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tantinopel lautet, und daß jeder Schaden, der die Unternehmer bei dem Transporte von Kriegsmaterial oder Lebensmitteln fuͤr unsere Armee treffen sollte, von der Regierung ersetzt werden wird. Die Bedingungen sind sehr vortheilhaft, und erregen große Concurrenz. Vom 1. April aan treten die Contracte in Kraft. 88 — Ein anderes Schreiben aus Odessa von selbigem Tage (ebenfalls in der Allgemeinen Zeitung) meldet: Die hier von der Regierung gemietheten Schiffe sind theils nach Sebastopol, theils nach der Donau abgesegelt, um Muni⸗ tion und Lebensmittel uͤberzufuͤhren. Der Ausbruch des Krieges scheint nahe. Aus dem Innern des Reichs haben seit 8 Tagen alle Waarentransporte aufgehoͤrt, weil die Re⸗ gierung alle Zug⸗Pferde in Beschlag nahm, um Kriegs⸗
Material fortzuschaffen.
Polen. Warschau, 8. April. Der Warschauer Moniteur von henute enthaͤlt folgende Anzeige: Unsere Polnischen Werke über die Landwirthschaft vermehren sich immer mehr. Seit einigen Jahren besitzen wir schaͤtzbare Werke uͤber den Acker⸗ bau, uͤber Gaͤrten, Forsten, Schaafzucht ꝛc.; uͤber Pferde besaßen wir indessen bis jetzt nur wenige unbedeutende Schrif⸗ ten. Diesem Mangel hat nunmehr der Fabriken⸗Commissa⸗ rius der Wosewodschaft Masovien, Tykei, genuͤgend abge⸗ holfen. Nachdem derselbe seit geraumer Zeit seine ganze Aufmerksamkeit diesem eben so nuͤtzlichen als schoͤnen Thiere gewidmet und sich mit den daruͤber erschienenen besten Deut⸗ schen und Franzoͤsischen Schriften befreundet hatte, hat der⸗ selbe gegenwaͤrtig ein sehr schaͤtzbares Werk mit Zeichnungen uüber Pferde⸗Zucht, Pferde⸗Krankheiten ꝛc. herausgegeben und dasselbe Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfuͤrsten Kon⸗ stantin dedicirt. Gedachte Se. Kaiserliche Hoheit haben auch die Zueignung gnaͤdigst anzunehmen geruhet. I Um den Fabrik⸗Unternehmern die Beziehung der Far⸗ bern⸗Materialien zu erleichtern, hat sich die Regierungs⸗Com⸗ mission der Einkuͤnfte und des Schatzes veranlaßt gesehen, sdeas bisher bestandene Verbot der Versendung solcher zu Co⸗ lonial⸗Waaren gerechneten Farbestoffen, als da sind: Coche⸗ uuiille, Indigo, Frbeholz dahin abzuaͤndern, daß dem Kauf⸗ mann und Fabrik⸗Unternehmer Kopisch in Lodzi in der Wojewodschaft Masovien auschließlich die Erlaubniß ertheilt worden ist, dergleichen Farbe⸗Materialten Penn; Bescheini⸗ gungen des Schatzamtes, nach saͤmmtlichen Städten des Kö⸗ nigreichs Polen zu versenden.
8 Muͤnchen, 5. April. Hoͤchstem Befehl zafojge sind in säͤmmtlichen Kirchen des Koͤnigreichs Gebete fuͤr die gluͤckliche Entbindung Ihrer Majestaͤt der Köͤnigin angeordnet worden. In der 27sten oͤffentlichen Sitzung der Abgeordneten⸗ Kammer haben noch die, bei der Staͤnde⸗Versammlung von Seeiten der 7 aͤlteren Kreise protestantischen Theils, anwesen⸗ den vier geistlichen Deputirte eine Vorstellung an die Stände übergeben, in wescher ste zur Sprache bringen, daß bei dem p letzten Landtags⸗Abschied die Summe von 100,000 Fl. in ddeem Staats⸗Budget aufgenommen worden ist, um fuͤr meh⸗ rere dort bezeichnete Landes⸗Postulate, namentlich füͤr die Er⸗ fordernisse der evangelisch⸗protestantischen Kirche verwendet zzu werden, indessen sei von dieser Summe fuͤr das protestan⸗ hecische Kirchenwesen der gedachten Kreise diesseits des Rheins seit dem Jahre 1825 noch nichts verwendet, auch noch nichts verabfolgt worden, Diesen vier Deputirten, welche die Po⸗ Hes ihrer Kirche in einer ausfuͤhrlichen Darstellung zur
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weitern Erwägung in die Kammer brachten, haben sich auch — die beiden Abgeordneten Buͤrgermeister Hagen von Baireuth und Magistrats⸗Rath Jacobl von Schwabach angeschlossen. ö“ Dresden, 1. Marz. Den aus dem Stadtrathe der Commune Chemnitz ausgegangenen Vorschlag, nach welchem lüeunftig daselbst die Communal⸗Verwaltung von der Zustiz⸗ pflege oder vom Stadirathe getrennt und einem Bürger⸗ Ausschusse uͤbertragen werden soll, hat die Landes⸗Regierung in Ausfuͤhrung zu bringen, anbefohten. Somit hat der S tabtrach in Chemnitz durch sein selbsteigenes Aufgeben 11 en fogenannten Kammerei⸗Verwaltung, und deren Zuͤruͤck⸗ .“ iche Bean 5 Commune zuerst in Sachsen, das höͤchst ruͤhm⸗ eben, 98., einer zweckmaͤßigen Gemeinde⸗Ordnung ge⸗ von der eanen gen die Trennung der Rechtspflege Srurtgane; Benwaltun gehoͤrt.
* enthaͤlt das Gesetz, di⸗ . s heutige Regierungs⸗Blatt
aangestellten Diener bersesfea Alinisfe der an der Universitaͤt Commission fuͤr die Erhehunae eine Bekanntmachung der 1“ Verpflegungs⸗Geld fuͤr einen eler⸗ wonach das Kost⸗ FSües—— zmen jeden in der Taubstummen⸗
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und Blinden⸗Anstalt zu Gmuͤnd aufgenommenen Zoͤgling vom 1. Mai 18 38 von 120 Fl. auf 100 Fl. herabgesetzt wor⸗ den ist. Diejenigen, welche bloß den Unterricht in der An⸗ stalt genießen, Kost und Wohnung aber außerhalb derselben nehmen, haben fuͤr jenen jaͤhrlich 12 Fl. zu bezahlen. Bitt⸗ schriften um die Aufnahme muͤssen bis zum 23. April bei der Commission fuͤr die Erziehungs⸗Haͤäuser dahier eingereicht werden.
Oesterreich. Wien, 9. Marz. Die Hofzeitung enthäͤlt den zwi⸗ schen Ihren Majestaͤten dem Kaiser von Oesterreich und dem Kaiser von Brasilien am 16. Juni v. J. abgeschlossenen Handels⸗ und Schiffahrts⸗Traktat, dessen Auswechselung bereits Statt gefunden hat, und dessen wesentliche Bestim⸗ mungen folgende sind. — 1
Es findet fuͤr die Oesterreichischen so wie fuͤr die Bra⸗ silianischen Schiffe eine gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den beiderseitigen Unterthanen in allen Haͤfen, Orten und Gebieten beider Reiche Statt, welche schon jetzt jeder andern fremden Nation geoͤffnet sind, oder kuͤnftig geoͤffnet werden sollten. — Auf den Grund dieser Bestimmung koͤnnen die Schisß der beiderseitigen Unterthanen in alle Haͤfen, Bayen, Buchten, Ankerpluͤtze und Fluͤsse des den resp. Paciscenten gehoͤrigen Gebietes einlaufen, ihre Ladungen ganz oder theilweise loͤschen, La⸗ dungen dort annehmen und nach Maaßgabe der bestehenden Zoll⸗Gesetze ausfuͤhren, sie koͤnnen dort ihren Aufenthalt waͤhlen, Häuser und Magazine miethen, reisen, Handel treiben, Kauflaͤden eroͤffnen, Waaren, Metalle und gemuͤnz⸗ tes Geld verfuͤhren und ihre Geschaͤfte entweder selbst oder durch ihre Commis besorgen, ohne sich dazu der Sensalen bedirnen zu muͤssen. Sowohl die Käufer als die Verkaufer haben die Freiheit, die Preise aller und jeder in das Gebiet beider Theile ein⸗oder aus demselben ausgefuͤhrten Waaren und Guͤter nach eigenem Gutbefinden zu regeln und zu be⸗ stimmen. —
Von vorstehender Verguͤnstigung sind jedoch die Artikel der Kriegscontrebande und die, den Kronen beider Theils vorbehaltenen Gegenstaͤnde, nicht minder der Kuͤstenhandel von einem Hafen zum andern, insofern derselbe in einheimi⸗ schen oder fremden zum Verbrauche bereits verzollten Erzeug⸗ nissen besteht, ausgenommen. Obwohl indessen dieser Kü⸗ stenhandel nur vermittelst Nationalfahrzeugen getrleben wer⸗ den darf, so steht es dennoch den beiderseitigen Unterthanen frei, ihre Guͤter und Waaren auf solchen Fahrzeugen gegen Erlegung gleicher Gebuͤhren zu verladen. In den Haͤfen und Ankerplaͤtzen der beiderseitigen Gebiete werden von den resp. Unterthanen, unter der Benennung von Leuchtthurme, Tonnen⸗, Hafen⸗, Lootsen⸗, Quarantaine, oder anderen dert gleichen Gebuͤhren keine andere oder höhere Abgaben ent⸗ richtet als die, wozu die Untetthanen der am meisten begün⸗
stigten Nationen entweder bereits gehalten sind oder kuͤuf⸗
tig gehalten sein werden. — Die Nationalität der Oesterrei⸗ chischen Schiffe wird dahin bestimmt, daß diejenigen als solche betrachtet werden sollen, welche ein Elgenthum Oesterreicht⸗ scher Unterthanen nnd in Gemäßheit der Oesterreichischen Ge⸗ setze und Anordnungen gebaut, einregistrirt und bemannt sind; hinsichtlich der Nationalitäͤt der Brasilischen Schiffe 8 festgesetzt, daß sie in Brasilien gebaut sein und der Eigenrhuͤ⸗ mer, der Capitain und drei Viertel der Mannschaft aus Brafilie schen Unterthanen bestehen sollen. Zur Beguͤnstigung der
Brasilischen Schifffahrt will jedoch Ule Oesterreichische 98 gierung provisorisch nicht auf die vollständige Erfuͤllung letztgenannten Bestimmung dringen, wenn nur der Eig
thuͤmer und der Capitain Brasiller sind. * — acg
Der Beschluß folgt.)
It alien.
Genua, 26. März. Ihre Könlgliche Majestäten am Sonntage in erwuͤnschtem Wohisein hier eingetr und feierlichst empfangen worden. Abends war der Köͤnig⸗ liche Pallast glaͤnzend erleuchtet. 3
Aus Cagllarl wird ee daß die letzten Tage des Carneval’s, von der schoͤusten Witterung beguͤnstigt, ausgezeich, net glaͤnzend und vergnügt waren. —
Rom, 29. Maͤrz. Am 26. d.
inz Christian Friedrich Carl, änemark, hier angekommen.
ist Ce. K. H. der Sohn des Kronprinzen vogg aAETET g 1 Ha- e, erns. n. z2. E-.e-·.— 2 8 8 85 8 „öö — 2,9b Beilage 4 997 müeih e ee — b 2* . .