1828 / 74 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

lich vertheilt werden sollen. Der Oberbefehlshaber, Mar⸗ guis von Hastings, hat es nicht erlebt, und seine Erben wer⸗ dden die 44,000 Pf., welche auf seinen Theil fallen, in Em⸗ „pfeang zu nehmen haben. Der Antheil eines General⸗Lieu⸗ rernants betraͤgt beinahe 2,000 Pf.; ein General⸗Major er⸗ heaͤlt 1488, ein Oberst 535 Pf. u. s. f., bis zum Gemeinen, ddeeren jeder 10 ¾ Sch. erhäͤlt.⸗ 8 Die Schuld an dem Einsturz des Braunschweig⸗Thea⸗ ters scheint bis jetzt den Eigenthuͤmern beigemessen werden zu muͤssen, die, aller Vorstellungen ungeachtet, uͤbermäßig sschwere Stuͤcke an das eiserne Dach angehaͤngt haben. Die bisher vernommenen wesentlichsten Zeugen stimmen wenig⸗ stens hierin uͤberein. —1 Die Dieberei wird in keinem Lande in solcher Vollkom⸗ menheit betrieben, wie in Großbritanien. So wurde z. B. ddie Bank von Greenock vorigen Sonntag des Morgens um 9 Uhr von drei Dleben, vermuthlich aus der Londoner Schule, reein ausgepluͤndert. Sie sollen im Ganzen, sowohl in Gold aalbs in Vanknoten, einen Werth von 30,000 Pf. St. ent⸗ wendet haben, und die That wurde mit solcher Geschicklich⸗ keAeit ausgefuͤhrt, daß man die Sache erst am andern Mor⸗ gen entdeckte. Man hat den Thaͤtern noch nicht auf die 8 Spur kommen koͤnnen. -

In RNeu⸗Suͤd⸗Wales ist ein Versuch gemacht worden dden Weinstock von Madeira dort einheimisch zu machen. Der Inhaber einer ausgedehnten Niederlassung in dieser Colonie hat sich zu diesem Behufe nicht bloß Reben, sondern auch leeine Anzahl Portugiesischer Winzer kommen lassen. Geraͤth dder Versuch, so werden wir hier nicht bloß wohlfeilern son⸗ ddern auch bessern Wein dieser Art trinken; denn bekanntlich simd ihm Seereisen in den Tropenläͤndern sehr zutraͤglich unnd Feinschmecker lassen manchmal Madeira⸗Faͤsser nach Mauritius oder Ostindien und zuruͤck, auf dem Deck eines Scchiffes reisen, damit der Wein die Linie passire bevor sie ihn trinken.

Es ist hier eine kleine Schrift uͤber Emigration erschie⸗ naen, welche eine vollstaändige Anleitung fuͤr alle Auswande⸗ rer nach Nord⸗America enthaͤlt. Ihr Verfasser, ein Herr Buchanan, hat sich lange Zeit in Canada aufgehalten und 4 ist mit dem Gegenstande, den er behandelt, vollkommen ver⸗ traut. Unter den vielen Rathschlägen, welche er den Aus⸗ wanderern ertheilt, empfiehlt er ganz besonders zwei Sachen: Erstens, sich aller Parthei⸗Ansichten, wenn man deren in 1 seinem Vaterlande gehabt hat, zu entschlagen; zweitens aber

dden Maännern wo moͤglich ein junges kraͤftiges Weib mitzu⸗ 8 bringen, weil dort die männliche oͤlkerung unverhältniß⸗ mmaFͤßig staͤrker als die weibliche sei und die Maͤnner folglich Mühe haͤtten, eine Frau zu bekommen; eine Wirthschaft gohne Frau aber nimmer gedeihe. 1 Niederlande.

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Damit die in den Niederlanden eingefuͤhrten Decimal⸗

GSewichte und Maaße zu möoͤglichst allgemeiner Bekanntheit

unter allen Classen des Volks gelangen und die Hindernisse

entfernt werden, welche sich noch haͤufig der Leichtigkeit ihres

Gebrauchs entgegenstellen, hat, (wie bereits erwaäͤhnt wor⸗

den) Se. Maj. der Koͤnig der Niederlande angeordnet, daß

fuͤr jede Etementarschule ein vollständiges Modell der neu

eingefuͤhrten Gewichte und Maaße angeschafft, und die Zöͤg⸗

linge in der Kenntniß und dem Gebrauche derselben unter⸗ wiesen werden sollen.

In dieser Festsetzung muß man, spricht die Gaz. des

P. Bas, aufs Neue die väͤterliche Vorsorge unsers Regen⸗

ten anerkennen; denn nur auf diesem Wege waren die

Schwierigkeiten zu beseitigen, welche der Anwendung eines

neuen Systems dieser Art unfehlbar entgegen treten muͤssen.

Ungeachtet aller Veranstaltungen unserer Regierung, die

uͤber jene Einführung sirechenden Gesetzesartikel von 1816

und 1822 in genaue Vollziehung zu setzen und ungeachtet

der ernsten Maaßregein, die man fuͤr die Herstellung dieses

Erfolgs bisweilen anwenden zu muüssen glaubte, muß man

sich doch gestehen, daß die jetzt lebende Generation noch nicht

vollkommen geeignet sei, die Vortheile der neuen Einrichtung fuͤr

Gemeirnwerkehr und Handel einzusehen. Denn nicht genug, daß

schon das Borurtheil der Unverständigen uͤberhaupt gegen jede

Neuerung köͤmpft, so wirkt auch die Anhaͤnglichkeit an das alte

System der Gewichte und Maaße und die Bequemlichkeit bei

dem Gebrauche von Gegenstaͤnden, mit denen man seit den fru⸗

hesten Jahren her in Bekanntschaft blieb, viel zu maͤchtig in

den Köpfen der Meisten, um nicht die hier erwaͤhnte neue

Einrichtung auf vielfache Weise zu befeinden. Es ist unbe⸗

streitbar, daß die in der Jugend empfangenen Eindruͤcke sich

in allen Gemuͤthern bis ins reifste Alter erhalten, und weun

man die Nothwendigkelt, von dem Geiste und von der ersten Erziehung aus auf 8,. S.-saee den

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ganzen Zustand einer Nation zu wirken, nur recht dentlich einsieht, so wird man es vollkommen billigen, daß unsere Regierung diesen wichtigen Gegenstand in besonderem Grade der Bemuͤhung derjenigen empfiehlt, denen sie selbst die Beaufsichtigung oder das Geschaͤft des öffentlichen Unterrichts anvertraute. Und in nicht geringerem Maaße wird man die Weisheit der Regierung in der mit jener Verfuͤgung zugleich ausgesprochenen Bestimmung finden, daß diejenigen Lehrer,

welche fuͤr die Erreichung des mehrgedachten Zwecks Einsicht

und Eifer an den Tag legen, sich die sichersten Ausprüche die Anerkennung der Regierung erwerben werden. Allerdings muß man zugeben, daß der in Frankreich mit diesem Systeme bisher gemachte Versuch noch bis zu diesem Augenblicke nicht vollkommen gluͤcklich ausgefallen ist. reits seit 1800 sind die metrischen Gewichte und Maaße in jenem Lande eingefuͤhrt, ohne noch guͤnstige Resultate geliefert zu ha⸗ ben. Doch darf man nicht verkennen, daß, die Hindernisse ab⸗ gerechnet, welche sich auf dieselbe Weise auch bei uns finden, jener geringe Erfolg auch außerdem noch in andern Gruͤn⸗ den, und unter diesen vorzuͤglich in dem unbedeutenden Standpunkte zu suchen ist, welchen die Elementar⸗Erziehung daselbst behauptet. In den Niederlanden hat dagegen der Volks⸗Unterricht seit einem Vierteljahrhundert beträchtliche Fortschritte gemacht, und deshalb darf man auch mit so gro⸗ ßerer Zuversicht sich das Gelingen der sorgsamen Maaßneh⸗ mungen unserer Regierung fuͤr die Einfuͤhrung eines ein⸗ foͤrmigen Systems der Gewichte und Maaße versprechen. Zwar wird erst das nach uns kommende Geschlecht die Frucht dieser Uebereinstimmung erndten; aber um so mehr wird dieses auch der Beharrlichkeit eines Fuͤrsten Gerechtig⸗ keit widerfahren lassen, der einen Gegenstand verwirklichte, welcher in ganz Europa lange Zeit der Gegenstand lebhafter Wuͤnsche aller Gelehrten und jedes aufgeklaͤrten Staatsman⸗ nes gewesen war. Deutschland Stuttgart, 17. Marz. Se. Maj. der Köͤnig hatten esstern, in Folge einiger Stunden ruhigen Schlafs, einer deutenden Abnahme des Fiebers und des ermuͤdenden Hu⸗ stens, einen guten Tag. Das gegen Abend in sehr vermin⸗

dertem Grade eintretende Fieber hinderte Se. Majestät auch

nicht, heute Nacht eines anhaltenden, nur einige Mal un⸗ terbrochenen, Schlafs zu genießen worauf sich Hoͤchstdieselben diesen Morgen beinahe ohne alles Fleber und, in Folge der guten Nacht, um vieles gestaͤrkter befinden. 1t

Ihre Maj. die Koͤnigin hatte heute eine bessere, ruhigere Nacht als die vorhergegangene war; auch der gestrige Tag war gut, das Fieber ist sehr vermindert, doch nicht ganz verschwunden.

Rudolstadt, 16. Marz. Es ist hier eine Fürst⸗ liche Verordnung uͤber das Zunftwesen erschienen, nach welcher die Zuͤnfte im Lande fortan, wie seither, unter dem Schutze der Regierung als ehrenwerthe Gesellschaften fuͤr ihre, dem Staate, wie seinen Glledern höͤchst wichtigen Zwecke bestehen sollen. Als solche Zwecke werden namhaft gemacht: „Groͤßere Sicherheit der Nahrung und hoͤchst mögliche Ver⸗ vollkommnung und Ausbildung der Kenntnisse unter den Ge⸗ werbtreibenden“”“. Auswartigen Meistern soll nur dann ausnahmsweise gestattet werden, im Lande zu arbeiten, wenn ihre Waaren nicht in gleicher Guͤte von inländischen Hand⸗ werkern verfertigt werden, oder wenn den fuͤrstlichen Un⸗ terthanen in den andern Staaten gleiche Beguͤnstigung zu⸗ Das Verbietungsrecht der Zuüͤnfte erstreckt nur auf solche Arbeiten, die von den Meistern und ihren Gesellen und Lehrlingen selbst gefertigt werden, keimnesweges aber auf bloße Handelsgegenstaͤnde, welche manchen Innungen zu fuͤhren nachgelassen ist. Vom Zunstzwange ausgenommen sind: der Handel auf Jahrmäaͤrkeen; vie Straf, und Bessen rungsanstalten des Landes in Ansehung der von den darin Verhafteten verfertigten Arbeiten; Gro ler, Spediteurs, in sofern sie keinen Handel im Einzelnen treiben; und Fa⸗ brikanten, so weit sie durch ihnen ertheilte Privilegien aus⸗ drüͤcklich berechtigt sind. Fuͤr die Bildung ihrer Lehrlinge sind die Meister so weit verantwortlich gemacht, daß ein Lehrling, der nach Ablauf der Lehrzeit bei dem abzulegenden Probestücke schlecht besteht, falls die Schuld seiner Untuͤch⸗ tigkeit dem Meister beizumessen ist, auf des Letztern Kosten zu weiterer Ausbildung untergebracht werden soll. Jeder

Geselle muß, ehe er Meister werden darf, wenigstens vier Jahre la⸗

sein erlerntes erk fuͤr Rechnung Anderer betrieben haben, wobei die en.ne mit 2— werden. Das Meisterrecht ist von der Erlangung des Bär⸗ ger/ und Nachbarrechts am Niederlassungsorte unzertrennlich.

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