1828 / 61 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

dder Handelnden wache, um ihrem Ruin vorzubeugen; und hur deshalb wird, wenn einer der Handeltreibenden seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, das Publikum davon 8 benachrichtigt; nur deshalb entzieht man einem solchen die Mit⸗ tel, die ungluͤcklichen Folgen seiner zerstoͤrten Lage zu vergroͤßern und die Nachtheile, welche fuͤr den Handel daraus erwachsen muͤs⸗ sen, nach Moͤglichkeit zu verringern. Nur deshalb hindert man ihn, seine Schulden zu und andere Kaufleute in 8 sein Ungluͤck hineinzuziehen und nur deshalb endlich nimmt man ihm das Recht, seine Guͤter selbst zu verwalten. Dies alles thut man, weil man findet, daß Maaßregeln dieser Art fuͤr das Wohl des Handelsstandes nothwendig sind und mit dem Flor des Staats in der engsten Verbindung stehen, daß also auch aus diesem Grunde das Auge der oͤffentlichen Sorgfalt stets wachsam sein müsse um die uͤblen Folgen eines Banquerouts auf das Bestehen des öoͤffentlichen Wohls aufzuheben oder zu vermindern und der Gesetzgeber das Ver⸗ hältniß der Schuldner und Glaͤubiger, aus Bewegungsgruͤn⸗ den, die ihn selbst betreffen, zu ordnen habe.

Um das gute Vernehmen mit den fremden Regierungen und den Eingebornen in unsern Ostindischen Besitzungen zu sichern, sind folgende Bestimmungen erlassen worden: Die Directoren der Besitzungen, welche außerhalb der Inseln und Madura liegen, muͤssen mit denjenigen der uͤbrigen

ropäͤischen Besitzungen, so wie mit den Päesten und In⸗ dividuen der Eingebornen das beste Einvernehmen zu erhal⸗ ten bemuͤht sein.

Die Chinesen, Mauren, Araber und die übrigen Fremden, welche sich in den Colonien der Niederlande ansaßig machen, sollen, so viel alsimmer moͤglich, unter Obern ihres eignen Volks stehen. Willkuͤhrliche Maaßregeln und Einforderungen aller Art 2— verbdoten. Jeder Beamte, gleichviel ob Europäer oder Ein⸗

eborner, der sich eines Vergehens dieser Art schuldig macht, foll streng bestraft werden. Die Residenten und andere Eivil⸗Beamte sind gehalten, zur Abschaffung solcher Miß⸗ bräuche stets auf der Hut zu sein, und den Eingebornen je⸗ des Mittel an die Hand zu geben, ihre Beschwerden unge⸗ eehiindert anzubringen. Einschwärzung von Sclaven und Frelen in die Ostindischen Besitzungen der ? jederlande ist und bleibt uöuntersagt. Dergleichen Personen sollen sogleich von der Be⸗ hoͤrde in gn * und soll fuͤr ihren Unterhalt gesorgt werden. ifffahrt und Handel in den Ostindischen Be⸗ der Niederlande sind für alle Nationen, mit denen

Staat im Friedensverhäͤltniß steht, frei. Vorlaͤufig sind jedoch die Molukken von dieser Bestimmung und zwar so 2 jange ausgenommen, als der Staat es genehm halten wird, * den Handel mit Gewuͤrz⸗Waaren ausschließlich zu betreiben.

er Handel mit Japan wird fuͤr jetzt fortwaͤhrend auf Rechnung der Regierung betrieben.

Deutschland. * Aus der ( erwähnten) Rede womit die Staͤnde⸗ Versammlung Nassau von dem Staats⸗ 8 . Minister von Marse⸗ eröffnet worden, theilen wir folgen⸗

* des Weitere mit: Auch in dem verflossenen Jahre, heißt 6 es darin, hat die Landesverwaltung keine indernisse gesunden, die ihren festen und o viel als moöͤglch 8 vereinfachten Gang erschwert, und das Beduͤrfniß neuer wich⸗ tiger, das Ganze umfassender Gesetze und Einrichtungen fuͤhlbar gemacht haͤtten. Der Wohlstand der Bewohner des

8 Landes ist im Steigen und nichts lͤßt uns Ruͤckschritte besor⸗ ** gen; denn der Ackerbau bleibt fortwährend die Haupequelle des Erwerbs der Einwohner dieses Landes. Manufacturen

3 Auslande suchen müssen, findet man bei uns nicht. Daher bleibt unserm Lande auch mit ihren nachtheiligen Folgen die Erscheinung fremd, daß durch mannigfache Ursachen veran⸗ laßter stockender Handel und beschränkter Verkehr ganze Gegen⸗ den brodlos macht und dem Elende preisgiebt. Eden des hald fuͤhlen wir nicht das Bedürfniß zu Minderung solchen Uebeis, den Landesbewohnern hie freie Wahl zu beschränken Theil ihres Bedarfs, den der Kunstfleiß lefert, da auf⸗ izͤusuchen, wo er nach ihrer eigenen Auswahl fuͤr sie am b seichtesten und wohlfeilsten zu erlangen ist. Keine

b SBmanlassung ist daher hei uns vorhauden, in dieser Hinsicht deas bestehende abzuändern. Die Einnahmen der —ö uͤber den

Verwaltungs⸗

Steuererhebung ungeachtet, der Rechnungsabschluß uͤber Ein⸗

von größerm Umfange, deren Erzeugnisse den Absatz in dem

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nahme und Ausgabe dennoch einen bedeutenden Ueberschu fuͤr das Beduͤrfniß des Dienstes im laufenden Jahre llefert, welcher nun zu dessen Deckung und auch zu Minderung der Abgaben benutzt werden kann. Der Bau neuer Landstraßen hat da, wo er noch statt findet, in dem verflossenen Jahre solche Fortschritte gemacht, daß außerordentliche Abgaben zu diesem Zwecke bald aufhoͤren werden. Es wird nicht nur die in dem verflossenen Jahre statt gefundene Verminderung der directen Steuer in ihrem halben Betrage fortdauern koönnen, sondern es wird auch möglich werden, die Herab⸗ setzung derjenigen indirecten Steuern zu beschließen, deren Minderung, wie die der Salzsteuer, von vielen Seiten ge⸗ wuͤnscht wird. Wuͤrtembergische Kammer der ʒe In der 35sten Sitzung wurde die Berathung uͤber die oͤffent⸗ sichen Verhältnisse der Juden beendigt. Tagesordn war die Discussion uͤber die Bestimmungen wegen de, gechen wesens derselben. Der Prälat v. Kapf, und mit leichem Sinne der Abgeordnete v. Pistorius, entwi —2 ob es nicht angemessen wäre, die Juden selbst zufordern, daß sie ihre Haupt⸗Glaubenssaͤtze, zu denen sie ekennen, und welche in Kirchen und Schulen gelehrt werde vorlegen, zwar nicht ber Pruͤfung, um ihnen etwa vor schreiben, was sie glauden sollten, sondern bloß, um Ken niß und damit Beruhlguug hinsichtlich der gefährlichen 2 ren, welche der Talmud enthalten soll, zu erlangen. Abgeordnete Feuerlein machte auch den Ie ei Ueb gabe der Resultate der gegenwaärtigen Berathungen, ge die Regierung im Voraus die Geneigtheit auszudruͤcken, ein Beitrag aus den Mitteln der Staatskasse füͤr Zwecke israelitischen Kirchen, und Schulwesens verwilligt w Nach dem 483sten Arrikel soll der Rabbiner nicht blos mosaische Theologie, sondern auch die allgemeinen tungs⸗Wissenschaften, und zwar die letztern auf einer Uni⸗ versitaͤt nach bestandener Vorpruüͤfung, studirt haben. Der 46ste Artikel verpflichtet die Juden, auch an Fast⸗ und bathtagen auf Verlangen vor der Obrigkeit zu erschei von der sie jedoch nur in dringenden Fällen an diesen? gen vorgeladen werden sollen. Am Schlusse wurden die aus⸗ gesetzten ersten und zweiten Artikel angenommen, wonach einheimischen Israellten die Rechte eines Wüͤrtem is Unterthauen genteßen sollen, und den Huldigungs dieser, abzulegen haben. Faste Sitzung. Der Abgeordnete v. Schlitz trug die

achtliche Aeußerung der Commission vor, über die Ser⸗ bestimmungen fur den Fall, wenn die Juden die ihnen elassene Befugnisse zum Speculations⸗Handel uͤbertreten.

ach einer langen und lebhaften Debatte wurde beschlossen, 8 folgende Bestimmung in die allgemeine Gewerde⸗Ordnung au Das kaufmaͤnnische Gewerbe ist zuͤnftig; se⸗ doch ist es keinem Staats⸗Angehörigen verboten, Specula⸗ tionen im Großen zu machen, wenn er dabei keinen off Laden fuͤhrt, und von einem einzelnen Waaren⸗Artikel unter dem Betrage von 30 auf einmal verkauft. Uebertretung soll mit einer dstrafe von 10 bis 100

und selbst mit Freiheits⸗Strafen von 14 Tagen bis 4 geahndet werden. Es wurde nun zur Feewmenand. das Juden⸗Gesetz im Ganzen geschritten, und einer Stimmen⸗Mehrheit von 61 27 17 ange so wie das Gewerbe⸗Gesetz nach de jehiger mit 70 gegen 7 Stimmen angenommen ward. Hannover, 7. Mäͤrz. Unsere heutige Zeitung spricht der von einigen Londoner Zeitungen und nach von mehreren Deurschen Bläͤttern verbreiteten Nachricht, Se. Königl. Hoheit der Herzog von Cambrlidge cfaͤhruich krank sei, und Sir Willlam Knighton auf B. des K“b” nigs sich hierher begeben habe, um dem Prinzen ärztliche Huͤlfe zu 2 ärnberg, 5. Mäörz. In Karlsruhe starb dieser im Alter von 65 Zahren der Fürst Konstantin von Sah Salm, dessen intolerante 2—2 Straßburg, olge seines Uebermitts zur Kirche, vor 8 so viel Aufsehen crregte. Nachrichten aus Stutrgart versichern, daß mit Unterhandlungen zum Beitritte des

8 b und die Ausgaben der verschiedenen 2 den so beschrͤnkt worden, daß der verminderten directen 1 2 1ö1uöu 2

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