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Berlin, Donnerstag den 3ten April.
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Amtliche Nachrichten.
8 Kronik des Tages.
e Königs Majestät haben den Professor Dr. Meckel an der vereinigten Universitaͤt in Halle, zum Geheimen Me⸗ dicinal⸗Rath zu ernennen, und das fuͤr ihn ausgefertigte Patent Allerhöchst Selbst zu vollziehen geruhet. — a. ,oe’ Hn
Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfuͤrstin⸗Erbgroß⸗ herzogin von Sachsen⸗Welmar und Seine Koöͤnigl.
cheit der Erbgroßherzog von Sachsen⸗Weimar d von hier nach Weimar abgegangen.
Die bisherigen Privat,Docenten Dr. Dove und Dr. Neumann zu Köͤnigsberg. in Preußen sind zu außerordent⸗ lichen Professoren in der philosophischen Facultät der dor⸗ tigen Uniyversitaͤt ernannt worden.
Bekanntmachung. Die während des Winters eingestellt gewesene Post⸗
Jage die erste Fahrt von Ystadt nach Greifswald, und am iff geht regelmäßig F, und trlfft zu Ystadt ein:
*¼ fschifffahrt zwischen Greifswald und Ystadt, wird am 25. April a curr. wieder beginnen, dergestalt, daß an diesem 24sten ejd. m. die erste Fahrt von Greifswald nach Mstadt 2 ieht, Das für Reisende sehr bequem eingerichtete Dampf⸗
von Greifswald: , 222 Sonntags und Donnerstags Nachmitttags Montags und Freitags fruüb Morgens. .
Von Pstadt wird das Schiff abgefertigt:
2½ rs
Montags und Freitags Abends
und kommt in Greifswald an: . auns Iu; 1 Dienstags und Sonnabends Mittags. 9 Frankfurt a. M., den 28. März 1828. 88 86
.⸗ Der General⸗ K en . General⸗Postmeister
4 Nagler. Verzeichniß
der Vorlesungen bei der Köhiglichen Forst⸗Academie zu Ver⸗ 1 in, welche im Sommerhalbjahre 43 vom ech April
8 an, gehalten werden. 2 Waldbau,
Snen 4 Stunden woͤchentlich, Herr Ober⸗Forst⸗
ersthenutzung, 3 Stunden woͤchentlich Derselbe 2 sersebeznn und Forst⸗⸗ e 5,24 erse 8 wöͤchentlich, Derseit. st Polizeilehre, 3 Stunden Jagd⸗Gesetzgehung and
1 Jagd⸗Ve kunde, 2 Stunden woͤchentlich, bei
rwaltungs⸗ Derselbe.
Forstliche Bod
denkunde, 2 S Prefessor Welß. . Stunden woͤchentlich, Forst, Botanik,
fester ahne. Stunden die Woche, Herr Pro⸗ 2 lge 32 Prescgser 1“ 6 Stunden die Woche, Herr actische D 8 8 ’ erik und G 1 3 üüemen Schrergeresnetrie, 6 Stunden die Woche, Plantmetrie und Q die Woche, Herr Prasessor Jieiemetrie, in 5 Stunden Die Behandlung der Mey practische Aufnehmen und Nh g wird Herr Forst⸗
t⸗Justrumente, das ivelliren so wie das Commissarius Passow
in 6 Stunden wöchentlich lehren.
Herr Professor Hayne wird mit seinen Vortraͤgen zu⸗ gleich botanische Exeursionen verbinden. 1j
Den Studirenden der Forst⸗Arademie steht frei, zugleich⸗ die Universitäts⸗Vorlesungen und die Bildungsmittel der Universitaͤt zu benutzen.
Die forstlichen practischen Uebungen werden von dem Herrn Ober⸗Forstrathe Pfeil geleitet.
Angekommen: Der General⸗Major und Remonte⸗ Inspecteur Beter, von Fuͤrstenwalde.
Der Regierungs⸗Chef⸗Praͤsident von Wißmann, von Frankfurt a. d. Oder.
bgereist: Der Koͤnigl. Großbritanische außerordentliche
Gesandte und bevollmaͤchtigte Minister am Koͤnigl. Wuͤrtember⸗ gischen Hofe, Cromwell⸗Disbrowe, uͤber Frankfurt
a. Main nach London.
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Zeitungs⸗Rachrichten.
Ausland. 22 Frankreich. 85
Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 25. Mäͤrz. Die Sitzung begann damit, daß der Minister des Innern der Versammlung einen Gesetz⸗Entwurf über die jaͤhrliche Revision der Waͤhler⸗und Geschwornen⸗Listen vorlegte. „Die Nachtheile““ aͤußerte derselbe unter Andern, „welche die ge⸗ genwaͤrtige Gesetzgebung uͤber diesen Gegenstand darbietet, sind durch die letztern Wahlen deutlich ans Licht getreten, und die Berathungen bei Eroͤffnung der diesjaͤhrigen Kam⸗ mer haben die Regierung vollends von der dringenden Noth⸗ wendigkeit uͤberzeugt, dem Uebelstande fuͤr die Folge abzuhel⸗ fen. Bei der Entwerfung des neuen Gesetzes sind wir vor⸗ zuͤglich darauf bedacht gewesen, nicht nur die Rechte Aller zu verwahren und den Betrug unmöglich zu machen, sondern auch dahin zu sehen, daß die Wirksamkeit der zu diesem Be⸗ hufe zu treffenden Vorsichts⸗Maaßregeln Jedermann ein⸗ leuchte, und somft die Verwaltnnge Behecbe allem Verdachte zu überheben. In ersterer Bezichung ist es vor allen Din⸗ gen nothwendig, daß die Wahllisten alljährlich revidirt wer⸗ den, um sich zu uͤberzeugen, ob einer oder der andere der in dieselben eingetragenen Wähler nicht seit dem Tage seiner Ein⸗ schreibung seine Wahlfahigkelt verloren habe. Um indessen jeden Zweifel in dieser Beziehung zu heben, werden die Präͤfekten in dem Ihnen vorgelegten Entwurfe angewiesen, nicht nur die⸗ jenigen Einwohner, die im Verlaufe des letztern Jahres die Wahl⸗ faͤhigkeit erlangt haben, aufzunehmen, sondern auch diejengen nachtraͤglich einzutragen, welche fruͤher uͤbergangen worden sind. Dagegen haben sie auch die Namen derjenigen Individuen, wesche mit Tode abgegangen sind, oder ihre Wahlkaͤblgkeit verloren haben, oder ungebuͤhrlicher Weise eingetragen wor⸗ den sind, in den Listen zu streichen. In streitigen Fällen enescheidet in erster Instanz der Präͤsektur,Rath. Es hat sich indessen hier die Frage erhoben, ob die Einschreibung oder Wegstreichung eines Namens ans der Liste von einem Dritten verlangt werden koͤnne oder nicht? Der Gesetz⸗Ent⸗ wurf hat diese Frage bezahend entschieden, insofern naͤmlich dieser Dritte selbst in die Liste eingetragen ist, und seinen Antrag gehörig zu motiviren weiß. Dieses allen Waͤhlern und Geschwornen zuerkannte Interventions⸗Recht macht jeden Betrug unmöglich und entfernt jeden Vorwand zum Mißtrauen. Wo von einer Ausstreichung die Rede. (i⸗ muß der betreffende Antrag vorher dem hetheiligten Indi⸗ viduum mitgetheilt werden, und es wird ihm zu seiner Ver⸗ theidigung eine zehntaͤgige Frist gestattet. Der Gesetz⸗Ent⸗ wurf setzt auch noch die Gerichtsbarteit fest und bestimmt
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