worden, entweder, daß der Beklagte an dem Orte selbst ge⸗
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demselben Orte (wo der 1 der selbst gefunden wird oder Guͤter daselbst hat, so daß
RKRͤͤmisches Gesetz. jquotquot locis
nur einen Laden, eine Bude, gemiethet und verkaufte sich auch eben da vor sen Grundsatz als so feststehend, Fcgengesetzte Stipulation nicht von seiner
1 2 an die
welche aus dem entweder fuͤr Lief
funden werde, oder daß er Besitzungen irgend einer Art an demselben habe. War beides nicht der Fall, so schien es angemessener, ihn da zu belangen, wo man seiner am sicher⸗ sten habhaft werden konnte⸗ Huber und Voet sagen fast in denselben Ausdruͤcken: „Contractus ita forum tribuit, si reus in eodem loco reperiatur vel bona habeat, ut ad- sit facultas personam vel bona comtractandi.“ (Der Con⸗ tract begruͤndet dann das Forum, wenn der Beklagte an Contract geschlossen ward) entwe⸗
man sich an seine Person oder an seine Guͤter zu halten vermoͤge. Diese Beschraͤnkung des gerichtlichen Verfahrens, faͤhrt der Red⸗ ner sort, ist nicht eine bloße willkuͤhrliche Ansicht unserer Rechts⸗ gelehrten. Vielmehr gruͤndet sie sich auf ein sehr bestimmtes und auf kaufmaͤnnische Angelegenheiten speziel sich bezlehendes S Dieses Gesetz lautet: Durissimum est, quis navigans, vel iter faciens delatus est, tot locis se defendi. At si quo constitit, non de jure
Homicilii, sed tabernulam, horreum, armarium, ofllcinam condauxit ibique distraxit, egit, defendere se eo
loco debebit.
(Es waͤre sehr hart, wenn Jemand an allen den Orten, an
welchen er, auf einer Schifffahrt oder Reise begriffen, ver⸗ klagt worden, sich zu vertheidigen haͤtte.
Verweilt er aber da zu wohnen, sondern hat er eine Scheune, eine Niederlage oder trieb! Verkehr, so muß er Gericht stellen.) Voet betrachtet die⸗ daß er selbst durch — ent⸗ Guͤltigkeit verlieren könne. Wäre selbst, spricht er in die Prorogation des gericht, lichen Verfahrens vermittelst einer ausdruͤcklichen Clausel des Contracts gewilligt worden, so koͤnnte man dennoch vor den Richter desselben Orts, wo der Contract geschlossen ward, nicht citirt werden, wenn das Verfahren nicht vermittelst eines auf 82 oder Guͤter gelegten Beschlusses zuvor begruͤndet worden. b ich nun wohl, schließt Herr Dotrenge, sehe, daß die Mehrzahl dieser Versammlung sich fuͤr den Gesetzesvorschlag entscheidet, so wuͤrde ich es dennoch fast dem Besten des Handelsstandes am zutraͤglichsten erachten, wenn man sich hierbei alte Bestimmung hielte, und die Ausdehnung der ompetenz in Kaufmannssachen auf 8 erung der Waare oder Be⸗ zahlung stipulirten Orte sich ergiebt. Nachdem sodann — Reenen gezeigt hatte, daß der Rechtssatz, wel⸗ chen der vorige Redner bestreite, auch in Frankreich gelte, rief der Präͤsident zur Stimmensammlung. Der Gesetzvor⸗ schlag ward einstimmig angenommen; Die Berathung uͤber den 2ten Titel des ;sten Buchs „Von der Reviston,, ward nun eröffnet. Erster Redner Herr Leclere (Der Vortrag desselben ist sehr ausfuͤhrlich und wird kuͤnftig mitgetheilt werden). Hr. Donker Curtius aͤußerte: Wenn man bei dem „Worte Revision sich an den Buchstaben zu halten gedenkt, so werde man sich zweifelsohne in die Nothwendigkeit setzen, das Interesse der Streitenden aufzuopfern. Bei diesem Gegen⸗ stande (fuhr er fort) wird wesentlich zu untersuchen sein: ob die ersten Richter bei der Reviston wieder sitzen, oder ob neue gewaͤhlt werden sollen. Das Grundgesetz entscheidet uͤber diesen F nichts. Wenn aber die Frage in Betreff der Reviston hier aufs Neue zu eroͤrtern ist, so bin ich geneigt, mich dahin zu entscheiden, daß sie fuͤr eine nutzliche und nothwendige gehalten werde. Denn wenn man als Grundsatz annimmt zaß der oberste Gerichtshof in erster Instanz urtheilen darf, so laͤßt sich mit Recht folgern, daß in eben diesem Gerichts⸗ hofe auch eine zweite Stufe der Jurisdiction Statt sinden koͤnne. zeigte nun der Redner die verschiedenen Arten, die Re⸗ vision zu veranstalten und bemerkte dabei, daß das Wort 2 ö und gerichtlichen Sinne genom⸗ — r — An die letztere Erklaͤrung wolle er sich ’ Theil koͤnne nicht saee daß diesel⸗
irgendwo, nicht gerade, um
Richter uͤber den Gegenstand
. Bege den sie abgeurtelt haͤtten .aeinmal. sprechen sollten, und des — Leza⸗ Heage eine Zustimmung. Depaiebanfe gaben die Herrn de Moor und mehrere andere von demten uͤber den Artikel der Revision Erklaͤrungen ab,
wir . machen .- dem morgenden Blatte weitere Meldung
ruͤssel scher Cabinets Caprie Narh. p hier durch⸗ r mit ie natuürlichen genden der — HNlattern haben in verschiedenen Ge⸗ dieser Provinz hat besbeit ich gezeigt. Der Gouverneur ster der Staͤdte erlasse alb ein Circular an alle Buͤrgermei⸗ 2 n, worin er mit dem groͤßten Ernste
alb versage er dem
Gestern Abends ging ein Russi⸗ Depeschen von Petersburg naͤch
8 2 E — 2 2 diese Behoͤrden auf die Nothwendigkeit hinweist, die Wohl⸗ that der Vaccine so viel als nur immer möͤglich zu ver⸗ breiten. . F Namur, 7. Maͤrz. Gestern beging man hier einen feierlichen Act, dessen Andenken bei den Bewohnern Na⸗ mur'’s gewiß lange sich erhalten wird. Im Namen des Koͤ⸗ nigs legte naͤmlich der Gouverneur der Provinz, als ernann⸗ ter Commissar, den Grundstein zu einem neu zu errichtenden Rathhause. Glockentoͤne hatten den Abend vorher die Fei⸗ erlichkeit angekuͤndigt. Am Mittage stand die Garnison auf dem Marktplate, dem Orte, auf welchem das Gebaͤnde er⸗ richtet werden sollte, gegenuͤber, unter den Waffen. Der Koͤnigliche Commissar hlelt auf eben diesem eine Rede, in welcher er unter andern sagte: Diese Feierlichkeit ist ein neuer Beweis von der verstaͤndigen Sorgfalt, welche die achtbaren Magistratspersonen dieser Stadt sich angelegen sein lassen, und eben so wird durch sie das allgemeine Stre⸗ ben bezeichnet, welches sich unter der Regierung unsers er⸗ lauchten Monarchen auf eine so ausgezeichnete Weise ofsen⸗ bart. Man füͤhlt sich in der That zu der Behauptung er⸗ mäͤchtigt, daß seit unserer politischen Regeneration sich in dem ganzen Staate ein edler Wetteifer zeigt, der sich auf jede einzelne Propinz, auf jede Stadt, auf jeden Buͤrger erstreckt und auf Vereicherung und Verschoͤnerung des theu⸗ ren Vaterlandes gerichtet ist. Fuͤ viele Quellen des wechselseitigen 2 waͤrtigen Zeit, sich oͤffnen sehen. Gegenden, welche ohnlaͤngst noch unzugaͤnglich waren, werden jetzt von bequemen Stra⸗ ßen durchschnitten. Landschaften, in denen man fruͤher kaum den Namen der Schifffahrt kannte,
Zuͤrwahr, nie hat man . Verkehrs, als in der gegen⸗
werden jetzt durch Ka⸗-
näle, deren Lauf zwischen duͤrren Felsen dahinfährt, auss.
ehoͤhlt; sich Auch Namur durfte bei diesem allgemeinen Streben nicht unthaͤtig bleiben. Vielmehr
fast alle unsere Staͤdte vergroͤhern und verschoͤnern
hat auch diese Stadt seit 8
einigen Jahren mehrere Straßen eroͤffnet, andere erweitert 1
und durch neue Anlagen ihre ohnehin so sehr 5:gnaftigt hatte, schmuͤckt. Ein neues chauspielhaus, welches nun als eine Zierde unsers Reichs dasteht, ist gegruͤndet. Nur einer unse⸗ rer vorzuͤglichsten Plaͤtze ward durch ein unregelmäͤßiges Ge⸗ baͤude verunstaltet, welches auf keine fuͤr unsern Geschmack ein vortheilhaftes Zeugniß abzulegen.
Aber auch dies ist nun verschwunden, und Sie, meine Herren,
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werden gewiß Alle geneigt sein, die Koͤnigl. Gnade zu ver
ehren, welche selbst fuͤr das an der Stelle des alten zu errich⸗
ernannte.
Weise geeignet war,
Umgebungen, welche die Natur mit erhoͤhterm Reize ge-⸗
1
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tenden neuen Gebaͤudes den Grundstein zu legen geruhte und mich fuͤr diesen Zweck zu Ihrem dessin bige.
Der Buͤrgermeister der Stadt erwiderte: Herr Gouverneur, durch Ihre Handlung
unsere Stadt merkwuͤrdiges Ereigniß verewigt. ser unschaͤtzbare Beweis des Köͤniglichen Wohlwollens fuͤr immer auf das Schicksal des Gebäudes selbst wohlthaͤtigen . aͤußern. Moͤge schon sein bloßer Anblick in den Bewohnern Namur's die Erinnerung an einen so guten Koͤ⸗ nig bewahren, und moͤge jede Magistratsperson, welche kuͤnftig innerhalb der Mauern dieses Hauses weilen wird, sich stets des Gedankens bewußt bleiben, daß man Gebaͤuden, welche unter gerechten, wohlwollenden und ihre Unter⸗ thanen liebenden Fuͤrsten entstanden, auf keinem andern Wege, als durch eigene Gerechtigkeit, durch Wohlwollen und Liebe zu seinen Mitbuͤrgern Ehre machen koͤnne. Sie, Herr Gouverneur, haben, indem Sie diesen Grund⸗ stein legten, eine fuͤr uns hoͤchst schaͤtzbare Sendung vollzogen. Gern knuüpft das Volk unter guten Fürsten die Dentenler welche es selbst errichtet, an ihre Namen. Wir selbst koͤn⸗ nen keinen feurigern Wunsch aussprechen, als, daß Sie Ausdruck unserer tiefen Dankbarkeit und unserer unbegränzt ten Ehrfurcht Sr. Majestat vorlegen. Koͤni Alle Anwesenden stimmten in diesen Ruf zu wlederholten
Malen ein. Rußland.
St. Petersburg, den 8. Mäarz. Sr. Majestaͤt der Kalser haben den General⸗Majers von Krabbe und Pank⸗ bacen 3B 2,2 üe Diensteifers in dem Kriege gegen die Perser, den St. Ann ster 8ℳ 8 eihen Frche. *.ꝙ
er zu Mitau verstorbene Geh. Rat hat eine bedeutende Bibliothek und öe 5 Der vierzigjährige vertraute Freund dessel⸗ 7
dienstvollen Arbeit unterzogen, ein mn⸗ — zogen, ein Verzeichniß dieser Sana⸗
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Sie haben, (die bereits voll zogene Legung des Grundsteins) das Andenken an ein fuͤr
Moge die⸗
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Es lebe der Koͤnig.
Etatsrath von Recke, hat sich der muüͤhsamen aber ver⸗