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No 35.
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Amtliche Nachrichten.
8 Kronik des Tages.
Des Koͤnigs Majestät haben den Assessor Stephan
bei der Provinzial⸗Steuer⸗Verwaltung zu Magdeburg zum
Regierungsrath zu ernennen geruht.
Seine Majestaͤt der Koͤnig haben
Philipp Reichel das Praͤdikat als Hofb ruhet.
dem Baͤckermeister aͤcker beizulegen ge⸗
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Bekanntmachung. Nachstehende Uebersetzung einer, in der Nummer 14. der diesjährigen Warschauer Zeitungen vom 15. v. Mts. ab⸗ ürserm⸗ Bekauntmachung der Königl. polnischen General⸗ Direction fuͤr das landschaftliche Creditwesen vom 8. v. Mts., wonach die Inhaber von polnischen Pfandbriefen und Con⸗ pons aufgefordert werden, dieselben in derselben Form zu bewahren, in der sie ausgesertigt worden sind, wird hiermit zur Kenntniß der solche Pfandbriefe und Coupons besitzen⸗ den Königl. Institute und Unterthanen gebracht. BVerlin, den 8. Februar 18283. Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. v. Schoͤnberg. Uebersetzung
aus No. 14. der Warschauer Zeitungen vom 15. Jan. 1828. Die General⸗Direction fuͤr das landschaftliche Creditwesen. Die Genera Direction des landschaftlichen Credit⸗Ver eins hat sich uͤberzeugt, daß die Inhaber von Pfandbriefen und Coupons öͤfters Behufs der Einloͤsung derselben, Pfand⸗ briefe und Coupons produciren, bei welchen die bei der Aus⸗ schneidung aus dem Buche, der bestehenden Vorschrift gemäͤß, mit einem Zickzack versehen gewesene Stelle sehlt, welche nöthig ist, um die in Rede stehenden Papiere mit dem in den Buͤchern zuruͤckgebliebenen Theile derselben vergleichen zu können, und kann demnach diese Vergleichung, wie solche die Artikel 76 und 121 des Reichstags⸗Gesetzes vorschreiben, nicht Statt finden. Außerdem treten auch Fäͤlle ein, wo die pro⸗ ducirten Coupons dergestalt beschnitten sind, daß sich weder die Nummer noch das Folium des Buches darauf befindet. Die General⸗Direction hat daher beschlossen, saͤmmtliche Inha⸗ ber von Pfandbriefen und Eoupons aufzufordern, dieselben in der⸗ selben Form aufzubewahren, in welcher sie von den Landschaftsbe⸗ hoͤrden ausgefertigt werden, und vorzuͤglich dafuͤr zu sorgen, daß der mit dem Zickzack versehene Theil der Pfandbriefe und Coupons undeschädigt bleibe, da widrigenfalles Pfand⸗ briefe oder Coupons, welche in der so eben gedachten Art beschäͤdigt oder gar abgeschnitten sein sollten, und daher mit den in den Buͤüchern der General⸗Direction zuruͤckgebliebenen Stuͤcken nicht verglichen werden koͤnnten, nur dann eingeloͤst werden sollen, wenn der Inhaber derselben in Folge des Artikels 123 des Reichstags⸗Gesetzes die Ausstellung eines Duplicats bewirkt haben wird. Warschau, den 8. Januar 1828. 1t Der Staats⸗Rath, Praͤsident. Der Greffier der General⸗Direktion. .. Fuͤr die Uebersetzung Dertm, den 8. Februar 1528. 1 Gronau, 1 Geheimer expedirender Seeretair und Translateur.
—— Bekanntmachung. b - Der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 24. April 1824
(gez.) v. Kalinowski. 2 85 Drewnowoki.
den⸗Wesens des ehemaligen Freistaats und der Kommune Danzig, zufolge, ist die nach § 6 a. derselben aus Staats⸗ fonds bewilligte alljährliche Tilgungs⸗Summe fuͤr das Jahr 1827 zum Ankauf von 1— 446,306 Thlr. 1 Sgr. 9 Pf. verificirter Danziger Obligationen verwendet worden, und sind diese Effecten nach vorheriger Durchstreichung des Ve⸗ rifications Attestes heute von uns an die Koͤnigliche Regie⸗ rung zu Danzig, Behufs der nach § 9 anbefohlenen Ver⸗ nichtung zugesandt worden. Eben so sind die, aus den bei uns im Jahre 1827 ein⸗ gegangenen Abschlagszahtungen der Stadt Danzig auf die von ihr und ihrem ehemaligen Gebiete zu leistenden Tilgungs⸗ Beitraͤge, angekauften 89,891 Thlr. 10 Sgr. 11 Pf. in dergleichen Effectken, der eben genannten Koͤniglichen Re⸗ gierung — nachdem diese Documente in gieicher Weise cours⸗ unfaͤhig gemacht worden sind — als ein Depositum ihrer Haupt⸗Kasse uͤbersandt, um bei dieser bis zur gaͤnzlichen Be⸗ richtigung, der von dem Gebiet des ehemaligen Freistaats Danzig aus den Jahren 1824—1827 noch restirenden Bei⸗ träge asservirt zu werden. . Berlin, den 5. Februar 1828. Haup⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. Rother. v. Schuͤtze. Beelitz. Deet. v. Rochow.
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EB Frankreich. 86 Paris, 3. Februar. Die mit dem Grafen von la Bourdonnaye angeknuͤpften Unterhandlungen haben sich, wie oͤffentiche Blaͤtter behaupten, zerschlagen, und zwar angeblich aus dem Grunde, weil ein großer Theil der Freunde des Herrn von la Bourdonnaye, etwa 20 an der Zahl, verlangt, daß auch Herr Royer⸗Collard gleichzeitig mit ihm ins Mi⸗ nisterium eintrete. Das Geruͤcht von der beabsichtigten Ent⸗ fernung der Grafen Portalis und Roy, ja sogar auch des Grafen von la Ferronnays, druͤckte, der Quotidienne zu⸗ folge, an der vorgestrigen Boͤrse sehr auf die Fonds; um halb 4 Uhr hieß es indessen plötzlich, daß die Entlassungs⸗ Gesuche der gedachten drei Mmister von dem Koͤnige zuruͤ gewiesen worden seien, worauf die Rente sogleich beinahe um 1 pCt. stieg. Die Gazette de France giebt über diese⸗ ganze Angelegenheit folgenden Aufschtuß: Die Herren Por⸗ ralis, Roy und vielleicht auch von la Ferronnays, sollen leb⸗ haft darauf gedrungen haben, das Ministerium durch Mit⸗ glieder des linken Centrums zu ergaͤnzen, waͤhrend ihre Col⸗ legen der Meinung waren, daß es besser sei, sich auf die rechte Seite zu stuͤtzen. Da beide Theile sich nicht vereini⸗ gen konnten, und jener sogar mit seiner gänzlichen Entfer⸗ nung drohte, so waͤhlte dieser einen Mittelweg; er verzich⸗ tete auf den Grafen von sa Bourdonnaye und schlug statt seiner, gleichfalls aus den Reihen der aͤußersten rechten Seite andere Mitglieder der alten royalistischen Oppositien vor. die indessen als Maͤnner bekannt sind, deren gegenwaͤrtias b 1 gegenwaͤrtige Grnndsatze mit denen des linken Centrums uͤbereinstimmen 5 atr stimmen. Diese Combination soll die obige Minister veranlaßt haben auf ihrem Pesten zu bleiden. Es fruͤge sich jetzt e ob eine solche Zusammenstellung dem Ministerium die Ma⸗ sorirät in den Kammern sichern waͤrde. Die Gazette de
(Gesetz⸗Sammlung Nr. 860) wegen Negulirung des S 8 E11“
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France bezweifelt es. Nach ihrer Berechnung besteht da * 8 8 21