1828 / 42 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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lIur Allgemeinen

gemeinschaftliche Rechnung der vereinten Staaten erhoben; jedoch kann jede der beiden Regierungen an der gemein⸗ samen Graͤnzlinie auf ihrem Gebiete diejenigen Aufsichtsstel⸗ len und Schutzwachen errichten, welche sie allenfalls zur Verhinderung der Salz⸗ und Malz⸗Einschwaͤrzungen oder anderer Defraudationen ihrer indirekten Auflagen fuͤr noth⸗ wendig findet. Die Regierungen der vereinten Staaten verzichten auf einseitige Anordnungen und Vertraͤge, wesche die Zollverhaͤltnisse mit andern nicht zum Ver⸗ eine gehoͤrigen Staaten zum Gegenstande haben; sollte eine oder die andere derselben sich in den Fall versetzt sehen, einem dritten Staate sleinzelne Beguͤnstigungen nicht wohl ver. sagen zu können, so soll sie verbunden sein, dem Vereine fuͤr die sich ergebende Einnahmsminderung oder Ausga⸗ bemehrung Ersatz zu leisten. Dagegen werden die beiden allerhoͤchsten Paciscenten ihre Bemuͤhungen dahin vereini⸗ gen, daß dem Zollverbande auch andere angraͤnzende Staa⸗ ten beitreten. Ueber die Zollordnung und Zolltarife, nach denen die gemeinschaftlichen Zoͤlle erhoben werden sollen, werden sie sich auf die Grundlage der baierischen vereinigen. F e der Zoͤlle wird unter Staa⸗ dem Verhältnisse ihrer resp. Bev lkerung getheilt.

Die untern Zollerhebungs, und Aufsichtestellen werden nach gleichförmigen organischen Bestimmungen angeordnet, beseht und instruirt. Behufe der obersten Zollverwaltung soll in hedem dieser beiden Staaten eine eigene und selbststaͤndige Oberzoll⸗Administration bestehen. Die Formation derselben und die Regulirung ihres Geschaͤftsganges bleibt jeder bei⸗ den Regterungen uͤberlassen. Der Wirkungskreis derselben wird durch eine besondere Instruktion naäͤher bezeichnet wer⸗ den. Die Oberzolladministration des einen Vereinsstaates wird durch einen General⸗Bevollmaͤchtigten des andern kon⸗ trollirt. NJede Ausfertigung derselben unterliegt seinem Bisa; denn Mangel desselben macht sie krastios. Ve⸗ fürchtet er, daß aus dem Vollzuge der Weisung fuͤr den Verein ein Schaden erwachsen koͤnnte, so kann er bei Ein⸗ theitung des Visa, Protest unter Anfuͤhrung der Gtuͤnde einlegen. Auf den Grund eines solchen Protestes kann der Geveralbevollmächtigte, wenn die der Oberzolladmintstration Staatsregierung nicht zu rechter Zeit Abhuͤlfe sollte, den Rekurs an den Genera kongreß ergreifen, er ist, und uͤber dessen Wirkungskreis unten das Naͤhere gesagt werden wird. Findet der Generalkon⸗ daß sich daraus Schaden ergab, so muß ihn die Re⸗ deren Administration dazu Anlaß gegeben. drin Fällen kann er die Zollerhebungsstellen seiner 9 Vollzuge derjenigen Maaßregeln anweisen, adm n, bei welcher er accreditirt ist,

ür noͤchig eracheet. 1. April 1828 an treten die bei⸗ derseitigen eee LSZee, enen bei

mimistrationen in Thaͤtigkeit. Fuͤr die den resp. Oberzollad⸗ eins umfassende

dessen

alle Staaten des Ver⸗ Kontrolle der Zollscheine wird in Muͤnchen eine gemeinschaftliche aus Beamten der resp. Regierungen zusammengesetzte Anstalt gebildet. Allgemeine Anordnungen und Reglementarverfüͤgungen zur Vollziehung der Zellordnung und der Verwaltungsnormen sollen zur Er⸗ der Einheit in der Regel immer nur von beiden nach lem Einverstaͤndnisse gleichzeitig ausgehen. Jeder einzelnen Regierung der taaten bletht aber vorbehalten, die Beamten und für die Zollstellen des betreffenden Staates selbst zu und ven ihren Landesbehörden fuͤr den Verein be⸗ und, wenn sie sich im Dienste des Ver⸗ oder Vergehen Ucumts machen, von ih⸗ zu

aburtheilen ssen gegen ihre das Begnad Besrehceraasegr.

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igungs⸗Recht auszuuͤben. ber den gegenseitigen Besuch den Hausirhandel bleiben den vorbehalten, so wie auch die Werk⸗ staaten uͤber Generalprivilegien he. Bon dem Tage an, wo der wird, sollen im Innern des Ver⸗

Seapeb und Umschlagerecht

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aufhoͤren. Die Anzahl der Lagerhaus⸗ und Zollanstalten sind vorerst im Königreiche Baiern auf 36, in Wuͤrtemberg auf 15 festgesetzt worden. Treten andere Staaten dem Vereint bei, so soll die Anzahl der ihnen zukommenden Zollanstalten so bestimmt werden, daß im Durchschnitte höͤchstens Eine auf eine Bevoͤlkerung von 100,000 Einwohnern treffe. Das Weggeld soll nur auf gebauten Straßen erhoben werden koͤnnen und zwei Pfennige vom Centner und der Meile nicht uͤbersteigen; dasselbe gilt auch von den Wasserzoͤllen auf den privativen Fluͤssen der vereinten Staaten. Die Salz⸗ regalien sollen von den am Verbande theilnehmenden Staa⸗ ten aufrecht erhalten und von den Regierungen gegenseitig geschuͤtzt werden.

Aus —— man vom 10. Februar: Die (gestern gemeldete) aubung des Rosenheimer Boten hat sich bereits aufgeklart; der Führer des war selbst der Räuber, und die vermißte Geldsumme sogleich wieder beigeschafft worden.

Köͤnigreich Hannover sind, zufolge einer Koͤn Verordnung vom 24. Jan. d. J. die rungs⸗Anstalten kuͤnftig einer poltzeilichen Aufsicht und Con⸗ trolle unterworfen. rr diejenigen in⸗ oder auslaͤndischen Privat/ Feuer Assecur sten, denen, nach Vorlegung ihrer Statuten, Pläne und sonstigen Bedingungen, von dem Koͤnigl. Cabinet bierzu die Erlaubniß ertheilt worden, duͤrfen in dem Köͤnigreiche ihre Geschaͤfte betreiben. Den Landes⸗Einwohnern ist es nicht gestattet, ihr

oder einen Theil desselben, bei einer, nicht ausdruͤcklich au⸗

torisirten Anstalt, gegen Feuersgefahr verfichern zu lassen oder aber bei einer concessionirten auswaͤrtigen A auf einem andern Wege, als durch die Vermittelung 2 in⸗ ländischen bestaͤtigten Agenten, eine Versicherung sich zu ver⸗ schaffen. Eine jede doppelte Versicherung eines und desselben Gegenstandes ist un : auch darf Niemand, ohne eine ausdruͤckliche der Landdrostei, seine, an demselben Orte belegenen Gebäude und das, in selbigen befindliche, ihm zugehoͤrige Mobiltar oder einzelne Theile desselben bei ver⸗ schiedenen Feuer⸗Assecuranz⸗Anstalten versichern lassen. Frankfurt am Main, 14. Febr. Unser Coursblatt beweist deutlich wie wenig Geld fuͤr den spruch genommen wird alle 5procentigen Staatspapiere uͤber 2 ichise sere Stadt⸗Obligationen stehen seit langer ob⸗ gleich sie nur 4 pCt. tragen 1 ½ pCt. Agio. 2,—2 Ham del mit ist sehr gesunken. Indigo, Baum⸗ wolle, Haͤute, Cochenille und . sind die lichsten Artitel. Caffe und Zucker wird wenig gen, da sich beinahe jeder Kraͤmer hier und in der seinen Bedarf direkt aus den Seehoͤfen kommen laͤßt. Der Handel mit Schaafwolle beschäͤftigt 4 oder 5 Häuser, e

die ebenfalls sehr ruhig dabei zu Werk Der Wein⸗

den. n,s eeac eaemen. A bern Haͤnden .

der mit englischen Waaren. F e 1

ren werden vorzüglich große Geschäfte gemacht. In Lam

desprodukten macht Frankfurt wenig und ganz im Besitz dieses Handels. Die erer.sec. stellen sich Korn 5 Fl. 45 per 180 Frankf. Gewicht Weizen 8 ¼ 30 40⸗ 190 2 8 * Hafer 8 8 das Frankfurter er 2* Gerste 1 1 1 Ein ferneres Sinken ist iu bezweiseln, wenn die Witterung des 1 res 8 Ist dieses Jahr die —— —2qö— Euro⸗ pa’s gut, gewagt die Stellung vom üüreeeeeseeeer

Dinemark.

Einem Berichte des ahamson den König zufolge, ist die Peaznen⸗ des 8 Unterrichts mit dem glänzendsten Zu Ende des Nahres 1827

denselben engenommen, und

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