deren Verwaltung . Einrichtungen treffe, welche in Unsern Gerichten zum Besten der Gerichts⸗Eingesessenen zu treffen fuͤr nothwendig befunden worden und wird es in diesem Falle derselben uͤberlassen bleiben, sich deshalb an Un⸗ sern Justizminister zu wenden.

21. Auf das Gesuch, ein allgemeines Gesetz wegen Verpflichtung zur Armenpflege entwerfen und Unsern ge⸗ treuen Staͤnden zur Begutachtung vorlegen zu lassen, eroͤff⸗ nen Wir denselben, daß, da das Beduͤrfniß eines solchen Ge⸗ setzes schon fruͤher von Unsern Verwaltungsbehoͤrden zur Sprache gebracht worden war, Wir bereits uͤber einen die⸗ serhalb von denselben Uns vorgelegten Gesetzesentwurf die Berathung Unsers Staatsraths veranlaßt gehabt, auf das Uns vorgelegte Gutachten desselben Uns aber zu befehlen be⸗ wogen gefunden haben, daß zuvoͤrderst noch die Vorfrage uͤber die Verpflichtungen und Berechtigungen der Gutsherr⸗ schaften und Communen bei Aufnahme neu anziehender Per⸗ sonen gleichzeitig mit in Erwaͤgung gezogen und darnach anderweit das Roͤthige so weit eingeleitet und ausgearbeitet werde, daß Berathungen Unserer getreuen Staͤnde auf dem Provinzias⸗Landtage darauf gegruͤndet werden koͤnnen.

22. Den Antrag auf Emanirung eines Gesetzes zur Verhinderung des Schadens durch Sandschellen, so wie

23. das Gesuch um Erlassung gesetzlicher Beschraͤnkung der von Dienstboten und Tageloͤhnern zu fruͤh und leicht⸗ sinnig zu schließenden Ehen haben Wir Unsern Ministern des Innern und der Justiz mit dem Befehle zugefertigt, deren Erwäaͤgung und Beruͤcksichtigung bei der gegenwaͤrtigen Revision der Gesetzgebung zu veranlassen.

24. Die Anträge wegen Declaration und Abaͤnderung des Gewerbe⸗Steuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820 betreffend, eröffnen Wir Unsern getreuen Staͤnden, daß die Anwendung so kleiner Stufen fuͤr die Gewerbesteuer⸗Saͤtze, wie sie von denselben in Antrag gebracht worden sind, die Moöglichkeit voraussetzt, auch geringe Unterschiede des Umfangs festzustellen, in welchem die Einzelnen ihr Gewerbe betreiben, eine solche Feststellung wuͤrde aber ein tieferes und genaueres Eindrin⸗

ten in die Gewerbe Verhaͤltnisse der Einzelnen, als das Ge⸗ ses gestatten will, erfordern und dennoch auch nur einiger⸗ maßen zuverlässige Resultate nicht gewaͤhren. Wir koͤnnen deshalb eine Abänderung des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820 in dieser Beziehung nicht atten. Deppoan aber soll die Frage: in wiefern die Be⸗ zͤerung des G werbes der Handwerker zweckmaͤßiger ein⸗ Fücece geeer könne, nach dem Eingange der von Unsern dieserhalb bereits erforderten Materialien zur naͤ⸗

heren Berathung gezogen werden.

25. Die wegen Erleichterung der kleinen Brennereien

der Brennzeit Uns vorgetragenen Bitten haben,

insoweit es mit der erforderlichen Steuer⸗Aufsicht vereinbar] P

war, bereits durch die mit Unserer ausdruͤcklichen Genehmi⸗ gung, von Unserm Finanz⸗Minister den Steuerbehoͤrden im⸗ mittelst gegebenen Anweisungen Erledigung erhalten, indem in Folge derselben nicht nur da, wo es noͤthig und zulaͤssig ist, die Destillation statt der regelmaͤßigen 14stuͤndigen Brenn⸗ frist selbst uͤber 17 Stunden verlaͤngerr, sondern auch das

Klären oder Wienen, wenn der Tag, an welchem geluttert sG

wird, nicht mehr hinreicht, an einem folgenden Tage vorge⸗ nommen werden kann.

26. Auf die Antraͤge wegen Ermaͤßigung des Tage⸗ lohns bei öffentlichen Bauten und auf das Gesuch wegen Abanderung der Bestimmungen der Gesindeordnung hinsicht⸗

A1“ zu erwaͤgen, daß, da der groͤßere Theil der oͤffentlichen Bau⸗

ten dem mindestforbernden Unternehmer uͤberlassen wird, eine unverhaͤltnißmaͤgige Steigerung des Tagelohns dabei nicht denkbar ist. Wir haben dennoch aber die Behoͤrden 1

von den Wuͤnschen der Staͤnde in Kenntniß setzen lassen, 888

um bei Bauten, die von ihnen selbst ausgefuͤhrt werden, eine Ueberspannung des Tagelohns moͤglichst zu vermeiden. Hinsichtlich der in Antrag gebrachten Beschraͤnkungen in Ruͤcksicht auf die Zeit, in welcher Gesinde gemiethet werden kann, haben die getreuen Staͤnde zu erwaͤgen, daß sowohll den Herrschaften als dem Gesinde solche nachthellig werden, 88

und dieselben ohne Noth an zweckmaͤßigen Einrichtungen ihres Haushalts und ihrer persoͤnlichen Verhaͤltnisse hindern wuͤrde.

Weshalb Wir Uns nicht bewogen finden koͤnnen, die diesfaͤlligen Vorschriften der Gesindeordnung vom Sten 1“ November 1810 abzuaͤndern. Ferner erscheint die Feststei- 3 2. lung verschiedener Umzugszeiten in den Kreisen, statt der hieruͤber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen an sich ent. behrlich zu sein, weil es jeder Herrschaft unbenommen bleibt, 58 sich nach Gefallen uͤber eine andere als jene Umzugszeit mit ihrem Gesinde zu einigen, es wuͤrde dies aber uͤberdies . nen Kreis gegen einen anderen absperren, dessen Umzugszeiet verschieden ist, und zum Nachtheile aller Interessenten ge: reichen. 5 27. Die beantragte Ruͤcknahme der Post⸗Porto⸗Tare vom 18ten Dezemoer 1824 kann eben so wenig, als die nachgesuchte Aufhebung der von den Lohnfuhrleuten zu ent⸗ richtenden Meilengelder bewilligt werden, indem 1. die Porto⸗Taxe sich in ihrem Erfolge nicht nur als voͤllig zweckmaͤßig erwiesen hat, sondern auch die Interessen des Publikums durch Herabsetzung des Portos bei verschie⸗ denen Gegenstaͤnden, durch die eirgefuͤhrten Porto⸗Restitu⸗ tionen, durch die bedeutende Vermehrung der Postcourse und endlich durch die erst ganz kuͤrzlich bewilligte Ermaͤßi⸗ gung des Portos fuͤr Acten in einem Maaße Beruͤcksichti⸗ gung gefunden hat, daß, wenn auch das Brief⸗Porto sich an einigen Orten jetzt hoͤher stellen sollte, als ehemals, dies doch durch alle jene Vortheile als voͤllig aufgewogen be⸗ trachtet werden kann, und hiernaͤchst aber 2. Die Beibehaltung der Lohnfuhr⸗Abgabe durchaus erforderlich ist, um die Posthaltereien, denen eine Abgabe von den Extra⸗Posten obliegt, im Stande zu erhalten, mit Privatfuhrleuten concurriren und ihrer Verpflichtung, jeder⸗ zeit Pferde bereit zu halten, genuͤgen zu koͤnnen. Im Uebri⸗ gen werden die getreuen Staͤnde sich uͤberzeugen, daß durch die vorhin bewilligte Herabsetzung des Chaussee⸗Tarifs fuͤr den oͤffentlichen Verkehr eine weit wesentlichere und weit allgemeinere Beguͤnstigung verwilligt worden ist.

,28. Auf den Antrag der getreuen Stände wegen Be⸗ schraͤnkung des Victualien⸗, Getranke⸗ und Materialien⸗Han⸗ dels auf dem Lande, haben Wir, wie dieselben aus dem 21sten Stuͤck der diesjaͤhrigen -. zu eutnehmen haben, unterm 28sten vorigen Monats die gesetzliche Ver⸗ fuͤgung erlassen, daß vom 1sten Juli 1828 ab in allen Lan⸗ destheilen, in welchen das Gewerbe⸗Polizei⸗Gesetz vom ten September 1811 zur Anwendung kommt, den Victua⸗ lien⸗, Material⸗ und Kramhaͤndlern auf dem Lande, sie moͤ⸗ gen sich daselbst schon angesetzt haben, oder kuͤnftig ansetzen, der Handel mit Getraͤnken nur auf Genehmigung der Kreis⸗ oltzei⸗Behoͤrden gestattet, und diese Genehmigung nur un⸗ ter denselben Bedingungen ertheilt werden soll, unter wel⸗ chen nach der Bestimmung im §. 55 des Gesetzes vom zten September 1811 die Errichtung einer neuen Schank⸗ stelle zuläͤssig ist. Was die uͤbrigen von den getreuen Staͤn⸗ den vorgetragenen Wuͤnsche wegen Beschraͤnkung des Ma⸗ terial⸗ und Kram⸗Handels auf dem Lande betrifft, so sollen elbige bei der von Uns verfuͤgten Revision der Gewerbe⸗ Polizei⸗Gesetzgebung reiflich erwogen werden.

29. Der Antrag auf Entschaͤdigung der Dominien fuͤr den Verlust des Krugzinses soll bei der obschwebenden Be⸗ rathung uͤber die Frage: ob, und welcher Art der §. 30 des Gewerbe⸗Steuer Edikls vom 2ten November 1810 u deklariren sei, in Erwaͤgung genommen werden, und muß

lich des zu fruͤhen Miethens der Dienstboten geben Wir,]

was den ersten Antrag betrifft, Unsern getreuen Staͤnden

daher Unsere Entscheidung einstweilen noch vorbehalten bleiben.