1828 / 36 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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36.

Landtags⸗Abschied fuͤr die zum 2ten Provinzial⸗Landtage des erzogthums Pommern und Fuͤrstenthums Ruͤgen versammelt gewesenen Staͤnde. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. entbieten Unsern auf dem Provinzial⸗ Landtage zu Stettin versammelt gewesenen Staͤnden des Her⸗ zogthums Pommern und Fuͤrstenthums Ruͤgen Unsern gnäͤ⸗ digsten Gruß. Wir haben aus deren allerunterthaͤnigsten Vorstellungen mit Wohlgefallen entnommen, daß dieselben bei Berathung uͤber Unsere gnaͤdigsten Propositionen sich ernstlich bestrebt haben, des Landes Wohlfahrt zu befoördern, und ertheilen Ihnen auf ihre darauf abgegebenen ehrfurchtsvollen Erklaͤ⸗ rungen, wie auf die außerdem Uns ehrerbietigst uͤberreichten Antraͤge und Bitten, den nachfolgenden gnaͤdigsten Bescheid. A. Unsere Allerhoͤchsten Propositionen be⸗ treffend, eroͤffnen Wir Unsern getreuen Staͤnden, daß Wir

I. deren Uns eingereichten Vorschlaͤge, zu den Abaͤnde⸗ rungen der Städteordnung bei Unserer bevorstehenden Ent⸗ schließung uͤber die Modifikationen, denen Wir dies Gesetz unterwerfen werden, nach Moͤglichkeit beruͤcksichtigen wollen; so wie Wir Uns

II. Unsre Entschließung auf deren gehorsamste Erklaͤrung uͤber den ihnen vorgelegten Gesetz⸗Entwurf wegen Verguͤtung des zur Unterdruͤckung ansteckender Krankheiten getoͤdteten Rindviehes so lange vorbehalten muͤssen, bis Wir die Staͤnde Unserer sämmtlichen Provinzen uͤber diesen Gegenstand ge⸗ hoͤrt haben werden.

III. Die Erklaͤrung Unserer getreuen Staͤnde, in Be⸗

der ihnen vorgelegten Grundseaͤtze wegen der landespoli⸗ zellichen Beschraͤnkung der Parcellirung baͤuerlicher Grund⸗ stuͤcke und wegen deren Verschuldung und Vererbung haben Wir gleich den eingegangenen Erklaͤrungen anderer Provin⸗ zen, Unsern Ministerien zur gruͤnd ichen Eroͤrterung der darin enthaltenen Vorschläge und zur demnaͤchstigen weitern Bear⸗ beitung dieses wichtigen Gegenstandes uͤberwiesen, und behal⸗ ten Uns aber vor, von Unserer Entschließung den getreuen Ständen zu seiner Zeit Kenntniß zu geben.

IV. Auf die, in dem unterthaͤnigsten Gutachten uͤber Unsere, die Veranlagung der Klassen⸗Steuer betreffende Pro⸗ position enthaltenen Antraͤge eroͤffnen Wir Unsern getreuen Ständen, daß Wir die fruͤher in Vorschlag gebrachte Con⸗

tingentirung der Klassen⸗Steuer nach Ihrem Wunsche vor⸗ ufig auf sich beruhen lassen wollen. Die nachgesuchte Genehmigung des Uns allerunterthäͤ⸗ nigst vorgelegten speziellen Klassifikations⸗Tarifs zu ertheilen⸗ aber Bedenken tragen, da derselbe den gesetzlichen Bestim⸗ mungen nicht uͤberall entsprechend befunden und uͤberhaupt die Schwierigkeit der Aufstellung ganz spezieller Grundsaͤtze fuͤr die Einschäͤtzung schon fruͤher anerkannt und deshalb vor⸗ gezogen ist, dieselben in der durch die Ordre vom 16. Sep⸗ tember 1520 genehmigten Instruktion nur im Allgemeinen

zn geben. cüen In Betreff der Theilnahme der Kreisstaͤnde bei der Veranlagung der sen⸗Steuer, und bei Pruͤfung der Re⸗ klamationen sollen zu seiner Zeit naͤhere und allgemeine Be⸗ stimmungen erfolgen, bis dahin haben Wir Unsern Regierun⸗

ee aufgeben lassen, die kuͤnstigen Veranlagungen nach der Vorschift des F. 6. des Gesetzes vom 30. Mai 1820 und der Instruktion vom 15. Juni 1820 da, wo es bisher nicht geschehen sein sollte, durch die Ortsbehoͤrden unter der im §. 3. der letztgedachten Instruktion angeordneten Mitwirkung der Gutsherrschaft und Polizei⸗Obrigkeit, und mit Hinzuzie⸗ hung geachteter Gemeinde⸗Eingesessenen, unter Aufsicht der Landrathe hewirken zu lassen.

Der Antrag Unserer getreuen Staͤnde wegen Aufhebung der Berechnung des Ab⸗ und Zuganges in der zwoͤlften Steuerstufe endlich wird, in so weit die nothwendige Kon⸗ trolle darunter nicht leidet, beruͤcksichtiget, und uͤberhaupt möalichst auf Vereinfachung des bisherigen Verfahrens, hin⸗ sichtlich der isung der Ab⸗ und Zugänge, Bedacht ge⸗ nommen

B. Die von den getreuen Staͤnden allerunterthaͤ⸗ nigst uͤberreichten Antraͤge und Bitten betreffend. I. Dem Antrage Unserer geireuen Staͤnde gemaͤß wer⸗ den Wir Unsere gnaͤdigste Entscheidung, uͤber die auf Unsern Befehl bewirkte Revision der Statuten der Pommerschen Jungfrauen⸗Stifter, dem naͤchsten Communal⸗Landtage von Alt⸗Pommern vorlegen lassen. 2

II. Auf die ehrerbietigste Bitte um Beschleunigung der Concurs⸗Ordnung geben Wir denselben zu erkennen, daß sel⸗ bige von der gegenwaͤrtigen mit Thaͤtigkeit betriebenen Re⸗ vision der Prozeßordnung nicht getrennt werden kann, wel⸗ che Unsere getreuen Staͤnde demnach abzuwarten haben.

III. Die von Unserm Finanz⸗Minister wegen der Steuer⸗ Bonification fuͤr den ins Ausland gehenden Branntwein un⸗ ter dem 26. Dezember 1825 erlassene Bekanntmachung be⸗ ruhet auf Unsere besondern Befehle, und kann dieselbe mit⸗ hin ohne Unsere ausdruͤckliche Genehmigung weder aufgeho⸗ ben noch wesentlich abgeaͤndert werden, Unsere getreuen Staͤnde werden Sich daher bescheiden, daß es einer weite⸗ ren gesetzlichen Bestaͤtigung der in jener Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen keinesweges bedarf.

IV. Auf den unterthaͤnigsten Antrag wegen Steuer⸗ Bonifikation auf den nach dem Auslande gehenden fabricir⸗ ten Taback kann deshalb nicht eingegangen werden, weil eine genaue Ausmittelung des Mischungs⸗Verhaͤltnisses mit frem⸗ den Blaͤttern und der von dem darin verarbeiteten inlaͤndi⸗ schen Material gezahlten Steuer unmoͤglich ist, uͤberdem auch in der Regel nicht den Produzenten, sondern nur den Haͤnd⸗ lern Vortheile dadurch erwachsen wuͤrden; dagegen aber be⸗ absichtigen Wir zur Erleichterung der Produzenten eine all⸗ gemeine diesem Zweck entsprechende Abaͤnderung des Gesetzes

vom 8. Februar 1819 über die Besteuerung der inlaͤndischen

Tabacksblaͤtter eintreten zu lassen.

V. In Beziehung auf die Bitte wegen nachsichtigerer Bestimmung ruͤcksichtlich des Schulbesuches und des zu er⸗ legenden Schulgeldes auf dem platten Lande und in den kleinen Staͤdten, haben Wir Unsern Minister der geestlichen⸗ und Unterrichts⸗Angelegenheiten angewiesen, in Beziehung auf die Sommerschulen in dortiger Provinz die mit dem Zweck derselben vereinbaren Erleichterungen eintreten zu lassen; im Uebrigen aber muͤssen Wir Unsern getreuen Staͤn⸗ den zu erwaͤgen geben, wie die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Haltung der Sommerschulen und den puͤnktlichen Schulbesuch uͤberhaupt betreffen, nicht aufgehoben werden können, ohne das ganze Schulwesen zu zerruͤtten, und die religooͤse Ausbildung der Jugend sowohl, als deren Unter⸗ weisung in den unenrbehrlichsten Kenntnissen, zu gefaͤhrden; da hieruͤber die Erfahrung uͤberall vollstaͤndig entschieden hat, so erwarten Wir, daß die getreuen Staͤnde sich, wenn erst ein besserer Zustand durch die puͤnktliche Handhabung der vorliegenden Gesetze herbeigefuͤhrt sein wird, davon selbst uͤberzeugen werden.

Was dagegen die ehrerbietigst beantragte Aufhebung des Schulgeldes und dessen Verwandelung in eine den Schul⸗ lehrern auszusetzende fire Besoldung betrifft, so erscheint solche um so angemessener, als schon das Landrecht darauf im Allgemeinen hinweiset, es also nur der naͤheren Bestim⸗ mung über die Anwendung des Gesetzes nach den Verhäͤlt⸗ nissen der Provinz bedarf. Es wird Uns daher genehm sein, wenn Unsere getreuen Staͤnde auf dem naͤchsten Pro⸗ vinzial⸗Landtage hieruͤber in Berathung treten und sich uͤber angemessene Vorschlaͤge einigen wollen.

VI. Die Antraͤge auf Anordnung einer strengeren Con⸗ trolle der Mobiliar⸗Versicherungen bei Privat⸗Feuer⸗So⸗ zietaͤren und die damit verbundenen Vorschlaͤge sollen bei der jetzt im Werke seienden Revision der Gesetzgebung naͤher erwogen werden, und haben Wir dieselben daher der zur Revision des Allg. Landrechts niedetgesetzten Kommission zu⸗ gehen lassen. Inmittelst aber ist Unser Minister des Innern und der Pollzei angewiesen worden, die den Polizei⸗Behoͤr⸗ den deshalb bereits ertheilten Vorschriften einschaͤrfen zu lassen.

VII. Da bereits von mehreren Seiten eine anderwei⸗ tige Einrichtung Behufs der Regulirung der gutsherrlich⸗

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