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Staats⸗Zeitung Nr. 56
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Am 15. Nopember 8½ Jahres fand in dem Justiz⸗ Pallaste zu Port au⸗Prince die felerliche Einsetzung des durch das neue Eriminal⸗Gesetzbuch angeordneten Geschwornen⸗ Gerichts Statt. Vor der Eröͤffnung der Sitzung waren in Gegenwart einer Beklagten und ihres Vertheldigers die Geschwornen durchs Loos gewählt worden. Der De⸗ 1en ; bei dieser Gelegenheit eine Rede, worin er die vq der Geschwornen⸗Gerichte besonders herausstrich. „Ein neues Zeitalter,“ sagte er unter andern, „verhreitet einen Glanz uber Hayti, es wird durch die Oeffent⸗ lichkeit der Verhandlungen in Criminal⸗Sachen und durch die Einsetzung der Jury bezeichnet. Von jetzt an hat jeder Hayptier, der eines Vergehens beschuldigt ist, das Recht, seine Ankläͤger vor seine Mitbuͤrger zu laden, und zu ver⸗ langen, daß er von Personen seines Gleichen gerichtet werde. Der Ursprung jener hoͤchst wschtigen. Einrichtung verliert sich in die fruͤhsten Zeiten. In England, das sich der⸗ selben schon lange erfreut, nannte der beruͤhmte Black⸗ e sie den festesten Wall der Freiheit und das gesetz⸗ che Bollwerk der Nation. Auch Hayti durfte den uͤbri⸗ Fn Bölkern nicht nachstehen. Das Recht, von seines leichen gerichtet zu werden, war schon durch die Verfassung von 1806 geheiligt, und in der Revision derselben von 1816 erneuert worden. Und wenn der unsterbliche Pethion, der diese Worte sprach: Ein jeder Buͤrger, die Verfassung in der Hand, soll wissen was er thun kann und thun muß, — und welcher mit lauter Stimme vor der constituirenden Versammlung ausrief: Es sei besser, eine Wüste, als einen Staat mit gar keinen oder mit ohnmaͤchtigen Feseß zu bewohnen;“ — wenn dieser, dem Unser Freistagt selbst selne Gründung dankt, doch die Constitution nicht einzufuͤhren vermochte, so wollen wir die Schuld lediglich den damaligen ungünstigen Umständen, denen der große Mann weichen mußte, beimessen. So ward es nun die Sache seines Nach⸗ ers, nachdem er den Brand des Buͤrgerkrieges geloͤscht und alle constitutionellen Gewalten des Staats vereinigt hatte, uns in den Besitz einer so lange erwarteten Wohlthat versetzen. Es ist seine Weisheit, welche durch diese Ein⸗ ung ihren Ruhm selbst bei der spaͤtesten Nachwelt ge⸗ ert hat, und die auf die lehhafteste Weise jenen Aus⸗ uch des g Frankreich unserm däüchtnisse zuruͤckruft: „Die kriegerischen Eigenschaften sind nur unter gewissen Umständen nothwendig, aber die Duͤrger⸗ Tußenden bezeichnen den wahren Staarsdiener und uͤben einen allseitigen Einfluß auf dieoͤffentliche Wohlfahrt aus.“ Glüͤcklich das Volk, dessen Regierung sich von Her Wahr“ deit ergriffen fühlt, daß die eigentliche Groͤße und das Gluͤck der Mationen nicht auf der Staͤrke ihrer Heere allein, son⸗
dern in noch weit hoͤherem Grade auf der Weisheit und der
Kraft ihrer Gesetze beruhte. Auch Sie, Buͤrger Geschworne, werden sich von der Untruͤglichkeit dieser Behauptung uͤber⸗ bnge, und möge diese Ueberzeugung einst jeden unserer ürger durchdringen. Nicht große und glanzende Einsichten werden Vehufs Ihrer? flichterfuͤllung von Ihnen geforoert; ⸗ eigentlichen Studten verpflichtet man Sie. Nur adheit des Sinnes, Rechtschaff ’nheit des Herzens und Klarheit des Bewußtseyns jei Ihnen eigen. Mit solchen Gesinnungen werden Sie Ihr Geschaft stets mit Ernst und inniger Sammlung erfuͤllen, ein heiliger Antheil an dem Schicksale des Ungluüͤcklichen wird Sie ergreifen und Sie wer⸗ mle in die traurige Gefuͤhllosigkeit gerathen, weicht aus
lergniß allzu nachsichtig zu seyn, der Gerechtigkeit Ein⸗ mas, shug. Theilen Sie alle unsere Arbeiten. Einen
Naspruch auf oͤffentliche Achtung sich erwerben schlieht
G. vrnr Heune⸗ ein, sie sich auch ferner zu erhalten 2. Ardouin hrendigung dieses Vortrags trat der Vuͤrget etwa in or emmisfatr der Regierung auf, und außerte sich n; Arxr „Zum Erstenmale zu Mitgliedern
der Jury berufen, Hatzen Sie erbesserungen er⸗
in, welche die & ie gewiß die V
d di e Criminal⸗Gesetze der Republik erfahren —xÄb- erst dann in ihrer ganzen Wichtigkeit dast:hen werden, wenn das Hahtische Volk 88 Folgen vderselben auf das öffentlich: Wohl klar erkannt haben wird. Die Jury, welche in den neueren Zeiten zur Wohlfahrt Englands und E rd’/Amerstantsche Staaten so wesentlich veigetragen hat, wird von den größten Pubilzisten fur eine, der öffent⸗
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lichen Freiheit günstige
das Resultat Ihrer Spruͤche nachdenken und nie die in Folge 8 8
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Einrichtung angesehen. um den Zweck, den der Gesetzgeber dabel vor Aux..— en hatte, zu erreichen ist es nothwendig, daß Sie, uͤrger Geschworne, mit der groͤßten Aufmerksamkeit die 8 dem Angeklagten gunstigen oder ungünstigen Beweismittel wuͤrdigen, und Ir eigenes Bewußtsein uͤber die That⸗ 1 sache, uͤber welche sie zu entscheiden haben, aufklaͤren. Un⸗ 8 beugsam, wie die Gerechtigkeit selbst, werden Sie nie üͤber
derselben anzuwendenden Strafgesetze berüͤcksichtigen. Da ich die seste Ueberzeugung habe, daß Sie in Ihrer eschaͤfts⸗ Uebung der öffentlichen Erwartung entsprechen werden, so bin ich nur im Stande, Ihnen zu dem Eifer, durch welchen Sie sich angeregt fuͤhlen, Gluͤck zu wuͤnschen. Einst, wenn * die Zeit den Nutzen und die Wichtigkeit der Jury erwiesen 38* wird, werden Sie sich gluͤcklich fuͤhlen, zuerst als Ge⸗ — chworne in dem Criminal⸗Gerichte dieser Stadt gesessen zu haben. — Die erste Rechtssache, womit die Geschwornen sich hierauf beschaͤftigten, betraf eine Frau Namens Bastien, 2 die in einer Anwandlung von Eifersucht und in dem Zu⸗ 2 stande der Schwangerschaft Feuer angelegt hatte, und des⸗
halb bexeits uͤber 8 Monate im Gefaͤngnisse saß. Die Ange:, klagte wurde, weil sie sich, als sie das Verbrechen veruͤbte, in einem Zustande von Geistesabwesenheit befunden E11nqn“]
freigesprochen und sofort in Freiheit geset. 8i- Cn 2 2
Berlin. Da den Candidaten des Prebigtam Ts mib ührer Anstellung als Pfarrer eine unmittelbare und leitende Einwirkung auf die Schulen anvertraut wird, so ist von Seiten des Köͤnigl. Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medlcinal⸗Angelegenheiten mittels Rescripts angeordnet worden, daß kuͤnftig bei den Pruͤfungen pro Ministerio nicht ,. auf den Besitz der g Koantpisse, die zum Schulamte erfordert werden, sondern vielmehr auch darauf gesehen werden soll, ob die Candidaten uͤber Zweck, Feericheni⸗ und Ziel der Schulen und ihre Arten und Stu⸗ fen, uͤber die Behandlung der verschiedenen Unterrichtsgegen⸗ 55 und ihren innern organischen Zusammenhang, das Verhältniß von seea und Erziehung zu einander, uͤber Schuldisciplin und namentlich uͤber die Verbindung der religiösen und sittlichen Bilbung mlt der intellectuellen, end⸗ lich üͤber Beruf, Pflicht und Verhalten des Lehrers und des Geistlichen in Beziehung auf die Schule, richtige, klare und geordnete Begriffe, zugleich aber auch selbst die erforderliche practische Gewandheit und Lehrfaͤhigkeit besitzen.
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Merseburg. Auch die Sparkasse in 1 im steigenden Flor; das Resultat —— 222 22 4,334 Rehlr. Einlage Capital, nebst 1841 Rchlr. Zinsen. 22,177. Rthlr. wurden zurückgezahlt. 73,161 Rthir. war der verzinsliche Kassenbestand am Jahresschlusse. 2,634 Rthlr. 2 detrug der Assecuranz⸗Fond, ein reiner Gewinn der ven. wahrend der jaͤhrigen Verwaltungs⸗Periode.
Der 2te Jahresbericht der städtischen offenen Waisen⸗ anstalt in Naumburg, die aus der aufgehobenen vormaligen schlossenen Waisenanstalt entstanden ist, spricht nur zum ortheil der Erstern. Es sind jetzt 51. Waisen in Familien untergebracht une ³ entlassene Zoͤglinge der Anstalt erhalten außeroem aus selbiger noch fortwährend Unterstüͤtzung. Diese ganze Veriorgung kostete 1827 nicht mehr als 859 Rthtr.
Muͤnster. Da odte Erfahrung gelehrt hat, daß manche der zur Besserung nach dem Landarbeitshause in Benning⸗ hausen gesanoten Subzecte kurze Zeit nach ihrer Entlassung, wegen ohnlicher Vergehen, zum zweten, ja oft zum drltten Male dahin zuruͤckgelandt werden müssen, so wird in einer Bekanntmachung Seitens des Oberprasidii bestimmt: So⸗ balo ein Hausling als gebessert nach ausgestandener Dre⸗ tention enklassen wird, muß der Bürgermeister (Gemeinde⸗ vorstand) bel folchen, welche die Armenkasse interessiren, in Gemeinschaft mit oꝛm Ortsarmenvorstande fuͤr seine Untet⸗ kunft zweckmaßige Beschaftigung und Beauffichtiaung sor⸗ gen, unod die Ortspolizeldehöro: soll zur festgesetzten Besse⸗ rung des fraglichen Subjects die regste Theilnahme bezeigen.
Der Gegenstand, heißt es am Schlusse, wo es sich um Rek, 2 tung gg. denschen aus dem Verderben, eae. des
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