30. Da endlich in dem Gesuche um Aufhebung der Lehns⸗Qualitaͤt der Lehnguͤter in der Nieder⸗Lausitz keine Gruͤnde enthalten sind, welche nicht schon beim Erlaß Un⸗ serer Ordres vom 22sten Juli 1825 und vom 29sten De⸗ zember 1826 zur Erwaͤgung gekommen waͤren, so finden Wir keine Veranlassung, dem Gesuche zu deferiren und muͤssen es vielmehr bei Uinsern gedachten Befehlen sein Be⸗ wenden behalten lassen.
Zu Urkund Unserer vorstehend Allergnaͤdigst ertheilten Bescheide haben Wir den gegenwaͤrtigen Landtags⸗Abschied ausfertigen lassen und Allerhoͤchst Selbst vollzogen und ver⸗ bleiben im Uebrigen Unsern getreuen Staͤnden in Gnaden gewogen.
Gegeben Berlin, den 30sten Dezember 1827.
I1L. 8) (gez.) Friedrich Wilhelm. 1 ez.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. I (gez.) v. Altenstein. v. Schuckmann. v. Lottum.
. v. Bernstorff. v. Hake. v. Dankelmann. v. Motz. Gutachten
des Staats⸗Ministerii uͤber den Antrag der Staͤnde des 1 zweiten ProvinzialLandtags der Mark Brandenburg we⸗ geen Entschaͤdigung der durch die Aufhebung des Mahl⸗ zwanges betheiligten Muͤhlenbesitzer.
Des Koͤnigs Maestaͤt haben bereits durch die an das Staatsministerium ergangene Allerhoͤchste Kabinetsordre vom 24. Okt. 1823 zu bestimmen geruhet, daß eine Erweiterung des Gesetzes vom 15. Septbr. 1818, als den Staatskassen zur großen Belästigung gereichend, nicht zuläͤssig sei, und dem zufosge die Staͤnde der Mark Brandenburg durch den Land⸗ tags⸗Abschied vom 17. August 1825 zu B. Nr. 10. beschie⸗ den, daß bei der durch die Verordnung vom 15. Septem⸗ ber 1818 schon gestatteten Erleichterung der Beweisfuͤhrung uͤber die Existenz des Schadens und bei den darnach wirk⸗ lich schon erfolgten und fortwaͤhrend noch ersolgenden Ent⸗ schaͤdigungen der Muͤller eine fernere Erweiterung der Ent⸗ schaͤdigungs⸗Grundsätze nicht statt finden koͤnne. Die durch jenen Landtags⸗Abschied vorbehaltene Allerhoͤchste Bestimmung uͤber die Beseitigung der durch neue Muͤhlen⸗ Anlagen ent⸗ stehenden Verluste ist demnaͤchst durch die Kabinetsordre vom 23. Okt. vorigen Jahres getroffen worden.
Wenn nun die Provinzialstaͤnde gleichwohl diese Ange⸗ legenheit wieder in Anregung gebracht haben, so ist daraus keine Veranlassung zu irgend einer in der Sache zu treffen⸗ den Abaͤnderung herzuleiten, weil die Eingabe derselben nichts enthaͤlt, was eine diesfäͤllige anderweite Festsetzung begruͤn⸗ den kann. 2
Zu 1. wuͤnschen die Staͤnde eine Verguͤtigung derjeni⸗ gen Verluste, welche seit dem Ablaufe der in der Verord⸗ nung vom 15. Sept. 1818 zur Anmeldung der Entschaͤdi⸗ gungs⸗Anspruͤche bestimmten praͤclusivischen Frist durch neue Muͤhlen⸗Anlagen entstanden sind. Eine solche Festsetzung ist aber, wie dies auch schon in dem von dem Staatsministerio an des Koͤnigs Majestaͤt erstatteten Berichte vom 30. Sept. vorigen Jahres entwickelt worden, nicht ausfuͤhrbar, und deshalb nur eine Beschraͤnkung fernerer neuer Muͤhlen⸗ Anlagen angeorhnet worden. Denn abgesehen davon, en eine neue Bestimmung in der von den Staͤnden ge⸗ wuͤnschten Art eine neue bedeutende Beläͤstigung fuͤr die Staatskasse herbeifuͤhren wuͤrde, dies aber bereits durch, im Eingange des gegenwaͤrtigen Gutachtens allegirte Allerhoͤchste Kabinetsordre vom 24. Oktbr. 1823 fuͤr unzulaͤssig erklaͤrt worden ist, so wuͤrde sich auch eine Beruͤcksichtigung der von den Ständen bevorworteten nachtraͤglichen Entschaͤdi⸗ gungs⸗Anspruͤche nicht ohne große Schwierigkeiten und Weit⸗ läͤuftigkeiten erreichen lassen, weil eventualiter manche schon entschiedene Entschaͤdigungssachen, wegen der durch anderweite
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Muͤhlen angeblich erlittenen anderweiten Ausfaͤlle der bann,. berechtigten Muͤller, von Neuem wieder aufgenommen wer⸗ den muͤßten, und weil uͤberhaupt wohl nicht dahin zu gelan⸗ gen sein duͤrfte, auszumitteln und festzustellen, welchen Scha⸗ den eine einzelne neu entstandene Muͤhle diesem oder jenem Besitzer einer alten bannberechtigten Muͤhle verursacht habe.
Durch die auf jenen Bericht vom 30. Septbr. v. J. ergangene Allerhoͤchste Kabinetsordre vom 23. Oktbr. v. J. hat mithin diese Angelegenheit, wie der Herr Oberpraͤsident von Bassewitz in seinem Gutachten richtig bemerkt, seine Er⸗ ledigung erhalten.
Wenn die Staͤnde ferner zu 1. noch darauf antragen, die von ihnen gewuͤnschten Bestimmungen auch auf dieseni⸗ gen Muͤller auszudehnen, welche vor dem Jahre 1818 mit ihren Anspruͤchen aus dem Grunde abgewiesen worden waä⸗ ren, weil sie den strengen Beweis nach dem Gesetze vom 28. Okt. 1810 nicht zu fuͤhren vermocht haͤtten; so ist von den Staͤnden uͤbersehen worden, daß die Verordnung vom 15. Sept. 1818 dergleichen fruͤher zuruͤckgewiesene Antraͤge keinesweges ausgeschlossen hat, vielmehr fuͤr alle Beschaͤdigte die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Anspruͤche enthaͤlt.
Es hat auch, so viel bekannt, noch keine Behoͤrde die 8 Ansicht aufgestellt, daß solche fruͤher zuruͤckgewiesene Antraͤge 1 auf den Grund des Gesetzes von 1818 nicht wieder aufge⸗ nommen werden koͤnnten. Waͤre dies geschehen, so wuͤrde in der Ministerial⸗Instanz Remedur ersolgt sein. Es bedarf daher dieserhalb keiner neuen Bestimmung.
Zu 2. tragen die Stände darauf an, die Provokation auf Entschaͤdigung nicht ferner durch die in der Verordnung vom 15. Sept. 1818 befohlene Beweisführung mittelst Vor⸗ legung der Mahlregister erschweren zu lassen.
Die Staͤnde haben hier wiederum die Vorschrift des §. 3. der gedachten Verordnung, wonach schon feststehet, daß auch andere gesetzliche Beweismittel, mit alleiniger Ausnahme der Eides⸗Delation, zulaͤssig sein sollen, uͤbersehen, so wie denn auch die vorliegende Petition ergiebt, daß sie weder die Eircular⸗Verfuͤgung, welche uͤber die Ausfuͤhrung der Verordnung vom 15. Sept. 1818 in Folge des dies 2 Staatsraths⸗Gutachtens von den Ministerien des Handels und des Innern unterm 15. Juni 1821 an die Regierun⸗ gen ergangen ist, noch die Art und Weise kennen, wie die Muͤhlen⸗ und Getraͤnke Zwangs⸗Entschaͤdigungs⸗Gachen in der Rekurs⸗Instanz, unter Gestattung einer moͤglichst billi⸗
gen Bekesthelaung der eintretenden Verhaͤltnisse behandelt
Der zu 3. von den Staͤnden emachte Antrag, den Provokanten gegen die Entscheidungen — den Rechtsweg zu gestatten, erscheint, nachdem die mehresten Sa⸗ G chen — in 7 bisherigen Art worden sind, um so weniger „ur Genehmigung geeianet, als dadurch gerade der Zweck, den der Gesetzebe — in⸗ 2* 8 dem er die Eutscheidung den Administrations⸗Behorden über⸗ wiesen hat, verfehlt werden wuͤrde, und dem Interesse der
Muͤller wohl nicht entsprochen 1 nig wird auf den Antrag — üewn.
zu 4;, die neuen Muͤller zur Entschaͤdigung der alten Bann⸗Muͤller heranzuziehen, ₰ — koͤnnen, da auch dieser Antrag durch die Allerhoͤchste Kabinetsordre vom 23. Oct. v. J. als erledigt anzusehen ist. Berlin, den 21. August 1827.
Das Staats⸗Ministerium. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Fuͤr den Minister der aus⸗ Fuͤr den Kriegsminister:
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rechtekraͤftig entschieden
seit dem Ablauf der praͤclustvischen Frist entstandene neue
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